opencaselaw.ch

400 2013 339

Basel-Landschaft · 2014-02-24 · Deutsch BL

Eheschutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gegen einen Eheschutzentscheid kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen gemäss Art. 271 lit. a ZPO dem summarischen Verfahren, weshalb die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Begründung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 der ehemaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung bei der Schweizerischen Post am 27. Dezember 2013 somit eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da die Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt und auf diese ist somit einzutreten. 2.1. Die Berufungsklägerin beantragt eine teilweise Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids vom 24. September 2013 und damit eine Anpassung des von der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden festgelegten Besuchsrechts. Das allwöchentlich greifende Besuchsrecht des Ehemannes sei schlicht zu viel für die Kinder. Sie habe der geltenden Regelung nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese versuchsweise gelte und dem Wohl der Kinder nicht schade. So habe sie sich zumindest sinngemäss vorbehalten, ihr Einverständnis zur gelebten Regelung zurückzuziehen. Der stetige Wechsel zwischen den Eltern in allwöchentlicher Kadenz sei für die Kinder nicht verkraftbar. Das Hin und Her nehme ihnen die Möglichkeit, ein Zuhause zu haben und sich am Wohnsitz der Mutter zu verwurzeln. Dies führe zu Erschöpfungszuständen bei den Kindern. Damit sei die Voraussetzung, unter welcher sie der Besuchsrechtsregelung zugestimmt habe, nicht erfüllt, und es sei mit Blick auf das Wohl der Kinder der Betreuungsmodus anzupassen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, sie habe der Regelung ohne Vorbehalt zugestimmt, so sei die Festlegung des Besuchsrechts sowieso der Parteidisposition entzogen. Es müsse im Hinblick auf das Kindeswohl von Amtes wegen beurteilt werden, welches die beste Lösung darstelle. Auch die Vorinstanz sei der Meinung gewesen, die Frage des Besuchsrechts sei durch die KESB abzuklären. Diese habe sich jedoch mit der zuständigen Behörde nicht über die Einzelheiten des Auftrags einigen können und habe von einer Begutachtung deshalb abgesehen. Als Konsequenz ergebe sich daraus, dass die Kinderfrage ohne Bei-zug der hierauf spezialisierten Behörde erfolgt sei. Es liege jedoch auf der Hand, dass eine 40%-60% Betreuung bei erst sechs- bzw. vierjährigen Kindern problematisch sein könne. In diesem Zusammenhang weise sie auf die Einschätzung von Herrn Dr. F. hin. Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz die anstehenden Fragen mittels eines Gutachtens durch die KESB abklären lassen müssen, was nun nachzuholen sei. Da sie jede Woche erfahre, wie die geltende Regelung die Kinder stark belaste und diese nicht zur Ruhe kommen lasse, beantrage sie ab sofort ein Besuchsrecht im Zweiwochenrhythmus. Dadurch könne verhindert werden, dass sich die regelmässig auftretende Erschöpfung der Kinder im Wochenrhythmus wiederhole und zu chronischen Zuständen führe. Die Kinder erhielten zudem die Möglichkeit, sich während zwei Wochen vom Betreuungswechsel zu erholen und sich zu Hause bei der Mutter zu verwurzeln und zu erden. 2.2. Der Berufungsbeklagte hingegen führt hinsichtlich der Betreuungsregelung aus, dass diese bereits eine Abweichung von der ursprünglichen Abmachung (50%-50% Betreuung) darstelle. Die 40%-60% Betreuung gelte seit seinem Auszug im Sommer 2012 und habe sich bewährt. Die angebliche Überforderung und Erschöpfung der Kinder bestreite er, da er diese nicht wahrnehme. Vielmehr würden sich die Kinder bei ihm wohl fühlen. Die Weiterführung der beidseitigen Betreuungsverantwortung sei ihm sehr wichtig gewesen, weshalb er in X. Wohnsitz genommen habe und nicht nach Deutschland in die Nähe seines Arbeitsortes gezogen sei. Die Mutter habe Mühe damit, die festgelegte Betreuungsregelung anzunehmen. Wenn sie jedoch akzeptieren könne, dass die Kinder zwei gleichwertige Zuhause hätten, so würde die Mutter es den Mädchen erleichtern, sich in der Situation unbelastet zu Recht zu finden. Die Ehefrau habe im Eheschutzverfahren wiederholt ihre Meinung geändert und offensichtlich versucht, den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern einzuschränken, was die Kinder letzten Endes stark belaste. Die Betreuungsregelung sei im Rahmen einer Mediation in mehreren Sitzungen gemeinsam erarbeitet worden und die Präsidentin habe diese schliesslich mit Urteil vom 23. April 2013 bestätigt. Erst als der Ehefrau bewusst geworden sei, dass sich die geteilte Betreuung auch auf die Unterhaltspflicht auswirke, habe sie die Betreuung der Kinder durch den Ehemann in Frage gestellt. Aus dem von der KESB eingereichten Bericht vom 17. Juni 2013 gehe indessen klar hervor, dass er seinen Aufgaben und Pflichten als Vater gut nachkomme. Überdies habe die Kindergartenlehrerin der Tochter keinen Unterschied bemerkt, ob C. von ihm oder von der Mutter komme. Der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht von Dr. F. beruhe zudem auf einer einseitigen Information durch die Ehefrau, womit dessen Einschätzung keine taugliche Grundlage darstellen könne. Die geltende Regelung sei anlässlich der Verhandlung vom 24. September 2013 besprochen worden. Er sei der Ehefrau entgegen gekommen und habe zugestimmt, die Kinder bereits am Sonntagabend zurückzubringen. Beide Parteien hätten anlässlich dieser Verhandlung die Möglichkeit gehabt, den Vorschlag der Gerichtspräsidentin zu diskutieren. Beide hätten der Betreuungsregelung in der Folge zugestimmt, womit die Parteien auch übereinstimmend der Meinung gewesen seien, dass unter diesen Umständen kein weiterer Bericht eingeholt werden müsse. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens gründe somit nicht auf einer Nichteinigung zwischen der Vorinstanz und der KESB, sondern auf der Tatsache, dass die Parteien eine Begutachtung nicht mehr als notwendig erachtet hätten. Eine weitere Abklärung durch die KESB sei somit weder angezeigt noch sinnvoll. Aufgrund der naheliegenden Wohnorte könne die geteilte Betreuung weiterhin so gewährleistet werden. 3.1 Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es grundsätzlich nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit den Kindern in deren Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, welches anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei deren Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als angemessener persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrechtsregelung sieht eine 40%-Betreuung durch den Vater und eine 60%-Betreuung durch die Mutter vor. Fraglich und zu prüfen bleibt demnach, ob dieser allwöchentliche Betreuungswechsel tatsächlich ─ wie von der Berufungsklägerin vorgebracht ─ dem Wohl der drei Mädchen schadet. Um diese Frage umfassend beantworten zu können, ist nachfolgend eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. 3.2 Zur Ausarbeitung eines Berichts betreffend Besuchs- und Ferienrecht führte die KESB verschiedene Gespräche und Hausbesuche durch. Am 17. Mai 2013 besuchte die hierfür beauftragte Sozialpädagogin den Berufungsbeklagten zu Hause, um sich ein eigenes Bild von der Situation zu verschaffen. Im Rahmen dieses Besuchs stellte sich heraus, dass der Berufungsbeklagte seinen Pflichten und Aufgaben als Vater gut nachkommt, was dem Bericht klar zu entnehmen ist. Auch führte die Sozialpädagogin aus, die Kinder seien sehr gerne beim Vater. Sie würden die Mutter vermissen, wenn sie beim Vater seien und umgekehrt, was angesichts des Alters der Kinder ein durchaus normales Verhaltensmuster darstellt. Die Sozialpädagogin hat demnach keine Auffälligkeiten wahrgenommen, welche einen Hinweis auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls geben würden. Die von der Berufungsklägerin geschilderten Erschöpfungszustände und Überforderung der Kinder konnten somit nicht festgestellt werden. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte gut um die drei Mädchen kümmert und ein normales und unbelastetes Verhältnis zu den Kindern pflegt. 3.3 Am 4. Juni 2013 führte die KESB sodann ein Telefongespräch mit der Kindergartenlehrkraft der Tochter C. , um die Einschätzung einer aussenstehenden, neutralen Person einzuholen. Diese äusserte sich dahingehend, dass sie keinen Unterschied bemerke, ob das Mädchen von der Mutter oder vom Vater komme. Auch beurteilte sie C. als „selbständiges, fröhliches und aufgeschlossenes Mädchen“. Es gebe im Kindergarten keinen Hinweis darauf, dass C. unter der Trennung ihrer Eltern leide. Kinder, welche zu Hause mit Trennungsproblemen oder anderen Schwierigkeiten der Eltern konfrontiert werden, verhalten sich jedoch erfahrungsgemäss auch im Kindergarten oder in der Schule auffällig. Vorliegend sind der Kindergartenlehrkraft ─ welche C. doch regelmässig während ein paar Stunden werktags betreut ─ keinerlei Besonderheiten im Verhalten des Mädchens aufgefallen. Somit können auch aus der Sicht einer Drittperson keine konkreten Anhaltspunkte ausgemacht werden, welche die von der Berufungsklägerin geschilderten Auffälligkeiten der Tochter C. bestätigen würden. 3.4 Mit Schreiben vom 26. April 2013 ersuchte die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden die KESB um Ausarbeitung einer Empfehlung über die definitive Regelung des Besuchs- und Ferienrechts während des Getrenntlebens der Ehegatten. Am 17. Juni 2013 reichte die KESB bei der Vorinstanz einen entsprechenden Abklärungsbericht ein. Der Bericht wurde jedoch von der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden als ungenügend eingestuft, da er nicht den Anforderungen eines Gutachtens entspreche. Die KESB führte diesbezüglich aus, dass der Bericht vom 17. Juni 2013 die Voraussetzungen einer Empfehlung durchaus erfülle. Von der Erstellung eines Gutachtens, welches eine detailliertere Beurteilung der Situation darstellen würde, sei jedoch nie die Rede gewesen. Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden verzichtete in der Folge auf die Verbesserung des Berichts und setzte stattdessen eine erneute Gerichtsverhandlung an. In ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin nun die Erstellung eines Gutachtens durch die KESB hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts. Der Verzicht der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden auf die Erteilung eines erneuten Auftrags an die KESB ist ─ entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin ─ nicht zu beanstanden. So ist die Bezirksgerichtspräsidentin grundsätzlich dazu befugt, über das weitere Vorgehen in einem hängigen Verfahren zu entscheiden. Es ist ferner anzumerken, dass die Empfehlungen der KESB von der Vorinstanz im Entscheid vom 24. September 2013 weitgehend berücksichtigt wurden und die geltende Regelung folglich den ─ wenn auch nicht sehr detaillierten ─ Einschätzungen der für diese Frage spezialisierten Behörde entspricht. 3.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Erstellung eines Gutachtens ohnehin nur in Ausnahmefällen angeordnet. So besteht kein genereller Anspruch darauf, dass im Rahmen der Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut oder Unterbringung eines Kindes zu beurteilende Umstände ausschliesslich gutachterlich gewürdigt werden (BGer 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Das Kantonsgericht ordnet daher die Erstellung eines Gutachtens betreffend Besuchs- und Ferienrecht nur in den Fällen an, in welchen klar erkennbar ist, dass ernsthafte Probleme bestehen und dass das Wohl der Kinder möglicherweise gefährdet ist. Vorliegend sind ─ wie bereits erläutert wurde ─ keine konkreten Anzeichen einer Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, welche die Ausarbeitung eines detaillierteren Gutachtens rechtfertigen würden. Weder von der Sozialpädagogin der KESB noch von der Kindergartenlehrkraft der Tochter wurden Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten im Verhalten der Kinder bemerkt. Auch der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht vom 10. Oktober 2013 von Dr. F. führt lediglich allgemeine Überlegungen zu der Thematik des Besuchsrechts aus und enthält keine diesbezüglichen ausschlaggebenden Anhaltspunkte. Nicht zuletzt konnte der Vater die von der Mutter geltend gemachten Probleme der Kinder nicht feststellen. Demzufolge ist der Antrag der Berufungsklägerin, die KESB sei anzuweisen, ein Gutachten zu erstellen, abzuweisen. 3.6 Weiter ist auf das von der Berufungsklägerin eingereichte Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. F. vom 10. Oktober 2013 einzugehen, welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt wurde. Da es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, ist dieses jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Dr. F. beurteilte den hochfrequenten Wechsel in der Betreuung als grundsätzlich problematisch. Andererseits führte er jedoch auch aus, er habe in seiner Praxis „drei quirlige, motorisch geschickte, sozial kompetente Mädchen“ gesehen, was auf ein völlig normales Auftreten und Verhalten der Kinder hinweist. Bei der Befragung eines erst sechsjährigen Mädchens ist sodann zu bedenken, dass dessen Aussagen stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewerten sind. So erscheint die Äusserung des Mädchens , „sie finde es blöd, immer wieder zum Vater gehen zu müssen und dann wieder vom Vater zurück“ , als geradezu normal und ihrem Alter entsprechend. Natürlich besteht bei Kleinkindern der Wunsch nach einem Zusammenleben der Eltern und nach einem gemeinsamen Zuhause, weshalb dieser Aussage keine besondere Bedeutung zuzumessen ist. Erfahrungsgemäss treffen bei einer geteilten Kinderbetreuung unterschiedliche Welt- und Erziehungsansichten aufeinander, was sowohl zu Konflikten zwischen den Eltern wie auch zwischen den Kindern und den Eltern führen kann. Die Kinder müssen sich diesen veränderten Umständen stets anpassen, was besonders zu Beginn einer neuen Betreuungssituation gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dr. F. führte diesbezüglich aus, „es sei für ein Kindergartenkind von grosser Wichtigkeit, dass es sich seine Welt ausserhalb von Haus und Garten der Familie in aller Sicherheit allein erschliessen könne. Für C. ergebe sich aus den beiden Lebenswelten eine Verdoppelung der Arbeit bei einer Halbierung der je zur Verfügung stehenden Arbeitszeit, also durchaus Stress, zusätzlich zum Stress des Wechselns und der auseinander driftenden Gebräuche und Hausregeln beim Vater und bei der Mutter“. Entgegen dieser Einschätzung ist das Kantonsgericht jedoch der Ansicht, dass sich Kinder diesen Alters sehr schnell an unterschiedliche Situationen anpassen und sich in verschiedenen Umgebungen eine eigene Welt aufbauen können, in welcher sie sich wohl fühlen. Ein alternierender Betreuungsmodus durch die Eltern muss sich für die Kinder deshalb nicht zwangsläufig als Stresssituation entwickeln. Auch ist vorliegend von Bedeutung, dass die beiden Wohnorte X. und Y. nur gerade 2,5 Kilometer und ungefähr drei Autominuten auseinander liegen. Der Wechsel von der einen zur anderen Wohnung dürfte für die Kinder daher nicht besonders einschneidend sein, sondern sich als kurz und unproblematisch erweisen. Die Nähe der beiden Wohnungen erscheint vielmehr optimal, um eine geteilte Betreuung wahrnehmen zu können. Eine gewisse Distanz zwischen den beiden Wohnungen ist sogar förderlich, um Spannungen zwischen den Ehegatten zu vermeiden. So ist der Vorschlag von Dr. F. , der Vater könne sich ebenfalls in Y. eine Wohnung suchen, womit die Gefahr einer Entwurzelung geringer und der Wechsel des Wohnortes weniger einschneidend wäre, angesichts möglicher Konflikte zwischen den Eltern als ungeeignete Lösung zu bezeichnen. Die Tatsache allein, dass die Ehegatten in zwei unterschiedlichen Gemeinden leben, rechtfertigt ohnehin noch keine Anpassung des Besuchsrechts. So ist es durchaus denkbar, dass Kinder, deren Eltern in derselben Gemeinde wohnen, eine grössere Strecke zurücklegen müssen als im vorliegenden Fall. Die Distanz zwischen X. und Y. ist auch mit Blick in die Zukunft, in welcher die Kinder den Wechsel vom einen zum anderen Wohnort selber wahrnehmen können, durchaus vertretbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch das Schreiben von Dr. F. keine konkreten Anhaltspunkte bietet, welche auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten und die von der Mutter geschilderten Beschwerden der Mädchen belegen würden. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Begutachtung der Kinder durch Herrn Dr. F. ohne Einbezug des Ehemannes erfolgte, womit das Schreiben ─ wie der Berufungsbeklagte richtig ausführte ─ nicht als objektive Einschätzung der Situation qualifiziert werden kann. Der Bericht bezieht sich überdies grösstenteils auf die Tochter C. . Bezüglich der beiden vierjährigen Zwillinge D. und E. wird hingegen keine ausführliche Darstellung der Probleme vorgenommen. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass diese durch die beiden Wohnorte (noch) keinen Stress erleben würden. Das Schreiben bietet daher auch keinen vollständigen Überblick über die Gesamtsituation. 3.7 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptung, die Kinder würden unter der geltenden Besuchsrechtsregelung leiden, nicht zu belegen vermag. So lassen sich den Akten keinerlei konkrete Hinweise entnehmen, welche auf eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls hindeuten. Vielmehr liegt die geltende Regelung im Interesse der Kinder, beide Elternteile regelmässig sehen zu können. Auch entspricht der Betreuungsmodus der ursprünglichen Abmachung der Ehegatten im Ehevertrag vom 4. April 2007, die Kinder nach einer Trennung möglichst gleichwertig betreuen zu wollen. Die geltende 40%-60%-Betreuung wird nun bereits seit über einem Jahr gelebt, womit sich die Mädchen an den Wechsel bereits etwas gewöhnt haben. Eine Anpassung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint folglich keineswegs sinnvoll. Durch die Beibehaltung der geltenden Regelung wird den Kindern auch eine gewisse Regelmässigkeit und Beständigkeit ermöglicht, was gerade für Kleinkinder von grosser Wichtigkeit ist. Das Kantonsgerichtspräsidium ist daher der Auffassung, dass das mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September 2013 verfügte Besuchsrecht unverändert beizubehalten ist. Demzufolge ist Ziffer 1 des Entscheids vom 24. September 2013 zu bestätigen und die diesbezügliche Berufung abzuweisen. 3.8 Damit die festgelegte Betreuungsregelung auch künftig im Interesse der Kinder fortgesetzt wird, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. September 2013 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Bereits am 6. November 2013 ernannte die KESB zu diesem Zweck eine geeignete Person. Dem Beistand kommt die Aufgabe zu, für die Umsetzung der festgesetzten Besuchs-, Ferien- und Feiertagsregelung zu sorgen und zusammen mit den Parteien die entsprechende Detailplanung zu vereinbaren. Mit dieser Massnahme kann sichergestellt werden, dass eine neutrale Person die Situation überwacht und im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Kindeswohls entsprechend reagieren kann. Die Parteien erhalten zudem die Möglichkeit, sich bei Unstimmigkeiten oder Klärungsbedarf mit dem ernannten Erziehungsbeistand in Verbindung zu setzen und Probleme zu besprechen. Kann mit den Eltern keine Absprache getroffen werden, ist der Beistand jedoch auch dazu befugt, über die Details zum Vollzug der festgesetzten Regelung von Amtes wegen zu entscheiden und so die Interessen der Kinder zu wahren. Die von der Berufungsklägerin befürchtete Gefährdung des Kindeswohls wird somit stets durch eine neutrale Person überwacht, weshalb deren Bedenken unbegründet sind. 4.1 Die Berufungsklägerin stellt weiter den Antrag auf Abänderung der festgelegten Unterhaltsregelung, welche mit dem anzupassenden Betreuungsmodus einhergehe. Werde ein Besuchsrecht im Zweiwochenrhythmus angeordnet, so seien die Grundbeträge für die Kinder vollumfänglich der Ehefrau zuzuschreiben, wodurch sich der Grundbedarf des Ehemannes vermindere und sich ihr Grundbedarf gleichzeitig erhöhe. Mit der korrigierten Besuchsrechtsregelung sei es dem Ehemann zudem möglich, sein monatliches Einkommen um 40% und damit auf CHF 6‘600.00 zu steigern. Da sie sich gemäss ihrem Begehren der Kinderbetreuung widme, sei ihr eine Erwerbstätigkeit momentan nicht zuzumuten. 4.2 Das Kantonsgerichtspräsidium hält an der von der Vorinstanz verfügten Besuchsrechtsregelung fest, womit auch die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes nicht anzupassen sind. Weitere Ausführungen betreffend die Unterhaltspflicht erübrigen sich demnach. Es ist einzig anzumerken, dass der Ehemann zum Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘089.00 zusätzlich jeweils CHF 600.00 (CHF 200.00 pro Kind) Kinderzulagen an die Ehefrau leistet. Der mit vorinstanzlichem Entscheid eruierte monatliche Fehlbetrag von CHF 1‘220.95, welcher die Ehefrau zu tragen hat, reduziert sich dementsprechend. Zur Deckung dieses Fehlbetrags obliegt es der Berufungsklägerin, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die beantragte Anpassung des Unterhaltsbeitrags ist daher abzuweisen und Ziffer 4 des Entscheids vom 24. September 2013 zu bestätigen. 5.1 Beide Parteien ersuchen sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat eine Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Aussichtslos sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Hinzuweisen bleibt auf Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2 Die Berufungsklägerin hat während dem Berufungsverfahren kein eigenes Einkommen erzielt, sodass ihr ein solches bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht angerechnet werden kann. Bereits aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Ehefrau bei einem Grundbedarf von CHF 3'822.80 (ohne Zuschlag von 15% auf die Grundbeträge) und einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'089.00 nicht in der Lage ist, für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rechtsbegehren sind sodann nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Der Berufungsklägerin ist in der Person von Advokat Dr. Reto Krummenacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, zumal eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich erscheint. 5.3 Der Berufungsbeklagte verfügt gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung über ein Einkommen von CHF 4‘100.00 pro Monat. Bei einem Grundbedarf von CHF 3‘009.25 und einem von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘089.00 (zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen) ist es dem Berufungsbeklagten ebenfalls nicht möglich, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Auch sind dessen Rechtsbegehren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht als aussichtslos einzustufen, womit ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Da eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Rechte zudem notwendig erscheint, ist Advokatin Doris Vollenweider als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 6.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind ( Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren unterlegen, da die Berufung abgewiesen wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'400.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat der Staat zu tragen, weil der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 6.2 Die im Berufungsverfahren unterliegende Ehefrau hat dem Ehemann überdies eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten reichte im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2014 eine Honorarnote ein. Diese weist einen Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten aus, wobei 4,25 Stunden zum altrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 und 8,25 Stunden zum geltenden Ansatz von CHF 200.00 berechnet wurden (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS 178.112). Dieser Aufwand und die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist jedoch zusätzlich ein Aufwand von 3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 für die heutige Gerichtsverhandlung (inklusive Wartezeit), welche in der Honorarnote noch nicht aufgeführt wurde. Der Rechtvertreterin des Berufungsbeklagten ist somit eine Entschädigung von CHF 3‘015.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.80 und Mehrwertsteuer von CHF 246.85, total somit CHF 3‘332.65, auszurichten. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird der Rechtsvertreterin des Ehemannes eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 6.3 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, sodass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO im Ermessen des Gerichts liegt. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet einen Aufwand von gesamthaft 18 Stunden für angemessen, da sich der Rechtsvertreter aufgrund des erfolgten Anwaltswechsels zuerst in die vorinstanzlichen Akten einarbeiten musste. Das Kantonsgericht geht von einem Aufwand von 12 Stunden im Jahr 2013 und daher vom altrechtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 aus (alt § 3 Abs. 2 TO). Des Weiteren ist ein Aufwand von 6 Stunden im Jahr 2014 anzunehmen, weshalb diese Stunden zum geltenden Ansatz von CHF 200.00 angerechnet werden (§ 3 Abs. 2 TO). Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 3‘360.00. Hinzuzurechnen sind ferner geschätzte Auslagen in der Höhe von CHF 70.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 274.40, womit dem Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ein Honorar von total CHF 3‘704.40 aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die Berufungsklägerin ist abschliessend auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Diese Nachzahlungspflicht umfasst sowohl die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr wie auch die Parteientschädigungen. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 vollumfänglich abgewiesen.
  2. Der Berufungsklägerin werden die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und der beantragte Anwaltswechsel bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Advokat Dr. Reto Krummenacher bestellt. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird Advokatin Doris Vollenweider bestellt.
  3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
  4. Die Berufungsklägerin hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten, Advokatin Doris Vollenweider, eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.80 und Mehrwertsteuer von CHF 246.85, total somit CHF 3‘332.65, zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Dr. Reto Krummenacher, wird eine Entschädigung von CHF 3‘360.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.00 und Mehrwertsteuer von CHF 274.40, total somit CHF 3‘704.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung an Advokatin Doris Vollenweider und an Advokat Dr. Reto Krummenacher verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.02.2014 400 2013 339 (400 13 339) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.02.2014 400 2013 339 (400 13 339) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.02.2014 400 2013 339 (400 13 339)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Februar 2014 (400 13 339) Zivilgesetzbuch Eheschutz: Regelung des Besuchsrechts, Frage des Anspruchs auf Erstellung eines Gutachtens Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. , vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 A. Die Ehegatten A. (nachfolgend: Berufungsklägerin) und B. (nachfolgend: Berufungsbeklagter) haben am 4. April 2007 geheiratet. Sie sind Eltern der Töchter C. , geboren am , sowie D. und E. , beide geboren am . Mit Antrag vom 20. Februar 2012 ersuchte die Ehefrau beim Bezirksgericht Gelterkinden um Durchführung einer Eheschutzverhandlung. Das Verfahren wurde aufgrund einer Mediation sistiert und erst in Folge eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme des Eheschutzverfahrens durch die Ehefrau fortgeführt. Am 18. April 2013 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidium Gelterkinden eine erste Audienz statt, an welcher keine Einigung zwischen den Ehegatten herbeigeführt werden konnte, sodass die Bezirksgerichtspräsidentin den Ehegatten mit Urteil vom 23. April 2013 das Getrenntleben seit dem 20. Mai 2012 bewilligte (Ziff. 1) und die Kinder der Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter stellte (Ziff. 2). Zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach (nachfolgend: KESB) beauftragt, eine Empfehlung über dessen Umfang und Ausgestaltung abzugeben (Ziff. 3). Der Ehemann wurde sodann vorläufig berechtigt und verpflichtet, die Kinder in jeder ungeraden Woche ab Donnerstag, 7.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr, der folgenden Woche zu Besuch zu sich zu nehmen. In jeder geraden Woche wurde dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab Donnerstag, 7.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Dem Ehemann wurden sodann vier Wochen Ferien mit den Kindern zugesprochen (Ziff. 4). Abschliessend wurde festgehalten, dass der Ehemann der Ehefrau vorläufig und mit Wirkung ab 20. Mai 2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder von CHF 1‘089.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen habe, wovon je CHF 363.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für die Kinder bestimmt seien (Ziff. 5). B. Am 17. Juni 2013 liess die KESB dem Bezirksgericht Gelterkinden ─ gestützt auf Ziffer 3 des Entscheids vom 23. April 2013 ─ einen Abklärungsbericht betreffend Besuchs- und Ferienrecht zukommen. Da die Vorinstanz diesen als mangelhaft beurteilte, wurden die Ehegatten zu einer weiteren Audienz eingeladen, um über eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln. Mit Urteil vom 24. September 2013 verfügte die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden, dass der Ehemann im Sinne einer definitiven Regelung für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder in jeder ungeraden Woche ab Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, und in jeder geraden Woche ab Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 10.00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Weiter wurde eine Ferien- und Feiertagsregelung festgelegt (Ziff. 1). Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden beauftragte die KESB sodann, zwecks Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand zu ernennen (Ziff. 2). Zudem wurde die KESB vom Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens entbunden (Ziff. 3). An der in Ziffer 5 des Urteils vom 23. April 2013 festgelegten Unterhaltspflicht des Ehemannes wurde im Sinne einer definitiven Regelung für die Dauer des Getrenntlebens festgehalten (Ziff. 4). Beiden Parteien wurde zudem die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1‘500.00 aufgrund des bewilligten Kostenerlasses dem Staat auferlegt. Die Honorare der Rechtsvertretungen seien zudem aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Ziff. 5 und 6). C. Gegen diesen Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 erklärte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 24. September 2013 teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann ab sofort und für die Dauer des Getrenntlebens und Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende jeweils von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen.

2.  Es sei Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 24. September 2013 teilweise aufzuheben und es sei der Beistand anzuweisen, mit den Parteien die Details der Besuchsrechtsregelung sowie deren Umsetzung gemäss Ziffer 2 hiervor zu regeln.

3.  Es sei Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und es sei die KESB Gelterkinden-Sissach zu beauftragen, ein Gutachten betreffend die Frage der Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten.

4.  Es sei Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4‘170.75 zzgl. allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 1‘390.00 für die Kinder und CHF 2‘780.75 für die Ehefrau bestimmt sind.

5.  Es sei der Ehefrau der erfolgte Anwaltswechsel zu bewilligen und es sei ihr mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.  Es seien die Akten der Vorinstanz zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.

7.  Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemanns." Zur Begründung liess die Ehefrau ausführen, die noch sehr kleinen Töchter würden unter der geltenden, allwöchentlich greifenden Besuchsrechtsregelung stark leiden, weil das stete Hin und Her zwischen Vater und Mutter schlicht zu viel für die Kinder sei. Aufgrund der Überlastungszeichen bei den Kindern habe sie diese von Herrn Dr. F. , Kinder- und Jugendpsychiater, anschauen lassen. Nach dessen Einschätzung sei der hochfrequente Wechsel in der Betreuung für die Kinder sehr problematisch. Weiter machte sie geltend, dass eine Abklärung durch die KESB mittels eines Gutachtens zwingend nachgeholt werden müsse. Die geltende Regelung sei in einen gerichtsüblichen Zweiwochenrhythmus umzuwandeln. Mit dieser korrigierten Besuchsrechtsregelung sei es dem Ehemann zudem möglich, sein Einkommen von CHF 4‘000.00 um 40% auf CHF 6‘600.00 zu steigern, weshalb dessen Unterhaltsbeitrag ebenfalls anzupassen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2014 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, die Berufung vom 27. Dezember 2013 sei vollumfänglich abzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge. Er bestreite, dass die geltende Betreuungsregelung die Kinder belaste. Die heutige Regelung gelte bereits seit seinem Auszug im Sommer 2012 und habe sich soweit bewährt. Die Kinder würden sich bei ihm wohl fühlen und sich mit dem Umstand von zwei Wohnorten zurecht finden. Es sei davon auszugehen, dass vielmehr die Ehefrau Mühe habe, die Betreuungsregelung zu akzeptieren. Da die geltende Regelung zu bestätigen sei, sei auch die von der Ehefrau beantragte Verschiebung der Grundbeträge der Kinder nicht zu bewilligen. Auch eine Hochrechnung seines Einkommens sei in jedem Fall abzulehnen. Hingegen sei es der Ehefrau durchaus möglich, einem 40%-Arbeitspensum nachzugehen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2014 erschienen beide Ehegatten mit ihren Rechtsvertretungen. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen erfolgte eine informelle Parteibefragung ohne Protokollierung, ein Vergleich kam jedoch nicht zustande. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen in den Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen einen Eheschutzentscheid kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen gemäss Art. 271 lit. a ZPO dem summarischen Verfahren, weshalb die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Begründung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 der ehemaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung bei der Schweizerischen Post am 27. Dezember 2013 somit eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da die Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt und auf diese ist somit einzutreten. 2.1. Die Berufungsklägerin beantragt eine teilweise Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids vom 24. September 2013 und damit eine Anpassung des von der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden festgelegten Besuchsrechts. Das allwöchentlich greifende Besuchsrecht des Ehemannes sei schlicht zu viel für die Kinder. Sie habe der geltenden Regelung nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese versuchsweise gelte und dem Wohl der Kinder nicht schade. So habe sie sich zumindest sinngemäss vorbehalten, ihr Einverständnis zur gelebten Regelung zurückzuziehen. Der stetige Wechsel zwischen den Eltern in allwöchentlicher Kadenz sei für die Kinder nicht verkraftbar. Das Hin und Her nehme ihnen die Möglichkeit, ein Zuhause zu haben und sich am Wohnsitz der Mutter zu verwurzeln. Dies führe zu Erschöpfungszuständen bei den Kindern. Damit sei die Voraussetzung, unter welcher sie der Besuchsrechtsregelung zugestimmt habe, nicht erfüllt, und es sei mit Blick auf das Wohl der Kinder der Betreuungsmodus anzupassen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, sie habe der Regelung ohne Vorbehalt zugestimmt, so sei die Festlegung des Besuchsrechts sowieso der Parteidisposition entzogen. Es müsse im Hinblick auf das Kindeswohl von Amtes wegen beurteilt werden, welches die beste Lösung darstelle. Auch die Vorinstanz sei der Meinung gewesen, die Frage des Besuchsrechts sei durch die KESB abzuklären. Diese habe sich jedoch mit der zuständigen Behörde nicht über die Einzelheiten des Auftrags einigen können und habe von einer Begutachtung deshalb abgesehen. Als Konsequenz ergebe sich daraus, dass die Kinderfrage ohne Bei-zug der hierauf spezialisierten Behörde erfolgt sei. Es liege jedoch auf der Hand, dass eine 40%-60% Betreuung bei erst sechs- bzw. vierjährigen Kindern problematisch sein könne. In diesem Zusammenhang weise sie auf die Einschätzung von Herrn Dr. F. hin. Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz die anstehenden Fragen mittels eines Gutachtens durch die KESB abklären lassen müssen, was nun nachzuholen sei. Da sie jede Woche erfahre, wie die geltende Regelung die Kinder stark belaste und diese nicht zur Ruhe kommen lasse, beantrage sie ab sofort ein Besuchsrecht im Zweiwochenrhythmus. Dadurch könne verhindert werden, dass sich die regelmässig auftretende Erschöpfung der Kinder im Wochenrhythmus wiederhole und zu chronischen Zuständen führe. Die Kinder erhielten zudem die Möglichkeit, sich während zwei Wochen vom Betreuungswechsel zu erholen und sich zu Hause bei der Mutter zu verwurzeln und zu erden. 2.2. Der Berufungsbeklagte hingegen führt hinsichtlich der Betreuungsregelung aus, dass diese bereits eine Abweichung von der ursprünglichen Abmachung (50%-50% Betreuung) darstelle. Die 40%-60% Betreuung gelte seit seinem Auszug im Sommer 2012 und habe sich bewährt. Die angebliche Überforderung und Erschöpfung der Kinder bestreite er, da er diese nicht wahrnehme. Vielmehr würden sich die Kinder bei ihm wohl fühlen. Die Weiterführung der beidseitigen Betreuungsverantwortung sei ihm sehr wichtig gewesen, weshalb er in X. Wohnsitz genommen habe und nicht nach Deutschland in die Nähe seines Arbeitsortes gezogen sei. Die Mutter habe Mühe damit, die festgelegte Betreuungsregelung anzunehmen. Wenn sie jedoch akzeptieren könne, dass die Kinder zwei gleichwertige Zuhause hätten, so würde die Mutter es den Mädchen erleichtern, sich in der Situation unbelastet zu Recht zu finden. Die Ehefrau habe im Eheschutzverfahren wiederholt ihre Meinung geändert und offensichtlich versucht, den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern einzuschränken, was die Kinder letzten Endes stark belaste. Die Betreuungsregelung sei im Rahmen einer Mediation in mehreren Sitzungen gemeinsam erarbeitet worden und die Präsidentin habe diese schliesslich mit Urteil vom 23. April 2013 bestätigt. Erst als der Ehefrau bewusst geworden sei, dass sich die geteilte Betreuung auch auf die Unterhaltspflicht auswirke, habe sie die Betreuung der Kinder durch den Ehemann in Frage gestellt. Aus dem von der KESB eingereichten Bericht vom 17. Juni 2013 gehe indessen klar hervor, dass er seinen Aufgaben und Pflichten als Vater gut nachkomme. Überdies habe die Kindergartenlehrerin der Tochter keinen Unterschied bemerkt, ob C. von ihm oder von der Mutter komme. Der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht von Dr. F. beruhe zudem auf einer einseitigen Information durch die Ehefrau, womit dessen Einschätzung keine taugliche Grundlage darstellen könne. Die geltende Regelung sei anlässlich der Verhandlung vom 24. September 2013 besprochen worden. Er sei der Ehefrau entgegen gekommen und habe zugestimmt, die Kinder bereits am Sonntagabend zurückzubringen. Beide Parteien hätten anlässlich dieser Verhandlung die Möglichkeit gehabt, den Vorschlag der Gerichtspräsidentin zu diskutieren. Beide hätten der Betreuungsregelung in der Folge zugestimmt, womit die Parteien auch übereinstimmend der Meinung gewesen seien, dass unter diesen Umständen kein weiterer Bericht eingeholt werden müsse. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens gründe somit nicht auf einer Nichteinigung zwischen der Vorinstanz und der KESB, sondern auf der Tatsache, dass die Parteien eine Begutachtung nicht mehr als notwendig erachtet hätten. Eine weitere Abklärung durch die KESB sei somit weder angezeigt noch sinnvoll. Aufgrund der naheliegenden Wohnorte könne die geteilte Betreuung weiterhin so gewährleistet werden. 3.1 Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es grundsätzlich nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit den Kindern in deren Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, welches anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei deren Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als angemessener persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrechtsregelung sieht eine 40%-Betreuung durch den Vater und eine 60%-Betreuung durch die Mutter vor. Fraglich und zu prüfen bleibt demnach, ob dieser allwöchentliche Betreuungswechsel tatsächlich ─ wie von der Berufungsklägerin vorgebracht ─ dem Wohl der drei Mädchen schadet. Um diese Frage umfassend beantworten zu können, ist nachfolgend eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. 3.2 Zur Ausarbeitung eines Berichts betreffend Besuchs- und Ferienrecht führte die KESB verschiedene Gespräche und Hausbesuche durch. Am 17. Mai 2013 besuchte die hierfür beauftragte Sozialpädagogin den Berufungsbeklagten zu Hause, um sich ein eigenes Bild von der Situation zu verschaffen. Im Rahmen dieses Besuchs stellte sich heraus, dass der Berufungsbeklagte seinen Pflichten und Aufgaben als Vater gut nachkommt, was dem Bericht klar zu entnehmen ist. Auch führte die Sozialpädagogin aus, die Kinder seien sehr gerne beim Vater. Sie würden die Mutter vermissen, wenn sie beim Vater seien und umgekehrt, was angesichts des Alters der Kinder ein durchaus normales Verhaltensmuster darstellt. Die Sozialpädagogin hat demnach keine Auffälligkeiten wahrgenommen, welche einen Hinweis auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls geben würden. Die von der Berufungsklägerin geschilderten Erschöpfungszustände und Überforderung der Kinder konnten somit nicht festgestellt werden. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte gut um die drei Mädchen kümmert und ein normales und unbelastetes Verhältnis zu den Kindern pflegt. 3.3 Am 4. Juni 2013 führte die KESB sodann ein Telefongespräch mit der Kindergartenlehrkraft der Tochter C. , um die Einschätzung einer aussenstehenden, neutralen Person einzuholen. Diese äusserte sich dahingehend, dass sie keinen Unterschied bemerke, ob das Mädchen von der Mutter oder vom Vater komme. Auch beurteilte sie C. als „selbständiges, fröhliches und aufgeschlossenes Mädchen“. Es gebe im Kindergarten keinen Hinweis darauf, dass C. unter der Trennung ihrer Eltern leide. Kinder, welche zu Hause mit Trennungsproblemen oder anderen Schwierigkeiten der Eltern konfrontiert werden, verhalten sich jedoch erfahrungsgemäss auch im Kindergarten oder in der Schule auffällig. Vorliegend sind der Kindergartenlehrkraft ─ welche C. doch regelmässig während ein paar Stunden werktags betreut ─ keinerlei Besonderheiten im Verhalten des Mädchens aufgefallen. Somit können auch aus der Sicht einer Drittperson keine konkreten Anhaltspunkte ausgemacht werden, welche die von der Berufungsklägerin geschilderten Auffälligkeiten der Tochter C. bestätigen würden. 3.4 Mit Schreiben vom 26. April 2013 ersuchte die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden die KESB um Ausarbeitung einer Empfehlung über die definitive Regelung des Besuchs- und Ferienrechts während des Getrenntlebens der Ehegatten. Am 17. Juni 2013 reichte die KESB bei der Vorinstanz einen entsprechenden Abklärungsbericht ein. Der Bericht wurde jedoch von der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden als ungenügend eingestuft, da er nicht den Anforderungen eines Gutachtens entspreche. Die KESB führte diesbezüglich aus, dass der Bericht vom 17. Juni 2013 die Voraussetzungen einer Empfehlung durchaus erfülle. Von der Erstellung eines Gutachtens, welches eine detailliertere Beurteilung der Situation darstellen würde, sei jedoch nie die Rede gewesen. Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden verzichtete in der Folge auf die Verbesserung des Berichts und setzte stattdessen eine erneute Gerichtsverhandlung an. In ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin nun die Erstellung eines Gutachtens durch die KESB hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts. Der Verzicht der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden auf die Erteilung eines erneuten Auftrags an die KESB ist ─ entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin ─ nicht zu beanstanden. So ist die Bezirksgerichtspräsidentin grundsätzlich dazu befugt, über das weitere Vorgehen in einem hängigen Verfahren zu entscheiden. Es ist ferner anzumerken, dass die Empfehlungen der KESB von der Vorinstanz im Entscheid vom 24. September 2013 weitgehend berücksichtigt wurden und die geltende Regelung folglich den ─ wenn auch nicht sehr detaillierten ─ Einschätzungen der für diese Frage spezialisierten Behörde entspricht. 3.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Erstellung eines Gutachtens ohnehin nur in Ausnahmefällen angeordnet. So besteht kein genereller Anspruch darauf, dass im Rahmen der Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut oder Unterbringung eines Kindes zu beurteilende Umstände ausschliesslich gutachterlich gewürdigt werden (BGer 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Das Kantonsgericht ordnet daher die Erstellung eines Gutachtens betreffend Besuchs- und Ferienrecht nur in den Fällen an, in welchen klar erkennbar ist, dass ernsthafte Probleme bestehen und dass das Wohl der Kinder möglicherweise gefährdet ist. Vorliegend sind ─ wie bereits erläutert wurde ─ keine konkreten Anzeichen einer Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, welche die Ausarbeitung eines detaillierteren Gutachtens rechtfertigen würden. Weder von der Sozialpädagogin der KESB noch von der Kindergartenlehrkraft der Tochter wurden Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten im Verhalten der Kinder bemerkt. Auch der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht vom 10. Oktober 2013 von Dr. F. führt lediglich allgemeine Überlegungen zu der Thematik des Besuchsrechts aus und enthält keine diesbezüglichen ausschlaggebenden Anhaltspunkte. Nicht zuletzt konnte der Vater die von der Mutter geltend gemachten Probleme der Kinder nicht feststellen. Demzufolge ist der Antrag der Berufungsklägerin, die KESB sei anzuweisen, ein Gutachten zu erstellen, abzuweisen. 3.6 Weiter ist auf das von der Berufungsklägerin eingereichte Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. F. vom 10. Oktober 2013 einzugehen, welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt wurde. Da es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, ist dieses jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Dr. F. beurteilte den hochfrequenten Wechsel in der Betreuung als grundsätzlich problematisch. Andererseits führte er jedoch auch aus, er habe in seiner Praxis „drei quirlige, motorisch geschickte, sozial kompetente Mädchen“ gesehen, was auf ein völlig normales Auftreten und Verhalten der Kinder hinweist. Bei der Befragung eines erst sechsjährigen Mädchens ist sodann zu bedenken, dass dessen Aussagen stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewerten sind. So erscheint die Äusserung des Mädchens , „sie finde es blöd, immer wieder zum Vater gehen zu müssen und dann wieder vom Vater zurück“ , als geradezu normal und ihrem Alter entsprechend. Natürlich besteht bei Kleinkindern der Wunsch nach einem Zusammenleben der Eltern und nach einem gemeinsamen Zuhause, weshalb dieser Aussage keine besondere Bedeutung zuzumessen ist. Erfahrungsgemäss treffen bei einer geteilten Kinderbetreuung unterschiedliche Welt- und Erziehungsansichten aufeinander, was sowohl zu Konflikten zwischen den Eltern wie auch zwischen den Kindern und den Eltern führen kann. Die Kinder müssen sich diesen veränderten Umständen stets anpassen, was besonders zu Beginn einer neuen Betreuungssituation gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dr. F. führte diesbezüglich aus, „es sei für ein Kindergartenkind von grosser Wichtigkeit, dass es sich seine Welt ausserhalb von Haus und Garten der Familie in aller Sicherheit allein erschliessen könne. Für C. ergebe sich aus den beiden Lebenswelten eine Verdoppelung der Arbeit bei einer Halbierung der je zur Verfügung stehenden Arbeitszeit, also durchaus Stress, zusätzlich zum Stress des Wechselns und der auseinander driftenden Gebräuche und Hausregeln beim Vater und bei der Mutter“. Entgegen dieser Einschätzung ist das Kantonsgericht jedoch der Ansicht, dass sich Kinder diesen Alters sehr schnell an unterschiedliche Situationen anpassen und sich in verschiedenen Umgebungen eine eigene Welt aufbauen können, in welcher sie sich wohl fühlen. Ein alternierender Betreuungsmodus durch die Eltern muss sich für die Kinder deshalb nicht zwangsläufig als Stresssituation entwickeln. Auch ist vorliegend von Bedeutung, dass die beiden Wohnorte X. und Y. nur gerade 2,5 Kilometer und ungefähr drei Autominuten auseinander liegen. Der Wechsel von der einen zur anderen Wohnung dürfte für die Kinder daher nicht besonders einschneidend sein, sondern sich als kurz und unproblematisch erweisen. Die Nähe der beiden Wohnungen erscheint vielmehr optimal, um eine geteilte Betreuung wahrnehmen zu können. Eine gewisse Distanz zwischen den beiden Wohnungen ist sogar förderlich, um Spannungen zwischen den Ehegatten zu vermeiden. So ist der Vorschlag von Dr. F. , der Vater könne sich ebenfalls in Y. eine Wohnung suchen, womit die Gefahr einer Entwurzelung geringer und der Wechsel des Wohnortes weniger einschneidend wäre, angesichts möglicher Konflikte zwischen den Eltern als ungeeignete Lösung zu bezeichnen. Die Tatsache allein, dass die Ehegatten in zwei unterschiedlichen Gemeinden leben, rechtfertigt ohnehin noch keine Anpassung des Besuchsrechts. So ist es durchaus denkbar, dass Kinder, deren Eltern in derselben Gemeinde wohnen, eine grössere Strecke zurücklegen müssen als im vorliegenden Fall. Die Distanz zwischen X. und Y. ist auch mit Blick in die Zukunft, in welcher die Kinder den Wechsel vom einen zum anderen Wohnort selber wahrnehmen können, durchaus vertretbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch das Schreiben von Dr. F. keine konkreten Anhaltspunkte bietet, welche auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten und die von der Mutter geschilderten Beschwerden der Mädchen belegen würden. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Begutachtung der Kinder durch Herrn Dr. F. ohne Einbezug des Ehemannes erfolgte, womit das Schreiben ─ wie der Berufungsbeklagte richtig ausführte ─ nicht als objektive Einschätzung der Situation qualifiziert werden kann. Der Bericht bezieht sich überdies grösstenteils auf die Tochter C. . Bezüglich der beiden vierjährigen Zwillinge D. und E. wird hingegen keine ausführliche Darstellung der Probleme vorgenommen. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass diese durch die beiden Wohnorte (noch) keinen Stress erleben würden. Das Schreiben bietet daher auch keinen vollständigen Überblick über die Gesamtsituation. 3.7 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptung, die Kinder würden unter der geltenden Besuchsrechtsregelung leiden, nicht zu belegen vermag. So lassen sich den Akten keinerlei konkrete Hinweise entnehmen, welche auf eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls hindeuten. Vielmehr liegt die geltende Regelung im Interesse der Kinder, beide Elternteile regelmässig sehen zu können. Auch entspricht der Betreuungsmodus der ursprünglichen Abmachung der Ehegatten im Ehevertrag vom 4. April 2007, die Kinder nach einer Trennung möglichst gleichwertig betreuen zu wollen. Die geltende 40%-60%-Betreuung wird nun bereits seit über einem Jahr gelebt, womit sich die Mädchen an den Wechsel bereits etwas gewöhnt haben. Eine Anpassung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint folglich keineswegs sinnvoll. Durch die Beibehaltung der geltenden Regelung wird den Kindern auch eine gewisse Regelmässigkeit und Beständigkeit ermöglicht, was gerade für Kleinkinder von grosser Wichtigkeit ist. Das Kantonsgerichtspräsidium ist daher der Auffassung, dass das mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September 2013 verfügte Besuchsrecht unverändert beizubehalten ist. Demzufolge ist Ziffer 1 des Entscheids vom 24. September 2013 zu bestätigen und die diesbezügliche Berufung abzuweisen. 3.8 Damit die festgelegte Betreuungsregelung auch künftig im Interesse der Kinder fortgesetzt wird, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. September 2013 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Bereits am 6. November 2013 ernannte die KESB zu diesem Zweck eine geeignete Person. Dem Beistand kommt die Aufgabe zu, für die Umsetzung der festgesetzten Besuchs-, Ferien- und Feiertagsregelung zu sorgen und zusammen mit den Parteien die entsprechende Detailplanung zu vereinbaren. Mit dieser Massnahme kann sichergestellt werden, dass eine neutrale Person die Situation überwacht und im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Kindeswohls entsprechend reagieren kann. Die Parteien erhalten zudem die Möglichkeit, sich bei Unstimmigkeiten oder Klärungsbedarf mit dem ernannten Erziehungsbeistand in Verbindung zu setzen und Probleme zu besprechen. Kann mit den Eltern keine Absprache getroffen werden, ist der Beistand jedoch auch dazu befugt, über die Details zum Vollzug der festgesetzten Regelung von Amtes wegen zu entscheiden und so die Interessen der Kinder zu wahren. Die von der Berufungsklägerin befürchtete Gefährdung des Kindeswohls wird somit stets durch eine neutrale Person überwacht, weshalb deren Bedenken unbegründet sind. 4.1 Die Berufungsklägerin stellt weiter den Antrag auf Abänderung der festgelegten Unterhaltsregelung, welche mit dem anzupassenden Betreuungsmodus einhergehe. Werde ein Besuchsrecht im Zweiwochenrhythmus angeordnet, so seien die Grundbeträge für die Kinder vollumfänglich der Ehefrau zuzuschreiben, wodurch sich der Grundbedarf des Ehemannes vermindere und sich ihr Grundbedarf gleichzeitig erhöhe. Mit der korrigierten Besuchsrechtsregelung sei es dem Ehemann zudem möglich, sein monatliches Einkommen um 40% und damit auf CHF 6‘600.00 zu steigern. Da sie sich gemäss ihrem Begehren der Kinderbetreuung widme, sei ihr eine Erwerbstätigkeit momentan nicht zuzumuten. 4.2 Das Kantonsgerichtspräsidium hält an der von der Vorinstanz verfügten Besuchsrechtsregelung fest, womit auch die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes nicht anzupassen sind. Weitere Ausführungen betreffend die Unterhaltspflicht erübrigen sich demnach. Es ist einzig anzumerken, dass der Ehemann zum Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘089.00 zusätzlich jeweils CHF 600.00 (CHF 200.00 pro Kind) Kinderzulagen an die Ehefrau leistet. Der mit vorinstanzlichem Entscheid eruierte monatliche Fehlbetrag von CHF 1‘220.95, welcher die Ehefrau zu tragen hat, reduziert sich dementsprechend. Zur Deckung dieses Fehlbetrags obliegt es der Berufungsklägerin, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die beantragte Anpassung des Unterhaltsbeitrags ist daher abzuweisen und Ziffer 4 des Entscheids vom 24. September 2013 zu bestätigen. 5.1 Beide Parteien ersuchen sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat eine Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Aussichtslos sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Hinzuweisen bleibt auf Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2 Die Berufungsklägerin hat während dem Berufungsverfahren kein eigenes Einkommen erzielt, sodass ihr ein solches bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht angerechnet werden kann. Bereits aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Ehefrau bei einem Grundbedarf von CHF 3'822.80 (ohne Zuschlag von 15% auf die Grundbeträge) und einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'089.00 nicht in der Lage ist, für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rechtsbegehren sind sodann nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Der Berufungsklägerin ist in der Person von Advokat Dr. Reto Krummenacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, zumal eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich erscheint. 5.3 Der Berufungsbeklagte verfügt gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung über ein Einkommen von CHF 4‘100.00 pro Monat. Bei einem Grundbedarf von CHF 3‘009.25 und einem von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘089.00 (zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen) ist es dem Berufungsbeklagten ebenfalls nicht möglich, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Auch sind dessen Rechtsbegehren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht als aussichtslos einzustufen, womit ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Da eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Rechte zudem notwendig erscheint, ist Advokatin Doris Vollenweider als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 6.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind ( Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren unterlegen, da die Berufung abgewiesen wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'400.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat der Staat zu tragen, weil der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 6.2 Die im Berufungsverfahren unterliegende Ehefrau hat dem Ehemann überdies eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten reichte im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2014 eine Honorarnote ein. Diese weist einen Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten aus, wobei 4,25 Stunden zum altrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 und 8,25 Stunden zum geltenden Ansatz von CHF 200.00 berechnet wurden (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS 178.112). Dieser Aufwand und die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist jedoch zusätzlich ein Aufwand von 3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 für die heutige Gerichtsverhandlung (inklusive Wartezeit), welche in der Honorarnote noch nicht aufgeführt wurde. Der Rechtvertreterin des Berufungsbeklagten ist somit eine Entschädigung von CHF 3‘015.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.80 und Mehrwertsteuer von CHF 246.85, total somit CHF 3‘332.65, auszurichten. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird der Rechtsvertreterin des Ehemannes eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 6.3 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, sodass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO im Ermessen des Gerichts liegt. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet einen Aufwand von gesamthaft 18 Stunden für angemessen, da sich der Rechtsvertreter aufgrund des erfolgten Anwaltswechsels zuerst in die vorinstanzlichen Akten einarbeiten musste. Das Kantonsgericht geht von einem Aufwand von 12 Stunden im Jahr 2013 und daher vom altrechtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 aus (alt § 3 Abs. 2 TO). Des Weiteren ist ein Aufwand von 6 Stunden im Jahr 2014 anzunehmen, weshalb diese Stunden zum geltenden Ansatz von CHF 200.00 angerechnet werden (§ 3 Abs. 2 TO). Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 3‘360.00. Hinzuzurechnen sind ferner geschätzte Auslagen in der Höhe von CHF 70.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 274.40, womit dem Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ein Honorar von total CHF 3‘704.40 aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die Berufungsklägerin ist abschliessend auf Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Diese Nachzahlungspflicht umfasst sowohl die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr wie auch die Parteientschädigungen. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 24. September 2013 vollumfänglich abgewiesen. 2. Der Berufungsklägerin werden die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und der beantragte Anwaltswechsel bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Advokat Dr. Reto Krummenacher bestellt. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird Advokatin Doris Vollenweider bestellt. 3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. 4. Die Berufungsklägerin hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten, Advokatin Doris Vollenweider, eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.80 und Mehrwertsteuer von CHF 246.85, total somit CHF 3‘332.65, zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Dr. Reto Krummenacher, wird eine Entschädigung von CHF 3‘360.00 zuzüglich Auslagen von CHF 70.00 und Mehrwertsteuer von CHF 274.40, total somit CHF 3‘704.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung an Advokatin Doris Vollenweider und an Advokat Dr. Reto Krummenacher verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass