Ehescheidung
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 07. Dezember 2011 schied das Bezirksgericht Laufen die Ehe von A. und B. auf gemeinsames Begehren in Anwendung von Art. 111 ZGB und verpflichtete den Kläger und Ehemann, der Beklagten und Ehefrau an deren nachehelichen Unterhalt einen lebenslänglichen indexierten Beitrag von monatlich CHF 1'800.00 zu bezahlen. Ferner sprach das Bezirksgericht die im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaft in X. unter gleichzeitiger Entlassung der Ehefrau aus deren Eigentümerposition und Überbindung aller darauf lastenden hypothekarischen Schulden auf den Ehemann diesem zu dessen alleinigem Eigentum zu, wobei gerichtlich festgehalten wurde, dass das in der Liegenschaft befindliche Mobiliar dem Ehemann zu unbeschwertem Eigentum überlassen sei. Im Gegenzug dazu wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 82'710.00 zu bezahlen, womit die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens von CHF 9'000.00 auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von CHF 6'000.00 dem Ehemann und im Umfang von CHF 3'000.00 der Ehefrau, ausserdem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu entrichten. B. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 07. Februar 2012 die Berufung erklärt mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schulde, eventualiter sei er zu verpflichten, der Beklagten maximal CHF 1'000.00 pro Monat für eine maximale Zeitdauer von einem Jahr als Unterhalt zu bezahlen. Ferner sei in güterrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Abfindungs- und Ausgleichssumme schulde und die Beklagte dem Kläger aus Güterrecht einen Betrag von mindestens CHF 105'724.00 zu bezahlen habe. Schliesslich seien die ordentlichen wie ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung der Begehren liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er die Beklagte nie zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gedrängt, ebenso wenig habe er ihre berufliche Inaktivität über mehrere Jahre hingenommen und geduldet. Vielmehr habe die Aufgabe der Erwerbstätigkeit dem freien Willen und Entschluss der Beklagten entsprochen. Aufgrund der kurzen Ehedauer und der gelebten Umstände sei somit von einer nicht lebensprägenden Altersehe auszugehen, durch welche der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, so dass in Anwendung des "clean break-Prinzips" kein nachehelicher Unterhaltsanspruch begründet werden könne. Die Beklagte sei ohnehin in der Lage, selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen, zumal ihr als Einkommen neben der AHV-Rente von CHF 1'733.00 ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 500.00 sowie ein angemessener Vermögensverzehr von jährlich einem Zehntel, mithin von monatlich CHF 2'200.00, anzurechnen seien, so dass ihrem Grundbedarf, der mit CHF 3'365.00 aufgrund unzutreffender Wohnkosten ohnehin zu hoch veranschlagt worden sei, ein Einkommen von mindestens CHF 4'500.00 gegenüberstehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte freiwillig einerseits auf die Generierung von Einkommen seit dem Jahr 2000 und andererseits auf BVG-Rentenleistungen verzichtet habe. Demgegenüber sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu hoch veranschlagt worden, zumal der hypothetische Ertrag von monatlich CHF 1'050.00 aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht angerechnet werden könne. Eine Vermietung der Wohnung sei nämlich aus gesetzlichen Gründen gar nicht zulässig. Sodann habe die Vorinstanz auch den Bedarf des Berufungsklägers zu tief bemessen. Namentlich seien ihm für den Unterhalt der Liegenschaft Rückstellungen im monatlichen Betrag von CHF 800.00 zuzugestehen, so dass seinem monatlichen Einkommen von CHF 7'639.00 ein monatlicher Bedarf von CHF 7'521.30 gegenüberstehe. In güterrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz nicht nur die Gesamtgestehungskosten der ehelichen Liegenschaft sondern auch das investierte Eigengut des Klägers zu tief bemessen. Während das investierte Eigengut des Klägers nicht CHF 430'000.00 sondern CHF 676'176.05 betrage, würden sich die Gesamtgestehungskosten der Liegenschaft nicht nur auf CHF 1'350'000.00 sondern vielmehr auf CHF 1'596'176.05 belaufen. Nachdem der heutige Verkehrswert der Liegenschaft bei CHF 1'475'000.00 liege, resultiere folglich kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert, sondern ein Minderwert. Unabhängig davon sei die vorinstanzlich festgestellte Mehrwertspartizipation der Beklagten falsch, da bei der vorliegenden Konstellation der Hypothekargläubiger nicht am Mehrwert partizipiere, so dass der vorinstanzlich festgestellte Mehrwert ausschliesslich dem Eigengut des Klägers, welcher einzig Eigengut in den Erwerb der Liegenschaft investiert habe, zuzuschlagen wäre. Im Weiteren habe die Beklagte die Aufstellungen über das eingebrachte Eigengut vom 15. Januar und 15. Februar 1995 wie auch den eingereichten Bankbeleg einer Bankfiliale in Y. gefälscht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Das gesamte Vermögen der Beklagten im Umfang von mindestens CHF 300'000.00 zuzüglich der Erträgnisse von CHF 39'985.79 sei daher - allenfalls abzüglich der Erbschaft von CHF 109'830.50 - als Eigengut zu qualifizieren. Demgegenüber seien diejenigen Gegenstände, welche sowohl im Gutachten C. und D. als auch auf der "Liste 93" aufgeführt seien, dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. Ferner sei auch der Subaru des Klägers seinem Eigengut zuzurechnen, da er das Fahrzeug aus dem Erlös des Inventarverkaufs der Liegenschaft in Z. gekauft habe. Der Toyota der Beklagten stelle hingegen güterrechtlich Errungenschaft dar und sei mit einem Wert von CHF 4'000.00 zu veranschlagen. Schliesslich seien vom deklarierten Vermögen des Klägers im Umfang von CHF 58'009.06 mindestens CHF 33'735.00 Eigengut, wobei ausgewiesene Schulden im Umfang von CHF 8'706.70 belegt seien, so dass sich die entsprechende Errungenschaftssumme auf CHF 15'567.36 reduziere. Insgesamt würden damit die güterrechtlichen Ansprüche des Klägers diejenigen der Beklagten um CHF 105'724.00 übersteigen. C. Mit Eingabe vom 26. März 2012 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den Begehren, der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 sowie binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 123'913.00 zu bezahlen. Ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zur Begründung der Anschlussberufung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz insofern von einem zu hohen Einkommen der Anschlussberufungsklägerin ausgegangen sei, als ihr Vermögen inzwischen auf CHF 180'000.00 geschrumpft sei und ihr bei den gegenwärtig tiefen Zinssätzen ohnehin kein Vermögensertrag als Einkommen angerechnet werden dürfe. Zu Recht habe auch die Vorinstanz kein zusätzliches Einkommen aus Vermögensverzehr angenommen. Folglich bestehe das Einkommen der Anschlussberufungsklägerin einzig aus der AHV-Rente von monatlich CHF 1'733.00. Beim Einkommen des Anschlussberufungsbeklagten habe die Vorinstanz indessen einen zu tiefen Pensionskassen-Rentenbetrag veranschlagt. Die monatliche PK-Rente des Anschlussberufungsbeklagten betrage nicht CHF 4'333.00 sondern vielmehr CHF 5'414.00, so dass sich sein Einkommen auf insgesamt CHF 8'689.00 pro Monat belaufe. Ausgehend vom vorinstanzlich korrekt berechneten Bedarf der Anschlussberufungsklägerin von CHF 3'365.00 sowie vom Bedarf des Anschlussberufungsbeklagten, der aufgrund der Erhöhung der Krankenkassenprämie auf CHF 5'185.40 anzuheben sei, lasse sich ein Gesamtüberschuss von CHF 3'504.00 errechnen. Nach Ausgleichung der Unterdeckung der Anschlussberufungsklägerin und nach hälftiger Aufteilung des Restüberschusses resultiere ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Anschlussberufungsklägerin von CHF 2'400.00. In güterrechtlicher Hinsicht partizipiere die Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Liegenschaft in X. entsprechend den Vorgaben der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Liquidation von Miteigentum mit einer Abfindungsforderung von CHF 83'796.00. Hinzu komme - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe - der hälftige Wert des gutachterlich geschätzten Mobiliars sowie der hälftige Betrag des Kontoguthabens des Anschlussberufungsbeklagten, so dass dieser der Anschlussberufungsklägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichssumme von insgesamt CHF 123'913.00 schulde. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, zu welcher der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren Rechtsvertreter erschienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an die Befragung der Parteien gelangten die Parteivertreter zu ihren Schlussvorträgen, in denen sie an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhielten und im Wesentlichen die bereits schriftlich geäusserten Argumente wiederholten. Auf die weiterführenden Vorbringen im einzelnen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Zwischen den Parteien strittig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten zu Recht bejaht hat. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung sind grundsätzlich beide Ehegatten gleichermassen gehalten, für ihren nachehelichen Unterhalt selbst aufzukommen. Dieser grundsätzliche Vorrang der Eigenversorgung (Prinzip des "clean-break") ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist indessen die Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft unmöglich bzw. unzumutbar, so ist aufgrund des ebenfalls geltenden Prinzips der nachehelichen Solidarität ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Die nacheheliche Solidarität ist Folge und Verpflichtung einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen (BGE 127 III 289 ff., BGer 5C.244/2006 E. 2.4.1 vom 13. April 2007, BGer 5A_525/2007 E. 2 vom 28. Februar 2008, BGer 5A_384/2008 E. 5.2.1 vom 21. Oktober 2008). Als wesentliches Kriterium, ob eine Ehe als lebensprägend zu qualifizieren ist, gilt praxisgemäss die Dauer der Ehe. Während bei Kurzehen von weniger als fünf Jahren vermutet wird, dass keine Lebensprägung vorliegt, wird eine Ehe von mehr als zehn Jahren Dauer als vermutungsweise lebensprägend angesehen. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist. Bei der Unterhaltsfestsetzung ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Was die Frage der Lebensprägung angeht, so kommt ihm namentlich dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt (BGer 5A_701/2007, E. 4 vom 10. April 2008). Im vorliegenden Fall liegt eine Ehedauer von rund 16½ Jahren vor. In Bezug auf die Frage der Lebensprägung zu würdigen ist indes nur die Zeitdauer des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BGer 5C.169/2006 E. 2.5 vom 13. September 2006), so dass vorliegend 8½ Jahre zu berücksichtigen sind. Folglich spielt aufgrund der Dauer des Zusammenlebens keine eigentliche Vermutung, weshalb zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, waren die Parteien trotz ihres fortgeschrittenen Alters im Zeitpunkt der Eheschliessung von ihrem ordentlichen Pensionsalter noch rund 10 Jahre entfernt, so dass nicht von einer klassischen Altersehe gesprochen werden kann, dies umso weniger als auch der Ehemann im Zeitpunkt der Heirat von seiner Frühpensionierung im Jahr 1998 offensichtlich noch nichts wusste. Was die Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens angeht, so war auch die Ehefrau bis zur Frühpensionierung des Ehemannes im Sommer 1998 - teilweise vollzeitlich, teilweise teil-zeitlich - arbeitstätig. Ihre letzte Stelle hat sie per 30. Juni 1998 - mithin zeitgleich mit der Pensionierung des Ehemannes - aufgegeben. Kurz zuvor, das heisst mit Kenntnisnahme der Parteien von der Frühpensionierung des Ehemannes, entstand unbestrittenermassen der gemeinsame Entschluss der Parteien, nach X. zu ziehen und zu diesem Zweck dort Bauland zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Während die Ehefrau geltend macht, sie habe ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem Ehemann anlässlich des Umzugs nach X. aufgegeben, bestreitet der Ehemann die Lebensprägung der Ehe vor allem unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Ehefrau während der Ehe und behauptet, sie habe einseitig und freiwillig auf eine Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nach ihrer Genesung vom Unfall, den sie im Juni 1999 erlitten habe, verzichtet. Ferner bringt der Berufungskläger vor, es habe kein Zusammenhang zwischen dem Umzug der Parteien nach X. und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestanden; auch die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten sich angesichts günstiger wirtschaftlicher Umstände bei vorzeitiger Pensionierung des Berufungsklägers auf eine neue Rollenverteilung verständigt, sei willkürlich; ausserdem habe die Berufungsbeklagte später - nach Aufnahme des Getrenntlebens - wieder gearbeitet. Bei der Prüfung der einzelnen Einwände ist festzustellen, dass keine der Parteien ihren Standpunkt mit rechtgenüglichen Beweisen zu untermauern vermag, was auf den Umstand zurückzuführen ist, dass es sich bei den Motiven für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit um eine innere Tatsache handelt, welche schlüssigen Beweisen nur schwer zugänglich ist. Die Vorinstanz musste deshalb die von den Parteien dargelegten äusseren Umstände würdigen. Bei der Würdigung der äusseren Umstände ist zunächst die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Umzug der Parteien nach X. im Jahr 2001 und der Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlich beeinträchtigte Berufungsbeklagte auffällig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der beidseitig unerwarteten vorzeitigen Pensionierung des Berufungsklägers die Parteien aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnissen nicht auf das Einkommen der Berufungsbeklagten angewiesen waren. In diesem Zusammenhang ist ferner die Dimension des Hausbauprojektes zu beachten, welches neben dem Garten auch noch eine Einliegerwohnung umfasste und den Einsatz der Berufungsbeklagten im Haushaltsbereich erforderte. Schliesslich ist auch die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten zu würdigen. Dafür, dass eine Beeinträchtigung im Sinne einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestand, liegen zwar keine klaren Beweise vor, immerhin ist aber unbestritten, dass sich die Berufungsbeklagte vor der Aufnahme des Getrenntlebens in einem Kuraufenthalt befand, was das Bestehen gewisser gesundheitlicher Schwierigkeiten impliziert. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der Umstände auf eine einvernehmlich vereinbarte Rollenteilung im Sinne eines Verzichts auf die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten auszugehen ist, begründet und nachvollziehbar. Im Hinblick auf das grosse Ermessen, das den Gerichten in dieser Frage zusteht, ist die Annahme einer lebensprägenden Ehe und einer schützenswerten Vertrauensposition der Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall, der zweifellos einen Grenzfall darstellt, nicht zu beanstanden, sondern erscheint auch dem Kantonsgericht vielmehr gerechtfertigt und angemessen.
E. 3 Wird die Lebensprägung einer Ehe bejaht, so besteht ein Unterhaltsanspruch auch bei nicht ehebedingten Nachteilen im engeren Sinne, sofern dem ansprechenden Ehegatten die Eigenversorgung nicht möglich oder zumutbar ist. Der Unterhaltsanspruch besteht dann aufgrund nachehelicher Solidarität. So wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis etwa ein Unterhaltsbeitrag bei nicht ehebedingter Krankheit oder Invalidität gewährt (vgl. H. Hausheer / A. Spycher , Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 05.06 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen namentlich aber des Alters der Berufungsbeklagten ist in casu klar von einer fehlenden Eigenversorgungskapazität auszugehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist. In der Doktrin wie auch in der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass Unterhaltsbeiträge zufolge nachehelicher Solidarität nur noch befristet zuzusprechen seien. Aus der bundesgerichtlichen Praxis lässt sich indessen ein solcher Grundsatz ebenso wenig herleiten wie aus dem Gesetz. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass bei bejahter Lebensprägung die Partner grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des während der Ehe gepflegten Lebensstandards haben, soweit dies finanziell vertretbar ist. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mehr zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprache eines lebenslänglichen, selbstverständlich nicht vererblichen Unterhaltsanspruchs konsequent.
E. 4 .5 Dem ehelichen Gesamteinkommen von CHF 10'423.00 steht somit ein ehelicher Gesamtbedarf von CHF 8'854.00 gegenüber, so dass ein Überschuss von CHF 1'569.00 resultiert. Da an diesem Überschuss beide Parteien hälftig partizipieren, beläuft sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten auf CHF 1'775.00. Angesichts der massiv höheren Wohnkosten des Berufungsklägers erscheint es gerechtfertigt, diesen Betrag auf CHF 1'800.00 aufzurunden. Folglich ist das angefochtene Urteil in Bezug auf Ziffer 2 in entsprechender Abweisung der Berufung und Anschlussberufung zu bestätigen.
E. 4.1 Was das Einkommen der Berufungsbeklagten angeht, so ist ihre monatliche AHV-Rente im Umfang von CHF 1'733.00 unbestritten. Die Vorinstanz hat ihr ausserdem einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 500.00 angerechnet, was die Berufungsbeklagte indes angesichts der "fast bei Null liegenden Zinssätze" als unzulässig erachtet. Der Berufungskläger seinerseits postuliert hingegen neben der Berücksichtigung eines Vermögensertrages von mindestens CHF 500.00 einen angemessenen Vermögensverzehr von monatlich CHF 2'200.00. Was die vom Berufungskläger geltend gemachte Pflicht zur Vermögensanzehrung betrifft, so findet sein Standpunkt keine Stütze in Gesetz und Praxis. Ein Vermögensverzehr ist allenfalls dann angebracht, wenn das Einkommen beider Parteien zur Deckung des Notbedarfs beider Parteien nicht ausreicht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. In Bezug auf den anrechenbaren Vermögensertrag ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gemäss Steuerklärung im Jahr 2010 einen Vermögensertrag von CHF 6'618.00, d.h. einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 551.00 erzielte. Nachdem das von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Tiefstzinsniveau bereits im Jahr 2010 erreicht war und seither unverändert ist, ist der Berufungsbeklagten ihr damals unbestrittenermassen erzielter Vermögensertrag weiterhin anzurechnen. Dafür, dass sich das Vermögen der Berufungsbeklagten inzwischen weiter reduziert hat - wie von den Berufungsbeklagten eingewendet wird - liegt kein Nachweis vor, so dass der Berufungsbeklagten neben ihrer AHV-Rente ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 551.00 zuzurechnen ist. Folglich beläuft sich das massgebliche Einkommen der Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 2'284.00.
E. 4.2 Was das Einkommen des Berufungsklägers angeht, so sind seine AHV-Rente von monatlich CHF 2'225.00 sowie seine BVG-Rente von monatlich CHF 5'414.00 unbestritten. Umstritten ist indessen der Ertrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung. Während die Vorinstanz dafür einen monatlichen Betrag von CHF 1'050.00 einsetzte, wendet der Berufungskläger dagegen ein, dass die Einliegerwohnung die gemäss Art. 19 des Baureglements des Bezirks X. erforderliche minimale Fensterfläche unterschreite, so dass eine Vermietung der Wohnung gesetzlich unzulässig sei. Folglich dürfe dem Berufungskläger auch kein fiktiver Mietzins als Einkommen zugerechnet werden. Im Übrigen sei der Betrag von monatlich CHF 1'050.00 ohnehin überhöht, zumal neben den Verwaltungs- und Unterhaltskosten auch noch Leerstände der Wohnung zu berücksichtigen seien. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Einwand der gesetzlichen Unzulässigkeit der Vermietung der Einliegerwohnung erstmals im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erhoben hat. Neue Tatsachen und Beweismittel können aber im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Baureglement der Gemeinde X. , mit dessen Bestimmungen der Berufungskläger die Unzulässigkeit der Vermietung der Einliegerwohnung begründet, ist bereits seit 2001 in Kraft, so dass der Einwand spätestens an der vorinstanzlichen Audienz vom 07. Dezember 2011 hätte vorgebracht werden müssen. Der Einwand ist somit prozessual verspätet und kann daher nicht mehr gehört werden. Ob eine Vermietung der Einliegerwohnung tatsächlich unzulässig ist, kann somit offen bleiben. Was indessen den Mietzins für die Wohnung angeht, so erscheint der vorinstanzlich veranschlagte Betrag von monatlich CHF 1'050.00 klar überhöht. In Berücksichtigung der Unterhalts-Verwaltungs- und Nebenkosten sowie der möglichen Leerstände erachtet das Kantonsgericht einen monatlichen Betrag von CHF 500.00 als angemessen. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich damit auf insgesamt CHF 8'139.00. Folglich beträgt das eheliche Einkommen CHF 10'423.00.
E. 4.3 Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist die vorinstanzliche Rechnung einzig in Bezug auf den Mietzins umstritten. Der Berufungskläger wendet ein, dass die Berufungsbeklagte keinen unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt habe, um ihre Wohnkosten zu belegen. Tatsächlich ist der von der Berufungsbeklagten vorgelegte Mietvertrag nicht unterzeichnet, der Vertrag nennt aber die Berufungsbeklagte als Mieterin und betrifft auch ein Objekt, welches sich an der Wohnadresse der Berufungsbeklagten befindet, so dass nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ein ausreichender Beweis dafür, dass die Berufungsbeklagte das Vertragsobjekt bewohnt, vorgelegt wurde. Was den aktuellen Mietzins angeht, so liegt eine an die Berufungsbeklagte gerichtete und von der Immobilienverwaltung unterzeichnete Mietzinsänderungsanzeige bei den Akten, wonach der monatliche Brutto-Mietzins aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes ab 01. Mai 2011 CHF 1'238.00 beträgt. Dieser Betrag entspricht vermutungsweise den aktuellen Wohnkosten der Berufungsbeklagten und ist daher bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten beträgt somit insgesamt CHF 3'275.00.
E. 4.4 In Bezug auf seinen eigenen Grundbedarf macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Auslagen zu Unrecht nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Zunächst würden sich die Nebenkosten der Liegenschaft in X. nicht auf CHF 710.00 pro Monat sondern vielmehr auf CHF 1'141.55 belaufen. Der Berufungskläger hat in Bezug auf die Liegenschaft in X. in der Tat Belege über Ausgaben vorgelegt, welche einen monatlichen Gesamtbetrag von CHF 1'141.55 ergeben. Allerdings sind zahlreiche Auslagen nicht als eigentliche Nebenkosten sondern vielmehr als Unterhaltskosten zu qualifizieren. Nachdem Unterhaltskosten, die ausgewiesen sind, in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, ist der geltend gemachte Gesamtbetrag von monatlich CHF 1'141.55 dem Bedarf des Berufungsklägers zuzurechnen, wobei mit diesem Betrag sowohl die Neben- wie auch die Unterhaltskosten der Liegenschaft abgedeckt sind, so dass der zusätzlich unter dem Titel "Rückstellungen Liegenschaft" geltend gemachte Betrag von CHF 800.00 nicht berücksichtigt werden kann. Im Weiteren ist der Anstieg der Krankenkassenprämie zu berücksichtigen und der aktuelle Betrag von CHF 277.40 anzurechnen. Bei den Auslagen für die Versicherungen sind - wie beim Bedarf der Berufungsbeklagten - lediglich die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, mithin CHF 57.00, anzurechnen. Ferner ist der unbestrittene Steuerbetrag von CHF 450.00 in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Was die weiteren vom Berufungskläger geltend gemachten Auslagen angeht, so können diese nicht dem Bedarf zugerechnet werden. Das Fahrzeug hat für den Berufungskläger keinen Kompetenzcharakter, so dass die entsprechenden Kosten nicht zuzulassen sind. Die weiteren geltend gemachten Positionen (Arzt/Zahnarzt, Swisscom/Billag, Ferien, Sport/Kultur, Zeitschriften/Infoblatt Bezirk) sind allesamt bereits durch den monatlichen Grundbetrag abgedeckt. Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf des Berufungsklägers somit CHF 5'579.00.
E. 5 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien ihre Ehe unbestrittenermassen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ZGB geführt haben. Folglich sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, Vermutungen und Beweisregeln anwendbar, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter den Ziffern 4.1 und 4.2 zutreffend erörtert hat, so dass ohne Weiteres auf diese verwiesen werden kann.
E. 5.1 In güterrechtlicher Hinsicht wendet der Berufungskläger zunächst ein, die Gestehungskosten der Liegenschaft in X. seien von der Vorinstanz zu tief veranschlagt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass die Vorinstanz die Landerwerbskosten nicht vollumfänglich berücksichtigt habe. Die Gestehungskosten für die Liegenschaft würden sich auf insgesamt CHF 1'596'176.05 belaufen, wovon CHF 676'176.05 dem Eigengut des Berufungsklägers zuzurechnen seien. Da die Gestehungskosten über dem Verkehrswert der Liegenschaft lägen, liege ein rechnerischer Rückschlag vor, weshalb die Berufungsbeklagte aus der Liegenschaft keine güterrechtlichen Ansprüche ableiten könne. In Bezug auf die Liegenschaft in X. ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte kein Eigengut investiert hat. Ferner ist durch die aufgenommene Hypothek nachgewiesen, dass Fremdkapital im Umfang von CHF 920'000.00 beigesteuert wurde. Strittig und zu eruieren ist indessen der Umfang des vom Berufungskläger in die Liegenschaft investierten Eigenguts. Die Liegenschaft des Berufungsklägers in Z. stand unbestrittenermassen in seinem Eigengut, so dass der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft ebenfalls ins Eigengut des Berufungsklägers fiel (vgl. Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Während die Vorinstanz den Netto-Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. mit CHF 430'000.00 bezifferte, macht der Berufungskläger einen wesentlich höheren Netto-Erlös geltend. Aus den vorgelegten Unterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank geht hervor, dass der Berufungskläger zum Zweck des Baulanderwerbs für die Liegenschaft in X. seine Hypothek auf der Liegenschaft in Z. um CHF 250'000.00 auf CHF 620'000.00 erhöht hat. Ferner ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte ebenfalls zum Zweck des Baulanderwerbs ein Schuldscheindarlehen von CHF 180'000.00 aufgenommen hat. Sodann ist aus den Bankbelegen ersichtlich, dass die an das Notariat in X. überwiesenen Landerwerbskosten CHF 416'176.05 betrugen. Gemäss der Abrechnung der Basellandschaftlichen Kantonalbank über den Verkauf der Liegenschaft des Berufungsklägers in Z. wurde nach Überweisung des Kaufpreises vorab die auf CHF 620'000.00 erhöhte Hypothek saldiert, des Weiteren erfolgte ebenfalls zu Lasten des überwiesenen Kauferlöses die Saldierung des von der Berufungsbeklagten aufgenommenen Schuldscheindarlehens und schliesslich wurden vom verbleibenden Erlös CHF 200'000.00 auf das zur Errichtung der Liegenschaft in X. errichtete Baukonto überwiesen. Aufgrund der erwähnten Unterlagen ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts somit rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die zum Zweck des Landerwerbs aufgenommenen Drittmittel mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft in Z. und folglich mit Mitteln aus dem Eigengut des Berufungsklägers amortisiert wurden. Damit steht fest, dass Eigengut des Berufungsklägers im Umfang von CHF 616'176.05 in die Liegenschaft in X. investiert wurde (CHF 416'176.05 Landerwerbskosten sowie CHF 200'000.00 Überweisung aufs Baukonto). In Bezug auf die Gesamtgestehungskosten der Liegenschaft in X. verweist der Berufungskläger auf den Betrag gemäss Baukostenabrechnung, welcher den Landerwerbskosten hinzuzurechnen sei. Bei der eingereichten Baukostenabrechnung handelt es sich um eine vom Berufungskläger selbst erstellte Kostenrechnung, welche auch Positionen ausweist, die klarerweise nicht als Baukosten zu qualifizieren sind, so etwa die vorgenommenen Rückstellungen sowie die Kosten für den Kauf von Heizöl. Die von der Berufungsbeklagten bestrittene Baukostenabrechnung bleibt somit als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert. Zur Ermittlung der Gesamtgestehungskosten sind somit einzig die nachweislich zum Zweck der Erstellung der Liegenschaft in X. eingesetzten Fremd- und Drittmittel zu berücksichtigen. Dazu zählen die eigens zum Bau der Liegenschaft aufgenommene Hypothek von CHF 920'000.00, der aufs Baukonto überwiesene Erlös von CHF 200'000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. sowie der zum Erwerb des Baulands bezahlte Betrag von CHF 416'176.05. Dies ergibt einen Totalbetrag von CHF 1'536'176.05. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss der unbestrittenen Verkehrwertschätzung des Experten E. vom 05. Januar 2011 CHF 1'475'000.00, so dass der Verkehrwert um CHF 61'176.05 unter den Gestehungskosten liegt. Folglich resultiert in Bezug auf die Liegenschaft kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert sondern vielmehr ein Minderwert.
E. 5.2 In güterrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger ferner geltend, die Vorinstanz habe das Vermögen der Berufungsbeklagten zu Unrecht in vollem Umfang als ihr Eigengut qualifiziert. Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 seien mittels Unterschriftskopien des Berufungsklägers erstellte Fälschungen, so dass kein Nachweis für Eigengut vorliege. Folglich seien sämtliche Vermögenswerte der Berufungsbeklagten als Errungenschaft zu betrachten. Ausserdem entspreche die per 31. Dezember 2010 ausgewiesene Vermögenssumme nicht dem tatsächlichen Vermögen. Vielmehr sei der innert 5 Jahren erfolgte Vermögensverzehr von CHF 120'000.00 ein klares Indiz dafür, dass Vermögen beiseite geschafft worden sei. Es sei daher von einem Vermögen von CHF 300'000.00 auszugehen, an dem der Berufungskläger zur Hälfte partizipiere. Was den Fälschungsvorwurf in Bezug auf die Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 angeht, so ist festzuhalten, dass die zwei bei den Akten liegenden Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 beide zweifelsfrei mit Originalunterschriften versehen sind, welche gemäss ihrem äusseren Erscheinungsbild eine derart starke Ähnlichkeit mit der Unterschrift des Berufungsklägers aufweisen, dass das Kantonsgericht nicht die geringste Veranlassung hat, an der Echtheit der beiden Dokumente zu zweifeln. Da beiden Dokumenten somit volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sind sämtliche darin aufgeführten Vermögenswerte dem Eigengut der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Guthabens- und Wertpapierbestand dem Eigengut der Ehefrau zugeordnet. Einzig der ebenfalls auf der Aufstellung vom 15. Januar 1995 aufgelistete Toyota Celica ist vom Eigengut der Berufungsbeklagten auszunehmen, da das Fahrzeug nachweislich geleast wurde und somit nicht ins Eigentum der Berufungsbeklagten übergehen konnte. Mit dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug Errungenschaft darstellt. Allerdings ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Scheidungsklage den von ihm behaupteten Wert von CHF 4'000.00 aufwies. Das Fahrzeug war im März 2010 bereits 17 Jahre alt und wurde offenbar kurze Zeit später verschrottet, so dass es als wertlos zu taxieren ist.
E. 5.3 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe sämtliche von den Gutachtern C. und D. geschätzten Vermögenswerte der Errungenschaft zugeordnet. Dies sei - zumindest in Bezug auf die Objekte, welche bereits auf der Liste 93 verzeichnet seien - unzulässig, zumal diese Objekte nachweislich schon 1993 und somit vor der Eheschliessung im Eigentum des Berufungsklägers gestanden hätten und daher dem Eigengut des Berufungsklägers zuzuordnen seien. Folglich würden lediglich Mobilien im Wert von CHF 7'135.00 Errungenschaft bilden, wovon der Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 3'570.00 zustünden. Im Gegensatz zu den Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 2010 ist die Liste 93 nicht unterzeichnet. Nachdem sie von der Berufungsbeklagten auch nicht auf andere Weise anerkannt wurde, bleibt sie als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert, so dass die Vorinstanz zu Recht das gesamte von den Experten C. und D. geschätzte eheliche Mobiliar der Errungenschaft zuordnete. Namentlich auch in Bezug auf das Fahrzeug der Marke Subaru hat der Berufungskläger keine tauglichen Beweise erbracht für seinen Einwand, er habe das Fahrzeug aus dem Erlös für verkauftes Mobiliar der Liegenschaft in Z. gekauft. Die zu diesem Zweck ins Recht gelegte Liste gibt keinen Hinweis darauf, dass die aufgeführten Gegenstände überhaupt an die Käuferin der Liegenschaft verkauft wurden. Und selbst wenn dem so wäre, so wäre der einfache Nachweis, dass das Fahrzeug bar bezahlt wurde, noch kein hinreichender Beweis dafür, dass das Geld dazu aus dem Eigengut des Berufungsklägers stammte. Der von den Experten geschätzte Gesamtwert des Mobiliars im Umfang von CHF 22'225.00 wurde von keiner der Parteien bestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf eine Ausgleichsforderung der Berufungsbeklagten von CHF 11'112.50 errechnet hat.
E. 5.4 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das restliche Mobiliar trotz fehlender Nachweise je nach aktuellem Besitz der Parteien in rechtswidriger Weise als deren Eigengut qualifiziert. Diese Rüge ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal sie der gesetzlichen Vermutung von Errungenschaft nach Art. 200 Abs. 3 ZGB widerspricht. Der Berufungskläger unterlässt es indessen, die entsprechenden Vermögenswerte zu bezeichnen und Anträge für die güterrechtliche Auseinandersetzung darüber zu stellen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt mangels konkret substantiierter Anträge abzuweisen.
E. 5.5 Der Berufungskläger wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass von seinem per Stichtag vorhandenen Vermögen im Umfang von CHF 58'009.06 ein Anteil von mindestens CHF 33'735.00 in die Ehe eingebracht worden sei und deshalb Eigengut darstelle. Dazu ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Steuerveranlagung nicht geeignet ist, den rechtsgenüglichen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen. Ausserdem scheint der Berufungskläger zu übersehen, dass die unter den Aktiven aufgeführte Position der Wertschriften einen Negativsaldo aufweist. Die Vorinstanz hat somit das per Klaganhebung deklarierte Vermögen des Berufungsklägers zu Recht in seinem vollen Umfang von CHF 58'009.06 der Errungenschaft zugewiesen. Zutreffend ist indessen der Einwand des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Ausgleichsforderung nicht sämtliche Schulden, welche die Errungenschaft im Zeitpunkt der Klageinreichung belastet hatten, berücksichtigt hat. Die geltend gemachten Errungenschaftsschulden von CHF 8'706.70 sind durch entsprechende Belege ausgewiesen, so dass sich das als Errungenschaft zu qualifizierende Nettovermögen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Klaganhebung auf CHF 49'302.36 belief. Der daran bestehende hälftige Ausgleichsanspruch der Berufungsbeklagten beträgt somit CHF 24'651.20. In güterrechtlicher Hinsicht ist somit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gegen den Berufungskläger einen Ausgleichsanspruch von total CHF 35'763.70 (CHF 11'112.50 + CHF 24'651.20) hat.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vorinstanzlich festgelegte Abfindungs- und Ausgleichssumme, welche der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat, in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung auf CHF 35'763.70 zu reduzieren ist. In Bezug auf die Frage des Ehegattenunterhalts ist das angefochtene Urteil in Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung zu bestätigen. Nachdem das vorinstanzliche Verdikt durch den vorliegenden Entscheid gemessen an der Gesamtsumme, welcher der Berufungsbeklagten namentlich durch den unbefristeten Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde, keine namhafte Änderung erfahren hat, erscheint es gerechtfertigt, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Bei der Verlegung der kantonsgerichtlichen Kosten ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit seinen Berufungsbegehren in etwa gleichermassen unterliegt wie die Berufungsbeklagte mit ihren Anschlussberufungsbegehren, so dass die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.
Dispositiv
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 dieses Urteils basieren unter Mitberücksichtigung des güterrechtlichen Ergebnisses auf - dem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'139.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern, - dem Nettovermögen des Ehemannes von CHF 580'000.00 (inkl.Immobilie), - dem Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'284.00, ohne Zulagen, pro Monat vor Steuern, - dem Nettovermögen der Ehefrau von CHF 320'000.00, - dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. ( … )
- ( … ) Andererseits hat der Ehemann der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Abfindungs- und Ausgleichungssumme von CHF 35'763.70 zu bezahlen. ( … ) In den übrigen Ziffern und Absätzen wird das Urteil vom 07. Dezember 2011 bestätigt. II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 10'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Daniel Noll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 2012 43 (400 12 43) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 2012 43 (400 12 43) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 2012 43 (400 12 43)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. Juni 2012 (400 2012 43) Zivilgesetzbuch Ehescheidung / nachehelicher Unterhalt, Güterrecht Besetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter René Borer, Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Andermatt, Chamerstrasse 2, 6304 Zug Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen B. vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse1 / Falkenplatz, 6004 Luzern Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Gegenstand Ehescheidung Berufung vom 07. Februar 2012 und Anschlussberufung vom 26. März 2012 gegen das Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 07. Dezember 2011 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 07. Dezember 2011 schied das Bezirksgericht Laufen die Ehe von A. und B. auf gemeinsames Begehren in Anwendung von Art. 111 ZGB und verpflichtete den Kläger und Ehemann, der Beklagten und Ehefrau an deren nachehelichen Unterhalt einen lebenslänglichen indexierten Beitrag von monatlich CHF 1'800.00 zu bezahlen. Ferner sprach das Bezirksgericht die im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaft in X. unter gleichzeitiger Entlassung der Ehefrau aus deren Eigentümerposition und Überbindung aller darauf lastenden hypothekarischen Schulden auf den Ehemann diesem zu dessen alleinigem Eigentum zu, wobei gerichtlich festgehalten wurde, dass das in der Liegenschaft befindliche Mobiliar dem Ehemann zu unbeschwertem Eigentum überlassen sei. Im Gegenzug dazu wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 82'710.00 zu bezahlen, womit die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens von CHF 9'000.00 auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von CHF 6'000.00 dem Ehemann und im Umfang von CHF 3'000.00 der Ehefrau, ausserdem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu entrichten. B. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 07. Februar 2012 die Berufung erklärt mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schulde, eventualiter sei er zu verpflichten, der Beklagten maximal CHF 1'000.00 pro Monat für eine maximale Zeitdauer von einem Jahr als Unterhalt zu bezahlen. Ferner sei in güterrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Abfindungs- und Ausgleichssumme schulde und die Beklagte dem Kläger aus Güterrecht einen Betrag von mindestens CHF 105'724.00 zu bezahlen habe. Schliesslich seien die ordentlichen wie ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung der Begehren liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er die Beklagte nie zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gedrängt, ebenso wenig habe er ihre berufliche Inaktivität über mehrere Jahre hingenommen und geduldet. Vielmehr habe die Aufgabe der Erwerbstätigkeit dem freien Willen und Entschluss der Beklagten entsprochen. Aufgrund der kurzen Ehedauer und der gelebten Umstände sei somit von einer nicht lebensprägenden Altersehe auszugehen, durch welche der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, so dass in Anwendung des "clean break-Prinzips" kein nachehelicher Unterhaltsanspruch begründet werden könne. Die Beklagte sei ohnehin in der Lage, selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen, zumal ihr als Einkommen neben der AHV-Rente von CHF 1'733.00 ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 500.00 sowie ein angemessener Vermögensverzehr von jährlich einem Zehntel, mithin von monatlich CHF 2'200.00, anzurechnen seien, so dass ihrem Grundbedarf, der mit CHF 3'365.00 aufgrund unzutreffender Wohnkosten ohnehin zu hoch veranschlagt worden sei, ein Einkommen von mindestens CHF 4'500.00 gegenüberstehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte freiwillig einerseits auf die Generierung von Einkommen seit dem Jahr 2000 und andererseits auf BVG-Rentenleistungen verzichtet habe. Demgegenüber sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu hoch veranschlagt worden, zumal der hypothetische Ertrag von monatlich CHF 1'050.00 aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht angerechnet werden könne. Eine Vermietung der Wohnung sei nämlich aus gesetzlichen Gründen gar nicht zulässig. Sodann habe die Vorinstanz auch den Bedarf des Berufungsklägers zu tief bemessen. Namentlich seien ihm für den Unterhalt der Liegenschaft Rückstellungen im monatlichen Betrag von CHF 800.00 zuzugestehen, so dass seinem monatlichen Einkommen von CHF 7'639.00 ein monatlicher Bedarf von CHF 7'521.30 gegenüberstehe. In güterrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz nicht nur die Gesamtgestehungskosten der ehelichen Liegenschaft sondern auch das investierte Eigengut des Klägers zu tief bemessen. Während das investierte Eigengut des Klägers nicht CHF 430'000.00 sondern CHF 676'176.05 betrage, würden sich die Gesamtgestehungskosten der Liegenschaft nicht nur auf CHF 1'350'000.00 sondern vielmehr auf CHF 1'596'176.05 belaufen. Nachdem der heutige Verkehrswert der Liegenschaft bei CHF 1'475'000.00 liege, resultiere folglich kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert, sondern ein Minderwert. Unabhängig davon sei die vorinstanzlich festgestellte Mehrwertspartizipation der Beklagten falsch, da bei der vorliegenden Konstellation der Hypothekargläubiger nicht am Mehrwert partizipiere, so dass der vorinstanzlich festgestellte Mehrwert ausschliesslich dem Eigengut des Klägers, welcher einzig Eigengut in den Erwerb der Liegenschaft investiert habe, zuzuschlagen wäre. Im Weiteren habe die Beklagte die Aufstellungen über das eingebrachte Eigengut vom 15. Januar und 15. Februar 1995 wie auch den eingereichten Bankbeleg einer Bankfiliale in Y. gefälscht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Das gesamte Vermögen der Beklagten im Umfang von mindestens CHF 300'000.00 zuzüglich der Erträgnisse von CHF 39'985.79 sei daher - allenfalls abzüglich der Erbschaft von CHF 109'830.50 - als Eigengut zu qualifizieren. Demgegenüber seien diejenigen Gegenstände, welche sowohl im Gutachten C. und D. als auch auf der "Liste 93" aufgeführt seien, dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. Ferner sei auch der Subaru des Klägers seinem Eigengut zuzurechnen, da er das Fahrzeug aus dem Erlös des Inventarverkaufs der Liegenschaft in Z. gekauft habe. Der Toyota der Beklagten stelle hingegen güterrechtlich Errungenschaft dar und sei mit einem Wert von CHF 4'000.00 zu veranschlagen. Schliesslich seien vom deklarierten Vermögen des Klägers im Umfang von CHF 58'009.06 mindestens CHF 33'735.00 Eigengut, wobei ausgewiesene Schulden im Umfang von CHF 8'706.70 belegt seien, so dass sich die entsprechende Errungenschaftssumme auf CHF 15'567.36 reduziere. Insgesamt würden damit die güterrechtlichen Ansprüche des Klägers diejenigen der Beklagten um CHF 105'724.00 übersteigen. C. Mit Eingabe vom 26. März 2012 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den Begehren, der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 sowie binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 123'913.00 zu bezahlen. Ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zur Begründung der Anschlussberufung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz insofern von einem zu hohen Einkommen der Anschlussberufungsklägerin ausgegangen sei, als ihr Vermögen inzwischen auf CHF 180'000.00 geschrumpft sei und ihr bei den gegenwärtig tiefen Zinssätzen ohnehin kein Vermögensertrag als Einkommen angerechnet werden dürfe. Zu Recht habe auch die Vorinstanz kein zusätzliches Einkommen aus Vermögensverzehr angenommen. Folglich bestehe das Einkommen der Anschlussberufungsklägerin einzig aus der AHV-Rente von monatlich CHF 1'733.00. Beim Einkommen des Anschlussberufungsbeklagten habe die Vorinstanz indessen einen zu tiefen Pensionskassen-Rentenbetrag veranschlagt. Die monatliche PK-Rente des Anschlussberufungsbeklagten betrage nicht CHF 4'333.00 sondern vielmehr CHF 5'414.00, so dass sich sein Einkommen auf insgesamt CHF 8'689.00 pro Monat belaufe. Ausgehend vom vorinstanzlich korrekt berechneten Bedarf der Anschlussberufungsklägerin von CHF 3'365.00 sowie vom Bedarf des Anschlussberufungsbeklagten, der aufgrund der Erhöhung der Krankenkassenprämie auf CHF 5'185.40 anzuheben sei, lasse sich ein Gesamtüberschuss von CHF 3'504.00 errechnen. Nach Ausgleichung der Unterdeckung der Anschlussberufungsklägerin und nach hälftiger Aufteilung des Restüberschusses resultiere ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Anschlussberufungsklägerin von CHF 2'400.00. In güterrechtlicher Hinsicht partizipiere die Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Liegenschaft in X. entsprechend den Vorgaben der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Liquidation von Miteigentum mit einer Abfindungsforderung von CHF 83'796.00. Hinzu komme - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe - der hälftige Wert des gutachterlich geschätzten Mobiliars sowie der hälftige Betrag des Kontoguthabens des Anschlussberufungsbeklagten, so dass dieser der Anschlussberufungsklägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichssumme von insgesamt CHF 123'913.00 schulde. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, zu welcher der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren Rechtsvertreter erschienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an die Befragung der Parteien gelangten die Parteivertreter zu ihren Schlussvorträgen, in denen sie an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhielten und im Wesentlichen die bereits schriftlich geäusserten Argumente wiederholten. Auf die weiterführenden Vorbringen im einzelnen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 07. Dezember 2011 und wurde dem Kläger somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen. 1.2 Gegen den Entscheid vom 07. Dezember 2011 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ferner ist auch die Anschlussberufung gegen das angefochtene Urteil zulässig, wobei diese gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO mit der Berufungsantwort einzulegen ist. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung wurden fristgemäss eingereicht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2. Zwischen den Parteien strittig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten zu Recht bejaht hat. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung sind grundsätzlich beide Ehegatten gleichermassen gehalten, für ihren nachehelichen Unterhalt selbst aufzukommen. Dieser grundsätzliche Vorrang der Eigenversorgung (Prinzip des "clean-break") ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist indessen die Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft unmöglich bzw. unzumutbar, so ist aufgrund des ebenfalls geltenden Prinzips der nachehelichen Solidarität ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Die nacheheliche Solidarität ist Folge und Verpflichtung einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen (BGE 127 III 289 ff., BGer 5C.244/2006 E. 2.4.1 vom 13. April 2007, BGer 5A_525/2007 E. 2 vom 28. Februar 2008, BGer 5A_384/2008 E. 5.2.1 vom 21. Oktober 2008). Als wesentliches Kriterium, ob eine Ehe als lebensprägend zu qualifizieren ist, gilt praxisgemäss die Dauer der Ehe. Während bei Kurzehen von weniger als fünf Jahren vermutet wird, dass keine Lebensprägung vorliegt, wird eine Ehe von mehr als zehn Jahren Dauer als vermutungsweise lebensprägend angesehen. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist. Bei der Unterhaltsfestsetzung ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Was die Frage der Lebensprägung angeht, so kommt ihm namentlich dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt (BGer 5A_701/2007, E. 4 vom 10. April 2008). Im vorliegenden Fall liegt eine Ehedauer von rund 16½ Jahren vor. In Bezug auf die Frage der Lebensprägung zu würdigen ist indes nur die Zeitdauer des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BGer 5C.169/2006 E. 2.5 vom 13. September 2006), so dass vorliegend 8½ Jahre zu berücksichtigen sind. Folglich spielt aufgrund der Dauer des Zusammenlebens keine eigentliche Vermutung, weshalb zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, waren die Parteien trotz ihres fortgeschrittenen Alters im Zeitpunkt der Eheschliessung von ihrem ordentlichen Pensionsalter noch rund 10 Jahre entfernt, so dass nicht von einer klassischen Altersehe gesprochen werden kann, dies umso weniger als auch der Ehemann im Zeitpunkt der Heirat von seiner Frühpensionierung im Jahr 1998 offensichtlich noch nichts wusste. Was die Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens angeht, so war auch die Ehefrau bis zur Frühpensionierung des Ehemannes im Sommer 1998 - teilweise vollzeitlich, teilweise teil-zeitlich - arbeitstätig. Ihre letzte Stelle hat sie per 30. Juni 1998 - mithin zeitgleich mit der Pensionierung des Ehemannes - aufgegeben. Kurz zuvor, das heisst mit Kenntnisnahme der Parteien von der Frühpensionierung des Ehemannes, entstand unbestrittenermassen der gemeinsame Entschluss der Parteien, nach X. zu ziehen und zu diesem Zweck dort Bauland zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Während die Ehefrau geltend macht, sie habe ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem Ehemann anlässlich des Umzugs nach X. aufgegeben, bestreitet der Ehemann die Lebensprägung der Ehe vor allem unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Ehefrau während der Ehe und behauptet, sie habe einseitig und freiwillig auf eine Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nach ihrer Genesung vom Unfall, den sie im Juni 1999 erlitten habe, verzichtet. Ferner bringt der Berufungskläger vor, es habe kein Zusammenhang zwischen dem Umzug der Parteien nach X. und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestanden; auch die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten sich angesichts günstiger wirtschaftlicher Umstände bei vorzeitiger Pensionierung des Berufungsklägers auf eine neue Rollenverteilung verständigt, sei willkürlich; ausserdem habe die Berufungsbeklagte später - nach Aufnahme des Getrenntlebens - wieder gearbeitet. Bei der Prüfung der einzelnen Einwände ist festzustellen, dass keine der Parteien ihren Standpunkt mit rechtgenüglichen Beweisen zu untermauern vermag, was auf den Umstand zurückzuführen ist, dass es sich bei den Motiven für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit um eine innere Tatsache handelt, welche schlüssigen Beweisen nur schwer zugänglich ist. Die Vorinstanz musste deshalb die von den Parteien dargelegten äusseren Umstände würdigen. Bei der Würdigung der äusseren Umstände ist zunächst die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Umzug der Parteien nach X. im Jahr 2001 und der Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlich beeinträchtigte Berufungsbeklagte auffällig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der beidseitig unerwarteten vorzeitigen Pensionierung des Berufungsklägers die Parteien aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnissen nicht auf das Einkommen der Berufungsbeklagten angewiesen waren. In diesem Zusammenhang ist ferner die Dimension des Hausbauprojektes zu beachten, welches neben dem Garten auch noch eine Einliegerwohnung umfasste und den Einsatz der Berufungsbeklagten im Haushaltsbereich erforderte. Schliesslich ist auch die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten zu würdigen. Dafür, dass eine Beeinträchtigung im Sinne einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestand, liegen zwar keine klaren Beweise vor, immerhin ist aber unbestritten, dass sich die Berufungsbeklagte vor der Aufnahme des Getrenntlebens in einem Kuraufenthalt befand, was das Bestehen gewisser gesundheitlicher Schwierigkeiten impliziert. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der Umstände auf eine einvernehmlich vereinbarte Rollenteilung im Sinne eines Verzichts auf die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten auszugehen ist, begründet und nachvollziehbar. Im Hinblick auf das grosse Ermessen, das den Gerichten in dieser Frage zusteht, ist die Annahme einer lebensprägenden Ehe und einer schützenswerten Vertrauensposition der Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall, der zweifellos einen Grenzfall darstellt, nicht zu beanstanden, sondern erscheint auch dem Kantonsgericht vielmehr gerechtfertigt und angemessen. 3. Wird die Lebensprägung einer Ehe bejaht, so besteht ein Unterhaltsanspruch auch bei nicht ehebedingten Nachteilen im engeren Sinne, sofern dem ansprechenden Ehegatten die Eigenversorgung nicht möglich oder zumutbar ist. Der Unterhaltsanspruch besteht dann aufgrund nachehelicher Solidarität. So wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis etwa ein Unterhaltsbeitrag bei nicht ehebedingter Krankheit oder Invalidität gewährt (vgl. H. Hausheer / A. Spycher , Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 05.06 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen namentlich aber des Alters der Berufungsbeklagten ist in casu klar von einer fehlenden Eigenversorgungskapazität auszugehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist. In der Doktrin wie auch in der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass Unterhaltsbeiträge zufolge nachehelicher Solidarität nur noch befristet zuzusprechen seien. Aus der bundesgerichtlichen Praxis lässt sich indessen ein solcher Grundsatz ebenso wenig herleiten wie aus dem Gesetz. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass bei bejahter Lebensprägung die Partner grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des während der Ehe gepflegten Lebensstandards haben, soweit dies finanziell vertretbar ist. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mehr zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprache eines lebenslänglichen, selbstverständlich nicht vererblichen Unterhaltsanspruchs konsequent. 4. Zur Bemessung des Unterhaltsbeitrags gilt es, das Einkommen sowie den Bedarf beider Parteien zu ermitteln. 4.1 Was das Einkommen der Berufungsbeklagten angeht, so ist ihre monatliche AHV-Rente im Umfang von CHF 1'733.00 unbestritten. Die Vorinstanz hat ihr ausserdem einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 500.00 angerechnet, was die Berufungsbeklagte indes angesichts der "fast bei Null liegenden Zinssätze" als unzulässig erachtet. Der Berufungskläger seinerseits postuliert hingegen neben der Berücksichtigung eines Vermögensertrages von mindestens CHF 500.00 einen angemessenen Vermögensverzehr von monatlich CHF 2'200.00. Was die vom Berufungskläger geltend gemachte Pflicht zur Vermögensanzehrung betrifft, so findet sein Standpunkt keine Stütze in Gesetz und Praxis. Ein Vermögensverzehr ist allenfalls dann angebracht, wenn das Einkommen beider Parteien zur Deckung des Notbedarfs beider Parteien nicht ausreicht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. In Bezug auf den anrechenbaren Vermögensertrag ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gemäss Steuerklärung im Jahr 2010 einen Vermögensertrag von CHF 6'618.00, d.h. einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 551.00 erzielte. Nachdem das von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Tiefstzinsniveau bereits im Jahr 2010 erreicht war und seither unverändert ist, ist der Berufungsbeklagten ihr damals unbestrittenermassen erzielter Vermögensertrag weiterhin anzurechnen. Dafür, dass sich das Vermögen der Berufungsbeklagten inzwischen weiter reduziert hat - wie von den Berufungsbeklagten eingewendet wird - liegt kein Nachweis vor, so dass der Berufungsbeklagten neben ihrer AHV-Rente ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 551.00 zuzurechnen ist. Folglich beläuft sich das massgebliche Einkommen der Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 2'284.00. 4.2. Was das Einkommen des Berufungsklägers angeht, so sind seine AHV-Rente von monatlich CHF 2'225.00 sowie seine BVG-Rente von monatlich CHF 5'414.00 unbestritten. Umstritten ist indessen der Ertrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung. Während die Vorinstanz dafür einen monatlichen Betrag von CHF 1'050.00 einsetzte, wendet der Berufungskläger dagegen ein, dass die Einliegerwohnung die gemäss Art. 19 des Baureglements des Bezirks X. erforderliche minimale Fensterfläche unterschreite, so dass eine Vermietung der Wohnung gesetzlich unzulässig sei. Folglich dürfe dem Berufungskläger auch kein fiktiver Mietzins als Einkommen zugerechnet werden. Im Übrigen sei der Betrag von monatlich CHF 1'050.00 ohnehin überhöht, zumal neben den Verwaltungs- und Unterhaltskosten auch noch Leerstände der Wohnung zu berücksichtigen seien. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Einwand der gesetzlichen Unzulässigkeit der Vermietung der Einliegerwohnung erstmals im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erhoben hat. Neue Tatsachen und Beweismittel können aber im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Baureglement der Gemeinde X. , mit dessen Bestimmungen der Berufungskläger die Unzulässigkeit der Vermietung der Einliegerwohnung begründet, ist bereits seit 2001 in Kraft, so dass der Einwand spätestens an der vorinstanzlichen Audienz vom 07. Dezember 2011 hätte vorgebracht werden müssen. Der Einwand ist somit prozessual verspätet und kann daher nicht mehr gehört werden. Ob eine Vermietung der Einliegerwohnung tatsächlich unzulässig ist, kann somit offen bleiben. Was indessen den Mietzins für die Wohnung angeht, so erscheint der vorinstanzlich veranschlagte Betrag von monatlich CHF 1'050.00 klar überhöht. In Berücksichtigung der Unterhalts-Verwaltungs- und Nebenkosten sowie der möglichen Leerstände erachtet das Kantonsgericht einen monatlichen Betrag von CHF 500.00 als angemessen. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich damit auf insgesamt CHF 8'139.00. Folglich beträgt das eheliche Einkommen CHF 10'423.00. 4.3 Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist die vorinstanzliche Rechnung einzig in Bezug auf den Mietzins umstritten. Der Berufungskläger wendet ein, dass die Berufungsbeklagte keinen unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt habe, um ihre Wohnkosten zu belegen. Tatsächlich ist der von der Berufungsbeklagten vorgelegte Mietvertrag nicht unterzeichnet, der Vertrag nennt aber die Berufungsbeklagte als Mieterin und betrifft auch ein Objekt, welches sich an der Wohnadresse der Berufungsbeklagten befindet, so dass nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ein ausreichender Beweis dafür, dass die Berufungsbeklagte das Vertragsobjekt bewohnt, vorgelegt wurde. Was den aktuellen Mietzins angeht, so liegt eine an die Berufungsbeklagte gerichtete und von der Immobilienverwaltung unterzeichnete Mietzinsänderungsanzeige bei den Akten, wonach der monatliche Brutto-Mietzins aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes ab 01. Mai 2011 CHF 1'238.00 beträgt. Dieser Betrag entspricht vermutungsweise den aktuellen Wohnkosten der Berufungsbeklagten und ist daher bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten beträgt somit insgesamt CHF 3'275.00. 4.4 In Bezug auf seinen eigenen Grundbedarf macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Auslagen zu Unrecht nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Zunächst würden sich die Nebenkosten der Liegenschaft in X. nicht auf CHF 710.00 pro Monat sondern vielmehr auf CHF 1'141.55 belaufen. Der Berufungskläger hat in Bezug auf die Liegenschaft in X. in der Tat Belege über Ausgaben vorgelegt, welche einen monatlichen Gesamtbetrag von CHF 1'141.55 ergeben. Allerdings sind zahlreiche Auslagen nicht als eigentliche Nebenkosten sondern vielmehr als Unterhaltskosten zu qualifizieren. Nachdem Unterhaltskosten, die ausgewiesen sind, in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, ist der geltend gemachte Gesamtbetrag von monatlich CHF 1'141.55 dem Bedarf des Berufungsklägers zuzurechnen, wobei mit diesem Betrag sowohl die Neben- wie auch die Unterhaltskosten der Liegenschaft abgedeckt sind, so dass der zusätzlich unter dem Titel "Rückstellungen Liegenschaft" geltend gemachte Betrag von CHF 800.00 nicht berücksichtigt werden kann. Im Weiteren ist der Anstieg der Krankenkassenprämie zu berücksichtigen und der aktuelle Betrag von CHF 277.40 anzurechnen. Bei den Auslagen für die Versicherungen sind - wie beim Bedarf der Berufungsbeklagten - lediglich die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, mithin CHF 57.00, anzurechnen. Ferner ist der unbestrittene Steuerbetrag von CHF 450.00 in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Was die weiteren vom Berufungskläger geltend gemachten Auslagen angeht, so können diese nicht dem Bedarf zugerechnet werden. Das Fahrzeug hat für den Berufungskläger keinen Kompetenzcharakter, so dass die entsprechenden Kosten nicht zuzulassen sind. Die weiteren geltend gemachten Positionen (Arzt/Zahnarzt, Swisscom/Billag, Ferien, Sport/Kultur, Zeitschriften/Infoblatt Bezirk) sind allesamt bereits durch den monatlichen Grundbetrag abgedeckt. Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf des Berufungsklägers somit CHF 5'579.00. 4 .5 Dem ehelichen Gesamteinkommen von CHF 10'423.00 steht somit ein ehelicher Gesamtbedarf von CHF 8'854.00 gegenüber, so dass ein Überschuss von CHF 1'569.00 resultiert. Da an diesem Überschuss beide Parteien hälftig partizipieren, beläuft sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten auf CHF 1'775.00. Angesichts der massiv höheren Wohnkosten des Berufungsklägers erscheint es gerechtfertigt, diesen Betrag auf CHF 1'800.00 aufzurunden. Folglich ist das angefochtene Urteil in Bezug auf Ziffer 2 in entsprechender Abweisung der Berufung und Anschlussberufung zu bestätigen. 5. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien ihre Ehe unbestrittenermassen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ZGB geführt haben. Folglich sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, Vermutungen und Beweisregeln anwendbar, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter den Ziffern 4.1 und 4.2 zutreffend erörtert hat, so dass ohne Weiteres auf diese verwiesen werden kann. 5.1. In güterrechtlicher Hinsicht wendet der Berufungskläger zunächst ein, die Gestehungskosten der Liegenschaft in X. seien von der Vorinstanz zu tief veranschlagt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass die Vorinstanz die Landerwerbskosten nicht vollumfänglich berücksichtigt habe. Die Gestehungskosten für die Liegenschaft würden sich auf insgesamt CHF 1'596'176.05 belaufen, wovon CHF 676'176.05 dem Eigengut des Berufungsklägers zuzurechnen seien. Da die Gestehungskosten über dem Verkehrswert der Liegenschaft lägen, liege ein rechnerischer Rückschlag vor, weshalb die Berufungsbeklagte aus der Liegenschaft keine güterrechtlichen Ansprüche ableiten könne. In Bezug auf die Liegenschaft in X. ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte kein Eigengut investiert hat. Ferner ist durch die aufgenommene Hypothek nachgewiesen, dass Fremdkapital im Umfang von CHF 920'000.00 beigesteuert wurde. Strittig und zu eruieren ist indessen der Umfang des vom Berufungskläger in die Liegenschaft investierten Eigenguts. Die Liegenschaft des Berufungsklägers in Z. stand unbestrittenermassen in seinem Eigengut, so dass der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft ebenfalls ins Eigengut des Berufungsklägers fiel (vgl. Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Während die Vorinstanz den Netto-Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. mit CHF 430'000.00 bezifferte, macht der Berufungskläger einen wesentlich höheren Netto-Erlös geltend. Aus den vorgelegten Unterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank geht hervor, dass der Berufungskläger zum Zweck des Baulanderwerbs für die Liegenschaft in X. seine Hypothek auf der Liegenschaft in Z. um CHF 250'000.00 auf CHF 620'000.00 erhöht hat. Ferner ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte ebenfalls zum Zweck des Baulanderwerbs ein Schuldscheindarlehen von CHF 180'000.00 aufgenommen hat. Sodann ist aus den Bankbelegen ersichtlich, dass die an das Notariat in X. überwiesenen Landerwerbskosten CHF 416'176.05 betrugen. Gemäss der Abrechnung der Basellandschaftlichen Kantonalbank über den Verkauf der Liegenschaft des Berufungsklägers in Z. wurde nach Überweisung des Kaufpreises vorab die auf CHF 620'000.00 erhöhte Hypothek saldiert, des Weiteren erfolgte ebenfalls zu Lasten des überwiesenen Kauferlöses die Saldierung des von der Berufungsbeklagten aufgenommenen Schuldscheindarlehens und schliesslich wurden vom verbleibenden Erlös CHF 200'000.00 auf das zur Errichtung der Liegenschaft in X. errichtete Baukonto überwiesen. Aufgrund der erwähnten Unterlagen ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts somit rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die zum Zweck des Landerwerbs aufgenommenen Drittmittel mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft in Z. und folglich mit Mitteln aus dem Eigengut des Berufungsklägers amortisiert wurden. Damit steht fest, dass Eigengut des Berufungsklägers im Umfang von CHF 616'176.05 in die Liegenschaft in X. investiert wurde (CHF 416'176.05 Landerwerbskosten sowie CHF 200'000.00 Überweisung aufs Baukonto). In Bezug auf die Gesamtgestehungskosten der Liegenschaft in X. verweist der Berufungskläger auf den Betrag gemäss Baukostenabrechnung, welcher den Landerwerbskosten hinzuzurechnen sei. Bei der eingereichten Baukostenabrechnung handelt es sich um eine vom Berufungskläger selbst erstellte Kostenrechnung, welche auch Positionen ausweist, die klarerweise nicht als Baukosten zu qualifizieren sind, so etwa die vorgenommenen Rückstellungen sowie die Kosten für den Kauf von Heizöl. Die von der Berufungsbeklagten bestrittene Baukostenabrechnung bleibt somit als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert. Zur Ermittlung der Gesamtgestehungskosten sind somit einzig die nachweislich zum Zweck der Erstellung der Liegenschaft in X. eingesetzten Fremd- und Drittmittel zu berücksichtigen. Dazu zählen die eigens zum Bau der Liegenschaft aufgenommene Hypothek von CHF 920'000.00, der aufs Baukonto überwiesene Erlös von CHF 200'000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. sowie der zum Erwerb des Baulands bezahlte Betrag von CHF 416'176.05. Dies ergibt einen Totalbetrag von CHF 1'536'176.05. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss der unbestrittenen Verkehrwertschätzung des Experten E. vom 05. Januar 2011 CHF 1'475'000.00, so dass der Verkehrwert um CHF 61'176.05 unter den Gestehungskosten liegt. Folglich resultiert in Bezug auf die Liegenschaft kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert sondern vielmehr ein Minderwert. 5.2 In güterrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger ferner geltend, die Vorinstanz habe das Vermögen der Berufungsbeklagten zu Unrecht in vollem Umfang als ihr Eigengut qualifiziert. Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 seien mittels Unterschriftskopien des Berufungsklägers erstellte Fälschungen, so dass kein Nachweis für Eigengut vorliege. Folglich seien sämtliche Vermögenswerte der Berufungsbeklagten als Errungenschaft zu betrachten. Ausserdem entspreche die per 31. Dezember 2010 ausgewiesene Vermögenssumme nicht dem tatsächlichen Vermögen. Vielmehr sei der innert 5 Jahren erfolgte Vermögensverzehr von CHF 120'000.00 ein klares Indiz dafür, dass Vermögen beiseite geschafft worden sei. Es sei daher von einem Vermögen von CHF 300'000.00 auszugehen, an dem der Berufungskläger zur Hälfte partizipiere. Was den Fälschungsvorwurf in Bezug auf die Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 angeht, so ist festzuhalten, dass die zwei bei den Akten liegenden Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 beide zweifelsfrei mit Originalunterschriften versehen sind, welche gemäss ihrem äusseren Erscheinungsbild eine derart starke Ähnlichkeit mit der Unterschrift des Berufungsklägers aufweisen, dass das Kantonsgericht nicht die geringste Veranlassung hat, an der Echtheit der beiden Dokumente zu zweifeln. Da beiden Dokumenten somit volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sind sämtliche darin aufgeführten Vermögenswerte dem Eigengut der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Guthabens- und Wertpapierbestand dem Eigengut der Ehefrau zugeordnet. Einzig der ebenfalls auf der Aufstellung vom 15. Januar 1995 aufgelistete Toyota Celica ist vom Eigengut der Berufungsbeklagten auszunehmen, da das Fahrzeug nachweislich geleast wurde und somit nicht ins Eigentum der Berufungsbeklagten übergehen konnte. Mit dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug Errungenschaft darstellt. Allerdings ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Scheidungsklage den von ihm behaupteten Wert von CHF 4'000.00 aufwies. Das Fahrzeug war im März 2010 bereits 17 Jahre alt und wurde offenbar kurze Zeit später verschrottet, so dass es als wertlos zu taxieren ist. 5.3 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe sämtliche von den Gutachtern C. und D. geschätzten Vermögenswerte der Errungenschaft zugeordnet. Dies sei - zumindest in Bezug auf die Objekte, welche bereits auf der Liste 93 verzeichnet seien - unzulässig, zumal diese Objekte nachweislich schon 1993 und somit vor der Eheschliessung im Eigentum des Berufungsklägers gestanden hätten und daher dem Eigengut des Berufungsklägers zuzuordnen seien. Folglich würden lediglich Mobilien im Wert von CHF 7'135.00 Errungenschaft bilden, wovon der Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 3'570.00 zustünden. Im Gegensatz zu den Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 2010 ist die Liste 93 nicht unterzeichnet. Nachdem sie von der Berufungsbeklagten auch nicht auf andere Weise anerkannt wurde, bleibt sie als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert, so dass die Vorinstanz zu Recht das gesamte von den Experten C. und D. geschätzte eheliche Mobiliar der Errungenschaft zuordnete. Namentlich auch in Bezug auf das Fahrzeug der Marke Subaru hat der Berufungskläger keine tauglichen Beweise erbracht für seinen Einwand, er habe das Fahrzeug aus dem Erlös für verkauftes Mobiliar der Liegenschaft in Z. gekauft. Die zu diesem Zweck ins Recht gelegte Liste gibt keinen Hinweis darauf, dass die aufgeführten Gegenstände überhaupt an die Käuferin der Liegenschaft verkauft wurden. Und selbst wenn dem so wäre, so wäre der einfache Nachweis, dass das Fahrzeug bar bezahlt wurde, noch kein hinreichender Beweis dafür, dass das Geld dazu aus dem Eigengut des Berufungsklägers stammte. Der von den Experten geschätzte Gesamtwert des Mobiliars im Umfang von CHF 22'225.00 wurde von keiner der Parteien bestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf eine Ausgleichsforderung der Berufungsbeklagten von CHF 11'112.50 errechnet hat. 5.4 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das restliche Mobiliar trotz fehlender Nachweise je nach aktuellem Besitz der Parteien in rechtswidriger Weise als deren Eigengut qualifiziert. Diese Rüge ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal sie der gesetzlichen Vermutung von Errungenschaft nach Art. 200 Abs. 3 ZGB widerspricht. Der Berufungskläger unterlässt es indessen, die entsprechenden Vermögenswerte zu bezeichnen und Anträge für die güterrechtliche Auseinandersetzung darüber zu stellen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt mangels konkret substantiierter Anträge abzuweisen. 5.5 Der Berufungskläger wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass von seinem per Stichtag vorhandenen Vermögen im Umfang von CHF 58'009.06 ein Anteil von mindestens CHF 33'735.00 in die Ehe eingebracht worden sei und deshalb Eigengut darstelle. Dazu ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Steuerveranlagung nicht geeignet ist, den rechtsgenüglichen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen. Ausserdem scheint der Berufungskläger zu übersehen, dass die unter den Aktiven aufgeführte Position der Wertschriften einen Negativsaldo aufweist. Die Vorinstanz hat somit das per Klaganhebung deklarierte Vermögen des Berufungsklägers zu Recht in seinem vollen Umfang von CHF 58'009.06 der Errungenschaft zugewiesen. Zutreffend ist indessen der Einwand des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Ausgleichsforderung nicht sämtliche Schulden, welche die Errungenschaft im Zeitpunkt der Klageinreichung belastet hatten, berücksichtigt hat. Die geltend gemachten Errungenschaftsschulden von CHF 8'706.70 sind durch entsprechende Belege ausgewiesen, so dass sich das als Errungenschaft zu qualifizierende Nettovermögen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Klaganhebung auf CHF 49'302.36 belief. Der daran bestehende hälftige Ausgleichsanspruch der Berufungsbeklagten beträgt somit CHF 24'651.20. In güterrechtlicher Hinsicht ist somit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gegen den Berufungskläger einen Ausgleichsanspruch von total CHF 35'763.70 (CHF 11'112.50 + CHF 24'651.20) hat. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vorinstanzlich festgelegte Abfindungs- und Ausgleichssumme, welche der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat, in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung auf CHF 35'763.70 zu reduzieren ist. In Bezug auf die Frage des Ehegattenunterhalts ist das angefochtene Urteil in Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung zu bestätigen. Nachdem das vorinstanzliche Verdikt durch den vorliegenden Entscheid gemessen an der Gesamtsumme, welcher der Berufungsbeklagten namentlich durch den unbefristeten Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde, keine namhafte Änderung erfahren hat, erscheint es gerechtfertigt, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Bei der Verlegung der kantonsgerichtlichen Kosten ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit seinen Berufungsbegehren in etwa gleichermassen unterliegt wie die Berufungsbeklagte mit ihren Anschlussberufungsbegehren, so dass die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Demnach wird erkannt: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in vollumfänglicher Abweisung der Anschlussberufung wird das Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 07. Dezember 2011 in den Ziffern 3 Absatz 1 und 5 Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 dieses Urteils basieren unter Mitberücksichtigung des güterrechtlichen Ergebnisses auf
- dem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'139.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern,
- dem Nettovermögen des Ehemannes von CHF 580'000.00 (inkl.Immobilie), - dem Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'284.00, ohne Zulagen, pro Monat vor Steuern, - dem Nettovermögen der Ehefrau von CHF 320'000.00, - dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. ( … )
5. ( … ) Andererseits hat der Ehemann der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Abfindungs- und Ausgleichungssumme von CHF 35'763.70 zu bezahlen. ( … ) In den übrigen Ziffern und Absätzen wird das Urteil vom 07. Dezember 2011 bestätigt. II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 10'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Daniel Noll