Vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 12. Dezember 2011 wurden die Unterhaltsbeiträge der Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Parteien geregelt (Ziff. 1) und wurde eine Erziehungsbeistandschaft für die gemeinsamen Kinder errichtet (Ziff. 2). Gegen die Ziff. 1 dieser Verfügung erklärte der Beklagte, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 rechtzeitig Berufung. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2012 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, die Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, haben sich die Parteien über die im Berufungsverfahren strittigen Unterhaltsbeiträge vergleichsweise geeinigt. Folgerichtig kann der Fall gestützt auf die geschlossene Vereinbarung als erledigt abgeschrieben werden. Das Bezirksgericht Sissach ist nunmehr anzuhalten, umgehend die Erziehungsbeistandschaft gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 12. Dezember 2011 errichten zu lassen, zumal der Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
E. 2 Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen nicht mehr als zirka CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 beträgt.
E. 2.1 Die Berufungsbeklagte vermag mit ihrem monatlichen Einkommen zwar ihr erweitertes Existenzminimum zu decken und erzielt sogar einen Überschuss, dies jedoch nur, wenn die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge künftig tatsächlich regelmässig geleistet werden, was bis anhin nicht erfolgte und für die Zukunft höchst ungewiss ist. Die Berufungsbeklagte kann deshalb zurzeit nicht für die Prozesskosten aufkommen, so dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Gemäss Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger schuldet der Berufungsbeklagten eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe von 150 Goldmünzen, was nach Angaben der Parteien einem Wert von ca. CHF 130'000.00 entspricht. Diesbezüglich ist im Iran ein Verfahren hängig. Die Berufungsbeklagte ist daher anzuhalten, nach Erhalt der Morgengabe, die Prozesskosten für das kantonsgerichtliche Verfahren nachzuzahlen.
E. 2.2 Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen abzuweisen. Er verrichtet regelmässig während einiger Monate Gelegenheitsarbeiten in der Schweiz und vermag während dieser Zeit jeweils ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 3'000.00 zu erzielen. Dazwischen reist der Berufungskläger immer wieder in den Iran, wo er sich jeweils während mehrerer Monate aufhält. So weilte er dort zuletzt von Oktober 2011 bis Januar 2012. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, wie er bei seinem niedrigen Einkommen die Flüge in den Iran und die dortigen Lebenshaltungskosten finanzieren könne, gibt der Berufungskläger an, von seiner Schwester finanziell unterstützt zu werden. Der Berufungskläger gibt an, in grossen Geldnöten zu stecken bzw. viele Schulden zu haben. Sein gesamtes Vermögen im Iran sei aufgrund verschiedener gerichtlicher Verfahren blockiert. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, die Schwester des Berufungsklägers gehe keiner Arbeit nach, sie lebe in Deutschland von der Sozialhilfe und könne den Berufungskläger daher finanziell nicht unterstützen. Der Berufungskläger erziele im Iran ein Einkommen durch die Vermietung eines Coffee-Shops. Daneben habe er ein grosses Vermögen. Er sei insbesondere im Besitz wertvoller Teppiche, deren Wert etwa bei CHF 100'000.00 liege. Schliesslich macht die Berufungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe kürzlich im Iran eine Wohnung verkauft und besitze dort eine Villa ausserhalb der Stadt. Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht hinreichend glaubhaft, um seinem Gesuch entsprechen zu können. Es wurden sich widersprechende und wenig glaubwürdige Aussagen gemacht. So wurde die Behauptung, dass die Schwester des Berufungsklägers diesem regelmässig die Hin- und Rückflüge in den Iran und seine Lebenskosten für die Zeit bezahlt, in welcher er nicht arbeitet, nicht hinreichend substantiiert. Gegen die Übertragung der Wohnung an die Ehefrau in Anrechnung an die Morgengabe hat der Ehemann Einsprache erhoben, da die betreffende Wohnung einen weit höheren Wert habe. Laut seinen Angaben hat der Berufungskläger im Iran auch eine Einkommensquelle, die jedoch vom Bruder der Ehefrau genutzt werde, Vermögen auf einem Konto und Teppiche im Wert von ca. CHF 100'000.00. Dass sein gesamtes Vermögen wegen hängiger Verfahren im Iran blockiert sei, bleibt letztlich ebenso unsubstantiiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist es wahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Iran über ein regelmässiges Einkommen verfügt und sein liquides Vermögen den Notgroschen von CHF 25'000.00 allemal übersteigt.
E. 3 Die Gerichtskosten von pauschal CHF 700.00 werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte geht ihr Anteil dieser Kosten zu Lasten des Staates. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 5. März 2012 erweist sich als angemessen, wobei für die heutige Hauptverhandlung noch zwei zusätzliche Stunden hinzuzurechnen sind, weshalb ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'903.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. Der Berufungskläger hat die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen.
Dispositiv
- Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen." als erledigt abgeschrieben. II. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. III. Die Gerichtskosten von CHF 700.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anteil der Berufungsbeklagten zu Lasten der Gerichtskasse. IV. Der Berufungskläger hat die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'903.50 (inklusive Auslagen von CHF 97.50 und Mehrwertsteuer von CHF 141.00) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann Der Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid am 16.04.2012 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction- recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm (Verfahrensnummer: 5D_73/2012 ) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2012 400 2011 377 (400 11 377) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2012 400 2011 377 (400 11 377) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2012 400 2011 377 (400 11 377)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. März 2012 (400 11 377) Zivilprozessordnung (ZPO) Unentgeltliche Rechtspflege Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann Parteien A. vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach, Klägerin gegen B. vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Berufung gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 12. Dezember 2011 1. Mit Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 12. Dezember 2011 wurden die Unterhaltsbeiträge der Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Parteien geregelt (Ziff. 1) und wurde eine Erziehungsbeistandschaft für die gemeinsamen Kinder errichtet (Ziff. 2). Gegen die Ziff. 1 dieser Verfügung erklärte der Beklagte, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 rechtzeitig Berufung. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2012 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, die Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, haben sich die Parteien über die im Berufungsverfahren strittigen Unterhaltsbeiträge vergleichsweise geeinigt. Folgerichtig kann der Fall gestützt auf die geschlossene Vereinbarung als erledigt abgeschrieben werden. Das Bezirksgericht Sissach ist nunmehr anzuhalten, umgehend die Erziehungsbeistandschaft gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 12. Dezember 2011 errichten zu lassen, zumal der Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 2. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen nicht mehr als zirka CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 beträgt. 2.1 Die Berufungsbeklagte vermag mit ihrem monatlichen Einkommen zwar ihr erweitertes Existenzminimum zu decken und erzielt sogar einen Überschuss, dies jedoch nur, wenn die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge künftig tatsächlich regelmässig geleistet werden, was bis anhin nicht erfolgte und für die Zukunft höchst ungewiss ist. Die Berufungsbeklagte kann deshalb zurzeit nicht für die Prozesskosten aufkommen, so dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Gemäss Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger schuldet der Berufungsbeklagten eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe von 150 Goldmünzen, was nach Angaben der Parteien einem Wert von ca. CHF 130'000.00 entspricht. Diesbezüglich ist im Iran ein Verfahren hängig. Die Berufungsbeklagte ist daher anzuhalten, nach Erhalt der Morgengabe, die Prozesskosten für das kantonsgerichtliche Verfahren nachzuzahlen. 2.2 Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen abzuweisen. Er verrichtet regelmässig während einiger Monate Gelegenheitsarbeiten in der Schweiz und vermag während dieser Zeit jeweils ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 3'000.00 zu erzielen. Dazwischen reist der Berufungskläger immer wieder in den Iran, wo er sich jeweils während mehrerer Monate aufhält. So weilte er dort zuletzt von Oktober 2011 bis Januar 2012. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, wie er bei seinem niedrigen Einkommen die Flüge in den Iran und die dortigen Lebenshaltungskosten finanzieren könne, gibt der Berufungskläger an, von seiner Schwester finanziell unterstützt zu werden. Der Berufungskläger gibt an, in grossen Geldnöten zu stecken bzw. viele Schulden zu haben. Sein gesamtes Vermögen im Iran sei aufgrund verschiedener gerichtlicher Verfahren blockiert. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, die Schwester des Berufungsklägers gehe keiner Arbeit nach, sie lebe in Deutschland von der Sozialhilfe und könne den Berufungskläger daher finanziell nicht unterstützen. Der Berufungskläger erziele im Iran ein Einkommen durch die Vermietung eines Coffee-Shops. Daneben habe er ein grosses Vermögen. Er sei insbesondere im Besitz wertvoller Teppiche, deren Wert etwa bei CHF 100'000.00 liege. Schliesslich macht die Berufungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe kürzlich im Iran eine Wohnung verkauft und besitze dort eine Villa ausserhalb der Stadt. Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht hinreichend glaubhaft, um seinem Gesuch entsprechen zu können. Es wurden sich widersprechende und wenig glaubwürdige Aussagen gemacht. So wurde die Behauptung, dass die Schwester des Berufungsklägers diesem regelmässig die Hin- und Rückflüge in den Iran und seine Lebenskosten für die Zeit bezahlt, in welcher er nicht arbeitet, nicht hinreichend substantiiert. Gegen die Übertragung der Wohnung an die Ehefrau in Anrechnung an die Morgengabe hat der Ehemann Einsprache erhoben, da die betreffende Wohnung einen weit höheren Wert habe. Laut seinen Angaben hat der Berufungskläger im Iran auch eine Einkommensquelle, die jedoch vom Bruder der Ehefrau genutzt werde, Vermögen auf einem Konto und Teppiche im Wert von ca. CHF 100'000.00. Dass sein gesamtes Vermögen wegen hängiger Verfahren im Iran blockiert sei, bleibt letztlich ebenso unsubstantiiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist es wahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Iran über ein regelmässiges Einkommen verfügt und sein liquides Vermögen den Notgroschen von CHF 25'000.00 allemal übersteigt. 3. Die Gerichtskosten von pauschal CHF 700.00 werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte geht ihr Anteil dieser Kosten zu Lasten des Staates. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 5. März 2012 erweist sich als angemessen, wobei für die heutige Hauptverhandlung noch zwei zusätzliche Stunden hinzuzurechnen sind, weshalb ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'903.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. Der Berufungskläger hat die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: I. Der Fall wird gestützt auf den von den Parteien geschlossenen Vergleich, lautend: "1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung vom 12. Dezember 2011 des Bezirksgerichts Sissach bezahlt der Ehemann für die Dauer des Verfahrens ab 10. November 2011 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 zuzüglich allf. Kinderzulagen pro Kind.
2. Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen." als erledigt abgeschrieben. II. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. III. Die Gerichtskosten von CHF 700.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anteil der Berufungsbeklagten zu Lasten der Gerichtskasse. IV. Der Berufungskläger hat die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'903.50 (inklusive Auslagen von CHF 97.50 und Mehrwertsteuer von CHF 141.00) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann Der Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid am 16.04.2012 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction- recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm (Verfahrensnummer: 5D_73/2012 ) erhoben.