Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Berufungskläger fassen mit ihrem Rechtsmittel die Vorinstanz als Gegenpartei ins Recht, was vom Vorderrichter als nicht statthaft erachtet wird. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese Ansicht nur im Grundsatz. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ( Kunz , in: ZPO-Rechtmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 - 327a ZPO, Kunz/Hoffmann- Novotny/Stauber [Hrsg.], Basel, 2013, Vor Art. 308 ff. ZPO N 56). Ebenso wenig sind dem geltenden Prozessrecht Angaben zu entnehmen, gegen wen ein Rechtsmittel zu richten ist. Um einen dreistufigen Rechtsweg an das Bundesgericht zu gewährleisten, muss eine zur Beschwerde an die höchstrichterliche Instanz berechtigte Person einen erstinstanzlichen kantonalen Entscheid unter den gleichen Voraussetzungen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren anfechten können. Die Legitimationsvoraussetzungen dürfen auf kantonaler Ebene nicht enger definiert werden, als sie vor Bundesgericht gelten ( Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 47 f. N 85; Sterchi , in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 308 ZPO N 18). Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) regelt in Art. 76 das Beschwerderecht und bestimmt, dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das BGG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, gegen wen die Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig sind. Im Zivilprozess sind zur Berufung in erster Linie die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens legitimiert und es stehen sich im Berufungsverfahren grundsätzlich wiederum die gleichen Hauptparteien des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber ( Seiler , a.a.O., S. 50 N 90). Die Vorinstanz ist nur ausnahmsweise Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren, so etwa bei Rechtsverzögerungsbeschwerden oder Beschwerden betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 142 III 110 E. 3.2; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 32 E. 2 ). In einem jüngst ergangenen Entscheid erachtete es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Sinne einer weiteren Ausnahme als zulässig, eine Beschwerde gegen die Vorinstanz als Partei zu richten, nachdem diese in einem der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren von sich aus und gegen den Willen der Parteien eine Anordnung getroffen hatte, ohne dabei die Parteien vorgängig ausreichend angehört zu haben (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 19 137 E. 4 , zur Publikation vorgesehen). Im zitierten Entscheid schloss sich die Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren zudem dem Vorwurf der Gehörsverletzung der beschwerdeführenden Partei an die Vorinstanz an. Ähnlich gelagert, wenn auch unter anderer Prozessmaxime stehend, ist der vorliegend zu beurteilende Fall. Die beiden Ehegatten ersuchten mit einem gemeinsamen Begehren um Genehmigung ihrer für die Dauer des Getrenntlebens getroffenen Vereinbarung analog Art. 279 ZPO, was ihnen vom Vorderrichter verwehrt wurde. Konsequenterweise muss für sie gemeinsam die Möglichkeit bestehen, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen zu können. Würde angenommen, dass anstatt die Vorinstanz eine der Parteien des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Berufungsverfahren passivlegitimiert sei, stünden sich jedoch zwei Parteien im Rechtsmittelverfahren gegenüber, welche sich hinsichtlich ihres Genehmigungsanspruchs einig sind, was widersinnig wäre. Dass die Vorinstanz hier als Berufungsbeklagte zu führen ist, ist sodann mit Blick auf das Instanzenzugprinzip geboten. Andernfalls würde ein Gericht im Alleingang endgültig über die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand eines Genehmigungsanspruchs für aussergerichtlich und vorprozessual getroffene Trennungsvereinbarungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens befinden, ohne dass ein Weiterzug im Sinne von Art. 76 BGG durch die zurückgewiesenen Ehegatten möglich wäre. Nachdem das Interesse der Berufungskläger an einer Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids offensichtlich als gegeben erscheint, ist die Berufung gegen die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall als weitere Ausnahme zuzulassen und die Passivlegitimation des Zivilkreisgerichtspräsidenten West zu bejahen.
E. 3 Die Vorinstanz zweifelt in ihrer Stellungnahme die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Berufung an. Es sei in einem Berufungsentscheid unzulässig, den Erstinstanzentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch um Genehmigung der Trennungsvereinbarung einzutreten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht des Vorderrichters insofern nicht, als im gestellten Begehren implizit der Antrag auf Aufhebung des Nichteintretens und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Trennungsvereinbarung enthalten ist, was gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zulässig ist. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage in der Schweizerischen Zivilprozessordnung für eine Genehmigung des Vergleichs im Eheschutzverfahren. Ebenso wenig lasse sich eine allgemeine Genehmigungspflicht für Trennungsvereinbarungen aufgrund der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Bindungswirkung einer nicht genehmigten Trennungsvereinbarung für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ableiten. Da das von den Parteien vorgebrachte Rechtsschutzinteresse überdies allgemeiner und nicht persönlicher Natur sei, fehle es darüber hinaus an einem schützenswerten Interesse. 4.2 Die Berufungskläger beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid zunächst mit dem Hinweis auf die Autoren Suter-Somm/Hostettler, welche die Genehmigung eines Vergleichs durch den Eheschutzrichter in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO gar als Gültigkeitserfordernis einstufen. Diese Genehmigungspflicht, so die Genannten, sei umfassend und gelte auch hinsichtlich derjenigen Punkte, die aufgrund der Dispositionsmaxime der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen würden. Die Berufungskläger vertreten des Weiteren die Ansicht, dass ungeachtet der Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Art. 279 ZPO den Ehegatten zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, eine diesbezügliche Vereinbarung durch das Gericht genehmigen zu lassen. Im Weiteren habe die Ehefrau ein persönliches schutzwürdiges Interesse an einer Genehmigung, weil diese die Qualität der Vereinbarung als Rechtsöffnungstitel beeinflusse und somit für die Durchsetzung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages im Rahmen des Vollstreckungsverfahren relevant sei. Im Weiteren mache das Kantonale Sozialamt die Inkassohilfe für die Einforderung der Unterhaltsbeiträge davon abhängig, dass das Getrenntleben gerichtlich genehmigt worden sei. Auch hier könne sich die Ehefrau demnach auf ein persönliches Rechtsschutzinteresse für eine richterliche Genehmigung berufen. Zumal gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nur einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung Bindungswirkung zukomme, habe auch der Ehemann im Hinblick auf ein allfälliges späteres Scheidungsverfahren ein Interesse an einer Genehmigung, damit seine Unterhaltspflicht, wie vereinbart per April 2021 endgültig enden werde. 4.3 Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren ergänzend zu ihrer Entscheidbegründung aus, dass eine Bewilligung des Getrenntlebens weder nötig noch möglich sei, wenn sich die Ehegatten über das Getrenntleben einig seien. Eine Ausnahme gelte praxisgemäss einzig für Rentnerinnen und Rentner, denn das Bundesrecht mache die Ausrichtung zweier ganzer Renten anstelle einer Ehepaarrente von einer richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig. Das Eheschutzverfahren sei von seiner Natur her klarerweise ein streitiges Verfahren und werde durch ein Gesuch eines Ehegatten eingeleitet. Eine Genehmigungspflicht für eine ausserhalb eines Eheschutzverfahrens getroffene Vereinbarung bestehe nicht. Könnten sich die Parteien einvernehmlich einigen, brauche es ein Eheschutzverfahren mithin ebenso wenig wie während des Zusammenlebens. Die Rechtsmittelkläger würden insbesondere verkennen, dass die zu Art. 273 ZPO zitierte Literatur die Folgen der Einigung in einem zunächst streitigen Verfahren abhandelten. Das Gericht sei nach dieser Bestimmung gehalten, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass unbesehen für sämtliche ab initio unstreitigen Eheschutzverfahren Art. 279 ZPO analog zur Anwendung gelange. Das Argument, das Sozialamt würde im Rahmen der lnkassohilfe auf ein Urteil bestehen, verfange ebenfalls nicht. Die Inkassohilfe komme regelmässig nur in (qualifiziert) strittigen Verfahren zur Anwendung, während Parteien, die sich im Einvernehmen über die Trennungsfolgen befänden, einen versprochenen Unterhaltsbeitrag wohl durchwegs freiwillig leisten würden. 5.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Parteien, wonach für die Genehmigung einer Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Im Weiteren gilt es, die Frage der Genehmigung als Pflicht analog zu Art. 279 ZPO von der Frage nach der Möglichkeit einer Genehmigung auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin zu unterscheiden. Art. 279 Abs. 2 ZPO statuiert, dass für Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehescheidung die richterliche Genehmigung Gültigkeitserfordernis bildet. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger hat sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Entscheid 400 17 268 (E. 4.4 ) zur Genehmigung als Gültigkeitserfordernis einer Vereinbarung nicht geäussert. Vielmehr wird an angegebener Stelle die Wirkung einer gerichtlichen Genehmigung mit Bezug auf die Bindung einer Unterhaltsregelung für die Zukunft erklärt und welche Unterschiede zwischen einer genehmigten Vereinbarung und einer reinen Parteivereinbarung hinsichtlich der Abänderbarkeit bestehen. Dass aus den dortigen Erwägungen eine Pflicht zur Genehmigung abgleitet werden könnte, trifft nicht zu. Hingegen hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dort fest, dass eine Trennungsvereinbarung, welche richterlich genehmigt wurde, anders als eine aussergerichtlich getroffene Verständigung über den Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens nicht nur auf Zusehen hin gilt, sondern verbindlich ist und nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB abgeändert werden kann. Vereinbaren die Parteien eine Befristung der Unterhaltslaufzeit, hat der Unterhaltspflichtige deshalb sehr wohl ein persönliches Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung dieser Absprache. Insofern konnte sich der pflichtige Ehemann und Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem um Genehmigung eines vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Ehefrau von CHF 1'700.00 befristet bis April 2021 ersucht wurde, auf ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse berufen. 5.2 Das Bundesgericht hatte bisher nie die Gelegenheit über die Genehmigungsfähigkeit oder -erforderlichkeit von Trennungsvereinbarungen über die Unterhaltsregelung unter Ehegatten zu entscheiden. Zwar wird in der Begründung im Entscheid 5A_842/2015 unter E. 2.5 das Erfordernis einer Genehmigung von Trennungsvereinbarungen erwähnt. Im dort zu beurteilenden Fall ging es im Unterschied zum vorliegenden Verfahren um ein Eheschutzverfahren von Parteien mit unmündigen unterhaltsansprechenden Kindern. In der publizierten Version des erwähnten Entscheids wurde der betreffende Passus aus den Erwägungen entfernt (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5), so dass erst recht nicht auf ein allgemein gültiges obiter dictum für Vereinbarungen über das Getrenntleben jedwelcher Art geschlossen werden kann. Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich, soweit sie sich mit dem Genehmigungserfordernis auseinanderzusetzen hatte. Gegen eine Pflicht zur Genehmigung sprechen sich dabei aus: Kantonsgericht GR ZK1 15 82 E. 1.5.1 und Obergericht AG ZSU.2013.91 E. 1.4, publ. in CAN 2014 Nr. 9 S. 22. Von einer Genehmigungspflicht, teilweise ausdrücklich als Gültigkeitsvoraussetzung analog zu Art. 279 ZPO und somit erst recht von einer Genehmigungsfähigkeit gehen aus: Kantonsgericht TG RBOG 2015 Nr. 14 E. 2b; Kantonsgericht SG FS.2017.33 E. 1; Obergericht ZH LY 170035 E. 2. 2 sowie Kantonsgericht FR 101 218 317 E. 2. Als Hauptargumente der Befürworter werden angeführt, dass Art. 279 ZPO im Eheschutz analog anwendbar sei, weil dieses zeitlich dem eigentlichen Scheidungsverfahren im Hinblick auf die zweijährige Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) als "kleine Scheidung" vorausgehe und zudem das Schutzbedürfnis durch Geltung des Untersuchungsgrundsatzes für den ganzen Eheschutz (Art. 272 ZPO) anerkannt werde. Diese Überlegungen verdienen nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Zustimmung. Im Weiteren erscheinen die Ausführungen des Vorderrichters zur kontradiktorischen Natur des Eheschutzverfahrens in diesem Zusammenhang nicht überzeugend. Es kann für die Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung nicht darauf ankommen, ob das Eheschutzverfahren bei deren Einreichung bereits rechtshängig war oder nicht. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, eine gemeinsam beantragte Prüfung bzw. Genehmigung einer Vereinbarung abzulehnen, während auf ein einseitig eingeleitetes Eheschutzgesuch, auf welches zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Gerichts eine Vereinbarung nachgereicht wird, eingetreten würde. Daraus folgt, dass das Nichteintreten durch die Vorinstanz mit der Begründung, die Zivilprozessordnung sehe die Genehmigung nicht vor, nicht verfängt. 5.3 Die gesuchstellenden Parteien haben als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Beurteilung ihrer Angelegenheit darzutun, wobei dieses Interesse zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung bzw. im Urteilszeitpunkt vorliegen muss. Die Idee hinter dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ist es, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat, soll einen entsprechenden Prozess auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i. d. R. wirtschaftlicher Natur sein, ist aber nicht auf diesen Typ beschränkt. Denkbare schutzwürdige Interessen können auch ideeller Natur sein (zum Ganzen, statt vieler: Gehrig , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 59 ZPO N 6f. mit Hinweisen). Dem materiellen Recht ist es keineswegs fremd, dass das Interesse auch als schutzwürdig eingestuft wird, wenn es sich auf die Zukunft richtet. Die gerichtliche Festsetzung oder Genehmigung eines Ehegattenunterhaltes ist erforderlich, um den betreffenden Anspruch künftig allenfalls auch durchsetzen zu können. Das betreffende Rechtsschutzinteresse wird unabhängig von der Bonität oder vom Zahlungswille des Unterhaltspflichtigen stets bejaht. Ob die Unterhaltsverpflichtung durch Richterspruch festgelegt ist oder auf Vereinbarung beruht, ist bei diesem auf die Zukunft gerichteten Interesse demnach nicht von Bedeutung. Den Berufungsklägern ist zudem beizupflichten, dass die richterliche Genehmigung einer Trennungsvereinbarung die Qualität derselben als Vollstreckungstitel steigert (Art. 80 SchKG). Dadurch vermag auch die unterhaltsansprechende Ehefrau ein persönlich geartetes Interesse an einer Genehmigung geltend zu machen, auch wenn sich die Frage nach der Vollstreckung ihres Anspruchs erst in Zukunft konkretisieren sollte. Im Weiteren kann die Berufungsklägerin auch ein Interesse einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung für sich persönlich beanspruchen, soweit diese gegenüber Behörden relevant werden könnte. Nebst der von Bundesrechts wegen bestehenden, auch von der Vorinstanz erwähnten Konstellation im Hinblick auf eine Beanspruchung zweier ganzer AHV-Renten nach Aufnahme des Getrenntlebens (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVG) sind weitere Fälle denkbar, in welchen eine richterliche Genehmigung des Getrenntlebens und einer vereinbarten Unterhaltsregelung vorausgesetzt wird. Diese Fallgruppe bestehenden Rechtsschutzinteresses an gerichtlicher Mitwirkung bei Aufnahme des Getrenntlebens kann als solche zum Behördennachweis zusammengefasst und bezeichnet werden. Hierunter fällt etwa die Erforderlichkeit eines Nachweises eines gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs zur Beantragung von Inkassohilfe gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz [SGH]; SGS BL 850). Ebenso kann eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens relevant werden, um einen Klageanspruch auf Ehescheidung nach zweijähriger Trennungszeit durchzusetzen (Art. 114 ZGB). Bei der Inkassohilfe liegt das Rechtsschutzinteresse ausschliesslich bei der Unterhaltsberechtigten, während an einem unabhängigen Scheidungsanspruch beide Ehegatten ein eigenes schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung ihrer Vereinbarung geltend machen können.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hätte in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO auf das Genehmigungsbegehren eintreten müssen, zumal diese ein genügendes schützenswertes Interesse an einer richterlichen Prüfung und allfälliger Genehmigung vorzuweisen vermochten. Der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und zur inhaltlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der fraglichen Vereinbarung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO).
E. 7 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungskläger dringen mit ihrem Begehren im Rechtsmittelverfahren durch. Daraus folgt, dass sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten der Gegenpartei mithin der Staatskasse aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Die Rechtsvertreterin der Berufungskläger hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von rund 4 Stunden ergibt dies inklusiv allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer ein Gesamthonorar von pauschal CHF 1'000.00.
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 wie auch die Parteikosten gehen zu Lasten des Staates. Advokatin Dominique Aschwanden wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt, ohne dass die Berufungskläger hierfür rückerstattungspflichtig sind. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2019 400 19 187 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2019 400 19 187 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2019 400 19 187
Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. September 2019 (400 19 187) Zivilprozessrecht Passivlegitimation der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren; Genehmigung von Vereinbarungen über die Modalitäten des Getrenntlebens durch den Eheschutzrichter; analoge Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZPO im Eheschutzverfahren Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Kläger und Berufungskläger B. ____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beklagte Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ haben sich voneinander getrennt und liessen sich für die Absprache der Trennungsmodalitäten gemeinsam von Advokatin Dominique Aschwanden beraten. Dabei schlossen sie am 3. Mai 2019 eine Trennungsvereinbarung ab, mit welcher sie die Aufnahme des Getrenntlebens durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung per 1. April 2019 festgehalten haben. Im Weiteren liess sich der Ehemann verpflichten, der Ehefrau ab Aufnahme des Getrenntlebens für eine Dauer von zwei Jahren bis und mit April 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen. Die Ehefrau liess sich bei ihrer Bereitschaft behaften, ihr derzeitiges Arbeitspensum von 50% zeitnah auf mindestens 70% aufzustocken. Die Vereinbarung wurde sodann an eine Mehrverdienstklausel gekoppelt, indem die Ehegatten übereinkamen, dass sich der Unterhaltsbeitrag jeweils um die Hälfte des ein monatliches Einkommen der Ehefrau von CHF 2'500.00 (exkl. 13. Monatslohn) übersteigenden Mehrbetrags reduziert. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 gelangten die Ehegatten A. ____ und B. ____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragten, ihre Trennungsvereinbarung zu genehmigen und zu Protokoll zu nehmen. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 13. Mai 2019 wurde den Ehegatten Frist gesetzt, um sich zum Rechtsschutzinteresse einer richterlichen Genehmigung der Vereinbarung zu äussern. Nachdem die Ehegatten von der Möglichkeit zur Rückäusserung in Sachen Rechtsschutzinteresse Gebrauch gemacht hatten, trat der Vorderrichter mit Entscheid vom 9. Juli 2019 auf das Genehmigungsgesuch vom 9. Mai 2019 im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung die Genehmigung eines Vergleichs im Eheschutzverfahren nicht vorsehe. Zudem fehle es den Ehegatten für eine richterliche Genehmigung ihrer Trennungsvereinbarung an einem schützenswerten Interesse. C. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2019 erheben die Ehegatten A. ____ und B. ____ (Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Dominique Aschwanden, am 23. Juli 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch um Genehmigung der Trennungsvereinbarung einzutreten; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, auf das Gesuch einzutreten und die Trennungsvereinbarung zu genehmigen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Berufungskläger lassen im Wesentlichen zur Begründung ausführen, dass die Genehmigung eines Vergleichs durch das Gericht gemäss Lehre analog zu Art. 279 ZPO auch im Eheschutzverfahren möglich sei, auch wenn dies in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Genehmigung sei entscheidend für die Qualität der Vereinbarung als Vollstreckungstitel in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren. Zudem komme der Vereinbarung mit Blick auf ein späteres Scheidungsverfahren nur Bindungswirkung zu, wenn diese gerichtlich genehmigt worden sei. D. Die Vorinstanz lässt sich mit Schreiben vom 8. August 2019 vernehmen und beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Es sei nicht statthaft, so der Vorderrichter in seiner Stellungnahme, die Vorinstanz als Partei, mithin als sog. Berufungsbeklagte, anzuführen. Im Weiteren sei das Rechtsbegehren, wonach die Vorinstanz angewiesen werden soll, die Vereinbarung zu genehmigen, nicht zulässig. In der Sache bleibe die Vorinstanz dabei, dass es den Parteien an einem aktuellen und konkreten Rechtsschutzinteresse an einer Genehmigung mangle. E. Mit Verfügung vom 12. August 2019 schloss der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und stellte den Parteien seinen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Ob der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 vermögensrechtlicher Natur ist, da nicht die Überprüfung einer Unterhaltsregelung, sondern lediglich deren Genehmigung Prozessthema bildet, kann offenbleiben. Selbst bei Bejahung eines vermögensrechtlichen Charakters wäre der Kapitalwert des verabredeten Unterhaltsbeitrages von CHF 1‘700.00 für eine Dauer von zwei Jahren deutlich über der erforderlichen Streitwertgrenze. So oder anders ist die Berufung gegen den fraglichen Erstinstanzentscheid zulässig. 1.2 Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der schriftlich begründete Entscheid vom 9. Juli 2019 den Berufungsklägern am 15. Juli 2019 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist mit Postaufgabe der Berufung am 23. Juli 2019 offensichtlich eingehalten wurde. 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz habe ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung ihrer Trennungsvereinbarung zu Unrecht abgesprochen, was einer rechtsfehlerhaften Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gleichkommt. Ebenso geben sie an, sich für den seitens des Vorderrichters ungerechtfertigterweise zurückgewiesenen Anspruch auf Genehmigung der abgeschlossenen Trennungsvereinbarung auf eine analoge Anwendbarkeit von Art. 279 ZPO berufen zu können. Beides sind Rügen angeblicher Rechtsverletzungen, welche einer Berufung zugänglich sind. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der eingeforderte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung vom 23. Juli 2019 einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Die Berufungskläger fassen mit ihrem Rechtsmittel die Vorinstanz als Gegenpartei ins Recht, was vom Vorderrichter als nicht statthaft erachtet wird. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese Ansicht nur im Grundsatz. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ( Kunz , in: ZPO-Rechtmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 - 327a ZPO, Kunz/Hoffmann- Novotny/Stauber [Hrsg.], Basel, 2013, Vor Art. 308 ff. ZPO N 56). Ebenso wenig sind dem geltenden Prozessrecht Angaben zu entnehmen, gegen wen ein Rechtsmittel zu richten ist. Um einen dreistufigen Rechtsweg an das Bundesgericht zu gewährleisten, muss eine zur Beschwerde an die höchstrichterliche Instanz berechtigte Person einen erstinstanzlichen kantonalen Entscheid unter den gleichen Voraussetzungen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren anfechten können. Die Legitimationsvoraussetzungen dürfen auf kantonaler Ebene nicht enger definiert werden, als sie vor Bundesgericht gelten ( Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 47 f. N 85; Sterchi , in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 308 ZPO N 18). Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) regelt in Art. 76 das Beschwerderecht und bestimmt, dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das BGG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, gegen wen die Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig sind. Im Zivilprozess sind zur Berufung in erster Linie die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens legitimiert und es stehen sich im Berufungsverfahren grundsätzlich wiederum die gleichen Hauptparteien des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber ( Seiler , a.a.O., S. 50 N 90). Die Vorinstanz ist nur ausnahmsweise Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren, so etwa bei Rechtsverzögerungsbeschwerden oder Beschwerden betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 142 III 110 E. 3.2; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 32 E. 2 ). In einem jüngst ergangenen Entscheid erachtete es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Sinne einer weiteren Ausnahme als zulässig, eine Beschwerde gegen die Vorinstanz als Partei zu richten, nachdem diese in einem der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren von sich aus und gegen den Willen der Parteien eine Anordnung getroffen hatte, ohne dabei die Parteien vorgängig ausreichend angehört zu haben (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 19 137 E. 4 , zur Publikation vorgesehen). Im zitierten Entscheid schloss sich die Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren zudem dem Vorwurf der Gehörsverletzung der beschwerdeführenden Partei an die Vorinstanz an. Ähnlich gelagert, wenn auch unter anderer Prozessmaxime stehend, ist der vorliegend zu beurteilende Fall. Die beiden Ehegatten ersuchten mit einem gemeinsamen Begehren um Genehmigung ihrer für die Dauer des Getrenntlebens getroffenen Vereinbarung analog Art. 279 ZPO, was ihnen vom Vorderrichter verwehrt wurde. Konsequenterweise muss für sie gemeinsam die Möglichkeit bestehen, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen zu können. Würde angenommen, dass anstatt die Vorinstanz eine der Parteien des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Berufungsverfahren passivlegitimiert sei, stünden sich jedoch zwei Parteien im Rechtsmittelverfahren gegenüber, welche sich hinsichtlich ihres Genehmigungsanspruchs einig sind, was widersinnig wäre. Dass die Vorinstanz hier als Berufungsbeklagte zu führen ist, ist sodann mit Blick auf das Instanzenzugprinzip geboten. Andernfalls würde ein Gericht im Alleingang endgültig über die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand eines Genehmigungsanspruchs für aussergerichtlich und vorprozessual getroffene Trennungsvereinbarungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens befinden, ohne dass ein Weiterzug im Sinne von Art. 76 BGG durch die zurückgewiesenen Ehegatten möglich wäre. Nachdem das Interesse der Berufungskläger an einer Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids offensichtlich als gegeben erscheint, ist die Berufung gegen die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall als weitere Ausnahme zuzulassen und die Passivlegitimation des Zivilkreisgerichtspräsidenten West zu bejahen. 3. Die Vorinstanz zweifelt in ihrer Stellungnahme die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Berufung an. Es sei in einem Berufungsentscheid unzulässig, den Erstinstanzentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch um Genehmigung der Trennungsvereinbarung einzutreten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht des Vorderrichters insofern nicht, als im gestellten Begehren implizit der Antrag auf Aufhebung des Nichteintretens und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Trennungsvereinbarung enthalten ist, was gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zulässig ist. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage in der Schweizerischen Zivilprozessordnung für eine Genehmigung des Vergleichs im Eheschutzverfahren. Ebenso wenig lasse sich eine allgemeine Genehmigungspflicht für Trennungsvereinbarungen aufgrund der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Bindungswirkung einer nicht genehmigten Trennungsvereinbarung für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ableiten. Da das von den Parteien vorgebrachte Rechtsschutzinteresse überdies allgemeiner und nicht persönlicher Natur sei, fehle es darüber hinaus an einem schützenswerten Interesse. 4.2 Die Berufungskläger beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid zunächst mit dem Hinweis auf die Autoren Suter-Somm/Hostettler, welche die Genehmigung eines Vergleichs durch den Eheschutzrichter in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO gar als Gültigkeitserfordernis einstufen. Diese Genehmigungspflicht, so die Genannten, sei umfassend und gelte auch hinsichtlich derjenigen Punkte, die aufgrund der Dispositionsmaxime der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen würden. Die Berufungskläger vertreten des Weiteren die Ansicht, dass ungeachtet der Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Art. 279 ZPO den Ehegatten zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, eine diesbezügliche Vereinbarung durch das Gericht genehmigen zu lassen. Im Weiteren habe die Ehefrau ein persönliches schutzwürdiges Interesse an einer Genehmigung, weil diese die Qualität der Vereinbarung als Rechtsöffnungstitel beeinflusse und somit für die Durchsetzung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages im Rahmen des Vollstreckungsverfahren relevant sei. Im Weiteren mache das Kantonale Sozialamt die Inkassohilfe für die Einforderung der Unterhaltsbeiträge davon abhängig, dass das Getrenntleben gerichtlich genehmigt worden sei. Auch hier könne sich die Ehefrau demnach auf ein persönliches Rechtsschutzinteresse für eine richterliche Genehmigung berufen. Zumal gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nur einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung Bindungswirkung zukomme, habe auch der Ehemann im Hinblick auf ein allfälliges späteres Scheidungsverfahren ein Interesse an einer Genehmigung, damit seine Unterhaltspflicht, wie vereinbart per April 2021 endgültig enden werde. 4.3 Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren ergänzend zu ihrer Entscheidbegründung aus, dass eine Bewilligung des Getrenntlebens weder nötig noch möglich sei, wenn sich die Ehegatten über das Getrenntleben einig seien. Eine Ausnahme gelte praxisgemäss einzig für Rentnerinnen und Rentner, denn das Bundesrecht mache die Ausrichtung zweier ganzer Renten anstelle einer Ehepaarrente von einer richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig. Das Eheschutzverfahren sei von seiner Natur her klarerweise ein streitiges Verfahren und werde durch ein Gesuch eines Ehegatten eingeleitet. Eine Genehmigungspflicht für eine ausserhalb eines Eheschutzverfahrens getroffene Vereinbarung bestehe nicht. Könnten sich die Parteien einvernehmlich einigen, brauche es ein Eheschutzverfahren mithin ebenso wenig wie während des Zusammenlebens. Die Rechtsmittelkläger würden insbesondere verkennen, dass die zu Art. 273 ZPO zitierte Literatur die Folgen der Einigung in einem zunächst streitigen Verfahren abhandelten. Das Gericht sei nach dieser Bestimmung gehalten, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass unbesehen für sämtliche ab initio unstreitigen Eheschutzverfahren Art. 279 ZPO analog zur Anwendung gelange. Das Argument, das Sozialamt würde im Rahmen der lnkassohilfe auf ein Urteil bestehen, verfange ebenfalls nicht. Die Inkassohilfe komme regelmässig nur in (qualifiziert) strittigen Verfahren zur Anwendung, während Parteien, die sich im Einvernehmen über die Trennungsfolgen befänden, einen versprochenen Unterhaltsbeitrag wohl durchwegs freiwillig leisten würden. 5.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Parteien, wonach für die Genehmigung einer Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Im Weiteren gilt es, die Frage der Genehmigung als Pflicht analog zu Art. 279 ZPO von der Frage nach der Möglichkeit einer Genehmigung auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin zu unterscheiden. Art. 279 Abs. 2 ZPO statuiert, dass für Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehescheidung die richterliche Genehmigung Gültigkeitserfordernis bildet. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger hat sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Entscheid 400 17 268 (E. 4.4 ) zur Genehmigung als Gültigkeitserfordernis einer Vereinbarung nicht geäussert. Vielmehr wird an angegebener Stelle die Wirkung einer gerichtlichen Genehmigung mit Bezug auf die Bindung einer Unterhaltsregelung für die Zukunft erklärt und welche Unterschiede zwischen einer genehmigten Vereinbarung und einer reinen Parteivereinbarung hinsichtlich der Abänderbarkeit bestehen. Dass aus den dortigen Erwägungen eine Pflicht zur Genehmigung abgleitet werden könnte, trifft nicht zu. Hingegen hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dort fest, dass eine Trennungsvereinbarung, welche richterlich genehmigt wurde, anders als eine aussergerichtlich getroffene Verständigung über den Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens nicht nur auf Zusehen hin gilt, sondern verbindlich ist und nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB abgeändert werden kann. Vereinbaren die Parteien eine Befristung der Unterhaltslaufzeit, hat der Unterhaltspflichtige deshalb sehr wohl ein persönliches Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung dieser Absprache. Insofern konnte sich der pflichtige Ehemann und Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem um Genehmigung eines vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Ehefrau von CHF 1'700.00 befristet bis April 2021 ersucht wurde, auf ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse berufen. 5.2 Das Bundesgericht hatte bisher nie die Gelegenheit über die Genehmigungsfähigkeit oder -erforderlichkeit von Trennungsvereinbarungen über die Unterhaltsregelung unter Ehegatten zu entscheiden. Zwar wird in der Begründung im Entscheid 5A_842/2015 unter E. 2.5 das Erfordernis einer Genehmigung von Trennungsvereinbarungen erwähnt. Im dort zu beurteilenden Fall ging es im Unterschied zum vorliegenden Verfahren um ein Eheschutzverfahren von Parteien mit unmündigen unterhaltsansprechenden Kindern. In der publizierten Version des erwähnten Entscheids wurde der betreffende Passus aus den Erwägungen entfernt (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5), so dass erst recht nicht auf ein allgemein gültiges obiter dictum für Vereinbarungen über das Getrenntleben jedwelcher Art geschlossen werden kann. Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich, soweit sie sich mit dem Genehmigungserfordernis auseinanderzusetzen hatte. Gegen eine Pflicht zur Genehmigung sprechen sich dabei aus: Kantonsgericht GR ZK1 15 82 E. 1.5.1 und Obergericht AG ZSU.2013.91 E. 1.4, publ. in CAN 2014 Nr. 9 S. 22. Von einer Genehmigungspflicht, teilweise ausdrücklich als Gültigkeitsvoraussetzung analog zu Art. 279 ZPO und somit erst recht von einer Genehmigungsfähigkeit gehen aus: Kantonsgericht TG RBOG 2015 Nr. 14 E. 2b; Kantonsgericht SG FS.2017.33 E. 1; Obergericht ZH LY 170035 E. 2. 2 sowie Kantonsgericht FR 101 218 317 E. 2. Als Hauptargumente der Befürworter werden angeführt, dass Art. 279 ZPO im Eheschutz analog anwendbar sei, weil dieses zeitlich dem eigentlichen Scheidungsverfahren im Hinblick auf die zweijährige Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) als "kleine Scheidung" vorausgehe und zudem das Schutzbedürfnis durch Geltung des Untersuchungsgrundsatzes für den ganzen Eheschutz (Art. 272 ZPO) anerkannt werde. Diese Überlegungen verdienen nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Zustimmung. Im Weiteren erscheinen die Ausführungen des Vorderrichters zur kontradiktorischen Natur des Eheschutzverfahrens in diesem Zusammenhang nicht überzeugend. Es kann für die Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung nicht darauf ankommen, ob das Eheschutzverfahren bei deren Einreichung bereits rechtshängig war oder nicht. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, eine gemeinsam beantragte Prüfung bzw. Genehmigung einer Vereinbarung abzulehnen, während auf ein einseitig eingeleitetes Eheschutzgesuch, auf welches zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Gerichts eine Vereinbarung nachgereicht wird, eingetreten würde. Daraus folgt, dass das Nichteintreten durch die Vorinstanz mit der Begründung, die Zivilprozessordnung sehe die Genehmigung nicht vor, nicht verfängt. 5.3 Die gesuchstellenden Parteien haben als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Beurteilung ihrer Angelegenheit darzutun, wobei dieses Interesse zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung bzw. im Urteilszeitpunkt vorliegen muss. Die Idee hinter dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ist es, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat, soll einen entsprechenden Prozess auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i. d. R. wirtschaftlicher Natur sein, ist aber nicht auf diesen Typ beschränkt. Denkbare schutzwürdige Interessen können auch ideeller Natur sein (zum Ganzen, statt vieler: Gehrig , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 59 ZPO N 6f. mit Hinweisen). Dem materiellen Recht ist es keineswegs fremd, dass das Interesse auch als schutzwürdig eingestuft wird, wenn es sich auf die Zukunft richtet. Die gerichtliche Festsetzung oder Genehmigung eines Ehegattenunterhaltes ist erforderlich, um den betreffenden Anspruch künftig allenfalls auch durchsetzen zu können. Das betreffende Rechtsschutzinteresse wird unabhängig von der Bonität oder vom Zahlungswille des Unterhaltspflichtigen stets bejaht. Ob die Unterhaltsverpflichtung durch Richterspruch festgelegt ist oder auf Vereinbarung beruht, ist bei diesem auf die Zukunft gerichteten Interesse demnach nicht von Bedeutung. Den Berufungsklägern ist zudem beizupflichten, dass die richterliche Genehmigung einer Trennungsvereinbarung die Qualität derselben als Vollstreckungstitel steigert (Art. 80 SchKG). Dadurch vermag auch die unterhaltsansprechende Ehefrau ein persönlich geartetes Interesse an einer Genehmigung geltend zu machen, auch wenn sich die Frage nach der Vollstreckung ihres Anspruchs erst in Zukunft konkretisieren sollte. Im Weiteren kann die Berufungsklägerin auch ein Interesse einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung für sich persönlich beanspruchen, soweit diese gegenüber Behörden relevant werden könnte. Nebst der von Bundesrechts wegen bestehenden, auch von der Vorinstanz erwähnten Konstellation im Hinblick auf eine Beanspruchung zweier ganzer AHV-Renten nach Aufnahme des Getrenntlebens (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVG) sind weitere Fälle denkbar, in welchen eine richterliche Genehmigung des Getrenntlebens und einer vereinbarten Unterhaltsregelung vorausgesetzt wird. Diese Fallgruppe bestehenden Rechtsschutzinteresses an gerichtlicher Mitwirkung bei Aufnahme des Getrenntlebens kann als solche zum Behördennachweis zusammengefasst und bezeichnet werden. Hierunter fällt etwa die Erforderlichkeit eines Nachweises eines gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs zur Beantragung von Inkassohilfe gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz [SGH]; SGS BL 850). Ebenso kann eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens relevant werden, um einen Klageanspruch auf Ehescheidung nach zweijähriger Trennungszeit durchzusetzen (Art. 114 ZGB). Bei der Inkassohilfe liegt das Rechtsschutzinteresse ausschliesslich bei der Unterhaltsberechtigten, während an einem unabhängigen Scheidungsanspruch beide Ehegatten ein eigenes schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung ihrer Vereinbarung geltend machen können. 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hätte in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO auf das Genehmigungsbegehren eintreten müssen, zumal diese ein genügendes schützenswertes Interesse an einer richterlichen Prüfung und allfälliger Genehmigung vorzuweisen vermochten. Der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und zur inhaltlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der fraglichen Vereinbarung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO). 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungskläger dringen mit ihrem Begehren im Rechtsmittelverfahren durch. Daraus folgt, dass sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten der Gegenpartei mithin der Staatskasse aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Die Rechtsvertreterin der Berufungskläger hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von rund 4 Stunden ergibt dies inklusiv allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer ein Gesamthonorar von pauschal CHF 1'000.00. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 wie auch die Parteikosten gehen zu Lasten des Staates. Advokatin Dominique Aschwanden wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt, ohne dass die Berufungskläger hierfür rückerstattungspflichtig sind. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher