Gesellschaftsrecht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu ging die Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 850'000.00 aus, was von keiner Partei bestritten wurde, so dass auch im vorliegenden Berufungsverfahren von diesem Streitwert auszugehen und folglich die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 wurde der Rechtsvertretung der Klägerin am 19. Oktober 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist lief bis am Sonntag, den 18. November 2018, und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, dem 19. November 2018. Sie ist durch die Berufung vom 19. November 2018, welche gleichentags auf der Post aufgegeben wurde, somit eingehalten. Die Berufungsklägerin rügt die unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit taugliche Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Da auch die übrigen Formalien eingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig.
E. 2 Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob der Aktienerwerb durch die Klägerin in Anbetracht des BewG rechtsgültig erfolgt sei. Sie ging in der Entscheidbegründung lediglich auf diese Frage ein und führte im Wesentlichen aus, die nicht börsenkotierte Beklagte bezwecke gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Liegenschaften. Die Klägerin als juristische Person nach niederländischem Recht bedürfe für den Erwerb von Anteilen an der Beklagten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. Fehle eine solche Bewilligung für ein Rechtsgeschäft, das einer Bewilligung bedürfe, bleibe das Rechtsgeschäft unwirksam und werde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG u.a. dann nichtig, wenn der Erwerber das Rechtsgeschäft vollziehe, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft trete. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei zwischen den Parteien umstritten, ob es sich bei dieser Nichtigkeit um eine klassische Nichtigkeit gemäss dem Obligationenrecht handle, welche unheilbar sei und jederzeit geltend gemacht werden könne (Standpunkt der Beklagten), oder ob die Nichtigkeit durch Zeitablauf geheilt werden könne (Standpunkt der Klägerin). Die Vorinstanz führte aus, da kein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht vorliege, habe das Zivilkreisgericht vorfrageweise darüber zu entscheiden. Im BewG sei die Unwirksamkeit und die Nichtigkeit ausdrücklich festgehalten und von Amtes wegen zu beachten und die Folgen seien in Art. 26 BewG festgelegt. Art. 26 Abs. 4 lit. a BewG, wonach gestützt auf ein nichtiges Rechtsgeschäft keine Leistungen gefordert werden könnten, sei an keine Frist gebunden und die Feststellung der Nichtigkeit sei daher jederzeit möglich. Zudem sei diese gemäss Art. 26 Abs. 3 BewG von Amtes wegen und damit auch von sämtlichen richterlichen Instanzen zu beachten. Es handle sich um eine klassische Nichtigkeit gemäss Art. 20 OR und eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf sei entgegen der klägerischen Ausführungen nicht möglich. Der nichtige Aktienerwerb entfalte keine rechtlichen Wirkungen. Die Klägerin sei mangels eines rechtsgültigen Aktienerwerbs nicht Aktionärin der Beklagten geworden und es fehle ihr daher die Aktivlegitimation zur Anfechtung der GV-Beschlüsse. Daran vermöge auch der von der Klägerin angerufene BGE 112 II 356 nichts zu ändern. Die Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid seien widersprüchlich: Einerseits halte das Bundesgericht fest, dass der Richter eine Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen habe und andererseits führe es aus, dass aufgrund der Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Aktiengesellschaft nicht geprüft werden müsse, ob der Aktienerwerb der Aktionärin gegen Grundsätze der Bewilligungspflicht verstossen habe. Das Bundesgericht habe im zitierten Fall auch nicht ausgeführt, warum trotz der Pflicht des Richters, eine Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen, die Richter diese Pflicht in jenem Fall nicht wahrzunehmen hatten. Dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts könne daher nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als das BewG nicht bloss den Schutz der Parteien bezwecke, sondern öffentliche und damit der Parteidisposition entzogene Interessen verfolge, nämlich die Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland. Das angerufene Gericht habe demzufolge die in Art. 26 Abs. 3 BewG festgehaltene Pflicht wahrzunehmen und die Unwirksamkeit und Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts über den Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz, für den der Erwerber einer Bewilligung bedürfe, von Amtes wegen zu prüfen.
E. 3 Die Berufungsklägerin moniert eine unrichtige Anwendung von Art. 689a OR durch die Vorinstanz und rügt, die Vorinstanz sei BGE 112 II 356 zu Unrecht nicht gefolgt (siehe Berufung vom 19. November 2018, Rz 73 bis 86). Sie macht unter Verweis auf BGE 112 II 356 geltend, es stehe der Berufungsbeklagten gemäss Art. 689a OR nicht zu, den Ausschluss der Klägerin wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es der Gesellschaft verwehrt, den Besitzer von Inhaberaktien wegen (angeblicher) zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäfts vom Stimmrecht auszuschliessen. Vielmehr sei es Sache des angeblich besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Dies gelte auch im Fall, wenn eine Gesellschaft wie in casu geltend mache, der Aktienerwerb einer Aktionärin verstosse gegen das BewG. Die Vorinstanz habe den zitierten Bundesgerichtsentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt, zumal das Bundesgericht sehr wohl begründet habe, weshalb die in Art. 689a Abs. 2 OR statuierte Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Gesellschaft den Vorrang gegenüber einer amtswegigen Prüfung der Nichtigkeit habe: Gemäss Art. 689a Abs. 2 OR müsse eine Gesellschaft als Aktionär anerkennen und zur Generalversammlung zulassen, wer sich über den Besitz von Inhaberaktien ausweisen könne. Breche an einer Generalversammlung ein offener Prätendentenstreit aus, so dürfe die Gesellschaft zur Frage, wer der wirkliche Aktionär sei, eine vorläufige Entscheidung nur dann treffen, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen seien. Gebe es jedoch keinen solchen Prätendentenstreit oder breche dieser erst nach der Generalversammlung aus, so sei es die Aufgabe des (angeblich) besser Berechtigten, die gefassten Beschlüsse nachträglich anzufechten. Die Gesellschaft dürfe nicht von sich aus die Gültigkeit eines Aktienerwerbs eines Besitzers von Inhaberaktien verneinen, ansonsten Art. 689a Abs. 2 OR unterlaufen würde und dem Missbrauch Tür und Tor offenstehen würde, da potentiell jeder Aktionär der Willkür der Gesellschaft ausgesetzt wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse daher eine richterliche Überprüfung unterbleiben, wenn der Anstoss zu dieser Überprüfung allein von der Gesellschaft ausgegangen sei, ohne dass ein Prätendentenstreit vorliege, andernfalls Art. 689a Abs. 2 OR verletzt würde. Die Berufungsklägerin führt gestützt darauf aus, der Zivilrichter dürfe die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs im Lichte des BewG nur dann prüfen, wenn ein angeblich besser Berechtigter die Gültigkeit des Aktienerwerbs bestreite. Im vorliegenden Fall sei weder vor noch während der streitgegenständlichen Generalversammlung ein Prätendentenstreit ausgebrochen, vielmehr hätten die beiden Verwaltungsräte die Berufungsklägerin unter Berufung auf den Verlust deren Aktien von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen.
E. 4 Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe im Ergebnis zu Recht nicht auf BGE 112 II 356 abgestellt, wenn auch der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht zu folgen sei. Der fragliche Entscheid des Bundesgerichts sei vielmehr deshalb nicht anzuwenden, weil sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt völlig anders präsentiere als jener von BGE 112 II 356. In jenem sei es um eine Aktionärin gegangen, welche aufgrund der von der Gesellschaft behaupteten unzureichenden Liberierung der Aktien von der Generalversammlung ausgeschlossen worden sei. Allerdings habe sich die fragliche Aktionärin sehr wohl mittels Vorweisen der Aktienzertifikate als Aktionärin ausgewiesen, was den Sachverhalt von BGE 112 II 356 diametral vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide. Nachdem sich die Kaduzierung nach Art. 681 Abs. 2 OR als unberechtigt erwiesen habe, habe die Gesellschaft den Ausschluss von der Generalversammlung nachträglich mit der Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen versucht, was das Bundesgericht erst gar nicht geprüft habe, weil eine Verletzung des Stimmrechts vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin dagegen von der streitgegenständlichen Generalversammlung ausgeschlossen worden, weil sie sich nicht mittels Vorweisen der Inhaberaktien habe ausweisen können. Es liege daher vorliegend keine Verletzung des Stimmrechts vor, weshalb BGE 112 II 356 nicht einschlägig sei (Berufungsantwort vom 15. Januar 2019, Rz 60 ff.)
E. 5 Streitgegenstand in BGE 112 II 356 waren die Beschlüsse einer ausserordentlichen Generalversammlung, in welcher die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien beschlossen wurde. Der klagenden Aktionärin wurde der Umtausch der Inhaber- in Namenaktien bzw. der Eintrag ins Aktienbuch verwehrt, weil der Vorbesitzer und Verkäufer der Aktien diese nie liberiert habe. Die Erstinstanz hiess die Klage gut und stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin der 249 von insgesamt 500 Inhaberaktien sei und es erklärte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung als ungültig, insbesondere hinsichtlich der Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien, weil die Klägerin die Rechte aus ihren Inhaberaktien geltend machen könne und die Generalversammlung sich deshalb zu Unrecht als Universalversammlung konstituiert habe. Es war nicht bestritten, dass die Klägerin im massgeblichen Zeitpunkt die 249 Inhaberaktien besass. Die beklagte Gesellschaft machte jedoch geltend, die Klägerin sei nicht stimmberechtigt, weil einerseits ihre Aktien nie liberiert worden seien und andererseits der Aktienerwerb durch die Klägerin gegen den Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstossen habe. Die Frage der Liberierung behandelte das Bundesgericht im BGE 112 II 356 nicht bzw. es trat auf die entsprechenden Ausführungen der Gesellschaft hinsichtlich der fehlenden Liberierung nicht ein. Es erwog sodann, wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweise, sei gemäss Art. 689 Abs. 4 aOR im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Das gelte indes nicht unbedingt und schliesse nicht jeden Gegenbeweis aus. Das Gesetz lasse ausdrücklich den Besitz von Inhaberaktien als Legitimation "im Verhältnis zur Gesellschaft" genügen. Das bestätige, dass der wirklich Berechtigte in seinem Vorgehen gegen den Besitzer dadurch nicht beschränkt werde. Es lasse sich auch vertreten, der Gesellschaft selbst eine Überprüfung des Aktienbesitzes auf seine Hintergründe zuzubilligen, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen seien. Nicht vereinbar sei jedoch mit Art. 698 Abs. 4 aOR, dass die Gesellschaft den Besitzer von Inhaberakten wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäfts vom Stimmrecht ausschliessen könnte. Es sei Sache des besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Breche die Auseinandersetzung des angeblich besser Berechtigten und dem Besitzer bereits in der Generalversammlung aus, müsse diese vorläufig darüber entscheiden. Das war in BGE 112 II 356 nicht der Fall, weil die Klägerin wegen der Aberkennung ihres Aktienrechts an der Generalversammlung gar nicht teilnehmen konnte. Das Bundesgericht führte aus, es stehe der Gesellschaft nicht zu, diesen Vorgang nachträglich mit einer angeblichen Nichtigkeit des Aktienerwerbs wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Dass der Richter eine solche Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen habe, schliesse eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Gesellschaft nicht aus. Eine andere Betrachtungsweise würde unerfreuliche Manipulationen erlauben und damit den geordneten Ablauf von Generalversammlungen wie auch die Rechtssicherheit gefährden.
E. 6 Es trifft zu, dass sich der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher BGE 112 II 356 zugrunde lag, insofern unterscheidet, als im vorliegenden Sachverhalt die Berufungsklägerin ihre Inhaberaktien nicht vorlegen konnte, dies im Gegensatz zum Sachverhalt des BGE 112 II 356. Nachdem die Inhaberaktien Nr. 11 - 20 der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 22. August 2017 kraftlos erklärt wurden (in Rechtskraft), ist die Berufungsklägerin jedoch so zu stellen, wie wenn sie die verlorenen Wertpapiere noch besässe. Durch die Kraftloserklärung wird das Recht vom Papier getrennt und die Berufungsklägerin kann das Recht ohne Vorlage der Urkunde geltend machen. Es kann auf den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 (Verfahren Nr. 400 17 376) und den Bundesgerichtsentscheid 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 verwiesen werden, in welchen diese Frage für die sich auch im vorliegenden Verfahren gegenüberstehenden Parteien bereits geklärt wurde. Der Einwand der Berufungsbeklagten, im genannten BGE 112 II 356 habe sich die fragliche Aktionärin mittels Vorweisen der Aktienzertifikate ausweisen können, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt diametral vom Sachverhalt von BGE 112 II 356 unterscheide und der genannte BGE nicht einschlägig sei, läuft daher ins Leere, denn die Berufungsklägerin ist so zu stellen, wie wenn sie die Inhaberaktien noch besässe.
E. 7 In BGE 112 II 356 hat das Bundesgericht die Prüfungsbefugnis differenziert. Es hat festgehalten, dass im Verhältnis zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft es der Zweitgenannten nicht zusteht, den Aktionär wegen zivilrechtlicher Mängel des Aktienerwerbs vom Stimmrecht auszuschliessen. Vielmehr ist es Sache des angeblich besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Es steht der Gesellschaft nicht zu, den Ausschluss vom Stimmrecht nachträglich mit einer angeblichen Nichtigkeit des Aktienerwerbs wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Dass der Richter eine solche Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen hat, vermag an der Einschränkung der Prüfungsbefugnis durch die Gesellschaft nichts zu ändern. Das Bundesgericht unterscheidet auch bei der richterlichen Prüfungsbefugnis im Zivilverfahren danach, ob es um das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären geht oder um Aspekte der Wahrung öffentlicher Interessen. Das BewG will im Sinne eines öffentlichen Interesses den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschränken. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Grundstückerwerb durch Umgehung des BewG, sondern der Streit betrifft einzig die Verletzung des Stimmrechts der Berufungsklägerin an der streitgegenständlichen Generalversammlung und die daraus folgende Anfechtung dieser Generalversammlungsbeschlüsse. Dies stellt eine rein interne Angelegenheit zwischen der Gesellschaft/Berufungsbeklagten und der Aktionärin/Berufungsklägerin dar, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern öffentliche Interessen tangiert wären. Wie aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 112 II 356 klar hervorgeht, durfte die Berufungsbeklagte allfällige zivilrechtliche Mängel beim Erwerb der Aktien durch die Berufungsklägerin nicht prüfen und der Berufungsklägerin das Stimmrecht an der Generalversammlung nicht wegen einer angeblichen Umgehung der Bewilligungspflicht verwehren, zumal weder an der Generalversammlung noch in deren Vorfeld ein offener Prätendentenstreit ausbrach. Die Berufungsbeklagte hat folglich das Stimmrecht der Berufungsklägerin insofern verletzt, als dass sie die Berufungsklägerin nicht gestützt auf das BewG von der Generalversammlung ausschliessen durfte.
E. 8 Die Vorinstanz führte unter Erwägung 10.7 ihrer Entscheidbegründung aus (dies unter Verweis auf BGer 4A_410/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.2), der Zivilrichter sei an einen rechtskräftigen Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht eines Grundstückerwerbs im Bereich des Bewilligungsgesetzes und gegebenenfalls über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung gebunden. Liege jedoch kein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht vor, habe der Zivilrichter im eigenen Zuständigkeitsbereich darüber vorfrageweise zu entscheiden. Im Bundesgerichtsverfahren 4A_410/2014 wurde der Eigentumsübertrag eines Stockwerkeigentums infolge Erbschaft in gemeinschaftliches Eigentum beantragt. Der Kläger stellte auf eine angebliche Treuhandabrede ab, gemäss welcher seine Eltern und Erblasser wirtschaftliche Eigentümer der Stockwerkseinheit gewesen wären, jedoch wäre ihnen dies wegen dem BewG nicht bewilligt worden, weshalb sie die Beschwerdeführerin vorgeschoben hätten. Es war unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Treuhandgeschäft seiner Eltern die Umgehung des BewG bezweckte. Der Beschwerdeführer wollte jedoch die eingeklagte dingliche Berechtigung am Stockwerkeigentum auf dieses Treuhandgeschäft abstützen, was ihm das Bundesgericht verwehrte. Es hielt fest, Umgehungsgeschäfte, mit denen Personen mit Wohnsitz im Ausland insbesondere wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt werde, seien nach Sinn und Zweck des BewG nichtig. Die Folge der Nichtigkeit soll nur so weit reichen, als der Schutzzweck der Norm die Ungültigkeit verlangt. Würde die Klage des Beschwerdeführers auf Erfüllung der angeblichen Treuhandabrede geschützt, würde ihm der Eigentumserwerb gestützt auf ein Umgehungsgeschäft seiner Eltern ermöglicht, was das BewG gerade verhindern wolle (siehe BGer 4A_410/2014 E. 3.3 und 3.4). Auch in diesem Entscheid, welchem eine Klage auf Eigentumsübertragung an einer Stockwerkseinheit zugrunde lag, hat das Bundesgericht die Nichtigkeitsfolgen im zivilrechtlichen Verfahren nach dem Schutzzweck des BewG beurteilt. Der vorliegende Sachverhalt liegt gänzlich anders: Es geht nicht um Eigentumsrechte an Grundstücken, sondern um eine aktienrechtliche Stimmrechtsverletzung und der daraus resultierenden Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. In dieser Konstellation steht nicht eine Verletzung öffentlicher Interessen bzw. eine Verletzung des Schutzzwecks des BewG im Vordergrund. Damit ist BGE 112 II 356 anwendbar, gemäss welchem das aktienrechtliche Stimmrecht zu schützen und nicht zu prüfen ist, ob der Aktienerwerb der Berufungsklägerin gegen das BewG verstossen hat.
E. 9 Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass BGE 112 II 356 auch auf das revidierte Aktienrecht bzw. den zwischenzeitlich erlassenen Art. 689a OR anwendbar ist, was auch von keiner Partei bestritten wurde. Das Bundesgericht stützte in BGE 112 II 356 die beschränkte Prüfungsbefugnis der Gesellschaft auf den damals geltenden Art. 689 Abs. 4 aOR, lautend: "Wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Der Besitzausweis erfolgt durch Vorlegung der Inhaberaktien oder auf andere vom Verwaltungsrat angeordnete Art." Der betreffend Gesetzesartikel enthielt explizit den Passus "im Verhältnis zur Gesellschaft" und wird vom Bundesgericht auch so zitiert. Dieser Artikel existiert in der geltenden Fassung des OR nicht mehr und wurde ersetzt durch Art. 689a Abs. 2 lautend: "Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art des Besitzausweises anordnen". In der aktuellen Gesetzesfassung findet sich zwar in Art. 689a Abs. 2 OR der Passus "im Verhältnis zur Gesellschaft" nicht mehr, allerdings lautet die Marginalie "2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft", was dem "Verhältnis zur Gesellschaft" gleichkommt, so dass BGE 112 II 356 auch auf die geltende Gesetzesbestimmung anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als die Revision des Aktienrechts inhaltlich keine Veränderung des vormals geltenden Art. 689 aOR zu den aktuell geltenden Bestimmungen von Art. 689 und 689a OR vornehmen wollte. Art. 689a OR entspricht denn materiell auch den Artikeln 689 Abs. 3 und Abs. 4 aOR (siehe Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBL 1983 II 745, S. 903).
E. 10 Die Vorinstanz im Verfahren des BGE 112 II 356 führte aus, es stehe einer Gesellschaft nicht zu, einem ausländischen oder vermeintlich ausländisch beherrschten Aktienbesitzer die persönlichen Mitgliedschaftsrechte unter Berufung auf das Bewilligungsgesetz abzuerkennen. Solange nicht die zuständige Behörde einen Verstoss festgestellt habe, sei der Aktionär vielmehr in seinem einstweiligen Aktienbesitz zu schützen, da sonst Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde (BGE 112 II 356, E 6). Auch das Bundesgericht führte in BGE 112 II 356 aus, eine andere Betrachtungsweise würde unerfreuliche Manipulationen erlauben und damit den geordneten Ablauf von Generalversammlungen wie auch die Rechtssicherheit gefährden. Aktionäre der Berufungsbeklagten sind einerseits die Berufungsklägerin und andererseits die C____B.V., beides niederländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ob die Berufungsbeklagte auch für die zweitgenannte Aktionärin den Zugang zu der angefochtenen Generalversammlung gestützt auf das BewG prüfte, wie sie dies gegen die Berufungsklägerin geltend macht, und ob die C____B.V. über eine entsprechende Bewilligung nach BewG verfügt, entzieht sich der Kenntnis des Kantonsgerichts, so dass auch unklar bleibt, ob die Verwaltungsräte der Berufungsbeklagten Art. 717 Abs. 2 OR, wonach sie die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln haben, einhielten. Dies ist allerdings vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sowohl die Berufungsklägerin als auch die C____B.V. der Bewilligungspflicht nach BewG unterliegen und keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen. Die Berufungsbeklagte bringt nicht vor, sich an die Bewilligungsbehörde gewandt zu haben, um ihr Aktionariat hinsichtlich des BewG überprüfen zu lassen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BewG wird das Kantonsgericht dies der zuständigen kantonalen Behörde (gemäss § 2 Abs. 1 EG BewG, SGS 213, ist dies im Kanton Basel-Landschaft die Bau- und Umweltschutzdirektion) mit separatem Schreiben zur Prüfung anzeigen.
E. 11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nicht wegen einer angeblichen Umgehung der Bewilligungspflicht nach BewG von der streitgegenständlichen Generalversammlung ausschliessen durfte und der Zivilrichter in der vorliegenden Konstellation die Aktivlegitimation der Klägerin zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse nicht wegen Mängel im Aktienerwerb zufolge Nichteinhaltung des BewG verneinen durfte. Folglich ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
E. 12 Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist bezüglich der Frage, ob sie selber entscheidet oder die Sache an die Erstinstanz zurückweist, nicht an einen etwaigen Antrag der Berufungsklägerin gebunden. Vielmehr ist die Rechtsmittelinstanz unter den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO frei, die ihr angemessene Entscheidung zu treffen. Es bedarf dazu keines Parteiantrags auf Rückweisung. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel und die Rückweisung an die erste Instanz soll aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots die Ausnahme bleiben ( Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1517 ff.; Peter Reetz/Sarah Hilber , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 318 N 29). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens erst nach Durchführung des Schriftenwechsels. Anlässlich der Hauptverhandlung beschränkte die Vorinstanz in Gutheissung des Antrags das Verfahren auf die Frage, ob der Aktienerwerb durch die Berufungsklägerin im Lichte der Bestimmungen des BewG rechtsgültig erfolgt ist. Auf die in den Rechtsschriften vorgebrachten Begründungen ging die Vorinstanz aufgrund der genannten Verfahrensbeschränkung und der mit Entscheid vom 21. September 2018 gefällten Klageabweisung gar nicht ein bzw. musste darauf nicht mehr eingehen. Die in den erstinstanzlichen Rechtsschriften aufgeworfenen Fragen werden nicht im hier vorliegenden Berufungsverfahren erstmals entschieden, da das Prinzip der double Instance nicht unterlaufen werden soll. Der Instanzenzug ist für den vorliegenden Fall höher zu werten als die Verfahrensökonomie. Die Sache ist daher in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 13 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen kann die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens festsetzen und die konkrete Verteilung dieser Kosten der Vorinstanz überlassen ( Botschaft ZPO , S. 7296). Die Berufungsinstanz hat diesfalls die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hiervor zum Schluss gelangt, dass die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, weshalb über die Verteilung der Prozesskosten an dieser Stelle nicht befunden wird, sondern lediglich die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren festgelegt werden und deren Verteilung der Vorinstanz für den Endentscheid überlassen wird.
E. 14 Es bleibt noch, die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorliegenden Berufungsverfahren festzulegen.
E. 14.1 Für die Festlegung der Höhe der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren zwei parallele Fälle vorlagen, zum einen das vorliegende Verfahren um Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2017 (beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter der Verfahrensnummer 150 2017 3424 II und am Kantonsgericht Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer 400 18 345) und zum anderen das Verfahren um Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Berufungsbeklagten vom 29. März 2017 (beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter der Verfahrensnummer 150 2017 2981 II und am Kantonsgericht Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer 400 18 344). Die vorinstanzliche Entscheidbegründung war für beide Verfahren identisch. Die Parteien waren in beiden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch die gleichen Rechtsanwälte vertreten und deren Rechtsschriften lauten in beiden Berufungsverfahren praktisch gleich.
E. 14.2 Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Honorarnoten ein, so dass die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt wird. Die Parteientschädigung bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 2 TO nach dem Streitwert, wobei gemäss § 14 TO bei mehreren gleichartigen Verfahren, welche von derselben Anwältin oder demselben Anwalt vertreten werden, sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand bemisst und angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt wird. Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist gemäss § 10 TO nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Im Verfahren Nr. 150 2017 2981 II legte die Vorinstanz den Streitwert auf CHF 200‘000.00 fest und im Verfahren Nr. 150 2017 3424 II auf CHF 850‘000.00, was in den Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wurde, so dass auf diese Streitwerte abzustellen und von einem Gesamtstreitwert für beide Parallelverfahren von CHF 1‘050‘000.00 auszugehen ist. § 7 Abs. 1 TO sieht bei einem Streitwert bis zu CHF 1 Mio. ein Grundhonorar von CHF 33‘000.00 bis CHF 55‘500.00 (lit. i) und bei einem Streitwert von CHF 1 Mio bis CHF 2 Mio. von CHF 52‘500.00 bis CHF 82‘500.00 (lit. j) vor. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Frage, ob der Aktienerwerb im Lichte der Bestimmungen des BewG rechtsgültig erfolgt ist. Ein Endentscheid liegt aufgrund der Gutheissung der Berufung und der nunmehr vorzunehmenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht vor. Der Mindestansatz von CHF 52‘500.00 für Streitwerte von CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. ist daher nicht angemessen und wäre in Anwendung von § 9 TO wegen einem offenbaren Missverhältnis zwischen Streitwert und den Bemühungen der Anwälte herabzusetzen, da die Rechtsschriften im Berufungsverfahren 37 bzw. 33 Seiten (ohne Beweismittelverzeichnis) umfassen. Es wird daher für das Grundhonorar auf den unteren Ansatz gemäss § 7 Abs. 1 lit. i TO von insgesamt CHF 33‘000.00 für beide Verfahren abgestellt, zumal der Streitwert insgesamt nur knapp über CHF 1 Mio. liegt. Auslagen wurden keine geltend gemacht und werden daher nicht zusätzlich zugesprochen bzw. gelten im Grundhonorar als mitenthalten. Die Parteientschädigung von pauschal CHF 33’000.00 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) wird aufgrund der Streitwerte zu einem Fünftel bzw. CHF 6‘600.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 344 (Streitwert von CHF 200‘000.00) und zu vier Fünfteln bzw. CHF 26‘400.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 345 (Streitwert von CHF 850‘000.00) verlegt. Bei beiden Parteien ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen: Die Berufungsklägerin hat ihren Geschäftssitz im Ausland, weshalb deren Anwälte für die in der Schweiz für die Berufungsklägerin erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer in der Schweiz abzuliefern haben. Die Berufungsbeklagte ist in der Schweiz selber mehrwertsteuerpflichtig und kann die ihrem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen.
E. 14.3 § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sieht für Endentscheide mit einem Streitwert ab CHF 100‘001.00 eine Gebühr der Zivilkreisgerichte von CHF 2‘000.00 bis CHF 30‘000.00 vor. Diese Bestimmung gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren (§ 9 Abs. 1 GebT). Die Gebühr ist im konkreten Fall nach dem Streitwert, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Arbeits- und Zeitaufwand festzulegen (§ 3 Abs. 1 GebT). Es gilt auch bei der Festlegung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen, dass zwei parallele Verfahren mit gleichen Entscheiden zu behandeln waren, so dass der Arbeits- und Zeitaufwand nicht zweimal gleichermassen anfiel. Die Gebühr wird insgesamt für beide Verfahren auf CHF 25‘000.00 festgelegt und ist wiederum entsprechend den Streitwerten zu einem Fünftel bzw. CHF 5‘000.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 344 und zu vier Fünfteln bzw. CHF 20‘000.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 345 zu verlegen.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen.
- Für das vorliegende Berufungsverfahren werden die Gerichtsgebühr auf CHF 20‘000.00 und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auf pauschal CHF 26‘400.00 festgesetzt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat über die Verteilung dieser Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 345 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 345 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 345
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. April 2019 (400 18 345) Obligationenrecht 689a Abs. 2 OR: Stimmrechtsverletzung, Ausschluss einer Aktionärin von einer ausserordentlichen Generalversammlung wegen angeblicher Umgehung der Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) beim Aktienkauf Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A____B.V. vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, und/oder Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B____AG vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden, Beklagte Gegenstand Gesellschaftsrecht/Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung der B____AG vom 22. Juni 2017 A. Die A____B.V. ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B____AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die nicht börsenkotiert ist und deren Aktienkapital aus 20 Inhaberaktien besteht. Die Aktienzertifikate Nr. 1 bis 10 hält die C____B.V., ebenfalls eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile den Herren D.____ und E.____ gehören, welche zudem als Verwaltungsräte der B____AG im Handelsregister eingetragen sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die A____B.V. Aktionärin der Inhaberaktien Nr. 11 - 20 der B____AG ist. Nachdem die A____B.V. nach Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags vom 19./26. Oktober 2007 zwischen ihr und der C____B.V. jeweils zu den Generalversammlungen der B____AG eingeladen wurde, wurde sie zu der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 und zu allen nachfolgenden ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen nicht mehr eingeladen bzw. wurde von diesen ausgeschlossen. Die A____B.V. focht in der Folge die jeweiligen GV-Beschlüsse an, ein erstes Mal die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015. In allen Verfahren war umstritten, ob die A____B.V. Aktionärin der B____AG ist und ob sie folglich zur Klage aktivlegitimiert ist. Im Verfahren um Anfechtung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 bejahte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als Erstinstanz mit Entscheid vom 7. September 2017 (Verfahren Nr. 150 16 2714 II) die Aktivlegitimation der A____B.V. und stellte die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse fest. Die von der B____AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Verfahren Nr. 400 17 376) mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht wies die von der B____AG erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (Verfahren Nr. 4A_501/2018) ebenfalls ab. B. In der Zwischenzeit erhob die A____B.V. weitere Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüssen der B____AG, so auch die hier zu beurteilende Klage vom 1. Dezember 2017, mit welcher sie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. Juni 2017 beantragte. In diesem Klageverfahren beschränkte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West an der Hauptverhandlung vom 21. September 2018 gestützt auf den Antrag der Beklagten vom 19. September 2018 das Verfahren auf die Frage, ob der Aktienerwerb durch die Klägerin im Lichte der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) rechtsgültig erfolgt sei. Diese Frage wurde im Verfahren um Anfechtung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 im gesamten Instanzenzug nicht geprüft (die B____AG berief sich erstmals im Verfahren vor dem Bundesgericht auf das BewG, das Bundesgericht trat auf diese Rüge jedoch nicht ein und prüfte folglich diese Frage auch nicht; siehe BGer 4A_501/2018 E. 4.1 bis 4.3). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wies die Klage um Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. Juni 2017 mit Entscheid vom 21. September 2018 ab. Es gelangte zum Schluss, die A____B.V. sei zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse nicht aktivlegitimiert. Sie hätte als Person im Ausland gemäss BewG für den Erwerb von Inhaberaktien der B____AG um eine Bewilligung ersuchen müssen, hätte eine solche allerdings aufgrund der im BewG genannten Bewilligungsgründe nicht erhalten und habe daher mangels Vorliegen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden nach dem BewG nicht rechtmässig Aktien an der B____AG erwerben können. C. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 erklärte die A____B.V. (nachfolgend: Klägerin oder Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 19. November 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung der Klage zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von D.____ und E.____, die beiden Verwaltungsräte der B____AG, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. Mit Berufungsantwort vom 15. Januar 2019 beantragte die B____AG (nachfolgend: Beklagte oder Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 schloss der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu ging die Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 850'000.00 aus, was von keiner Partei bestritten wurde, so dass auch im vorliegenden Berufungsverfahren von diesem Streitwert auszugehen und folglich die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 wurde der Rechtsvertretung der Klägerin am 19. Oktober 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist lief bis am Sonntag, den 18. November 2018, und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, dem 19. November 2018. Sie ist durch die Berufung vom 19. November 2018, welche gleichentags auf der Post aufgegeben wurde, somit eingehalten. Die Berufungsklägerin rügt die unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit taugliche Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Da auch die übrigen Formalien eingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 2. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob der Aktienerwerb durch die Klägerin in Anbetracht des BewG rechtsgültig erfolgt sei. Sie ging in der Entscheidbegründung lediglich auf diese Frage ein und führte im Wesentlichen aus, die nicht börsenkotierte Beklagte bezwecke gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Liegenschaften. Die Klägerin als juristische Person nach niederländischem Recht bedürfe für den Erwerb von Anteilen an der Beklagten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. Fehle eine solche Bewilligung für ein Rechtsgeschäft, das einer Bewilligung bedürfe, bleibe das Rechtsgeschäft unwirksam und werde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG u.a. dann nichtig, wenn der Erwerber das Rechtsgeschäft vollziehe, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft trete. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei zwischen den Parteien umstritten, ob es sich bei dieser Nichtigkeit um eine klassische Nichtigkeit gemäss dem Obligationenrecht handle, welche unheilbar sei und jederzeit geltend gemacht werden könne (Standpunkt der Beklagten), oder ob die Nichtigkeit durch Zeitablauf geheilt werden könne (Standpunkt der Klägerin). Die Vorinstanz führte aus, da kein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht vorliege, habe das Zivilkreisgericht vorfrageweise darüber zu entscheiden. Im BewG sei die Unwirksamkeit und die Nichtigkeit ausdrücklich festgehalten und von Amtes wegen zu beachten und die Folgen seien in Art. 26 BewG festgelegt. Art. 26 Abs. 4 lit. a BewG, wonach gestützt auf ein nichtiges Rechtsgeschäft keine Leistungen gefordert werden könnten, sei an keine Frist gebunden und die Feststellung der Nichtigkeit sei daher jederzeit möglich. Zudem sei diese gemäss Art. 26 Abs. 3 BewG von Amtes wegen und damit auch von sämtlichen richterlichen Instanzen zu beachten. Es handle sich um eine klassische Nichtigkeit gemäss Art. 20 OR und eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf sei entgegen der klägerischen Ausführungen nicht möglich. Der nichtige Aktienerwerb entfalte keine rechtlichen Wirkungen. Die Klägerin sei mangels eines rechtsgültigen Aktienerwerbs nicht Aktionärin der Beklagten geworden und es fehle ihr daher die Aktivlegitimation zur Anfechtung der GV-Beschlüsse. Daran vermöge auch der von der Klägerin angerufene BGE 112 II 356 nichts zu ändern. Die Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid seien widersprüchlich: Einerseits halte das Bundesgericht fest, dass der Richter eine Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen habe und andererseits führe es aus, dass aufgrund der Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Aktiengesellschaft nicht geprüft werden müsse, ob der Aktienerwerb der Aktionärin gegen Grundsätze der Bewilligungspflicht verstossen habe. Das Bundesgericht habe im zitierten Fall auch nicht ausgeführt, warum trotz der Pflicht des Richters, eine Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen, die Richter diese Pflicht in jenem Fall nicht wahrzunehmen hatten. Dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts könne daher nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als das BewG nicht bloss den Schutz der Parteien bezwecke, sondern öffentliche und damit der Parteidisposition entzogene Interessen verfolge, nämlich die Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland. Das angerufene Gericht habe demzufolge die in Art. 26 Abs. 3 BewG festgehaltene Pflicht wahrzunehmen und die Unwirksamkeit und Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts über den Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz, für den der Erwerber einer Bewilligung bedürfe, von Amtes wegen zu prüfen. 3. Die Berufungsklägerin moniert eine unrichtige Anwendung von Art. 689a OR durch die Vorinstanz und rügt, die Vorinstanz sei BGE 112 II 356 zu Unrecht nicht gefolgt (siehe Berufung vom 19. November 2018, Rz 73 bis 86). Sie macht unter Verweis auf BGE 112 II 356 geltend, es stehe der Berufungsbeklagten gemäss Art. 689a OR nicht zu, den Ausschluss der Klägerin wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es der Gesellschaft verwehrt, den Besitzer von Inhaberaktien wegen (angeblicher) zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäfts vom Stimmrecht auszuschliessen. Vielmehr sei es Sache des angeblich besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Dies gelte auch im Fall, wenn eine Gesellschaft wie in casu geltend mache, der Aktienerwerb einer Aktionärin verstosse gegen das BewG. Die Vorinstanz habe den zitierten Bundesgerichtsentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt, zumal das Bundesgericht sehr wohl begründet habe, weshalb die in Art. 689a Abs. 2 OR statuierte Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Gesellschaft den Vorrang gegenüber einer amtswegigen Prüfung der Nichtigkeit habe: Gemäss Art. 689a Abs. 2 OR müsse eine Gesellschaft als Aktionär anerkennen und zur Generalversammlung zulassen, wer sich über den Besitz von Inhaberaktien ausweisen könne. Breche an einer Generalversammlung ein offener Prätendentenstreit aus, so dürfe die Gesellschaft zur Frage, wer der wirkliche Aktionär sei, eine vorläufige Entscheidung nur dann treffen, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen seien. Gebe es jedoch keinen solchen Prätendentenstreit oder breche dieser erst nach der Generalversammlung aus, so sei es die Aufgabe des (angeblich) besser Berechtigten, die gefassten Beschlüsse nachträglich anzufechten. Die Gesellschaft dürfe nicht von sich aus die Gültigkeit eines Aktienerwerbs eines Besitzers von Inhaberaktien verneinen, ansonsten Art. 689a Abs. 2 OR unterlaufen würde und dem Missbrauch Tür und Tor offenstehen würde, da potentiell jeder Aktionär der Willkür der Gesellschaft ausgesetzt wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse daher eine richterliche Überprüfung unterbleiben, wenn der Anstoss zu dieser Überprüfung allein von der Gesellschaft ausgegangen sei, ohne dass ein Prätendentenstreit vorliege, andernfalls Art. 689a Abs. 2 OR verletzt würde. Die Berufungsklägerin führt gestützt darauf aus, der Zivilrichter dürfe die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs im Lichte des BewG nur dann prüfen, wenn ein angeblich besser Berechtigter die Gültigkeit des Aktienerwerbs bestreite. Im vorliegenden Fall sei weder vor noch während der streitgegenständlichen Generalversammlung ein Prätendentenstreit ausgebrochen, vielmehr hätten die beiden Verwaltungsräte die Berufungsklägerin unter Berufung auf den Verlust deren Aktien von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen. 4. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe im Ergebnis zu Recht nicht auf BGE 112 II 356 abgestellt, wenn auch der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht zu folgen sei. Der fragliche Entscheid des Bundesgerichts sei vielmehr deshalb nicht anzuwenden, weil sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt völlig anders präsentiere als jener von BGE 112 II 356. In jenem sei es um eine Aktionärin gegangen, welche aufgrund der von der Gesellschaft behaupteten unzureichenden Liberierung der Aktien von der Generalversammlung ausgeschlossen worden sei. Allerdings habe sich die fragliche Aktionärin sehr wohl mittels Vorweisen der Aktienzertifikate als Aktionärin ausgewiesen, was den Sachverhalt von BGE 112 II 356 diametral vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide. Nachdem sich die Kaduzierung nach Art. 681 Abs. 2 OR als unberechtigt erwiesen habe, habe die Gesellschaft den Ausschluss von der Generalversammlung nachträglich mit der Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen versucht, was das Bundesgericht erst gar nicht geprüft habe, weil eine Verletzung des Stimmrechts vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin dagegen von der streitgegenständlichen Generalversammlung ausgeschlossen worden, weil sie sich nicht mittels Vorweisen der Inhaberaktien habe ausweisen können. Es liege daher vorliegend keine Verletzung des Stimmrechts vor, weshalb BGE 112 II 356 nicht einschlägig sei (Berufungsantwort vom 15. Januar 2019, Rz 60 ff.) 5. Streitgegenstand in BGE 112 II 356 waren die Beschlüsse einer ausserordentlichen Generalversammlung, in welcher die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien beschlossen wurde. Der klagenden Aktionärin wurde der Umtausch der Inhaber- in Namenaktien bzw. der Eintrag ins Aktienbuch verwehrt, weil der Vorbesitzer und Verkäufer der Aktien diese nie liberiert habe. Die Erstinstanz hiess die Klage gut und stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin der 249 von insgesamt 500 Inhaberaktien sei und es erklärte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung als ungültig, insbesondere hinsichtlich der Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien, weil die Klägerin die Rechte aus ihren Inhaberaktien geltend machen könne und die Generalversammlung sich deshalb zu Unrecht als Universalversammlung konstituiert habe. Es war nicht bestritten, dass die Klägerin im massgeblichen Zeitpunkt die 249 Inhaberaktien besass. Die beklagte Gesellschaft machte jedoch geltend, die Klägerin sei nicht stimmberechtigt, weil einerseits ihre Aktien nie liberiert worden seien und andererseits der Aktienerwerb durch die Klägerin gegen den Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstossen habe. Die Frage der Liberierung behandelte das Bundesgericht im BGE 112 II 356 nicht bzw. es trat auf die entsprechenden Ausführungen der Gesellschaft hinsichtlich der fehlenden Liberierung nicht ein. Es erwog sodann, wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweise, sei gemäss Art. 689 Abs. 4 aOR im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Das gelte indes nicht unbedingt und schliesse nicht jeden Gegenbeweis aus. Das Gesetz lasse ausdrücklich den Besitz von Inhaberaktien als Legitimation "im Verhältnis zur Gesellschaft" genügen. Das bestätige, dass der wirklich Berechtigte in seinem Vorgehen gegen den Besitzer dadurch nicht beschränkt werde. Es lasse sich auch vertreten, der Gesellschaft selbst eine Überprüfung des Aktienbesitzes auf seine Hintergründe zuzubilligen, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen seien. Nicht vereinbar sei jedoch mit Art. 698 Abs. 4 aOR, dass die Gesellschaft den Besitzer von Inhaberakten wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäfts vom Stimmrecht ausschliessen könnte. Es sei Sache des besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Breche die Auseinandersetzung des angeblich besser Berechtigten und dem Besitzer bereits in der Generalversammlung aus, müsse diese vorläufig darüber entscheiden. Das war in BGE 112 II 356 nicht der Fall, weil die Klägerin wegen der Aberkennung ihres Aktienrechts an der Generalversammlung gar nicht teilnehmen konnte. Das Bundesgericht führte aus, es stehe der Gesellschaft nicht zu, diesen Vorgang nachträglich mit einer angeblichen Nichtigkeit des Aktienerwerbs wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Dass der Richter eine solche Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen habe, schliesse eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Gesellschaft nicht aus. Eine andere Betrachtungsweise würde unerfreuliche Manipulationen erlauben und damit den geordneten Ablauf von Generalversammlungen wie auch die Rechtssicherheit gefährden. 6. Es trifft zu, dass sich der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher BGE 112 II 356 zugrunde lag, insofern unterscheidet, als im vorliegenden Sachverhalt die Berufungsklägerin ihre Inhaberaktien nicht vorlegen konnte, dies im Gegensatz zum Sachverhalt des BGE 112 II 356. Nachdem die Inhaberaktien Nr. 11 - 20 der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 22. August 2017 kraftlos erklärt wurden (in Rechtskraft), ist die Berufungsklägerin jedoch so zu stellen, wie wenn sie die verlorenen Wertpapiere noch besässe. Durch die Kraftloserklärung wird das Recht vom Papier getrennt und die Berufungsklägerin kann das Recht ohne Vorlage der Urkunde geltend machen. Es kann auf den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 (Verfahren Nr. 400 17 376) und den Bundesgerichtsentscheid 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 verwiesen werden, in welchen diese Frage für die sich auch im vorliegenden Verfahren gegenüberstehenden Parteien bereits geklärt wurde. Der Einwand der Berufungsbeklagten, im genannten BGE 112 II 356 habe sich die fragliche Aktionärin mittels Vorweisen der Aktienzertifikate ausweisen können, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt diametral vom Sachverhalt von BGE 112 II 356 unterscheide und der genannte BGE nicht einschlägig sei, läuft daher ins Leere, denn die Berufungsklägerin ist so zu stellen, wie wenn sie die Inhaberaktien noch besässe. 7. In BGE 112 II 356 hat das Bundesgericht die Prüfungsbefugnis differenziert. Es hat festgehalten, dass im Verhältnis zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft es der Zweitgenannten nicht zusteht, den Aktionär wegen zivilrechtlicher Mängel des Aktienerwerbs vom Stimmrecht auszuschliessen. Vielmehr ist es Sache des angeblich besser Berechtigten, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Es steht der Gesellschaft nicht zu, den Ausschluss vom Stimmrecht nachträglich mit einer angeblichen Nichtigkeit des Aktienerwerbs wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Dass der Richter eine solche Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen hat, vermag an der Einschränkung der Prüfungsbefugnis durch die Gesellschaft nichts zu ändern. Das Bundesgericht unterscheidet auch bei der richterlichen Prüfungsbefugnis im Zivilverfahren danach, ob es um das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären geht oder um Aspekte der Wahrung öffentlicher Interessen. Das BewG will im Sinne eines öffentlichen Interesses den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschränken. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Grundstückerwerb durch Umgehung des BewG, sondern der Streit betrifft einzig die Verletzung des Stimmrechts der Berufungsklägerin an der streitgegenständlichen Generalversammlung und die daraus folgende Anfechtung dieser Generalversammlungsbeschlüsse. Dies stellt eine rein interne Angelegenheit zwischen der Gesellschaft/Berufungsbeklagten und der Aktionärin/Berufungsklägerin dar, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern öffentliche Interessen tangiert wären. Wie aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 112 II 356 klar hervorgeht, durfte die Berufungsbeklagte allfällige zivilrechtliche Mängel beim Erwerb der Aktien durch die Berufungsklägerin nicht prüfen und der Berufungsklägerin das Stimmrecht an der Generalversammlung nicht wegen einer angeblichen Umgehung der Bewilligungspflicht verwehren, zumal weder an der Generalversammlung noch in deren Vorfeld ein offener Prätendentenstreit ausbrach. Die Berufungsbeklagte hat folglich das Stimmrecht der Berufungsklägerin insofern verletzt, als dass sie die Berufungsklägerin nicht gestützt auf das BewG von der Generalversammlung ausschliessen durfte. 8. Die Vorinstanz führte unter Erwägung 10.7 ihrer Entscheidbegründung aus (dies unter Verweis auf BGer 4A_410/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.2), der Zivilrichter sei an einen rechtskräftigen Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht eines Grundstückerwerbs im Bereich des Bewilligungsgesetzes und gegebenenfalls über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung gebunden. Liege jedoch kein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Bewilligungspflicht vor, habe der Zivilrichter im eigenen Zuständigkeitsbereich darüber vorfrageweise zu entscheiden. Im Bundesgerichtsverfahren 4A_410/2014 wurde der Eigentumsübertrag eines Stockwerkeigentums infolge Erbschaft in gemeinschaftliches Eigentum beantragt. Der Kläger stellte auf eine angebliche Treuhandabrede ab, gemäss welcher seine Eltern und Erblasser wirtschaftliche Eigentümer der Stockwerkseinheit gewesen wären, jedoch wäre ihnen dies wegen dem BewG nicht bewilligt worden, weshalb sie die Beschwerdeführerin vorgeschoben hätten. Es war unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Treuhandgeschäft seiner Eltern die Umgehung des BewG bezweckte. Der Beschwerdeführer wollte jedoch die eingeklagte dingliche Berechtigung am Stockwerkeigentum auf dieses Treuhandgeschäft abstützen, was ihm das Bundesgericht verwehrte. Es hielt fest, Umgehungsgeschäfte, mit denen Personen mit Wohnsitz im Ausland insbesondere wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt werde, seien nach Sinn und Zweck des BewG nichtig. Die Folge der Nichtigkeit soll nur so weit reichen, als der Schutzzweck der Norm die Ungültigkeit verlangt. Würde die Klage des Beschwerdeführers auf Erfüllung der angeblichen Treuhandabrede geschützt, würde ihm der Eigentumserwerb gestützt auf ein Umgehungsgeschäft seiner Eltern ermöglicht, was das BewG gerade verhindern wolle (siehe BGer 4A_410/2014 E. 3.3 und 3.4). Auch in diesem Entscheid, welchem eine Klage auf Eigentumsübertragung an einer Stockwerkseinheit zugrunde lag, hat das Bundesgericht die Nichtigkeitsfolgen im zivilrechtlichen Verfahren nach dem Schutzzweck des BewG beurteilt. Der vorliegende Sachverhalt liegt gänzlich anders: Es geht nicht um Eigentumsrechte an Grundstücken, sondern um eine aktienrechtliche Stimmrechtsverletzung und der daraus resultierenden Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. In dieser Konstellation steht nicht eine Verletzung öffentlicher Interessen bzw. eine Verletzung des Schutzzwecks des BewG im Vordergrund. Damit ist BGE 112 II 356 anwendbar, gemäss welchem das aktienrechtliche Stimmrecht zu schützen und nicht zu prüfen ist, ob der Aktienerwerb der Berufungsklägerin gegen das BewG verstossen hat. 9. Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass BGE 112 II 356 auch auf das revidierte Aktienrecht bzw. den zwischenzeitlich erlassenen Art. 689a OR anwendbar ist, was auch von keiner Partei bestritten wurde. Das Bundesgericht stützte in BGE 112 II 356 die beschränkte Prüfungsbefugnis der Gesellschaft auf den damals geltenden Art. 689 Abs. 4 aOR, lautend: "Wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Der Besitzausweis erfolgt durch Vorlegung der Inhaberaktien oder auf andere vom Verwaltungsrat angeordnete Art." Der betreffend Gesetzesartikel enthielt explizit den Passus "im Verhältnis zur Gesellschaft" und wird vom Bundesgericht auch so zitiert. Dieser Artikel existiert in der geltenden Fassung des OR nicht mehr und wurde ersetzt durch Art. 689a Abs. 2 lautend: "Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art des Besitzausweises anordnen". In der aktuellen Gesetzesfassung findet sich zwar in Art. 689a Abs. 2 OR der Passus "im Verhältnis zur Gesellschaft" nicht mehr, allerdings lautet die Marginalie "2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft", was dem "Verhältnis zur Gesellschaft" gleichkommt, so dass BGE 112 II 356 auch auf die geltende Gesetzesbestimmung anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als die Revision des Aktienrechts inhaltlich keine Veränderung des vormals geltenden Art. 689 aOR zu den aktuell geltenden Bestimmungen von Art. 689 und 689a OR vornehmen wollte. Art. 689a OR entspricht denn materiell auch den Artikeln 689 Abs. 3 und Abs. 4 aOR (siehe Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBL 1983 II 745, S. 903). 10. Die Vorinstanz im Verfahren des BGE 112 II 356 führte aus, es stehe einer Gesellschaft nicht zu, einem ausländischen oder vermeintlich ausländisch beherrschten Aktienbesitzer die persönlichen Mitgliedschaftsrechte unter Berufung auf das Bewilligungsgesetz abzuerkennen. Solange nicht die zuständige Behörde einen Verstoss festgestellt habe, sei der Aktionär vielmehr in seinem einstweiligen Aktienbesitz zu schützen, da sonst Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde (BGE 112 II 356, E 6). Auch das Bundesgericht führte in BGE 112 II 356 aus, eine andere Betrachtungsweise würde unerfreuliche Manipulationen erlauben und damit den geordneten Ablauf von Generalversammlungen wie auch die Rechtssicherheit gefährden. Aktionäre der Berufungsbeklagten sind einerseits die Berufungsklägerin und andererseits die C____B.V., beides niederländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ob die Berufungsbeklagte auch für die zweitgenannte Aktionärin den Zugang zu der angefochtenen Generalversammlung gestützt auf das BewG prüfte, wie sie dies gegen die Berufungsklägerin geltend macht, und ob die C____B.V. über eine entsprechende Bewilligung nach BewG verfügt, entzieht sich der Kenntnis des Kantonsgerichts, so dass auch unklar bleibt, ob die Verwaltungsräte der Berufungsbeklagten Art. 717 Abs. 2 OR, wonach sie die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln haben, einhielten. Dies ist allerdings vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sowohl die Berufungsklägerin als auch die C____B.V. der Bewilligungspflicht nach BewG unterliegen und keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen. Die Berufungsbeklagte bringt nicht vor, sich an die Bewilligungsbehörde gewandt zu haben, um ihr Aktionariat hinsichtlich des BewG überprüfen zu lassen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BewG wird das Kantonsgericht dies der zuständigen kantonalen Behörde (gemäss § 2 Abs. 1 EG BewG, SGS 213, ist dies im Kanton Basel-Landschaft die Bau- und Umweltschutzdirektion) mit separatem Schreiben zur Prüfung anzeigen. 11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nicht wegen einer angeblichen Umgehung der Bewilligungspflicht nach BewG von der streitgegenständlichen Generalversammlung ausschliessen durfte und der Zivilrichter in der vorliegenden Konstellation die Aktivlegitimation der Klägerin zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse nicht wegen Mängel im Aktienerwerb zufolge Nichteinhaltung des BewG verneinen durfte. Folglich ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 12. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist bezüglich der Frage, ob sie selber entscheidet oder die Sache an die Erstinstanz zurückweist, nicht an einen etwaigen Antrag der Berufungsklägerin gebunden. Vielmehr ist die Rechtsmittelinstanz unter den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO frei, die ihr angemessene Entscheidung zu treffen. Es bedarf dazu keines Parteiantrags auf Rückweisung. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel und die Rückweisung an die erste Instanz soll aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots die Ausnahme bleiben ( Benedikt Seiler , Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1517 ff.; Peter Reetz/Sarah Hilber , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 318 N 29). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens erst nach Durchführung des Schriftenwechsels. Anlässlich der Hauptverhandlung beschränkte die Vorinstanz in Gutheissung des Antrags das Verfahren auf die Frage, ob der Aktienerwerb durch die Berufungsklägerin im Lichte der Bestimmungen des BewG rechtsgültig erfolgt ist. Auf die in den Rechtsschriften vorgebrachten Begründungen ging die Vorinstanz aufgrund der genannten Verfahrensbeschränkung und der mit Entscheid vom 21. September 2018 gefällten Klageabweisung gar nicht ein bzw. musste darauf nicht mehr eingehen. Die in den erstinstanzlichen Rechtsschriften aufgeworfenen Fragen werden nicht im hier vorliegenden Berufungsverfahren erstmals entschieden, da das Prinzip der double Instance nicht unterlaufen werden soll. Der Instanzenzug ist für den vorliegenden Fall höher zu werten als die Verfahrensökonomie. Die Sache ist daher in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen kann die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens festsetzen und die konkrete Verteilung dieser Kosten der Vorinstanz überlassen ( Botschaft ZPO , S. 7296). Die Berufungsinstanz hat diesfalls die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hiervor zum Schluss gelangt, dass die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, weshalb über die Verteilung der Prozesskosten an dieser Stelle nicht befunden wird, sondern lediglich die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren festgelegt werden und deren Verteilung der Vorinstanz für den Endentscheid überlassen wird. 14. Es bleibt noch, die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorliegenden Berufungsverfahren festzulegen. 14.1 Für die Festlegung der Höhe der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren zwei parallele Fälle vorlagen, zum einen das vorliegende Verfahren um Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2017 (beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter der Verfahrensnummer 150 2017 3424 II und am Kantonsgericht Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer 400 18 345) und zum anderen das Verfahren um Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Berufungsbeklagten vom 29. März 2017 (beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter der Verfahrensnummer 150 2017 2981 II und am Kantonsgericht Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer 400 18 344). Die vorinstanzliche Entscheidbegründung war für beide Verfahren identisch. Die Parteien waren in beiden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch die gleichen Rechtsanwälte vertreten und deren Rechtsschriften lauten in beiden Berufungsverfahren praktisch gleich. 14.2 Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Honorarnoten ein, so dass die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt wird. Die Parteientschädigung bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 2 TO nach dem Streitwert, wobei gemäss § 14 TO bei mehreren gleichartigen Verfahren, welche von derselben Anwältin oder demselben Anwalt vertreten werden, sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand bemisst und angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt wird. Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist gemäss § 10 TO nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Im Verfahren Nr. 150 2017 2981 II legte die Vorinstanz den Streitwert auf CHF 200‘000.00 fest und im Verfahren Nr. 150 2017 3424 II auf CHF 850‘000.00, was in den Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wurde, so dass auf diese Streitwerte abzustellen und von einem Gesamtstreitwert für beide Parallelverfahren von CHF 1‘050‘000.00 auszugehen ist. § 7 Abs. 1 TO sieht bei einem Streitwert bis zu CHF 1 Mio. ein Grundhonorar von CHF 33‘000.00 bis CHF 55‘500.00 (lit. i) und bei einem Streitwert von CHF 1 Mio bis CHF 2 Mio. von CHF 52‘500.00 bis CHF 82‘500.00 (lit. j) vor. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Frage, ob der Aktienerwerb im Lichte der Bestimmungen des BewG rechtsgültig erfolgt ist. Ein Endentscheid liegt aufgrund der Gutheissung der Berufung und der nunmehr vorzunehmenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht vor. Der Mindestansatz von CHF 52‘500.00 für Streitwerte von CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. ist daher nicht angemessen und wäre in Anwendung von § 9 TO wegen einem offenbaren Missverhältnis zwischen Streitwert und den Bemühungen der Anwälte herabzusetzen, da die Rechtsschriften im Berufungsverfahren 37 bzw. 33 Seiten (ohne Beweismittelverzeichnis) umfassen. Es wird daher für das Grundhonorar auf den unteren Ansatz gemäss § 7 Abs. 1 lit. i TO von insgesamt CHF 33‘000.00 für beide Verfahren abgestellt, zumal der Streitwert insgesamt nur knapp über CHF 1 Mio. liegt. Auslagen wurden keine geltend gemacht und werden daher nicht zusätzlich zugesprochen bzw. gelten im Grundhonorar als mitenthalten. Die Parteientschädigung von pauschal CHF 33’000.00 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) wird aufgrund der Streitwerte zu einem Fünftel bzw. CHF 6‘600.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 344 (Streitwert von CHF 200‘000.00) und zu vier Fünfteln bzw. CHF 26‘400.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 345 (Streitwert von CHF 850‘000.00) verlegt. Bei beiden Parteien ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen: Die Berufungsklägerin hat ihren Geschäftssitz im Ausland, weshalb deren Anwälte für die in der Schweiz für die Berufungsklägerin erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer in der Schweiz abzuliefern haben. Die Berufungsbeklagte ist in der Schweiz selber mehrwertsteuerpflichtig und kann die ihrem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen. 14.3 § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sieht für Endentscheide mit einem Streitwert ab CHF 100‘001.00 eine Gebühr der Zivilkreisgerichte von CHF 2‘000.00 bis CHF 30‘000.00 vor. Diese Bestimmung gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren (§ 9 Abs. 1 GebT). Die Gebühr ist im konkreten Fall nach dem Streitwert, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Arbeits- und Zeitaufwand festzulegen (§ 3 Abs. 1 GebT). Es gilt auch bei der Festlegung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen, dass zwei parallele Verfahren mit gleichen Entscheiden zu behandeln waren, so dass der Arbeits- und Zeitaufwand nicht zweimal gleichermassen anfiel. Die Gebühr wird insgesamt für beide Verfahren auf CHF 25‘000.00 festgelegt und ist wiederum entsprechend den Streitwerten zu einem Fünftel bzw. CHF 5‘000.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 344 und zu vier Fünfteln bzw. CHF 20‘000.00 auf das Berufungsverfahren Nr. 400 18 345 zu verlegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen. 2. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden die Gerichtsgebühr auf CHF 20‘000.00 und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auf pauschal CHF 26‘400.00 festgesetzt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat über die Verteilung dieser Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber