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400 18 204

Basel-Landschaft · 2013-03-21 · Deutsch BL

Abänderung Scheidungsurteil

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Die neuen Bestimmungen über den Kindesunterhalt sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Laut Art. 13 c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Abs. 1). Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz (Abs. 2). Somit ist in der vorliegenden Sache, in welcher das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückwies, altes Recht anwendbar. Laut Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB kann das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kinds den Unterhaltsbeitrag für ein Kind neu festsetzen oder aufheben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags zutreffend angeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Vorliegend liegt die Veränderung in den Verhältnissen, welche Anlass zur Überprüfung der Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten gegenüber ihren Kindern D._____ und E._____ gibt, in der von der Berufungsbeklagten nach der Scheidung geborenen Tochter F._____, dessen biologischer Vater der neue Lebenspartner ist. Gemäss Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 285 ZGB sind das massgebliche Einkommen und der (Not-)Bedarf der Berufungsbeklagten zu klären (vgl. BGE 137 III 62 f.; OGer ZH LC110062 vom 22. November 2011 E. I.4). Die hier massgebenden Grundsätze zur Auslegung des Kindesunterhaltsrechts hat das Bundesgericht in den Erwägungen 3.4 und 3.5 seines Urteils vom 25. Juni 2018 eingehend aufgezeigt, weshalb zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen darauf verweisen ist.

E. 3 Nachfolgend sind die finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zu beurteilen.

E. 3.1 Einkommen der Berufungsbeklagten

E. 3.1.1 Zunächst ist zu untersuchen, in welchem Umfang der Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit zuzumuten ist. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hielt im Urteil vom 22. Januar 2015 und das Kantonsgericht im Urteil vom 1. Januar 2015 eine Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten im Umfang eines Arbeitspensums von 40% für zumutbar. Das Bundesgericht ist im Urteil vom 25. Juni 2018 zum Schluss gelangt, dass der Berufungsbeklagten eine Erwerbsarbeit in deutlich grösserem Umfang zumutbar sei, als sie von den kantonalen lnstanzen verlangt wurde. Damit verlangt das Bundesgericht von der Berufungsbeklagten zwar die Ausübung eines wesentlich höheren Arbeitspensums als 40%, jedoch scheint es gegenwärtig keine Vollzeiterwerbstätigkeit von ihr zu verlangen. In diesem Zusammenhang hielt es auch fest, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Eigenbetreuung von F._____ habe und sie nötigenfalls für F._____ eine Fremdbetreuung beanspruchen müsse. Auch wenn der vorliegende Fall nach altem Kindesunterhaltsrecht zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Vorgaben des Bundesgerichts zur Ausnutzung der Arbeitskraft durch die Berufungsbeklagte bis zu einem gewissen Grad mit dem neurechtlichen Schulstufenmodell vergleichbar sind. Bei diesem Modell kann für die Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils auch die Inanspruchnahme ausserschulischer Drittbetreuungsmöglichkeiten geboten sein. Nach diesem Modell gilt für den hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dem Eintritt des Kinds in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine solche von 100% als zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7). In casu ist die Berufungsbeklagte gegenwärtig mit einem Wochenpensum von zirka 12 Stunden bei G._____ AG als Unterhaltsreinigerin angestellt. Sie betreut ihre 5-jährige Tochter F._____, welche im zweiten Jahr in den Kindergarten geht, und lebt mit dem Vater von F._____ zusammen. Vor dem Hintergrund, dass im Regelfall nach neuem Recht einem obhutsberechtigten Elternteil ab der obligatorischen Beschulung bzw. Kindergartenbesuch des jüngsten Kinds bis zu dessen Übertritt in die Sekundarstufe I lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar und nach altem Kindesunterhaltrecht eine Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kinds gar als unzumutbar gilt, erscheint hier der obhutsberechtigten Berufungsbeklagten - auch wenn sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein höheres Arbeitspensum als im Regelfall zu leisten hat - angesichts des noch jungen Alters ihrer Tochter F._____ gegenwärtig keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit, sondern nur ein Arbeitspensum von 75% als zumutbar. Unter Inanspruchnahme von Drittbetreuungsmöglichkeiten erscheint die Bewältigung eines solchen Arbeitspensums auch als möglich. Im August 2025 wird F._____ in die Sekundarstufe I übertreten. Dannzumals wird sie insgesamt längere Unterrichtszeiten haben und auch selbständiger sein als heute. Angesichts dessen erscheint der Berufungsbeklagten ab 1. August 2025 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.

E. 3.1.2 Im Weiteren ist zu entscheiden, auf welchem Beruf die Berufungsbeklagte arbeiten kann. Was die berufliche Ausbildung und Erfahrung der heute 40-jährigen, gesunden Berufungsbeklagten betrifft, ist unbestritten, dass sie vor 15 Jahren einen Kurs zur Ausbildung als Pflegehelferin SRK absolvierte und für kurze Zeit als Pflegehelferin arbeitete. Anlässlich der heutigen Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, bekundete die Berufungsbeklagte, vom Roten Kreuz sei ihr beschieden worden, dass ihre Chancen auf Wiederaufnahme einer Berufungstätigkeit in der Pflege gering seien und sie eine entsprechende Weiterbildung absolvieren müsste (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 2). Weil die Berufungsbeklagte bislang keine konkreten Schritte für einen (Wieder)einstieg in den Pflegeberuf unternommen und sie kaum über Berufungserfahrung verfügt und diese erst noch Jahre zurückliegt, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung die Ausübung einer Tätigkeit der Berufungsbeklagten als Pflegehelferin kaum als realistisch. Bei der Prognose über das erzielbare Einkommen ist zudem eine gewisse Vorsicht angezeigt, weil die Folgen einer Fehlprognose die Berufungsbeklagte entsprechend treffen würde (OGer ZH LC170021 vom 19. Dezember 2017 E. III.2.5.4). In Anbetracht all des Dargestellten ist der Berufungsbeklagten kein Einkommen aus einer Tätigkeit in der Pflege anzurechnen. Die Berufungsbeklagte war von Juni bis Dezember 2014 als Lagermitarbeiterin bei der H._____ AG tätig. Per 1. Juli 2015 wurde sie von der G._____ AG als Unterhaltsreinigerin mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von zirka 12 Stunden mit einem Grundlohn von CHF 18.50 pro Stunde angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV). Für eine Unterhaltsreinigerin I beträgt der Minimallohn per 1. Dezember 2018 brutto CHF 18.80 pro Stunde. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche. Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im vollen Umfang, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Demnach ist von einem erzielbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von brutto CHF 3‘712.- pro Monat (21.7 [Tage pro Monat] x 8.4 [Stunden pro Tag] x CHF 18.80 [Stundenlohn] x 13/12 [13. Monatslohnanteil]) auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO/ALV von 6.225%, des NBU-Beitrags von 1.966%, des Vollzugskostenbeitrags des GAV von 0.4% sowie eines entsprechenden Spar- und Risikobeitrags an die berufliche Vorsorge auf dem koordinierten Lohn von durchschnittlich 6 - 10% ist der Berufungsbeklagten somit bei einem 75%-Pensum als Unterhaltsreinigerin ein Nettolohn von CHF 2‘475.- pro Monat anzurechnen. Ab August 2025 ist bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten somit von einem Nettolohn von CHF 3‘300.- pro Monat auszugehen.

E. 3.1.3 Der unterhaltspflichtigen Person ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; sie muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5). Diese Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall, wo es um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte nach der Geburt eines nicht vom Berufungskläger stammenden Kinds geht. Die Einräumung einer Übergangsfrist stellt keinen Widerspruch zum Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 aZGB dar, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nicht direkt in der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern D._____ und E._____ beistehen muss. Denn bei der eigentlichen Unterhaltspflicht geht es um eine sich regelmässig über Jahre oder gar Jahrzehnte erstreckende Verpflichtung, wogegen eine Übergangsfrist naturgemäss eine vergleichsweise kurze Zeitspanne umfasst. Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 22. Januar 2015 die Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten gegenüber ihrer Tochter D._____ vollständig sowie gegenüber ihrem Sohn E._____ bis zum Juni 2023 aufhob und das Kantonsgericht eine dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 abwies, bestand für die Berufungsbeklagte keine Veranlassung, eine Erwerbstätigkeit zwecks Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen an die vorgenannten Kinder aufzunehmen. Angesichts dessen kann ihr nicht vorgehalten werden, dass sie nach diesen Urteilen lediglich im Umfang eines kleinen Arbeitspensums tätig war. Im Urteil vom 25. Juni 2018 hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Berufungsbeklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein deutlich höheres Arbeitspensum als 40% anzurechnen ist. Angesichts ihres relativ hohen Bedarfs musste die Berufungsbeklagte jedoch nicht zwingend damit rechnen, dass sie letztlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird und deswegen eine Arbeitstätigkeit mit einem höheren Pensum aufnehmen muss. Im Weitern ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte ihr Arbeitspensum bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin nicht auf 75% aufstocken kann. Denn ihr Arbeitgeber bietet nur Anstellungen in einem 30%- oder 100%-Pensum an (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3). Angesichts der dargelegten Umstände ist der Berufungsbeklagten eine angemessene Übergangsfrist zur Erhöhung ihres Arbeitspensums zu gewähren, weil sie zum einen erst eine entsprechende Anstellung und zum anderen auch noch einen geeigneten Ort für die Betreuung der Tochter F._____ finden muss. Als möglich und zumutbar erscheint ihr die Erhöhung ihres Arbeitspensums als Unterhaltsreinigerin auf 75% ab dem 1. Januar 2020.

E. 3.1.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von netto CHF 2‘475.- pro Monat anzurechnen ist. Sobald F._____ im August 2025 in die Sekundarstufe I übertritt, wird ihr ein Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit von netto CHF 3‘300.- anzurechnen sein.

E. 3.2 Bedarf der Berufungsbeklagten

E. 3.2.1 Das Kantonsgericht setzt den Bedarf der Berufungsbeklagten ohne Fremdbetreuungskosten in seinem Entscheid vom 1. Dezember 2015 unter Berücksichtigung eines monatlichen Grundbetrags von CHF 850.-, eines monatlichen Wohnkostenanteils von CHF 842.50, einer monatlichen Krankenkassenprämie (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) von CHF 200.- und monatlichen Mobilitätskosten von CHF 50.- auf insgesamt CHF 1‘942.50 pro Monat fest. Nachdem das Kantonsgericht die Festlegung dieses Bedarfs im genannten Entscheid ausführlich begründete und das Bundesgericht im Urteil vom 25. Juni 2018 keine Änderungen daran vornahm, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des Entscheids des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 verwiesen werden.

E. 3.2.2 Zu den als zu hoch gerügten Wohnkosten ist Folgendes zu bemerken: a) Wohnkosten sind grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berücksichtigen. Sie setzen sich aus der monatlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag zu bezahlenden Nebenkosten zusammen. Erscheinen die effektiven Kosten mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse oder des örtlichen Wohnungsmarktes indes als übersetzt, so kann dieser Betrag unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist (für die Kündigung) auf ein entsprechendes Normalmass reduziert werden (OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III/4.2/b). b) Vorliegend erscheinen die bei der Berufungsbeklagten im Bedarf angerechneten Wohnkosten von monatlich CHF 842.50 ihren persönlichen Verhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten durchaus als angemessen. Die Wohnkosten machen bloss einen Drittel des der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2020 angerechneten Nettoeinkommens und gar lediglich einen Viertel des ihr ab August 2025 angerechneten Nettoeinkommens aus. Die Wohnausgaben stehen damit in einer üblichen Relation zu ihrem Verdienst. Auch ist der Mietzins der Wohnung ortsüblich. Somit erweisen sich Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 842.50 pro Monat als angemessen.

E. 3.2.3 Im Weiteren bleibt über die Anrechnung von Drittbetreuungskosten im Bedarf der Berufungsbeklagten zu befinden. Die Tochter der Berufungsbeklagten F._____ ist im zweiten Kindergartenjahr. Während des Kindergartenbesuchs bedarf sie keiner Drittbetreuung. Der Vater von F._____ und aktuelle Lebenspartner der Berufungsbeklagten arbeitet vollzeitlich und muss werktags von 4 Uhr morgens bis 17 Uhr abends am Arbeitsplatz sein (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3 f.). Die Eltern des Vaters von F._____ stehen für eine regelmässige Betreuung von F._____ nicht zur Verfügung (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3). Die Eltern der Berufungsbeklagten können F._____ nicht betreuen, da sie selbst noch erwerbstätig sind (Beilage 2 zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. November 2018). In Anbetracht des Dargestellten und der von der Berufungsbeklagten auszuübenden Erwerbstätigkeit im Umfang eines 75%-Pensums muss geschlossen werden, dass die Berufungsbeklagte während 3 Tagen in der Woche für F._____ halbtags eine zu entschädigende Drittbetreuung beanspruchen muss. Für die Betreuung von F._____ in einer Kindertagesstätte während eines halben Tags ist von Kosten von CHF 66.- pro Halbtag auszugehen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse kann die Berufungsbeklagte eine maximale Subventionierung für die Drittbetreuung im Umfang von 50% beanspruchen (vgl. Leitfaden für die Ausrichtung von Beiträgen an die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde I._____ vom 1. August 2018). Unter Berücksichtigung des vom Vater von F._____ zu tragenden Anteils an diesen Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf der Berufungsbeklagten monatliche Kosten für die Drittbetreuung von F._____ von gerundet CHF 210.- (CHF 66.- [Kosten für Drittbetreuung pro Halbtag] x 3 [Betreuungstage pro Woche] x 4.3 [Wochen pro Monat] x 0.5 [Subventionierungsanteil] x 0.5 [Anteil des Vaters]) anzurechnen. Ab dem Übertritt von F._____ in die Sekundarstufe I im August 2025 ist keine Drittbetreuung von F._____ mehr notwendig, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Kosten mehr im Bedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigten sind.

E. 3.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge

E. 3.3.1 Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025 Die Berufungsbeklagte weist einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 2‘152.50 (CHF 1‘942.50 [Bedarf ohne Drittbetreuungskosten] + CHF 210.- [Drittbetreuungskosten]) auf. Der Berufungsbeklagten ist ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘475.- anzurechnen. Damit verbleibt ihr ein Einkommen von gerundet CHF 320.- pro Monat zur Bestreitung des Unterhalts der beiden Kinder D._____ und E._____. Auch wenn der ganze Betrag von CHF 320.- für die Unterhaltsbeiträge an die beiden erwähnten Kinder verwendet wird, erschient der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung als gewahrt, weil die Berufungsbeklagte gleichzeitig für F._____ den genannten Betrag für die Drittbetreuung aufzuwenden haben wird. Entsprechend des Gesagten ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025 dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Berufungsklägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen.

E. 3.3.2 Ab 1. August 2025 Die Berufungsbeklagte weist einen Bedarf von insgesamt CHF 1‘942.50 auf. Der Berufungsbeklagten ist ein Nettoeinkommen von CHF 3‘300.- anzurechnen. Damit verbleibt ihr ein Einkommen von gerundet CHF 1‘360.- zur Bestreitung an den Unterhalts der beiden Kinder D._____ und E._____. Demnach ist sie zu verpflichten, ab dem 1. August 2025 dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Berufungsklägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen.

E. 3.3.3 Die Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren.

E. 3.4 Somit ist die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1-3 aufzuheben und die Abänderungsklage teilweise gutzuheissen. 4.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘500.- fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem bestimmte sie, dass die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen haben. In Anbetracht, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt und keine der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich besser gestellt ist als die andere, erscheint in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO der vorinstanzliche Kosten- und Entscheidungsentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist folglich zu bestätigen. 4.2 Wie bereits in Erwägung 1.2 dargelegt, versetzt die Rückweisung den Prozess in die Lage vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurück. Den Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weggefallen wären, bestehen nicht. 4.3 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘000.- festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt eine Verteilung nach Ermessen, so etwa in familienrechtlichen Verfahren oder bei Vorliegen besonderer Umstände. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Parteien und da es sich hier überdies um ein familienrechtliches Verfahren handelt und keine der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich besser gestellt ist als die andere, ist die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien sind die Anteile der Parteien an der Gerichtsgebühr einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren haben im Rechtsmittelverfahren die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen. 4.4.1 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist den Rechtsbeiständen des Berufungsklägers eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. a) Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hob das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 auf. Damit ist vorliegend erneut über die Ausrichtung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand Paul Schwizer zu befinden. Weil die Höhe der gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Paul Schwizer zulasten der Gerichtskasse zugesprochenen Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) beim Bundesgericht nicht angefochten wurde, kann die Höhe dieser Entschädigung ohne Weiteres als angemessen gelten. Rechtsanwalt Paul Schwizer ist somit für die Zeit vom 21. Mai bis zum 29. September 2015 eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. b) Mit Honorarnote vom 2. April 2019 machte Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer für die Zeit vom 11. Juli 2018 bis zum 2. April 2019 eine Entschädigung von CHF 8‘155.80 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Diese Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen. Bei den fakturierten 200 Stück Kopien zu je CHF 1.50 handelt es sich jedoch offenkundig um Massenkopien. Laut § 15 Abs. 2 TO sind hierfür lediglich CHF 0.50 pro Seite zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ist somit Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer für die betreffende Phase eine Entschädigung von CHF 7‘940.40 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 4.4.2 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten. a) Advokatin Stefanie Mathys-Währer machte mit Honorarnote vom 28. September 2015 für die Phase vom 6. Juli 2018 bis zum 2. April 2019 einen Zeitaufwand inklusive der Vergleichsverhandlung vom 29. September 2015 von 9 ½ Stunden zu je CHF 200.-, Auslagen von CHF 19.- und die Mehrwertsteuer geltend, was als angemessen erscheint. Demzufolge ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer für die betreffende Zeit eine Entschädigung von CHF 2‘072.50 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. b) Mit Honorarnote vom 2. April 2019 beansprucht die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin Stefanie Mathys-Währer, eine Entschädigung von CHF 3‘299.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand von 13 Stunden zu je CHF 200.- und 8 Stunden zu je CHF 100.- ist angemessen. Insgesamt beträgt der Arbeitsaufwand nicht wie abgerechnet CHF 3‘000.-, sondern vielmehr CHF 3‘400.-. Dementsprechend ist der letztere Betrag zu vergüten. Auch erscheinen die geltend gemachten Auslagen von CHF 63.70 angemessen. Zusätzlich sind noch für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung 3 Stunden zu je CHF 200.- zu vergüten. Infolgedessen ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer für die betreffende Zeit eine Entschädigung von CHF 4‘376.60 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszuzahlen. c) Gesamthaft ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer eine Entschädigung von total CHF 6‘449.10 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 21. März 2013 aufgehoben und wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen: für D._____, geb. 9. Februar 2003, - CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025, - CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. August 2025. für E._____, geb. 26. Januar 2008, - CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025, . - CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. August 2025. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen.
  2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf einem hypothetischen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2‘475.- pro Monat (bei einem Pensum von 75%) und dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2018 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Eine Anpassung an den veränderten Landesindex der Konsumentenpreise erfolgt nur soweit, als sich das Einkommen der Unterhaltspflichtigen verändert hat. Die Beweislast dafür, dass sich das Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, trägt die Unterhaltspflichtige. Die Teuerungsanpassung erfolgt jeweils nach folgender Berechnungsformel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index (Nov. Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = ——————————————————————— alter Index" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2‘000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Anteile des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Im Berufungsverfahren hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
  5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Paul Schwizer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 7‘940.40 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  7. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin Stephanie Mathys-Währer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 6‘449.10 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  8. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an ihre unentgeltichen Rechtsbeistände des vorliegenden Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Gegen diesen Entscheid erhob B._____ beim Bundesgericht Beschwerde (5A_549/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 204 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 204 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 400 18 204

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. April 2019 (400 18 204) Zivilgesetzbuch Kindesunterhalt (Geburt eines Kinds von einem neuen Lebenspartner, Nichtanwendbarkeit der 10/16-Regel, Pflicht zur Erhöhung des Arbeitspensums unter Inanspruchnahme von Drittbetreuung, Bemessung der Unterhaltbeiträge) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 1. Dezember 2015 Rückweisung durch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018 A. Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die von B._____ (fortan: "Beklagter", "Berufungskläger") und A._____ (fortan: "Klägerin", "Berufungsbeklagte") am tt.mm.2006 in C._____ geschlossene Ehe. Es teilte die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D._____ (geb. am tt.mm.2003) und E._____ (geb. am tt.mm.2008) dem Vater zu und regelte das Besuchsrecht der Mutter. Sodann verpflichtete es diese, basierend auf einem hypothetischen Jahreseinkommen von CHF 37'200.-, zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 450.- bis zum 12. Altersjahr und danach bis zur Mündigkeit von je CHF 550.-. Am 13. Juni 2013 gebar die Klägerin das Kind F._____, dessen biologischer Vater ihr neuer Lebenspartner ist. Mit Entscheid vom 7. März 2014 stellte das Kreisgericht Wil fest, dass der Beklagte nicht der Vater von F._____ ist. B. Auf Abänderungsklage der Klägerin hin entschied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 22. Januar 2015: "1. Die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die gemeinsame Tochter D._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

2. Die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für den gemeinsamen Sohn E._____ wird mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis und mit Juni 2023 aufgehoben. Ab Juli 2023 hat die Klägerin dem Beklagten für den Sohn E._____ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 200.- zu bezahlen.

3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor basiert auf einem hypothetischen Nettoeinkommen der Klägerin von CHF 2‘480.- (bei einem Pensum von 80%) und dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Der Unterhaltsbeitrag ist jährlich auf 1. Januar der Entwicklung des BFS-Landesindexes anzupassen, erstmals per Juli 2023. Massgebender Indexstand ist derjenige des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt nur soweit, als sich das Einkommen der Pflichtigen verändert hat. Die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung trägt die Pflichtige. Die Teuerungsanpassung erfolgt jeweils nach folgender Berechnungsformel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index (Nov. Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = ——————————————————————— alter Index

4. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.- ohne schriftliche Begründung bzw. von CHF 2‘500.- mit schriftlicher Begründung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. gehen wegen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten des Staats. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Weil beiden Parteien der volle Kostenerlass bewilligt wurde, werden ihren Vertretern folgende Honorare (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt: • Stefanie Mathys, Advokatin‚ Liestal: CHF 3‘880.45 • Paul Schwizer, Rechtsanwalt, Gossau: CHF 7‘606.65" C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger am 29. Mai 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (fortan: Kantonsgericht) Berufung mit den Anträgen:

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich und monatlich im Voraus mindestens je CHF 450.- (zuzüglich Kinderzulagen) bis zum 12. Altersjahr und mindestens je CHF 550.- (zuzüglich Kinderzulagen) ab dem 12. Altersjahr bis zu deren Mündigkeit bzw. ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.

3. Es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren.

4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten. D. Die Klägerin und Berufungsbeklagte begehrte mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2015 die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Zugleich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 bestimmte das Kantonsgericht Basel-Landschaft: "1. Die Berufung vom 29. Mai 2015 wird abgewiesen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.- wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.

3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘072.50 (inklusive Auslagen von CHF 19.- und 8% MWST von CHF 153.50) zu bezahlen.

4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Paul Schwizer, wird eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inklusive Auslagen von CHF 307.20 und Mehrwertsteuer von CHF 344.60) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbeistand des vorliegenden Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." F. Eine dagegen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2018 im Eventualbegehren gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vor das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Den Parteien wurde eine Frist bis zum 20. August 2018 gesetzt, um Belege über ihr sämtliches Einkommen sowie ihre sämtlichen Arbeitsverträge seit 1. Januar 2015 einzureichen. H. Die Berufungsbeklagte reichte am 14. August 2018 und der Berufungskläger am 20. August 2018 diverse Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse ein. I. Am 23. Oktober 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde den Parteien Frist bis 30. November 2018 gesetzt, um zu den gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2018 vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zum Arbeitspensum und Einkommen der Berufungsbeklagten und der Drittbetreuung von F._____ (zusätzliche Betreuung durch die Grosseltern, teilweise Betreuung durch den neuen Partner, Krippenbetreuung u.ä.m.), Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen. J. Am 30. November 2018 reichten der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte je eine Eingabe zur neuen Sachverhaltslage nach der Rückweisung des Falls durch das Bundesgericht und weitere Beweismittel ein. K. Am 14. Dezember 2018 erstattete die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme zur Eingabe des Berufungsklägers vom 30. November 2018 und am 17. Dezember 2018 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. November 2018 ein. L. Zur heutigen Verhandlung erscheinen der Berufungskläger mit Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer und die Berufungsbeklagte mit Advokatin Stefanie Mathys-Währer. Der Berufungskläger beantragt:

1. Das angefochtene Urteil sei ersatzlos aufzuheben.

2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ monatlich und pränumerando je CHF 450.- und ab deren 12. Altersjahr je CHF 550.- zu bezahlen (zuzüglich allfällige Familienzulagen).

3. Die Unterhaltsbeiträge seien anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise jeweils per Jahresbeginn auf Grundlage des Indexstandes des vorhergehenden Novembers anzupassen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte bestand auf ihren Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungsantwort vom 2. Juli 2015. Erwägungen 1.1 Im Rückweisungsentscheid (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018) erkannte das Bundesgericht insbesondere, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts habe das Kind F._____ das Alter, bis zu welchem eine (unfreiwillige) Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht zumutbar erscheine, überschritten gehabt. Für besondere Betreuungsbedürfnisse der Berufungsbeklagten zufolge gesundheitlicher Defizite o. Ä. bestünden keine Anhaltspunkte. Demnach erscheine der Berufungsbeklagten angesichts der vorbestandenen und fortbestehenden Unterhaltspflicht gegenüber ihren weiteren Kindern eine Erwerbsarbeit in deutlich grösserem Umfang zumutbar, als sie von den kantonalen lnstanzen verlangt worden sei, umso mehr als sie sich die Lasten betreffend F._____ mit ihrem neuen Partner teilen könne. Vor diesem Hintergrund verletze die vom Kantonsgericht getroffene Lösung augenfällig den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäss der getroffenen Regelung wäre die Mutter gegenüber den beiden nicht unter ihrer Obhut stehenden Kindern auf Jahre hinaus gar nicht unterhaltspflichtig, gegenüber der älteren Tochter D._____ sogar überhaupt nie mehr. Der Vater müsste die gesamte Unterhaltslast alleine schultern, sowohl die Betreuung (teilweise mit Hilfe Dritter) als auch die finanziellen Lasten. Dies verletze Bundesrecht, umso mehr als auf beiden Seiten knappe, wenn nicht prekäre finanzielle Verhältnisse herrschten. In dieser Situation habe sich ein jeder Elternteil, soweit dies objektiv möglich sei, so auszurichten, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem unmündigen Kind nachkommen könne. Dies bedinge mitunter auch Einschränkungen bei der persönlichen Lebensgestaltung. Weil die vom Kantonsgericht getroffene bzw. geschützte Lösung vor Bundesrecht nicht standhalte, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur näheren Abklärung der möglichen Erwerbsquote und konkreten Tätigkeit an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dabei werde gestützt auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime insbesondere die faktische Möglichkeit zu einem höheren Arbeitspensum sowie zur Ausdehnung der Drittbetreuung von F._____ (zusätzliche Betreuung durch die Grosseltern; teilweise Betreuung durch den neuen Partner; Krippenbetreuung; u.ä.m.) abzuklären und insgesamt eine neue Berechnung vorzunehmen sein. Damit würden die verschiedenen Sachverhaltsrügen des Berufungsklägers (betreffend Betreuungsmöglichkeiten, Wohnsituation, Krankenkassenkosten, u.a.m.) jedenfalls vorerst gegenstandslos. 1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; BGer 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1). 1.3 In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt zwar grundsätzlich Sache der Parteien, jedoch muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein entsprechender Antrag vorliegt ( Jonas Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 8 und 10; OGer ZH LC160023 vom 15. November 2018 E. II/2). Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Vor-aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Die neuen Bestimmungen über den Kindesunterhalt sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Laut Art. 13 c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Abs. 1). Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz (Abs. 2). Somit ist in der vorliegenden Sache, in welcher das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückwies, altes Recht anwendbar. Laut Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB kann das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kinds den Unterhaltsbeitrag für ein Kind neu festsetzen oder aufheben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags zutreffend angeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Vorliegend liegt die Veränderung in den Verhältnissen, welche Anlass zur Überprüfung der Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten gegenüber ihren Kindern D._____ und E._____ gibt, in der von der Berufungsbeklagten nach der Scheidung geborenen Tochter F._____, dessen biologischer Vater der neue Lebenspartner ist. Gemäss Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 285 ZGB sind das massgebliche Einkommen und der (Not-)Bedarf der Berufungsbeklagten zu klären (vgl. BGE 137 III 62 f.; OGer ZH LC110062 vom 22. November 2011 E. I.4). Die hier massgebenden Grundsätze zur Auslegung des Kindesunterhaltsrechts hat das Bundesgericht in den Erwägungen 3.4 und 3.5 seines Urteils vom 25. Juni 2018 eingehend aufgezeigt, weshalb zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen darauf verweisen ist. 3. Nachfolgend sind die finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zu beurteilen. 3.1 Einkommen der Berufungsbeklagten 3.1.1 Zunächst ist zu untersuchen, in welchem Umfang der Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit zuzumuten ist. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hielt im Urteil vom 22. Januar 2015 und das Kantonsgericht im Urteil vom 1. Januar 2015 eine Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten im Umfang eines Arbeitspensums von 40% für zumutbar. Das Bundesgericht ist im Urteil vom 25. Juni 2018 zum Schluss gelangt, dass der Berufungsbeklagten eine Erwerbsarbeit in deutlich grösserem Umfang zumutbar sei, als sie von den kantonalen lnstanzen verlangt wurde. Damit verlangt das Bundesgericht von der Berufungsbeklagten zwar die Ausübung eines wesentlich höheren Arbeitspensums als 40%, jedoch scheint es gegenwärtig keine Vollzeiterwerbstätigkeit von ihr zu verlangen. In diesem Zusammenhang hielt es auch fest, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Eigenbetreuung von F._____ habe und sie nötigenfalls für F._____ eine Fremdbetreuung beanspruchen müsse. Auch wenn der vorliegende Fall nach altem Kindesunterhaltsrecht zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Vorgaben des Bundesgerichts zur Ausnutzung der Arbeitskraft durch die Berufungsbeklagte bis zu einem gewissen Grad mit dem neurechtlichen Schulstufenmodell vergleichbar sind. Bei diesem Modell kann für die Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils auch die Inanspruchnahme ausserschulischer Drittbetreuungsmöglichkeiten geboten sein. Nach diesem Modell gilt für den hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dem Eintritt des Kinds in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine solche von 100% als zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7). In casu ist die Berufungsbeklagte gegenwärtig mit einem Wochenpensum von zirka 12 Stunden bei G._____ AG als Unterhaltsreinigerin angestellt. Sie betreut ihre 5-jährige Tochter F._____, welche im zweiten Jahr in den Kindergarten geht, und lebt mit dem Vater von F._____ zusammen. Vor dem Hintergrund, dass im Regelfall nach neuem Recht einem obhutsberechtigten Elternteil ab der obligatorischen Beschulung bzw. Kindergartenbesuch des jüngsten Kinds bis zu dessen Übertritt in die Sekundarstufe I lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar und nach altem Kindesunterhaltrecht eine Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kinds gar als unzumutbar gilt, erscheint hier der obhutsberechtigten Berufungsbeklagten - auch wenn sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein höheres Arbeitspensum als im Regelfall zu leisten hat - angesichts des noch jungen Alters ihrer Tochter F._____ gegenwärtig keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit, sondern nur ein Arbeitspensum von 75% als zumutbar. Unter Inanspruchnahme von Drittbetreuungsmöglichkeiten erscheint die Bewältigung eines solchen Arbeitspensums auch als möglich. Im August 2025 wird F._____ in die Sekundarstufe I übertreten. Dannzumals wird sie insgesamt längere Unterrichtszeiten haben und auch selbständiger sein als heute. Angesichts dessen erscheint der Berufungsbeklagten ab 1. August 2025 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 3.1.2 Im Weiteren ist zu entscheiden, auf welchem Beruf die Berufungsbeklagte arbeiten kann. Was die berufliche Ausbildung und Erfahrung der heute 40-jährigen, gesunden Berufungsbeklagten betrifft, ist unbestritten, dass sie vor 15 Jahren einen Kurs zur Ausbildung als Pflegehelferin SRK absolvierte und für kurze Zeit als Pflegehelferin arbeitete. Anlässlich der heutigen Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, bekundete die Berufungsbeklagte, vom Roten Kreuz sei ihr beschieden worden, dass ihre Chancen auf Wiederaufnahme einer Berufungstätigkeit in der Pflege gering seien und sie eine entsprechende Weiterbildung absolvieren müsste (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 2). Weil die Berufungsbeklagte bislang keine konkreten Schritte für einen (Wieder)einstieg in den Pflegeberuf unternommen und sie kaum über Berufungserfahrung verfügt und diese erst noch Jahre zurückliegt, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung die Ausübung einer Tätigkeit der Berufungsbeklagten als Pflegehelferin kaum als realistisch. Bei der Prognose über das erzielbare Einkommen ist zudem eine gewisse Vorsicht angezeigt, weil die Folgen einer Fehlprognose die Berufungsbeklagte entsprechend treffen würde (OGer ZH LC170021 vom 19. Dezember 2017 E. III.2.5.4). In Anbetracht all des Dargestellten ist der Berufungsbeklagten kein Einkommen aus einer Tätigkeit in der Pflege anzurechnen. Die Berufungsbeklagte war von Juni bis Dezember 2014 als Lagermitarbeiterin bei der H._____ AG tätig. Per 1. Juli 2015 wurde sie von der G._____ AG als Unterhaltsreinigerin mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von zirka 12 Stunden mit einem Grundlohn von CHF 18.50 pro Stunde angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV). Für eine Unterhaltsreinigerin I beträgt der Minimallohn per 1. Dezember 2018 brutto CHF 18.80 pro Stunde. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche. Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im vollen Umfang, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Demnach ist von einem erzielbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von brutto CHF 3‘712.- pro Monat (21.7 [Tage pro Monat] x 8.4 [Stunden pro Tag] x CHF 18.80 [Stundenlohn] x 13/12 [13. Monatslohnanteil]) auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO/ALV von 6.225%, des NBU-Beitrags von 1.966%, des Vollzugskostenbeitrags des GAV von 0.4% sowie eines entsprechenden Spar- und Risikobeitrags an die berufliche Vorsorge auf dem koordinierten Lohn von durchschnittlich 6 - 10% ist der Berufungsbeklagten somit bei einem 75%-Pensum als Unterhaltsreinigerin ein Nettolohn von CHF 2‘475.- pro Monat anzurechnen. Ab August 2025 ist bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten somit von einem Nettolohn von CHF 3‘300.- pro Monat auszugehen. 3.1.3 Der unterhaltspflichtigen Person ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; sie muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5). Diese Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall, wo es um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte nach der Geburt eines nicht vom Berufungskläger stammenden Kinds geht. Die Einräumung einer Übergangsfrist stellt keinen Widerspruch zum Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 aZGB dar, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nicht direkt in der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern D._____ und E._____ beistehen muss. Denn bei der eigentlichen Unterhaltspflicht geht es um eine sich regelmässig über Jahre oder gar Jahrzehnte erstreckende Verpflichtung, wogegen eine Übergangsfrist naturgemäss eine vergleichsweise kurze Zeitspanne umfasst. Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 22. Januar 2015 die Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten gegenüber ihrer Tochter D._____ vollständig sowie gegenüber ihrem Sohn E._____ bis zum Juni 2023 aufhob und das Kantonsgericht eine dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 abwies, bestand für die Berufungsbeklagte keine Veranlassung, eine Erwerbstätigkeit zwecks Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen an die vorgenannten Kinder aufzunehmen. Angesichts dessen kann ihr nicht vorgehalten werden, dass sie nach diesen Urteilen lediglich im Umfang eines kleinen Arbeitspensums tätig war. Im Urteil vom 25. Juni 2018 hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Berufungsbeklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein deutlich höheres Arbeitspensum als 40% anzurechnen ist. Angesichts ihres relativ hohen Bedarfs musste die Berufungsbeklagte jedoch nicht zwingend damit rechnen, dass sie letztlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird und deswegen eine Arbeitstätigkeit mit einem höheren Pensum aufnehmen muss. Im Weitern ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte ihr Arbeitspensum bei ihrer gegenwärtigen Arbeitgeberin nicht auf 75% aufstocken kann. Denn ihr Arbeitgeber bietet nur Anstellungen in einem 30%- oder 100%-Pensum an (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3). Angesichts der dargelegten Umstände ist der Berufungsbeklagten eine angemessene Übergangsfrist zur Erhöhung ihres Arbeitspensums zu gewähren, weil sie zum einen erst eine entsprechende Anstellung und zum anderen auch noch einen geeigneten Ort für die Betreuung der Tochter F._____ finden muss. Als möglich und zumutbar erscheint ihr die Erhöhung ihres Arbeitspensums als Unterhaltsreinigerin auf 75% ab dem 1. Januar 2020. 3.1.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von netto CHF 2‘475.- pro Monat anzurechnen ist. Sobald F._____ im August 2025 in die Sekundarstufe I übertritt, wird ihr ein Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit von netto CHF 3‘300.- anzurechnen sein. 3.2 Bedarf der Berufungsbeklagten 3.2.1 Das Kantonsgericht setzt den Bedarf der Berufungsbeklagten ohne Fremdbetreuungskosten in seinem Entscheid vom 1. Dezember 2015 unter Berücksichtigung eines monatlichen Grundbetrags von CHF 850.-, eines monatlichen Wohnkostenanteils von CHF 842.50, einer monatlichen Krankenkassenprämie (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) von CHF 200.- und monatlichen Mobilitätskosten von CHF 50.- auf insgesamt CHF 1‘942.50 pro Monat fest. Nachdem das Kantonsgericht die Festlegung dieses Bedarfs im genannten Entscheid ausführlich begründete und das Bundesgericht im Urteil vom 25. Juni 2018 keine Änderungen daran vornahm, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des Entscheids des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 verwiesen werden. 3.2.2 Zu den als zu hoch gerügten Wohnkosten ist Folgendes zu bemerken: a) Wohnkosten sind grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berücksichtigen. Sie setzen sich aus der monatlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag zu bezahlenden Nebenkosten zusammen. Erscheinen die effektiven Kosten mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse oder des örtlichen Wohnungsmarktes indes als übersetzt, so kann dieser Betrag unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist (für die Kündigung) auf ein entsprechendes Normalmass reduziert werden (OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III/4.2/b). b) Vorliegend erscheinen die bei der Berufungsbeklagten im Bedarf angerechneten Wohnkosten von monatlich CHF 842.50 ihren persönlichen Verhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten durchaus als angemessen. Die Wohnkosten machen bloss einen Drittel des der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2020 angerechneten Nettoeinkommens und gar lediglich einen Viertel des ihr ab August 2025 angerechneten Nettoeinkommens aus. Die Wohnausgaben stehen damit in einer üblichen Relation zu ihrem Verdienst. Auch ist der Mietzins der Wohnung ortsüblich. Somit erweisen sich Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 842.50 pro Monat als angemessen. 3.2.3 Im Weiteren bleibt über die Anrechnung von Drittbetreuungskosten im Bedarf der Berufungsbeklagten zu befinden. Die Tochter der Berufungsbeklagten F._____ ist im zweiten Kindergartenjahr. Während des Kindergartenbesuchs bedarf sie keiner Drittbetreuung. Der Vater von F._____ und aktuelle Lebenspartner der Berufungsbeklagten arbeitet vollzeitlich und muss werktags von 4 Uhr morgens bis 17 Uhr abends am Arbeitsplatz sein (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3 f.). Die Eltern des Vaters von F._____ stehen für eine regelmässige Betreuung von F._____ nicht zur Verfügung (Prot. KG vom 2. April 2019, S. 3). Die Eltern der Berufungsbeklagten können F._____ nicht betreuen, da sie selbst noch erwerbstätig sind (Beilage 2 zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. November 2018). In Anbetracht des Dargestellten und der von der Berufungsbeklagten auszuübenden Erwerbstätigkeit im Umfang eines 75%-Pensums muss geschlossen werden, dass die Berufungsbeklagte während 3 Tagen in der Woche für F._____ halbtags eine zu entschädigende Drittbetreuung beanspruchen muss. Für die Betreuung von F._____ in einer Kindertagesstätte während eines halben Tags ist von Kosten von CHF 66.- pro Halbtag auszugehen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse kann die Berufungsbeklagte eine maximale Subventionierung für die Drittbetreuung im Umfang von 50% beanspruchen (vgl. Leitfaden für die Ausrichtung von Beiträgen an die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde I._____ vom 1. August 2018). Unter Berücksichtigung des vom Vater von F._____ zu tragenden Anteils an diesen Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf der Berufungsbeklagten monatliche Kosten für die Drittbetreuung von F._____ von gerundet CHF 210.- (CHF 66.- [Kosten für Drittbetreuung pro Halbtag] x 3 [Betreuungstage pro Woche] x 4.3 [Wochen pro Monat] x 0.5 [Subventionierungsanteil] x 0.5 [Anteil des Vaters]) anzurechnen. Ab dem Übertritt von F._____ in die Sekundarstufe I im August 2025 ist keine Drittbetreuung von F._____ mehr notwendig, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Kosten mehr im Bedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigten sind. 3.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge 3.3.1 Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025 Die Berufungsbeklagte weist einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 2‘152.50 (CHF 1‘942.50 [Bedarf ohne Drittbetreuungskosten] + CHF 210.- [Drittbetreuungskosten]) auf. Der Berufungsbeklagten ist ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘475.- anzurechnen. Damit verbleibt ihr ein Einkommen von gerundet CHF 320.- pro Monat zur Bestreitung des Unterhalts der beiden Kinder D._____ und E._____. Auch wenn der ganze Betrag von CHF 320.- für die Unterhaltsbeiträge an die beiden erwähnten Kinder verwendet wird, erschient der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung als gewahrt, weil die Berufungsbeklagte gleichzeitig für F._____ den genannten Betrag für die Drittbetreuung aufzuwenden haben wird. Entsprechend des Gesagten ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025 dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Berufungsklägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. 3.3.2 Ab 1. August 2025 Die Berufungsbeklagte weist einen Bedarf von insgesamt CHF 1‘942.50 auf. Der Berufungsbeklagten ist ein Nettoeinkommen von CHF 3‘300.- anzurechnen. Damit verbleibt ihr ein Einkommen von gerundet CHF 1‘360.- zur Bestreitung an den Unterhalts der beiden Kinder D._____ und E._____. Demnach ist sie zu verpflichten, ab dem 1. August 2025 dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Berufungsklägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. 3.3.3 Die Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren. 3.4 Somit ist die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1-3 aufzuheben und die Abänderungsklage teilweise gutzuheissen. 4.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘500.- fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem bestimmte sie, dass die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen haben. In Anbetracht, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt und keine der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich besser gestellt ist als die andere, erscheint in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO der vorinstanzliche Kosten- und Entscheidungsentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist folglich zu bestätigen. 4.2 Wie bereits in Erwägung 1.2 dargelegt, versetzt die Rückweisung den Prozess in die Lage vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurück. Den Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weggefallen wären, bestehen nicht. 4.3 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘000.- festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt eine Verteilung nach Ermessen, so etwa in familienrechtlichen Verfahren oder bei Vorliegen besonderer Umstände. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Parteien und da es sich hier überdies um ein familienrechtliches Verfahren handelt und keine der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich besser gestellt ist als die andere, ist die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien sind die Anteile der Parteien an der Gerichtsgebühr einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren haben im Rechtsmittelverfahren die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen. 4.4.1 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist den Rechtsbeiständen des Berufungsklägers eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. a) Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hob das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 auf. Damit ist vorliegend erneut über die Ausrichtung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand Paul Schwizer zu befinden. Weil die Höhe der gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2015 dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Paul Schwizer zulasten der Gerichtskasse zugesprochenen Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) beim Bundesgericht nicht angefochten wurde, kann die Höhe dieser Entschädigung ohne Weiteres als angemessen gelten. Rechtsanwalt Paul Schwizer ist somit für die Zeit vom 21. Mai bis zum 29. September 2015 eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. b) Mit Honorarnote vom 2. April 2019 machte Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer für die Zeit vom 11. Juli 2018 bis zum 2. April 2019 eine Entschädigung von CHF 8‘155.80 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Diese Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen. Bei den fakturierten 200 Stück Kopien zu je CHF 1.50 handelt es sich jedoch offenkundig um Massenkopien. Laut § 15 Abs. 2 TO sind hierfür lediglich CHF 0.50 pro Seite zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ist somit Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer für die betreffende Phase eine Entschädigung von CHF 7‘940.40 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 4.4.2 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten. a) Advokatin Stefanie Mathys-Währer machte mit Honorarnote vom 28. September 2015 für die Phase vom 6. Juli 2018 bis zum 2. April 2019 einen Zeitaufwand inklusive der Vergleichsverhandlung vom 29. September 2015 von 9 ½ Stunden zu je CHF 200.-, Auslagen von CHF 19.- und die Mehrwertsteuer geltend, was als angemessen erscheint. Demzufolge ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer für die betreffende Zeit eine Entschädigung von CHF 2‘072.50 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. b) Mit Honorarnote vom 2. April 2019 beansprucht die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin Stefanie Mathys-Währer, eine Entschädigung von CHF 3‘299.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand von 13 Stunden zu je CHF 200.- und 8 Stunden zu je CHF 100.- ist angemessen. Insgesamt beträgt der Arbeitsaufwand nicht wie abgerechnet CHF 3‘000.-, sondern vielmehr CHF 3‘400.-. Dementsprechend ist der letztere Betrag zu vergüten. Auch erscheinen die geltend gemachten Auslagen von CHF 63.70 angemessen. Zusätzlich sind noch für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung 3 Stunden zu je CHF 200.- zu vergüten. Infolgedessen ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer für die betreffende Zeit eine Entschädigung von CHF 4‘376.60 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszuzahlen. c) Gesamthaft ist Advokatin Stefanie Mathys-Währer eine Entschädigung von total CHF 6‘449.10 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach wird erkannt: : //: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 21. März 2013 aufgehoben und wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen: für D._____, geb. 9. Februar 2003,

- CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025,

- CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. August 2025. für E._____, geb. 26. Januar 2008,

- CHF 160.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2025, .

- CHF 680.- (zuzüglich allfällig der Klägerin ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen) ab dem 1. August 2025. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf einem hypothetischen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2‘475.- pro Monat (bei einem Pensum von 75%) und dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2018 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Eine Anpassung an den veränderten Landesindex der Konsumentenpreise erfolgt nur soweit, als sich das Einkommen der Unterhaltspflichtigen verändert hat. Die Beweislast dafür, dass sich das Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, trägt die Unterhaltspflichtige. Die Teuerungsanpassung erfolgt jeweils nach folgender Berechnungsformel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index (Nov. Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = ——————————————————————— alter Index" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2‘000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Anteile des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 3. Im Berufungsverfahren hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Paul Schwizer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 7‘940.40 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin Stephanie Mathys-Währer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 6‘449.10 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an ihre unentgeltichen Rechtsbeistände des vorliegenden Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Gegen diesen Entscheid erhob B._____ beim Bundesgericht Beschwerde (5A_549/2019).