Vorsorgliche Massnahmen; Abänderung Ehescheidung
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018, mit welcher die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer des Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils vom 19. Februar 2015 abgeändert worden ist. Der Berufungskläger beantragt, den für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘062.00 auf CHF 1‘562.00 sowie den für die Zeit ab dem 1. April 2018 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘799.00 auf CHF 479.00 herabzusetzen. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit ohne Weiteres erreicht.
E. 2 Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist somit gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO nachgelieferte Begründung der angefochtenen Verfügung wurde dem Berufungskläger gemäss Sendungsnachverfolgung am 14. Juni 2018 zugestellt. Die Berufung ist am Montag, den 25. Juni 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden und demnach rechtzeitig erfolgt (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.
E. 3 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dem Kantonsgericht kommt für die Überprüfung des Entscheids somit volle Kognition zu. Der Berufungskläger reklamiert eine ungenügende und somit unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung seines Grundbedarfs sowie bei der Berechnung des Grundbedarfs und Einkommens der Berufungsbeklagten. Sämtliche Beanstandungen stellen im Berufungsverfahren zulässige Rügen dar. Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten.
E. 4 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Abänderungsklage sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt betrifft. Für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO) und für diejenige des Kindesunterhalts die Grundsätze der Unterhaltsklage gemäss Art. 279 f. ZGB ( Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid , Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 286 N 7a; Stephan Wullschleger , FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 N 11). Vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderungen sind (im summarischen Verfahren) sowohl über die Scheidungsfolgen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 3 ZPO) als auch betreffend den Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO) möglich. Was die anwendbaren Prozessmaximen anbelangt, gilt für eherechtliche Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Zugleich darf das Gericht einer Partei - unter allgemeiner Fortgeltung der Dispositionsmaxime - nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5.1 Zur Begründung seiner Berufung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Neufestlegung seiner Unterhaltspflicht mehrere Kostenpositionen bei der Feststellung seines Grundbedarfs unberücksichtigt gelassen habe. Als erstes nicht berücksichtigt worden seien seine krankheitsbedingten Selbstbehaltskosten von CHF 40.00 pro Monat. Es müsse als erstellt erachtet werden, dass der Berufungskläger neu einen Selbstbehalt in der genannten Höhe zu tragen habe, nachdem eine Asthmaerkrankung sowie Kontaktallergie diagnostiziert worden seien. Weiter habe sich sein Arbeitsweg aufgrund seines Umzugs nach V.____ verlängert und betrage zur E.____AG in W.____ neu 110 Kilometer pro Arbeitstag, was bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 und 20 Arbeitstagen im Monat Mobilitätskosten von effektiv CHF 1‘540.00 verursache. Da der Berufungskläger nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln pendeln könne und sein Auto Kompetenzcharakter aufweise, sei auch die Parkplatzmiete von CHF 120.00 pro Monat in seiner Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Entsprechend seinem Vollzeitpensum, seiner Arbeit nunmehr auch in der Nachtschicht und der fehlenden Möglichkeit der Kantinenverpflegung müsse dem Berufungskläger schliesslich auch CHF 220.00 pro Monat für die auswärtige Verpflegung in den Grundbedarf einberechnet werden. Im Hinblick auf die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten führt der Berufungskläger aus, dass die Miete von CHF 60.00 pro Monat für ihren Autoabstellplatz zu Unrecht bei den Wohnkosten einberechnet worden sei, die Kosten für ihre auswärtige Verpflegung von CHF 132.00 pro Monat aufgrund ihres deutlich weniger zeitintensiven Arbeitswegs und ihrer Möglichkeit der Kantinenverpflegung zu streichen und eine allfällige Prämienverbilligung an ihre Krankenkassenkosten anzurechnen sei. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 moniert der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagten ein Arbeitspensum von 80% zumutbar und ihr daher ein Einkommen von insgesamt CHF 2‘977.33 anzurechnen sei. Nachdem inzwischen feststehe, dass der gemeinsame Sohn nicht an ADHS leide, rechtfertige sich die auf diesen Verdacht hin erfolgte Reduktion des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten von 80% auf 60% nicht. Dementsprechend sei die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers antragsgemäss anzupassen. 5.2 In ihrer Berufungsantwort vom 17. Juli 2018 führt die Berufungsbeklagte zusammengefasst aus, dass vom Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 sowie der mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, genehmigten Vereinbarung vom 19. Januar 2016 auszugehen sei. Es sei nicht zulässig, frei von jeglicher vorherigen Situation auszugehen und die aktuelle Situation des Berufungsklägers so darzustellen, als ob sie nie von einem Gericht beurteilt worden wäre. Es bestehe kein Anlass für Abänderungen der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, zumal dessen Arbeitsort der gleiche wie zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens und der Umzug nach V.____ freiwillig erfolgt sei, der Berufungskläger die Mittagsverpflegung bislang jeweils von zu Hause mitgenommen habe, der Selbstbehalt für seine Krankheitskosten nicht belegt sei und der Berufungskläger bereits vor der Trennung Schicht gearbeitet habe. Im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund der fortbestehenden Probleme des gemeinsamen Sohns gerechtfertigt und ihr ferner keine Prämienverbilligung zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz gehe ferner zu Unrecht von einer Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau aus, zumal das deutsche Recht keinen Betreuungsunterhalt kenne, der Teil des Kindesunterhalts sei, Belege für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen fehlten und die Lebensumstände der zweiten Ehefrau (Lebensbedarf, Wohnsituation, Erwerbstätigkeit) völlig unbekannt seien. Schliesslich müsse dem Berufungskläger ein höheres Einkommen gestützt auf seinen im Schriftenwechsel eingereichten Lohnausweis 2017 angerechnet werden. 6.1 Für die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend die Abänderung des ursprünglichen Urteils bzw. Unterhaltsvertrags ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 und E. 5). Es ist nochmals zu betonen, dass eine festgelegte Unterhaltsrente bereits vorsorglich herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen erheblich und dauernd verschlechtert haben. Materiellrechtlich ergibt sich dies für die Abänderung des nachehelichen Unterhalts aus Art. 129 Abs. 1 ZGB und für die Abänderung des Kindesunterhalts aus Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB. Über den Gesetzestext von Art. 129 Abs. 1 ZGB hinaus verlangen Rechtsprechung und Lehre als dritte Voraussetzung, dass die Veränderung unvorhersehbar gewesen sein muss ( Urs Gloor/Annette Spycher , Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 129 N 9 m.w.H.). Sind die Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls der Unvorhersehbarkeit erfüllt, führt dies nicht zu einer vollständigen Neufestsetzung der Unterhaltsrente, sondern zu einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Die Abänderungsklage bezweckt mithin keine Revision des Urteils bzw. Unterhaltsvertrags (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 604 E. 4.1.2; BGer 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 4; 5A_477/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, jeweils zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Ausgangspunkt bildet vielmehr die Lebenshaltung, welche dem Urteil bzw. Unterhaltsvertrag für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Richters im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Urteilszeitpunkt gegebenen Lebensstellung hat der Abänderungsrichter die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und gegebenenfalls unvorhersehbar verändert haben (BGer 5A_9/2009 vom 4. Februar 2009 E. 3; 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.1; 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.1.4, jeweils zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1 a.E. zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). Bei der Abänderung von Scheidungsfolgen nach Art. 129 Abs. 1 ZGB sind aufgrund des Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit grundsätzlich nur echte Noven zu berücksichtigen (BGE 143 III 42 E. 5.2; Urs Gloor/Annette Spycher , a.a.O., Art. 129 N 24a m.H.). Allerdings vermögen unbedeutende oder bloss vorübergehende Noven betreffend die Leistungsfähigkeit, eine Abänderung nicht zu rechtfertigen ( Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler , FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 129 N 9). Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung indessen erfüllt, sind sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren, unabhängig davon, ob sie ihrerseits Grund für die Abänderung des ursprünglichen Urteils setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 und E. 11.1.2; BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E 2.4, jeweils zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; Stephan Wullschleger , a.a.O., Art. 286 N 10b a.E. zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). 6.2 An die vorsorgliche Abänderung eines rechtskräftigen Urteils bzw. Unterhaltsvertrags ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen. Grundvoraussetzung bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Es muss eine für die Abänderung erforderliche erhebliche Veränderung der Verhältnisse, mithin eine positive Prognose für das Hauptsachenanliegen der um Abänderung ersuchenden Partei angenommen werden können. Darüber hinaus bedarf es eines zeitlich dringenden Bedürfnisses und einer Berechtigung aufgrund besonderer Umstände, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Urteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Unterhaltspflichtige angesichts seiner klaren veränderten wirtschaftlichen Situation ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Abänderung der anderen Partei im Sinne einer Nachteilsprognose schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. dazu etwa BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3; ferner aus der kant. Rechtsprechung OGer BE ZK 12 377 HOH in: FamPra 2013 S. 211 ff. E. 2; OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016 E. B.1; KGEBL 400 17 238 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3). 6.3 Die Vorinstanz erachtet es unter anderem als liquid, dass der Berufungskläger nach der Scheidung erneut geheiratet hat und Vater einer Tochter geworden ist. Bei der Frage der erfolgreichen Prognose für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau stellt die Vorinstanz darauf ab, dass der Kläger grundsätzlich auch gegenüber seiner zweiten Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter unterhaltspflichtig sei, veranschlagt einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘080.00, erinnert aber daran, dass die genaue Höhe des zu bezahlenden Beitrags durch das zuständige Gericht in Deutschland festzusetzen sei, weswegen es sich rechtfertige, das Verfahren in diesem Punkt zu sistieren. Die Berufungsbeklagte moniert demgegenüber, dass die Vorinstanz mitunter mangels entsprechender Zahlungsnachweise zu Unrecht von einer Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau bzw. einer günstigen Hauptsachenprognose ausgehe. Gemäss Verfahrensprotokoll der Einigungsverhandlung vom 15. März 2018 hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf Befragung hin allerdings glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er seiner zweiten Ehefrau für ihren persönlichen Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter - bislang noch ohne richterliche Festlegung - einen Beitrag von insgesamt EUR 900.00 bezahle (genanntes Verfahrensprotokoll, S. 3). In Anbetracht der auf Editionsbegehren im Berufungsverfahren eingereichten Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Berufungskläger und seiner neuen Ehefrau vom 24. Februar 2018 und den ebenfalls zu den Akten gegebenen Zahlungsbestätigungen für die Monate Februar bis Juli 2018 sind diese Unterhaltszahlungen nunmehr auch dokumentiert und gestützt auf die Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer günstigen Prognose für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau ausgegangen. Hinsichtlich der monierten Höhe des Unterhaltsbeitrags scheint die Berufungsbeklagte zu übersehen, dass die Vorinstanz von einem bloss vorläufigen Unterhaltsbeitrag ausgeht, dessen genaue Höhe gerade noch nicht feststeht und erst noch durch das zuständige Gericht in Deutschland festzusetzen ist. Der Einwand der Berufungsbeklagten ist jedenfalls unbegründet.
E. 7 Die Vorinstanz verweist für das anwendbare Recht betreffend den neufestzulegenden Betreuungsunterhalt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des ZGB über das Kindesunterhaltsrecht und auf die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB (vgl. angefochtene Verfügung E. 5). Dies wird zu Recht von keiner der Parteien kritisiert; für die nachfolgenden Ausführungen ist also auf das neue Unterhaltsrecht abzustellen. Für die vorgenommene Bedarfsermittlung hat sich die Vorinstanz an den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums orientiert und weitere (familienrechtliche) Zuschläge berücksichtigt. Die angewendete Methode ("Lebenshaltungskosten-Methode") stellt der Berufungskläger nicht in Frage (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.2 zum ohnehin aufgegebenen Methodenpluralismus). Nachfolgend ist daher nur auf die einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung einzugehen, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
E. 7.1 Was die im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigten Selbstbehaltskosten für eine angeblich neu diagnostizierte Kontaktallergie und Asthmaerkrankung des Berufungsklägers anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass der anlässlich einer Verlaufsdiagnose eines Handekzems erstellte Bericht des Universitätsspitals Basel vom TT.MM.JJJJ darauf hinweist, dass die fragliche Kontaktallergie, wie mit Kontaktallergiepass vom 15. Mai 2017 dokumentiert, bereits im Scheidungszeitpunkt bestanden hat. Dem genannten Bericht ist Folgendes zu entnehmen: "Bei Herrn A.____ bestehen seit 4-5 Jahren rezidivierende dyshidrotische Handekzeme mit gelegentlicher Streuung auf Unterarme und Gesicht. In der Vorgeschichte ist bereits eine Kontaktallergie auf Nickel bekannt. (…) Eine Reihe von Hauttestungen hat Sensibilisierungen auf Nickelsulfat und Formaldehyd ergeben, des Weiteren eine Typ-IV Sensibilisierung auf Palladium, welche als Kreuzallergie mit Nickel interpretiert wurde" (S. 1). Nachdem das Abänderungsverfahren keine Revision des ursprünglichen Urteils oder Unterhaltsvertrags in umstrittenen, ungewissen oder zweifelhaften Punkten bezweckt (vgl. vorne E. 5.1), können die Kosten für die Kontaktallergie nicht neuerdings berücksichtigt werden. Im Weiteren beziffert die zum Beweis offerierte Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft 2015 die effektiv angefallenen Krankheits- und Unfallkosten des Berufungsklägers zwar auf CHF 481.00, was einem Betrag von ungefähr CHF 40.00 pro Monat entspricht, doch ist damit nicht dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Kosten wegen des Asthmas oder der Kontaktallergie anfallen. Es erscheint ohnehin fraglich, ob die Therapie der Kontaktallergie überhaupt nennenswerte Kosten verursacht, nachdem die Behandlung im Folgenden besteht: "Eine topische Steroidtherapie mit Elocom Salbe kann bedarfsweise 2 x wöchentlich bei Ekzemschüben angewendet werden. Weitere Kontrollen (…) sind nicht vorgesehen" (genannter Bericht des Universitätsspitals Basel, S. 2). Damit ist festzustellen, dass die genannten Erkrankungen des Berufungsklägers (Asthma und Kontaktallergie) weder neudiagnostiziert bzw. glaubhaft belegt noch in den damit geltend gemachten Kosten ausgewiesen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7.2 Was die geltend gemachte auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers aufgrund seiner Arbeit im Dreischichtbetrieb betrifft, kann zunächst auf das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 7 verwiesen werden, wonach die damals schon für die Arbeit im Zweischichtbetrieb "geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung gar nicht anfallen, nachdem der Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er seine Mittagsessen jeweils von zu Hause aus mitnimmt." Nachdem das Abänderungsverfahren kein Korrektiv für im ursprünglichen Urteil bzw. Unterhaltsvertrag unberücksichtigt gebliebene Verhältnisse ist, kann auf die erneut geltend gemachte auswärtige Verpflegung nicht eingegangen werden. Der Wechsel vom Zweischicht- in den Dreischichtbetrieb verkörpert im Übrigen keine erheblich veränderte Lebensstellung des Berufungsklägers, zumal sich am Charakter der Schichtarbeit nichts geändert hat. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass mit dem Nachweis von Schicht- bzw. Nachtarbeit nicht auch die Erforderlichkeit der auswärtigen Verpflegung glaubhaft dargetan ist. Gemäss eingereichter Bestätigung der E.____AG vom 31. Januar 2017 arbeitet der Berufungskläger seit dem 1. Januar 2016 zwar aktenkundig im Dreischichtbetrieb und damit neu auch von 21:05 - 05:15 Uhr, doch ist damit weder glaubhaft gemacht noch substantiiert begründet, inwiefern der Dreischichtbetrieb eine auswärtige Verpflegung neuerdings notwendig machen würde, zumal die meisten Gastbetriebe in der Nacht geschlossen sein dürften. Eine Dokumentation effektiv angefallener Verpflegungskosten wurde auch nicht eingereicht. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 7.3 Im Hinblick auf den Umzug des Berufungsklägers nach V.____ und die deswegen in seinem Grundbedarf neu zu veranschlagenden Mobilitätskosten von monatlich CHF 1‘540.00 samt Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 120.00 ist festzustellen, dass der Berufungskläger schon zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens einen langen Arbeitsweg von X.____ bzw. Y.___ an seinen Arbeitsort in W.____ hatte. Im Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 wurde dem Berufungskläger daher eine Mobilitätskostenpauschale von CHF 500.00 pro Monat zugestanden, die eine Leasingrate für sein Fahrzeug von monatlich CHF 333.00 und eine Parkgebühren von CHF 40.00 beinhaltet (Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 7). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der inzwischen erfolgte Umzug des Berufungsklägers nach V.____ zu seiner zweiten Ehefrau eine erhebliche, dauernd und unvorhersehbare Veränderung seiner Lebensstellung darstellt, was es rechtfertigt, den mit dem Umzug des Berufungsklägers einhergehende (noch) längere Arbeitsweg in der Mobilitätskostenpauschale angemessen zu berücksichtigen. Eine Abänderung auf die mit der Berufung geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe von CHF 1‘540.00 samt Parkplatzmiete von nunmehr CHF 120.00 pro Monat erweist sich allerdings als unangemessen hoch. Zum einen käme eine derart markante Anpassung einer unzulässigen Neubeurteilung eines umstrittenen Punkts gleich. Zum anderen ist die den Fahrkosten zugrundeliegende Kilometerentschädigung von CHF 0.70 kein tauglicher Ansatz für die effektiven Auslagen, da diese gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009 (in: BlSchK 2009 193 ff.) ohne Amortisation zu berechnen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2; KGEBL 400 15 317 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; ferner BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.2). Eine Kilometerpauschale von CHF 0.70 berücksichtigt die durchschnittlichen Kosten (inkl. Amortisation) und ist daher tendenziell zu hoch kalkuliert. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich einerseits der Arbeitsweg des Berufungsklägers verlängert und die Parkplatzmiete verteuert hat und andererseits die Leasingkosten von CHF 333.00 weggefallen sind (vgl. Verfahrensprotokoll der Einigungsverhandlung vom 15. März 2018, S. 4), erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Anpassung der Mobilitätspauschale auf CHF 600.00 als durchaus angemessen. 7.4.1 Was die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten anbelangt, ist zuerst festzustellen, dass das Kindesunterhaltsrecht seit dem 1. Januar 2017 eine wesentliche Erweiterung erfahren hat. Kern der Kindesunterhaltsrevision ist die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts, mit welchem die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden soll (Botschaft, BBl 2014 530, 552 und 554 f.). Der Unterhaltsbeitrag soll nicht nur den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Barunterhalt), sondern neu auch die Betreuung des Kindes durch ein obhutsberechtigtes Elternteil oder durch Dritte gewährleisten (Art. 285 Abs. 2 ZGB; Betreuungsunterhalt). Weiter betont die Botschaft die Bedeutung des Kindeswohls (BBl 2014 530, 534 und 554 f.) sowie der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BBl 2014 552 und 575), wobei davon auszugehen sei, dass die Eltern am besten wüssten, welche Lösung für ihr Kind die optimale sei (BBl 2014 565 und 575). In Zusammenhang mit der von den Eltern vereinbarten Rollen- bzw. Lastenverteilung bzw. dem von ihnen gewählten Betreuungskonzept spricht die Botschaft sodann das Kontinuitätsprinzip an, welches es rechtfertige, die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen (BBl 2014 552, 555 oben und 575 unten). Schliesslich hält die Botschaft fest, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass sein könnte, die sogenannte 10/16-Regel zu überdenken (BBl 2014 578). 7.4.2 Im Zeitpunkt der Scheidung hat die Berufungsbeklagte bei einem Arbeitspensum von 50% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘945.00 erzielt (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 9). Am 1. März 2015 hat sie ihr Arbeitspensum auf 80% aufgestockt und seither ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘817.00 erzielt, das auch dem mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Januar 2016 genehmigten Vergleich betreffend den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten und dem entsprechenden Unterhaltsberechnungsblatt zugrunde liegt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Januar 2016 E. 4; Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 19. Januar 2016, S. 2 f.). Die Vorinstanz geht demgegenüber ohne nähere Begründung von einem massgeblichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von nunmehr nur noch CHF 2‘233.00 bei einem Arbeitspensum von 60% aus (vgl. Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 E. 8; ferner Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 15. März 2018, S. 3). Unter der Prämisse, dass das vereinbarte Arbeitspensum von 80% auch für den neu festzusetzenden Betreuungsunterhalt verbindlich sei, macht der Berufungskläger sinngemäss geltend, dass keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse der Berufungsbeklagten vorliege, welche die Vorinstanz berechtigt hätte, ein tieferes Arbeitspensum anzunehmen. Insbesondere habe beim gemeinsamen Sohn keine ADHS-Erkrankung festgestellt werden können, weswegen er weniger Betreuung bedürfe als die Berufungsbeklagte anfänglich vermutet habe. Die Berufungsbeklagte macht für die Reduktion ihres Arbeitspensums auf 60% demgegenüber einen nach wie vor erhöhten Betreuungsbedarf des gemeinsamen Sohns geltend und legt mit Eingabe vom 24. Juli 2018 unter anderem die Empfehlung des schulpsychologischen Diensts Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ und das Schreiben der F.____ vom 8. Mai 2018 ins Recht. Mit weiterer Eingabe vom 10. August 2018 gibt die Berufungsbeklagte unter anderem ihren neuen Arbeitsvertrag zu den Akten, woraus ersichtlich wird, dass sie seit dem 1. Juni 2017 ihr Arbeitspensum auf 60% reduziert hat und einen Bruttolohn von CHF 2‘420.00 pro Monat erwirtschaftet. 7.4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Nettoeinkommen anzurechnen ist. Welches Arbeitspensum der Berufungsbeklagten nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht zugemutet werden kann, ist gerichtlich bislang nicht beurteilt worden. Auszugehen ist somit grundsätzlich vom Willen des Gesetzgebers, dass der Betreuungsunterhalt einzig die aus dem Blickwinkel des Kindeswohls beste Betreuung ermöglichen soll (Botschaft, BBl 2014 554). Das Gericht ist somit auch im Abänderungsverfahren nach Massgabe von Art. 13c SchlT ZGB zunächst dem Kindeswohl verpflichtet, das sich aufgrund der objektivierbaren allgemeinen und spezifischen Bedürfnisse des Kindes bestimmt. Weiter muss bei gelebten Verhältnissen für eine erste Phase das Kontinuitätsprinzip greifen. Schliesslich setzt der Gleichwertigkeitsgrundsatz gedanklich die Existenz adäquater Drittbetreuungsstrukturen voraus; fehlen solche in sinnvoller geographischer Distanz oder sind sie aufgrund langer Wartelisten nicht innert nützlicher Frist nutzbar, bleibt bei kleineren Kindern zwangsläufig nur die persönliche Betreuung übrig (umgebungsbezogene Gründe). Würde die Berufungsinstanz vorliegend einzig auf das für den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten bei der Scheidung verbindlich vereinbarte Arbeitspensum von 80% abstellen, wie es der Berufungskläger fordert, würde dies dem Kindeswohl aufgrund der konkreten Umstände nicht gerecht, denn dadurch würde dem Kontinuitätsprinzip unter Umständen nicht angemessen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite kann nicht unbesehen der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 abgestellt werden, wonach "es der Ehefrau (…) nach der (…) ständigen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes [zur 10/16-Regel und] aufgrund der mit diesen Altersgrenzen einhergehenden Verminderungen des notwendigen Betreuungsaufwandes ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihr Erwerbspensum per 1. April 2020 auf 50% und per 1. April 2026 auf 100% zu erhöhen und damit ihren gebührenden Unterhalt zunächst vermehrt und anschliessend vollumfänglich selbst abzudecken" (E. 10). Das Bundesgericht übt an der sogenannten 10/16-Regel anhand des inzwischen favorisierten Schulstufenmodells nunmehr deutlich Kritik (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1; 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.1 ff.; jeweils zur Publikation vorgesehen). 7.4.4 Zieht das Gericht für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht, einer Person ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, muss das Gericht nacheinander zwei Voraussetzungen prüfen: Es muss zunächst entscheiden, ob von der betroffenen Person angesichts ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands verlangt werden kann, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Sodann muss es überprüfen, ob die betreffende Person tatsächlich die Möglichkeit hat, die so definierte Tätigkeit auszuüben und welches Einkommen sie unter Berücksichtigung der oben erwähnten subjektiven Bedingungen sowie des Arbeitsmarkts erzielen kann. Dies ist eine Tatfrage (BGE 143 lll 233 E. 3; 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra 20 12 Nr. 27; 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_554/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 5A-806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen = FamPra.ch 2017 S. 588). Gemäss Schulstufenmodell könne vom obhutsberechtigten Elternteil grundsätzlich verlangt werden, beim Eintritt des jüngsten unter seiner Obhut stehenden Kindes in die Primarschule (6.-7. Altersjahr) ein Erwerbspensum von 40-50% aufzunehmen. Unter Umständen könne bereits mit dessen Eintritt in den Kindergarten (4.-5. Altersjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20-30%) in Betracht gezogen werden. Beim Eintritt in die Oberstufe (11.-12. Altersjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel auf 70-80% ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind 16 Jahre alt, könne sodann ein Vollpensum zugemutet werden (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1 m.w.H.). Das Bundesgericht gibt in seinem aktuellsten Entscheid allerdings zu bedenken, dass die Anknüpfung an die obligatorische Beschulung des Kindes an der realen Situation auf dem Arbeitsmarkt vorbeigeht und in der Praxis (auch rechnerisch) nur schwer zu handhaben ist. Es erscheint mit Blick auf die Praxistauglichkeit daher sachgerechter, die Stufen zu vergröbern und für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensalters einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6 a.E.). Von diesen Grundsätzen kann aufgrund spezifischer Besonderheiten nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall aber abgewichen werden (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.9 m.w.H.) 7.4.5 Die der Berufungsbeklagten konkret zuzumutende Erwerbstätigkeit ist anhand ihrer aktuellen Beschäftigung von 60% bei der G.____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2017) sowie ihrer Angabe zu beurteilen, dass der gemeinsame Sohn erhebliche Unterstützung und klare Strukturen durch die Kindsmutter brauche. Was die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit betrifft, geht aus den Akten hervor, dass der gemeinsame Sohn "Stabilität und Kontinuität durch möglichst häufige Betreuung der Mutter und Pflegefamilie" bedarf, weswegen "von einer Veränderung der Wohn- und Arbeitssituation [der Berufungsbeklagten] (…) momentan zu Gunsten der Entwicklung des Kindes, welches sich seit einem halben Jahr in einer psychologischen Krise befindet" abzusehen ist. Weiter hat der gemeinsame Sohn "im letzten Jahr sowohl leistungsmässig (Konzentration/Motivation/Fachbereiche) als auch sozial grosse Schwierigkeiten entwickelt" und ist für seine emotionale Entwicklung weiterhin auf psychologische Unterstützung angewiesen (Empfehlung des schulpsychologischen Diensts Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ; ebenso Schreiben F.____ vom 8. Mai 2018). Weiter zu berücksichtigen ist, dass der gemeinsame Sohn 8 Jahre alt ist, nunmehr die 3. Primarklasse besucht, auf das Schuljahr 2018/2019 in die "Integrative Schulungsform" mit spezieller Förderung gewechselt hat (Schreiben des Rektorats des Kindergartens und der Primarschule Z.____ vom 12. Juni 2018) und durchschnittlich 12.5 Stunden pro Woche durch eine Tagesmutter betreut wird (vgl. Rechnungen der H.____ für die Monate Februar bis Juli 2018). Damit ist die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohns durchaus dargetan, zum Teil indes durch die Betreuung durch die Pflegefamilie und in der "Integrativen Schulungsform" kompensiert. Was die konkrete Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten anbelangt ist festzustellen, dass sie mit einem Arbeitspensum von derzeit 60% bereits einen respektablen Einsatz leistet. Der gemeinsame Sohn ist erst 8 Jahre alt und besucht die 3. Primarklasse, womit der Berufungsbeklagten im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 50% zugemutet werden kann. Ein hypothetisches Einkommen ist der Berufungsbeklagten folglich nicht anzurechnen. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7.5 Dass die Vorinstanz die Mietkosten von CHF 60.00 für einen Autoabstellplatz − im Sinne einer freiwilligen Erweiterung des Bedarfs der Berufungsbeklagten − bei ihren Mietkosten und nicht separat in ihrem Grundbedarf berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Berufungsbeklagte das Manko der Familie zu tragen hat, macht es für die Berechnung des Betreuungsunterhalts keinen Unterschied, ob die Kosten des Abstellplatzes gesondert oder in den Mietkosten der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
E. 7.6 Die Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 132.00 pro Monat (bei einem nicht zu beanstandenden Arbeitspensum von 60%) ist nicht zu kritisieren. Die monierten Kosten wurden bereits im Scheidungsurteil pauschal berücksichtigt (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 9) und fanden im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 E. 4 als unumgängliche Berufsauslagen Eingang. Seither haben sich die Verhältnisse der Berufungsbeklagten nicht verändert. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7.7 Gemäss Aktenlage erhält die Berufungsbeklagte keine Prämienverbilligung, welche bei ihren Krankenkassenprämien zu berücksichtigen wäre. Diesbezüglich ist die Berufung somit abzuweisen.
E. 7.8 Zusammenfassend ist der Berufungskläger mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Der angefochtene Kindesunterhaltsbeitrag ist daher nicht abzuändern. Die Berufung ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs braucht auf die weiteren Argumente der Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 8 Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass eine Mangellage besteht. Vermögen ist bei keiner Partei vorhanden und die Berufungsbeklagte wird von der Sozialhilfe unterstützt. Beide Parteien gelten somit als bedürftig. Folglich ist jeder Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
E. 9 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
E. 9.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung abzuweisen ist, weshalb sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Berufungskläger als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger sind die ihm auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 indes auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 9.2 Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dass dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, befreit ihn nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 TO). Das Honorar kann CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde betragen (§ 3 TO). Das Kantonsgericht erachtet vorliegend einen Stundenansatz von CHF 250.00 als angemessen. Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist aufgrund des ihrer Vertretung entstandenen Aufwands von geschätzt 15 Stunden eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, zuzusprechen. Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist und die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsbeiständin der obsiegenden Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, vom Kanton angemessen zu entschädigen. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Die Entschädigung an Rechtsanwältin Claudia Rohrer ist somit auf CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, festzusetzen und aus der Staatskasse zu entrichten. Mit den Zahlungen geht der Anspruch auf den Kanton über.
E. 9.3 Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Ackermann, vom Kanton angemessen zu entschädigen. Nachdem Rechtsanwältin Susanne Ackermann, keine Honorarnote eingereicht hat, kann das Gericht die Parteientschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen und gemäss § 2 Abs. 1 TO nach dem Zeitaufwand bemessen. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Rechtsanwältin Susanne Ackermann ist aufgrund des sichtbar getätigten Aufwands von rund 15 Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, zuzusprechen und aus der Staatskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Susanne Ackermann verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Berufung vom 25. Juni 2018 wird abgewiesen und die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 bestätigt.
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, je mit ihren rubrizierten Vertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger sind die ihm auferlegten Gerichtskosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 292.60, insgesamt somit CHF 4‘092.60, zu bezahlen.
- Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird Rechtsanwältin Claudia Rohrer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 234.85, insgesamt somit CHF 3‘284.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Susanne Ackermann, wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 234.85, insgesamt somit CHF 3‘284.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Entschädigung an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2018 400 18 197 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2018 400 18 197 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2018 400 18 197
Vorsorgliche Massnahmen; Abänderung Ehescheidung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. November 2018 (400 18 197) Zivilgesetzbuch Massgeblichkeit des Kindeswohls im Abänderungsverfahren gemäss Art. 13c SchlT ZGB (neues Kindesunterhaltsrecht); Unverbindlichkeit eines mit Unterhaltsvertrag vereinbarten Erwerbspensums des betreuenden Elternteils für den neufestzusetzenden Betreuungsunterhalt; Anwendbarkeit des sogenannten Schulstufenmodells Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Parteien A.____ , vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ , vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen/Abänderung Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 A. Die in U.____, Bundesrepublik Deutschland, geschlossene Ehe zwischen A.____ und B.____, beide deutsche Staatsangehörige, wurde mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 19. Februar 2015 rechtskräftig geschieden. A.____ wurde unter anderem verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau für den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C.____, geboren am TT.MM.JJJJ, mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31. März 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für die Zeit vom 1. April 2022 bis zu dessen Volljährigkeit einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.00, jeweils zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinderzulagendifferenz von CHF 30.00, zu bezahlen (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015, Dispositiv-Ziffer 5). A.____ wurde ferner verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau für ihren eigenen Unterhalt mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31. März 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘340.00 und für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2026 einen solchen im Betrag von CHF 940.00 zu bezahlen (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015, Dispositiv-Ziffer 7). B. A.____ und B.____ erhoben gegen das genannte Scheidungsurteil Berufung bzw. Anschlussberufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Verfahren 400 15 301). Anlässlich der Berufungsverhandlung einigten sich die Parteien über die noch strittigen Punkte. Gemäss dem mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schliesslich genehmigten Vergleich vom 19. Januar 2016 wurde A.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des genannten Scheidungsurteils verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau für ihren persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘080.00 und für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2026 einen solchen von CHF 680.00 zu bezahlen. C. A.____ erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost sodann Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Februar 2015. Der Kläger beantragte, den für B.____ persönlich bestimmten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 aufzuheben und den für den gemeinsamen Sohn bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 940.00 zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinderzulagendifferenz von CHF 30.00 herabzusetzen. Der Kläger ersuchte das angerufene Gericht im Sinne eines Verfahrensantrags, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 bereits für die Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich herabzusetzen. Zur Begründung seiner Begehren führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er am 25. März 2017 erneut geheiratet habe und aus dieser Ehe seine Tochter D.____ hervorgegangen sei. Darüber hinaus sei bei ihm im Mai 2017 eine Asthmaerkrankung diagnostiziert worden, welche zusätzliche monatliche Gesundheitskosten mit sich bringe. Sein Umzug zu seiner zweiten Ehefrau nach V.____ sei auch mit zusätzlichen Kosten für den Arbeitsweg und für die auswärtige Verpflegung verbunden. D. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 gab der Kläger bekannt, dass ihn seine zweite Ehefrau zusammen mit seiner Tochter verlassen habe und er somit seit dem 1. April 2018 ihr und seiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig sei. Mit Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 wurde das Verfahren aufgrund des parallel geführten Verfahrens in Deutschland betreffend den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter bis zum 16. August 2018 sistiert (vgl. genannte Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Der Kläger wurde für die Dauer des Abänderungsverfahrens und in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils vom 19. Februar 2015 sodann verpflichtet, der Beklagten rückwirkend vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018 einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘062.00, bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 1‘184.00 und einem Betreuungsunterhalt von CHF 878.00 bei einem Fehlbetrag von CHF 281.00, und für die Zeit ab dem 1. April 2018 einen solchen von CHF 1‘799.00, bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 1‘184.00 und einem Betreuungsunterhalt von CHF 615.00 bei einem Fehlbetrag von CHF 481.00, jeweils zuzüglich der an ihn für den gemeinsamen Sohn ausbezahlten Kinderzulagendifferenz von CHF 30.00, zu bezahlen (vgl. genannte Verfügung, Dispositiv-Ziffer 2). Für die Dauer des Abänderungsverfahrens wurde ferner verfügt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 19. Januar 2016 keinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe (vgl. genannte Verfügung, Dispositiv-Ziffer 3). E. A.____ (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Berufung gegen die genannte Verfügung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der geschiedenen Ehefrau für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018 einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhalt von CHF 1‘562.00, bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 1‘164.00 und einem Betreuungsunterhalt von CHF 398.00 bei einem Fehlbetrag beim Betreuungsunterhalt von CHF 585.00, zu bezahlen. Für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 sei er zu verpflichten, der geschiedenen Ehefrau einen Barunterhalt von CHF 479.00 bei einem Fehlbetrag beim Barunterhalt von CHF 685.00 und einem Fehlbetrag beim Betreuungsunterhalt von CHF 983.00 zu bezahlen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 sei er schliesslich zu verpflichten, der geschiedenen Ehefrau einen Barunterhalt von CHF 479.00 bei einem Fehlbetrag beim Barunterhalt von CHF 685.00 und einem Fehlbetrag beim Betreuungsunterhalt von CHF 239.00 zu bezahlen. Alle zu bezahlenden Beträge seien jeweils zuzüglich der an ihn für den gemeinsamen Sohn ausbezahlten Kinderzulagendifferenz von CHF 30.00 zu entrichten, wobei festzustellen sei, dass die regulären Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn bereits von seiner geschiedenen Ehefrau direkt bezogen würden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen - alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten seiner geschiedenen Ehefrau. F. B.____ (nachfolgend Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokatin Claudia Rohrer, erstattete mit Eingabe vom 17. Juli 2018 ihre Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung im Hauptantrag (Ziffer 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. G. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verzichtete mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, schloss mit weiterer Verfügung vom 18. Juli 2018 den Schriftenwechsel und forderte die Parteien auf, sämtliche jeweils zur Edition beantragten bzw. offerierten Urkunden sowie ihre Steuererklärung 2017 einzureichen. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte der Berufungskläger und mit Eingabe vom 10. August 2018 die Berufungsbeklagte die entsprechenden Dokumente ein, welche unter den Parteien zwecks Kenntnisnahme ausgetauscht wurden. H. Mit Eingabe vom 15. August 2018 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zu den eingereichten Lohnausweisen des Berufungsklägers, ohne weitere Anträge zu formulieren. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018, mit welcher die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer des Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils vom 19. Februar 2015 abgeändert worden ist. Der Berufungskläger beantragt, den für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘062.00 auf CHF 1‘562.00 sowie den für die Zeit ab dem 1. April 2018 festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘799.00 auf CHF 479.00 herabzusetzen. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit ohne Weiteres erreicht. 2. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist somit gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO nachgelieferte Begründung der angefochtenen Verfügung wurde dem Berufungskläger gemäss Sendungsnachverfolgung am 14. Juni 2018 zugestellt. Die Berufung ist am Montag, den 25. Juni 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden und demnach rechtzeitig erfolgt (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 3. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dem Kantonsgericht kommt für die Überprüfung des Entscheids somit volle Kognition zu. Der Berufungskläger reklamiert eine ungenügende und somit unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung seines Grundbedarfs sowie bei der Berechnung des Grundbedarfs und Einkommens der Berufungsbeklagten. Sämtliche Beanstandungen stellen im Berufungsverfahren zulässige Rügen dar. Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. 4. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Abänderungsklage sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt betrifft. Für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO) und für diejenige des Kindesunterhalts die Grundsätze der Unterhaltsklage gemäss Art. 279 f. ZGB ( Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid , Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 286 N 7a; Stephan Wullschleger , FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 N 11). Vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderungen sind (im summarischen Verfahren) sowohl über die Scheidungsfolgen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 3 ZPO) als auch betreffend den Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO) möglich. Was die anwendbaren Prozessmaximen anbelangt, gilt für eherechtliche Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Zugleich darf das Gericht einer Partei - unter allgemeiner Fortgeltung der Dispositionsmaxime - nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5.1 Zur Begründung seiner Berufung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Neufestlegung seiner Unterhaltspflicht mehrere Kostenpositionen bei der Feststellung seines Grundbedarfs unberücksichtigt gelassen habe. Als erstes nicht berücksichtigt worden seien seine krankheitsbedingten Selbstbehaltskosten von CHF 40.00 pro Monat. Es müsse als erstellt erachtet werden, dass der Berufungskläger neu einen Selbstbehalt in der genannten Höhe zu tragen habe, nachdem eine Asthmaerkrankung sowie Kontaktallergie diagnostiziert worden seien. Weiter habe sich sein Arbeitsweg aufgrund seines Umzugs nach V.____ verlängert und betrage zur E.____AG in W.____ neu 110 Kilometer pro Arbeitstag, was bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 und 20 Arbeitstagen im Monat Mobilitätskosten von effektiv CHF 1‘540.00 verursache. Da der Berufungskläger nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln pendeln könne und sein Auto Kompetenzcharakter aufweise, sei auch die Parkplatzmiete von CHF 120.00 pro Monat in seiner Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Entsprechend seinem Vollzeitpensum, seiner Arbeit nunmehr auch in der Nachtschicht und der fehlenden Möglichkeit der Kantinenverpflegung müsse dem Berufungskläger schliesslich auch CHF 220.00 pro Monat für die auswärtige Verpflegung in den Grundbedarf einberechnet werden. Im Hinblick auf die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten führt der Berufungskläger aus, dass die Miete von CHF 60.00 pro Monat für ihren Autoabstellplatz zu Unrecht bei den Wohnkosten einberechnet worden sei, die Kosten für ihre auswärtige Verpflegung von CHF 132.00 pro Monat aufgrund ihres deutlich weniger zeitintensiven Arbeitswegs und ihrer Möglichkeit der Kantinenverpflegung zu streichen und eine allfällige Prämienverbilligung an ihre Krankenkassenkosten anzurechnen sei. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 moniert der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagten ein Arbeitspensum von 80% zumutbar und ihr daher ein Einkommen von insgesamt CHF 2‘977.33 anzurechnen sei. Nachdem inzwischen feststehe, dass der gemeinsame Sohn nicht an ADHS leide, rechtfertige sich die auf diesen Verdacht hin erfolgte Reduktion des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten von 80% auf 60% nicht. Dementsprechend sei die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers antragsgemäss anzupassen. 5.2 In ihrer Berufungsantwort vom 17. Juli 2018 führt die Berufungsbeklagte zusammengefasst aus, dass vom Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 sowie der mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, genehmigten Vereinbarung vom 19. Januar 2016 auszugehen sei. Es sei nicht zulässig, frei von jeglicher vorherigen Situation auszugehen und die aktuelle Situation des Berufungsklägers so darzustellen, als ob sie nie von einem Gericht beurteilt worden wäre. Es bestehe kein Anlass für Abänderungen der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, zumal dessen Arbeitsort der gleiche wie zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens und der Umzug nach V.____ freiwillig erfolgt sei, der Berufungskläger die Mittagsverpflegung bislang jeweils von zu Hause mitgenommen habe, der Selbstbehalt für seine Krankheitskosten nicht belegt sei und der Berufungskläger bereits vor der Trennung Schicht gearbeitet habe. Im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund der fortbestehenden Probleme des gemeinsamen Sohns gerechtfertigt und ihr ferner keine Prämienverbilligung zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz gehe ferner zu Unrecht von einer Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau aus, zumal das deutsche Recht keinen Betreuungsunterhalt kenne, der Teil des Kindesunterhalts sei, Belege für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen fehlten und die Lebensumstände der zweiten Ehefrau (Lebensbedarf, Wohnsituation, Erwerbstätigkeit) völlig unbekannt seien. Schliesslich müsse dem Berufungskläger ein höheres Einkommen gestützt auf seinen im Schriftenwechsel eingereichten Lohnausweis 2017 angerechnet werden. 6.1 Für die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend die Abänderung des ursprünglichen Urteils bzw. Unterhaltsvertrags ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 und E. 5). Es ist nochmals zu betonen, dass eine festgelegte Unterhaltsrente bereits vorsorglich herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen erheblich und dauernd verschlechtert haben. Materiellrechtlich ergibt sich dies für die Abänderung des nachehelichen Unterhalts aus Art. 129 Abs. 1 ZGB und für die Abänderung des Kindesunterhalts aus Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB. Über den Gesetzestext von Art. 129 Abs. 1 ZGB hinaus verlangen Rechtsprechung und Lehre als dritte Voraussetzung, dass die Veränderung unvorhersehbar gewesen sein muss ( Urs Gloor/Annette Spycher , Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 129 N 9 m.w.H.). Sind die Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls der Unvorhersehbarkeit erfüllt, führt dies nicht zu einer vollständigen Neufestsetzung der Unterhaltsrente, sondern zu einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Die Abänderungsklage bezweckt mithin keine Revision des Urteils bzw. Unterhaltsvertrags (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 604 E. 4.1.2; BGer 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 4; 5A_477/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, jeweils zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Ausgangspunkt bildet vielmehr die Lebenshaltung, welche dem Urteil bzw. Unterhaltsvertrag für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Richters im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Urteilszeitpunkt gegebenen Lebensstellung hat der Abänderungsrichter die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und gegebenenfalls unvorhersehbar verändert haben (BGer 5A_9/2009 vom 4. Februar 2009 E. 3; 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.1; 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.1.4, jeweils zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1 a.E. zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). Bei der Abänderung von Scheidungsfolgen nach Art. 129 Abs. 1 ZGB sind aufgrund des Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit grundsätzlich nur echte Noven zu berücksichtigen (BGE 143 III 42 E. 5.2; Urs Gloor/Annette Spycher , a.a.O., Art. 129 N 24a m.H.). Allerdings vermögen unbedeutende oder bloss vorübergehende Noven betreffend die Leistungsfähigkeit, eine Abänderung nicht zu rechtfertigen ( Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler , FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 129 N 9). Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung indessen erfüllt, sind sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren, unabhängig davon, ob sie ihrerseits Grund für die Abänderung des ursprünglichen Urteils setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 und E. 11.1.2; BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E 2.4, jeweils zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; Stephan Wullschleger , a.a.O., Art. 286 N 10b a.E. zu Art. 286 Abs. 2 ZGB). 6.2 An die vorsorgliche Abänderung eines rechtskräftigen Urteils bzw. Unterhaltsvertrags ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen. Grundvoraussetzung bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Es muss eine für die Abänderung erforderliche erhebliche Veränderung der Verhältnisse, mithin eine positive Prognose für das Hauptsachenanliegen der um Abänderung ersuchenden Partei angenommen werden können. Darüber hinaus bedarf es eines zeitlich dringenden Bedürfnisses und einer Berechtigung aufgrund besonderer Umstände, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Urteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Unterhaltspflichtige angesichts seiner klaren veränderten wirtschaftlichen Situation ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Abänderung der anderen Partei im Sinne einer Nachteilsprognose schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. dazu etwa BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3; ferner aus der kant. Rechtsprechung OGer BE ZK 12 377 HOH in: FamPra 2013 S. 211 ff. E. 2; OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016 E. B.1; KGEBL 400 17 238 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3). 6.3 Die Vorinstanz erachtet es unter anderem als liquid, dass der Berufungskläger nach der Scheidung erneut geheiratet hat und Vater einer Tochter geworden ist. Bei der Frage der erfolgreichen Prognose für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau stellt die Vorinstanz darauf ab, dass der Kläger grundsätzlich auch gegenüber seiner zweiten Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter unterhaltspflichtig sei, veranschlagt einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘080.00, erinnert aber daran, dass die genaue Höhe des zu bezahlenden Beitrags durch das zuständige Gericht in Deutschland festzusetzen sei, weswegen es sich rechtfertige, das Verfahren in diesem Punkt zu sistieren. Die Berufungsbeklagte moniert demgegenüber, dass die Vorinstanz mitunter mangels entsprechender Zahlungsnachweise zu Unrecht von einer Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau bzw. einer günstigen Hauptsachenprognose ausgehe. Gemäss Verfahrensprotokoll der Einigungsverhandlung vom 15. März 2018 hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf Befragung hin allerdings glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er seiner zweiten Ehefrau für ihren persönlichen Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter - bislang noch ohne richterliche Festlegung - einen Beitrag von insgesamt EUR 900.00 bezahle (genanntes Verfahrensprotokoll, S. 3). In Anbetracht der auf Editionsbegehren im Berufungsverfahren eingereichten Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Berufungskläger und seiner neuen Ehefrau vom 24. Februar 2018 und den ebenfalls zu den Akten gegebenen Zahlungsbestätigungen für die Monate Februar bis Juli 2018 sind diese Unterhaltszahlungen nunmehr auch dokumentiert und gestützt auf die Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer günstigen Prognose für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau ausgegangen. Hinsichtlich der monierten Höhe des Unterhaltsbeitrags scheint die Berufungsbeklagte zu übersehen, dass die Vorinstanz von einem bloss vorläufigen Unterhaltsbeitrag ausgeht, dessen genaue Höhe gerade noch nicht feststeht und erst noch durch das zuständige Gericht in Deutschland festzusetzen ist. Der Einwand der Berufungsbeklagten ist jedenfalls unbegründet. 7. Die Vorinstanz verweist für das anwendbare Recht betreffend den neufestzulegenden Betreuungsunterhalt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des ZGB über das Kindesunterhaltsrecht und auf die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB (vgl. angefochtene Verfügung E. 5). Dies wird zu Recht von keiner der Parteien kritisiert; für die nachfolgenden Ausführungen ist also auf das neue Unterhaltsrecht abzustellen. Für die vorgenommene Bedarfsermittlung hat sich die Vorinstanz an den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums orientiert und weitere (familienrechtliche) Zuschläge berücksichtigt. Die angewendete Methode ("Lebenshaltungskosten-Methode") stellt der Berufungskläger nicht in Frage (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.2 zum ohnehin aufgegebenen Methodenpluralismus). Nachfolgend ist daher nur auf die einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung einzugehen, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. 7.1 Was die im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigten Selbstbehaltskosten für eine angeblich neu diagnostizierte Kontaktallergie und Asthmaerkrankung des Berufungsklägers anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass der anlässlich einer Verlaufsdiagnose eines Handekzems erstellte Bericht des Universitätsspitals Basel vom TT.MM.JJJJ darauf hinweist, dass die fragliche Kontaktallergie, wie mit Kontaktallergiepass vom 15. Mai 2017 dokumentiert, bereits im Scheidungszeitpunkt bestanden hat. Dem genannten Bericht ist Folgendes zu entnehmen: "Bei Herrn A.____ bestehen seit 4-5 Jahren rezidivierende dyshidrotische Handekzeme mit gelegentlicher Streuung auf Unterarme und Gesicht. In der Vorgeschichte ist bereits eine Kontaktallergie auf Nickel bekannt. (…) Eine Reihe von Hauttestungen hat Sensibilisierungen auf Nickelsulfat und Formaldehyd ergeben, des Weiteren eine Typ-IV Sensibilisierung auf Palladium, welche als Kreuzallergie mit Nickel interpretiert wurde" (S. 1). Nachdem das Abänderungsverfahren keine Revision des ursprünglichen Urteils oder Unterhaltsvertrags in umstrittenen, ungewissen oder zweifelhaften Punkten bezweckt (vgl. vorne E. 5.1), können die Kosten für die Kontaktallergie nicht neuerdings berücksichtigt werden. Im Weiteren beziffert die zum Beweis offerierte Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft 2015 die effektiv angefallenen Krankheits- und Unfallkosten des Berufungsklägers zwar auf CHF 481.00, was einem Betrag von ungefähr CHF 40.00 pro Monat entspricht, doch ist damit nicht dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Kosten wegen des Asthmas oder der Kontaktallergie anfallen. Es erscheint ohnehin fraglich, ob die Therapie der Kontaktallergie überhaupt nennenswerte Kosten verursacht, nachdem die Behandlung im Folgenden besteht: "Eine topische Steroidtherapie mit Elocom Salbe kann bedarfsweise 2 x wöchentlich bei Ekzemschüben angewendet werden. Weitere Kontrollen (…) sind nicht vorgesehen" (genannter Bericht des Universitätsspitals Basel, S. 2). Damit ist festzustellen, dass die genannten Erkrankungen des Berufungsklägers (Asthma und Kontaktallergie) weder neudiagnostiziert bzw. glaubhaft belegt noch in den damit geltend gemachten Kosten ausgewiesen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.2 Was die geltend gemachte auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers aufgrund seiner Arbeit im Dreischichtbetrieb betrifft, kann zunächst auf das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 7 verwiesen werden, wonach die damals schon für die Arbeit im Zweischichtbetrieb "geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung gar nicht anfallen, nachdem der Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er seine Mittagsessen jeweils von zu Hause aus mitnimmt." Nachdem das Abänderungsverfahren kein Korrektiv für im ursprünglichen Urteil bzw. Unterhaltsvertrag unberücksichtigt gebliebene Verhältnisse ist, kann auf die erneut geltend gemachte auswärtige Verpflegung nicht eingegangen werden. Der Wechsel vom Zweischicht- in den Dreischichtbetrieb verkörpert im Übrigen keine erheblich veränderte Lebensstellung des Berufungsklägers, zumal sich am Charakter der Schichtarbeit nichts geändert hat. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass mit dem Nachweis von Schicht- bzw. Nachtarbeit nicht auch die Erforderlichkeit der auswärtigen Verpflegung glaubhaft dargetan ist. Gemäss eingereichter Bestätigung der E.____AG vom 31. Januar 2017 arbeitet der Berufungskläger seit dem 1. Januar 2016 zwar aktenkundig im Dreischichtbetrieb und damit neu auch von 21:05 - 05:15 Uhr, doch ist damit weder glaubhaft gemacht noch substantiiert begründet, inwiefern der Dreischichtbetrieb eine auswärtige Verpflegung neuerdings notwendig machen würde, zumal die meisten Gastbetriebe in der Nacht geschlossen sein dürften. Eine Dokumentation effektiv angefallener Verpflegungskosten wurde auch nicht eingereicht. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 7.3 Im Hinblick auf den Umzug des Berufungsklägers nach V.____ und die deswegen in seinem Grundbedarf neu zu veranschlagenden Mobilitätskosten von monatlich CHF 1‘540.00 samt Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 120.00 ist festzustellen, dass der Berufungskläger schon zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens einen langen Arbeitsweg von X.____ bzw. Y.___ an seinen Arbeitsort in W.____ hatte. Im Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 wurde dem Berufungskläger daher eine Mobilitätskostenpauschale von CHF 500.00 pro Monat zugestanden, die eine Leasingrate für sein Fahrzeug von monatlich CHF 333.00 und eine Parkgebühren von CHF 40.00 beinhaltet (Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 7). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der inzwischen erfolgte Umzug des Berufungsklägers nach V.____ zu seiner zweiten Ehefrau eine erhebliche, dauernd und unvorhersehbare Veränderung seiner Lebensstellung darstellt, was es rechtfertigt, den mit dem Umzug des Berufungsklägers einhergehende (noch) längere Arbeitsweg in der Mobilitätskostenpauschale angemessen zu berücksichtigen. Eine Abänderung auf die mit der Berufung geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe von CHF 1‘540.00 samt Parkplatzmiete von nunmehr CHF 120.00 pro Monat erweist sich allerdings als unangemessen hoch. Zum einen käme eine derart markante Anpassung einer unzulässigen Neubeurteilung eines umstrittenen Punkts gleich. Zum anderen ist die den Fahrkosten zugrundeliegende Kilometerentschädigung von CHF 0.70 kein tauglicher Ansatz für die effektiven Auslagen, da diese gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009 (in: BlSchK 2009 193 ff.) ohne Amortisation zu berechnen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2; KGEBL 400 15 317 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; ferner BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.2). Eine Kilometerpauschale von CHF 0.70 berücksichtigt die durchschnittlichen Kosten (inkl. Amortisation) und ist daher tendenziell zu hoch kalkuliert. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich einerseits der Arbeitsweg des Berufungsklägers verlängert und die Parkplatzmiete verteuert hat und andererseits die Leasingkosten von CHF 333.00 weggefallen sind (vgl. Verfahrensprotokoll der Einigungsverhandlung vom 15. März 2018, S. 4), erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Anpassung der Mobilitätspauschale auf CHF 600.00 als durchaus angemessen. 7.4.1 Was die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten anbelangt, ist zuerst festzustellen, dass das Kindesunterhaltsrecht seit dem 1. Januar 2017 eine wesentliche Erweiterung erfahren hat. Kern der Kindesunterhaltsrevision ist die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts, mit welchem die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden soll (Botschaft, BBl 2014 530, 552 und 554 f.). Der Unterhaltsbeitrag soll nicht nur den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Barunterhalt), sondern neu auch die Betreuung des Kindes durch ein obhutsberechtigtes Elternteil oder durch Dritte gewährleisten (Art. 285 Abs. 2 ZGB; Betreuungsunterhalt). Weiter betont die Botschaft die Bedeutung des Kindeswohls (BBl 2014 530, 534 und 554 f.) sowie der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BBl 2014 552 und 575), wobei davon auszugehen sei, dass die Eltern am besten wüssten, welche Lösung für ihr Kind die optimale sei (BBl 2014 565 und 575). In Zusammenhang mit der von den Eltern vereinbarten Rollen- bzw. Lastenverteilung bzw. dem von ihnen gewählten Betreuungskonzept spricht die Botschaft sodann das Kontinuitätsprinzip an, welches es rechtfertige, die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen (BBl 2014 552, 555 oben und 575 unten). Schliesslich hält die Botschaft fest, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass sein könnte, die sogenannte 10/16-Regel zu überdenken (BBl 2014 578). 7.4.2 Im Zeitpunkt der Scheidung hat die Berufungsbeklagte bei einem Arbeitspensum von 50% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘945.00 erzielt (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 9). Am 1. März 2015 hat sie ihr Arbeitspensum auf 80% aufgestockt und seither ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘817.00 erzielt, das auch dem mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Januar 2016 genehmigten Vergleich betreffend den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten und dem entsprechenden Unterhaltsberechnungsblatt zugrunde liegt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Januar 2016 E. 4; Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 19. Januar 2016, S. 2 f.). Die Vorinstanz geht demgegenüber ohne nähere Begründung von einem massgeblichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von nunmehr nur noch CHF 2‘233.00 bei einem Arbeitspensum von 60% aus (vgl. Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 E. 8; ferner Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 15. März 2018, S. 3). Unter der Prämisse, dass das vereinbarte Arbeitspensum von 80% auch für den neu festzusetzenden Betreuungsunterhalt verbindlich sei, macht der Berufungskläger sinngemäss geltend, dass keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse der Berufungsbeklagten vorliege, welche die Vorinstanz berechtigt hätte, ein tieferes Arbeitspensum anzunehmen. Insbesondere habe beim gemeinsamen Sohn keine ADHS-Erkrankung festgestellt werden können, weswegen er weniger Betreuung bedürfe als die Berufungsbeklagte anfänglich vermutet habe. Die Berufungsbeklagte macht für die Reduktion ihres Arbeitspensums auf 60% demgegenüber einen nach wie vor erhöhten Betreuungsbedarf des gemeinsamen Sohns geltend und legt mit Eingabe vom 24. Juli 2018 unter anderem die Empfehlung des schulpsychologischen Diensts Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ und das Schreiben der F.____ vom 8. Mai 2018 ins Recht. Mit weiterer Eingabe vom 10. August 2018 gibt die Berufungsbeklagte unter anderem ihren neuen Arbeitsvertrag zu den Akten, woraus ersichtlich wird, dass sie seit dem 1. Juni 2017 ihr Arbeitspensum auf 60% reduziert hat und einen Bruttolohn von CHF 2‘420.00 pro Monat erwirtschaftet. 7.4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Nettoeinkommen anzurechnen ist. Welches Arbeitspensum der Berufungsbeklagten nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht zugemutet werden kann, ist gerichtlich bislang nicht beurteilt worden. Auszugehen ist somit grundsätzlich vom Willen des Gesetzgebers, dass der Betreuungsunterhalt einzig die aus dem Blickwinkel des Kindeswohls beste Betreuung ermöglichen soll (Botschaft, BBl 2014 554). Das Gericht ist somit auch im Abänderungsverfahren nach Massgabe von Art. 13c SchlT ZGB zunächst dem Kindeswohl verpflichtet, das sich aufgrund der objektivierbaren allgemeinen und spezifischen Bedürfnisse des Kindes bestimmt. Weiter muss bei gelebten Verhältnissen für eine erste Phase das Kontinuitätsprinzip greifen. Schliesslich setzt der Gleichwertigkeitsgrundsatz gedanklich die Existenz adäquater Drittbetreuungsstrukturen voraus; fehlen solche in sinnvoller geographischer Distanz oder sind sie aufgrund langer Wartelisten nicht innert nützlicher Frist nutzbar, bleibt bei kleineren Kindern zwangsläufig nur die persönliche Betreuung übrig (umgebungsbezogene Gründe). Würde die Berufungsinstanz vorliegend einzig auf das für den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten bei der Scheidung verbindlich vereinbarte Arbeitspensum von 80% abstellen, wie es der Berufungskläger fordert, würde dies dem Kindeswohl aufgrund der konkreten Umstände nicht gerecht, denn dadurch würde dem Kontinuitätsprinzip unter Umständen nicht angemessen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite kann nicht unbesehen der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 abgestellt werden, wonach "es der Ehefrau (…) nach der (…) ständigen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes [zur 10/16-Regel und] aufgrund der mit diesen Altersgrenzen einhergehenden Verminderungen des notwendigen Betreuungsaufwandes ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihr Erwerbspensum per 1. April 2020 auf 50% und per 1. April 2026 auf 100% zu erhöhen und damit ihren gebührenden Unterhalt zunächst vermehrt und anschliessend vollumfänglich selbst abzudecken" (E. 10). Das Bundesgericht übt an der sogenannten 10/16-Regel anhand des inzwischen favorisierten Schulstufenmodells nunmehr deutlich Kritik (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1; 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.1 ff.; jeweils zur Publikation vorgesehen). 7.4.4 Zieht das Gericht für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht, einer Person ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, muss das Gericht nacheinander zwei Voraussetzungen prüfen: Es muss zunächst entscheiden, ob von der betroffenen Person angesichts ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands verlangt werden kann, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Sodann muss es überprüfen, ob die betreffende Person tatsächlich die Möglichkeit hat, die so definierte Tätigkeit auszuüben und welches Einkommen sie unter Berücksichtigung der oben erwähnten subjektiven Bedingungen sowie des Arbeitsmarkts erzielen kann. Dies ist eine Tatfrage (BGE 143 lll 233 E. 3; 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra 20 12 Nr. 27; 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_554/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 5A-806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen = FamPra.ch 2017 S. 588). Gemäss Schulstufenmodell könne vom obhutsberechtigten Elternteil grundsätzlich verlangt werden, beim Eintritt des jüngsten unter seiner Obhut stehenden Kindes in die Primarschule (6.-7. Altersjahr) ein Erwerbspensum von 40-50% aufzunehmen. Unter Umständen könne bereits mit dessen Eintritt in den Kindergarten (4.-5. Altersjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20-30%) in Betracht gezogen werden. Beim Eintritt in die Oberstufe (11.-12. Altersjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel auf 70-80% ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind 16 Jahre alt, könne sodann ein Vollpensum zugemutet werden (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1 m.w.H.). Das Bundesgericht gibt in seinem aktuellsten Entscheid allerdings zu bedenken, dass die Anknüpfung an die obligatorische Beschulung des Kindes an der realen Situation auf dem Arbeitsmarkt vorbeigeht und in der Praxis (auch rechnerisch) nur schwer zu handhaben ist. Es erscheint mit Blick auf die Praxistauglichkeit daher sachgerechter, die Stufen zu vergröbern und für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensalters einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6 a.E.). Von diesen Grundsätzen kann aufgrund spezifischer Besonderheiten nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall aber abgewichen werden (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.9 m.w.H.) 7.4.5 Die der Berufungsbeklagten konkret zuzumutende Erwerbstätigkeit ist anhand ihrer aktuellen Beschäftigung von 60% bei der G.____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2017) sowie ihrer Angabe zu beurteilen, dass der gemeinsame Sohn erhebliche Unterstützung und klare Strukturen durch die Kindsmutter brauche. Was die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit betrifft, geht aus den Akten hervor, dass der gemeinsame Sohn "Stabilität und Kontinuität durch möglichst häufige Betreuung der Mutter und Pflegefamilie" bedarf, weswegen "von einer Veränderung der Wohn- und Arbeitssituation [der Berufungsbeklagten] (…) momentan zu Gunsten der Entwicklung des Kindes, welches sich seit einem halben Jahr in einer psychologischen Krise befindet" abzusehen ist. Weiter hat der gemeinsame Sohn "im letzten Jahr sowohl leistungsmässig (Konzentration/Motivation/Fachbereiche) als auch sozial grosse Schwierigkeiten entwickelt" und ist für seine emotionale Entwicklung weiterhin auf psychologische Unterstützung angewiesen (Empfehlung des schulpsychologischen Diensts Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ; ebenso Schreiben F.____ vom 8. Mai 2018). Weiter zu berücksichtigen ist, dass der gemeinsame Sohn 8 Jahre alt ist, nunmehr die 3. Primarklasse besucht, auf das Schuljahr 2018/2019 in die "Integrative Schulungsform" mit spezieller Förderung gewechselt hat (Schreiben des Rektorats des Kindergartens und der Primarschule Z.____ vom 12. Juni 2018) und durchschnittlich 12.5 Stunden pro Woche durch eine Tagesmutter betreut wird (vgl. Rechnungen der H.____ für die Monate Februar bis Juli 2018). Damit ist die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohns durchaus dargetan, zum Teil indes durch die Betreuung durch die Pflegefamilie und in der "Integrativen Schulungsform" kompensiert. Was die konkrete Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten anbelangt ist festzustellen, dass sie mit einem Arbeitspensum von derzeit 60% bereits einen respektablen Einsatz leistet. Der gemeinsame Sohn ist erst 8 Jahre alt und besucht die 3. Primarklasse, womit der Berufungsbeklagten im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 50% zugemutet werden kann. Ein hypothetisches Einkommen ist der Berufungsbeklagten folglich nicht anzurechnen. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 7.5 Dass die Vorinstanz die Mietkosten von CHF 60.00 für einen Autoabstellplatz − im Sinne einer freiwilligen Erweiterung des Bedarfs der Berufungsbeklagten − bei ihren Mietkosten und nicht separat in ihrem Grundbedarf berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Berufungsbeklagte das Manko der Familie zu tragen hat, macht es für die Berechnung des Betreuungsunterhalts keinen Unterschied, ob die Kosten des Abstellplatzes gesondert oder in den Mietkosten der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 7.6 Die Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 132.00 pro Monat (bei einem nicht zu beanstandenden Arbeitspensum von 60%) ist nicht zu kritisieren. Die monierten Kosten wurden bereits im Scheidungsurteil pauschal berücksichtigt (vgl. Scheidungsurteil vom 19. Februar 2015 E. 9) und fanden im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 E. 4 als unumgängliche Berufsauslagen Eingang. Seither haben sich die Verhältnisse der Berufungsbeklagten nicht verändert. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.7 Gemäss Aktenlage erhält die Berufungsbeklagte keine Prämienverbilligung, welche bei ihren Krankenkassenprämien zu berücksichtigen wäre. Diesbezüglich ist die Berufung somit abzuweisen. 7.8 Zusammenfassend ist der Berufungskläger mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Der angefochtene Kindesunterhaltsbeitrag ist daher nicht abzuändern. Die Berufung ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs braucht auf die weiteren Argumente der Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen zu werden. 8. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass eine Mangellage besteht. Vermögen ist bei keiner Partei vorhanden und die Berufungsbeklagte wird von der Sozialhilfe unterstützt. Beide Parteien gelten somit als bedürftig. Folglich ist jeder Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 9.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung abzuweisen ist, weshalb sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Berufungskläger als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger sind die ihm auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 indes auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2 Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dass dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, befreit ihn nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 TO). Das Honorar kann CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde betragen (§ 3 TO). Das Kantonsgericht erachtet vorliegend einen Stundenansatz von CHF 250.00 als angemessen. Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist aufgrund des ihrer Vertretung entstandenen Aufwands von geschätzt 15 Stunden eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, zuzusprechen. Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist und die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsbeiständin der obsiegenden Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, vom Kanton angemessen zu entschädigen. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Die Entschädigung an Rechtsanwältin Claudia Rohrer ist somit auf CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, festzusetzen und aus der Staatskasse zu entrichten. Mit den Zahlungen geht der Anspruch auf den Kanton über. 9.3 Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Ackermann, vom Kanton angemessen zu entschädigen. Nachdem Rechtsanwältin Susanne Ackermann, keine Honorarnote eingereicht hat, kann das Gericht die Parteientschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen und gemäss § 2 Abs. 1 TO nach dem Zeitaufwand bemessen. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Rechtsanwältin Susanne Ackermann ist aufgrund des sichtbar getätigten Aufwands von rund 15 Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, zuzusprechen und aus der Staatskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Susanne Ackermann verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung vom 25. Juni 2018 wird abgewiesen und die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2018 bestätigt. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, je mit ihren rubrizierten Vertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger sind die ihm auferlegten Gerichtskosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 292.60, insgesamt somit CHF 4‘092.60, zu bezahlen. 5. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird Rechtsanwältin Claudia Rohrer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 234.85, insgesamt somit CHF 3‘284.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 6. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Susanne Ackermann, wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 234.85, insgesamt somit CHF 3‘284.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Entschädigung an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann