Miete
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid vom 7. März 2018 wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schriftlich begründet am 9. März 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist durch die Postaufgabe der Berufung vom 6. April 2018 eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung, womit ein zulässiger Berufungsgrund geltend gemacht wird. Der einverlangte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig geleistet. Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 die rechtsgültige Unterzeichnung der Berufungsschrift in Frage, da die Berufung nicht vom bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sei, sondern von einer nicht näher bezeichneten Drittperson "i.V." und diese Unterschrift nicht zugeordnet werden könne. Es trifft zu, dass die Berufung nicht vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterschrieben wurde, sondern in Vertretung von einer anderen Person, wobei weder aufgeführt ist, wer unterschrieben hat, noch aus der Unterschrift erkennbar wird, wer unterzeichnete bzw. ob es sich um eine Person handelt, welcher gemäss der Anwaltsvollmacht vom 24. Januar 2017 (Beilage 1 der Klage vom 19. Mai 2017) eine Substitutionsvollmacht erteilt wurde. Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger Frist bis zum 4. Juni 2018 gesetzt, um die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit rechtsgültiger Unterschrift nachzureichen. Innert Frist ging die Berufung vom 6. April 2018 nunmehr unterschrieben vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers am Kantonsgericht ein. Die Berufung erfüllt somit die formellen Anforderungen, so dass auf diese einzutreten ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.
E. 2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Berufungskläger – ein im Handelsregister eingetragener Verein – zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 rechtsgültig erschienen ist im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung besagt, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Bei Säumnis ist nach Art. 206 ZPO vorzugehen. Dessen Absatz 1 schreibt vor, dass bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Das Bundesgericht hat zur Frage des persönlichen Erscheinens von juristischen Personen sowie zum Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 1 ZPO Grundsatzentscheide gefällt. Im Bundesgerichtsentscheid 140 III 70 war zu entscheiden, ob die klagende Aktiengesellschaft, für welche an der Schlichtungsverhandlung L.____ als Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigter sowie der Rechtsanwalt der Klägerin teilnahmen, die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllte. Das Bundesgericht verneinte dies und erwog, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen angesichts des Sinn und Zwecks der Bestimmung auch für juristische Personen gilt. Denn es sei das Ziel, dass eine Aussprache stattfindet und sich die Parteien persönlich äussern und sich frei unterhalten können bevor eine allfällige Klage eingereicht wird. Dies gilt auch für juristische Personen und von diesen ist zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Damit fällt eine generell zugelassene Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des persönlichen Erscheinens ausser Betracht (BGE 140 III 70, E. 4.3). Das Bundesgericht verlangt, dass die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltlos und gültig handeln kann und sie insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt ist (BGE 140 III 70, E. 4.4). In BGE 141 III 159 führte das Bundesgericht aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf die Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder ob das Verfahren aufgrund von Säumnis abzuschreiben ist. Zu diesem Zweck müssen die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen einen Handelsregisterauszug vorweisen und die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten müssen eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinn von Art. 462 Abs. 2 OR vorlegen, aus der sich auch ihre Handlungsvollmacht ergibt (BGE 141 III 159, E. 2.6).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass an der Schlichtungsverhandlung für den im Handelsregister eingetragenen Verein als Kläger die Präsidentin D.____, welche gemäss Handelsregisterauszug (Beilage 2 zur Klage vom 19. Mai 2017) kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, mit dem Rechtsanwalt erschien. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, reicht dies nicht, um die Anforderungen an Art. 204 Abs. 1 ZPO zu erfüllen, sofern für D.____ keine rechtsgültig unterzeichnete Spezialvollmacht mit Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs vorliegt. Eine solche Vollmacht lag der Schlichtungsstelle nicht vor, was ebenfalls unbestritten ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der Mietschlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 seien zwei Vollmachten von zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien zu Gunsten von D.____ vorgelegen und an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden. An der Verhandlung habe es die Schlichtungsstelle versäumt, die Rechtsform und die rechtsgültige Repräsentation des Vereins abzuklären. Diese von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung sei fälschlicherweise unterlassen worden, wie die Schlichtungsstelle selber ausgeführt habe. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO müsse das Gericht die Parteien über ihre Mitwirkungspflicht klar und vollständig orientieren. Die Schlichtungsstelle habe den Berufungskläger nicht über seine Pflicht aufgeklärt, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Der Berufungskläger entgegnet sodann dem Argument der Vorinstanz, die Beklagte habe an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 gerügt, der Verein sei nicht rechtsgenügend persönlich anwesend, die Beklagte und die Schlichtungsstelle hätten es zu Beginn der Schlichtungsverhandlung versäumt, Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen zu Gunsten von D.____ zu verlangen. Offensichtlich sei allen Anwesenden klar gewesen, dass D.____ den Kläger rechtsgültig vertreten könne, was sich auch in der Einlassung der Gegenseite zur Schlichtungsverhandlung und dem Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist zeige. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich auf eine nicht rechtsgültige Vertretung und eine ungültige Klagebewilligung berufe, was keinen Rechtsschutz verdiene. Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung den fünfseitigen Entscheid bereits fertiggestellt habe, was darauf hindeute, dass der Entscheid bereits im Zeitpunkt der Parteiverhandlung bis auf wenige Details geschrieben gewesen und der Kläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei.
E. 4 Die Berufungsbeklagte bestreitet nach wie vor die Behauptung des Berufungsklägers, wonach an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offeriert worden seien. Sie führt aus, sie selber habe an der Schlichtungsverhandlung die Spezialvollmacht für ihre anwesende Verwaltungsratspräsidentin eingereicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Vollmachten ebenfalls vorzulegen. Wenn die Vollmachten damals tatsächlich vorgelegen wären, wären sie auch eingereicht worden und hätten vorgelegt werden müssen, dies auch ohne Aufforderung durch die Schlichtungsbehörde. Wenn die Edition offeriert worden wäre, hätte die Berufungsbeklagte zudem deren Vorlage verlangt, zumal sie das Vorliegen der Ermächtigung bereits damals in Frage gestellt habe. Die Berufungsbeklagte stellt sodann das Datum der Unterzeichnung der Vollmachten in Frage und führt aus, der Berufungskläger habe zu dieser Frage keinen (Zeugen-) Beweis offeriert, weshalb auch die behauptete Editionsofferte nicht nachgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte erachtet den Verweis des Berufungsklägers auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 161 ZPO als unzutreffend, da sich diese Bestimmung auf die Beweiserhebung beziehe. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungspflicht dadurch verweigert, dass er die seiner Behauptung nach mitgebrachten Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung nicht präsentiert habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann die gegnerische Behauptung, sie habe sich eingelassen. Zudem könne die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren nie als Einlassung in der Sache selbst gesehen werden. Die Berufungsbeklagte wehrt sich schliesslich gegen den Vorwurf, sie habe widersprüchlich gehandelt, und weist darauf hin, dass sie die ungenügende Vertretung bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgebracht habe.
E. 5 Der Berufungskläger reichte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 der Vorinstanz zwei Vollmachten ein, von welchen er behauptet, dass diese bereits im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vorhanden gewesen seien und dass diese an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden seien. Es handelt sich dabei um zwei Vollmachten, welche je vom 16. Februar 2017 datieren und mit welchen D.____ ermächtigt wurde, den Verein in den streitgegenständlichen Mietverfahren vor der Schlichtungsstelle und vor den zuständigen Gerichten zu vertreten und Vergleiche abzuschliessen. Die eine Vollmacht wurde von E.____ und die andere von F.____ ausgestellt, beides Mitglieder, welche im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen sind. Ob diese Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert wurden, ist von der Berufungsbeklagten bestritten. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten führte in der von der Vorinstanz eingeholten amtlichen Auskunft vom 10. Oktober 2017 aus, es seien keine Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen des Vereins zu Gunsten von D.____ eingereicht worden. Ob die Vollmachten zur nächträglichen Edition angeboten worden seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen und könne nicht beantwortet werden. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bestätigte hingegen, dass die Berufungsbeklagte an der Schlichtungsverhandlung gerügt habe, der Verein sei nicht persönlich anwesend, da D.____ alleine den Verein nicht rechtsgültig repräsentieren könne. Dieser Einwand sei nach der Beratung des Vergleichsvorschlags gekommen und die/eine Reaktion der Mieterschaft lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die Rechtsform des Vereins nicht abgeklärt habe und eine diesbezügliche Befragung und Abklärung von Amtes wegen fälschlicherweise unterblieben sei. Aus dieser amtlichen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle geht nicht hervor, dass der Berufungskläger an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offerierte. Weitere Beweise zu dieser Behauptung liegen nicht vor und wurden im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der beweispflichtige Berufungskläger konnte somit die bestrittene Behauptung, die Vollmachten seien an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden, nicht beweisen. Folglich ist angesichts dieser Beweislosigkeit davon auszugehen, dass an der Schlichtungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgte.
E. 6 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren und beruft sich auf Art. 160 f. ZPO. Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Beweisverfahren im Zusammenhang mit dem Entscheidverfahren. Im Schlichtungsverfahren findet dagegen kein eigentliches Beweisverfahren statt. Folglich fanden die Art. 160 f. ZPO im Schlichtungsverfahren bzw. an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 keine Anwendung und die Schlichtungsstelle musste den Berufungskläger nicht nach der Bestimmung von Art. 161 ZPO aufklären. Der Berufungskläger kann somit mit dem Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b und Art. 161 Abs. 1 ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde rasch und einfach prüfen können muss, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, und dass hierfür die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen haben und die Handlungsbevollmächtigen entsprechende rechtsgenügliche Vollmachten vorweisen müssen (BGE 140 III 159, E. 2.6). Daraus geht eine Mitwirkungspflicht der Parteien hervor. Spätestens als die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung monierte, der Kläger sei nicht persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO, wäre der anwaltlich vertretene Kläger gehalten gewesen, Klarheit zu schaffen und die Vollmachten vorzulegen, damit die Schlichtungsstelle rasch und einfach hätte prüfen können, ob der Kläger korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Tut er dies nicht und schafft keine Klarheit, hat er das Risiko zu tragen, dass die Säumnisfolgen nach Art. 206 Abs. 1 ZPO eintreten oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerschaft anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, die Vollmachten von sich aus vorzulegen. Ob die Edition der Vollmachten offeriert wurde, ist nicht bewiesen (siehe vorstehende Erwägung). Bewiesen ist mittels der amtlichen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle hingegen, dass die Beklagtenseite den Einwand erhob, der Verein erfülle die Anforderungen an das persönliche Erscheinen nicht. Ob diese Rüge gleich zu Beginn der Verhandlung oder erst später im Laufe der Verhandlung erhoben wurde, ist unerheblich, da der Berufungskläger die Vollmachten im Laufe der Verhandlung zu jedem Zeitpunkt noch hätte einreichen können. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die von der Beklagten vorgebrachte Rüge nicht aufgegriffen habe und die Rechtsform des Klägers nicht geprüft habe, woraus der Berufungskläger eine Verletzung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 52 ZPO ableiten will. Dieser Auffassung kann mit der gleichen Begründung wie eben zur Mitwirkungspflicht dargelegt, nicht gefolgt werden. Zudem ist die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien restriktiv anzuwenden ( Sutter-Somm/Grieder , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 56 N 38) und es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rüge des nicht rechtsgenüglich persönlichen Erscheinens die anwaltlich vertretene Partei angesichts der Säumnisfolgen die erforderlichen Vollmachten sogleich vorlegt. Dass die Edition derselben offeriert worden sei, ist nicht bewiesen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die Editionsofferte ausreichend gewesen wäre.
E. 7 Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe sich auf die Schlichtungsverhandlung eingelassen und dort einen Vergleich mit Widerrufsfrist geschlossen. Deshalb verhalte sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich darauf berufe, dass D.____ den Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenüglich habe vertreten können. Wie bereits ausgeführt, brachte die Berufungsbeklagte bereits an der Schlichtungsverhandlung vor, der Kläger sei nicht im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO persönlich erschienen, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kein "venire contra factum proprium" vorliegen kann. Der Begriff "Einlassung" bezieht sich sodann auf die Zuständigkeit des Gerichts (Art. 18 ZPO) und bedeutet keine Einlassung oder Anerkennung in der Sache selbst. Daran ändert auch der Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist nichts, da dies kein Verzicht auf Einwendungen und keine Verwirkung derselben bedeutet, wenn der Vergleich später fristgerecht widerrufen wird. Der Berufungskläger kann daher aus dem Abschluss des Vergleichs mit Widerrufsvorbehalt vor der Schlichtungsstelle angesichts des nachfolgend erfolgten fristgerechten Widerrufs durch die Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 8 Der Berufungskläger macht schliesslich noch geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 den fünfseitigen Entscheid fertig begründet habe. Dies bedeute, dass der Entscheid bis auf wenige Details bereits geschrieben gewesen sei und der Berufungskläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. Nachdem die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung und die Beschränkung des Verfahrens auf diese Vorfrage geltend gemacht hatte, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2017 seine Stellungnahme dazu ein und sodann auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. September 2017 seine weitere Stellungnahme vom 25. Oktober 2017. Nach diesen zwei Stellungnahmen hatte der Berufungskläger an der Parteiverhandlung noch die Möglichkeit zu mündlichen Ausführungen. Aus dem Protokoll der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 geht nicht hervor, dass der Berufungskläger mündlich neue Argumente vorbrachte, welche er nicht bereits in seinen Stellungnahmen vom 5. September 2017 und vom 25. Oktober 2017 darlegte. Er führt in der Berufung auch nicht aus, welche seiner Argumente die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Dass die Vorinstanz gestützt auf die bereits erfolgten schriftlichen Ausführungen und die eingeholte amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorbereitung auf die Parteiverhandlung bereits Rechtsabklärungen vornimmt und sich eine vorläufige Meinung bildet, kann nicht ernsthaft beanstandet werden. Nachdem in der Parteiverhandlung auch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, waren auch keine neuen Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu entscheiden, welche nicht bereits vor der Parteiverhandlung in den schriftlichen Eingaben thematisiert waren und für welche das Gericht nicht bereits vor der Verhandlung Rechtsabklärungen treffen konnte. Die Entscheidbegründung vom 7. März 2018 umfasst sodann vier Seiten und es ist absolut nicht aussergewöhnlich, dass eine vierseitige Begründung innerhalb eines Tages geschrieben werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt daher nicht vor.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für die Beurteilung von Berufungen gelten gemäss auf § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) die Bestimmungen von § 8 GebT, welche die Gebühren der Zivilkreisgerichte regeln, sinngemäss. Das Zivilkreisgericht bestimmte die vorinstanzliche Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 1 lit. f GebT tarifkonform auf CHF 2‘000.00. Diese Gebührenhöhe wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auch für das Berufungsverfahren angewendet, zumal keine der Parteien gegen die Höhe dieser vorinstanzlichen Gebühr Einwendungen vorbrachte. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten sodann ausgangsgemäss für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vorliegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein streitwertabhängiges Honorar von insgesamt CHF 6‘415.00 für alle drei Parallelverfahren (Nr. 150 17 1555 II, 150 17 1557 II und 150 17 1558 II) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Dieses Honorar wird auch der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Grunde gelegt, jedoch in Anwendung von § 10 TO gekürzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im zweitinstanzlichen Verfahren das Grundhonorar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen ist, ohne schriftliche Berufungsbegründung jedoch nur 50% und mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge beträgt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Eingabe vom 22. Juni 2017, die Stellungnahme vom 12. September 2017 und die Replik vom 1. November 2017 ein und nahm an der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 teil. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war lediglich die Berufungsantwort einzureichen, die Parteistandpunkte waren sodann bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und eine Parteiverhandlung fand nicht statt. Es ist daher angemessen, in Anwendung von § 10 TO das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 6‘415.00, welches vom Berufungskläger in der Höhe nicht gerügt wurde, um rund einen Drittel bzw. auf pauschal CHF 4‘200.00 inkl. Auslagen zu kürzen und zu je einem Drittel bzw. CHF 1‘400.00 pro Verfahren zu verlegen. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen , in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Parteientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘400.00 inkl. Auslagen und ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer festzulegen.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteieintschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen, MWSt. nicht zu berücksichtigen) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_427/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.06.2018 400 18 116 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.06.2018 400 18 116 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.06.2018 400 18 116
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. Juni 2018 (400 18 116) Zivilprozessrecht Art. 204 Abs. 1 ZPO: persönliches Erscheinen eines Vereins zur Schlichtungsverhandlung Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A.____Verein vertreten durch Advokat B.____ Kläger und Berufungskläger gegen C.____AG vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Miete Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. März 2018 A. Der A.____Verein betreibt ein Kinderhaus für familienergänzende Kinderbetreuung und hat für dessen Betrieb drei Mietobjekte von der C.____AG gemietet. Hinsichtlich einer identischen Streitigkeit in den drei Mietverhältnissen gelangte der A.____Verein als Mieter gegen die C.____AG als Vermieterin mit drei Eingaben vom 16. Januar 2017 – für jedes Mietobjekt ein Schlichtungsgesuch – an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten (nachfolgend "Schlichtungsstelle"). Im hier vorliegenden Verfahren geht es um das 7-Zimmer-Haus am X.____weg 5 in Y.____. Zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 erschienen für den Mieter D.____, Präsidentin mit Kollektivunterschrift zu zweien, sowie der mieterseitig beauftragte Rechtsanwalt B.____. Für die Vermieterin erschien der Verwaltungsratspräsident mit dem beauftragten Rechtsanwalt Stefan Schmiedlin. Das Schlichtungsverfahren endete mit einer Klagebewilligung. B. Mit Klage vom 19. Mai 2017 gelangte der Mieter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die Beklagte machte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend und beantragte, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken, mit den Rechtsbegehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Als Begründung für den Verfahrensantrag brachte sie vor, der Kläger sei an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 nicht im Sinne von Art. 204 ZPO rechtsgültig persönlich erschienen, weshalb die Schlichtungsstelle das Verfahren hätte abschreiben müssen. Die stattdessen ausgestellte Klagebewilligung sei ungültig und daher sei auf die Klage nicht einzutreten. Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 die Abweisung des Verfahrensantrags und der Rechtsbegehren der Beklagten und reichte zwei Vollmachten je vom 16. Februar 2017 ein, eine Vollmacht von E.____ und eine von F.___, mit welchen diese beiden Personen – beide haben eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien für den klagenden Verein – D.____ ermächtigten, den Verein im Schlichtungsverfahren zu vertreten und Vergleiche abzuschliessen. Der Zivilkreisgerichtspräsident beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und holte eine amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein. Nach Durchführung der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 trat der Zivilkreisgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. März 2018 auf die Klage nicht ein. Er gelangte zum Schluss, die Klagebewilligung sei ungültig, da vom Kläger zur Schlichtungsverhandlung nur D.____, welche gemäss Handelsregistereintrag kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, erschienen sei, was den Anforderungen an das persönliche Erscheinen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht genüge. Die im Rahmen des Verfahrens vor Zivilkreisgericht eingereichten Vollmachten datierend vom 16. Februar 2017 von zwei weiteren kollektivunterschriftsberechtigten Vereinsmitglieder zu Gunsten von D.____ liess der Zivilkreisgerichtspräsident nicht gelten, da diese im Schlichtungsverfahren nicht eingereicht worden seien und es nicht ausgereicht habe, bloss deren Edition zu offerieren. Es liege angesichts der Säumnisfolgen im Interesse des Klägers, dass das Erfüllen der persönlichen Erscheinungspflicht zweifelsfrei festgestellt werden könne und dieser habe eine Mitwirkungspflicht, welche selbst bei Bestehen einer Prüfungspflicht von Amtes wegen durch die Schlichtungsstelle bestehe. Daran vermöge auch eine fehlende Aufforderung zur Edition durch die Schlichtungsbehörde nichts zu ändern. Spätestens als die Gegenseite in der Schlichtungsverhandlung die nicht rechtsgenügende Anwesenheit des Klägers moniert habe, könne die blosse und zudem von der Beklagten bestrittene Offerte zur Edition von Vollmachten nicht mehr ausreichen. Es wäre am Kläger gelegen, spätestens zu diesem Zeitpunkt die exakt an diesem Tag und explizit für die Schlichtungsverhandlung erteilten und offerierten Vertretungsvollmachten einzureichen. C. Mit Eingabe vom 6. April 2018 erklärte der Kläger die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 7. März 2018. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Eintretensvoraussetzungen der Klage erfüllt seien und die Sache sei zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur materiellen Beurteilung und Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualantrag wurde das Begehren um Feststellung der Eintretensvoraussetzungen weggelassen. Subeventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung des Beweisverfahrens sowie die Gutheissung der Klage durch das Kantonsgericht beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, eventualiter das Nichteintreten auf die Berufung, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Gegenpartei. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten an. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 forderte sie den Berufungskläger sodann auf, die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit einer rechtsgültigen Unterschrift nachzureichen, nachdem die Berufungsbeklagte die rechtsgültige Unterzeichnung der Berufung aufgrund der fehlenden Angabe der unterzeichnenden Person und der Unlesbarkeit der Unterschrift in Frage stellte. Am 5. Juni 2018 ging die Berufung vom 6. April 2018 mit der Unterschrift von Rechtsanwalt B.____ am Kantonsgericht ein. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid vom 7. März 2018 wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schriftlich begründet am 9. März 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist durch die Postaufgabe der Berufung vom 6. April 2018 eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung, womit ein zulässiger Berufungsgrund geltend gemacht wird. Der einverlangte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig geleistet. Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 die rechtsgültige Unterzeichnung der Berufungsschrift in Frage, da die Berufung nicht vom bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sei, sondern von einer nicht näher bezeichneten Drittperson "i.V." und diese Unterschrift nicht zugeordnet werden könne. Es trifft zu, dass die Berufung nicht vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterschrieben wurde, sondern in Vertretung von einer anderen Person, wobei weder aufgeführt ist, wer unterschrieben hat, noch aus der Unterschrift erkennbar wird, wer unterzeichnete bzw. ob es sich um eine Person handelt, welcher gemäss der Anwaltsvollmacht vom 24. Januar 2017 (Beilage 1 der Klage vom 19. Mai 2017) eine Substitutionsvollmacht erteilt wurde. Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger Frist bis zum 4. Juni 2018 gesetzt, um die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit rechtsgültiger Unterschrift nachzureichen. Innert Frist ging die Berufung vom 6. April 2018 nunmehr unterschrieben vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers am Kantonsgericht ein. Die Berufung erfüllt somit die formellen Anforderungen, so dass auf diese einzutreten ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Berufungskläger – ein im Handelsregister eingetragener Verein – zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 rechtsgültig erschienen ist im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung besagt, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Bei Säumnis ist nach Art. 206 ZPO vorzugehen. Dessen Absatz 1 schreibt vor, dass bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Das Bundesgericht hat zur Frage des persönlichen Erscheinens von juristischen Personen sowie zum Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 1 ZPO Grundsatzentscheide gefällt. Im Bundesgerichtsentscheid 140 III 70 war zu entscheiden, ob die klagende Aktiengesellschaft, für welche an der Schlichtungsverhandlung L.____ als Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigter sowie der Rechtsanwalt der Klägerin teilnahmen, die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllte. Das Bundesgericht verneinte dies und erwog, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen angesichts des Sinn und Zwecks der Bestimmung auch für juristische Personen gilt. Denn es sei das Ziel, dass eine Aussprache stattfindet und sich die Parteien persönlich äussern und sich frei unterhalten können bevor eine allfällige Klage eingereicht wird. Dies gilt auch für juristische Personen und von diesen ist zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Damit fällt eine generell zugelassene Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des persönlichen Erscheinens ausser Betracht (BGE 140 III 70, E. 4.3). Das Bundesgericht verlangt, dass die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltlos und gültig handeln kann und sie insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt ist (BGE 140 III 70, E. 4.4). In BGE 141 III 159 führte das Bundesgericht aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf die Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder ob das Verfahren aufgrund von Säumnis abzuschreiben ist. Zu diesem Zweck müssen die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen einen Handelsregisterauszug vorweisen und die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten müssen eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinn von Art. 462 Abs. 2 OR vorlegen, aus der sich auch ihre Handlungsvollmacht ergibt (BGE 141 III 159, E. 2.6). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass an der Schlichtungsverhandlung für den im Handelsregister eingetragenen Verein als Kläger die Präsidentin D.____, welche gemäss Handelsregisterauszug (Beilage 2 zur Klage vom 19. Mai 2017) kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, mit dem Rechtsanwalt erschien. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, reicht dies nicht, um die Anforderungen an Art. 204 Abs. 1 ZPO zu erfüllen, sofern für D.____ keine rechtsgültig unterzeichnete Spezialvollmacht mit Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs vorliegt. Eine solche Vollmacht lag der Schlichtungsstelle nicht vor, was ebenfalls unbestritten ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der Mietschlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 seien zwei Vollmachten von zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien zu Gunsten von D.____ vorgelegen und an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden. An der Verhandlung habe es die Schlichtungsstelle versäumt, die Rechtsform und die rechtsgültige Repräsentation des Vereins abzuklären. Diese von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung sei fälschlicherweise unterlassen worden, wie die Schlichtungsstelle selber ausgeführt habe. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO müsse das Gericht die Parteien über ihre Mitwirkungspflicht klar und vollständig orientieren. Die Schlichtungsstelle habe den Berufungskläger nicht über seine Pflicht aufgeklärt, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Der Berufungskläger entgegnet sodann dem Argument der Vorinstanz, die Beklagte habe an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 gerügt, der Verein sei nicht rechtsgenügend persönlich anwesend, die Beklagte und die Schlichtungsstelle hätten es zu Beginn der Schlichtungsverhandlung versäumt, Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen zu Gunsten von D.____ zu verlangen. Offensichtlich sei allen Anwesenden klar gewesen, dass D.____ den Kläger rechtsgültig vertreten könne, was sich auch in der Einlassung der Gegenseite zur Schlichtungsverhandlung und dem Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist zeige. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich auf eine nicht rechtsgültige Vertretung und eine ungültige Klagebewilligung berufe, was keinen Rechtsschutz verdiene. Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung den fünfseitigen Entscheid bereits fertiggestellt habe, was darauf hindeute, dass der Entscheid bereits im Zeitpunkt der Parteiverhandlung bis auf wenige Details geschrieben gewesen und der Kläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. 4. Die Berufungsbeklagte bestreitet nach wie vor die Behauptung des Berufungsklägers, wonach an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offeriert worden seien. Sie führt aus, sie selber habe an der Schlichtungsverhandlung die Spezialvollmacht für ihre anwesende Verwaltungsratspräsidentin eingereicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Vollmachten ebenfalls vorzulegen. Wenn die Vollmachten damals tatsächlich vorgelegen wären, wären sie auch eingereicht worden und hätten vorgelegt werden müssen, dies auch ohne Aufforderung durch die Schlichtungsbehörde. Wenn die Edition offeriert worden wäre, hätte die Berufungsbeklagte zudem deren Vorlage verlangt, zumal sie das Vorliegen der Ermächtigung bereits damals in Frage gestellt habe. Die Berufungsbeklagte stellt sodann das Datum der Unterzeichnung der Vollmachten in Frage und führt aus, der Berufungskläger habe zu dieser Frage keinen (Zeugen-) Beweis offeriert, weshalb auch die behauptete Editionsofferte nicht nachgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte erachtet den Verweis des Berufungsklägers auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 161 ZPO als unzutreffend, da sich diese Bestimmung auf die Beweiserhebung beziehe. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungspflicht dadurch verweigert, dass er die seiner Behauptung nach mitgebrachten Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung nicht präsentiert habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann die gegnerische Behauptung, sie habe sich eingelassen. Zudem könne die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren nie als Einlassung in der Sache selbst gesehen werden. Die Berufungsbeklagte wehrt sich schliesslich gegen den Vorwurf, sie habe widersprüchlich gehandelt, und weist darauf hin, dass sie die ungenügende Vertretung bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgebracht habe. 5. Der Berufungskläger reichte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 der Vorinstanz zwei Vollmachten ein, von welchen er behauptet, dass diese bereits im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vorhanden gewesen seien und dass diese an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden seien. Es handelt sich dabei um zwei Vollmachten, welche je vom 16. Februar 2017 datieren und mit welchen D.____ ermächtigt wurde, den Verein in den streitgegenständlichen Mietverfahren vor der Schlichtungsstelle und vor den zuständigen Gerichten zu vertreten und Vergleiche abzuschliessen. Die eine Vollmacht wurde von E.____ und die andere von F.____ ausgestellt, beides Mitglieder, welche im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen sind. Ob diese Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert wurden, ist von der Berufungsbeklagten bestritten. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten führte in der von der Vorinstanz eingeholten amtlichen Auskunft vom 10. Oktober 2017 aus, es seien keine Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen des Vereins zu Gunsten von D.____ eingereicht worden. Ob die Vollmachten zur nächträglichen Edition angeboten worden seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen und könne nicht beantwortet werden. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bestätigte hingegen, dass die Berufungsbeklagte an der Schlichtungsverhandlung gerügt habe, der Verein sei nicht persönlich anwesend, da D.____ alleine den Verein nicht rechtsgültig repräsentieren könne. Dieser Einwand sei nach der Beratung des Vergleichsvorschlags gekommen und die/eine Reaktion der Mieterschaft lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die Rechtsform des Vereins nicht abgeklärt habe und eine diesbezügliche Befragung und Abklärung von Amtes wegen fälschlicherweise unterblieben sei. Aus dieser amtlichen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle geht nicht hervor, dass der Berufungskläger an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offerierte. Weitere Beweise zu dieser Behauptung liegen nicht vor und wurden im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der beweispflichtige Berufungskläger konnte somit die bestrittene Behauptung, die Vollmachten seien an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden, nicht beweisen. Folglich ist angesichts dieser Beweislosigkeit davon auszugehen, dass an der Schlichtungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgte. 6. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren und beruft sich auf Art. 160 f. ZPO. Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Beweisverfahren im Zusammenhang mit dem Entscheidverfahren. Im Schlichtungsverfahren findet dagegen kein eigentliches Beweisverfahren statt. Folglich fanden die Art. 160 f. ZPO im Schlichtungsverfahren bzw. an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 keine Anwendung und die Schlichtungsstelle musste den Berufungskläger nicht nach der Bestimmung von Art. 161 ZPO aufklären. Der Berufungskläger kann somit mit dem Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b und Art. 161 Abs. 1 ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde rasch und einfach prüfen können muss, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, und dass hierfür die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen haben und die Handlungsbevollmächtigen entsprechende rechtsgenügliche Vollmachten vorweisen müssen (BGE 140 III 159, E. 2.6). Daraus geht eine Mitwirkungspflicht der Parteien hervor. Spätestens als die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung monierte, der Kläger sei nicht persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO, wäre der anwaltlich vertretene Kläger gehalten gewesen, Klarheit zu schaffen und die Vollmachten vorzulegen, damit die Schlichtungsstelle rasch und einfach hätte prüfen können, ob der Kläger korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Tut er dies nicht und schafft keine Klarheit, hat er das Risiko zu tragen, dass die Säumnisfolgen nach Art. 206 Abs. 1 ZPO eintreten oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerschaft anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, die Vollmachten von sich aus vorzulegen. Ob die Edition der Vollmachten offeriert wurde, ist nicht bewiesen (siehe vorstehende Erwägung). Bewiesen ist mittels der amtlichen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle hingegen, dass die Beklagtenseite den Einwand erhob, der Verein erfülle die Anforderungen an das persönliche Erscheinen nicht. Ob diese Rüge gleich zu Beginn der Verhandlung oder erst später im Laufe der Verhandlung erhoben wurde, ist unerheblich, da der Berufungskläger die Vollmachten im Laufe der Verhandlung zu jedem Zeitpunkt noch hätte einreichen können. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die von der Beklagten vorgebrachte Rüge nicht aufgegriffen habe und die Rechtsform des Klägers nicht geprüft habe, woraus der Berufungskläger eine Verletzung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 52 ZPO ableiten will. Dieser Auffassung kann mit der gleichen Begründung wie eben zur Mitwirkungspflicht dargelegt, nicht gefolgt werden. Zudem ist die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien restriktiv anzuwenden ( Sutter-Somm/Grieder , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 56 N 38) und es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rüge des nicht rechtsgenüglich persönlichen Erscheinens die anwaltlich vertretene Partei angesichts der Säumnisfolgen die erforderlichen Vollmachten sogleich vorlegt. Dass die Edition derselben offeriert worden sei, ist nicht bewiesen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die Editionsofferte ausreichend gewesen wäre. 7. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe sich auf die Schlichtungsverhandlung eingelassen und dort einen Vergleich mit Widerrufsfrist geschlossen. Deshalb verhalte sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich darauf berufe, dass D.____ den Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenüglich habe vertreten können. Wie bereits ausgeführt, brachte die Berufungsbeklagte bereits an der Schlichtungsverhandlung vor, der Kläger sei nicht im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO persönlich erschienen, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kein "venire contra factum proprium" vorliegen kann. Der Begriff "Einlassung" bezieht sich sodann auf die Zuständigkeit des Gerichts (Art. 18 ZPO) und bedeutet keine Einlassung oder Anerkennung in der Sache selbst. Daran ändert auch der Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist nichts, da dies kein Verzicht auf Einwendungen und keine Verwirkung derselben bedeutet, wenn der Vergleich später fristgerecht widerrufen wird. Der Berufungskläger kann daher aus dem Abschluss des Vergleichs mit Widerrufsvorbehalt vor der Schlichtungsstelle angesichts des nachfolgend erfolgten fristgerechten Widerrufs durch die Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Der Berufungskläger macht schliesslich noch geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 den fünfseitigen Entscheid fertig begründet habe. Dies bedeute, dass der Entscheid bis auf wenige Details bereits geschrieben gewesen sei und der Berufungskläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. Nachdem die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung und die Beschränkung des Verfahrens auf diese Vorfrage geltend gemacht hatte, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2017 seine Stellungnahme dazu ein und sodann auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. September 2017 seine weitere Stellungnahme vom 25. Oktober 2017. Nach diesen zwei Stellungnahmen hatte der Berufungskläger an der Parteiverhandlung noch die Möglichkeit zu mündlichen Ausführungen. Aus dem Protokoll der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 geht nicht hervor, dass der Berufungskläger mündlich neue Argumente vorbrachte, welche er nicht bereits in seinen Stellungnahmen vom 5. September 2017 und vom 25. Oktober 2017 darlegte. Er führt in der Berufung auch nicht aus, welche seiner Argumente die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Dass die Vorinstanz gestützt auf die bereits erfolgten schriftlichen Ausführungen und die eingeholte amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorbereitung auf die Parteiverhandlung bereits Rechtsabklärungen vornimmt und sich eine vorläufige Meinung bildet, kann nicht ernsthaft beanstandet werden. Nachdem in der Parteiverhandlung auch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, waren auch keine neuen Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu entscheiden, welche nicht bereits vor der Parteiverhandlung in den schriftlichen Eingaben thematisiert waren und für welche das Gericht nicht bereits vor der Verhandlung Rechtsabklärungen treffen konnte. Die Entscheidbegründung vom 7. März 2018 umfasst sodann vier Seiten und es ist absolut nicht aussergewöhnlich, dass eine vierseitige Begründung innerhalb eines Tages geschrieben werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt daher nicht vor. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für die Beurteilung von Berufungen gelten gemäss auf § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) die Bestimmungen von § 8 GebT, welche die Gebühren der Zivilkreisgerichte regeln, sinngemäss. Das Zivilkreisgericht bestimmte die vorinstanzliche Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 1 lit. f GebT tarifkonform auf CHF 2‘000.00. Diese Gebührenhöhe wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auch für das Berufungsverfahren angewendet, zumal keine der Parteien gegen die Höhe dieser vorinstanzlichen Gebühr Einwendungen vorbrachte. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten sodann ausgangsgemäss für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vorliegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein streitwertabhängiges Honorar von insgesamt CHF 6‘415.00 für alle drei Parallelverfahren (Nr. 150 17 1555 II, 150 17 1557 II und 150 17 1558 II) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Dieses Honorar wird auch der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Grunde gelegt, jedoch in Anwendung von § 10 TO gekürzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im zweitinstanzlichen Verfahren das Grundhonorar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen ist, ohne schriftliche Berufungsbegründung jedoch nur 50% und mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge beträgt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Eingabe vom 22. Juni 2017, die Stellungnahme vom 12. September 2017 und die Replik vom 1. November 2017 ein und nahm an der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 teil. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war lediglich die Berufungsantwort einzureichen, die Parteistandpunkte waren sodann bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und eine Parteiverhandlung fand nicht statt. Es ist daher angemessen, in Anwendung von § 10 TO das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 6‘415.00, welches vom Berufungskläger in der Höhe nicht gerügt wurde, um rund einen Drittel bzw. auf pauschal CHF 4‘200.00 inkl. Auslagen zu kürzen und zu je einem Drittel bzw. CHF 1‘400.00 pro Verfahren zu verlegen. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen , in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Parteientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘400.00 inkl. Auslagen und ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer festzulegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteieintschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen, MWSt. nicht zu berücksichtigen) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_427/2018) erhoben.