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400 17 383

Basel-Landschaft · 2018-03-20 · Deutsch BL

Personenrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Der Berufungskläger beantragt mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 die Durchführung einer dem Publikum und der Presse zugänglichen, fairen Verhandlung. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Gesetzgeber hat den zitierten Gesetzesartikel als Kann-Bestimmung formuliert und damit der Berufungsinstanz das Ermessen darüber zugesprochen, ob sie eine Berufungsverhandlung durchführt oder nicht. Dabei kommt der Berufungsinstanz ein grosser Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Botschaft ZPO, S. 7374 f.). Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet im vorliegenden Fall die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht als erforderlich, weil der Berufungskläger keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern die unrichtige Rechtsanwendung geltend macht, und für die Prüfung von Rechtsfragen keine Verhandlung notwendig ist. Der Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird daher abgewiesen und die Dreierkammer entscheidet nunmehr aufgrund der Akten. 3.1 Der Berufungskläger macht diverse formelle Mängel geltend. Er moniert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sein Argument, wonach unwahre Personendaten in Personalakten berichtigt werden könnten, nicht berücksichtigt habe, und weil sie die Voraussetzungen für die Beseitigungs- und Feststellungsklage nicht geprüft habe. In prozessualer Hinsicht rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe weder eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, noch die Beweisabnahme vorgenommen. An der Hauptverhandlung sei die Vorinstanz nach den Parteivorträgen direkt zur Urteilsberatung übergegangen. In der Regel müsse das Gericht jedoch nach dem zweiten Parteivortrag die Beweisverfügung erlassen, die Beweisabnahme durchführen und den Parteien Gelegenheit geben, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und einen Schlussvortrag halten zu können. Im vorinstanzlichen Verfahren habe jedoch kein Beweisverfahren stattgefunden, obwohl die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Beweisverfahren nicht erfüllt seien. Die Parteien hätten überdies keine Gelegenheit für einen Schlussvortrag erhalten, was eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Berufungskläger moniert weiter, das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei fehlerhaft bzw. mangelhaft, da die Besetzung im Protokoll nicht richtig wiedergegeben sei und weil die Antwort des Gerichtspräsidenten auf die Frage des Berufungsklägers, ob das Gericht Fachwissen im Bereich der US-Patentrechtsgesetzgebung habe, nicht protokolliert sei, sondern lediglich der Vermerk, dass der Gerichtspräsident die Frage beantwortet habe. 3.2 Im vorliegenden Fall gelten das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO und für das Beweisverfahren die Art. 150 ff. ZPO. Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen, mit welchen insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und bestimmt wird, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass am Zivilkreisgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Parteien sodann zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, ohne dass eine Beweisverfügung erging. Angesichts der Bestimmung von Art. 154 ZPO ist die Kritik des Berufungsklägers nachvollziehbar. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht umstritten war, nämlich dass im damaligen Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit die Ausführungen, wie vom Berufungskläger zitiert, in der Klageantwort der Berufungsbeklagten enthalten waren. Es galt von der Vorinstanz zu klären, ob diese Ausführungen persönlichkeitsverletzend sind oder nicht, mithin um die Klärung rechtlicher Fragen. Der Berufungskläger hat nicht aufgezeigt, welcher Nachteil ihm erwachsen sein soll, indem die Vorinstanz keine Beweisverfügung erliess, und er führte in seiner Berufung nicht aus, welche Beweismittel und Beweisanträge er bei der Vorinstanz hätte einreichen wollen. Eine Antwort darauf geht auch aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, da der Berufungskläger mit seiner Klage vom 17. September 2016 und mit der Duplik vom 30. Januar 2017 – ausser der Parteibefragung und Beweisaussage – keine weiteren Beweisanträge stellte und die Vorinstanz an der Verhandlung die beantragte Parteibefragung durchführte (siehe Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. September 2017). In der Berufung vom 11. Dezember 2017 führt der Berufungskläger unter Ziffer 3 auf Seite 4 sodann selber aus, die Vorinstanz hätte aufgrund der eingereichten Beweismittel problemlos prüfen und beurteilen können, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Auch wenn die Vorinstanz keine Beweisverfügung erliess, ist daraus kein Nachteil für den Berufungskläger ersichtlich. Der Berufungskläger hat auch nicht substantiiert, inwiefern ihm aus den anderen geltend gemachten prozessualen Mängeln, insbesondere dem kritisierten Ablauf der Hauptverhandlung oder dem angeblich fehlerhaften bzw. mangelhaften Protokoll, ein Nachteil entstanden sein soll. Soweit er kritisiert, die Vorinstanz habe keine Instruktionsverhandlung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO eine Instruktionsverhandlung durchführen kann, jedoch aufgrund der Kann-Formulierung kein Anspruch auf eine Instruktionsverhandlung besteht. Der Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern sich die diversen vorgebrachten prozessualen Rügen nachteilig für ihn ausgewirkt haben sollen und substantiiert somit diese Rügen nicht ausreichend. Dass dem Berufungskläger Nachteile entstanden sein sollen, geht auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten oder der Entscheidbegründung hervor. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aufgrund seiner geltend gemachten prozessualen Rügen beschwert sein soll, so dass auf diese nicht einzutreten ist. 3.3 Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe sein Argument, dass unwahre Personendaten in Personalakten berichtigt oder vernichtet werden könnten, in ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen, trifft in der Sache zu. Die Vorinstanz hatte allerdings keine Veranlassung dieses Argument zu prüfen, da sie zum Schluss gelangte, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der begehrten Beseitigungs- und Feststellungsklage nicht erfüllt seien. Folglich musste die Vorinstanz auf dieses Argument nicht mehr eingehen, da es für sie nicht entscheidrelevant war. Denn ein Gericht muss sich nicht mit jedem Argument auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen bzw. entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem sie auf dieses Argument nicht einging. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigungs- oder Feststellungsklage vorliegen bzw. ob die Vorinstanz diese Voraussetzungen zu Unrecht verneinte und damit das Recht falsch anwendete, ist später einzugehen. 4.1 Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz, die bestehende Verletzung sei zu beseitigen und es sei eine Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe keine konkrete Massnahme bezeichnet, mit welcher der behauptete Verletzungszustand beseitigt werden könnte. Insbesondere verlange er nicht, die Gegenpartei sei zu einem bestimmten Verhalten zu verurteilen. Der Berufungskläger erachtet diese vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich (Ziffer 4 der Berufung vom 11. Dezember 2017). Er führt aus, er habe in seiner Klageantwort vom 30. Januar 2017 geschildert, dass er die Gegenpartei vor der Klageeinreichung aufgefordert habe, die Persönlichkeitsverletzung zurückzunehmen. Später habe er auch verlangt, dass die Persönlichkeitsverletzungen aus der Personalakte zu entfernen seien. Was die Persönlichkeitsverletzung zurückzunehmen bedeute, sei offensichtlich und könne beispielsweise aus dem StGB hinsichtlich der üblen Nachrede, aus Art. 15 Abs. 1 DSG und aus §§ 27 und 28 des Aargauischen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen abgeleitet werden. Es wäre der Gegenpartei ohne Weiteres möglich gewesen, die persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe vor der Friedensrichterin oder vor der Vorinstanz als unwahr zurückzunehmen. Auch die Beseitigung der entsprechenden Vorwürfe aus der Personalakte wäre möglich gewesen, z.B. durch eine Berichtigung. 4.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB) und gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziffer 3). Weiter kann gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB verlangt werden, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Bei einer Klage auf Unterlassung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss das Rechtsbegehren auf ein Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein. Auch ein Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss auf ein konkret bestimmtes Verhalten gerichtet sein und der Kläger muss genau angeben, mit welcher Massnahme der Verletzungszustand beseitigt werden soll ( Andreas Meili , in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N 2 und N 5 zu Art. 28a ZGB). Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz mit seiner Klage vom 17. September 2016 unter anderem, "die bestehende Verletzung sei zu beseitigen". Dieser Antrag findet sich in dieser Formulierung auch in der Klagebewilligung vom 11. Juli 2016. Der Berufungskläger führte mit seinen Rechtsbegehren nicht aus, welches konkrete Verhalten er von der Gegenpartei verlangt oder mit welcher Massnahme der angebliche Verletzungszustand beseitigt werden soll. Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, der Berufungskläger habe keine konkrete Massnahme bezeichnet, mit welcher der behauptete Verletzungszustand beseitigt werden könnte, und er habe nicht verlangt, die Gegenpartei zu einem bestimmten Verhalten zu verurteilen. Die dagegen gerichtete Rüge des Berufungsklägers ist daher unbegründet und nicht zu hören. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers geht auch nicht ohne Weiteres hervor, welches konkrete Verhalten er von der Gegenpartei erwartete. Aus der Formulierung "Persönlichkeitsverletzungen zurücknehmen" lässt sich nicht auf ein konkretes Verhalten schliessen, zumal der Berufungskläger in seiner Berufung unter Ziffer 4 der Berufungsbegründung selber verschiedene Möglichkeiten hierzu wie "die persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe als unwahr zurücknehmen" oder eine Beseitigung der Vorwürfe aus der Personalakte, beispielsweise durch eine Berichtigung, erwähnt und auch diese Möglichkeiten wiederum nicht spezifiziert. Mangels Bezeichnung von konkreten Massnahmen oder eines bestimmten Verhaltens der Gegenpartei hat die Vorinstanz die Beseitigungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Rüge des Berufungsklägers erweist sich somit als unbegründet. 5.1 Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz überdies die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Die Vorinstanz wies auch dieses Feststellungsbegehren ab. Sie schloss, die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs seien nicht erfüllt, da der Berufungskläger keine Ausführungen dazu mache, inwiefern sich die Äusserungen der Gegenpartei in der Klageantwort vom 28. November 2008 heute noch konkret auf sein Leben bzw. sein Erwerbsleben auswirke. Da die damalige Arbeitsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei, seien auch keine aktuellen Auswirkungen ersichtlich. Die damaligen Akten seien archiviert und die beanstandeten Schriftstücke seien nicht von einem grösseren Personenkreis einsehbar. Der Berufungskläger erachtet diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als willkürlich, da eine Persönlichkeitsverletzung schon vorliege, wenn eine einzige Person die verletzenden Äusserungen erfahren könne und der Personenkreis daher nicht massgeblich sei. Überdies sei unerheblich, wie lange die Ehrverletzung zurückliege und die Feststellung sei gemäss Bundesgericht ein taugliches Mittel, um eine noch andauernde Kränkung zu beseitigen. 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger mit der Persönlichkeitsverletzungsklage beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung sei festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Dieser Feststellungsanspruch ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch eine Unterlassungsklage verhindert werden kann, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch eine Beseitigungsklage beseitigt werden kann, weil sie nicht andauert ( Meili , a.a.O., N 6 zu Art. 28a ZGB). Das Bundesgericht erwog in BGE 127 III 481 E 1c, der Störungszustand verschwinde im Laufe der Zeit nicht von selbst; seine relative Bedeutung nehme zwar mit fortschreitender Zeit ab, indessen könnten persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach erheblicher Zeitdauer ansehensmindernd nachwirken. Das Bundesgericht lässt entsprechend der mit BGE 127 III 481 geänderten Rechtsprechung nunmehr Feststellungsklagen nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes verfügt, während es nicht mehr auf die Störungswirkung und die Schwere der Verletzung ankommt ( Meili , a.a.O., N 8 zu Art. 28a ZGB). Die Vorinstanz durfte daher vom Kläger keinen Nachweis der noch andauernden störenden Auswirkung verlangen und hat folglich zu Unrecht die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Feststellungsklage verneint. Insbesondere kann nicht ins Gewicht fallen, dass das damalige Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn wenn im damaligen Verfahren eine Persönlichkeitsverletzung erfolgte, kann sich diese auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und nach Archivierung der Akten noch immer ansehensmindernd auswirken und einen Störungszustand darstellen. Der Berufungskläger führte bereits bei der Vorinstanz aus, er suche nach wie vor als selbständig Erwerbender nach Aufträgen auf dem Gebiet der Patentierung. Die Aussagen der Gegenpartei hätten daher negative Auswirkungen auf seine Arbeit und seine Person. Weiter werde in näherer Zukunft das auf seiner Erfindung stehende Produkt in den Verkauf genommen. Die Medien würden dannzumal voraussichtlich über das neue Produkt berichten und es bestehe die Gefahr, dass die von der Gegenpartei beklagten finanziellen Verluste zu Tage treten würden und diese alsdann ihre ehrverletzenden Äusserungen einem noch grösseren Personenkreis preisgeben würde. Aufgrund dieser Ausführungen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Störungszustandes – sofern überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt – zu bejahen. Folglich ist auf den Feststellungsantrag einzutreten. 5.3 Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Klageantwort vom 28. November 2008 im damaligen Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit persönlichkeitsverletzend waren. 5.3.1 Der Berufungskläger erachtet folgende drei Passagen aus der genannten Rechtsschrift als Verletzung seiner Persönlichkeit: "Dies führte dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit lnvestoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ursprüngliche an die Fachhochschule B.____ und die Universität X.____ versprochene Lizenzgebühr von 5% vom Nettoumsatz auf 1% des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die Fachhochschule B.____ erlitt durch dieses Verhalten des Klägers einen erheblichen finanziellen Schaden." "Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der Fachhochschule B.____ die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität X.____, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung zu entziehen." "Der Kläger nützte schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus." Der Berufungskläger führte bereits in seiner Klage vom 17. September 2016 aus, es sei ehrenrührig, wenn von einem Erfinder wider besseres Wissen behauptet werde, er habe seinen Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung entziehen wollen oder er habe sich geweigert, eine Unterschrift zu leisten, um Kapital aus der Situation zu schlagen. 5.3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst dabei auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person ( Meili , a.a.O., N 28 zu Art. 28 ZGB). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich ( Meili , a.a.O., N38 zu Art. 28 ZGB). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Verletzung zu berücksichtigen sind ( Meili , a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB). Die hier zu beurteilenden Äusserungen erfolgten in der Klageantwort vom 28. November 2008, welche die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Arbeitsstreites vor der Beschwerdekommission der Fachhochschule B.____ einreichte. Gegenstand des Verfahrens vor der genannten Beschwerdekommission waren die Verwarnung vom 29. September 2008, welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger aussprach, die von der Berufungsbeklagten vorgenommene fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2008, das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses und eine Genugtuungsforderung wegen Mobbing. Im Rahmen eines hängigen Verfahrens sind Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu beweisen. Um die eigene Rechtsposition auf den Punkt zu bringen und verteidigen zu können, muss es innerhalb eines Verfahrens möglich sein, Standpunkte pointiert vorzubringen. Dabei ist auch ein gewisses Mass an Übertreibungen oder gar an Provokationen hinzunehmen, soweit solche nicht völlig sachwidrig und unnötig beleidigend sind (ähnlich BGer 6B_358/2011 und 6B_359/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 betreffend den Straftatbestand der üblen Nachrede). Im Verfahren vor der Beschwerdekommission ging es unter anderem um die Verwarnung und die fristlose Kündigung. Gerade in Verfahren betreffend Verwarnungen oder fristlosen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen kommt es oftmals zwangsläufig zu heftigen Vorwürfen, um das eigene Vorgehen zu rechtfertigen. Angesichts des Rahmens, in welchem die beanstandeten Äusserungen erfolgten, nämlich in der Rechtsschrift innerhalb des genannten Arbeitsstreits, sind die erfolgten Äusserungen nicht als derart intensiv oder völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend einzustufen, als dass eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre. 5.3.3 Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde, wäre diese nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht widerrechtlich. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Auch hinsichtlich der Widerrechtlichkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass die zu prüfenden Aussagen innerhalb des geschilderten arbeitsrechtlichen Verfahrens erfolgten. Im Rahmen eines Verfahrens darf eine Partei Behauptungen aufstellen, um ihr Recht durchzusetzen, sofern sich diese Behauptungen im erforderlichen Mass halten. Die hier zu prüfenden Äusserungen lassen den Berufungskläger zwar in einem negativen Licht erscheinen, sie waren jedoch erforderlich zur Rechtfertigung der Position der Berufungsbeklagten. Insofern bestand ein entgegengesetztes Interesse der Berufungsbeklagten. Dem Leser einer Rechtsschrift ist sodann bewusst, dass es sich dabei um eine subjektive Darstellung des Prozessstoffes aus der Sicht der verfassenden Partei und um eine einseitige Interessenwahrnehmung handelt. Auch unter diesem Blickwinkel muss ein gewisses Mass an Übertreibung oder gar an Provokation zulässig sein. Zu berücksichtigen gilt es überdies, dass diese Rechtsschriften grundsätzlich nur von einem beschränkten Kreis von Personen eingesehen werden können, anders als bei öffentlichen Publikationen, und dass für diese Leserschaft die subjektive Darstellung des Prozessstoffes erkennbar ist. Das Kantonsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass zwar auf das Feststellungsbegehren einzutreten ist – dies im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz –, dieses jedoch abzuweisen ist, da keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Wird das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung verneint, erübrigt sich die Prüfung des Begehrens auf Veröffentlichung einer Berichtigung. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 6.1 Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht der Berufungskläger um eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 6‘000.00 (bei schriftlicher Begründung) fest, dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falles sowie des Arbeits- und Zeitaufwandes. Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Parteientschädigung setzte die Vorinstanz auf CHF 12‘514.50 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Hierfür kürzte sie die geltend gemachte Entschädigung von CHF 18‘424.15 mit der Begründung, die Honorarforderung sei in Bezug auf den geltend gemachten Stundenaufwand überhöht und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Die Vorinstanz führte aus, für die Erstellung der Rechtsschriften seien sowohl für den Anwalt als auch für den Volontär eine sehr hohe Anzahl Stunden verrechnet worden, welche sich aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht rechtfertige. Die Instruktion und Korrektur der Arbeiten von Auszubildenden liege in der Verantwortung des anstellenden Anwalts und die dadurch entstandenen Kosten seien im Rahmen der Parteientschädigung grundsätzlich nicht zu vergüten. Der Stundenaufwand für die Rechtsschriften sei um die Hälfte zu kürzen. Auch der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Replik respektive das Besprechen des weiteren Vorgehens sei überhöht und folglich zu kürzen. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz die geltend gemachten 35.5 Anwaltsstunden auf 27 Stunden und jene für den Volontär von 33.5 Stunden auf 16.5 Stunden. Den geltend gemachten Stundenansatz bezeichnete die Vorinstanz als tarifkonform und übernahm den geltend gemachten Ansatz von CHF 325.00 für den Anwalt und von CHF 150.00 für den Volontär. Die in der Honorarnote aufgeführte Kleinspesenpauschale von 3% wurde ebenfalls als angemessen bezeichnet und als Berechnungsgrundsatz in die vorinstanzlich angestellte Berechnung der Parteientschädigung übernommen. 6.2 Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, die Gerichtsgebühr sei auf maximal CHF 2‘000.00 festzusetzen, da die Vorinstanz nur eine rudimentäre Hauptverhandlung durchgeführt habe, ohne Beweisverfahren und Schlussvorträge, der Entscheid überdies vorwiegend auf den vorgefertigten Argumenten der Beklagten beruhe und ein Teil des Entscheids mit der übertrieben hohen Kostennote der Gegenpartei zu tun habe. Hinsichtlich der Parteientschädigung führt der Berufungskläger aus, diese sei auf maximal CHF 5‘000.00 festzusetzen, dies weil die vorliegende Streitsache einen geringen Schwierigkeitsgrad gehabt habe, die Gegenpartei die ganze Materie bereits gekannt und sie im Wesentlichen pauschal alles bestritten habe. 6.3 Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Verfahren mit unbestimmtem Streitwert. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sieht für solche Verfahren Gerichtsgebühren von CHF 200.00 bis CHF 30‘000.00 vor. Dabei ist die Gerichtsgebühr im konkreten Fall nach der Bedeutung der Streitsache festzulegen und es sind die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr CHF 6‘000.00 bzw. von CHF 4‘000.00 ohne schriftliche Begründung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung vor der Dreierkammer durch. Die Rechtsschriften der Parteien umfassten zwei bis acht Seiten, teilweise mit engem Zeilenabstand, und beinhalteten Beilagen in mittlerem Umfang. Das Aktenstudium dieser Eingaben sowie die Durchführung der Hauptverhandlung erforderte ein gewisses Mass an Arbeits- und Zeitaufwand. Sodann waren rechtliche Würdigungen und Abklärungen vorzunehmen. Die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des erkennbaren Arbeits- und Zeitaufwands angemessen. Zu berücksichtigen ist überdies auch die Bedeutung der Sache. Hierzu ist bereits aufgrund der Tatsache, dass in der Y.____ Zeitung vom 20. September 2017 ein längerer Bericht über das Verfahren erschien, von einer gewissen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Auch das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren des Berufungsklägers auf Veröffentlichung einer Berichtigung zeugt von einer nicht geringen Bedeutung der Streitsache für den Berufungskläger. Somit ist die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr auch in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache nicht zu beanstanden und folglich nicht zu anzupassen. 6.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung nahm die Vorinstanz in der Entscheidbegründung Bezug auf die Honorarnote des Anwalts der Berufungsbeklagten vom 12. September 2017 und führte detailliert aus, welche Positionen gekürzt werden und in welchem Umfang. Die Vorinstanz setzte sich hierfür eingehend mit der entsprechenden Deservitenkarte auseinander und prüfte die einzelnen Positionen. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, die Sache habe für die Berufungsbeklagte einen geringen Schwierigkeitsgrad gehabt, da sie die Sache bereits in- und auswendig gekannt habe und sie überdies im Wesentlichen pauschal alles abgestritten habe. Um den Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu genügen, ist in dieser darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Hierfür muss sich der Berufungskläger sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Formularartig gefertigte Begründungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend. Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung setzt sich der Berufungskläger mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, ob und allenfalls aus welchen Gründen die von der Vorinstanz erwähnten Positionen noch weiter zu kürzen seien oder ob weitere Positionen der Deservitenkarte zu reduzieren oder zu streichen seien oder ob und allenfalls in welchem Umfang der Stundenansatz abzuändern sei. Der Berufungskläger führt lediglich aus, der Schwierigkeitsgrad sei gering gewesen und es sei im Wesentlichen alles bestritten worden, ohne darzulegen, inwiefern dies konkret in der Honorarrechnung bzw. betreffend den geltend gemachten Zeitaufwand berücksichtigt werden müsste. Damit genügt er hinsichtlich der gerügten Parteientschädigung den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren um gänzlich andere Fragestellungen als im Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit ging und daher nicht schlüssig ist, inwiefern das Argument des Berufungsklägers, die Gegenpartei habe die Materie bereits in- und auswendig gekannt, einen Einfluss auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten haben soll. Weiter kann dem Argument des Berufungsklägers, die Gegenseite habe im Wesentlichen alles pauschal bestritten, nicht gefolgt werden, da die Berufungsbeklage in der Klageantwort vom 2. Dezember 2017 über mehrere Seiten ihre Sicht der Dinge darstellte und insbesondere zahlreiche Ausführungen zu den rechtlichen Fragestellungen machte, welche sich eben erst im vorliegenden Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung stellten und nicht bereits in früheren Verfahren. Im Übrigen widerspricht sich der Berufungskläger selber, wenn er einerseits ausführt, die Vorinstanz sei praktisch nur den vorgefertigten Argumenten der Gegenpartei gefolgt, womit er zugesteht, dass die Gegenpartei verschiedene Argumente gegen seine Klage vorbrachte, und andererseits geltend macht, die Gegenpartei habe im Wesentlichen einfach nur alles pauschal bestritten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger weder konkret darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Parteientschädigung falsch sein sollen, noch lässt sich dies aus seinen Argumenten herleiten. Im Übrigen stellt sich nach der erfolgten Kürzung der Honorarrechnung durch die Vorinstanz die zugesprochene Parteientschädigung nicht mehr als unangemessen dar. Es besteht folglich keine Veranlassung, die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung abzuändern. 6.5 Der Berufungskläger monierte schliesslich mit seiner Berufung noch, die Vorinstanz habe ihn nicht über die Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aufgeklärt und damit gegen Art. 97 ZPO verstossen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 nahm der Berufungskläger von dieser Rüge in weiten Teilen Abstand und monierte lediglich noch, dass die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu tief angesetzt habe. Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Vorinstanz gab in der Verfügung vom 21. September 2016 die mutmasslichen Gerichtskosten mit CHF 4‘000.00 an. Gemäss Entscheid vom 19. September 2017 wurde die Gerichtsgebühr ohne schriftliche Begründung auf CHF 4‘000.00 und mit schriftlicher Begründung auf CHF 6‘000.00 festgelegt. Ob eine Verletzung von Art. 97 ZPO vorliegt, kann offen bleiben, da der Berufungskläger nicht aufzeigt, welcher Nachteil ihm entstanden sein soll bzw. inwiefern er bezüglich seiner Rüge, die Vorinstanz habe die mutmasslichen Gerichtskosten zu tief angesetzt, beschwert sein soll. Folglich ist auf diese Rüge des Berufungsklägers nicht einzutreten.

E. 7 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g ZPO auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt wird. Ferner hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die Kosten für die berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingericht hat, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Im vorliegenden Fall ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 inkl. Auslagen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer angemessen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 insgesamt 12 Stunden, was angesichts dessen, dass die Parteistandpunkte inkl. der rechtlichen Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt wurden, sowohl betreffend Stundenansatz als auch des erforderlichen Aufwands für das Ausarbeiten der 20-seitigen Berufungsantwort angemessen scheint.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘231.00 (inkl. MWST von CHF 231.00) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_458/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2018 400 17 383 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2018 400 17 383 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2018 400 17 383

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. März 2018 (400 17 383) Zivilgesetzbuch Persönlichkeitsverletzung: Prüfung von Aussagen in der Rechtsschrift in einem arbeitsrechtlichen Verfahren auf Persönlichkeitsverletzungen Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. ____ Kläger und Berufungskläger gegen Fachhochschule B.____ vertreten durch Advokatin Dorothée Krapf, DUFOUR Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Personenrecht Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. September 2017 A. Im Rahmen eines früheren Arbeitsstreits zwischen den Parteien machte die Fachhochschule B.____ als Arbeitgeberin in ihrer Klageantwort vom 28. November 2008 Ausführungen, welche A.____, vormals Arbeitnehmer bei der Fachhochschule B.____, als persönlichkeitsverletzend erachtet. Das damalige Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit ging bis vor Bundesgericht und ist seit dem Jahr 2011 rechtskräftig abgeschlossen. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht blieb erfolglos. B. Mit Eingabe vom 17. September 2016 reichte A.____, nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren, Klage gegen die Fachhochschule B.____ wegen Verletzung der Persönlichkeit am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Er beantragte gestützt auf Art. 28a ZGB, die bestehende Verletzung sei zu beseitigen und es sei eine Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen. Eventuell und subsidiär sei die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei. Mit Klageantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage ab und auferlegte dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00. Weiter wurde der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte im Betrag von CHF 12‘514.50 verpflichtet. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erhob der Kläger die Berufung gegen den Entscheid vom 19. September 2017. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da dieser unter verschiedenen Verletzungen bundesrechtlicher Verfahrensregeln zustande gekommen sei und auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhe. Weiter beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Sodann ersuchte er um das Ausfällen eines reformatorischen Entscheids. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil bestätigen sollte, ersuchte er überdies um eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 präzisierte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozesskosten. D. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2018 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger reichte am 26. Januar 2018 unaufgefordert eine Replik ein, woraufhin die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine kurze Stellungnahme einreichte. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall entfällt das Streitwerterfordernis, da Persönlichkeitsverletzungen keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten darstellen (BGE 127 III 481 E 1a). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. September 2017 wurde dem Kläger am 24. November 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 11. Dezember 2017 gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Der Berufungskläger rügt unrichtige Rechtsanwendungen und macht damit zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 lit. a ZPO geltend. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf die Rechtsbegehren und auf die Begründung zu genügen vermag. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Bei der Prüfung der inhaltlichen Anforderungen sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244, E. 2.4). Im vorliegenden Fall gilt zu prüfen, ob die Berufungsanträge den formellen Erfordernissen genügen. Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Mit den Berufungsanträgen soll demnach zum Ausdruck gebracht werden, wie die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Da die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern es muss in der Regel ein Antrag in der Sache gestellt werden (Peter Reetz/Stefanie Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 34; Martin H. Sterchi , in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 15). Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung vom 11. Dezember 2017, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1) und das Berufungsgericht habe neu zu entscheiden und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Der Berufungskläger stellt keinen Antrag in der Sache. Aus der Berufungsbegründung, geht allerdings hervor, dass der Berufungskläger auch im Rechtsmittelverfahren an seinen vorinstanzlich gestellten Anträgen festhält. Da der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist, genügen damit seine Berufungsanträge den inhaltlichen Anforderungen, so dass auf die Berufung einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger beantragt mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 die Durchführung einer dem Publikum und der Presse zugänglichen, fairen Verhandlung. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Gesetzgeber hat den zitierten Gesetzesartikel als Kann-Bestimmung formuliert und damit der Berufungsinstanz das Ermessen darüber zugesprochen, ob sie eine Berufungsverhandlung durchführt oder nicht. Dabei kommt der Berufungsinstanz ein grosser Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Botschaft ZPO, S. 7374 f.). Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet im vorliegenden Fall die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht als erforderlich, weil der Berufungskläger keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern die unrichtige Rechtsanwendung geltend macht, und für die Prüfung von Rechtsfragen keine Verhandlung notwendig ist. Der Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird daher abgewiesen und die Dreierkammer entscheidet nunmehr aufgrund der Akten. 3.1 Der Berufungskläger macht diverse formelle Mängel geltend. Er moniert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sein Argument, wonach unwahre Personendaten in Personalakten berichtigt werden könnten, nicht berücksichtigt habe, und weil sie die Voraussetzungen für die Beseitigungs- und Feststellungsklage nicht geprüft habe. In prozessualer Hinsicht rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe weder eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, noch die Beweisabnahme vorgenommen. An der Hauptverhandlung sei die Vorinstanz nach den Parteivorträgen direkt zur Urteilsberatung übergegangen. In der Regel müsse das Gericht jedoch nach dem zweiten Parteivortrag die Beweisverfügung erlassen, die Beweisabnahme durchführen und den Parteien Gelegenheit geben, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und einen Schlussvortrag halten zu können. Im vorinstanzlichen Verfahren habe jedoch kein Beweisverfahren stattgefunden, obwohl die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Beweisverfahren nicht erfüllt seien. Die Parteien hätten überdies keine Gelegenheit für einen Schlussvortrag erhalten, was eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Berufungskläger moniert weiter, das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei fehlerhaft bzw. mangelhaft, da die Besetzung im Protokoll nicht richtig wiedergegeben sei und weil die Antwort des Gerichtspräsidenten auf die Frage des Berufungsklägers, ob das Gericht Fachwissen im Bereich der US-Patentrechtsgesetzgebung habe, nicht protokolliert sei, sondern lediglich der Vermerk, dass der Gerichtspräsident die Frage beantwortet habe. 3.2 Im vorliegenden Fall gelten das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO und für das Beweisverfahren die Art. 150 ff. ZPO. Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen, mit welchen insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und bestimmt wird, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass am Zivilkreisgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Parteien sodann zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, ohne dass eine Beweisverfügung erging. Angesichts der Bestimmung von Art. 154 ZPO ist die Kritik des Berufungsklägers nachvollziehbar. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht umstritten war, nämlich dass im damaligen Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit die Ausführungen, wie vom Berufungskläger zitiert, in der Klageantwort der Berufungsbeklagten enthalten waren. Es galt von der Vorinstanz zu klären, ob diese Ausführungen persönlichkeitsverletzend sind oder nicht, mithin um die Klärung rechtlicher Fragen. Der Berufungskläger hat nicht aufgezeigt, welcher Nachteil ihm erwachsen sein soll, indem die Vorinstanz keine Beweisverfügung erliess, und er führte in seiner Berufung nicht aus, welche Beweismittel und Beweisanträge er bei der Vorinstanz hätte einreichen wollen. Eine Antwort darauf geht auch aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, da der Berufungskläger mit seiner Klage vom 17. September 2016 und mit der Duplik vom 30. Januar 2017 – ausser der Parteibefragung und Beweisaussage – keine weiteren Beweisanträge stellte und die Vorinstanz an der Verhandlung die beantragte Parteibefragung durchführte (siehe Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. September 2017). In der Berufung vom 11. Dezember 2017 führt der Berufungskläger unter Ziffer 3 auf Seite 4 sodann selber aus, die Vorinstanz hätte aufgrund der eingereichten Beweismittel problemlos prüfen und beurteilen können, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Auch wenn die Vorinstanz keine Beweisverfügung erliess, ist daraus kein Nachteil für den Berufungskläger ersichtlich. Der Berufungskläger hat auch nicht substantiiert, inwiefern ihm aus den anderen geltend gemachten prozessualen Mängeln, insbesondere dem kritisierten Ablauf der Hauptverhandlung oder dem angeblich fehlerhaften bzw. mangelhaften Protokoll, ein Nachteil entstanden sein soll. Soweit er kritisiert, die Vorinstanz habe keine Instruktionsverhandlung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO eine Instruktionsverhandlung durchführen kann, jedoch aufgrund der Kann-Formulierung kein Anspruch auf eine Instruktionsverhandlung besteht. Der Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern sich die diversen vorgebrachten prozessualen Rügen nachteilig für ihn ausgewirkt haben sollen und substantiiert somit diese Rügen nicht ausreichend. Dass dem Berufungskläger Nachteile entstanden sein sollen, geht auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten oder der Entscheidbegründung hervor. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aufgrund seiner geltend gemachten prozessualen Rügen beschwert sein soll, so dass auf diese nicht einzutreten ist. 3.3 Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe sein Argument, dass unwahre Personendaten in Personalakten berichtigt oder vernichtet werden könnten, in ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen, trifft in der Sache zu. Die Vorinstanz hatte allerdings keine Veranlassung dieses Argument zu prüfen, da sie zum Schluss gelangte, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der begehrten Beseitigungs- und Feststellungsklage nicht erfüllt seien. Folglich musste die Vorinstanz auf dieses Argument nicht mehr eingehen, da es für sie nicht entscheidrelevant war. Denn ein Gericht muss sich nicht mit jedem Argument auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen bzw. entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem sie auf dieses Argument nicht einging. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigungs- oder Feststellungsklage vorliegen bzw. ob die Vorinstanz diese Voraussetzungen zu Unrecht verneinte und damit das Recht falsch anwendete, ist später einzugehen. 4.1 Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz, die bestehende Verletzung sei zu beseitigen und es sei eine Berichtigung auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe keine konkrete Massnahme bezeichnet, mit welcher der behauptete Verletzungszustand beseitigt werden könnte. Insbesondere verlange er nicht, die Gegenpartei sei zu einem bestimmten Verhalten zu verurteilen. Der Berufungskläger erachtet diese vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich (Ziffer 4 der Berufung vom 11. Dezember 2017). Er führt aus, er habe in seiner Klageantwort vom 30. Januar 2017 geschildert, dass er die Gegenpartei vor der Klageeinreichung aufgefordert habe, die Persönlichkeitsverletzung zurückzunehmen. Später habe er auch verlangt, dass die Persönlichkeitsverletzungen aus der Personalakte zu entfernen seien. Was die Persönlichkeitsverletzung zurückzunehmen bedeute, sei offensichtlich und könne beispielsweise aus dem StGB hinsichtlich der üblen Nachrede, aus Art. 15 Abs. 1 DSG und aus §§ 27 und 28 des Aargauischen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen abgeleitet werden. Es wäre der Gegenpartei ohne Weiteres möglich gewesen, die persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe vor der Friedensrichterin oder vor der Vorinstanz als unwahr zurückzunehmen. Auch die Beseitigung der entsprechenden Vorwürfe aus der Personalakte wäre möglich gewesen, z.B. durch eine Berichtigung. 4.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB) und gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziffer 3). Weiter kann gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB verlangt werden, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Bei einer Klage auf Unterlassung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss das Rechtsbegehren auf ein Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein. Auch ein Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss auf ein konkret bestimmtes Verhalten gerichtet sein und der Kläger muss genau angeben, mit welcher Massnahme der Verletzungszustand beseitigt werden soll ( Andreas Meili , in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N 2 und N 5 zu Art. 28a ZGB). Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz mit seiner Klage vom 17. September 2016 unter anderem, "die bestehende Verletzung sei zu beseitigen". Dieser Antrag findet sich in dieser Formulierung auch in der Klagebewilligung vom 11. Juli 2016. Der Berufungskläger führte mit seinen Rechtsbegehren nicht aus, welches konkrete Verhalten er von der Gegenpartei verlangt oder mit welcher Massnahme der angebliche Verletzungszustand beseitigt werden soll. Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, der Berufungskläger habe keine konkrete Massnahme bezeichnet, mit welcher der behauptete Verletzungszustand beseitigt werden könnte, und er habe nicht verlangt, die Gegenpartei zu einem bestimmten Verhalten zu verurteilen. Die dagegen gerichtete Rüge des Berufungsklägers ist daher unbegründet und nicht zu hören. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers geht auch nicht ohne Weiteres hervor, welches konkrete Verhalten er von der Gegenpartei erwartete. Aus der Formulierung "Persönlichkeitsverletzungen zurücknehmen" lässt sich nicht auf ein konkretes Verhalten schliessen, zumal der Berufungskläger in seiner Berufung unter Ziffer 4 der Berufungsbegründung selber verschiedene Möglichkeiten hierzu wie "die persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe als unwahr zurücknehmen" oder eine Beseitigung der Vorwürfe aus der Personalakte, beispielsweise durch eine Berichtigung, erwähnt und auch diese Möglichkeiten wiederum nicht spezifiziert. Mangels Bezeichnung von konkreten Massnahmen oder eines bestimmten Verhaltens der Gegenpartei hat die Vorinstanz die Beseitigungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Rüge des Berufungsklägers erweist sich somit als unbegründet. 5.1 Der Berufungskläger beantragte bei der Vorinstanz überdies die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Die Vorinstanz wies auch dieses Feststellungsbegehren ab. Sie schloss, die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs seien nicht erfüllt, da der Berufungskläger keine Ausführungen dazu mache, inwiefern sich die Äusserungen der Gegenpartei in der Klageantwort vom 28. November 2008 heute noch konkret auf sein Leben bzw. sein Erwerbsleben auswirke. Da die damalige Arbeitsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei, seien auch keine aktuellen Auswirkungen ersichtlich. Die damaligen Akten seien archiviert und die beanstandeten Schriftstücke seien nicht von einem grösseren Personenkreis einsehbar. Der Berufungskläger erachtet diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als willkürlich, da eine Persönlichkeitsverletzung schon vorliege, wenn eine einzige Person die verletzenden Äusserungen erfahren könne und der Personenkreis daher nicht massgeblich sei. Überdies sei unerheblich, wie lange die Ehrverletzung zurückliege und die Feststellung sei gemäss Bundesgericht ein taugliches Mittel, um eine noch andauernde Kränkung zu beseitigen. 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger mit der Persönlichkeitsverletzungsklage beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung sei festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Dieser Feststellungsanspruch ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch eine Unterlassungsklage verhindert werden kann, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch eine Beseitigungsklage beseitigt werden kann, weil sie nicht andauert ( Meili , a.a.O., N 6 zu Art. 28a ZGB). Das Bundesgericht erwog in BGE 127 III 481 E 1c, der Störungszustand verschwinde im Laufe der Zeit nicht von selbst; seine relative Bedeutung nehme zwar mit fortschreitender Zeit ab, indessen könnten persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach erheblicher Zeitdauer ansehensmindernd nachwirken. Das Bundesgericht lässt entsprechend der mit BGE 127 III 481 geänderten Rechtsprechung nunmehr Feststellungsklagen nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes verfügt, während es nicht mehr auf die Störungswirkung und die Schwere der Verletzung ankommt ( Meili , a.a.O., N 8 zu Art. 28a ZGB). Die Vorinstanz durfte daher vom Kläger keinen Nachweis der noch andauernden störenden Auswirkung verlangen und hat folglich zu Unrecht die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Feststellungsklage verneint. Insbesondere kann nicht ins Gewicht fallen, dass das damalige Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn wenn im damaligen Verfahren eine Persönlichkeitsverletzung erfolgte, kann sich diese auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und nach Archivierung der Akten noch immer ansehensmindernd auswirken und einen Störungszustand darstellen. Der Berufungskläger führte bereits bei der Vorinstanz aus, er suche nach wie vor als selbständig Erwerbender nach Aufträgen auf dem Gebiet der Patentierung. Die Aussagen der Gegenpartei hätten daher negative Auswirkungen auf seine Arbeit und seine Person. Weiter werde in näherer Zukunft das auf seiner Erfindung stehende Produkt in den Verkauf genommen. Die Medien würden dannzumal voraussichtlich über das neue Produkt berichten und es bestehe die Gefahr, dass die von der Gegenpartei beklagten finanziellen Verluste zu Tage treten würden und diese alsdann ihre ehrverletzenden Äusserungen einem noch grösseren Personenkreis preisgeben würde. Aufgrund dieser Ausführungen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Störungszustandes – sofern überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt – zu bejahen. Folglich ist auf den Feststellungsantrag einzutreten. 5.3 Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Klageantwort vom 28. November 2008 im damaligen Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit persönlichkeitsverletzend waren. 5.3.1 Der Berufungskläger erachtet folgende drei Passagen aus der genannten Rechtsschrift als Verletzung seiner Persönlichkeit: "Dies führte dazu, dass der amerikanische Investor, der selbst wiederum mit lnvestoren für seine an der Kooperation beteiligte Firma, seine ursprüngliche an die Fachhochschule B.____ und die Universität X.____ versprochene Lizenzgebühr von 5% vom Nettoumsatz auf 1% des Nettoumsatzes herabsetzen musste. Die Fachhochschule B.____ erlitt durch dieses Verhalten des Klägers einen erheblichen finanziellen Schaden." "Der Kläger befand sich im Glauben, dass bei der Fachhochschule B.____ die gleiche Regelung gelte wie bei der Universität X.____, unter welcher der Erfinder 40% des Nettoumsatzes, den die Universität für die Erfindung erhält, bekommt. Ziff. 9.1.4 GAV sieht lediglich einen Drittel vor. Damit versuchte der Kläger anderen Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung zu entziehen." "Der Kläger nützte schlicht die Situation aus, dass die Patentanmeldung in den USA ohne seine Unterschrift nicht vorgenommen werden konnte und schlug Kapital daraus." Der Berufungskläger führte bereits in seiner Klage vom 17. September 2016 aus, es sei ehrenrührig, wenn von einem Erfinder wider besseres Wissen behauptet werde, er habe seinen Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung entziehen wollen oder er habe sich geweigert, eine Unterschrift zu leisten, um Kapital aus der Situation zu schlagen. 5.3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst dabei auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person ( Meili , a.a.O., N 28 zu Art. 28 ZGB). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich ( Meili , a.a.O., N38 zu Art. 28 ZGB). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Verletzung zu berücksichtigen sind ( Meili , a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB). Die hier zu beurteilenden Äusserungen erfolgten in der Klageantwort vom 28. November 2008, welche die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Arbeitsstreites vor der Beschwerdekommission der Fachhochschule B.____ einreichte. Gegenstand des Verfahrens vor der genannten Beschwerdekommission waren die Verwarnung vom 29. September 2008, welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger aussprach, die von der Berufungsbeklagten vorgenommene fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2008, das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses und eine Genugtuungsforderung wegen Mobbing. Im Rahmen eines hängigen Verfahrens sind Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu beweisen. Um die eigene Rechtsposition auf den Punkt zu bringen und verteidigen zu können, muss es innerhalb eines Verfahrens möglich sein, Standpunkte pointiert vorzubringen. Dabei ist auch ein gewisses Mass an Übertreibungen oder gar an Provokationen hinzunehmen, soweit solche nicht völlig sachwidrig und unnötig beleidigend sind (ähnlich BGer 6B_358/2011 und 6B_359/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 betreffend den Straftatbestand der üblen Nachrede). Im Verfahren vor der Beschwerdekommission ging es unter anderem um die Verwarnung und die fristlose Kündigung. Gerade in Verfahren betreffend Verwarnungen oder fristlosen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen kommt es oftmals zwangsläufig zu heftigen Vorwürfen, um das eigene Vorgehen zu rechtfertigen. Angesichts des Rahmens, in welchem die beanstandeten Äusserungen erfolgten, nämlich in der Rechtsschrift innerhalb des genannten Arbeitsstreits, sind die erfolgten Äusserungen nicht als derart intensiv oder völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend einzustufen, als dass eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre. 5.3.3 Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde, wäre diese nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht widerrechtlich. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Auch hinsichtlich der Widerrechtlichkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass die zu prüfenden Aussagen innerhalb des geschilderten arbeitsrechtlichen Verfahrens erfolgten. Im Rahmen eines Verfahrens darf eine Partei Behauptungen aufstellen, um ihr Recht durchzusetzen, sofern sich diese Behauptungen im erforderlichen Mass halten. Die hier zu prüfenden Äusserungen lassen den Berufungskläger zwar in einem negativen Licht erscheinen, sie waren jedoch erforderlich zur Rechtfertigung der Position der Berufungsbeklagten. Insofern bestand ein entgegengesetztes Interesse der Berufungsbeklagten. Dem Leser einer Rechtsschrift ist sodann bewusst, dass es sich dabei um eine subjektive Darstellung des Prozessstoffes aus der Sicht der verfassenden Partei und um eine einseitige Interessenwahrnehmung handelt. Auch unter diesem Blickwinkel muss ein gewisses Mass an Übertreibung oder gar an Provokation zulässig sein. Zu berücksichtigen gilt es überdies, dass diese Rechtsschriften grundsätzlich nur von einem beschränkten Kreis von Personen eingesehen werden können, anders als bei öffentlichen Publikationen, und dass für diese Leserschaft die subjektive Darstellung des Prozessstoffes erkennbar ist. Das Kantonsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass zwar auf das Feststellungsbegehren einzutreten ist – dies im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz –, dieses jedoch abzuweisen ist, da keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Wird das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung verneint, erübrigt sich die Prüfung des Begehrens auf Veröffentlichung einer Berichtigung. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 6.1 Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht der Berufungskläger um eine Neufestsetzung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 6‘000.00 (bei schriftlicher Begründung) fest, dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falles sowie des Arbeits- und Zeitaufwandes. Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Parteientschädigung setzte die Vorinstanz auf CHF 12‘514.50 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Hierfür kürzte sie die geltend gemachte Entschädigung von CHF 18‘424.15 mit der Begründung, die Honorarforderung sei in Bezug auf den geltend gemachten Stundenaufwand überhöht und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Die Vorinstanz führte aus, für die Erstellung der Rechtsschriften seien sowohl für den Anwalt als auch für den Volontär eine sehr hohe Anzahl Stunden verrechnet worden, welche sich aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht rechtfertige. Die Instruktion und Korrektur der Arbeiten von Auszubildenden liege in der Verantwortung des anstellenden Anwalts und die dadurch entstandenen Kosten seien im Rahmen der Parteientschädigung grundsätzlich nicht zu vergüten. Der Stundenaufwand für die Rechtsschriften sei um die Hälfte zu kürzen. Auch der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Replik respektive das Besprechen des weiteren Vorgehens sei überhöht und folglich zu kürzen. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz die geltend gemachten 35.5 Anwaltsstunden auf 27 Stunden und jene für den Volontär von 33.5 Stunden auf 16.5 Stunden. Den geltend gemachten Stundenansatz bezeichnete die Vorinstanz als tarifkonform und übernahm den geltend gemachten Ansatz von CHF 325.00 für den Anwalt und von CHF 150.00 für den Volontär. Die in der Honorarnote aufgeführte Kleinspesenpauschale von 3% wurde ebenfalls als angemessen bezeichnet und als Berechnungsgrundsatz in die vorinstanzlich angestellte Berechnung der Parteientschädigung übernommen. 6.2 Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, die Gerichtsgebühr sei auf maximal CHF 2‘000.00 festzusetzen, da die Vorinstanz nur eine rudimentäre Hauptverhandlung durchgeführt habe, ohne Beweisverfahren und Schlussvorträge, der Entscheid überdies vorwiegend auf den vorgefertigten Argumenten der Beklagten beruhe und ein Teil des Entscheids mit der übertrieben hohen Kostennote der Gegenpartei zu tun habe. Hinsichtlich der Parteientschädigung führt der Berufungskläger aus, diese sei auf maximal CHF 5‘000.00 festzusetzen, dies weil die vorliegende Streitsache einen geringen Schwierigkeitsgrad gehabt habe, die Gegenpartei die ganze Materie bereits gekannt und sie im Wesentlichen pauschal alles bestritten habe. 6.3 Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Verfahren mit unbestimmtem Streitwert. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sieht für solche Verfahren Gerichtsgebühren von CHF 200.00 bis CHF 30‘000.00 vor. Dabei ist die Gerichtsgebühr im konkreten Fall nach der Bedeutung der Streitsache festzulegen und es sind die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr CHF 6‘000.00 bzw. von CHF 4‘000.00 ohne schriftliche Begründung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung vor der Dreierkammer durch. Die Rechtsschriften der Parteien umfassten zwei bis acht Seiten, teilweise mit engem Zeilenabstand, und beinhalteten Beilagen in mittlerem Umfang. Das Aktenstudium dieser Eingaben sowie die Durchführung der Hauptverhandlung erforderte ein gewisses Mass an Arbeits- und Zeitaufwand. Sodann waren rechtliche Würdigungen und Abklärungen vorzunehmen. Die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des erkennbaren Arbeits- und Zeitaufwands angemessen. Zu berücksichtigen ist überdies auch die Bedeutung der Sache. Hierzu ist bereits aufgrund der Tatsache, dass in der Y.____ Zeitung vom 20. September 2017 ein längerer Bericht über das Verfahren erschien, von einer gewissen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Auch das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren des Berufungsklägers auf Veröffentlichung einer Berichtigung zeugt von einer nicht geringen Bedeutung der Streitsache für den Berufungskläger. Somit ist die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr auch in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache nicht zu beanstanden und folglich nicht zu anzupassen. 6.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung nahm die Vorinstanz in der Entscheidbegründung Bezug auf die Honorarnote des Anwalts der Berufungsbeklagten vom 12. September 2017 und führte detailliert aus, welche Positionen gekürzt werden und in welchem Umfang. Die Vorinstanz setzte sich hierfür eingehend mit der entsprechenden Deservitenkarte auseinander und prüfte die einzelnen Positionen. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, die Sache habe für die Berufungsbeklagte einen geringen Schwierigkeitsgrad gehabt, da sie die Sache bereits in- und auswendig gekannt habe und sie überdies im Wesentlichen pauschal alles abgestritten habe. Um den Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu genügen, ist in dieser darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Hierfür muss sich der Berufungskläger sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Formularartig gefertigte Begründungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend. Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung setzt sich der Berufungskläger mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, ob und allenfalls aus welchen Gründen die von der Vorinstanz erwähnten Positionen noch weiter zu kürzen seien oder ob weitere Positionen der Deservitenkarte zu reduzieren oder zu streichen seien oder ob und allenfalls in welchem Umfang der Stundenansatz abzuändern sei. Der Berufungskläger führt lediglich aus, der Schwierigkeitsgrad sei gering gewesen und es sei im Wesentlichen alles bestritten worden, ohne darzulegen, inwiefern dies konkret in der Honorarrechnung bzw. betreffend den geltend gemachten Zeitaufwand berücksichtigt werden müsste. Damit genügt er hinsichtlich der gerügten Parteientschädigung den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren um gänzlich andere Fragestellungen als im Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit ging und daher nicht schlüssig ist, inwiefern das Argument des Berufungsklägers, die Gegenpartei habe die Materie bereits in- und auswendig gekannt, einen Einfluss auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten haben soll. Weiter kann dem Argument des Berufungsklägers, die Gegenseite habe im Wesentlichen alles pauschal bestritten, nicht gefolgt werden, da die Berufungsbeklage in der Klageantwort vom 2. Dezember 2017 über mehrere Seiten ihre Sicht der Dinge darstellte und insbesondere zahlreiche Ausführungen zu den rechtlichen Fragestellungen machte, welche sich eben erst im vorliegenden Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung stellten und nicht bereits in früheren Verfahren. Im Übrigen widerspricht sich der Berufungskläger selber, wenn er einerseits ausführt, die Vorinstanz sei praktisch nur den vorgefertigten Argumenten der Gegenpartei gefolgt, womit er zugesteht, dass die Gegenpartei verschiedene Argumente gegen seine Klage vorbrachte, und andererseits geltend macht, die Gegenpartei habe im Wesentlichen einfach nur alles pauschal bestritten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger weder konkret darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Parteientschädigung falsch sein sollen, noch lässt sich dies aus seinen Argumenten herleiten. Im Übrigen stellt sich nach der erfolgten Kürzung der Honorarrechnung durch die Vorinstanz die zugesprochene Parteientschädigung nicht mehr als unangemessen dar. Es besteht folglich keine Veranlassung, die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung abzuändern. 6.5 Der Berufungskläger monierte schliesslich mit seiner Berufung noch, die Vorinstanz habe ihn nicht über die Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aufgeklärt und damit gegen Art. 97 ZPO verstossen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 nahm der Berufungskläger von dieser Rüge in weiten Teilen Abstand und monierte lediglich noch, dass die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu tief angesetzt habe. Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Vorinstanz gab in der Verfügung vom 21. September 2016 die mutmasslichen Gerichtskosten mit CHF 4‘000.00 an. Gemäss Entscheid vom 19. September 2017 wurde die Gerichtsgebühr ohne schriftliche Begründung auf CHF 4‘000.00 und mit schriftlicher Begründung auf CHF 6‘000.00 festgelegt. Ob eine Verletzung von Art. 97 ZPO vorliegt, kann offen bleiben, da der Berufungskläger nicht aufzeigt, welcher Nachteil ihm entstanden sein soll bzw. inwiefern er bezüglich seiner Rüge, die Vorinstanz habe die mutmasslichen Gerichtskosten zu tief angesetzt, beschwert sein soll. Folglich ist auf diese Rüge des Berufungsklägers nicht einzutreten. 7. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g ZPO auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt wird. Ferner hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die Kosten für die berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingericht hat, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Im vorliegenden Fall ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 inkl. Auslagen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer angemessen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 insgesamt 12 Stunden, was angesichts dessen, dass die Parteistandpunkte inkl. der rechtlichen Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt wurden, sowohl betreffend Stundenansatz als auch des erforderlichen Aufwands für das Ausarbeiten der 20-seitigen Berufungsantwort angemessen scheint. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘231.00 (inkl. MWST von CHF 231.00) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_458/2018) erhoben.