Arbeitsrecht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, was für einen Krankentaggeldversicherungsschutz der Kläger gemäss dem Arbeitsvertrag beim Zusammentreffen von Leistungen der Krankentaggeldversicherung und der Invalidenversicherung hat beanspruchen können.
E. 2.1 Für die Auslegung der normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, welche auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sind, gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; BGer. 4C.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 2.3). Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (BGE 139 III 165 E. 3.2 S. 168; 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; 135 V 382 E. 11.4.1 S. 404; 127 III 318 E. 2b S. 322 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMV 2008 - 2010 ist der Betrieb verpflichtet, die dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b OR vollumfänglich abgegolten. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens die Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen vorzusehen (Art. 64 Abs. 1 lit. c LMV 2008 - 2010). Laut dem integrierender Bestandteil des LMV 2008 - 2010 bildenden Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 werden allfällige Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter an die Krankentaggeld-Leistungen angerechnet, so dass der Versicherte höchstens den vollen ausfallenden Lohn erhält. Bei Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung werden die anrechenbaren Krankheitstage in der Weise ermittelt, dass der Gesamtbetrag des ausgerichteten Krankentaggeldes durch das volle versicherte Taggeld geteilt wird. Die so ermittelten Tage werden als geschlossene Zeitperiode auf die Bezugsdauer angerechnet.
E. 2.3 Aus dem Wortlaut der Norm von Art. 5 Abs. 4 Satz 1 des Anhangs 10 LMV 2008 - 2010 ergibt sich in allen drei Sprachfassungen übereinstimmend die Anrechnung allfälliger Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter an die Krankentaggeld-Leistungen in der Form, dass der Versicherte maximal den vollen ausfallenden Lohn beanspruchen kann (auf Französisch: «Les éventuelles prestations de la Suva, de l’AI, de la LPP ou de l’assurance militaire ainsi que d’indemnités provenant d’un recours contre le tiers responsable sont imputées sur les prestations d’indemnités journalières en cas de maladie de telle manière que l’assuré ne bénéficie au maximum que de la totalité du salaire perdu.» und auf Italienisch: «Eventuali prestazioni della Suva, AI, LPP e AM, così come di terzi responsabili vengono conteggiate nelle prestazioni di indennità giornaliera, in modo tale che l’assicurato benefici al massimo della totalità del salario perduto.»). Der Normtext von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 kann nicht anders verstanden werden, als dass beim Zusammentreffen von Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter wie auch von der Krankentaggeldversicherung eine Kürzung der Krankentaggelder nur und ausschliesslich in dem Umfang vorgenommen werden kann, als diese Leistungen gesamthaft die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Satz 2 von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010, welcher sich auf den vorangehenden Satz 1 derselben Bestimmung bezieht, indem dieser für den Fall der «Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung» eine Regelung für die Ermittlung der anrechenbaren Krankheitstage aufstellt. Der eindeutige Wortlaut «Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung» verdeutlicht, dass eine Reduktion des Krankentaggelds lediglich im Falle einer Überversicherung vorgesehen ist. Eine Überversicherung bedeutet, dass der Versicherte in einem Schadenereignis mehr Versicherungsleistungen und gegebenenfalls Schadenersatzzahlungen von haftpflichtigen Dritten erhält, als sein Schaden ausmacht. Demzufolge sind vorliegend nach Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 die Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu kürzen, sofern und im Umfang, als die schadenausgleichenden Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter wie auch von der Krankentaggeldversicherung den vollen ausfallenden Lohn übersteigen. Die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 nach dem Wortlaut entspricht überdies dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 dient nämlich der Verwirklichung des sozialversicherungsrechtlichen Prinzips, dass der Versicherte im Krankheits-/Invaliditätsfall nicht finanziell bevorteilt werden soll. Der Versicherte soll im Falle, dass er neben den Leistungen der Krankentaggeldversicherung noch solche von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter erhält, die Leistungen der Krankentaggeldversicherung nur soweit beanspruchen dürfen, als er dadurch nicht mehr als aus seiner Erwerbstätigkeit erzielen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Kürzung des Krankentaggelds beim Zusammentreffen mit allfälligen Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter einzig und ausschliesslich in dem Umfang zulässig ist, als all diese Leistungen zusammen die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. 3.1 Ein Arbeitgeber, der seiner vertraglichen Verpflichtung zum Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit den zugesicherten Leistungen nicht nachkommt, haftet für den Schaden, welcher dem Arbeitnehmer in Form von entgangenen Versicherungsleistungen entstanden ist (BGE 115 II 251 E. 4b S. 254 f.). Dabei handelt es sich um eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw. wegen Nichterfüllung im Sinne von Art. 97 OR (BGE 127 III 318 E. 5 S. 326 f.). Von dieser Haftung kann sich befreien, wer nachweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt (BGer. 4C.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 3.1). 3.2 Die Beklagte schloss eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab, welche bei Krankheit eine Leistung von 80% des effektiven Lohns während einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall bei einer Wartefrist von einem Tag pro Fall sowie beim Zusammentreffen von Leistungen von Sozialversicherungen eine Überentschädigungsgrenze von 80% des effektiven AHV-Lohnes vorsah. Gemäss der vorstehenden Erwägung 2 war die Beklagte indes vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu versichern, wobei die Krankentaggelder beim Zusammentreffen mit allfälligen Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter nur in dem Fall und insoweit gekürzt werden durften, als diese Leistungen gesamthaft die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015, wurde der Kläger verpflichtet, der C._____ Zusatzversicherungen AG einen Betrag der Krankenversicherungstaggelder in Höhe von CHF 40‘252.25 zurückzuerstatten. Hätte die Beklagte – wie im mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 vorgeschriebenen – eine dem Landesmantelarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe entsprechende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hätte er wegen Überentschädigung lediglich Krankenversicherungstaggelder im Betrag von CHF 10'760.10 (CHF 147'422.60 [Versicherter Bruttolohn für die Zeit vom 02.02.2012 – 30.01.2014] – CHF 117'930.45 [Krankentaggelder] – CHF 40'252.25 [Invalidenversicherungsrente]) an die C._____ Zusatzversicherungen AG zurückerstatten müssen. Im weitergehenden Umfang von CHF 29'492.15 hätte er jedoch keine Rückerstattung erbringen müssen. Demnach ergibt sich, dass die Beklagte in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 einen Schaden von CHF 29'492.15 verursacht hat. Dieser Schaden ist fraglos adäquat kausal durch die Vertragsverletzung der Beklagten herbeigeführt worden. Einen Exkulpationsbeweis erbringt die Beklagte nicht. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Schaden von CHF 29'492.15 zu ersetzen. 3.3.1 Die C._____ Zusatzversicherungen AG hatte den Kläger vor Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, am 19. Juni 2014 auf teilweise Rückerstattung von ausbezahlten Krankentaggeldern eingeklagt. Hätte die Beklagte – wie im Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 mit dem Kläger vereinbart – eine dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe entsprechende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wäre es zu keiner Rückforderungsklage durch die C._____ Zusatzversicherungen AG gekommen, gegen welche sich der Kläger durch den Beizug eines Anwalts hätte rechtlich zur Wehr setzen müssen. Folglich wären ihm die Anwaltskosten von CHF 9'183.35 nicht erwachsen. Die Beklagte hat dem Kläger diesen Schaden in Form von Rechtskosten von CHF 9‘183.35 kausal verursacht, indem sie ihre vertragliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 zum Abschluss einer entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt hat. Strittig und zu entscheiden bleibt, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte und den Anwaltskosten besteht. 3.3.2.1 Die Beklagte macht zur Begründung der fehlenden Adäquanz geltend, vernünftigerweise habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen aussichtslosen Prozess gegen die Versicherung führe. Die Aussichtslosigkeit des Prozesses sei von Anfang an festgestanden, da die vertraglichen Bestimmungen im Versicherungsvertrag eindeutig gewesen seien. Der Kläger hätte – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – erkennen müssen, dass der Prozess gegen die Versicherung aussichtslos gewesen sei. 3.3.2.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die natürliche Ursache für den eingetretenen Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer. 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Die Haftung entfällt, wenn der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Dies ist der Fall, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer. 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2). Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Haftpflichtigen, also bei der Beklagten (BGer 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2). 3.3.2.3 Nachdem die C._____ Zusatzversicherungen AG den rechtsunkundigen Kläger am 19. Juni 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherung, auf teilweise Rückerstattung von erbrachten Krankentaggeldzahlungen verklagt hatte, musste dieser erstmals zur Einschätzung der Rechtslage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Kosten stehen fraglos in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Vertragsverletzung durch die Beklagte. Bezüglich des Vorgehens des Klägers im Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, macht die Beklagte sodann bloss pauschal geltend, der Kläger habe einen aussichtslosen Prozess gegen die Versicherung geführt. Sie zeigt jedoch nicht substanziiert auf, warum die vom Kläger vertretene Rechtsposition aussichtslos und dadurch der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden sein solle. Auch kann den Ausführungen des Zivilkreisgerichts nicht gefolgt werden, wonach aufgrund der Haftungsausschlussklausel im Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 17. Januar 2008 zwischen der Beklagten und der C._____ Versicherungen AG der Prozess von vorneherein aussichtslos gewesen sei. Die Beklagte legt nicht substanziiert dar, weshalb wegen dieser zwischen ihr und der C._____ Versicherungen AG vereinbarten Haftungsausschlussklausel für den Kläger die Abwehr der von der C._____ Zusatzversicherungen AG gegen ihn erhobenen Klage ohne Aussicht gewesen sein sollte. Vielmehr kann der Prozess aufgrund des vom Kläger eingenommenen Standpunkts keineswegs als chancenlos bezeichnet werden. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, stellte sich der Kläger kurz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es sich beim Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Beklagten mit der C._____ Zusatzversicherungen AG um einen Vertrag zu seinen Gunsten handle, dass er jedoch über den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nie informiert worden und er deshalb auch die Koordinationsbestimmung gemäss Ziffer 23.1 AVB nicht gekannt habe resp. davon habe ausgehen dürfen, dass sie entsprechend der Abmachungen im Arbeitsvertrag ausgestaltet sei. Aus diesem Grund müsse auf 100% des Bruttolohnes analog zu Art. 69 ATSG koordiniert werden und könne ihm gegenüber keine Rückforderung gestützt auf Ziffer 23.1 AVB durchgesetzt werden. Vorliegend zeigt die Beklagte nicht substanziiert auf, weshalb diese vom Kläger im betroffenen Verfahren vertretene Argumentation von vorneherein aussichtslos gewesen sein sollte. In keinem Fall war die Prozessführung des Klägers derart ausserhalb jeden vernünftigen Vorgehens, so dass eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs anzunehmen wäre. Die Anwaltskosten des Klägers sind wegen der von der Beklagten nicht entsprechend dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verursacht worden. Der Kläger hatte auf den weiteren Ablauf des Prozesses Einfluss genommen, indem er der Beklagten den Streit verkündete und damit ihr gegenüber kundtat, dass er die Führung des Prozesses für richtig halte. Hätte die Beklagte damals dem Kläger mitgeteilt, dass er den Anspruch auf die streitgegenständlichen Krankentaggelder nicht gegenüber der C._____ Zusatzversicherungen AG bestreiten solle, hätte der Kläger die Klage anerkennen und umgehend gegen die Beklagte vorgehen können. Bei dieser Sachlage liegt in der Abwehr der Klage der C._____ Zusatzversicherungen AG durch den Kläger, welche durch das Verhalten der Beklagten selbst adäquat kausal veranlasst worden ist, keine Unterbrechung der Adäquanz vor (vgl. BGH III ZR 191/57 E. 2b). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte und der Schädigung des Klägers gegeben ist. 3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beklagte durch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung adäquat kausal einen Schaden in Form von Anwaltskosten von CHF 9‘183.35 verursacht hat. Die Beklagte erbringt im Übrigen keinen Exkulpationsbeweis. Infolgedessen ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden von CHF 9‘183.35 zu ersetzen.
E. 4 Gesamthaft ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger total CHF 38‘675.50 zu bezahlen hat. Auf diesem Betrag verlangt der Kläger Verzugszins von 5% ab dem 1. Dezember 2015. Die Beklagte wurde am 1. Dezember 2015 mit der Aufforderung des Klägers, ihrer Schadenersatzpflicht nachzukommen in Verzug gesetzt, womit sie ab diesem Tag Verzugszinsen von 5% zu leisten hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m Art. 102 Abs. 1 OR).
E. 5 Nach alledem steht fest, dass sich die Berufung als begründet erweist. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen.
E. 6 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
E. 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigungen. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– der Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Klägers fakturierte in der Rechnung vom 7. September 2017 für den erstinstanzlichen Prozess ein Honorar von CHF 6‘521.10 (inkl. Auslagen und 8% MWSt). Dieses erscheint in Anbetracht des Streitwerts und der Schwierigkeit der Sache als zu hoch. Im vorliegenden Fall ist dieses auf CHF 5‘600.– (inkl. Auslagen und 8% MWSt) festzusetzen (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e TO und §§ 15 ff. TO).
E. 6.2 Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelangen dieselben Vorschriften wie im vorinstanzlichen Prozess zur Anwendung. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘700.– der Beklagten aufzuerlegen. Überdies ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Weil der Rechtsvertreter des Klägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Angesichts des Streitwerts und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Parteientschädigung von CHF 4‘320.– (inkl. Auslagen und 8% MWSt) als angemessen (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 lit. e TO i.V.m. § 10 TO, §§ 15 ff. TO).
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘600.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen."
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘700.– werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘320.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 17 338 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 17 338 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2018 400 17 338
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,, vom 13. März 2018 (400 17 338) Obligationenrecht/Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 14. April 2008 für die Vertragsperiode vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 – Krankentaggeldversicherungsschutz des Arbeitnehmers beim Zusammentreffen von Leistungen der Krankentaggeldversicherung und der Invalidenversicherung Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG , vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Arbeitsrecht Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 A. A. Der Kläger arbeitete ab dem 14. Juni 2010 als "Kranführer A" bei der Beklagten. Gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 galten die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhauptgewerbe. Der Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 14. April 2008 für die Vertragsperiode vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (LMV 2008 - 2010) stellte im zweiten Teil "Arbeitsvertragliche Bestimmungen" in Art. 64 Abs. 1 nachstehende Regelung auf: "Art. 64 Krankentaggeld-Versicherung 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b OR vollumfänglich abgegolten." Gemäss dem LMV 2008 - 2010 bildete der Anhang 10 "Merkblatt betreffend Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe vom 26. Mai 2005/14. April 2008" integrierender Bestandteil des Landesmantelarbeitsvertrags. Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 bestimmte Folgendes: "Art. 5 Dauer der Versicherungsleistungen (…) 4 Allfällige Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter werden an die Krankentaggeld-Leistungen angerechnet, so dass der Versicherte höchstens den vollen ausfallenden Lohn erhält. Bei Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung werden die anrechenbaren Krankheitstage in der Weise ermittelt, dass der Gesamtbetrag des ausgerichteten Krankentaggeldes durch das volle versicherte Taggeld geteilt wird. Die so ermittelten Tage werden als geschlossene Zeitperiode auf die Bezugsdauer angerechnet." Die Beklagte schloss am 17. Januar 2008 mit der C._____ Versicherungen AG eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz ab, welche bei Krankheit eine Leistung von 80% des effektiven Lohns während einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall bei einer Wartefrist von einem Tag pro Fall sowie beim Zusammentreffen von Leistungen von Sozialversicherungen eine Überentschädigungsgrenze von 80% des effektiven AHV-Lohnes inkl. Kinderzulagen vorsah. Unter Ziffer 990 wurde festgehalten, dass diese Versicherung dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt und somit vom Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe abweicht sowie der Arbeitgeber für diese Abweichung und die daraus entstehenden finanziellen Folgen haftet. Der Kläger war ab dem 13. August 2010 infolge eines Auffahrunfalls auf der Autobahn arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 29. November 2011 mangels Adäquanz für die noch geklagten Beschwerden per 31. Januar 2012 ein. Für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Januar 2014 richtete die C._____ Versicherungen AG zufolge hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit des Klägers Taggelder von insgesamt CHF 117'930.45 aus. Am 12. Februar 2014 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger rückwirkend per 1. August 2011 eine ganze Rente zu. Auf von der C._____ Zusatzversicherungen AG in der Folge am 19. Juni 2014 erhobene Klage hin verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 13. August 2015 den Kläger, der C._____ Zusatzversicherungen AG CHF 40‘252.25 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 18. April 2014 zu bezahlen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16. April 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich auf den 30. Juni 2012. B. Am 3. Januar 2017 beantragte der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost unter Einreichung der Klagebewilligung vom 30. Dezember 2016, die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) zu verpflichten, ihm CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Dezember 2015 und Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Mit Urteil vom 7. September 2017 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– auferlegte es dem Kläger. Überdies verpflichtete es den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5‘527.30 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). C. Mit Berufung vom 25. Oktober 2017 begehrte der Kläger beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Aufhebung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 sei die Beklagte zu verurteilen, ihm CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Dezember 2015 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. D. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2017, auf die Berufung nicht einzutreten; eventualiter die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, da sich die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert CHF 10'000.– übersteigt, richtet. 1.2.1 Die Beklagte macht geltend, die Prozessvoraussetzung der Begründung der Berufung sei vorliegend nicht erfüllt. Sie trägt dazu in der Berufungsantwort vor, der Kläger zeige in seiner Berufungsschrift nicht auf, inwieweit und insbesondere weshalb die Vorinstanz das Recht im angefochtenen Entscheid falsch angewendet haben solle. Vielmehr begnüge er sich damit, seine bereits vor dem Zivilkreisgericht geäusserten Vorbringen zu wiederholen und zu behaupten, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer falschen Rechtsanwendung. Er beschränke sich darauf, erneut zu behaupten, Art. 5 Abs. 4 des Anhangs 10 LMV müsse dazu führen, dass die Leistungen der Invaliden- und Krankenversicherung so koordiniert werden müssten, dass sie Hundertprozent des zuletzt bezogenen Bruttolohnes betrügen. 1.2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Als begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO gilt die Berufung, wenn darin aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer. 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Der Berufungskläger hat sich demnach in der Berufungsschrift mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisiert (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 1.2.3 In der Berufung zeigt der Kläger auf, weshalb er das Urteil des Zivilkreisgerichts für unrichtig hält. So führt er in der Berufung insbesondere aus, die Mehrheit der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sei der Ansicht, dass sich weder aus Art. 64 Abs. 1 LMV noch aus Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV ein Mindestanspruch auf Leistungen von 100% des vollen Lohns ableiten lasse, wenn die Leistungen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit der Invalidenversicherung zusammenfielen. Es sei zwar richtig, dass Art. 64 Abs. 1 LMV als Leistungsbestimmung dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Krankentaggelder in Höhe von 80% des Bruttolohns einräume. Die Mehrheit der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts verkenne aber, dass neben der Frage des arbeitsvertraglich geregelten Taggeldanspruchs aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung die Frage der Koordination der Versicherungsleistungen unterschieden werden müsse. Gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 hätten die ihm rückwirkend ausgerichtete Invalidenrente und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung auf 100% des Bruttolohns koordiniert werden müssen, so wie dies in Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV arbeitsvertraglich geregelt worden sei. Damit hat sich der Kläger ausreichend mit den Erwägungen des Entscheids der ersten Instanz auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er die Auffassung des Zivilkreisgerichts für unrichtig hält. Die Begründung der Berufung genügt somit den sich aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ergebenden Begründungsanforderungen. Die Prozessvoraussetzung der Begründung ist folglich gegeben. Auch ist die schriftlich begründete Berufung rechtzeitig eingereicht worden. 1.3 Laut Art. 98 ZPO kann das Gericht vom Berufungskläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 2‘700.– ist fristgerecht und vollständig geleistet worden. 1.4 Da die weiteren Berufungsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, was für einen Krankentaggeldversicherungsschutz der Kläger gemäss dem Arbeitsvertrag beim Zusammentreffen von Leistungen der Krankentaggeldversicherung und der Invalidenversicherung hat beanspruchen können. 2.1 Für die Auslegung der normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, welche auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sind, gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; BGer. 4C.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 2.3). Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (BGE 139 III 165 E. 3.2 S. 168; 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; 135 V 382 E. 11.4.1 S. 404; 127 III 318 E. 2b S. 322 f.). 2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMV 2008 - 2010 ist der Betrieb verpflichtet, die dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b OR vollumfänglich abgegolten. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens die Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen vorzusehen (Art. 64 Abs. 1 lit. c LMV 2008 - 2010). Laut dem integrierender Bestandteil des LMV 2008 - 2010 bildenden Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 werden allfällige Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter an die Krankentaggeld-Leistungen angerechnet, so dass der Versicherte höchstens den vollen ausfallenden Lohn erhält. Bei Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung werden die anrechenbaren Krankheitstage in der Weise ermittelt, dass der Gesamtbetrag des ausgerichteten Krankentaggeldes durch das volle versicherte Taggeld geteilt wird. Die so ermittelten Tage werden als geschlossene Zeitperiode auf die Bezugsdauer angerechnet. 2.3 Aus dem Wortlaut der Norm von Art. 5 Abs. 4 Satz 1 des Anhangs 10 LMV 2008 - 2010 ergibt sich in allen drei Sprachfassungen übereinstimmend die Anrechnung allfälliger Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter an die Krankentaggeld-Leistungen in der Form, dass der Versicherte maximal den vollen ausfallenden Lohn beanspruchen kann (auf Französisch: «Les éventuelles prestations de la Suva, de l’AI, de la LPP ou de l’assurance militaire ainsi que d’indemnités provenant d’un recours contre le tiers responsable sont imputées sur les prestations d’indemnités journalières en cas de maladie de telle manière que l’assuré ne bénéficie au maximum que de la totalité du salaire perdu.» und auf Italienisch: «Eventuali prestazioni della Suva, AI, LPP e AM, così come di terzi responsabili vengono conteggiate nelle prestazioni di indennità giornaliera, in modo tale che l’assicurato benefici al massimo della totalità del salario perduto.»). Der Normtext von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 kann nicht anders verstanden werden, als dass beim Zusammentreffen von Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter wie auch von der Krankentaggeldversicherung eine Kürzung der Krankentaggelder nur und ausschliesslich in dem Umfang vorgenommen werden kann, als diese Leistungen gesamthaft die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Satz 2 von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010, welcher sich auf den vorangehenden Satz 1 derselben Bestimmung bezieht, indem dieser für den Fall der «Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung» eine Regelung für die Ermittlung der anrechenbaren Krankheitstage aufstellt. Der eindeutige Wortlaut «Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung» verdeutlicht, dass eine Reduktion des Krankentaggelds lediglich im Falle einer Überversicherung vorgesehen ist. Eine Überversicherung bedeutet, dass der Versicherte in einem Schadenereignis mehr Versicherungsleistungen und gegebenenfalls Schadenersatzzahlungen von haftpflichtigen Dritten erhält, als sein Schaden ausmacht. Demzufolge sind vorliegend nach Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 die Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu kürzen, sofern und im Umfang, als die schadenausgleichenden Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter wie auch von der Krankentaggeldversicherung den vollen ausfallenden Lohn übersteigen. Die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 nach dem Wortlaut entspricht überdies dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Art. 5 Abs. 4 Anhang 10 LMV 2008 - 2010 dient nämlich der Verwirklichung des sozialversicherungsrechtlichen Prinzips, dass der Versicherte im Krankheits-/Invaliditätsfall nicht finanziell bevorteilt werden soll. Der Versicherte soll im Falle, dass er neben den Leistungen der Krankentaggeldversicherung noch solche von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter erhält, die Leistungen der Krankentaggeldversicherung nur soweit beanspruchen dürfen, als er dadurch nicht mehr als aus seiner Erwerbstätigkeit erzielen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Kürzung des Krankentaggelds beim Zusammentreffen mit allfälligen Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter einzig und ausschliesslich in dem Umfang zulässig ist, als all diese Leistungen zusammen die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. 3.1 Ein Arbeitgeber, der seiner vertraglichen Verpflichtung zum Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit den zugesicherten Leistungen nicht nachkommt, haftet für den Schaden, welcher dem Arbeitnehmer in Form von entgangenen Versicherungsleistungen entstanden ist (BGE 115 II 251 E. 4b S. 254 f.). Dabei handelt es sich um eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw. wegen Nichterfüllung im Sinne von Art. 97 OR (BGE 127 III 318 E. 5 S. 326 f.). Von dieser Haftung kann sich befreien, wer nachweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt (BGer. 4C.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 3.1). 3.2 Die Beklagte schloss eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab, welche bei Krankheit eine Leistung von 80% des effektiven Lohns während einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall bei einer Wartefrist von einem Tag pro Fall sowie beim Zusammentreffen von Leistungen von Sozialversicherungen eine Überentschädigungsgrenze von 80% des effektiven AHV-Lohnes vorsah. Gemäss der vorstehenden Erwägung 2 war die Beklagte indes vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu versichern, wobei die Krankentaggelder beim Zusammentreffen mit allfälligen Leistungen von Suva, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter nur in dem Fall und insoweit gekürzt werden durften, als diese Leistungen gesamthaft die Höhe des vollen ausfallenden Lohns des Versicherten übersteigen. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015, wurde der Kläger verpflichtet, der C._____ Zusatzversicherungen AG einen Betrag der Krankenversicherungstaggelder in Höhe von CHF 40‘252.25 zurückzuerstatten. Hätte die Beklagte – wie im mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 vorgeschriebenen – eine dem Landesmantelarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe entsprechende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hätte er wegen Überentschädigung lediglich Krankenversicherungstaggelder im Betrag von CHF 10'760.10 (CHF 147'422.60 [Versicherter Bruttolohn für die Zeit vom 02.02.2012 – 30.01.2014] – CHF 117'930.45 [Krankentaggelder] – CHF 40'252.25 [Invalidenversicherungsrente]) an die C._____ Zusatzversicherungen AG zurückerstatten müssen. Im weitergehenden Umfang von CHF 29'492.15 hätte er jedoch keine Rückerstattung erbringen müssen. Demnach ergibt sich, dass die Beklagte in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 einen Schaden von CHF 29'492.15 verursacht hat. Dieser Schaden ist fraglos adäquat kausal durch die Vertragsverletzung der Beklagten herbeigeführt worden. Einen Exkulpationsbeweis erbringt die Beklagte nicht. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Schaden von CHF 29'492.15 zu ersetzen. 3.3.1 Die C._____ Zusatzversicherungen AG hatte den Kläger vor Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, am 19. Juni 2014 auf teilweise Rückerstattung von ausbezahlten Krankentaggeldern eingeklagt. Hätte die Beklagte – wie im Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 mit dem Kläger vereinbart – eine dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe entsprechende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wäre es zu keiner Rückforderungsklage durch die C._____ Zusatzversicherungen AG gekommen, gegen welche sich der Kläger durch den Beizug eines Anwalts hätte rechtlich zur Wehr setzen müssen. Folglich wären ihm die Anwaltskosten von CHF 9'183.35 nicht erwachsen. Die Beklagte hat dem Kläger diesen Schaden in Form von Rechtskosten von CHF 9‘183.35 kausal verursacht, indem sie ihre vertragliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2010 zum Abschluss einer entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt hat. Strittig und zu entscheiden bleibt, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte und den Anwaltskosten besteht. 3.3.2.1 Die Beklagte macht zur Begründung der fehlenden Adäquanz geltend, vernünftigerweise habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen aussichtslosen Prozess gegen die Versicherung führe. Die Aussichtslosigkeit des Prozesses sei von Anfang an festgestanden, da die vertraglichen Bestimmungen im Versicherungsvertrag eindeutig gewesen seien. Der Kläger hätte – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – erkennen müssen, dass der Prozess gegen die Versicherung aussichtslos gewesen sei. 3.3.2.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die natürliche Ursache für den eingetretenen Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer. 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Die Haftung entfällt, wenn der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Dies ist der Fall, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer. 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2). Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Haftpflichtigen, also bei der Beklagten (BGer 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2). 3.3.2.3 Nachdem die C._____ Zusatzversicherungen AG den rechtsunkundigen Kläger am 19. Juni 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherung, auf teilweise Rückerstattung von erbrachten Krankentaggeldzahlungen verklagt hatte, musste dieser erstmals zur Einschätzung der Rechtslage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Kosten stehen fraglos in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Vertragsverletzung durch die Beklagte. Bezüglich des Vorgehens des Klägers im Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, macht die Beklagte sodann bloss pauschal geltend, der Kläger habe einen aussichtslosen Prozess gegen die Versicherung geführt. Sie zeigt jedoch nicht substanziiert auf, warum die vom Kläger vertretene Rechtsposition aussichtslos und dadurch der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden sein solle. Auch kann den Ausführungen des Zivilkreisgerichts nicht gefolgt werden, wonach aufgrund der Haftungsausschlussklausel im Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 17. Januar 2008 zwischen der Beklagten und der C._____ Versicherungen AG der Prozess von vorneherein aussichtslos gewesen sei. Die Beklagte legt nicht substanziiert dar, weshalb wegen dieser zwischen ihr und der C._____ Versicherungen AG vereinbarten Haftungsausschlussklausel für den Kläger die Abwehr der von der C._____ Zusatzversicherungen AG gegen ihn erhobenen Klage ohne Aussicht gewesen sein sollte. Vielmehr kann der Prozess aufgrund des vom Kläger eingenommenen Standpunkts keineswegs als chancenlos bezeichnet werden. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, stellte sich der Kläger kurz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es sich beim Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Beklagten mit der C._____ Zusatzversicherungen AG um einen Vertrag zu seinen Gunsten handle, dass er jedoch über den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nie informiert worden und er deshalb auch die Koordinationsbestimmung gemäss Ziffer 23.1 AVB nicht gekannt habe resp. davon habe ausgehen dürfen, dass sie entsprechend der Abmachungen im Arbeitsvertrag ausgestaltet sei. Aus diesem Grund müsse auf 100% des Bruttolohnes analog zu Art. 69 ATSG koordiniert werden und könne ihm gegenüber keine Rückforderung gestützt auf Ziffer 23.1 AVB durchgesetzt werden. Vorliegend zeigt die Beklagte nicht substanziiert auf, weshalb diese vom Kläger im betroffenen Verfahren vertretene Argumentation von vorneherein aussichtslos gewesen sein sollte. In keinem Fall war die Prozessführung des Klägers derart ausserhalb jeden vernünftigen Vorgehens, so dass eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs anzunehmen wäre. Die Anwaltskosten des Klägers sind wegen der von der Beklagten nicht entsprechend dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verursacht worden. Der Kläger hatte auf den weiteren Ablauf des Prozesses Einfluss genommen, indem er der Beklagten den Streit verkündete und damit ihr gegenüber kundtat, dass er die Führung des Prozesses für richtig halte. Hätte die Beklagte damals dem Kläger mitgeteilt, dass er den Anspruch auf die streitgegenständlichen Krankentaggelder nicht gegenüber der C._____ Zusatzversicherungen AG bestreiten solle, hätte der Kläger die Klage anerkennen und umgehend gegen die Beklagte vorgehen können. Bei dieser Sachlage liegt in der Abwehr der Klage der C._____ Zusatzversicherungen AG durch den Kläger, welche durch das Verhalten der Beklagten selbst adäquat kausal veranlasst worden ist, keine Unterbrechung der Adäquanz vor (vgl. BGH III ZR 191/57 E. 2b). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte und der Schädigung des Klägers gegeben ist. 3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beklagte durch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung adäquat kausal einen Schaden in Form von Anwaltskosten von CHF 9‘183.35 verursacht hat. Die Beklagte erbringt im Übrigen keinen Exkulpationsbeweis. Infolgedessen ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden von CHF 9‘183.35 zu ersetzen. 4. Gesamthaft ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger total CHF 38‘675.50 zu bezahlen hat. Auf diesem Betrag verlangt der Kläger Verzugszins von 5% ab dem 1. Dezember 2015. Die Beklagte wurde am 1. Dezember 2015 mit der Aufforderung des Klägers, ihrer Schadenersatzpflicht nachzukommen in Verzug gesetzt, womit sie ab diesem Tag Verzugszinsen von 5% zu leisten hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m Art. 102 Abs. 1 OR). 5. Nach alledem steht fest, dass sich die Berufung als begründet erweist. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen. 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigungen. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– der Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Klägers fakturierte in der Rechnung vom 7. September 2017 für den erstinstanzlichen Prozess ein Honorar von CHF 6‘521.10 (inkl. Auslagen und 8% MWSt). Dieses erscheint in Anbetracht des Streitwerts und der Schwierigkeit der Sache als zu hoch. Im vorliegenden Fall ist dieses auf CHF 5‘600.– (inkl. Auslagen und 8% MWSt) festzusetzen (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e TO und §§ 15 ff. TO). 6.2 Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelangen dieselben Vorschriften wie im vorinstanzlichen Prozess zur Anwendung. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘700.– der Beklagten aufzuerlegen. Überdies ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Weil der Rechtsvertreter des Klägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Angesichts des Streitwerts und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Parteientschädigung von CHF 4‘320.– (inkl. Auslagen und 8% MWSt) als angemessen (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 lit. e TO i.V.m. § 10 TO, §§ 15 ff. TO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 38‘675.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen.
2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘600.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen." 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘700.– werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘320.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann