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400 16 43

Basel-Landschaft · 2016-06-14 · Deutsch BL

Zivilprozessrecht Behauptungs- und Substantiierungslast; richterliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. November 2015 wurde dem Berufungskläger am 15. Januar 2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fällt auf einen Sonntag (14. Februar 2016). Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 15. Februar 2016, und ist somit durch Postaufgabe der Berufungsschrift am selben Tag eingehalten (Art. 143 ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses (mit Valutadatum vom 29. Februar 2016), ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.

E. 2 Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die unterschiedliche Wahrnehmung der Parteien über die Art und den Umfang der Auftragserteilung durch den Berufungsbeklagten an den Berufungskläger für die Restauration des eingangs erwähnten Oldtimers. Der Berufungskläger stützt seine Forderungsklage auf erbrachte Arbeiten an diesem Fahrzeug (Zeitaufwand und Material), sei es durch den eigenen Garagenbetrieb, sei es durch eingekaufte Drittleistungen (Karosseriearbeiten). Die rechtliche Qualifikation solcher Arbeiten ist zweifelsohne im Werkvertragsrecht anzusiedeln. Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Werksbegriff wird im Gesetz nicht konkret umschrieben. Unter Herstellung eines Werks wird gemeinhin die Erbringung einer qualifizierten Arbeitsleistung, d.h. einer Leistung von Arbeit mit einem bestimmten Arbeitserfolg, verstanden (zum Ganzen statt vieler: Gauch , Der Werkvertrag, Zürich Basel Genf 2011, 5. Aufl., S. 6ff.). Die komplette Revision/Restaurierung eines Liebhaberfahrzeuges hat einen entsprechenden Arbeitserfolg zum Inhalt, nämlich die Instandstellung als solche und die Sicherstellung der Fahrtauglichkeit (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, nachstehend: BGer, 4D_112/2009 E 3).

E. 3 Will eine Partei für entsprechende Arbeiten eine Vergütung vom Besteller und Auftraggeber einfordern, hat sie für die konkrete Auftragserteilung Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). Wie dieser Beweispflicht in prozessualer Hinsicht nachzukommen ist, wird im Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 ZPO umschrieben: "Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Nach diesem sog. Verhandlungsgrundsatz stehen die Parteien in der Pflicht und insbesondere nicht das entscheidende Gericht, den rechtlich relevanten Prozessstoff aufzubereiten ( Dolge , Anforderungen an die Substanzierung, in: PraxiZ – Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckung, Band/Nr. 3, Zürich 2013, S. 20; GLasl , in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, 2. Aufl., Art. 55 N 3; Hasenböhler , Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, S. 5 N 1.3; Hurni , Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern, 2012, Art. 55, N 4; Meier , Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2015, S. 10ff.; Schrank , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2016, 3. Aufl., Art. 55 N 7). Ihnen obliegt es, dem Gericht, das den Sachverhalt nicht kennt, einerseits jene Fakten zu unterbreiten, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen und andererseits die zur Erhärtung ihrer Sachvorbringen dienlichen Beweismittel anzugeben. Dies geschieht im Behauptungsstadium ( Hasenböhler a.a.O.). Aufgrund der sog. Behauptungslast, liegt es deshalb am beauftragten Unternehmer, die erwähnten relevanten, rechtsbegründenden Tatsachen im Prozess vorzutragen. D.h. es sind alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Norm zu behaupten, welche dessen Rechtsbegehren stützen ( Hurni a.a.O. N 17; BGer 4A_201/2009). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent. Damit verbunden ist auch ein sog. Verbot des Ausforschungsbeweises, wonach das Gericht keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Ermittlungen vornehmen darf. Ebenso wenig dient das dem Schriftenwechsel folgende Beweisverfahren dazu, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen ( Schrank a.a.O. N 12; Glasl a.a.O. N 22). Fehlt es an einem hinreichenden Sachvorbringen, bleibt auch der Beweis aus ( Hurni a.a.O. N 15). Allerdings genügt es zunächst, die rechtsrelevanten Tatsachen in allgemeiner Weise zu benennen ( Schrank a.a.O. N 21) bzw. – um es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen – ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Tatsachenbehauptungen "unter Annahme sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" ( Hurni a.a.O. N 19 m.H.a. BGer 4A_144/2009 E 3.2). Stellvertretend für die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist sodann BGE 127 III 365 zu nennen, welcher auch in der Literatur mehrfach zitiert wird (statt vieler: Schrank a.a.O. N 21; Hurni a.a.O. N 29) und der die Thematik der Behauptungslast dergestalt zusammenfasst, dass zunächst das materielle Recht bestimme, wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren seien, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden könnten. Zu den Anforderungen inhaltlicher Art präzisiert das Bundesgericht des Weiteren, dass die Tatsachenbehauptungen dabei so konkret formuliert sein müssten, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne (BGE 127 III 365 E 2b). Konkret muss es der Gegenpartei aufgrund der Umschreibung des Prozessstoffes m.a.W. möglich sein, dazu einzeln und unterschiedlich Stellung zu nehmen, die Behauptungen zu bestreiten, zu anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abzugeben ( Glasl a.a.O. N 22). Dabei genügt der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage den Anforderungen an die Behauptungslast in aller Regel nicht (BGer 4A_317/2014 E 2.2 und BGer 4A_264/2015). Denn Beilagen stellen blosse Beweismittel dar, weshalb zum Behauptungsfundament nur zählt, was eine Partei in ihrer Rechtsschrift oder ihrem Parteivortrag ausführt ( Glasl a.a.O. N 26). Hat eine Klagpartei die rechtsbegründenen Tatsachen im Sinne dieser Ausführungen in einem ersten Vortrag hinreichend behauptet, hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab (BGE 127 III 365 E 2b sowie BGer 4A_271/2013 E 6.1, 4A_178/2013 und 4A_57/2014 E 1.3.3, je mit Hinweisen, Hurni a.a.O. N 23). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E 2b m.H.a. BGE 108 II 337 E 2 S. 341 und Brönnimann, D ie Behauptungslast, in Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozessrecht, S. 60). In einem anderen Entscheid ergänzt das Bundesgericht, dass in diesem Fall eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greife, indem der zunächst in den Grundzügen umschriebene Sachverhalt nunmehr in Einzeltatsachen so umfassend und klar darzulegen sei, dass nicht nur darüber Beweis abgenommen, sondern dagegen auch der Gegenbeweis angetreten werden könne (BGer 4A_210/2009). Diese prozessuale Obliegenheit, welche eine grössere Detaillierung oder Dichte in der Sachverhaltsdarstellung verlangt, wird in der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemeinhin als Substantiierungslast bezeichnet ( Meier a.a.O. S. 83 N 167 m.H.a. Hurni a.a.O. N 23 und BGer 4A_210/2009 E 3.2). Kommt eine Partei dieser Substantiierungsobliegenheit nicht nach, so dass das Gericht den Sachverhalt letztlich nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen ( Schrank a.a.O. N 31a m.H.a. Glasl a.a.O. N 28 und Hurni a.a.O. N 28 sowie auf BGer 4C.82/2006). In der Literatur wird allerdings auch darüber diskutiert, ob die Gerichte gehalten sind, eine Partei im Rahmen der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf den Mangel an Substanz ihres Vortrages hinzuweisen. Diese Bestimmung nimmt das Gericht in die Pflicht, einer Partei, deren Vorbringen offensichtlich unvollständig ist, durch gezielte Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Zum Teil wird dabei differenziert, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, wobei Einhelligkeit darüber besteht, dass es bei anwaltlicher Verbeiständung unter diesem Titel keinerlei Hinweis durch das Gericht bedarf, wenn die Gegenpartei in ihrer Entgegnung bereits konkret auf eine mangelnde Substantiierung hingewiesen hat ( Dolge a.a.O. S. 25; Glasl a.a.O. N 32; Grieder in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2016, 3. Aufl., Art. 56 N 28 ff. insb. N 30 mit Hinweisen; Hurni a.a.O. Art. 56 N 18 und 26ff.; Meier a.a.O. N 185). Das Bundesgericht hat sich mit der letztgenannten Konstellation wiederholt befasst und gelangte dabei zum selben Schluss, dass kein Grund für die Anrufung der richterlichen Fragepflicht bestehe, wenn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen daher "ihrer eigenen Nachlässigkeit" zuzuschreiben habe (BGer 4A_57/2014 E 1.3.3 m.H.a. 4A_635/2009 E 2.2 sowie 4A_169/2011 E 5.4).

E. 4 Die Vorinstanz stellte fest, dass es dem Vortrag des Berufungsklägers insgesamt an der gebotenen Substanz mangelt und wies die Klage ab, wie nachstehend aufgezeigt wird, völlig zu Recht.

E. 4.1 Das Kantonsgericht, Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Ansicht, dass für den Entscheid darüber, ob eine Partei ihre Behauptungslast im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichend erfüllt hat, kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist, um nicht dem materiellen Recht den Durchbruch zu verwehren. Entsprechend durfte sich der Berufungskläger zunächst in seiner Klagebegründung darauf beschränken, Behauptungen zum Beweisthema gemäss Art. 8 ZGB in den Grundzügen aufzustellen. Im Kontext zum vorliegenden Fall bedeutet dies eine allgemeine Darstellung zu Vertragsabschluss, Bestand von Zusatzaufträgen, Arbeitsausführung, Rechnungsstellung und Bezifferung der eingeklagten Forderung. Im frühen Verfahrensstadium der Klageinreichung mag der Berufungskläger in seiner Klagebegründung vom 21. Juni 2012 den erforderlichen Minimalstandard, der für den ersten Parteivortrag im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO verlangt ist, erreicht haben, indem er ausführte, dass: • im Oktober 2006 der Berufungsbeklagte an ihn gelangt sei mit dem Anliegen, sein Fahrzeug, Typ Aston Martin DB 6 Volante, Baujahr 1967, zu reparieren und er diesem hierfür eine Offerte mit einer Kostenschätzung in der Höhe von CHF 100‘000.00 bis CHF 150‘000.00 unterbreitet habe, • sich herausgestellt habe, dass anstatt der geplanten Reparaturarbeiten ein kompletter Neuaufbau des Fahrzeugs notwendig sein würde, • die Parteien in der Folge für Zusatzarbeiten bis hin zur Restaurierung mehrere Vereinbarungen abgeschlossen hätten, • dabei auch Arbeiten einer Drittfirma notwendig geworden seien (C. ____ AG), • im Verlauf der Arbeitsausführungen mehrere Gespräche stattgefunden hätten hinsichtlich der Weiterführung der Arbeiten, wobei der Berufungsbeklagte weitergehende Aufträge erteilt habe, wie zum Beispiel für die komplette Karosserie-Lackierung oder die Beschaffung von Neuteilen, wie Pneus, Kühler, Heizung, Armaturen sowie das Verdeck, • weiter im Detail die Suche nach einer Ersatz-Hinterachse, deren Bestellung sowie Revision derselben mit dem Kunden besprochen und durch diesen abgesegnet worden sei, • er hinsichtlich der Motorenrevision mit einer weiteren schriftlichen Offerte über die entsprechenden Kosten informiert habe und der Berufungsbeklagte diese akzeptiert habe und • schliesslich aus diesen Arbeiten Gesamtkosten von CHF 434‘951.05 (zzgl. MWSt) entstanden seien, was nach Abzug geleisteter Akontozahlungen eine Nachforderung gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Schlussrechnung vom 12. April 2011 im Umfang der eingeklagten Forderung von CHF 186‘459.50 ergebe.

E. 4.2 Der Berufungsbeklagte liess dieser Sachverhaltsschilderung seine Klageantwort vom 19. Oktober 2012 folgen, mit welcher er – soweit es ihm aus seiner Sicht möglich war – zahlreiche Behauptungen bestritt und auch darauf hinwies, eine ausführliche Stellungnahme zu den klägerischen Vorbringen sei dadurch erschwert, dass die Gegenpartei ihrerseits keine detaillierten Angaben liefere. Insbesondere schilderte der Berufungsbeklagte den Hergang, wie es zur Auftragserteilung gekommen ist, nicht deckungsgleich mit den Ausführungen des Berufungsklägers. So sei er vielmehr bereits im August 2006 mit dem Wunsch an diesen als Fachmann für Oldtimer getreten, sein Fahrzeug zu restaurieren. Nach einer ersten Besichtigung habe er um Erstellung einer Offerte gebeten. Am 9. Oktober 2006 habe ihm der Garagist eine solche unterbreitet mit einer Kostenschätzung in der Grössenordnung, wie oben dargelegt, wobei darin die folgenden Arbeiten aufgeführt worden seien: die Überholung des ganzen Unterbodens/Unterbaus inklusive aller notwendigen Malerarbeiten, die Komplettüberholung der ganzen Bremsanlage sowie der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung, der ganze Ersatz der Auspuffanlage sowie die Abdichtung der Frontscheibe. Zum Zeichen seines Einverständnisses und seiner Auftragserteilung habe er sodann eine erste Akonto-Zahlung von CHF 30‘000.00 geleistet. Er habe davon ausgehen können und dürfen, dass sämtliche für die Restauration des Aston Martin notwendigen Arbeiten von dieser Offerte erfasst würden. Für die Motorenrevision habe ihm der Berufungskläger am 10. November 2009 eine weitere schriftliche Offerte unterbreitet, wobei darin zwei Varianten vorgeschlagen worden seien mit unterschiedlichen Preisen, worauf es im Dezember zu einer entsprechenden Vereinbarung für diese Arbeiten gekommen sei zu einem Pauschalpreis von CHF 72‘500.00. Trotz der auf einer detaillierten Inspektion beruhenden Offerte habe sich der Berufungsbeklagte damit einverstanden erklärt, die Überholung der Hinterachse (soweit diese Arbeiten nicht bereits mit der Position der Offerte "Komplettüberholung der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung" enthalten gewesen seien) sowie die Revision des Kühlers und die teilweise Lackierung des Armaturenbretts zusätzlich in Auftrag zu geben. Über den Umfang der daraus entstandenen Zusatzkosten sei er indessen nicht orientiert worden. Es treffe zwar zu, dass er in unterschiedlichen Abständen mündlich über den Arbeitsfortschritt der Restauration informiert worden sei. Über die laufenden Kosten oder allfällige Mehraufwände sei er hingegen zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Die behaupteten Einzelgespräche hinsichtlich des Weiteren und notwendigen Vorgehens hätten nie stattgefunden. Sodann listete er seine einzelnen Akontozahlungen im Zeitraum Oktober 2006 bis Juni 2009 auf. Eine weitere Leistung sei an Zahlungs statt durch Übergabe eines anderen Fahrzeugs im Wert CHF 42‘000.00 erfolgt, was insgesamt erbrachte Werklohnleistungen von CHF 282‘397.80 ergebe. Mit dieser seien die Arbeiten gemäss den beiden schriftlichen Offerten und den akzeptierten Zusatzarbeiten für Arbeits- und Materialaufwand abgegolten, weshalb keine weiteren Schulden gegenüber dem Berufungskläger mehr bestünden. Dieser habe dem Berufungskläger, nachdem die letzte Zahlung im Juni 2009 geleistet und das Fahrzeug übergeben worden sei, auf Anfrage zugesichert, dass keine weiteren Kosten mehr entstehen würden, weshalb die Rechnungstellung im April 2012 und damit erst zwei Jahre später für ihn sehr überraschend gewesen sei. In Bezug auf die Rechnung bemängelte er, dass die dort für entstandenen Arbeitsaufwand aufgeführten CHF 163‘170.00 vom Kläger in keiner Weise substantiiert belegt respektive ausgewiesen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie viel Zeit er für die auf Grundlage der ersten Offerte vereinbarten Arbeiten benötigt habe. Ferner seien in der Schlussrechnung Arbeiten aufgeführt, die vom Berufungsbeklagten weder bestellt noch genehmigt worden seien. Im Übrigen würden auch die Material- und Fremdkosten bestritten, da solche verrechnet worden seien, die über die Offerten und akzeptierten Zusatzarbeiten hinausgingen, wofür er aber nie eine Bestellung aufgegeben oder sein Einverständnis erklärt habe. Die behauptete nachträgliche Ersatzvereinbarung eines kompletten Neuaufbaus anstelle der schriftlich offerierten Reparaturarbeiten werde vom Berufungskläger nicht substantiiert dargelegt. Des Weiteren habe der Berufungskläger für die Fremdarbeiten der C. ____ AG Rechnungen ins Recht gelegt, mit welchen weder der Stundenaufwand noch der Stundenansatz und der allenfalls angefallene Materialaufwand nachvollzogen und überprüft werden könne.

E. 4.3 Wie die Parteistandpunkte aus dem ersten Schriftenwechsel zeigen, bestehen bereits zum Vertragsschluss unterschiedliche Positionen. Ebenso sind die behaupteten Zusatzaufträge nach Bestand, Inhalt und Umfang bzw. Aufwand bestritten worden. Von dieser Bestreitung ausgenommen sind die konkret zugestandenen, aus der Sicht des Berufungsbeklagten in den beiden Offerten nicht enthaltenen Arbeiten, nämlich Überholung der Hinterachse (soweit diese Arbeiten nicht bereits mit der Position der Offerte "Komplettüberholung der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung" korrespondieren). Des Weiteren wird auch moniert, dass allein der in Rechnung gestellte Gesamtarbeitsaufwand von rund CHF 160‘000.00 nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wenig könnten die dort aufgeführten Arbeiten und der Materialaufwand den offerierten Arbeiten zugeordnet werden. Schliesslich würden verrechnete Zusatzarbeiten behauptet, für welche eine Auftragserteilung des Berufungsbeklagten fehle. Und schliesslich bestreitet dieser, vom Berufungskläger regelmässig und kostentransparent über notwendige Zusatzarbeiten informiert worden zu sein. Da der Berufungskläger für die eingeklagte Forderung aus Werkvertrag gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig ist, wäre er bei dieser Prozesslage gehalten gewesen, seine zunächst allgemein gehaltenen Ausführungen zu seinem Klagefundament hinsichtlich Vertragsabschluss, Vertragsinhalt bzw. Bestand von Zusatzaufträgen einerseits sowie für ihm bei Erfüllung dieser Aufträge entstandenen Zeit- und Materialaufwand andererseits durch detaillierte, umfassende und plausible Tatsachenbehauptungen zu konkretisieren. Eine richterliche Aufforderung hierzu im Sinne von Art. 56 ZPO war vorliegend aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht geboten. Die Berufungsbeklagte liess unmissverständlich vortragen, in welchen Punkten der Berufungskläger in seiner Klagebegründung zu unbestimmt geblieben sei bzw. inwiefern es der bei den Akten liegenden Schlussabrechnung an hinreichenden Angaben mangle, um diese auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt hin überprüfen zu können. Der Berufungskläger wurde damit hinreichend auf seine Substantiierungslast sensibilisiert. Auch ist dem Berufungsbeklagten ohne Konkretisierung des Prozessstoffs nicht zuzumuten, seinerseits substantiierte Bestreitungen vorzutragen oder den Gegenbeweis hierfür anzutreten. Mangels hinreichender Detaillierung der (bestrittenen) einzelnen Arbeiten unter Zuordnung des angefallenen Aufwands wäre es dem Gericht auch nicht möglich, Beweise abzunehmen und einen Entscheid zu fällen.

E. 4.4 Obwohl der Berufungskläger also aufgefordert wurde, seine Forderungsklage in sachverhaltlicher Hinsicht detaillierter zu untermauern, beschränkte sich dieser in seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren in Verkennung der Beweislastverteilung im Wesentlichen darauf, die Ausführungen der Gegenpartei zu bestreiten. Insbesondere unterliess er es, auf den berechtigten beklagtischen Einwand einzugehen, dass aus der relevierten Rechnung allein eine Zuweisung von Zeitaufwand und Material auf die einzelnen Arbeitsgattungen unmöglich ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann es vor diesem Hintergrund jedoch nicht am Berufungsbeklagten liegen, bestrittene Zusatzaufträge in der Rechnung genauer zu bezeichnen, weil gar nicht ersichtlich ist, wie die zugestandenen und offerierten Arbeiten, abgesehen von der Motorenrevision zum genannten Pauschalpreis, gegenüber diesen Zusatzarbeiten inhaltlich und preislich abgegrenzt wurden. Auch kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Replik behauptet, dass die Schlussrechnung vom Berufungsbeklagten akzeptiert worden sei, da dieser nach Erhalt dagegen nicht opponiert habe. Stillschweigen durch den Adressaten nach Rechnungsstellung begründet in der Regel keine Verpflichtung. Gegenteiliges bedeutete eine unrechtmässige Umverteilung der Beweislast auf den Besteller, welche vor Art. 8 ZGB nicht standhalten würde. Der Berufungsbeklagte konnte sich deshalb darauf beschränken, nachdem er vom Berufungskläger ins Recht gefasst wurde, seine oben wiedergegebenen Einwendungen und Bestreitungen im Prozess vorzutragen, ohne daraus einen Nachteil zu erleiden. Demgegenüber kam der Berufungskläger seiner Obliegenheit zur Detaillierung des Prozessstoffs nicht nach. Der einfache Verweis auf die fragliche Rechnung für die erbrachten (Zusatz-)Leistungen verunmöglicht es der Gegenpartei in der Tat, die verrechneten Arbeiten und insbesondere der dabei jeweils angefallene Aufwand für Zeit und Material nachzuvollziehen, weil die Abrechnung eine Aufschlüsselung nach Arbeitsgattung, Zeitaufwand und Material vermissen lässt. Dass dadurch auch eine Nachprüfung, ob nicht Leistungen in Rechnung gestellt wurden, welche in den beiden Offerten bereits berücksichtigt wurden, von vornherein scheitert, erscheint offensichtlich. Vom Berufungskläger wäre zu erwarten gewesen, dass er den Verlauf der Arbeiten schildert, indem er eine Erklärung dafür liefert, weshalb die ursprünglich schriftlich offerierten Leistungen für eine Restaurierung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen waren und bei welchen Arbeiten sich welche Art von Schäden manifestierten, welche wiederum zusätzliche Reparaturen notwendig machten. Selbstredend wäre auch der dabei entstandene Aufwand detailliert darzulegen gewesen. Wer aber darauf verzichtet, den Arbeitsfortschritt chronologisch zu rapportieren, trägt letztlich das Risiko, im Nachhinein nicht mehr in der Lage zu sein, hinreichende Angaben dazu machen zu können. Der vorinstanzliche Entscheid verdient deshalb zusammengefasst uneingeschränkte Zustimmung bei der Feststellung, dass der Berufungskläger seiner Substantiierungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Was nicht behauptet ist, ist auch nicht bewiesen, so dass der Berufungskläger die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 ZGB).

E. 5 Fehlt eine detaillierte Darstellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, kann darüber auch nicht Beweis abgenommen werden. Die fehlende eingehende Auseinandersetzung im erstinstanzlichen Entscheid mit dem Ergebnis aus den Zeugenbefragungen und aus der Expertise ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Scheitert eine Klage bereits im Behauptungsstadium wegen fehlenden anspruchsbegründenden Tatsachen, erübrigt sich zudem die Beurteilung der vom Berufungskläger in seiner Berufung aufgeführten weiteren Prozessthemen. Denn die Frage nach vereinbarten weiteren, über die beiden Offerten hinausgehenden Arbeiten könnte nur beantwortet werden, wenn diese in der Klage oder Replik genau umschrieben worden wären, was – wie oben dargelegt wurde – vorliegend gerade nicht der Fall ist. Gleiches gilt für die Frage der tatsächlichen Ausführung dieser Arbeiten und ob eine bestimmte Vergütung hierfür vereinbart wurde oder nicht.

E. 6 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger den abschlägigen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, soweit es um die Werklohnforderung aus der Motorenrevision geht. Der Berufungsbeklagte habe Akontozahlungen im Zeitraum 27. Oktober 2006 bis 11. Juni 2009 geleistet. Die Offerte für den genannten Zusatzauftrag datiere allerdings vom 10. November 2009. Aus diesem Sachverhaltsverlauf ergebe sich ohne weiteres, dass die früheren Akontozahlungen die für die Motorenrevision vereinbarten Kosten nicht erfasst hätten. Dem kann sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht anschliessen. Der Berufungskläger hat weder in seinen Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufungsbegründung nähere Angaben dazu gemacht, welche Modalitäten die Parteien zur Fälligkeit von Teil- oder Akontozahlungen verabredet haben sollen. Je nach Absprache zeitigen solche Leistungen des Bestellers unterschiedliche Rechtsfolgen. Als nach gebräuchlicher Redewendung bezeichnete "Vorauszahlungen" sind sie vom Besteller vor der entsprechenden Gegenleistung des Unternehmers zu erbringen, so dass im Umfang des jeweils fälligen Betrages die gesetzliche Vorleistungspflicht des Unternehmers beseitigt wird. Ebenfalls verbreitet sind Akontozahlungen im Sinne von "Abschlagszahlungen", die nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Unternehmers anfallen. In beiden Fällen haben derartige Zahlungen lediglich vorläufigen Charakter (im Gegensatz zu vereinbarten, endgültigen Gesamt- oder Teilzahlungen), indem sie auf Anrechnung an den umfangmässig erst später zu ermittelnden (gesamten) Vergütungsanspruch und damit unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung erfolgen (zum Ganzen: Gauch a.a.O. S. 460 N 1163 mit Hinweis auf BGE 134 III 595 sowie BGer 4C.397/2005). Der Berufungsbeklagte hat die Abrede konkreter Zahlungsmodalitäten in der Duplik im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten, weshalb die Akontozahlungen keinen einzelnen Arbeiten zugewiesen werden könnten. In der Berufungsantwort unterstrich er seine Sichtweise erneut. Für eine Verabredung von Teilzahlungen ist wiederum der Berufungskläger beweispflichtig (Art. 1 ff. OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Diesen Beweis ist er allerdings schuldig geblieben, indem er es unterlassen hat, die rechtsbegründenden Tatsachen für eine entsprechende Parteiabrede darzustellen. Da der Berufungskläger selber den Gesamtbetrag bereits geleisteter Zahlungen des Berufungsbeklagten in der Schlussabrechnung von der beanspruchten Gesamtvergütung in Abzug gebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Akontozahlungen vorläufiger Natur waren. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum selben Schluss gelangt wie die Vorinstanz. Der Berufungskläger hat es unterlassen, den für sein Klagfundament rechtlich relevanten Sachverhalt in der erforderlichen Detaillierung in den Prozess einzubringen. Spätestens nachdem der Berufungsbeklagte konkretere Angaben zu den einzelnen Arbeiten reklamiert hat, um die gestellte Schlussrechnung auf verrechnete Arbeitsgattungen, Eigen- bzw. Drittleistungen, Zeit- und Materialaufwand überprüfen zu können, wäre er gehalten gewesen, seine Parteivorbringen entsprechend auszubauen. Dass ihm dies allenfalls mangels laufender Rapportierung aller Arbeiten nachträglich gar nicht mehr möglich war, hat er selber zu verantworten. Die Berufung ist demnach abzuweisen, was zur vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids führt.

E. 8 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Besuchskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 186‘000.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 10'000.00 festgelegt. Die Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, legt die zu leistende Parteientschädigung gestützt auf §§ 7 und 10 TO fest, wobei für die Bemessung derselben vorliegend nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bei einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 und 200‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 9‘750.00 bzw. maximal CHF 17‘250.00 vor, weshalb die vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten für dessen anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von CHF 16‘250.00 als angemessen erscheint. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Auslagenersatz ist mangels Antrag des Berufungsbeklagten keiner zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 10‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 17‘550.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.06.2016 400 16 43 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.06.2016 400 16 43 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.06.2016 400 16 43

Zivilprozessrecht Behauptungs- und Substantiierungslast; richterliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Juni 2016 (400 16 43) Zivilprozessrecht Behauptungs- und Substantiierungslast; richterliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.) Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Sandra-Jane Markowitsch, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Beklagter Gegenstand Forderung/Werkvertrag A. Der Beklagte ist Eigentümer eines Fahrzeugs Aston Martin DB 6 Volante, Baujahr 1967. Der Kläger führt in X. einen Garagenbetrieb, welcher sich unter anderem auf Instandstellung und Unterhalt von Oldtimern spezialisiert hat. Im Herbst 2006 liess der Beklagte sein Automobil in die Garage des Klägers verbringen. Der Kläger inspizierte das Fahrzeug und erstellte daraufhin für bestimmte Reparaturarbeiten eine schriftliche Offerte. Nachdem der Beklagte eine Anzahlung geleistet hatte, nahm der Kläger seine Arbeiten auf. Nebst den ursprünglich vereinbarten Reparaturen erbrachte der Kläger zusätzliche Arbeiten, teils gestützt auf eine weitere schriftliche Offerte, teils nach mündlicher Absprache mit dem Beklagten. Letzterem wurden während der gesamten Reparaturzeit immer wieder Akontorechnungen zugestellt, welche dieser auch bezahlt hat. Zudem wurde dem Kläger ein weiteres Fahrzeug des Beklagten (Mercedes) an Zahlungs statt zu Eigentum übertragen. Nach Fertigstellung der Arbeiten und Auslieferung des Fahrzeugs stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung über einen Gesamtbetrag von CHF 434‘951.05 und ersuchte unter Anrechnung der Akontoleistungen um Überweisung des ausstehenden Restbetrags von CHF 186‘459.50. B. Da der Beklagte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, leitete der Kläger gegen ihn die Betreibung ein. Dieser wiederum setzte sich mit Rechtsvorschlag dagegen zur Wehr, weshalb der Kläger beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch stellte. Das Schlichtungsverfahren verlief ergebnislos, so dass dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 erhob dieser sodann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage und verlangte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von CHF 186‘956.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011 und Zahlungsbefehlskosten. Zudem ersuchte er um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung des Betreibungsamtes Arlesheim und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, alles unter o/e-Kostenfolge. In seiner Klageantwort beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage sowie die Aufhebung der Betreibung resp. die Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung wies die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Klage mit Entscheid vom 25. November 2015 vollumfänglich ab, hob die Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Arlesheim auf und wies die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Betreibungen, an, gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG Dritten keine Kenntnis über diese Betreibung zu erteilen. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt. Zudem wurde dieser verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entscheidfindungsgründe können wie folgt zusammengefasst werden: Der Kläger mache geltend, dass während den Arbeiten am Aston Martin DB 6 Volante immer neue und weitere Schäden zum Vorschein gekommen seien. Er habe den Beklagten stets über den Stand der Dinge sowie die zusätzlich anfallenden Kosten für die Behebung informiert und dieser habe jeweils die Zustimmung dazu erteilt, was indessen vom Beklagten bestritten werde. Als Beleg für die erbrachten Zusatzleistungen und die geltend gemachte Forderung begnüge sich der Kläger mit der Beilegung der Rechnung vom 12. April 2011. Dabei verkenne er jedoch die Anforderung an die Substantiierung seiner Forderung. Die Rechnung allein lasse keine Rückschlüsse zu, ob für die einzelnen Tätigkeiten tatsächlich eine zusätzliche Auftragserteilung durch den Beklagten stattgefunden habe oder nicht. Ebenso lasse sich nicht erkennen, ob nicht Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, welche in den beiden Offerten bereits inbegriffen gewesen seien, wie dies vom Beklagten vorgebracht werde. lm Weiteren hätte es dem Kläger oblegen, als anspruchsbegründende Tatsachen bzw. als Klagefundament zumindest die Ausführung der Arbeiten substantiiert darzustellen: Er hätte die behaupteten weiteren Schäden und den damit zusammenhängenden Mehraufwand detailliert beschreiben müssen. In Ermangelung einer Preisabrede hätte der Kläger die Höhe seiner Forderung im Sinne von Art. 374 OR begründen und die eingeklagte Forderung bezüglich den einzelnen Zusatzaufwendungen aufschlüsseln müssen. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass der Kläger den Sachverhalt ungenügend substantiiert darlege und keinerlei Belege zum Beweis seiner Forderung einreiche. Der Verweis auf entsprechende mündliche Abmachungen sei dabei unbehelflich, da diese bestritten worden seien und keiner der befragten Zeugen konkret habe bestätigen können, ob und welche Zusatzaufträge der Beklagte zu einem bezifferten Preis erteilt habe. Auch die – im Übrigen wenig aussagekräftige – Expertise könne die mangelnde Substantiierung der Forderung nicht ersetzen, wobei sowohl hinsichtlich der angerufenen Zeugen wie auch der Expertise anzumerken bleibe, dass das Beweisverfahren ohnehin nicht dazu diene, ungenügend substantiierte Tatsachenbehauptungen zu heilen. Zusammenfassend vermöge der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen als Klagfundament nicht in der nötigen Tiefe zu behaupten und beweisen, weshalb vom Nichtvorhandensein dieser Tatsachen auszugehen sei. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der beweisbelastete Kläger zu tragen, was zur Abweisung der Klage führe. Bei diesem Verfahrensausgang seien demgegenüber die Anträge des Beklagten auf Aufhebung der Betreibung und Anweisung des zuständigen Betreibungsamtes im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gutzuheissen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Aufhebung desselben unter gleichzeitiger Verpflichtung des Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger CHF 186‘156.30 nebst Zins zu 5% seit 13. Mai 2011 und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags und Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der angehobenen Betreibung, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, was folgt: Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die zweite schriftliche Offerte für die Motorenrevision am 10. November 2009 erst nach dem erwähnten Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Juni 2009 gestellt worden sei, in welchem die diversen Zahlungen des Beklagten eingegangen seien. In der logischen Konsequenz bedeute dies, dass die für Motorenrevision vereinbarten Kosten von den durch den Beklagten geleisteten Zahlungen über insgesamt CHF 282‘397.80 nicht erfasst seien. Somit seien die entsprechenden Kosten gemäss Offerte über CHF 72‘500.00 in jedem Fall geschuldet. Der Beklagte habe zudem die ihm zugestellte Rechnung nie bemängelt, weder inhaltlich noch betragsmässig. Er habe sich damit begnügt, diese nicht zu bezahlen. Des Weiteren habe die Gegenpartei den Bestand von Zusatzaufträgen anerkannt, ohne eine feste Preisbestimmung hinsichtlich derselben zu behaupten bzw. zu beweisen. Der Beklagte habe zudem duplicando seine zunächst widersprüchlichen Ausführungen berichtigt und damit zudem anerkannt, dass die Parteien die Restauration respektive vollständige Instandsetzung des Fahrzeugs vereinbart hätten. Die Vorinstanz habe eine Expertise in Auftrag gegeben, mit welcher die Ausführung der Arbeiten gemäss Rechnung des Klägers, der Einbau der dort aufgeführten Teile, die Werthaltigkeit derselben sowie der am Fahrzeug vorgenommenen Arbeiten geklärt werden sollten. Diese Expertise beantworte für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zentrale Fragen, weshalb es umso mehr erstaune, dass das Gutachten in die vorinstanzlichen Erwägungen keinen Eingang gefunden habe. Unzutreffend sei des Weiteren, dass der Beklagte bestreite, von Mehrleistungen Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr anerkenne er, dass die Parteien die vollständige Instandsetzung des Fahrzeugs vereinbart hätten. Mit Blick auf die beiden schriftlichen Offerten würde sofort klar, dass diese die anerkannte Vereinbarung nicht abdecken würden. Der Beklagte anerkenne, dass nebst den offerierten Arbeiten weitere Aufträge mit dem Ziel der vollständigen Instandsetzung des Fahrzeugs erteilt worden seien. Die Vorinstanz vermische Themenbereiche, welche für die Beurteilung der vorliegenden Forderung je gesondert zu prüfen seien. So wäre danach zu fragen gewesen, ob weitere, über die genannten Offerten hinausgehende Arbeiten vereinbart worden seien, ob die vereinbarten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, ob hinsichtlich der mündlich vereinbarten Vertragsleistungen eine genaue Bestimmung der geschuldeten Vergütung erfolgt sei und falls nicht, ob der Preis anhand des Wertes der Arbeiten sowie der Aufwendungen des Berufungsklägers festgesetzt werden könne. Da es die Vorinstanz versäumt habe, diese Fragen je gesondert zu beurteilen, sei dies im Berufungsverfahren nachzuholen. E. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2016 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, unter o/e-Kostenfolge, in Abweisung der Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Erkenntnisse des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West in seinem Entscheid hinsichtlich der fehlenden Substantiierung des eingeklagten Anspruchs seien zutreffend. Der Kläger vermöge seine Forderung weder detailliert und substantiiert darzulegen noch zu beweisen. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, welche Arbeiten für die behaupteten Zusatzleistungen in Auftrag gegeben worden und welche Kosten konkret daraus entstanden sein sollen. Mangels Erteilung der vom Kläger behaupteten Zusatzaufträge seien die Fragen, ob zusätzliche Arbeiten ausgeführt worden seien und wie diese zu vergüten seien, nicht von Bedeutung und könnten vorliegend offengelassen werden. Die beiden Offerten hätten sämtliche Arbeiten enthalten, die im Rahmen der vereinbarten Instandstellung des Fahrzeugs erforderlich gewesen und vom Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Der Beklagte habe sich zwar im Nachhinein auf Nachfrage und Bitte des Klägers bereit erklärt, für die Überholung der Hinterachse, die Revision des Kühlers und die teilweise Lackierung des Armaturenbretts ein zusätzliches Entgelt zu leisten. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei es dagegen nie zu den behaupteten Zusatzaufträgen gekommen. Hinsichtlich der Argumentation des Berufungsklägers zur Chronologie der Akontozahlungen und der Offerte über die Motorenrevision führt der Berufungsbeklagte an, dass es sich bei solchen Überweisungen um Vorauszahlungen handle, auf die kein definitiver Anspruch bestehe und die noch keiner bestimmten Leistung zugeordnet seien. Diese würden vielmehr laufend mit effektiv entstandenen Kosten verrechnet. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe der Beklagte weder Kenntnis von allfälligen Mehrarbeiten gehabt, noch habe er solchen zugestimmt. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass das Fahrzeug des Beklagten vollständig zu restaurieren respektive instand zu setzen sei. Auf der Grundlage dieser Einigung sei nach einer detaillierten Inspektion durch den Kläger und durch einen Spengler- und Karosseriespezialisten die Offerte vom 9. Oktober 2006 erfolgt. Der Beklagte habe folglich davon ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche offerierten Arbeiten zu einer Restauration respektive vollständigen Instandsetzung seines Fahrzeugs führen würden. F. Mit Verfügung vom 20. April 2016 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel, ordnete die Aktenzirkulation bei den Richtern an und stellte den Parteien den Entscheid gestützt auf die Akten, also ohne Parteiverhandlung, in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. November 2015 wurde dem Berufungskläger am 15. Januar 2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fällt auf einen Sonntag (14. Februar 2016). Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 15. Februar 2016, und ist somit durch Postaufgabe der Berufungsschrift am selben Tag eingehalten (Art. 143 ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses (mit Valutadatum vom 29. Februar 2016), ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die unterschiedliche Wahrnehmung der Parteien über die Art und den Umfang der Auftragserteilung durch den Berufungsbeklagten an den Berufungskläger für die Restauration des eingangs erwähnten Oldtimers. Der Berufungskläger stützt seine Forderungsklage auf erbrachte Arbeiten an diesem Fahrzeug (Zeitaufwand und Material), sei es durch den eigenen Garagenbetrieb, sei es durch eingekaufte Drittleistungen (Karosseriearbeiten). Die rechtliche Qualifikation solcher Arbeiten ist zweifelsohne im Werkvertragsrecht anzusiedeln. Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Werksbegriff wird im Gesetz nicht konkret umschrieben. Unter Herstellung eines Werks wird gemeinhin die Erbringung einer qualifizierten Arbeitsleistung, d.h. einer Leistung von Arbeit mit einem bestimmten Arbeitserfolg, verstanden (zum Ganzen statt vieler: Gauch , Der Werkvertrag, Zürich Basel Genf 2011, 5. Aufl., S. 6ff.). Die komplette Revision/Restaurierung eines Liebhaberfahrzeuges hat einen entsprechenden Arbeitserfolg zum Inhalt, nämlich die Instandstellung als solche und die Sicherstellung der Fahrtauglichkeit (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, nachstehend: BGer, 4D_112/2009 E 3). 3. Will eine Partei für entsprechende Arbeiten eine Vergütung vom Besteller und Auftraggeber einfordern, hat sie für die konkrete Auftragserteilung Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). Wie dieser Beweispflicht in prozessualer Hinsicht nachzukommen ist, wird im Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 ZPO umschrieben: "Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Nach diesem sog. Verhandlungsgrundsatz stehen die Parteien in der Pflicht und insbesondere nicht das entscheidende Gericht, den rechtlich relevanten Prozessstoff aufzubereiten ( Dolge , Anforderungen an die Substanzierung, in: PraxiZ – Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckung, Band/Nr. 3, Zürich 2013, S. 20; GLasl , in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, 2. Aufl., Art. 55 N 3; Hasenböhler , Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, S. 5 N 1.3; Hurni , Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern, 2012, Art. 55, N 4; Meier , Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2015, S. 10ff.; Schrank , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2016, 3. Aufl., Art. 55 N 7). Ihnen obliegt es, dem Gericht, das den Sachverhalt nicht kennt, einerseits jene Fakten zu unterbreiten, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen und andererseits die zur Erhärtung ihrer Sachvorbringen dienlichen Beweismittel anzugeben. Dies geschieht im Behauptungsstadium ( Hasenböhler a.a.O.). Aufgrund der sog. Behauptungslast, liegt es deshalb am beauftragten Unternehmer, die erwähnten relevanten, rechtsbegründenden Tatsachen im Prozess vorzutragen. D.h. es sind alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Norm zu behaupten, welche dessen Rechtsbegehren stützen ( Hurni a.a.O. N 17; BGer 4A_201/2009). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent. Damit verbunden ist auch ein sog. Verbot des Ausforschungsbeweises, wonach das Gericht keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Ermittlungen vornehmen darf. Ebenso wenig dient das dem Schriftenwechsel folgende Beweisverfahren dazu, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen ( Schrank a.a.O. N 12; Glasl a.a.O. N 22). Fehlt es an einem hinreichenden Sachvorbringen, bleibt auch der Beweis aus ( Hurni a.a.O. N 15). Allerdings genügt es zunächst, die rechtsrelevanten Tatsachen in allgemeiner Weise zu benennen ( Schrank a.a.O. N 21) bzw. – um es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen – ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Tatsachenbehauptungen "unter Annahme sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" ( Hurni a.a.O. N 19 m.H.a. BGer 4A_144/2009 E 3.2). Stellvertretend für die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist sodann BGE 127 III 365 zu nennen, welcher auch in der Literatur mehrfach zitiert wird (statt vieler: Schrank a.a.O. N 21; Hurni a.a.O. N 29) und der die Thematik der Behauptungslast dergestalt zusammenfasst, dass zunächst das materielle Recht bestimme, wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren seien, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden könnten. Zu den Anforderungen inhaltlicher Art präzisiert das Bundesgericht des Weiteren, dass die Tatsachenbehauptungen dabei so konkret formuliert sein müssten, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne (BGE 127 III 365 E 2b). Konkret muss es der Gegenpartei aufgrund der Umschreibung des Prozessstoffes m.a.W. möglich sein, dazu einzeln und unterschiedlich Stellung zu nehmen, die Behauptungen zu bestreiten, zu anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abzugeben ( Glasl a.a.O. N 22). Dabei genügt der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage den Anforderungen an die Behauptungslast in aller Regel nicht (BGer 4A_317/2014 E 2.2 und BGer 4A_264/2015). Denn Beilagen stellen blosse Beweismittel dar, weshalb zum Behauptungsfundament nur zählt, was eine Partei in ihrer Rechtsschrift oder ihrem Parteivortrag ausführt ( Glasl a.a.O. N 26). Hat eine Klagpartei die rechtsbegründenen Tatsachen im Sinne dieser Ausführungen in einem ersten Vortrag hinreichend behauptet, hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab (BGE 127 III 365 E 2b sowie BGer 4A_271/2013 E 6.1, 4A_178/2013 und 4A_57/2014 E 1.3.3, je mit Hinweisen, Hurni a.a.O. N 23). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E 2b m.H.a. BGE 108 II 337 E 2 S. 341 und Brönnimann, D ie Behauptungslast, in Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozessrecht, S. 60). In einem anderen Entscheid ergänzt das Bundesgericht, dass in diesem Fall eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greife, indem der zunächst in den Grundzügen umschriebene Sachverhalt nunmehr in Einzeltatsachen so umfassend und klar darzulegen sei, dass nicht nur darüber Beweis abgenommen, sondern dagegen auch der Gegenbeweis angetreten werden könne (BGer 4A_210/2009). Diese prozessuale Obliegenheit, welche eine grössere Detaillierung oder Dichte in der Sachverhaltsdarstellung verlangt, wird in der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemeinhin als Substantiierungslast bezeichnet ( Meier a.a.O. S. 83 N 167 m.H.a. Hurni a.a.O. N 23 und BGer 4A_210/2009 E 3.2). Kommt eine Partei dieser Substantiierungsobliegenheit nicht nach, so dass das Gericht den Sachverhalt letztlich nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen ( Schrank a.a.O. N 31a m.H.a. Glasl a.a.O. N 28 und Hurni a.a.O. N 28 sowie auf BGer 4C.82/2006). In der Literatur wird allerdings auch darüber diskutiert, ob die Gerichte gehalten sind, eine Partei im Rahmen der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf den Mangel an Substanz ihres Vortrages hinzuweisen. Diese Bestimmung nimmt das Gericht in die Pflicht, einer Partei, deren Vorbringen offensichtlich unvollständig ist, durch gezielte Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Zum Teil wird dabei differenziert, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, wobei Einhelligkeit darüber besteht, dass es bei anwaltlicher Verbeiständung unter diesem Titel keinerlei Hinweis durch das Gericht bedarf, wenn die Gegenpartei in ihrer Entgegnung bereits konkret auf eine mangelnde Substantiierung hingewiesen hat ( Dolge a.a.O. S. 25; Glasl a.a.O. N 32; Grieder in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2016, 3. Aufl., Art. 56 N 28 ff. insb. N 30 mit Hinweisen; Hurni a.a.O. Art. 56 N 18 und 26ff.; Meier a.a.O. N 185). Das Bundesgericht hat sich mit der letztgenannten Konstellation wiederholt befasst und gelangte dabei zum selben Schluss, dass kein Grund für die Anrufung der richterlichen Fragepflicht bestehe, wenn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen daher "ihrer eigenen Nachlässigkeit" zuzuschreiben habe (BGer 4A_57/2014 E 1.3.3 m.H.a. 4A_635/2009 E 2.2 sowie 4A_169/2011 E 5.4). 4. Die Vorinstanz stellte fest, dass es dem Vortrag des Berufungsklägers insgesamt an der gebotenen Substanz mangelt und wies die Klage ab, wie nachstehend aufgezeigt wird, völlig zu Recht. 4.1 Das Kantonsgericht, Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Ansicht, dass für den Entscheid darüber, ob eine Partei ihre Behauptungslast im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichend erfüllt hat, kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist, um nicht dem materiellen Recht den Durchbruch zu verwehren. Entsprechend durfte sich der Berufungskläger zunächst in seiner Klagebegründung darauf beschränken, Behauptungen zum Beweisthema gemäss Art. 8 ZGB in den Grundzügen aufzustellen. Im Kontext zum vorliegenden Fall bedeutet dies eine allgemeine Darstellung zu Vertragsabschluss, Bestand von Zusatzaufträgen, Arbeitsausführung, Rechnungsstellung und Bezifferung der eingeklagten Forderung. Im frühen Verfahrensstadium der Klageinreichung mag der Berufungskläger in seiner Klagebegründung vom 21. Juni 2012 den erforderlichen Minimalstandard, der für den ersten Parteivortrag im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO verlangt ist, erreicht haben, indem er ausführte, dass: • im Oktober 2006 der Berufungsbeklagte an ihn gelangt sei mit dem Anliegen, sein Fahrzeug, Typ Aston Martin DB 6 Volante, Baujahr 1967, zu reparieren und er diesem hierfür eine Offerte mit einer Kostenschätzung in der Höhe von CHF 100‘000.00 bis CHF 150‘000.00 unterbreitet habe, • sich herausgestellt habe, dass anstatt der geplanten Reparaturarbeiten ein kompletter Neuaufbau des Fahrzeugs notwendig sein würde, • die Parteien in der Folge für Zusatzarbeiten bis hin zur Restaurierung mehrere Vereinbarungen abgeschlossen hätten, • dabei auch Arbeiten einer Drittfirma notwendig geworden seien (C. ____ AG), • im Verlauf der Arbeitsausführungen mehrere Gespräche stattgefunden hätten hinsichtlich der Weiterführung der Arbeiten, wobei der Berufungsbeklagte weitergehende Aufträge erteilt habe, wie zum Beispiel für die komplette Karosserie-Lackierung oder die Beschaffung von Neuteilen, wie Pneus, Kühler, Heizung, Armaturen sowie das Verdeck, • weiter im Detail die Suche nach einer Ersatz-Hinterachse, deren Bestellung sowie Revision derselben mit dem Kunden besprochen und durch diesen abgesegnet worden sei, • er hinsichtlich der Motorenrevision mit einer weiteren schriftlichen Offerte über die entsprechenden Kosten informiert habe und der Berufungsbeklagte diese akzeptiert habe und • schliesslich aus diesen Arbeiten Gesamtkosten von CHF 434‘951.05 (zzgl. MWSt) entstanden seien, was nach Abzug geleisteter Akontozahlungen eine Nachforderung gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Schlussrechnung vom 12. April 2011 im Umfang der eingeklagten Forderung von CHF 186‘459.50 ergebe. 4.2 Der Berufungsbeklagte liess dieser Sachverhaltsschilderung seine Klageantwort vom 19. Oktober 2012 folgen, mit welcher er – soweit es ihm aus seiner Sicht möglich war – zahlreiche Behauptungen bestritt und auch darauf hinwies, eine ausführliche Stellungnahme zu den klägerischen Vorbringen sei dadurch erschwert, dass die Gegenpartei ihrerseits keine detaillierten Angaben liefere. Insbesondere schilderte der Berufungsbeklagte den Hergang, wie es zur Auftragserteilung gekommen ist, nicht deckungsgleich mit den Ausführungen des Berufungsklägers. So sei er vielmehr bereits im August 2006 mit dem Wunsch an diesen als Fachmann für Oldtimer getreten, sein Fahrzeug zu restaurieren. Nach einer ersten Besichtigung habe er um Erstellung einer Offerte gebeten. Am 9. Oktober 2006 habe ihm der Garagist eine solche unterbreitet mit einer Kostenschätzung in der Grössenordnung, wie oben dargelegt, wobei darin die folgenden Arbeiten aufgeführt worden seien: die Überholung des ganzen Unterbodens/Unterbaus inklusive aller notwendigen Malerarbeiten, die Komplettüberholung der ganzen Bremsanlage sowie der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung, der ganze Ersatz der Auspuffanlage sowie die Abdichtung der Frontscheibe. Zum Zeichen seines Einverständnisses und seiner Auftragserteilung habe er sodann eine erste Akonto-Zahlung von CHF 30‘000.00 geleistet. Er habe davon ausgehen können und dürfen, dass sämtliche für die Restauration des Aston Martin notwendigen Arbeiten von dieser Offerte erfasst würden. Für die Motorenrevision habe ihm der Berufungskläger am 10. November 2009 eine weitere schriftliche Offerte unterbreitet, wobei darin zwei Varianten vorgeschlagen worden seien mit unterschiedlichen Preisen, worauf es im Dezember zu einer entsprechenden Vereinbarung für diese Arbeiten gekommen sei zu einem Pauschalpreis von CHF 72‘500.00. Trotz der auf einer detaillierten Inspektion beruhenden Offerte habe sich der Berufungsbeklagte damit einverstanden erklärt, die Überholung der Hinterachse (soweit diese Arbeiten nicht bereits mit der Position der Offerte "Komplettüberholung der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung" enthalten gewesen seien) sowie die Revision des Kühlers und die teilweise Lackierung des Armaturenbretts zusätzlich in Auftrag zu geben. Über den Umfang der daraus entstandenen Zusatzkosten sei er indessen nicht orientiert worden. Es treffe zwar zu, dass er in unterschiedlichen Abständen mündlich über den Arbeitsfortschritt der Restauration informiert worden sei. Über die laufenden Kosten oder allfällige Mehraufwände sei er hingegen zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Die behaupteten Einzelgespräche hinsichtlich des Weiteren und notwendigen Vorgehens hätten nie stattgefunden. Sodann listete er seine einzelnen Akontozahlungen im Zeitraum Oktober 2006 bis Juni 2009 auf. Eine weitere Leistung sei an Zahlungs statt durch Übergabe eines anderen Fahrzeugs im Wert CHF 42‘000.00 erfolgt, was insgesamt erbrachte Werklohnleistungen von CHF 282‘397.80 ergebe. Mit dieser seien die Arbeiten gemäss den beiden schriftlichen Offerten und den akzeptierten Zusatzarbeiten für Arbeits- und Materialaufwand abgegolten, weshalb keine weiteren Schulden gegenüber dem Berufungskläger mehr bestünden. Dieser habe dem Berufungskläger, nachdem die letzte Zahlung im Juni 2009 geleistet und das Fahrzeug übergeben worden sei, auf Anfrage zugesichert, dass keine weiteren Kosten mehr entstehen würden, weshalb die Rechnungstellung im April 2012 und damit erst zwei Jahre später für ihn sehr überraschend gewesen sei. In Bezug auf die Rechnung bemängelte er, dass die dort für entstandenen Arbeitsaufwand aufgeführten CHF 163‘170.00 vom Kläger in keiner Weise substantiiert belegt respektive ausgewiesen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie viel Zeit er für die auf Grundlage der ersten Offerte vereinbarten Arbeiten benötigt habe. Ferner seien in der Schlussrechnung Arbeiten aufgeführt, die vom Berufungsbeklagten weder bestellt noch genehmigt worden seien. Im Übrigen würden auch die Material- und Fremdkosten bestritten, da solche verrechnet worden seien, die über die Offerten und akzeptierten Zusatzarbeiten hinausgingen, wofür er aber nie eine Bestellung aufgegeben oder sein Einverständnis erklärt habe. Die behauptete nachträgliche Ersatzvereinbarung eines kompletten Neuaufbaus anstelle der schriftlich offerierten Reparaturarbeiten werde vom Berufungskläger nicht substantiiert dargelegt. Des Weiteren habe der Berufungskläger für die Fremdarbeiten der C. ____ AG Rechnungen ins Recht gelegt, mit welchen weder der Stundenaufwand noch der Stundenansatz und der allenfalls angefallene Materialaufwand nachvollzogen und überprüft werden könne. 4.3 Wie die Parteistandpunkte aus dem ersten Schriftenwechsel zeigen, bestehen bereits zum Vertragsschluss unterschiedliche Positionen. Ebenso sind die behaupteten Zusatzaufträge nach Bestand, Inhalt und Umfang bzw. Aufwand bestritten worden. Von dieser Bestreitung ausgenommen sind die konkret zugestandenen, aus der Sicht des Berufungsbeklagten in den beiden Offerten nicht enthaltenen Arbeiten, nämlich Überholung der Hinterachse (soweit diese Arbeiten nicht bereits mit der Position der Offerte "Komplettüberholung der ganzen Vorder- und Hinterachsaufhängung" korrespondieren). Des Weiteren wird auch moniert, dass allein der in Rechnung gestellte Gesamtarbeitsaufwand von rund CHF 160‘000.00 nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wenig könnten die dort aufgeführten Arbeiten und der Materialaufwand den offerierten Arbeiten zugeordnet werden. Schliesslich würden verrechnete Zusatzarbeiten behauptet, für welche eine Auftragserteilung des Berufungsbeklagten fehle. Und schliesslich bestreitet dieser, vom Berufungskläger regelmässig und kostentransparent über notwendige Zusatzarbeiten informiert worden zu sein. Da der Berufungskläger für die eingeklagte Forderung aus Werkvertrag gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig ist, wäre er bei dieser Prozesslage gehalten gewesen, seine zunächst allgemein gehaltenen Ausführungen zu seinem Klagefundament hinsichtlich Vertragsabschluss, Vertragsinhalt bzw. Bestand von Zusatzaufträgen einerseits sowie für ihm bei Erfüllung dieser Aufträge entstandenen Zeit- und Materialaufwand andererseits durch detaillierte, umfassende und plausible Tatsachenbehauptungen zu konkretisieren. Eine richterliche Aufforderung hierzu im Sinne von Art. 56 ZPO war vorliegend aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht geboten. Die Berufungsbeklagte liess unmissverständlich vortragen, in welchen Punkten der Berufungskläger in seiner Klagebegründung zu unbestimmt geblieben sei bzw. inwiefern es der bei den Akten liegenden Schlussabrechnung an hinreichenden Angaben mangle, um diese auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt hin überprüfen zu können. Der Berufungskläger wurde damit hinreichend auf seine Substantiierungslast sensibilisiert. Auch ist dem Berufungsbeklagten ohne Konkretisierung des Prozessstoffs nicht zuzumuten, seinerseits substantiierte Bestreitungen vorzutragen oder den Gegenbeweis hierfür anzutreten. Mangels hinreichender Detaillierung der (bestrittenen) einzelnen Arbeiten unter Zuordnung des angefallenen Aufwands wäre es dem Gericht auch nicht möglich, Beweise abzunehmen und einen Entscheid zu fällen. 4.4 Obwohl der Berufungskläger also aufgefordert wurde, seine Forderungsklage in sachverhaltlicher Hinsicht detaillierter zu untermauern, beschränkte sich dieser in seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren in Verkennung der Beweislastverteilung im Wesentlichen darauf, die Ausführungen der Gegenpartei zu bestreiten. Insbesondere unterliess er es, auf den berechtigten beklagtischen Einwand einzugehen, dass aus der relevierten Rechnung allein eine Zuweisung von Zeitaufwand und Material auf die einzelnen Arbeitsgattungen unmöglich ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann es vor diesem Hintergrund jedoch nicht am Berufungsbeklagten liegen, bestrittene Zusatzaufträge in der Rechnung genauer zu bezeichnen, weil gar nicht ersichtlich ist, wie die zugestandenen und offerierten Arbeiten, abgesehen von der Motorenrevision zum genannten Pauschalpreis, gegenüber diesen Zusatzarbeiten inhaltlich und preislich abgegrenzt wurden. Auch kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Replik behauptet, dass die Schlussrechnung vom Berufungsbeklagten akzeptiert worden sei, da dieser nach Erhalt dagegen nicht opponiert habe. Stillschweigen durch den Adressaten nach Rechnungsstellung begründet in der Regel keine Verpflichtung. Gegenteiliges bedeutete eine unrechtmässige Umverteilung der Beweislast auf den Besteller, welche vor Art. 8 ZGB nicht standhalten würde. Der Berufungsbeklagte konnte sich deshalb darauf beschränken, nachdem er vom Berufungskläger ins Recht gefasst wurde, seine oben wiedergegebenen Einwendungen und Bestreitungen im Prozess vorzutragen, ohne daraus einen Nachteil zu erleiden. Demgegenüber kam der Berufungskläger seiner Obliegenheit zur Detaillierung des Prozessstoffs nicht nach. Der einfache Verweis auf die fragliche Rechnung für die erbrachten (Zusatz-)Leistungen verunmöglicht es der Gegenpartei in der Tat, die verrechneten Arbeiten und insbesondere der dabei jeweils angefallene Aufwand für Zeit und Material nachzuvollziehen, weil die Abrechnung eine Aufschlüsselung nach Arbeitsgattung, Zeitaufwand und Material vermissen lässt. Dass dadurch auch eine Nachprüfung, ob nicht Leistungen in Rechnung gestellt wurden, welche in den beiden Offerten bereits berücksichtigt wurden, von vornherein scheitert, erscheint offensichtlich. Vom Berufungskläger wäre zu erwarten gewesen, dass er den Verlauf der Arbeiten schildert, indem er eine Erklärung dafür liefert, weshalb die ursprünglich schriftlich offerierten Leistungen für eine Restaurierung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen waren und bei welchen Arbeiten sich welche Art von Schäden manifestierten, welche wiederum zusätzliche Reparaturen notwendig machten. Selbstredend wäre auch der dabei entstandene Aufwand detailliert darzulegen gewesen. Wer aber darauf verzichtet, den Arbeitsfortschritt chronologisch zu rapportieren, trägt letztlich das Risiko, im Nachhinein nicht mehr in der Lage zu sein, hinreichende Angaben dazu machen zu können. Der vorinstanzliche Entscheid verdient deshalb zusammengefasst uneingeschränkte Zustimmung bei der Feststellung, dass der Berufungskläger seiner Substantiierungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Was nicht behauptet ist, ist auch nicht bewiesen, so dass der Berufungskläger die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 ZGB). 5. Fehlt eine detaillierte Darstellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, kann darüber auch nicht Beweis abgenommen werden. Die fehlende eingehende Auseinandersetzung im erstinstanzlichen Entscheid mit dem Ergebnis aus den Zeugenbefragungen und aus der Expertise ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Scheitert eine Klage bereits im Behauptungsstadium wegen fehlenden anspruchsbegründenden Tatsachen, erübrigt sich zudem die Beurteilung der vom Berufungskläger in seiner Berufung aufgeführten weiteren Prozessthemen. Denn die Frage nach vereinbarten weiteren, über die beiden Offerten hinausgehenden Arbeiten könnte nur beantwortet werden, wenn diese in der Klage oder Replik genau umschrieben worden wären, was – wie oben dargelegt wurde – vorliegend gerade nicht der Fall ist. Gleiches gilt für die Frage der tatsächlichen Ausführung dieser Arbeiten und ob eine bestimmte Vergütung hierfür vereinbart wurde oder nicht. 6. Schliesslich beanstandet der Berufungskläger den abschlägigen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, soweit es um die Werklohnforderung aus der Motorenrevision geht. Der Berufungsbeklagte habe Akontozahlungen im Zeitraum 27. Oktober 2006 bis 11. Juni 2009 geleistet. Die Offerte für den genannten Zusatzauftrag datiere allerdings vom 10. November 2009. Aus diesem Sachverhaltsverlauf ergebe sich ohne weiteres, dass die früheren Akontozahlungen die für die Motorenrevision vereinbarten Kosten nicht erfasst hätten. Dem kann sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht anschliessen. Der Berufungskläger hat weder in seinen Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufungsbegründung nähere Angaben dazu gemacht, welche Modalitäten die Parteien zur Fälligkeit von Teil- oder Akontozahlungen verabredet haben sollen. Je nach Absprache zeitigen solche Leistungen des Bestellers unterschiedliche Rechtsfolgen. Als nach gebräuchlicher Redewendung bezeichnete "Vorauszahlungen" sind sie vom Besteller vor der entsprechenden Gegenleistung des Unternehmers zu erbringen, so dass im Umfang des jeweils fälligen Betrages die gesetzliche Vorleistungspflicht des Unternehmers beseitigt wird. Ebenfalls verbreitet sind Akontozahlungen im Sinne von "Abschlagszahlungen", die nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Unternehmers anfallen. In beiden Fällen haben derartige Zahlungen lediglich vorläufigen Charakter (im Gegensatz zu vereinbarten, endgültigen Gesamt- oder Teilzahlungen), indem sie auf Anrechnung an den umfangmässig erst später zu ermittelnden (gesamten) Vergütungsanspruch und damit unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung erfolgen (zum Ganzen: Gauch a.a.O. S. 460 N 1163 mit Hinweis auf BGE 134 III 595 sowie BGer 4C.397/2005). Der Berufungsbeklagte hat die Abrede konkreter Zahlungsmodalitäten in der Duplik im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten, weshalb die Akontozahlungen keinen einzelnen Arbeiten zugewiesen werden könnten. In der Berufungsantwort unterstrich er seine Sichtweise erneut. Für eine Verabredung von Teilzahlungen ist wiederum der Berufungskläger beweispflichtig (Art. 1 ff. OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Diesen Beweis ist er allerdings schuldig geblieben, indem er es unterlassen hat, die rechtsbegründenden Tatsachen für eine entsprechende Parteiabrede darzustellen. Da der Berufungskläger selber den Gesamtbetrag bereits geleisteter Zahlungen des Berufungsbeklagten in der Schlussabrechnung von der beanspruchten Gesamtvergütung in Abzug gebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Akontozahlungen vorläufiger Natur waren. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum selben Schluss gelangt wie die Vorinstanz. Der Berufungskläger hat es unterlassen, den für sein Klagfundament rechtlich relevanten Sachverhalt in der erforderlichen Detaillierung in den Prozess einzubringen. Spätestens nachdem der Berufungsbeklagte konkretere Angaben zu den einzelnen Arbeiten reklamiert hat, um die gestellte Schlussrechnung auf verrechnete Arbeitsgattungen, Eigen- bzw. Drittleistungen, Zeit- und Materialaufwand überprüfen zu können, wäre er gehalten gewesen, seine Parteivorbringen entsprechend auszubauen. Dass ihm dies allenfalls mangels laufender Rapportierung aller Arbeiten nachträglich gar nicht mehr möglich war, hat er selber zu verantworten. Die Berufung ist demnach abzuweisen, was zur vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids führt. 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Besuchskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 186‘000.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 10'000.00 festgelegt. Die Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, legt die zu leistende Parteientschädigung gestützt auf §§ 7 und 10 TO fest, wobei für die Bemessung derselben vorliegend nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bei einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 und 200‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 9‘750.00 bzw. maximal CHF 17‘250.00 vor, weshalb die vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten für dessen anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von CHF 16‘250.00 als angemessen erscheint. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Auslagenersatz ist mangels Antrag des Berufungsbeklagten keiner zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 10‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 17‘550.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher