Ehescheidung
Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 Formelles / Eintreten
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist zum einen die Zuteilung der elterlichen Sorge angefochten, welche keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, zum anderen liegt der Streitwert betreffend der vermögensrechtlichen Punkte (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, Teilung der Freizügigkeitsleistungen) über CHF 10'000.00, womit auch die Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 26. Oktober 2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist folglich durch die Berufung vom 25. November 2015 eingehalten. Auch die weiteren Formalien sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.
E. 1.2 In Anlehnung an die Bezeichnungen der Parteien selber in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens sowie zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden die Parteien, obwohl der Scheidungspunkt selber nicht angefochten und die Scheidung somit rechtskräftig ist, im Folgenden weiterhin als Ehemann und Ehefrau bezeichnet.
E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel: Mail KESB Leimental
E. 2.1 Die KESB Leimental hat mit Mail vom 7. März 2016 den Bericht der Psychiatrie Baselland zum Notfallgespräch vom 4. März 2016 an das Zivilkreisgericht geschickt, welches das Mail mit dem Bericht an das Kantonsgericht weiter geleitet hat. Im Bericht schildert Dr. D. , dass der Ehemann seit November in der Psychiatrie Baselland in Behandlung sei und er am 4. März 2016 zusammen mit dem Sohn notfallmässig in der ambulanten Beratungsstelle erschienen sei und Probleme zwischen der Mutter und dem Sohn geschildert habe. Der Arzt führte aus, es sollte in den kommenden Wochen zwischen den Anwälten der Parteien und dem Gericht eine neue Regelung des Besuchsrechts besprochen werden, der Wille des Sohnes berücksichtigt und diesem ein unabhängiger Beistand zur Seite gestellt werden.
E. 2.2 Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 10. März 2016, diese Unterlagen seien für den Berufungsentscheid nicht zu beachten, zumal die Frage der Obhut und des Besuchsrechts nicht Thema des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien.
E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren bildet lediglich das alleinige Sorgerecht der Ehefrau Gegenstand der Berufung, nicht aber die Obhut und der persönliche Verkehr des Ehemannes mit dem Sohn. Bezüglich dieser nicht angefochtenen Punkte ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend dem Grundsatz der Teilrechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) vielmehr rechtskräftig geworden. Das Kantonsgericht ist daher für eine Beurteilung des Besuchsrechts und der Obhut nicht zuständig. Der Bericht der Psychiatrie Baselland, in welchem Besprechungen des Besuchsrechts empfohlen werden, ist daher für den Berufungsentscheid unbeachtlich. Im Übrigen ist der Bericht weitgehend anamnestisch und gibt die Schilderungen des Sohnes und des Ehemannes wieder, ohne dass diese objektiviert werden können. Es wird im Bericht auch nicht dargelegt, ob tatsächlich Veränderungen im Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn eingetreten sind.
E. 3 Neue Tatsachen und Beweismittel: Noven des Ehemannes
E. 3.1 Der Ehemann reichte mit seiner Berufung als neue Beweismittel die SUVA-Taggeldabrechnungen August bis November 2015 (Beilagen 4 bis 7), den neuen Unfall-schein mit dem Vermerk Bellikon (Beilage 9) und das Schreiben der REHA-Klinik Bellikon vom 30. September 2015 (Beilage 10) ein. Der Ehemann ruft diese Beweismittel an, um einerseits die Rüge eines von der Vorinstanz zu hoch errechneten Einkommens und um andererseits das Andauern seines Versicherungsfalles zu belegen. Die Ehefrau beantragte, es seien die mit Berufungseingabe eingereichten Unterlagen - zumindest im Hinblick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag - allesamt als verspätet aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht erlaubt, in der Berufung ein echtes Novum einzubringen um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte belegt werden können. Dies sei vorliegend der Fall, da der Ehemann bereits bei der Vorinstanz entsprechende Belege zu seiner Leistungsfähigkeit verspätet vorgebracht habe.
E. 3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Denn das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vom Ehemann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Noven zu seiner Arbeitssituation und seiner Gesundheit rechtzeitig eingebracht wurden oder ob die Vorinstanz diese zu Unrecht berücksichtigte, wie die Ehefrau geltend macht. Massgebend für das vorinstanzliche Verfahren war Art. 229 ZPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven) oder bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Die Parteien haben das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweise einzureichen, danach tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312). Echte und unechte Noven sind nach diesem Zeitpunkt gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Die Noven sind unverzüglich nach deren Entdeckung in den Prozess einzuführen. Es wäre mit dem Beschleunigungsgebot kaum vereinbar, wenn nach dem Aktenschluss mit dem Einbringen der Noven bis zur Hauptverhandlung zugewartet würde. Kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden, an der Hauptverhandlung unvorbereitet auf die Noven zu antworten, müsste ihr Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen werden. Dies würde zu Verzögerungen führen, welche nicht entstehen, wenn die Gegenpartei bereits vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den Noven bekommen würde. Weiter ist es auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn eine Partei die Noven während Wochen oder Monate zurückhält und sie dann erst in der Hauptverhandlung vorbringt. Daher sind Noven, welche nach Aktenschluss entdeckt werden, unverzüglich vorzubringen und nicht erst in der Hauptverhandlung. Wie lange mit dem Vorbringen von Noven zugewartet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt und wird unterschiedlich beantwortet. Im Allgemeinen wird eine Frist von 10 Tagen als angemessen betrachtet ( Christoph Leuenberger , in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 229 N 9 f.). Vorliegend hat der Ehemann seine seit dem Unfall vom September 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie die von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. April 2015 ausgesprochene Kündigung erst an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 vorgebracht. Zu beachten ist indessen, dass hinsichtlich der Kinderbelange das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Es berücksichtigt dabei neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung des Kinderunterhaltsbeitrages besteht daher keine Beschränkung und die Vorinstanz hat die geltend gemachten Noven diesbezüglich zu Recht berücksichtigt. Damit liegt an sich keine Umgehung vor, wenn der Ehemann nunmehr im Berufungsverfahren das Andauern seiner Arbeitsunfähigkeit und sein tatsächliches Taggeldeinkommen ab August 2015 belegen will. Soweit es allerdings um die SUVA-Taggeldabrechnungen geht, hätte der Ehemann bei zumutbarer Sorgfalt im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung ohne weiteres eine Taggeldabrechnung bei der SUVA, welche damals über alle Unterlagen verfügte, verlangen können und müssen. Die nunmehr erst mit der Berufung eingereichten Taggeldabrechnungen (Berufungsbeilagen 4 bis 7) erfolgten somit zu spät und sind nicht zu berücksichtigen. Zulässig sind hingegen die Berufungsbeilagen 9 und 10, welche das Fortdauern der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes und den REHA-Aufenthalt bestätigen und nicht früher eingereicht werden konnten. Soweit die Ehefrau ausführt, die Vorinstanz sei in der schriftlichen Entscheidbegründung von der mündlichen Beratung abgewichen, in welcher die Noven als unzulässig betrachtet worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass dem vorinstanzlichen Protokoll nicht zu entnehmen ist, wie über die Novenfrage entschieden wurde. Wie die mündlichen Begründungen lauteten ist jedoch ohnehin nicht von Bedeutung, denn die schriftliche Begründung darf von der kurzen mündlichen Begründung abweichen und es ist allein die schriftliche Begründung massgebend (BGE 138 V 154, E. 2.4; Bger 5P.227/2002 vom 01.10.2002, E. 2; Georg Naegeli , in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 14).
E. 4 Replik im Berufungsverfahren
E. 4.1 Der Ehemann beantragte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 19. Januar 2016, es sei ihm eine Frist zur Erstattung einer Replik bis zum 12. Februar 2016 zu gewähren. Gleichentags verfügte die Kantonsgerichtspräsidentin die Abweisung dieses Antrags, liess es dem Ehemann jedoch unbenommen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Als Begründung wurde ausgeführt, ein zweiter Schriftenwechsel sei mangels Vorliegen von besonderen Umständen nicht angebracht. Der Ehemann reichte in der Folge am 3. Februar 2016 eine Replik ein, woraufhin der Ehefrau eine Frist zur fakultativen Stellungnahme gesetzt wurde. Die Ehefrau reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2016 eine Stellungnahme ein.
E. 4.2 Erachtet das Kantonsgericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich, kann es den Schriftenwechsel schliessen und die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zustellen. Es obliegt dann dem Berufungskläger zu prüfen, ob er von seinem Replikrecht Gebrauch machen will oder nicht. Will eine Partei unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen, hat sie dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen, ansonsten ein Verzicht auf weitere Eingaben angenommen wird. Setzt das Gericht keine Replikfrist an, hat es mit dem Entscheid so lange zuzuwarten, bis nach den Regeln von Treu und Glauben ein Verzicht auf eine Replik angenommen werden darf (BGE 138 I 484, E. 2.2 ff.; BGE 132 I 42, E. 3.3.4). In der Praxis besteht Rechtsunsicherheit, ob innert angemessener Frist ein Gesuch um Replik zu stellen oder gleich die Replik einzureichen ist, wie auch über die Dauer einer angemessenen Frist. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsantwort zusammen mit der Verfügung vom 13. Januar 2016 am 14. Januar 2016 vom Kantonsgericht an den Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreter spediert. Dieser reagierte nach Zustellung der Berufungsantwort sofort, indem er mit Eingabe vom 19. Januar 2016 eine Replikfrist beantragte. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2016 abgewiesen, dem Ehemann jedoch unbenommen gelassen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Indem der Ehemann sodann am 3. Februar 2016 seine Replik einreichte, nahm er sein Replikrecht angesichts dieser Vorgeschichte rechtzeitig wahr. Die Replik vom 3. Februar 2016 wie auch die Duplik vom 18. Februar 2016 sind somit zuzulassen.
E. 5 Rechtsschutzinteresse der Ehefrau an ihren Ausführungen in der Berufungsantwort Der Ehemann stellte in seiner Replik vom 3. Februar 2016 wiederholt das Rechtsschutzinteresse der Ehefrau bezüglich ihrer Ausführungen in der Berufungsantwort in Frage. Indem die Ehefrau selber weder die Berufung noch die Anschlussberufung erklärt habe, beantrage sie implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Ausführungen, wonach sich das angefochtene Urteil höchstens zu Gunsten der Ehefrau korrigieren liesse, seien daher unnütz und überflüssig. Einer berufungsbeklagten Partei steht es trotz Verzicht auf die Einreichung eines eigenen Rechtsmittels offen, den vorinstanzlichen Entscheid in einzelnen Punkten zu kritisieren. Sie kann sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Art geltend machen, um Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz zum Nachteil gereichen könnten ( Peter Reetz / Stefanie Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 312 N 12 mit weiteren Hinweisen). Der Ehefrau kann daher kein fehlendes Rechtschutzinteresse an ihren Ausführungen in der Berufungsantwort vorgeworfen werden.
E. 6 Anträge des Ehemannes im vorinstanzlichen Verfahren
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung fest, der Ehemann habe vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 10. März 2014 festgehalten. Der Ehemann führt dagegen aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Anbetracht der von der Ehefrau neu vorgetragenen Tatsache, dass ihr die IV eine 100%-Rente rückwirkend ab dem 1. November 2012 zugesprochen habe, seine Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge angepasst und tiefere Unterhaltsbeiträge beantragt, nämlich für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 569.00 befristet bis zum 16. Altersjahr des Sohnes und für den Sohn von CHF 300.00 bis und mit Mai 2020.
E. 6.2 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Vortragen der Noven nur durchblicken lassen, dass er seine Anträge anpassen werde. Im Vortrag habe er jedoch auf neue Anträge verzichtet und lediglich zu denjenigen der Ehefrau Stellung genommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Rechtsbegehren vorgetragen, die verständlich oder genügend bestimmt gewesen seien, um diese bei Gutheissung zum Urteilsdispositiv erheben zu können.
E. 6.3 Im vorinstanzlichen Protokoll sind die Anträge des Ehemannes nicht genau aufgeführt. Aus dem Protokoll geht jedoch hervor, dass der Rechtsvertreter des Ehemannes ausführte, die IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘800.00 sei ihr anzurechnen und auch die Kinderrente für den Sohn sei zu berücksichtigen. Er bezifferte sodann die Unterhaltsbeiträge ab Urteilsdatum für die Ehefrau auf CHF 669.00 und für den Sohn auf CHF 300.00. Ab Mai 2017 entfalle der Unterhaltsbeitrag. Er führte schliesslich aus, dies seien die aktuellen Auswirkungen (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. August 2015, S. 2). Im Schlussvortrag führte er sodann aus „man muss auf Anträge Em wie heute ausgeführt abgestellt werden“ (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. August 2015, S. 6). Das vorinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung ist hinsichtlich der Ausführungen des Rechtsvertreters des Ehemannes zu den Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Passage auf S. 2 schwer verständlich. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Parteien zu aktuellen Anträgen befragt wurden. Anträge müssen nicht im Schlussvortrag enthalten sein, sondern können auch zuvor gestellt werden. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Ehemann die Anrechnung der IV-Rente der Ehefrau und der IV-Kinderrente geltend machte und gestützt darauf Anpassungen der Unterhaltsbegehren beantragte und bezifferte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann habe an den Anträgen gemäss seiner Klageantwort festgehalten, ist damit falsch und aktenwidrig.
E. 7 Hat die Ehefrau die Ausführungen in der Klageantwort bestritten?
E. 7.1 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht lückenlos widergegeben, da sie die Tatsache, dass die Klageantwort vollständig unbestritten geblieben sei, weder erwähnt noch berücksichtigt habe. Die Ehefrau entgegnet, sie habe die von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge einlässlich begründet. Der Ehemann habe in der Klageantwort fast ausschliesslich auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau Bezug genommen und habe sich nicht zum geltend gemachten Bedarf geäussert. In der Replik vom 14. April 2014 habe sich die Ehefrau daher vor allem auf die vom Ehemann aufgeworfene Frage ihrer Arbeitsunfähigkeit konzentriert. Daneben seien die Aussagen des Ehemannes vollumfänglich bestritten worden, um zugleich an den eigenen Ausführungen festzuhalten.
E. 7.2 Nachdem die Klagebegründung und die Klageantwort vorlagen, schloss die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 den Schriftenwechsel, lud die Parteien zur Instruktionsverhandlung vor den Präsidenten und teilte mit, dass die Parteien an der Instruktionsverhandlung Gelegenheit zur mündlichen Replik und Duplik erhalten würden. Diese Instruktionsverhandlung fand sodann am 14. April 2014 statt. Dem Verhandlungsprotokoll vom 14. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau an ihrer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit festhielt, die vom Ehemann in der Klageantwort behauptete Eigenversorgungskapazität bestritten hatte und an den Ausführungen in der Klagebegründung festhielt. Auf die anderen Teile der Klageantwort ist die Ehefrau in ihrer mündlichen Replik nicht eingegangen und hat diesbezüglich weder die Klageantwort ausdrücklich bestritten noch an den eigenen Darstellungen festgehalten. Der Ehemann liess daraufhin an der Instruktionsverhandlung explizit ausführen, dass die Klageantwort seines Erachtens unbestritten sei. Obwohl der Ehemann diesen Punkt ausdrücklich ansprach, hat die Ehefrau nicht interveniert und nicht vorgebracht, alle Ausführungen in der Klageantwort würden bestritten. Zumindest geht dies nicht aus dem Protokoll hervor. Sind die Parteien anwaltlich vertreten und wird explizit zur mündlichen Replik und Duplik geladen, ist eine gewisse formale Strenge angebracht. Dass die Ehefrau die Klageantwort, ausser betreffend die Eigenversorgungskapazität, nicht ausdrücklich bestritten hat, ist allerdings im vorliegenden Fall nicht relevant. Soweit es um die Kinderbelange geht, ist ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime massgebend. Ferner hat der Ehemann den lebensprägenden Charakter der Ehe - auch an der Verhandlung vom 14. April 2014 -nicht bestritten. Bezüglich der Ausführungen zum gebührenden Unterhalt ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vom Gericht zu konkretisieren ist, weshalb der vom Ehemann diesbezüglich genannte Betrag keine Verbindlichkeit haben kann. Was das Existenzminimum des Ehemannes betrifft, ist die Vorinstanz schliesslich von einem höheren Betrag ausgegangen, als dieser in der Klageantwort selber berechnete, so dass ihm auch diesbezüglich kein Nachteil entstanden ist.
E. 8 Elterliche Sorge
E. 8.1 In der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 hielten die Parteien unter Ziffer 2 fest, der Sohn C. werde unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter gestellt. Sie regelten unter dieser Ziffer auch das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit dem Sohn. Mit Dispositiv Ziffer 4 des Scheidungsurteils teilte die Vorinstanz sodann die elterliche Sorge über das Kind der Ehefrau und Mutter zur alleinigen Sorge zu. Der Ehemann vertritt in der Berufung die Auffassung, unter dem im Zeitpunkt der Teileinigung geltenden Recht habe die gewählte Ausdrucksweise nur die gemeinsame Sorge ausgedrückt und der Begriff „unter die elterliche Sorge der Ehefrau (...) gestellt“ sei in der damaligen Praxis und den damals geltenden Rechtsgrundlagen immer nur als Obhut verstanden worden. Indem die Vorinstanz jedoch die elterliche Sorge der Ehefrau alleine zuteile, entziehe sie das gemeinsame Sorgerecht nach neuem Recht. Gründe für diesen Eingriff in die Elternrechte des Vaters seien nicht erkennbar. Ziffer 4 des Dispositivs verletze die Teilkonvention und das rechtliche Gehör, zumal keine Begründung für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge vorliege.
E. 8.2 Die Ehefrau erwidert, die Vorinstanz habe den Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich nochmals gefragt, ob er mit der Regelung gemäss Ziffer 2 der Teilkonvention einverstanden sei, obwohl das Sorgerecht inzwischen geändert habe. Dies habe der anwaltlich vertretene Ehemann klar und deutlich bejaht. Das rechtliche Gehör sei ihm gewährt worden und der Ehemann habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäussert, entgegen der ursprünglichen Abmachung die elterliche Sorge für den Sohn behalten zu wollen. In der Folge sei die Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013 vom Gericht genehmigt worden. Diese könne vom Ehemann nur noch wegen rechtserheblicher Willensmängel angefochten werden. Solche mache er jedoch nicht geltend. Der Begriff „elterliche Sorge“ habe zudem schon unter altem Recht dieselbe Bedeutung gehabt wie heute. Eine gemeinsame elterliche Sorge sei auch nicht im Kindswohl, weil elterliche Streitigkeiten um den gemeinsamen Sohn vorprogrammiert wären. Ziffer 4 des Scheidungsurteils trage den vorliegenden Familienverhältnissen vollumfänglich Rechnung und bedürfe keiner Korrektur.
E. 8.3 In der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 findet sich unter Ziffer 2 folgender Passus: „Der Sohn C. wird unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter gestellt“. Diese Teileinigung wurde noch unter altem Recht geschlossen. Dieses sah vor, dass das Gericht bei einer Scheidung die elterliche Sorge einem Elternteil zuweist und den Anspruch auf den persönlichen Verkehr regelt (Art. 133 Abs. 1 aZGB). Wenn sich die Eltern in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigten, beliess das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar war (Art. 133 Abs. 3 aZGB). Am 1. Juli 2014 trat das neue Recht in Kraft, welches gestützt auf Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB sogleich nach Inkrafttreten anzuwenden ist. Dieses sieht in Art. 298 Abs. 1 ZGB vor, dass das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die alleinige Sorge einem Elternteil überträgt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Im neuen Recht wurde ein Systemwechsel dahingehend vorgenommen, als die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr der Regelfall ist, von welchem nur ausnahmsweise abzuweichen ist, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (Bger 5A_202/2015 vom 26.11.2015, E. 3.3; Bger 5A_412/2015 vom 26.11.2015, E. 7.1). Der Begriff der elterlichen Sorge hat dabei keine grundlegende Änderung erfahren. Den Ausführungen des Ehemannes, dass unter vormaligem Recht der Ausdruck „unter die elterliche Sorge gestellt“ als Obhut verstanden worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB berücksichtigt das Scheidungsgericht hinsichtlich der Elternrechte und –pflichten einen gemeinsamen Antrag der Eltern und soweit tunlich, die Meinung des Kindes. Die Regelung der elterlichen Sorge ist aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) der Disposition der Parteien entzogen und diesbezügliche Vereinbarungen haben lediglich die Wirkung eines gemeinsamen Antrags an das Gericht im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall stellt Ziffer 2 der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 einen gemeinsamen Antrag der Eltern auf Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge an die Ehefrau und Mutter dar. Im Nachgang zum Abschluss der Vereinbarung vom 2. Oktober 2013 hat der Ehemann die getroffene Vereinbarung nicht in Frage gestellt, weder in der Klageantwort noch im Rahmen der Duplik anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2014, obwohl das Inkrafttreten der revidierten Gesetzesartikel damals unmittelbar bevorstand. Auch an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 hat der Ehemann keine Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge gemacht bzw. dazu, dass aufgrund der Gesetzesrevision Ziffer 2 der Teilvereinbarung nicht mehr zu beachten sei. Im Gegenteil ist dem vorinstanzlichen Protokoll die Antwort des Ehemannes „Kinderbelange soll alles so bleiben, obwohl Recht geändert hat“ zu entnehmen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Ehemann an der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter festhielt. Die Vorinstanz hat den Ehemann offenbar auf die geänderte Rechtslage hingewiesen und ihn zu den Kinderbelangen ausdrücklich noch einmal befragt. Bei dieser Sachlage, namentlich dem weiterhin aufrechterhaltenen gemeinsamen Antrag der Eltern auch nach Kenntnis der neuen Rechtslage, ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, wenn sie das Kind unter die elterliche Sorge der Ehefrau stellte. Angesichts der übereinstimmenden Anträge war zudem eine Begründung nicht erforderlich, so dass auch keine Gehörsverletzung vorliegt. Ein Willensmangel ist ebenfalls nicht erkennbar, nachdem der Begriff der elterlichen Sorge sowie die Unterscheidung zur Obhut dem anwaltlich vertretenen Ehemann klar sein musste. Die Berufung erweist sich somit hinsichtlich der elterlichen Sorge als unbegründet und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen.
E. 9 Kindesunterhalt
E. 9.1 Die Vorinstanz hat für den Kinderunterhaltsbeitrag auf das Einkommen des Ehemannes von CHF 4‘926.00 abgestellt und hiervon 15% bzw. CHF 740.00 als Kinderunterhalt festgelegt. Sie hat sodann eine Unterhaltsberechnung nach der Methode des um die Steuern erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung für die Ehefrau und den Sohn gemeinsam gemacht, in dieser Berechnung den Bedarf der Ehefrau mit dem Sohn ermittelt und die IV-Rente der Ehefrau sowie die IV-Kinderrente angerechnet. Vom resultierenden gesamthaften Unterhaltsbeitrag hat sie den Betrag von CHF 740.00 für den Sohn und den Rest für die Ehefrau bestimmt.
E. 9.2 Der Ehemann ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte angesichts seines Einkommens von CHF 4‘789.00 und des anwendbaren Prozentsatzes von 15% einen Kinderunterhaltsbeitrag von maximal CHF 719.00 ermitteln müssen. Weiter führte er aus, obwohl der Kinderunterhalt bereits vollständig durch die Kinderzusatzrente finanziert sei, sei er freiwillig zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages von CHF 300.00 bereit.
E. 9.3 Die Ehefrau erachtet den vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag als korrekt. Eine Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages aufgrund der Kinderrente sei weder opportun noch rechtlich begründbar. Der Kinderunterhalt stehe dem Kind zu, wogegen der Anspruch auf eine Kinderrente der Ehefrau zustehe und bei ihrem Einkommen berücksichtigt werde, weshalb Kinderunterhalt und Kinderrente auch nicht miteinander verrechnet werden könnten.
E. 9.4 Es stellt sich die Frage, ob die der Ehefrau ausbezahlte IV-Kinderrente von monatlich CHF 752.00 an den Kinderunterhalt anzurechnen ist. Art. 285 Abs. 2 ZGB legt fest, dass Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Der umgekehrte Fall, in welchem wie hier vorliegend dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine IV-Kinderrente zusteht, ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 5C.173/2005 vom 07.12.2005, E. 2.3.2, festgehalten, dass entsprechend Art. 276 Abs. 3 und Art. 285 Abs. 1 ZGB bei der Festlegung des Kinderunterhaltsbeitrages auch die finanziellen Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen seien. Zwar sei das Kind nicht selber Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente, so dass es sich nicht um eigene Einkünfte des Kindes handle. Indes sei die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und damit beim Unterhaltsbedarf des Kindes vorab zu berücksichtigen. Die IV-Kinderrente, welche die Ehefrau und Mutter bezieht, ist daher im vorliegenden Fall an den noch festzulegenden Bedarf des Sohnes anzurechnen. Auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der vorinstanzlich festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 740.00 neben der IV-Kinderrente von CHF 752.00 nicht angemessen, da für das Kind mit diesen beiden Beträgen rund CHF 1‘500.00 und somit gar eine mögliche Sparquote zur Verfügung stünde, während die Elternteile am oder unter dem Existenzminimum bzw. mit Sozialhilfeleistungen / Ergänzungsleistungen leben müssten.
E. 9.5 Das Kantonsgericht berechnet den Bedarf des Sohnes gestützt auf die bei der Vorinstanz vorgelegenen Unterlagen. Die Wohnungsmiete der Ehefrau beträgt CHF 1‘450.00. Von diesem Betrag wird rund ein Drittel bzw. CHF 450.00 als Wohnanteil des Sohnes angerechnet. Der Bedarf des Sohnes berechnet sich somit wie folgt: Bedarf Kind Grundbetrag CHF 600.00 Wohnkostenanteil CHF 450.00 Krankenkassenprämie KVG CHF 98.00 U-Abo CHF 50.00 Arztkosten CHF 28.00 Bedarf Total CHF 1‘226.00 An diesen Bedarf sind die IV-Kinderrente von CHF 752.00 sowie die Prämienverbilligung für die Krankenkasse des Kindes anzurechnen. Die Prämienverbilligung für das Kind beträgt pro Jahr CHF 809.40 bzw. monatlich rund CHF 67.00 (vorinstanzliche Beilagen der Ehefrau, act. 128). Es resultiert somit eine Differenz von CHF 407.00 (1226.00 – 752.00 – 67.00), so dass der vom Ehemann zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag monatlich auf gerundet CHF 410.00 festzulegen ist, zuzüglich allfällige dem Ehemann ausbezahlte Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Bezüglich der Kinder-/Ausbildungszulagen ist festzuhalten, dass der Ehemann diese zur Zeit angesichts der SUVA-Taggelder nicht separat ausbezahlt erhält. Sollte der Ehemann dereinst wieder erwerbstätig sein, hat er die Kinder-/Ausbildungszulage zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag an den Sohn weiterzuleiten. Kinderunterhaltsbeiträge können bis über die Volljährigkeit des Kindes, mithin bis zu dessen ersten ordentlichen Ausbildung festgelegt werden (BGE 139 III 401). Dies macht durchaus Sinn, da in der heutigen Zeit Erstausbildungen kaum noch vor Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen werden und das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil (allenfalls gerichtlich) soll geltend machen müssen. Der vom Ehemann an den Sohn zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 410.00 ist somit, wie dies die Vorinstanz machte, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes, sofern diese über die Volljährigkeit hinaus dauert, festzulegen. Da derzeit noch offen ist, ob der Sohn eine Lehre macht, in welchem Beruf und mit welchem Lehrlingslohn, kann ein allfälliger Lehrlingslohn entgegen den Ausführungen des Ehemannes nicht einbezogen werden. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse hinzuweisen.
E. 10 Lebensprägung / nacheheliche Solidarität
E. 10.1 Die Vorinstanz führte in der schriftlichen Urteilsbegründung aus, die Ehegatten seien bis zur Trennung 10.5 Jahre verheiratet gewesen. Überdies sei der Ehe der gemeinsame Sohn entsprungen, weshalb ehebedingte Nachteile durch die Kinderbetreuung vorliegen würden. Die Ehefrau sei während der Ehe nicht berufstätig gewesen und habe sich um die Erziehung des Sohnes und um die Führung des Haushaltes gekümmert. Es liege somit eine lange und lebensprägende Ehe vor, weshalb die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards habe. Betreffend Dauer des Unterhaltsbeitrags sei auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu welchem es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht zumutbar sei, für seinen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Komme eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aufgrund Alter und Ausbildung nicht in Frage, so sei eine unbefristete Rente oder eine bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter befristete Rente zuzusprechen. Sei die Ehe als lebensprägend anzusehen, werde der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten sei, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehe. Bei der Frage der grundsätzlichen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags sowie dessen Höhe und Dauer werde nicht danach unterschieden, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert habe. Handle es sich wie hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sei sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhalte. Vorliegend sei die Ehefrau zu 100% invalid, weshalb die Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich sei. Es sei ihr daher ein Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zuzusprechen.
E. 10.2 Der Ehemann bestreitet nicht, dass eine lebensprägende Ehe wegen dem gemeinsamen Kind vorliege, stellt sich aber auf den Standpunkt, die Ehedauer liege im Grenzbereich zwischen kurzer und langer Ehedauer und lasse keinen eindeutigen Schluss zu, ob sich eine Vertrauensgrundlage gebildet habe. Die Erkrankung der Ehefrau stehe nicht im Zusammenhang mit der Ehe. Der ehebedingte Nachteil dauere nur bis zum 16. Altersjahr des Sohnes. Indem die Vorinstanz den nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes festgelegt habe, und ihn somit zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen während 15 Jahren verpflichtete, habe die Vorinstanz Art. 125 ZGB rechtswidrig und unangemessen angewendet. Die Ehefrau sei erst während der Trennungszeit arbeitsunfähig geworden und habe die entsprechenden Umstände erst in dieser Phase geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe jedoch bereits definitiv gescheitert gewesen, so dass auch kein Vertrauensschutz mehr entstehe oder bestehen könne. Es könne nicht auf die Gesundheit der Ehefrau als einziges Kriterium für nacheheliche Unterhaltsbeiträge abgestellt werden, zumal dem Ehemann die voreheliche Gesundheit der Ehefrau nicht bekannt gewesen sei und keine schutzwürdige Vertrauensposition aus vorehelichen Prädispositionen abgeleitet werden könnten. Wenn die Ehefrau krankheitsbedingt nicht in der Lage sei für ihren Unterhalt selber aufzukommen, wäre sie es auch ohne die eingegangene Ehe nicht. Es würden daher keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Als Sachverhaltsrügen bringt der Ehemann in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die IV-Stelle der Ehefrau die Rente mit Verfügung vom 29. Juli 2008 entzogen habe. Damit sei jedoch erstellt, dass die Ehefrau mindestens seit dem Jahr 2008 wieder als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass die Ehefrau sich erst am 4. Mai 2012 und somit nach der Trennung bei der IV-Stelle angemeldet habe. Zudem habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass die Ursachen, welche schliesslich zur IV-Rente geführt hätten, Rückenbeschwerden aufgrund eines Geburtsfehlers (Wirbelbruch während des Geburtsvorganges) seien, was nur der Ehefrau habe bekannt sein können, sowie eine relevante Persönlichkeitsstörung, welche dem Ehemann weder vor noch im Zeitpunkt des Eheschlusses bekannt gewesen sei. Die neurotischen Tendenzen der Ehefrau hätten erst nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe eingesetzt, hätten remittiert als sie die Beziehung mit dem Ehemann eingegangen sei und sich nach dem Scheitern der heutigen Ehe erst wieder chronifiziert. Dem Ehemann sei der voreheliche Gesundheitsstatus der Ehefrau nicht bekannt gewesen und Gegenteiliges sei von der Gegenseite nicht behauptet worden. Erst mit dem Beizug der IV-Akten durch die Vorinstanz sei ihm dies bekannt geworden. Der Schriftenwechsel und die Instruktionsverhandlung seien in diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt gewesen.
E. 10.3 Die Ehefrau entgegnet, bis zur Aufnahme des Getrenntlebens hätte die Ehe 10.5 Jahre gedauert, sodass eine lange Ehedauer vorliege. Die Vorinstanz habe zu Recht die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes festgelegt. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit der Ehefrau eingetreten sei, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehen sei. Die gesundheitlichen Probleme müssten nicht während dem Zusammenleben eingetreten sein. Im Übrigen sei die Ehefrau vorliegend nicht erst nach der Trennung, sondern bereits während dem Zusammenleben gesundheitlich angeschlagen gewesen und sie habe seit März 2000 eine IV-Rente erhalten. Diese sei per Ende August 2008 vorübergehend aufgehoben worden, wobei nach den Feststellungen der IV die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die IV-Stelle sei per 5. Oktober 2010 abermals von einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitstätigkeit ausgegangen, weshalb der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2012 wieder eine volle Rente ausgerichtet werde. Es sei entgegen den Ausführungen des Ehemannes auch nicht erforderlich, dass dieser bei Eheschluss von der Erkrankung Kenntnis gehabt haben musste. Im Übrigen sei dem Ehemann der Gesundheitszustand der Ehefrau sowohl bei der Heirat wie auch während der Dauer der Ehe bekannt gewesen, sei die Ehefrau doch schon in dieser Zeit von der IV unterstützt worden. Die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau sei zudem nicht nur wegen gesundheitlichen Gründen zu verneinen. So sei sie bis 31. Mai 2018 durch ihre Kinderbetreuungspflichten absorbiert und dann 52 Jahre alt. Sie habe in den Jahren 1983 bis 1985 eine zweijährige Lehre in einer Haushaltsschule absolviert und nach der Lehre nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern in verschiedenen Tätigkeiten mit minimalen Pensen. Sie stehe seit Jahren nicht mehr im Erwerbsleben und habe mit dieser Vorgeschichte im Alter von 52 Jahren keine Chancen auf eine Anstellung.
E. 10.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt basiert auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Hat das eheliche Zusammenleben weniger als fünf Jahre gedauert, wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Liegt eine Lebensprägung vor, wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat (BGE 135 III 59, E. 4.1; 137 III 102, E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen, so dass sie bereits aus diesem Grund lebensprägend war. Überdies hat sie bis zur Trennung im Jahre 2011 insgesamt 10.5 Jahre gedauert und ist auch aus diesem Grund vermutungsweise lebensprägend. Die Parteien haben sodann die klassische Aufgabenteilung gelebt. Die Ehefrau war Hausfrau und hat sich um die Erziehung des gemeinsamen Kindes sowie um den Haushalt gekümmert und ist nach der Heirat keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Vorinstanz schloss zu Recht, es liege eine lange und lebensprägende Ehe vor. Der Ehemann bestreitet nicht, dass eine lebensprägende Ehe wegen dem gemeinsamen Kind vorliegt, stellt sich aber auf den Standpunkt, es liege keine Vertrauensgrundlage vor, da die Krankheit der Ehefrau nicht ehebedingt sei, diese Krankheit vorehelich bestanden habe und ihm unbekannt gewesen sei, und überdies die Ehefrau ab dem Jahr 2008 wieder voll arbeitsfähig gewesen und ihr erst ab dem Jahre 2012 und somit nach der Trennung wieder eine IV-Rente zugesprochen worden sei. Der Ehefrau wurde im Mai 2000 eine 100%-IV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2000 zugesprochen (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 56 ff.). Im Zeitpunkt der Heirat vom 23. März 2001 hatte sie demnach eine volle IV-Rente. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 stellte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die IV-Rente ein (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 62 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wurde der Ehefrau sodann wieder eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. November 2012 zugesprochen (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 107 ff. und 112 ff.). Aufgrund der 100%-igen Invalidität ist eine Wiedereingliederung der Ehefrau in das Berufsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Der Gesundheitszustand ist bei einer lebensprägenden Ehe unabhängig von der Ehebedingtheit der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wie dies das Bundesgericht im Entscheid 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 folgendermassen festhielt: „5.2.2 Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat (z.B. BGE 130 III 537 S. 538 und E. 3.4 S. 544: Trennung im Mai 1995, Teilinvalidität ab Dezember 1999 und Scheidungsurteil vom 26. November 2002). Handelt es sich hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhält (vgl. Urteil 5C.51/2003 vom 5. März 2003 E. 3, in: Fampra.ch 2003 S. 676 f.). 5.2.3 Ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt soll damit freilich nicht ausgeschlossen sein, muss aber begründet werden.“ Das Argument des Ehemannes, die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei erst nach Aufnahme des Getrenntlebens eingetreten, ist nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht relevant. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Ehefrau bereits vorehelich gesundheitliche Probleme hatte, da dies nichts an der nachehelichen Solidarität ändert, welche sich allein aus der Lebensprägung ergibt. Überdies war die Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung invalid und bezog eine volle IV-Rente. Indem die Parteien die Ehe trotz Invalidität der Ehefrau eingingen, haben sie dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen gemacht und damit begründetes Vertrauen geschaffen, dass der Ehemann der Ehefrau eben gerade auch angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit Beistand leisten würde (Bger 5A_856/2011 vom 24.02.2012, E. 2.3). Der Ehemann musste bereits beim Eheschluss davon ausgehen, dass die Ehefrau zeitlebens arbeitsunfähig bleiben und eine volle IV-Rente beziehen wird. Dass sie zwischenzeitlich für den Zeitraum von August 2008 bis November 2012 keine IV-Rente erhielt, kann daran nichts ändern. Der Ehemann vermag auch unter diesem Gesichtspunkt mit seinen Argumenten nicht zu überzeugen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau begründet folglich entgegen den Ausführungen des Ehemannes eine nacheheliche Solidarität. Eine Wiedereingliederung der Ehefrau in das Berufsleben wird im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein. Die Ehefrau kann mit ihrer vollen Invalidenrente von derzeit monatlich CHF 1‘880.00 ihr Existenzminimum nicht decken, so dass sie Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat.
E. 11 Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags
E. 11.1 Die Vorinstanz sprach der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zu. Der Ehemann erachtet diese Dauer als unangemessen und beruft sich als Vergleich auf die Bundesgerichtsentscheide 5A_14/2014, 5A_856/2011 und 5A_767/2011.
E. 11.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach der Scheidung soweit möglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (sogenannter „clean break“). Ist ihm dies nicht zuzumuten, hat ihm der andere Ehegatten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Prinzip des clean break ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr erwerbstätig sein kann. Diese Beeinträchtigungen sind – unbestrittenermassen - nicht ehebedingt. Die ehebedingten Nachteile, welche in der Betreuung des gemeinsamen Sohnes liegen, dauern lediglich bis zum 16. Altersjahr des Sohnes, mithin bis im Mai 2018. Ab dann könnte die Ehefrau entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes und somit bis und mit Juli 2030 festgelegt. Angesichts der per 20. August 2015 ausgesprochenen Scheidung entspricht dies rund 15 Jahren bzw. ab der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltspflicht knapp 19 Jahren (der Ehemann musste aufgrund des Eheschutzentscheides seit 1. Oktober 2011 Unterhaltsbeiträge leisten). Dies stellt für den vorliegenden Fall eine zu lange Dauer dar, zumal der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nach Mai 2018 lediglich noch auf der nachehelichen Solidarität und nicht mehr auf ehebedingten Nachteilen basiert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ehe 10.5 Jahre gedauert hat und somit an der unteren Grenze für die Vermutung einer langjährigen Ehe liegt. Schliesslich gilt auch zu beachten, dass der Ehemann angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge selber am Existenzminimum bzw. je nach Berechnungsart nur knapp darüber leben muss, und dies gemäss vorinstanzlichem Urteil bis zu seiner ordentlichen Pensionierung. Auch wenn das Prinzip des clean break vorliegend nicht anwendbar ist, ist es doch angesichts dieser Umstände hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags in Relation zu setzen. Eine Unterhaltspflicht, welche fast doppelt so lange dauert wie das eheliche Zusammenleben, ist vorliegend nicht angemessen. Vielmehr soll die Unterhaltsdauer im vorliegenden Fall insgesamt in etwa gleich lang sein, wie das eheliche Zusammenleben selber gedauert hat (10.5 Jahre). Da der Ehemann bereits seit 1. Oktober 2011 Unterhaltsbeiträge leisten muss, ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend diesen Ausführungen zu befristen bis zum 31. Dezember 2021.
E. 12 Einkommen des Ehemannes
E. 12.1 Die Vorinstanz führte unter der Entscheiderwägung Ziffer 5 auf Seite 6 aus, der Ehemann habe sich betragsmässig nicht über seinen aktuellen Lohn geäussert und keine aktuelle Taggeldabrechnung eingereicht. Er habe dem Gericht lediglich eine Anmeldung bei der SVA Basel-Landschaft (Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschschaft) vorgelegt. Er habe auch nicht dargelegt oder belegt, woran er leide und wie er sich seine zukünftige Arbeitssituation vorstelle. Dem Gericht sei daher vollkommen schleierhaft wie die zukünftige und auch jetzige gesundheitliche Situation des Ehemannes aussehe. Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Lohnabrechnung vom Februar 2015 ab, auf welcher ein SUVA-Taggeld in der Höhe von CHF 4‘803.55 aufgeführt ist, und kam auf ein durchschnittliches monatliches Taggeld von CHF 5‘215.30 (CHF 4‘803.55 : 28 d x 30.4 d), von welchem keine Sozialleistungen abgezogen würden. Da dieses Einkommen nicht tiefer sei als das Einkommen, von welchem in der Verfügung vom 1. April 2015 (vorsorgliche Massnahmen) ausgegangen worden sei, stellte die Vorinstanz auf das in der Verfügung vom 1. April 2015 festgehaltene Einkommen von CHF 4‘926.00 ab, zumal die Ehefrau in ihren Berechnungen auch von diesem Einkommen ausgegangen sei.
E. 12.2 Der Ehemann hält in der Berufung diesen vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, er habe dem Gericht gegenüber am 20. August 2015 nur kundtun können, dass er weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig sei und die medizinischen Massnahmen noch nicht abgeschlossen seien. Er habe zu jenem Zeitpunkt nicht einmal darlegen können, ob der Fall versicherungsrechtlich demnächst abgeschlossen werde. Erst nach der Hauptverhandlung habe sich ergeben, dass ein REHA-Aufenthalt angeordnet werde. Sein Unfall sei bis heute medizinisch nicht abgeschlossen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei von der Ehefrau auch gar nicht bestritten worden. Der Ehemann führte sodann in der Berufung aus, die Vorinstanz habe sein Einkommen aus den SUVA-Taggeldern falsch berechnet. Aufgrund der Akten und einer zutreffenden rechtlichen Anwendung des Unfallversicherungsgesetzes hätte die Vorinstanz das SUVA-Taggeld auf CHF 157.45 pro Tag berechnen müssen. Gestützt auf dieses Taggeld berechnet der Ehemann sein durchschnittliches Monatseinkommen aus den SUVA-Taggeldern auf CHF 4‘789.00, welches nach seiner Ansicht die Vorinstanz als massgebliches Einkommen ihren Unterhaltsberechnungen hätte zugrunde legen müssen.
E. 12.3 Die Ehefrau entgegnete in der Berufungsantwort, dass sie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes nie bestritten habe, lasse sich durch das Verhandlungsprotokoll widerlegen. Sie führte aus, der Ehemann hätte an der Hauptverhandlung substantiiert darlegen können, wie es um seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation bestellt sei. Zumindest ansatzweise hätte er sein angebliches Leiden erläutern können und beziffern müssen, von welchem Einkommen er ab August 2015 ausgehe. Die Ehefrau vertritt überdies die Meinung, der Ehemann habe seinen Job ausschliesslich mit Blick auf das Scheidungsverfahren selbstverschuldet verloren, weshalb eine entsprechende Einkommensreduktion nicht zu berücksichtigen und ihm ein hypothetisches Einkommen im Umfang seines früheren Verdiensts von CHF 4‘926.00 anzurechnen sei. Das Einkommen aus den SUVA-Taggeldern von CHF 4‘789.10 sei im Vergleich zum vorinstanzlich angenommenen Einkommen so minim, dass keine Veranlassung bestehe, die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge anzupassen, zumal der Ehemann nach wie vor noch als Hauswart tätig sei.
E. 12.4 Der Ehemann legte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Taggeldabrechnungen vor. Er hätte rechtzeitig vor bzw. spätestens an der Hauptverhandlung eine SUVA-Taggeldberechnung ins Recht legen können (siehe vorstehende Ausführungen unter Erwägung 3.2). Da er darauf verzichtet hat, muss er sich die Berechnung der Vorinstanz anrechnen lassen, soweit diese gestützt auf die Akten nachvollziehbar ist, was vorliegend zutrifft. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Lohnabrechnung für Februar 2015, in welcher ein SUVA-Taggeld im Gesamtbetrag von CHF 4‘803.55 ohne weitere Ergänzung aufgeführt ist, das Taggeld auf CHF 5‘215.30 berechnet, jedoch als Einkommen gestützt auf den vormaligen Lohn den Betrag von CHF 4‘926.00 eingesetzt. Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem vom Ehemann in der Berufung geltend gemachten Taggeld von CHF 4‘789.00. Nach den Ausführungen des Ehemannes soll die Vorinstanz das Taggeld falsch berechnet haben, weil diese von einer Anzahl Taggelder von 29 anstatt von 31 Tagen ausgegangen sei. Dies kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zumal auf der Lohnabrechnung nicht aufgeführt ist, für welchen Monat dieses Taggeld gelten soll und der Ehemann keinerlei Ausführungen zur Höhe eines anzurechnenden Taggelds machte, geschweige denn Taggeldabrechnungen vorlegte. Der Ehemann muss sich somit das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von CHF 4‘926.00 anrechnen lassen. Damit kann auch die Frage eines Hauswarteinkommens, welches von der Ehefrau nicht substantiiert geltend gemacht wurde, offen bleiben. Die Differenz des angerechneten Einkommens von CHF 4‘926.00 fällt im Vergleich zum Taggeld von CHF 4‘789.00 ohnehin nicht ins Gewicht, da die Vorinstanz beim Ehemann trotz Wohngemeinschaft den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 anrechnete und sie auch die Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigte, welche jedoch bei Anrechnung des Taggeldes nicht zu berücksichtigen wären, da sie bei Arbeitsunfähigkeit auch nicht anfallen (siehe nachfolgende Ziffern 15.5 und 15.8). Ob bzw. inwieweit sich der Ehemann gesundheitlich erholen wird, ist derzeit unklar. Der Ehemann führte in seiner Berufung denn auch selber aus, der Unfall sei medizinisch noch nicht abgeschlossen. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse im Vergleich zum angerechneten Einkommen erheblich und dauernd verändern, kann er ein Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge anstreben.
E. 13 Einkommen der Ehefrau / Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung
E. 13.1 Die Vorinstanz führte aus, Sozialhilfeleistungen und Ergänzungsleistungen seien subsidiär zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Der Antrag des Ehemannes um amtliche Erkundigungen bei der Sozialhilfe und der AHV-Ausgleichskasse sei zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden. Eine Hilfslosenentschädigung bezwecke die Finanzierung der Hilfe, die im täglichen Leben benötigt werde. Dieser Anspruch stehe der hilflosen Person zu und sei ebenfalls nicht dem Einkommen zuzurechnen. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau als Einkommen einen Betrag von CHF 2‘771.00 an (CHF 1‘880.00 IV-Rente, CHF 752.00 Kinderrente, CHF 139.00 Prämienverbilligung der Krankenkasse).
E. 13.2 Hinsichtlich Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung führte der Ehemann aus, diese hätten Auswirkungen auf den Bedarf der Ehefrau, da durch die entsprechenden Sozialversicherungseinrichtungen Gesundheitskosten direkt getragen würden, so dass solche Kosten nicht auch noch im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt werden könnten. Er moniert, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu der mit der IV-Rente zusammenhängenden weiteren sozialversicherungs- und fürsorgerechtlichen Fragen vorgenommen, was mit Blick auf die Kinderunterhaltsfragen durch den Untersuchungsgrundsatz geboten gewesen wäre. Zudem habe der Ehemann ein Rechtsschutzinteresse an dieser Beweismassnahme gehabt, da die IV rückwärtig per 1. November 2012 die IV-Rente leiste und somit auch über eine Zeit, in welcher der Ehemann bereits Unterhalt an die Ehefrau geleistet habe .
E. 13.3 Die Ehefrau führte aus, aufgrund des Zugeständnisses des Ehemannes sei die IV-Rente nur im Umfang von CHF 1‘800.00 zur berücksichtigen. Hinzu kämen in der ersten Phase die Kinderrente von CHF 752.00 und die Prämienverbilligung von CHF 67.45. Die Prämienverbilligung für den Sohn betrage nur CHF 67.45 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 139.00. Hinsichtlich der Ausführungen des Ehemannes zu der Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung verwies die Ehefrau auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid.
E. 13.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind allfällige Ergänzungsleistungen subsidiär zum Unterhaltsbeitrag, was der Ehemann auch nicht bestreitet, und daher ohnehin nicht als Einkommen anzurechnen. Was die Hilfslosenentschädigung betrifft, liegen weder Hinweise auf die Ausrichtung von solchen vor, noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen der Hilfe Dritter bedarf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in den angerechneten Gesundheitskosten Beträge enthalten sind, welche durch Hilfslosenentschädigungen vergütet werden. Sollte die Ehefrau Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung haben, würde diese durch entsprechende zusätzliche Aufwendungen ohnehin verbraucht. Auf die Ausführungen des Ehemannes zu Ergänzungsleistungen und Hilfslosenentschädigungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Der Ehemann hat bei der Ehefrau als IV-Rente die Anrechnung des Betrages von CHF 1‘800.00 zugestanden, so dass dieser Betrag einzusetzen ist. Die Kinderrente sowie die Krankenkassen-Prämienverbilligung für den Sohn wurden bereits in dessen separater Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Eine Krankenkassenprämienverbilligung für die Ehefrau geht aus den Akten nicht hervor.
E. 14 .2 Es wurde bereits festgehalten, dass es sich beim gebührenden Unterhalt um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vom Gericht zu konkretisieren ist, weshalb der vom Ehemann diesbezüglich genannte Betrag keine Verbindlichkeit haben kann, auch wenn die Ehefrau diesen Betrag an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 14. April 2014 in ihrer Replik nicht explizit bestritten hat (siehe vorstehende Ausführungen unter Erwägung 7.2). Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer langen und lebensprägenden Ehe die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten (statt vieler: BGE 134 III 577, E. 3; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1 = Pra 3/2012 Nr. 27). Die Ausführungen des Ehemannes zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. der verbrauchten finanziellen Mittel von monatlich CHF 5‘300.00 sind zutreffend. Der Ehemann lässt allerdings für den gebührenden Unterhalt die scheidungsbedingten Mehrkosten ausser Acht. So fallen nach der Trennung - sofern nicht beide Ehegatten in einer neuen Wohngemeinschaft leben - höhere Kosten an indem zwei Wohnungsmietzinsen zu begleichen sind und der Grundbetrag für eine alleinstehende Person höher ist als in ehelicher Lebensgemeinschaft. Es können daher die während dem Zusammenleben für den laufenden Unterhalt verbrauchten Mittel nicht einfach geteilt werden, wie dies der Ehemann macht, sondern es ist der Bedarf unter Berücksichtigung dieser scheidungsbedingten Mehrkosten zu berechnen. Die Vorinstanz führte aus, die Ehegatten hätten keine Ersparnisse geäufnet und das Einkommen der Parteien werde wegen der zusätzlichen Kosten für zwei getrennte Haushalte zur Gänze verschlungen. Deshalb könne von der Berechnung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe abgewichen und die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Aufteilung des Überschusses berücksichtigt werden. Die Vorinstanz berechnete sodann für eine erste Phase den Bedarf der Ehefrau zusammen mit dem Sohn auf CHF 5‘153.60 und für eine zweite Phase den Bedarf der Ehefrau für sich alleine auf CHF 4‘228.00 jeweils inkl. CHF 560.00 Vorsorgeaufbau. Sowohl aus der Berechnung des Vorsorgeaufbaus als auch aus der festgestellten Unterdeckung von monatlich CHF 402.60 für den gebührenden Unterhalt (Dispositiv Ziffer 7) geht hervor, dass die Vorinstanz den gebührenden Bedarf der Ehefrau auf CHF 4‘228.00 inkl. Vorsorgeaufbau bzw. auf CHF 3‘668.00 exkl. Vorsorgeaufbau berechnet hat, bzw. dass der gebührende Bedarf dem erweiterten Existenzminimum der Ehefrau entspricht. Der Ehemann kann daher mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe den gebührenden Unterhalt und damit die Obergrenze für das Leistungsbegehren nicht festgestellt, nicht gehört werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den gebührenden Bedarf dem erweiterten Existenzminimum gleichstellte, da vorliegend das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten vollständig aufgebraucht wird. Die Ehegatten haben selber auch nie einen erhöhten Lebensstandard oder zusätzliche Positionen für Hobbies, Ferien etc. geltend gemacht, so dass die Vorinstanz aufgrund der Verhandlungsmaxime im Bereich des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ohnehin keine solchen hätte berücksichtigen dürfen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gebührenden Bedarf der Ehefrau ihrem erweiterten Existenzminimum gleichgestellt. Auf die einzelnen Positionen in der Unterhaltsberechnung ist nachfolgend einzugehen.
E. 14.1 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe den massgeblichen gebührenden Unterhalt nicht festgestellt. Der Ehemann geht von einem gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 2‘250.00 aus. Er stellt auf den zuletzt gelebten Lebensstandard der Ehegatten ab und führte hierzu in der Klageantwort unter Rz 30 f. aus, den Ehegatten sei vor der Trennung das Einkommen des Ehemannes von monatlich netto CHF 5‘300.00 zur Verfügung gestanden, welches gesamthaft für den laufenden Unterhalt aufgewendet worden sei. Somit sei keine Sparquote angefallen. Von diesem Betrag von CHF 5‘300.00 zieht der Ehemann vorab die Kinderkosten von CHF 800.00 ab und teilt den Restbetrag von CHF 4‘500.00 je hälftig den beiden Ehegatten zu und errechnet so einen gebührenden Unterhalt der Ehefrau von CHF 2‘250.00. Basierend auf diesem gebührenden Unterhalt von CHF 2‘250.00 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von CHF 290.00, abzüglich der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘800.00, kommt der Ehemann auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00. Die Ehe- frau berechnet dagegen den gebührenden Unterhalt für sich mit dem Sohn auf CHF 5‘479.40.
E. 15 % Erweiterung bei Gesuch um uR Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 900 1'450 Heiz- und Nebenkosten Hausratversicherung Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), 353 431 Unumgängliche Berufsauslagen Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 220 U-Abo 76 62 Unterhaltsbeitrag für den Sohn Schulung der Kinder (U-Abo: CHF 45.00, Schulmaterial usw.) Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Verschiedene Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) 325 Vorsorgeaufbau 560 Laufende Steuern 200 200 Grundbedarf 2'949 4'228 Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 4'926 1'800 Prämienverbilligung Krankenkasse Vermögensertrag/Spesenanteil 50 % Einkommen 6'726 4'926 1'800 Summe des ehelichen Einkommens 6'726 Summe des ehelichen Grundbedarfs 7'177 Überschuss -451 Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 2'949 4'228 Anteil am Überschuss 2 -453 Total 2'951 3'775 ./. eigenes Einkommen -4'926 -1'800 Unterhaltsbeitrag -1'975 1'975 Kind Ehefrau 1'975 Für die zweite Phase bleibt der Grundbedarf der Parteien je gleich wie bereits von der Vorinstanz festgelegt.
E. 15.1 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Krankheitskosten des Ehemannes von CHF 100.00 gestrichen. Weiter kritisiert er, dass die Vorinstanz als gebührender Unterhalt zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf das Existenzminimum der Ehefrau (bereinigt um die Positionen für den Sohn) abgestellt und zudem trotz Mankosituation Steuern eingesetzt habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Phasen moniert der Ehemann, eine erste Phase könne nur bis zum 16. Altersjahr des Sohnes dauern. Danach seien ein (hypothetischer) Lehrlingslohn zu berücksichtigen sowie ein eigener Versorgungsbeitrag des Sohnes in Höhe von 50%, mindestens aber 30%. Zudem müsse eine Zäsur per Mündigkeit des Sohnes erfolgen, da der Sohn ab Volljährigkeit eine eigene Wohnung beziehen könne und sich die Wohnkosten der Ehefrau reduzieren würden. Wenn der Sohn auch nach Mündigkeit bei der Mutter wohne, liege kein Familienhaushalt mehr vor, sondern ein Haushalt zweier Erwachsener ohne Unterhaltspflichten respektive eine kostensenkende Wohngemeinschaft mit tieferem Grundbetrag. Dies habe Auswirkungen auf den Bedarf der Ehefrau. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Erwägungen vorgenommen. Betreffend Gesundheitskosten rügt der Ehemann, die Vorinstanz habe bei der Ehefrau solche Kosten eingesetzt ohne zu prüfen, ob diese tatsächlich anfallen oder von Sozialversicherungsträgern direkt bezahlt würden.
E. 15.2 Die Ehefrau legte dar, bei welchen Positionen in ihrer Berechnung Differenzen im Vergleich mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zu ihren Gunsten bestehen würden. Es sind dies die Wohnkosten der Ehefrau, ihre Krankenkassenkosten für die Grundversicherung und der Steuerbetrag. Die Ehefrau berechnet für die 1. Phase einen gebührenden Bedarf für sich und den Sohn von CHF 5‘479.40 und in der 2. Phase (nach Wegfall der Ausgaben für den Sohn) von CHF 4‘547.20. Betreffend ihre Eigenversorgungskapazität führte sie aus, sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Sie erhalte eine IV-Rente von CHF 1‘880.00, welche jedoch – da vom Ehemann zugestanden - nur zu CHF 1‘800.00 anzurechnen sei. Die Prämienverbilligung für den Sohn betrage in der ersten Phase CHF 67.45 und nicht wie von der Vorinstanz eingesetzt CHF 139.00. Die Kinderrente betrage CHF 752.00. Weitere Einnahmen habe sie nicht und es entbehre jeglicher Grundlage, einen hypothetischen Lehrlingslohn des Sohnes anzurechnen. Insgesamt habe sie in der 1. Phase Einnahmen von CHF 2‘619.45 und in der zweiten Phase von CHF 1‘800.00. Damit könne sie den gebührenden Unterhalt nicht decken. Die Ehefrau geht sodann auf den Bedarf des Ehemannes ein und rügt, die Vorinstanz habe beim Ehemann zu Unrecht einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 eingesetzt. Da er mit seiner Lebenspartnerin in einer Wohngemeinschaft lebe, wäre ein Grundbetrag von CHF 850.00 (halber Betrag für zwei Personen in Wohngemeinschaft) einzusetzen gewesen. Sofern beim Ehemann nicht mehr von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei auch die Position „auswärtige Verpflegung“ nicht mehr zu veranschlagen. Die geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 100.00 habe der Ehemann nicht belegt, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Der Steuerbetrag des Ehemannes sei im Betrag von CHF 80.00 angemessen. Der Bedarf des Ehemannes betrage CHF 2‘259.00 und die Vorinstanz habe ihm ein um CHF 690.00 zu hohes Existenzminimum berechnet. Nach korrekter Berechnung resultiere ein höherer Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau als von der Vorinstanz verfügt, nämlich für die 1. Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘927.00 und für die 2. Phase von CHF 2‘667.00. Es bestehe daher keine Veranlassung, die Unterhaltsbeiträge noch weiter herabzusetzen. Da die Ehefrau selber auf eine Anfechtung des Scheidungsurteils verzichtet habe, sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich zu bestätigen.
E. 15.3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum nachehelichen Unterhalt korrekt ausgeführt. Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags hat in folgenden drei Schritten zu erfolgen 1) Festlegung des gebührenden Unterhalts, 2) Prüfung, inwiefern jeder Ehegatte diesen gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und schliesslich 3) die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, sofern von einem Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass er für seinen gebührenden Unterhalt selber aufkommen kann (BGE 141 III 465, E. 3.1; BGE 134 III 145, E. 4). Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer langen und lebensprägenden Ehe die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten (siehe vorstehende Erwägung 14.2). Das Gesetz gibt für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Die Vorinstanz hat sich aufgrund der konkreten Verhältnisse für die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung entschieden, was nicht zu beanstanden ist. Denn diese Methode kann auch für die Berechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden (vgl. BGE 134 III 577). Die Vorinstanz hat sodann zwei Phasen unterschieden, eine erste Phase bis zur ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, längstens jedoch bis der Sohn 25 Jahre alt ist, und eine zweite Phase für danach. Nach Entfallen des Kinderunterhaltsbeitrages vergrössert sich beim Ehemann der Überschuss und es ist ihm möglich, einen höheren nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es ist daher durchaus sinnvoll und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine neue Phase nach Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages berechnet. Auch das Kantonsgericht lässt nach Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages eine neue Phase eintreten. Da mit dem vorliegenden Berufungsentscheid der Bedarf und Unterhalt des Kindes jedoch separat berechnet wird (siehe vorstehende Erwägung unter Ziffer 9), ist auch für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag für beide Phasen eine Berechnung des Bedarfs der Ehefrau ohne das Kind vorzunehmen.
E. 15.4 Der Ehemann hat in der Berufung die von der Vorinstanz bei der Ehefrau eingesetzten Bedarfspositionen und Beträge einzig zum Vorsorgeaufbau und bei den Krankheitskosten bestritten. Die anderen Bedarfspositionen sind daher wie von der Vorinstanz festgelegt zu übernehmen. Indem das Kantonsgericht allerdings für den Sohn eine separate Berechnung macht und bei ihm von den Wohnungsmietkosten von CHF 1‘450.00 den Anteil von CHF 450.00 einsetzt, ist bei der Ehefrau in der ersten Phase für die Wohnkosten der Differenzbetrag von CHF 1’000.00 anzurechnen. Für die zweite Phase, ab Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages, ist wieder der gesamte Mietbetrag von CHF 1‘450.00, welcher angemessen ist, bei der Ehefrau einzusetzen. Für die Gesundheitskosten der Ehefrau hat die Vorinstanz auf die effektiven und belegten Auslagen der Ehefrau abgestellt und einen Mittelwert berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass diese Kosten von Sozialversicherungseinrichtungen übernommen werden, wie der Ehemann vermutet. Die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskosten der Ehefrau von monatlich CHF 325.00 sind folglich zu übernehmen. Der Bedarf der Ehefrau ohne Berücksichtigung des Sohnes bleibt somit bei dem von der Vorinstanz berechneten Betrag exkl. Vorsorgeaufbau von CHF 3‘668.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten CHF 1‘450.00, Krankenkassenprämie CHF 431.00, U-Abo CHF 62.00, Arzt-/Gesundheitskosten CHF 325.00, Steuern CHF 200.00). Der Vorsorgeaufbau ist folglich auf diesem Betrag zu berechnen, was die Vorinstanz zu Recht gemacht hat. Der Ehemann macht diesbezüglich nicht geltend, die Vorinstanz habe eine falsche Berechnung an sich angestellt. Er selber setzt als Basis – zu Unrecht - den Betrag von CHF 2‘250.00 ein und gelangt mit diesem auf einen Vorsorgeaufbau von CHF 290.00. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung auf der Basis von CHF 3‘668.00 ist folglich zu übernehmen und der vorinstanzlich berechnete Vorsorgeunterhalt von CHF 560.00 einzusetzen.
E. 15.5 Den Bedarf des Ehemannes hat die Vorinstanz dagegen zu Gunsten des Ehemannes nicht korrekt berechnet. Sie hat beim Grundbetrag nicht berücksichtigt, dass der Ehemann in einer Wohngemeinschaft lebt, und hat CHF 1‘200.00 anstatt CHF 850.00 (Hälfte des Betrages für zwei Personen in Wohngemeinschaft) eingesetzt. Die auswärtige Verpflegung wäre zudem bei Berücksichtigung der Taggelder nicht einzurechnen. Hinsichtlich der Krankheitskosten hat die Vorinstanz beim Ehemann dagegen zu Recht keinen Betrag eingesetzt, da er keine Krankheitskosten belegte. Selbst wenn jedoch mit den von der Vorinstanz beim Ehemann eingesetzten Beträgen gerechnet wird, ergibt sich keine Änderung zu dessen Gunsten, wie aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen hervorgeht.
E. 15.6 Für die erste Phase , in welcher der Ehemann noch Kinderunterhaltsbeiträge leisten muss, ergibt sich folgende Berechnung: Ehemann CHF Ehefrau CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1'200 alleinerziehender Schuldner 1'350 1'350 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1'700 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 Kind über 10 Jahre 600
E. 15.7 Für die zweite Phase stellt sich die Berechnung folgendermassen dar: Ehemann CHF Ehefrau CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1'200 alleinerziehender Schuldner 1'350 1'200 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1'700 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 Kind über 10 Jahre 600
E. 15.8 Das beim Ehemann in beiden Phasen im Vergleich zum effektiven Taggeld von monatlich CHF 4‘789.00 um CHF 137.00 höher eingesetzte Einkommen wird bei weitem kompensiert durch den bei ihm zu hoch eingesetzten Grundbetrag. Auch die Berücksichtigung der Steuern trotz Unterdeckung fällt zu Gunsten des Ehemannes aus, erhöht sich dadurch doch sein zu schützendes Existenzminimum. Der Unterhaltsbeitrag würde bei der vom Kantonsgericht als korrekt erachteten Berechnung (Grundbetrag beim Ehemann CHF 850.00, keine Steuern zu berücksichtigen) selbst bei Berücksichtigung der effektiven Taggelder des Ehemannes von CHF 4‘789.00 und der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘880.00 höher ausfallen als von der Vorinstanz festgelegt. Auch müsste bei Einrechnung der effektiven Taggelder die auswärtige Verpflegung des Ehemannes gestrichen werden, da er diese dann aufgrund der berücksichtigten Erwerbsunfähigkeit nicht beanspruchen könnte. Der Ehemann kann daher keine tieferen nachehelichen Unterhaltsbeiträge geltend machen. Der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag bleibt in der ersten Phase hinsichtlich der Gesamthöhe gleich und wird lediglich bei der Aufteilung des Betrages an das Kind und die Ehefrau abgeändert. Für die zweite Phase ist gar keine Änderung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags vorzunehmen. Lediglich bei der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags (siehe vorstehende Erwägungen Ziffer 11) ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag zu befristen auf 31. Dezember 2021.
E. 15.9 Entsprechend diesen Berechnungen verändert sich die Unterdeckung bei der Ehefrau. Werden in der ersten Phase von ihrem gebührenden Bedarf von CHF 3‘928.00 ihre effektive IV-Rente von CHF 1‘880.00 sowie der nunmehr festzulegende Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘570.00 abgezogen, verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 478.00, wogegen die Vorinstanz diesen in Ziffer 7 des Dispositivs auf CHF 402.60 (recte: 405.60) bezifferte. Für die zweite Phase beträgt der Fehlbetrag der Ehefrau CHF 373.00 (CHF 4‘228 – 1‘880 – 1‘975); die Vorinstanz hat diesen mit CHF 234.00 festgehalten. Da die Ehefrau den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, ist die entsprechende Ziffer 7 des vorinstanzlichen Dispositivs auch nicht zu ihren Gunsten zu ändern.
E. 16 Güterrecht
E. 16.1 Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 des angefochtenes Entscheids festgehalten, der Ehemann schulde der Ehefrau aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen der Unterhaltsspanne März und April 2015 noch einen Betrag von CHF 190.00 zuzüglich Zins von 5% seit 15. März 2015. In der vorangegangenen Ziffer 2 des Entscheids hat sie daher die Teilvereinbarung mit Vorbehalt von Ziffer 3 genehmigt. Der Ehemann moniert, die Vorinstanz halte sich damit nicht an die Dispositionsmaxime und habe auf Antrag der Ehefrau die Teileinigung vom 2. Oktober 2013, in welcher die Saldoeinigung verbindlich getroffen worden sei, abgeändert und ihn unter dem Titel Güterrecht zu einer Zahlung von CHF 190.00 verpflichtet. Der angebliche Unterhaltsausstand sei nicht dem Güterrecht zuzuschlagen, denn mit Einreichung der Scheidungsklage sei das Güterrecht terminlich fixiert und danach entstehende Schulden hätten nichts mehr mit Güterrecht zu tun. Überdies schulde der Ehemann gar nichts mehr, so dass auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorliege. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs.
E. 16.2 Die Ehefrau macht geltend, die Verhältnisse hätten sich im Nachgang zur Teilkonvention vom 2. Oktober 2013 wesentlich verändert. Im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Urteil vom 14. Juli 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen habe sich gezeigt, dass der Ehemann der Ehefrau im März und April 2015 zu wenig Unterhalt im Betrag von CHF 190.00 bezahlt habe. Deshalb habe sie die Nichtgenehmigung der Konvention in diesem Punkt beantragt. Der Ehemann habe den Ausstand nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dieser falle nicht unter das Güterrecht. Der Ehemann liege jedoch falsch, da unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen gegenseitige Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB darstellen würden und in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen seien, ansonsten sie nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
E. 16.3 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Ehemann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den behaupteten Fehlbetrag von CHF 190.00 nicht bestritten hat. In rechtlicher Hinsicht ist von Ziffer 3 der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung vom 2. Oktober 2013 auszugehen, wonach sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt erklärt haben. Die Vereinbarung ist für die Parteien mit Abschluss grundsätzlich verbindlich, noch vor der gerichtlichen Genehmigung. Mit Eintritt der Verbindlichkeit verbleibt einem Ehegatten, der an die Vereinbarung einseitig nicht mehr gebunden sein will, die Möglichkeit, das Gericht um deren Nichtgenehmigung zu ersuchen, wobei er die Substantiierungs- und Beweislast für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung trägt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden ( Thomas Sutter - Somm / Nicolas Gut , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 279 N 25). Die Parteien konnten bei Unterzeichnung der Teilkonvention am 2. Oktober 2013 den jetzt strittigen Ausstand gar nicht thematisieren, da die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war. Die Klausel in der Vereinbarung bezog sich somit ausschliesslich auf die bis zur Unterzeichnung entstandenen gegenseitigen Ansprüche. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich als Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren und bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einzubeziehen (Bger 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010, E. 3.2.1). Angesichts der Tatsache, dass die ausstehende Unterhaltsschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung noch gar nicht entstanden war, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden, auch wenn es sich bei Ziffer 3 des Dispositivs eher um eine Ergänzung als um einen Vorbehalt handelt.
E. 17 Vorsorgeausgleich
E. 17.1 Die Ehegatten einigten sich in der Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013 in Ziffer 5 darauf, dass die Pensionskassenguthaben je hälftig aufgeteilt werden sollen und dementsprechend die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen sei, einen Betrag von CHF 38‘435.00 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Ehefrau, Ziffer 5 der Teilkonvention sei dahingehend abzuändern, dass die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen sei, den Betrag von CHF 51‘429.50 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Die Vorinstanz wies mit Ziffer 8 des Dispositivs des Scheidungsurteils die Pensionskasse des Ehemannes an, den Betrag von CHF 50‘383.90 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen.
E. 17.2 Der Ehemann macht mit Berufung geltend, obwohl sich die Parteien am 2. Oktober 2013 auf den im Zeitpunkt der Einigung aktenkundig massgeblichen Ausgleichungsbetrag geeinigt hätten, werde diese Teileinigung nicht respektiert, sondern auf die zwischenzeitlich auf Seiten des Ehemannes eingetretene Veränderung im Bestand seiner Austrittsleistung abgestellt. Die Prozessverschleppung sei durch die Ehefrau oder durch das Gericht ohne zwingenden Grund verursacht worden. Es könne daher nicht angehen, dem Ehemann die zeitliche Verzögerung von fast zwei Jahren seit der Teileinigung zu dessen Nachteil vorzuhalten. Die Teilung nunmehr per 20. August 2015 zu berechnen, sei rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben. Die Teileinigung vom 2. Oktober 2013 über die Teilung der Austrittsleistungen müsse auch per 20. August 2015 massgebend bleiben,
E. 17.3 Die Ehefrau entgegnet, im Nachgang zur Scheidungskonvention vom 2. Oktober 2013 hätten sich die Verhältnisse unter den Parteien wesentlich verändert. Das Scheidungs-verfahren habe sich unerwartet in die Länge gezogen, was weder von der Ehefrau noch von der Vorinstanz zu verantworten sei. Aufgrund der Offizialmaxime, welche in diesem Bereich zur Anwendung gelange, könnten die Parteien diesbezüglich gar keine Konvention im technischen Sinne schliessen. Komme keine Vereinbarung zustande und stehen die massgeblichen Austrittsleistungen fest, habe das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis zu entscheiden (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Dies habe die Vorinstanz getan, folglich sei die Anordnung gemäss Ziffer 5 des Urteils nicht zu beanstanden.
E. 17.4 Nach Art. 280 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, die Bestätigung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. Die Parteiautonomie ist in diesem Bereich entsprechend dieser Bestimmung eingeschränkt. Eine Vereinbarung und die Durchführbarkeitsbestätigung führen nicht automatisch zur Genehmigung durch das Gericht ( Hans - Ulrich Stauffer , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 280 N 26). Nach Art. 122 ZGB besteht ein Anspruch auf die hälftige Teilung der während der Ehe angefallenen Freizügigkeitsguthaben. Ein Verzicht auf diesen Anspruch ist nur eingeschränkt zulässig. Im vorliegenden Fall lag der Teilvereinbarung die Austrittsleistung des Ehemannes per Unterzeichnung zugrunde. Aufgrund der Verzögerung des Scheidungsverfahrens lagen bei Auflösung der Ehe im August 2015 geänderte Verhältnisse und Zahlen vor. Der vereinbarte Betrag wich erheblich von der Austrittsleistung des Ehemannes bei Auflösung der Ehe ab und die Vereinbarung war insoweit nicht mehr gesetzeskonform. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei der Ehefrau der Vorsorgefall aufgrund ihrer Invalidität bereits eingetreten ist, da sich die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall ebenfalls an der hälftigen Teilung orientieren muss. Die Teilung der Austrittsleistung des Ehemannes ist möglich und das Vorsorgeguthaben der Ehefrau, welches ihre letzte Arbeitgeberin auf ihr Freizügigkeitskonto überwies, kann ebenfalls angerechnet werden, so dass kein Grund ersichtlich ist, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Ein Verzicht der Ehefrau auf die hälftige Teilung lag nicht vor und wäre angesichts ihrer Lebensverhältnisse auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da ihre entsprechende Altersvorsorge nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit der Ehemann das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 ZGB anruft, ist ihm nicht zu folgen. Das Verfahren hat sich zwar tatsächlich verzögert, was unter anderem auf die Unklarheiten zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau zurück zu führen ist. So hat die Vorinstanz den IV-Rentenentscheid abgewartet, was durchaus sinnvoll war und nicht beanstandet werden kann. Dass jedoch die Ehefrau das Verfahren im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer vorsorgerechtlichen Ansprüche bewusst verzögert haben soll, wird weder rechtsgenüglich behauptet, noch belegt. Soweit dem Gericht die Verfahrensverzögerung vorgeworfen wird, könnte dies – selbst wenn es zuträfe – nicht der Ehefrau angelastet werden. Die Vorinstanz hat entsprechend diesen Ausführungen zu Recht für die Berechnung des zu überweisenden Betrages auf die Austrittsleistung des Ehemannes per Urteilsdatum abgestellt. Die Berufung ist folglich insoweit unbegründet und somit in diesem Punkt abzuweisen.
E. 18 Kosten
E. 18.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorab ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge der Streitwert nicht exakt berechnen lässt, da der Zeitpunkt des Abschlusses der angemessenen Erstausbildung des Sohnes offen ist. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Ehemann mit seiner Berufung betreffend Dauer der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zum grösseren Teil durchdringt, indem die Unterhaltsdauer im Gegensatz zu den von der Vorinstanz festgelegten rund 15 Jahren (vom Scheidungsurteil bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes, d.h. bis und mit Juli 2030) nunmehr im Berufungsverfahren auf rund 6,5 Jahre (bis 31. Dezember 2021) gesenkt wird. Der Ehemann hatte die Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge per Ende Mai 2018 beantragt. Betreffend Dauer der nachehelichen Unterhaltsbeiträge dringt er somit zu rund 70% durch. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag stellt bei den Anträgen finanzieller Art mit Abstand den grössten Posten dar. Der Ehemann dringt sodann beim Kinderunterhaltsbeitrag insofern durch, als dieser separat berechnet und die IV-Kinderrente angerechnet wird. Der Kinderunterhaltsbeitrag wird nunmehr von CHF 740.00 auf CHF 410.00 gesenkt. Allerdings erhöht sich dadurch der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die erste Phase, so dass in der ersten Phase die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und das Kind insgesamt gleich hoch bleiben wie von der Vorinstanz festgelegt und der Ehemann somit hinsichtlich der Gesamthöhe nicht obsiegt. Der Ehemann unterliegt mit seinen Anträgen betreffend der elterlichen Sorge, des Güterrechts und des von seiner Pensionskasse an die Ehefrau zu überweisenden Betrags vollumfänglich, wobei das Güterrecht angesichts des geringen Streitbetrags nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt obsiegt der Ehemann etwas mehr als zur Hälfte. Die Ehefrau hatte für die Erstellung der Duplik zusätzlichen Aufwand, welcher vom Ehemann durch das Einreichen von dessen Replik, welche nicht erforderlich gewesen wäre (darauf wird nachfolgend noch eingegangen) verursacht wurde und daher in Anwendung von Art. 108 ZPO von ihm zu vergüten wäre. Insgesamt scheint es in Anbetracht dieser Ausführungen angebracht, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen.
E. 18.2 Die Gerichtsgebühr, wird in Anwendung § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 10‘000.00 festgesetzt, und wie bereits ausgeführt den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates.
E. 18.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger beantragte mit dem Berufungsbegehren Ziffer 3, es sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit einem Pauschalhonorar von CHF 5‘000.00 für das Berufungsverfahren zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand zu bestellen. Nach Zustellung der Berufungsantwort beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 19. Januar 2016, es sei ihm eine Frist zur Erstattung seiner Replik zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein zweiter Schriftenwechsel nicht angebracht sei. Es wurde dem Ehemann jedoch unbenommen gelassen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Der Ehemann reichte sodann unaufgefordert mit Eingabe vom 3. Februar 2016 eine 17-seitige Replik sowie die aktualisierte Anwaltsrechnung inkl. dem Aufwand für die Replik mit einem Honorar von insgesamt CHF 6‘836.40 (Zeitaufwand von 30 Stunden, Auslagen von CHF 330.00, MWST) abzüglich des Selbstbehalts von CHF 1‘000.00 ein. Das Kantonsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Replik nicht erforderlich war. Diese enthält keine neuen Ausführungen. Vielmehr legt der Ehemann darin seine Sicht der Dinge dar, zum Teil unter Verweis auf die Akten, und bringt rechtliche Ausführungen vor. Die Replik enthält nichts, was sich nicht bereits aus den vorinstanzlichen Akten und den Berufungsschriften ergibt. Dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht angebracht ist, wurde dem Ehemann bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2016 mitgeteilt. Es kann nicht angehen, dass er den Aufwand für eine dennoch eingereichte Replik gestützt auf die unentgeltliche Rechtspflege vom Kanton vergütet wissen will. Das Replikrecht bezieht sich auf das rechtliche Gehör und löst bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht automatisch eine durch den Kanton zu bezahlende Entschädigung aus. Diese richtet sich vielmehr nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und beinhaltet lediglich die Entschädigung für den angemessenen Aufwand. Entschädigungspflichtig ist allein der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Da die Replik nicht erforderlich und somit nicht notwendig war, ist der hierfür entstandene Aufwand auch nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu vergüten. Folglich ist auf den mit der Berufung gestellten Antrag auf Gewährung eines Pauschalhonorars von CHF 5‘000.00 abzustellen. Von dieser Entschädigung ist der Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 abzuziehen, welcher dem Ehemann für die unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 13. Januar 2016, Ziffer 3, auferlegt wurde. Dem Rechtsvertreter des Ehemannes ist dementsprechend in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
E. 18.4 Die Rechtsvertreterin der Ehefrau machte mit der Honorarnote vom 10. März 2016 einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) geltend. Der Zeitaufwand der Advokatin wird mit 9 Stunden und jener des Mitarbeiters mit 18.16 Stunden aufgeführt. Dieser Aufwand ist angemessen, auch im Vergleich zum aufgeführten Aufwand der Gegenpartei von insgesamt CHF 6‘836.40 (inkl. Auslagen von CHF 330.00 und MWST). Aufgrund der Replik war die Ehefrau zur Vermeidung allfälliger prozessualer Risiken gehalten, zumindest eine kurze Stellungnahme einzureichen. Die Duplik vom 18. Februar 2016 wurde mit fünf Seiten in aller Kürze gehalten und ist somit angemessen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltet nach konstanter hiesiger Praxis auch die vom Substituten der Rechtsvertreterin getätigten Arbeiten. Für diesen befindet sich sodann in den vorinstanzlichen Akten eine Substitutionsbewilligung der Advokatin der Ehefrau. Für den Substituten wird ein Stundenansatz von CHF 130.00 geltend gemacht, was den gesetzlichen Vorgaben von § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) entspricht. Die Honorarnote ist folglich zu genehmigen und der Rechtsvertreterin der Ehefrau in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung von CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
E. 18.5 Hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Ehefrau führte der Ehemann aus, es sei unbekannt, ob die Honorarnote der Gegenpartei von der Vorinstanz auf die Frage geprüft worden sei, ob die Leistungen des Substituten unter die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege fallen könne, wobei er hierzu auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_310/2014 verwies. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Ziffer 10 die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen und den Parteivertretungen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angemessene Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern der Berufungskläger ein schützenswertes Interesse an einer Überprüfung des der gegnerischen Rechtsanwältin ausbezahlten Honorars haben soll, zumal keine Parteientschädigung zu Lasten des Ehemannes gesprochen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter einzugehen.
E. 18.6 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 werden aufgehoben und folgendermassen ersetzt:
- Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes C. mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 410.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen bzw. Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit des Sohnes resp. bis zum Abschluss von dessen angemessenen Erstausbildung, sofern diese über die Volljährigkeit hinaus dauert, zu bezahlen.
- Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von • CHF 1‘570.00 bis zum Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, jedoch längstens bis 31. Dezember 2021, • CHF 1‘975.00 nach Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, jedoch längstens bis 31. Dezember 2021, zu bezahlen. Ab dem 31. Dezember 2021 ist kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Ansonsten gilt das Urteil der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 unverändert.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
- Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Berufungskläger mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 wird an dessen Rechtsvertreter, Dr. Dieter M. Troxler, ein reduziertes Honorar von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Zufolge vollumfänglicher Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Berufungsbeklagte wird an deren Rechtsvertreterin, Sabrina Stoll, ein Honorar von CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
- Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_346/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.03.2016 400 15 432 (400 2015 432) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.03.2016 400 15 432 (400 2015 432) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.03.2016 400 15 432 (400 2015 432)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. März 2016 (400 15 432) Zivilgesetzbuch Scheidung: Kinderunterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Anrechung der IV-Kinderrente der unterhaltsberechtigten Ehefrau), nachehelicher Unterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Dauer), Abänderung/Anpassung der Teilkonvention betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B. vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen das Urteil der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 A. Die Ehegatten A. und B. heirateten am 23. März 2001 in X. . Der Ehe ist der gemeinsame Sohn C. , geboren am 23. Mai 2002, entsprungen. Die Parteien leben seit dem 1. August 2011 getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden. B. a) Mit Eingabe vom 20. März 2013 reichte der Ehemann am Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) die Scheidungsklage ein. In der Einigungsverhandlung vom 2. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über den Scheidungspunkt, die elterliche Sorge, das Besuchs- und Ferienrecht, das Güterrecht (güterrechtlich auseinandergesetzt), den Rückzug des Strafantrags des Ehemannes gegen die Ehefrau und über die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben (Überweisung des Betrages von CHF 38‘435.00 von der Pensionskasse des Ehemannes auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau). Strittig blieben die Kinderunterhaltsbeiträge und die nachehelichen Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz führte in der Folge einen Schriftenwechsel durch. Mit Klagebegründung vom 7. Februar 2014 beantragte die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn von mindestens CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bis zum 31. Mai 2018 und danach von mindestens CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes. Für sich selbst verlangte die Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘885.00 bis zum 31. Mai 2018 und danach von mindestens CHF 1‘785.00 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn und nach Abschluss der angemessenen Ausbildung des Sohnes von mindestens CHF 2‘685.00. Für alle Unterhaltsbeiträge wurden Mehrforderungen vorbehalten. Ferner beantragte die Ehefrau die Feststellung eines Fehlbetrages zur Deckung des gebührenden Unterhalts von mindestens CHF 1‘957.40 bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung des Sohnes und danach von mindestens CHF 996.60. Schliesslich beantragte die Ehefrau die Indexierung der Unterhaltsbeiträge, die Lohnanweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. B. b) Der Ehemann beantragte mit Klageantwort vom 10. März 2014 die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn auf CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen, solange der Sohn die ordentlichen Schulen besucht, längstens jedoch bis und mit Mai 2018, und auf CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulage ab Beginn von dessen beruflichen Ausbildung bis und mit Mai 2020, wobei an diesen Unterhaltsbeitrag 50% des jeweiligen Netto-Lehrlings-/ Ausbildungseinkommens des Sohnes anzurechnen sei. Für die Ehefrau beantragte er die Festlegung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 830.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit April 2015 und von CHF 729.00 ab Mai 2015 bis April 2016, danach sei kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Der Ehemann ersuchte weiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Schriftenwechsel sei zu schliessen und die Parteien seien zu einer Instruktionsverhandlung, eventuell mit anschliessender Hauptverhandlung, zu laden. Ausserdem seien bei der IV-Stelle Baselland die gesamten IV-Akten betreffend die Ehefrau einzuverlangen und dem Ehemann zur Einsicht und ergänzender Antragsstellung zuzustellen. Weiter sei eine amtliche Erkundigung bei der IV-Stelle über den Sachstand und darüber, bis wann mit einem Rentenentscheid zu rechnen sei, einzuholen. B. c) Mit Verfügung vom 11. März 2014 wurde der Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren geschlossen und die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vor den Gerichtspräsidenten mit Gelegenheit zur mündlichen Replik und Duplik geladen. Diese Instruktionsverhandlung, an welcher die Ehefrau weitere Unterlagen einreichte, fand am 14. April 2014 vor dem Präsidium des Zivilkreisgerichts statt. Die Ehefrau liess an dieser Verhandlung Ausführungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand vortragen und führte aus, es sei nicht klar, wie es weitergehe; die IV warte den Verlauf der Operation ab. Die ursprünglich auf den 25. November 2014 angesetzte Hauptverhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 20. November 2014 wieder abgeboten, um den IV-Entscheid abzuwarten. Nachdem die IV-Rentenverfügung vom 5. März 2015 vorlag, wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. März 2015 erneut zur Hauptverhandlung geladen. B. d) In der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, gab der Ehemann bekannt, dass ihm per 31. Juli 2015 gekündigt worden und er seit 1. August 2015 arbeitslos gemeldet sei. Er sei aufgrund einer Schulterverletzung nicht mehr arbeitsfähig und auch bei der IV-Stelle angemeldet. Das Taggeld der SUVA, welches 80% des Bruttolohnes ausmache, laufe weiter. Es sei unklar, wann die SUVA den Unfall abschliessen werde und was bei der IV und der Arbeitslosenversicherung laufe. Er müsse wohl umgeschult werden. Die Ehefrau beantragte, auf diese Noven sei nicht abzustellen, da sie nicht unverzüglich vorgebracht worden seien. Die Ehefrau machte ihrerseits Noven geltend betreffend ihre Gesundheitskosten und die ausstehenden Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau stellte betreffend die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zu ihrer Klagebegründung leicht veränderte Anträge. Überdies beantragte sie zum Güterrecht neu, es sei Ziffer 3 der Teilkonvention dahingehend abzuändern, dass der Ehemann der Ehefrau per 20. August 2015 aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen der Unterhaltsspanne März und April 2015 noch einen Betrag von CHF 190.00 zuzüglich Zins von 5% seit 15. März 2015 schulde und die Parteien ansonsten güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Weiter sei Ziffer 5 der Teilkonvention dahingehend abzuändern, dass die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen sei, einen Betrag von CHF 51‘429.50 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Im Übrigen sei die Teilkonvention zu genehmigen. Der Ehemann liess an der Hauptverhandlung ausführen, wie die Unterhaltsbeiträge aufgrund der nunmehr zugesprochenen IV-Rente der Ehefrau zu berechnen seien. Betreffend die Aufteilung der Pensionskassenguthaben erachtete er die von der Ehefrau beantragte Anpassung als rechtsmissbräuchlich, nachdem diese die Verzögerung des Verfahrens verursacht habe. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge seien nicht zu berücksichtigen, da mit der Teilvereinbarung das Güterrecht verbindlich geregelt worden sei. Für den Vorsorgeunterhalt verwies er auf die Klageantwort. Weiter machte er geltend, die Ehefrau habe Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Hilfslosenentschädigungen; er könne nicht für die Invalidität der Ehefrau verantwortlich gemacht werden. B. e) Mit Urteil vom 20. August 2015 schied die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Ehe der Parteien (Dispositiv Ziffer 1) und genehmigte die Teilvereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 2. Oktober 2013 mit Vorbehalt bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des aus der Pensionskassenteilung zu überweisenden Betrages (Dispositiv Ziffer 2). Das Zivilkreisgericht hielt fest, dass der Ehemann der Ehefrau aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen der Unterhaltsspanne März und April 2015 noch einen Betrag von CHF 190.00 zuzüglich Zins von 5% seit 15. März 2015 schulde (Dispositiv Ziffer 3). Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Ehegatten wurde der Ehefrau alleine zugeteilt (Dispositiv Ziffer 4). Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 740.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 5). Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘240.00 bis zur ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, längstens jedoch bis der Sohn 25 Jahre alt ist, und danach von CHF 1‘975.00 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 6). Die Unterhaltsbeiträge wurden sodann indexiert und die Unterdeckung beziffert (Dispositiv Ziffer 7). Weiter wurde vorgesehen, die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, den Betrag von CHF 50‘383.90 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Dispositiv Ziffer 8). Es wurde festgestellt, dass den Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und sie wurden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen (Dispositiv Ziffer 9). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt und jede Partei verpflichtet, für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die aus der Gerichtskasse zu bezahlenden Honorare für den Rechtsvertreter des Ehemannes auf CHF 8‘000.00 und für die Rechtsvertreterin der Ehefrau auf CHF 11‘997.20 festgelegt. C. a) Mit Eingabe vom 25. November 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann gegen die Ziffern 3 bis 8 des vorinstanzlichen Scheidungsurteils vom 20. August 2015 die Berufung mit folgenden Anträgen:
1. Das angefochtene Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28.8.2015 sei im Sinne der nachfolgenden Anträge Ziffer 1.1 bis 1.6 abzuändern: 1.1 Ziffer 3 des Dispositives sei ersatzlos zu streichen. 1.2 Ziffer 4 des Dispositives sei aufzuheben und die elterliche Sorge beiden Ehegatten zuzuteilen mit ausschliesslicher Obhut durch die Ehefrau. 1.3 Ziffer 5 des Dispositives sei aufzuheben und den seitens des Ehemannes als Kinderunterhalt geschuldete Betrag auf CHF 300.00 festzusetzen. 1.4 Ziffer 6 des Dispositives Lemma 1 und 2 seien aufzuheben und den der Ehefrau geschuldete Unterhaltsbeitrag auf CHF 740.00, inkl. Vorsorgeunterhalt bis und mit Monat (recte: Mai) 2018 festzulegen und festzustellen, dass über den Monat Mai 2018 hinaus keinerlei Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sei. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Anträge 2.1 bis 2.4 (recte: 1.1 bis 1.4) sei die Unterdeckung bis und mit Monat Mai 2018 rechnerisch anzupassen. 1.6 Ziffer 8 des Dispositives sei aufzuheben und den als Vorsorgeausgleich seitens der PK des Ehemannes der Ehefrau geschuldeten Betrag auf CHF 38‘435.00 festzusetzen respektive die diesbezügliche Teileinigung der Parteien vom 2.10.2013 zu bestätigen.
2. Eventuell sei das angefochtene Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20.8.2015 aufzuheben und zur neuen und vollständigen Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts zurückzuweisen.
3. Dem Ehemann sei im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit einem Pauschalhonorar von CHF 5‘000.00 für das Berufungsverfahren zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Im Übrigen alles zulasten der Ehefrau. C. b) Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge und ersuchte für das Berufungsverfahren ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, es seien die mit Berufungseingabe des Berufungsklägers eingereichten Unterlagen allesamt als verspätet aus dem Recht zu weisen. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. c) Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel. Sie bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Berufungsbeklagten mit Rechtsanwältin Sabrina Stoll vollumfänglich und dem Berufungskläger mit Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 für die unentgeltliche Verbeiständung. Weiter sah sie ohne Gegenbericht der Parteien eine Vergleichsverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vor. C. d) Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 beantragte der Berufungskläger, es sei ihm eine einmalige Frist zur Erstattung seiner Replik bis zum 12. Februar 2016 zu gewähren. Die Kantonsgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 19. Januar 2016 den Antrag des Berufungsklägers auf Fristansetzung zur Erstattung einer Replik ab und liess es ihm unbenommen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (recte: 2016) reichte der Berufungskläger eine Vernehmlassung zu der Berufungsantwort vom 11. Januar 2016 ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 nahm die Berufungsbeklagte Stellung dazu. Auf die Ausführungen der Parteien in diesen Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. e) Nachdem die Berufungsbeklagte mitteilte, dass sie auf eine Vergleichsverhandlung verzichte, ordnete die Kantonsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Januar 2016 den Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung an. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 führte der Berufungskläger aus, er gehe davon aus, dass Beratungen des Kantonsgerichts parteiöffentlich seien. Aufgrund dieser Eingabe teilte die Kantonsgerichtspräsidentin den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2016 mit, die Urteilsberatung über den vorliegenden Fall finde am Dienstag 15. März 2016, 08:00 Uhr, statt. Die Kantonsgerichtspräsidentin gab überdies die Besetzung der Dreierkammer bekannt und verfügte, es werde zu Beginn der Urteilsberatung durch die Dreierkammer entschieden, ob die Urteilsberatung parteiöffentlich abgehalten werde. C. f) Mit Mail vom 7. März 2016 übermittelte die KESB Leimental dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost einen Bericht der Psychiatrie Baselland vom 5. März 2016 zum Notfallgespräch des Oberarztes mit dem Berufungskläger und dem Sohn vom 4. März 2016. Das Zivilkreisgericht leitete das Mail mit dem Bericht an das Kantonsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Bericht den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt und angekündigt, dass dieser anlässlich der Urteilsberatung behandelt werde. Daraufhin nahm die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 10. März 2016 unaufgefordert Stellung zum Bericht. C. g) Zu Beginn der Urteilsberatung vom 15. März 2016 durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde entschieden, dass die Urteilsberatung parteiöffentlich abgehalten wird. Der Berufungskläger und dessen Rechtsvertreter waren sodann an der Urteilsberatung als Zuhörer anwesend. Erwägungen 1. Formelles / Eintreten 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist zum einen die Zuteilung der elterlichen Sorge angefochten, welche keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, zum anderen liegt der Streitwert betreffend der vermögensrechtlichen Punkte (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, Teilung der Freizügigkeitsleistungen) über CHF 10'000.00, womit auch die Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 26. Oktober 2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist folglich durch die Berufung vom 25. November 2015 eingehalten. Auch die weiteren Formalien sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 1.2 In Anlehnung an die Bezeichnungen der Parteien selber in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens sowie zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden die Parteien, obwohl der Scheidungspunkt selber nicht angefochten und die Scheidung somit rechtskräftig ist, im Folgenden weiterhin als Ehemann und Ehefrau bezeichnet. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel: Mail KESB Leimental 2.1. Die KESB Leimental hat mit Mail vom 7. März 2016 den Bericht der Psychiatrie Baselland zum Notfallgespräch vom 4. März 2016 an das Zivilkreisgericht geschickt, welches das Mail mit dem Bericht an das Kantonsgericht weiter geleitet hat. Im Bericht schildert Dr. D. , dass der Ehemann seit November in der Psychiatrie Baselland in Behandlung sei und er am 4. März 2016 zusammen mit dem Sohn notfallmässig in der ambulanten Beratungsstelle erschienen sei und Probleme zwischen der Mutter und dem Sohn geschildert habe. Der Arzt führte aus, es sollte in den kommenden Wochen zwischen den Anwälten der Parteien und dem Gericht eine neue Regelung des Besuchsrechts besprochen werden, der Wille des Sohnes berücksichtigt und diesem ein unabhängiger Beistand zur Seite gestellt werden. 2.2 Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 10. März 2016, diese Unterlagen seien für den Berufungsentscheid nicht zu beachten, zumal die Frage der Obhut und des Besuchsrechts nicht Thema des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien. 2.3 Im vorliegenden Verfahren bildet lediglich das alleinige Sorgerecht der Ehefrau Gegenstand der Berufung, nicht aber die Obhut und der persönliche Verkehr des Ehemannes mit dem Sohn. Bezüglich dieser nicht angefochtenen Punkte ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend dem Grundsatz der Teilrechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) vielmehr rechtskräftig geworden. Das Kantonsgericht ist daher für eine Beurteilung des Besuchsrechts und der Obhut nicht zuständig. Der Bericht der Psychiatrie Baselland, in welchem Besprechungen des Besuchsrechts empfohlen werden, ist daher für den Berufungsentscheid unbeachtlich. Im Übrigen ist der Bericht weitgehend anamnestisch und gibt die Schilderungen des Sohnes und des Ehemannes wieder, ohne dass diese objektiviert werden können. Es wird im Bericht auch nicht dargelegt, ob tatsächlich Veränderungen im Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn eingetreten sind. 3. Neue Tatsachen und Beweismittel: Noven des Ehemannes 3.1 Der Ehemann reichte mit seiner Berufung als neue Beweismittel die SUVA-Taggeldabrechnungen August bis November 2015 (Beilagen 4 bis 7), den neuen Unfall-schein mit dem Vermerk Bellikon (Beilage 9) und das Schreiben der REHA-Klinik Bellikon vom 30. September 2015 (Beilage 10) ein. Der Ehemann ruft diese Beweismittel an, um einerseits die Rüge eines von der Vorinstanz zu hoch errechneten Einkommens und um andererseits das Andauern seines Versicherungsfalles zu belegen. Die Ehefrau beantragte, es seien die mit Berufungseingabe eingereichten Unterlagen - zumindest im Hinblick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag - allesamt als verspätet aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht erlaubt, in der Berufung ein echtes Novum einzubringen um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte belegt werden können. Dies sei vorliegend der Fall, da der Ehemann bereits bei der Vorinstanz entsprechende Belege zu seiner Leistungsfähigkeit verspätet vorgebracht habe. 3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Denn das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vom Ehemann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Noven zu seiner Arbeitssituation und seiner Gesundheit rechtzeitig eingebracht wurden oder ob die Vorinstanz diese zu Unrecht berücksichtigte, wie die Ehefrau geltend macht. Massgebend für das vorinstanzliche Verfahren war Art. 229 ZPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven) oder bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Die Parteien haben das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweise einzureichen, danach tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312). Echte und unechte Noven sind nach diesem Zeitpunkt gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Die Noven sind unverzüglich nach deren Entdeckung in den Prozess einzuführen. Es wäre mit dem Beschleunigungsgebot kaum vereinbar, wenn nach dem Aktenschluss mit dem Einbringen der Noven bis zur Hauptverhandlung zugewartet würde. Kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden, an der Hauptverhandlung unvorbereitet auf die Noven zu antworten, müsste ihr Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen werden. Dies würde zu Verzögerungen führen, welche nicht entstehen, wenn die Gegenpartei bereits vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den Noven bekommen würde. Weiter ist es auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn eine Partei die Noven während Wochen oder Monate zurückhält und sie dann erst in der Hauptverhandlung vorbringt. Daher sind Noven, welche nach Aktenschluss entdeckt werden, unverzüglich vorzubringen und nicht erst in der Hauptverhandlung. Wie lange mit dem Vorbringen von Noven zugewartet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt und wird unterschiedlich beantwortet. Im Allgemeinen wird eine Frist von 10 Tagen als angemessen betrachtet ( Christoph Leuenberger , in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 229 N 9 f.). Vorliegend hat der Ehemann seine seit dem Unfall vom September 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie die von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. April 2015 ausgesprochene Kündigung erst an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 vorgebracht. Zu beachten ist indessen, dass hinsichtlich der Kinderbelange das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Es berücksichtigt dabei neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung des Kinderunterhaltsbeitrages besteht daher keine Beschränkung und die Vorinstanz hat die geltend gemachten Noven diesbezüglich zu Recht berücksichtigt. Damit liegt an sich keine Umgehung vor, wenn der Ehemann nunmehr im Berufungsverfahren das Andauern seiner Arbeitsunfähigkeit und sein tatsächliches Taggeldeinkommen ab August 2015 belegen will. Soweit es allerdings um die SUVA-Taggeldabrechnungen geht, hätte der Ehemann bei zumutbarer Sorgfalt im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung ohne weiteres eine Taggeldabrechnung bei der SUVA, welche damals über alle Unterlagen verfügte, verlangen können und müssen. Die nunmehr erst mit der Berufung eingereichten Taggeldabrechnungen (Berufungsbeilagen 4 bis 7) erfolgten somit zu spät und sind nicht zu berücksichtigen. Zulässig sind hingegen die Berufungsbeilagen 9 und 10, welche das Fortdauern der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes und den REHA-Aufenthalt bestätigen und nicht früher eingereicht werden konnten. Soweit die Ehefrau ausführt, die Vorinstanz sei in der schriftlichen Entscheidbegründung von der mündlichen Beratung abgewichen, in welcher die Noven als unzulässig betrachtet worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass dem vorinstanzlichen Protokoll nicht zu entnehmen ist, wie über die Novenfrage entschieden wurde. Wie die mündlichen Begründungen lauteten ist jedoch ohnehin nicht von Bedeutung, denn die schriftliche Begründung darf von der kurzen mündlichen Begründung abweichen und es ist allein die schriftliche Begründung massgebend (BGE 138 V 154, E. 2.4; Bger 5P.227/2002 vom 01.10.2002, E. 2; Georg Naegeli , in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 14). 4. Replik im Berufungsverfahren 4.1 Der Ehemann beantragte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 19. Januar 2016, es sei ihm eine Frist zur Erstattung einer Replik bis zum 12. Februar 2016 zu gewähren. Gleichentags verfügte die Kantonsgerichtspräsidentin die Abweisung dieses Antrags, liess es dem Ehemann jedoch unbenommen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Als Begründung wurde ausgeführt, ein zweiter Schriftenwechsel sei mangels Vorliegen von besonderen Umständen nicht angebracht. Der Ehemann reichte in der Folge am 3. Februar 2016 eine Replik ein, woraufhin der Ehefrau eine Frist zur fakultativen Stellungnahme gesetzt wurde. Die Ehefrau reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2016 eine Stellungnahme ein. 4.2 Erachtet das Kantonsgericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich, kann es den Schriftenwechsel schliessen und die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zustellen. Es obliegt dann dem Berufungskläger zu prüfen, ob er von seinem Replikrecht Gebrauch machen will oder nicht. Will eine Partei unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen, hat sie dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen, ansonsten ein Verzicht auf weitere Eingaben angenommen wird. Setzt das Gericht keine Replikfrist an, hat es mit dem Entscheid so lange zuzuwarten, bis nach den Regeln von Treu und Glauben ein Verzicht auf eine Replik angenommen werden darf (BGE 138 I 484, E. 2.2 ff.; BGE 132 I 42, E. 3.3.4). In der Praxis besteht Rechtsunsicherheit, ob innert angemessener Frist ein Gesuch um Replik zu stellen oder gleich die Replik einzureichen ist, wie auch über die Dauer einer angemessenen Frist. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsantwort zusammen mit der Verfügung vom 13. Januar 2016 am 14. Januar 2016 vom Kantonsgericht an den Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreter spediert. Dieser reagierte nach Zustellung der Berufungsantwort sofort, indem er mit Eingabe vom 19. Januar 2016 eine Replikfrist beantragte. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2016 abgewiesen, dem Ehemann jedoch unbenommen gelassen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Indem der Ehemann sodann am 3. Februar 2016 seine Replik einreichte, nahm er sein Replikrecht angesichts dieser Vorgeschichte rechtzeitig wahr. Die Replik vom 3. Februar 2016 wie auch die Duplik vom 18. Februar 2016 sind somit zuzulassen. 5. Rechtsschutzinteresse der Ehefrau an ihren Ausführungen in der Berufungsantwort Der Ehemann stellte in seiner Replik vom 3. Februar 2016 wiederholt das Rechtsschutzinteresse der Ehefrau bezüglich ihrer Ausführungen in der Berufungsantwort in Frage. Indem die Ehefrau selber weder die Berufung noch die Anschlussberufung erklärt habe, beantrage sie implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Ausführungen, wonach sich das angefochtene Urteil höchstens zu Gunsten der Ehefrau korrigieren liesse, seien daher unnütz und überflüssig. Einer berufungsbeklagten Partei steht es trotz Verzicht auf die Einreichung eines eigenen Rechtsmittels offen, den vorinstanzlichen Entscheid in einzelnen Punkten zu kritisieren. Sie kann sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Art geltend machen, um Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz zum Nachteil gereichen könnten ( Peter Reetz / Stefanie Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 312 N 12 mit weiteren Hinweisen). Der Ehefrau kann daher kein fehlendes Rechtschutzinteresse an ihren Ausführungen in der Berufungsantwort vorgeworfen werden. 6. Anträge des Ehemannes im vorinstanzlichen Verfahren 6.1 Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung fest, der Ehemann habe vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 10. März 2014 festgehalten. Der Ehemann führt dagegen aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Anbetracht der von der Ehefrau neu vorgetragenen Tatsache, dass ihr die IV eine 100%-Rente rückwirkend ab dem 1. November 2012 zugesprochen habe, seine Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge angepasst und tiefere Unterhaltsbeiträge beantragt, nämlich für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 569.00 befristet bis zum 16. Altersjahr des Sohnes und für den Sohn von CHF 300.00 bis und mit Mai 2020. 6.2 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Vortragen der Noven nur durchblicken lassen, dass er seine Anträge anpassen werde. Im Vortrag habe er jedoch auf neue Anträge verzichtet und lediglich zu denjenigen der Ehefrau Stellung genommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Rechtsbegehren vorgetragen, die verständlich oder genügend bestimmt gewesen seien, um diese bei Gutheissung zum Urteilsdispositiv erheben zu können. 6.3 Im vorinstanzlichen Protokoll sind die Anträge des Ehemannes nicht genau aufgeführt. Aus dem Protokoll geht jedoch hervor, dass der Rechtsvertreter des Ehemannes ausführte, die IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘800.00 sei ihr anzurechnen und auch die Kinderrente für den Sohn sei zu berücksichtigen. Er bezifferte sodann die Unterhaltsbeiträge ab Urteilsdatum für die Ehefrau auf CHF 669.00 und für den Sohn auf CHF 300.00. Ab Mai 2017 entfalle der Unterhaltsbeitrag. Er führte schliesslich aus, dies seien die aktuellen Auswirkungen (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. August 2015, S. 2). Im Schlussvortrag führte er sodann aus „man muss auf Anträge Em wie heute ausgeführt abgestellt werden“ (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. August 2015, S. 6). Das vorinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung ist hinsichtlich der Ausführungen des Rechtsvertreters des Ehemannes zu den Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Passage auf S. 2 schwer verständlich. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Parteien zu aktuellen Anträgen befragt wurden. Anträge müssen nicht im Schlussvortrag enthalten sein, sondern können auch zuvor gestellt werden. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Ehemann die Anrechnung der IV-Rente der Ehefrau und der IV-Kinderrente geltend machte und gestützt darauf Anpassungen der Unterhaltsbegehren beantragte und bezifferte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann habe an den Anträgen gemäss seiner Klageantwort festgehalten, ist damit falsch und aktenwidrig. 7. Hat die Ehefrau die Ausführungen in der Klageantwort bestritten? 7.1 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht lückenlos widergegeben, da sie die Tatsache, dass die Klageantwort vollständig unbestritten geblieben sei, weder erwähnt noch berücksichtigt habe. Die Ehefrau entgegnet, sie habe die von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge einlässlich begründet. Der Ehemann habe in der Klageantwort fast ausschliesslich auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau Bezug genommen und habe sich nicht zum geltend gemachten Bedarf geäussert. In der Replik vom 14. April 2014 habe sich die Ehefrau daher vor allem auf die vom Ehemann aufgeworfene Frage ihrer Arbeitsunfähigkeit konzentriert. Daneben seien die Aussagen des Ehemannes vollumfänglich bestritten worden, um zugleich an den eigenen Ausführungen festzuhalten. 7.2 Nachdem die Klagebegründung und die Klageantwort vorlagen, schloss die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 den Schriftenwechsel, lud die Parteien zur Instruktionsverhandlung vor den Präsidenten und teilte mit, dass die Parteien an der Instruktionsverhandlung Gelegenheit zur mündlichen Replik und Duplik erhalten würden. Diese Instruktionsverhandlung fand sodann am 14. April 2014 statt. Dem Verhandlungsprotokoll vom 14. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau an ihrer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit festhielt, die vom Ehemann in der Klageantwort behauptete Eigenversorgungskapazität bestritten hatte und an den Ausführungen in der Klagebegründung festhielt. Auf die anderen Teile der Klageantwort ist die Ehefrau in ihrer mündlichen Replik nicht eingegangen und hat diesbezüglich weder die Klageantwort ausdrücklich bestritten noch an den eigenen Darstellungen festgehalten. Der Ehemann liess daraufhin an der Instruktionsverhandlung explizit ausführen, dass die Klageantwort seines Erachtens unbestritten sei. Obwohl der Ehemann diesen Punkt ausdrücklich ansprach, hat die Ehefrau nicht interveniert und nicht vorgebracht, alle Ausführungen in der Klageantwort würden bestritten. Zumindest geht dies nicht aus dem Protokoll hervor. Sind die Parteien anwaltlich vertreten und wird explizit zur mündlichen Replik und Duplik geladen, ist eine gewisse formale Strenge angebracht. Dass die Ehefrau die Klageantwort, ausser betreffend die Eigenversorgungskapazität, nicht ausdrücklich bestritten hat, ist allerdings im vorliegenden Fall nicht relevant. Soweit es um die Kinderbelange geht, ist ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime massgebend. Ferner hat der Ehemann den lebensprägenden Charakter der Ehe - auch an der Verhandlung vom 14. April 2014 -nicht bestritten. Bezüglich der Ausführungen zum gebührenden Unterhalt ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vom Gericht zu konkretisieren ist, weshalb der vom Ehemann diesbezüglich genannte Betrag keine Verbindlichkeit haben kann. Was das Existenzminimum des Ehemannes betrifft, ist die Vorinstanz schliesslich von einem höheren Betrag ausgegangen, als dieser in der Klageantwort selber berechnete, so dass ihm auch diesbezüglich kein Nachteil entstanden ist. 8. Elterliche Sorge 8.1. In der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 hielten die Parteien unter Ziffer 2 fest, der Sohn C. werde unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter gestellt. Sie regelten unter dieser Ziffer auch das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit dem Sohn. Mit Dispositiv Ziffer 4 des Scheidungsurteils teilte die Vorinstanz sodann die elterliche Sorge über das Kind der Ehefrau und Mutter zur alleinigen Sorge zu. Der Ehemann vertritt in der Berufung die Auffassung, unter dem im Zeitpunkt der Teileinigung geltenden Recht habe die gewählte Ausdrucksweise nur die gemeinsame Sorge ausgedrückt und der Begriff „unter die elterliche Sorge der Ehefrau (...) gestellt“ sei in der damaligen Praxis und den damals geltenden Rechtsgrundlagen immer nur als Obhut verstanden worden. Indem die Vorinstanz jedoch die elterliche Sorge der Ehefrau alleine zuteile, entziehe sie das gemeinsame Sorgerecht nach neuem Recht. Gründe für diesen Eingriff in die Elternrechte des Vaters seien nicht erkennbar. Ziffer 4 des Dispositivs verletze die Teilkonvention und das rechtliche Gehör, zumal keine Begründung für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge vorliege. 8.2 Die Ehefrau erwidert, die Vorinstanz habe den Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich nochmals gefragt, ob er mit der Regelung gemäss Ziffer 2 der Teilkonvention einverstanden sei, obwohl das Sorgerecht inzwischen geändert habe. Dies habe der anwaltlich vertretene Ehemann klar und deutlich bejaht. Das rechtliche Gehör sei ihm gewährt worden und der Ehemann habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäussert, entgegen der ursprünglichen Abmachung die elterliche Sorge für den Sohn behalten zu wollen. In der Folge sei die Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013 vom Gericht genehmigt worden. Diese könne vom Ehemann nur noch wegen rechtserheblicher Willensmängel angefochten werden. Solche mache er jedoch nicht geltend. Der Begriff „elterliche Sorge“ habe zudem schon unter altem Recht dieselbe Bedeutung gehabt wie heute. Eine gemeinsame elterliche Sorge sei auch nicht im Kindswohl, weil elterliche Streitigkeiten um den gemeinsamen Sohn vorprogrammiert wären. Ziffer 4 des Scheidungsurteils trage den vorliegenden Familienverhältnissen vollumfänglich Rechnung und bedürfe keiner Korrektur. 8.3 In der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 findet sich unter Ziffer 2 folgender Passus: „Der Sohn C. wird unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter gestellt“. Diese Teileinigung wurde noch unter altem Recht geschlossen. Dieses sah vor, dass das Gericht bei einer Scheidung die elterliche Sorge einem Elternteil zuweist und den Anspruch auf den persönlichen Verkehr regelt (Art. 133 Abs. 1 aZGB). Wenn sich die Eltern in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigten, beliess das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar war (Art. 133 Abs. 3 aZGB). Am 1. Juli 2014 trat das neue Recht in Kraft, welches gestützt auf Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB sogleich nach Inkrafttreten anzuwenden ist. Dieses sieht in Art. 298 Abs. 1 ZGB vor, dass das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die alleinige Sorge einem Elternteil überträgt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Im neuen Recht wurde ein Systemwechsel dahingehend vorgenommen, als die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr der Regelfall ist, von welchem nur ausnahmsweise abzuweichen ist, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (Bger 5A_202/2015 vom 26.11.2015, E. 3.3; Bger 5A_412/2015 vom 26.11.2015, E. 7.1). Der Begriff der elterlichen Sorge hat dabei keine grundlegende Änderung erfahren. Den Ausführungen des Ehemannes, dass unter vormaligem Recht der Ausdruck „unter die elterliche Sorge gestellt“ als Obhut verstanden worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB berücksichtigt das Scheidungsgericht hinsichtlich der Elternrechte und –pflichten einen gemeinsamen Antrag der Eltern und soweit tunlich, die Meinung des Kindes. Die Regelung der elterlichen Sorge ist aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) der Disposition der Parteien entzogen und diesbezügliche Vereinbarungen haben lediglich die Wirkung eines gemeinsamen Antrags an das Gericht im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall stellt Ziffer 2 der Teileinigung vom 2. Oktober 2013 einen gemeinsamen Antrag der Eltern auf Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge an die Ehefrau und Mutter dar. Im Nachgang zum Abschluss der Vereinbarung vom 2. Oktober 2013 hat der Ehemann die getroffene Vereinbarung nicht in Frage gestellt, weder in der Klageantwort noch im Rahmen der Duplik anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2014, obwohl das Inkrafttreten der revidierten Gesetzesartikel damals unmittelbar bevorstand. Auch an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 hat der Ehemann keine Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge gemacht bzw. dazu, dass aufgrund der Gesetzesrevision Ziffer 2 der Teilvereinbarung nicht mehr zu beachten sei. Im Gegenteil ist dem vorinstanzlichen Protokoll die Antwort des Ehemannes „Kinderbelange soll alles so bleiben, obwohl Recht geändert hat“ zu entnehmen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Ehemann an der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter festhielt. Die Vorinstanz hat den Ehemann offenbar auf die geänderte Rechtslage hingewiesen und ihn zu den Kinderbelangen ausdrücklich noch einmal befragt. Bei dieser Sachlage, namentlich dem weiterhin aufrechterhaltenen gemeinsamen Antrag der Eltern auch nach Kenntnis der neuen Rechtslage, ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, wenn sie das Kind unter die elterliche Sorge der Ehefrau stellte. Angesichts der übereinstimmenden Anträge war zudem eine Begründung nicht erforderlich, so dass auch keine Gehörsverletzung vorliegt. Ein Willensmangel ist ebenfalls nicht erkennbar, nachdem der Begriff der elterlichen Sorge sowie die Unterscheidung zur Obhut dem anwaltlich vertretenen Ehemann klar sein musste. Die Berufung erweist sich somit hinsichtlich der elterlichen Sorge als unbegründet und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. 9. Kindesunterhalt 9.1 Die Vorinstanz hat für den Kinderunterhaltsbeitrag auf das Einkommen des Ehemannes von CHF 4‘926.00 abgestellt und hiervon 15% bzw. CHF 740.00 als Kinderunterhalt festgelegt. Sie hat sodann eine Unterhaltsberechnung nach der Methode des um die Steuern erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung für die Ehefrau und den Sohn gemeinsam gemacht, in dieser Berechnung den Bedarf der Ehefrau mit dem Sohn ermittelt und die IV-Rente der Ehefrau sowie die IV-Kinderrente angerechnet. Vom resultierenden gesamthaften Unterhaltsbeitrag hat sie den Betrag von CHF 740.00 für den Sohn und den Rest für die Ehefrau bestimmt. 9.2 Der Ehemann ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte angesichts seines Einkommens von CHF 4‘789.00 und des anwendbaren Prozentsatzes von 15% einen Kinderunterhaltsbeitrag von maximal CHF 719.00 ermitteln müssen. Weiter führte er aus, obwohl der Kinderunterhalt bereits vollständig durch die Kinderzusatzrente finanziert sei, sei er freiwillig zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages von CHF 300.00 bereit. 9.3 Die Ehefrau erachtet den vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag als korrekt. Eine Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages aufgrund der Kinderrente sei weder opportun noch rechtlich begründbar. Der Kinderunterhalt stehe dem Kind zu, wogegen der Anspruch auf eine Kinderrente der Ehefrau zustehe und bei ihrem Einkommen berücksichtigt werde, weshalb Kinderunterhalt und Kinderrente auch nicht miteinander verrechnet werden könnten. 9.4 Es stellt sich die Frage, ob die der Ehefrau ausbezahlte IV-Kinderrente von monatlich CHF 752.00 an den Kinderunterhalt anzurechnen ist. Art. 285 Abs. 2 ZGB legt fest, dass Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Der umgekehrte Fall, in welchem wie hier vorliegend dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine IV-Kinderrente zusteht, ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 5C.173/2005 vom 07.12.2005, E. 2.3.2, festgehalten, dass entsprechend Art. 276 Abs. 3 und Art. 285 Abs. 1 ZGB bei der Festlegung des Kinderunterhaltsbeitrages auch die finanziellen Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen seien. Zwar sei das Kind nicht selber Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente, so dass es sich nicht um eigene Einkünfte des Kindes handle. Indes sei die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und damit beim Unterhaltsbedarf des Kindes vorab zu berücksichtigen. Die IV-Kinderrente, welche die Ehefrau und Mutter bezieht, ist daher im vorliegenden Fall an den noch festzulegenden Bedarf des Sohnes anzurechnen. Auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der vorinstanzlich festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 740.00 neben der IV-Kinderrente von CHF 752.00 nicht angemessen, da für das Kind mit diesen beiden Beträgen rund CHF 1‘500.00 und somit gar eine mögliche Sparquote zur Verfügung stünde, während die Elternteile am oder unter dem Existenzminimum bzw. mit Sozialhilfeleistungen / Ergänzungsleistungen leben müssten. 9.5 Das Kantonsgericht berechnet den Bedarf des Sohnes gestützt auf die bei der Vorinstanz vorgelegenen Unterlagen. Die Wohnungsmiete der Ehefrau beträgt CHF 1‘450.00. Von diesem Betrag wird rund ein Drittel bzw. CHF 450.00 als Wohnanteil des Sohnes angerechnet. Der Bedarf des Sohnes berechnet sich somit wie folgt: Bedarf Kind Grundbetrag CHF 600.00 Wohnkostenanteil CHF 450.00 Krankenkassenprämie KVG CHF 98.00 U-Abo CHF 50.00 Arztkosten CHF 28.00 Bedarf Total CHF 1‘226.00 An diesen Bedarf sind die IV-Kinderrente von CHF 752.00 sowie die Prämienverbilligung für die Krankenkasse des Kindes anzurechnen. Die Prämienverbilligung für das Kind beträgt pro Jahr CHF 809.40 bzw. monatlich rund CHF 67.00 (vorinstanzliche Beilagen der Ehefrau, act. 128). Es resultiert somit eine Differenz von CHF 407.00 (1226.00 – 752.00 – 67.00), so dass der vom Ehemann zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag monatlich auf gerundet CHF 410.00 festzulegen ist, zuzüglich allfällige dem Ehemann ausbezahlte Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Bezüglich der Kinder-/Ausbildungszulagen ist festzuhalten, dass der Ehemann diese zur Zeit angesichts der SUVA-Taggelder nicht separat ausbezahlt erhält. Sollte der Ehemann dereinst wieder erwerbstätig sein, hat er die Kinder-/Ausbildungszulage zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag an den Sohn weiterzuleiten. Kinderunterhaltsbeiträge können bis über die Volljährigkeit des Kindes, mithin bis zu dessen ersten ordentlichen Ausbildung festgelegt werden (BGE 139 III 401). Dies macht durchaus Sinn, da in der heutigen Zeit Erstausbildungen kaum noch vor Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen werden und das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil (allenfalls gerichtlich) soll geltend machen müssen. Der vom Ehemann an den Sohn zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 410.00 ist somit, wie dies die Vorinstanz machte, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes, sofern diese über die Volljährigkeit hinaus dauert, festzulegen. Da derzeit noch offen ist, ob der Sohn eine Lehre macht, in welchem Beruf und mit welchem Lehrlingslohn, kann ein allfälliger Lehrlingslohn entgegen den Ausführungen des Ehemannes nicht einbezogen werden. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse hinzuweisen. 10. Lebensprägung / nacheheliche Solidarität 10.1 Die Vorinstanz führte in der schriftlichen Urteilsbegründung aus, die Ehegatten seien bis zur Trennung 10.5 Jahre verheiratet gewesen. Überdies sei der Ehe der gemeinsame Sohn entsprungen, weshalb ehebedingte Nachteile durch die Kinderbetreuung vorliegen würden. Die Ehefrau sei während der Ehe nicht berufstätig gewesen und habe sich um die Erziehung des Sohnes und um die Führung des Haushaltes gekümmert. Es liege somit eine lange und lebensprägende Ehe vor, weshalb die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards habe. Betreffend Dauer des Unterhaltsbeitrags sei auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu welchem es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht zumutbar sei, für seinen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Komme eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aufgrund Alter und Ausbildung nicht in Frage, so sei eine unbefristete Rente oder eine bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter befristete Rente zuzusprechen. Sei die Ehe als lebensprägend anzusehen, werde der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten sei, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehe. Bei der Frage der grundsätzlichen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags sowie dessen Höhe und Dauer werde nicht danach unterschieden, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert habe. Handle es sich wie hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sei sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhalte. Vorliegend sei die Ehefrau zu 100% invalid, weshalb die Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich sei. Es sei ihr daher ein Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zuzusprechen. 10.2 Der Ehemann bestreitet nicht, dass eine lebensprägende Ehe wegen dem gemeinsamen Kind vorliege, stellt sich aber auf den Standpunkt, die Ehedauer liege im Grenzbereich zwischen kurzer und langer Ehedauer und lasse keinen eindeutigen Schluss zu, ob sich eine Vertrauensgrundlage gebildet habe. Die Erkrankung der Ehefrau stehe nicht im Zusammenhang mit der Ehe. Der ehebedingte Nachteil dauere nur bis zum 16. Altersjahr des Sohnes. Indem die Vorinstanz den nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes festgelegt habe, und ihn somit zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen während 15 Jahren verpflichtete, habe die Vorinstanz Art. 125 ZGB rechtswidrig und unangemessen angewendet. Die Ehefrau sei erst während der Trennungszeit arbeitsunfähig geworden und habe die entsprechenden Umstände erst in dieser Phase geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe jedoch bereits definitiv gescheitert gewesen, so dass auch kein Vertrauensschutz mehr entstehe oder bestehen könne. Es könne nicht auf die Gesundheit der Ehefrau als einziges Kriterium für nacheheliche Unterhaltsbeiträge abgestellt werden, zumal dem Ehemann die voreheliche Gesundheit der Ehefrau nicht bekannt gewesen sei und keine schutzwürdige Vertrauensposition aus vorehelichen Prädispositionen abgeleitet werden könnten. Wenn die Ehefrau krankheitsbedingt nicht in der Lage sei für ihren Unterhalt selber aufzukommen, wäre sie es auch ohne die eingegangene Ehe nicht. Es würden daher keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Als Sachverhaltsrügen bringt der Ehemann in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die IV-Stelle der Ehefrau die Rente mit Verfügung vom 29. Juli 2008 entzogen habe. Damit sei jedoch erstellt, dass die Ehefrau mindestens seit dem Jahr 2008 wieder als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass die Ehefrau sich erst am 4. Mai 2012 und somit nach der Trennung bei der IV-Stelle angemeldet habe. Zudem habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass die Ursachen, welche schliesslich zur IV-Rente geführt hätten, Rückenbeschwerden aufgrund eines Geburtsfehlers (Wirbelbruch während des Geburtsvorganges) seien, was nur der Ehefrau habe bekannt sein können, sowie eine relevante Persönlichkeitsstörung, welche dem Ehemann weder vor noch im Zeitpunkt des Eheschlusses bekannt gewesen sei. Die neurotischen Tendenzen der Ehefrau hätten erst nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe eingesetzt, hätten remittiert als sie die Beziehung mit dem Ehemann eingegangen sei und sich nach dem Scheitern der heutigen Ehe erst wieder chronifiziert. Dem Ehemann sei der voreheliche Gesundheitsstatus der Ehefrau nicht bekannt gewesen und Gegenteiliges sei von der Gegenseite nicht behauptet worden. Erst mit dem Beizug der IV-Akten durch die Vorinstanz sei ihm dies bekannt geworden. Der Schriftenwechsel und die Instruktionsverhandlung seien in diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt gewesen. 10.3 Die Ehefrau entgegnet, bis zur Aufnahme des Getrenntlebens hätte die Ehe 10.5 Jahre gedauert, sodass eine lange Ehedauer vorliege. Die Vorinstanz habe zu Recht die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes festgelegt. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit der Ehefrau eingetreten sei, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehen sei. Die gesundheitlichen Probleme müssten nicht während dem Zusammenleben eingetreten sein. Im Übrigen sei die Ehefrau vorliegend nicht erst nach der Trennung, sondern bereits während dem Zusammenleben gesundheitlich angeschlagen gewesen und sie habe seit März 2000 eine IV-Rente erhalten. Diese sei per Ende August 2008 vorübergehend aufgehoben worden, wobei nach den Feststellungen der IV die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die IV-Stelle sei per 5. Oktober 2010 abermals von einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitstätigkeit ausgegangen, weshalb der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2012 wieder eine volle Rente ausgerichtet werde. Es sei entgegen den Ausführungen des Ehemannes auch nicht erforderlich, dass dieser bei Eheschluss von der Erkrankung Kenntnis gehabt haben musste. Im Übrigen sei dem Ehemann der Gesundheitszustand der Ehefrau sowohl bei der Heirat wie auch während der Dauer der Ehe bekannt gewesen, sei die Ehefrau doch schon in dieser Zeit von der IV unterstützt worden. Die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau sei zudem nicht nur wegen gesundheitlichen Gründen zu verneinen. So sei sie bis 31. Mai 2018 durch ihre Kinderbetreuungspflichten absorbiert und dann 52 Jahre alt. Sie habe in den Jahren 1983 bis 1985 eine zweijährige Lehre in einer Haushaltsschule absolviert und nach der Lehre nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern in verschiedenen Tätigkeiten mit minimalen Pensen. Sie stehe seit Jahren nicht mehr im Erwerbsleben und habe mit dieser Vorgeschichte im Alter von 52 Jahren keine Chancen auf eine Anstellung. 10.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt basiert auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Hat das eheliche Zusammenleben weniger als fünf Jahre gedauert, wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Liegt eine Lebensprägung vor, wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat (BGE 135 III 59, E. 4.1; 137 III 102, E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen, so dass sie bereits aus diesem Grund lebensprägend war. Überdies hat sie bis zur Trennung im Jahre 2011 insgesamt 10.5 Jahre gedauert und ist auch aus diesem Grund vermutungsweise lebensprägend. Die Parteien haben sodann die klassische Aufgabenteilung gelebt. Die Ehefrau war Hausfrau und hat sich um die Erziehung des gemeinsamen Kindes sowie um den Haushalt gekümmert und ist nach der Heirat keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Vorinstanz schloss zu Recht, es liege eine lange und lebensprägende Ehe vor. Der Ehemann bestreitet nicht, dass eine lebensprägende Ehe wegen dem gemeinsamen Kind vorliegt, stellt sich aber auf den Standpunkt, es liege keine Vertrauensgrundlage vor, da die Krankheit der Ehefrau nicht ehebedingt sei, diese Krankheit vorehelich bestanden habe und ihm unbekannt gewesen sei, und überdies die Ehefrau ab dem Jahr 2008 wieder voll arbeitsfähig gewesen und ihr erst ab dem Jahre 2012 und somit nach der Trennung wieder eine IV-Rente zugesprochen worden sei. Der Ehefrau wurde im Mai 2000 eine 100%-IV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2000 zugesprochen (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 56 ff.). Im Zeitpunkt der Heirat vom 23. März 2001 hatte sie demnach eine volle IV-Rente. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 stellte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die IV-Rente ein (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 62 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wurde der Ehefrau sodann wieder eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. November 2012 zugesprochen (vorinstanzliche Akten, Beilagen Ehefrau, act. 107 ff. und 112 ff.). Aufgrund der 100%-igen Invalidität ist eine Wiedereingliederung der Ehefrau in das Berufsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Der Gesundheitszustand ist bei einer lebensprägenden Ehe unabhängig von der Ehebedingtheit der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wie dies das Bundesgericht im Entscheid 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 folgendermassen festhielt: „5.2.2 Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat (z.B. BGE 130 III 537 S. 538 und E. 3.4 S. 544: Trennung im Mai 1995, Teilinvalidität ab Dezember 1999 und Scheidungsurteil vom 26. November 2002). Handelt es sich hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhält (vgl. Urteil 5C.51/2003 vom 5. März 2003 E. 3, in: Fampra.ch 2003 S. 676 f.). 5.2.3 Ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt soll damit freilich nicht ausgeschlossen sein, muss aber begründet werden.“ Das Argument des Ehemannes, die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei erst nach Aufnahme des Getrenntlebens eingetreten, ist nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht relevant. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Ehefrau bereits vorehelich gesundheitliche Probleme hatte, da dies nichts an der nachehelichen Solidarität ändert, welche sich allein aus der Lebensprägung ergibt. Überdies war die Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung invalid und bezog eine volle IV-Rente. Indem die Parteien die Ehe trotz Invalidität der Ehefrau eingingen, haben sie dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen gemacht und damit begründetes Vertrauen geschaffen, dass der Ehemann der Ehefrau eben gerade auch angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit Beistand leisten würde (Bger 5A_856/2011 vom 24.02.2012, E. 2.3). Der Ehemann musste bereits beim Eheschluss davon ausgehen, dass die Ehefrau zeitlebens arbeitsunfähig bleiben und eine volle IV-Rente beziehen wird. Dass sie zwischenzeitlich für den Zeitraum von August 2008 bis November 2012 keine IV-Rente erhielt, kann daran nichts ändern. Der Ehemann vermag auch unter diesem Gesichtspunkt mit seinen Argumenten nicht zu überzeugen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau begründet folglich entgegen den Ausführungen des Ehemannes eine nacheheliche Solidarität. Eine Wiedereingliederung der Ehefrau in das Berufsleben wird im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein. Die Ehefrau kann mit ihrer vollen Invalidenrente von derzeit monatlich CHF 1‘880.00 ihr Existenzminimum nicht decken, so dass sie Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. 11. Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags 11.1 Die Vorinstanz sprach der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zu. Der Ehemann erachtet diese Dauer als unangemessen und beruft sich als Vergleich auf die Bundesgerichtsentscheide 5A_14/2014, 5A_856/2011 und 5A_767/2011. 11.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach der Scheidung soweit möglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (sogenannter „clean break“). Ist ihm dies nicht zuzumuten, hat ihm der andere Ehegatten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Prinzip des clean break ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr erwerbstätig sein kann. Diese Beeinträchtigungen sind – unbestrittenermassen - nicht ehebedingt. Die ehebedingten Nachteile, welche in der Betreuung des gemeinsamen Sohnes liegen, dauern lediglich bis zum 16. Altersjahr des Sohnes, mithin bis im Mai 2018. Ab dann könnte die Ehefrau entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes und somit bis und mit Juli 2030 festgelegt. Angesichts der per 20. August 2015 ausgesprochenen Scheidung entspricht dies rund 15 Jahren bzw. ab der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltspflicht knapp 19 Jahren (der Ehemann musste aufgrund des Eheschutzentscheides seit 1. Oktober 2011 Unterhaltsbeiträge leisten). Dies stellt für den vorliegenden Fall eine zu lange Dauer dar, zumal der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nach Mai 2018 lediglich noch auf der nachehelichen Solidarität und nicht mehr auf ehebedingten Nachteilen basiert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ehe 10.5 Jahre gedauert hat und somit an der unteren Grenze für die Vermutung einer langjährigen Ehe liegt. Schliesslich gilt auch zu beachten, dass der Ehemann angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge selber am Existenzminimum bzw. je nach Berechnungsart nur knapp darüber leben muss, und dies gemäss vorinstanzlichem Urteil bis zu seiner ordentlichen Pensionierung. Auch wenn das Prinzip des clean break vorliegend nicht anwendbar ist, ist es doch angesichts dieser Umstände hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags in Relation zu setzen. Eine Unterhaltspflicht, welche fast doppelt so lange dauert wie das eheliche Zusammenleben, ist vorliegend nicht angemessen. Vielmehr soll die Unterhaltsdauer im vorliegenden Fall insgesamt in etwa gleich lang sein, wie das eheliche Zusammenleben selber gedauert hat (10.5 Jahre). Da der Ehemann bereits seit 1. Oktober 2011 Unterhaltsbeiträge leisten muss, ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend diesen Ausführungen zu befristen bis zum 31. Dezember 2021. 12. Einkommen des Ehemannes 12.1 Die Vorinstanz führte unter der Entscheiderwägung Ziffer 5 auf Seite 6 aus, der Ehemann habe sich betragsmässig nicht über seinen aktuellen Lohn geäussert und keine aktuelle Taggeldabrechnung eingereicht. Er habe dem Gericht lediglich eine Anmeldung bei der SVA Basel-Landschaft (Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschschaft) vorgelegt. Er habe auch nicht dargelegt oder belegt, woran er leide und wie er sich seine zukünftige Arbeitssituation vorstelle. Dem Gericht sei daher vollkommen schleierhaft wie die zukünftige und auch jetzige gesundheitliche Situation des Ehemannes aussehe. Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Lohnabrechnung vom Februar 2015 ab, auf welcher ein SUVA-Taggeld in der Höhe von CHF 4‘803.55 aufgeführt ist, und kam auf ein durchschnittliches monatliches Taggeld von CHF 5‘215.30 (CHF 4‘803.55 : 28 d x 30.4 d), von welchem keine Sozialleistungen abgezogen würden. Da dieses Einkommen nicht tiefer sei als das Einkommen, von welchem in der Verfügung vom 1. April 2015 (vorsorgliche Massnahmen) ausgegangen worden sei, stellte die Vorinstanz auf das in der Verfügung vom 1. April 2015 festgehaltene Einkommen von CHF 4‘926.00 ab, zumal die Ehefrau in ihren Berechnungen auch von diesem Einkommen ausgegangen sei. 12.2 Der Ehemann hält in der Berufung diesen vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, er habe dem Gericht gegenüber am 20. August 2015 nur kundtun können, dass er weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig sei und die medizinischen Massnahmen noch nicht abgeschlossen seien. Er habe zu jenem Zeitpunkt nicht einmal darlegen können, ob der Fall versicherungsrechtlich demnächst abgeschlossen werde. Erst nach der Hauptverhandlung habe sich ergeben, dass ein REHA-Aufenthalt angeordnet werde. Sein Unfall sei bis heute medizinisch nicht abgeschlossen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei von der Ehefrau auch gar nicht bestritten worden. Der Ehemann führte sodann in der Berufung aus, die Vorinstanz habe sein Einkommen aus den SUVA-Taggeldern falsch berechnet. Aufgrund der Akten und einer zutreffenden rechtlichen Anwendung des Unfallversicherungsgesetzes hätte die Vorinstanz das SUVA-Taggeld auf CHF 157.45 pro Tag berechnen müssen. Gestützt auf dieses Taggeld berechnet der Ehemann sein durchschnittliches Monatseinkommen aus den SUVA-Taggeldern auf CHF 4‘789.00, welches nach seiner Ansicht die Vorinstanz als massgebliches Einkommen ihren Unterhaltsberechnungen hätte zugrunde legen müssen. 12.3 Die Ehefrau entgegnete in der Berufungsantwort, dass sie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes nie bestritten habe, lasse sich durch das Verhandlungsprotokoll widerlegen. Sie führte aus, der Ehemann hätte an der Hauptverhandlung substantiiert darlegen können, wie es um seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation bestellt sei. Zumindest ansatzweise hätte er sein angebliches Leiden erläutern können und beziffern müssen, von welchem Einkommen er ab August 2015 ausgehe. Die Ehefrau vertritt überdies die Meinung, der Ehemann habe seinen Job ausschliesslich mit Blick auf das Scheidungsverfahren selbstverschuldet verloren, weshalb eine entsprechende Einkommensreduktion nicht zu berücksichtigen und ihm ein hypothetisches Einkommen im Umfang seines früheren Verdiensts von CHF 4‘926.00 anzurechnen sei. Das Einkommen aus den SUVA-Taggeldern von CHF 4‘789.10 sei im Vergleich zum vorinstanzlich angenommenen Einkommen so minim, dass keine Veranlassung bestehe, die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge anzupassen, zumal der Ehemann nach wie vor noch als Hauswart tätig sei. 12.4 Der Ehemann legte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Taggeldabrechnungen vor. Er hätte rechtzeitig vor bzw. spätestens an der Hauptverhandlung eine SUVA-Taggeldberechnung ins Recht legen können (siehe vorstehende Ausführungen unter Erwägung 3.2). Da er darauf verzichtet hat, muss er sich die Berechnung der Vorinstanz anrechnen lassen, soweit diese gestützt auf die Akten nachvollziehbar ist, was vorliegend zutrifft. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Lohnabrechnung für Februar 2015, in welcher ein SUVA-Taggeld im Gesamtbetrag von CHF 4‘803.55 ohne weitere Ergänzung aufgeführt ist, das Taggeld auf CHF 5‘215.30 berechnet, jedoch als Einkommen gestützt auf den vormaligen Lohn den Betrag von CHF 4‘926.00 eingesetzt. Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem vom Ehemann in der Berufung geltend gemachten Taggeld von CHF 4‘789.00. Nach den Ausführungen des Ehemannes soll die Vorinstanz das Taggeld falsch berechnet haben, weil diese von einer Anzahl Taggelder von 29 anstatt von 31 Tagen ausgegangen sei. Dies kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zumal auf der Lohnabrechnung nicht aufgeführt ist, für welchen Monat dieses Taggeld gelten soll und der Ehemann keinerlei Ausführungen zur Höhe eines anzurechnenden Taggelds machte, geschweige denn Taggeldabrechnungen vorlegte. Der Ehemann muss sich somit das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von CHF 4‘926.00 anrechnen lassen. Damit kann auch die Frage eines Hauswarteinkommens, welches von der Ehefrau nicht substantiiert geltend gemacht wurde, offen bleiben. Die Differenz des angerechneten Einkommens von CHF 4‘926.00 fällt im Vergleich zum Taggeld von CHF 4‘789.00 ohnehin nicht ins Gewicht, da die Vorinstanz beim Ehemann trotz Wohngemeinschaft den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 anrechnete und sie auch die Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigte, welche jedoch bei Anrechnung des Taggeldes nicht zu berücksichtigen wären, da sie bei Arbeitsunfähigkeit auch nicht anfallen (siehe nachfolgende Ziffern 15.5 und 15.8). Ob bzw. inwieweit sich der Ehemann gesundheitlich erholen wird, ist derzeit unklar. Der Ehemann führte in seiner Berufung denn auch selber aus, der Unfall sei medizinisch noch nicht abgeschlossen. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse im Vergleich zum angerechneten Einkommen erheblich und dauernd verändern, kann er ein Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge anstreben. 13. Einkommen der Ehefrau / Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung 13.1 Die Vorinstanz führte aus, Sozialhilfeleistungen und Ergänzungsleistungen seien subsidiär zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Der Antrag des Ehemannes um amtliche Erkundigungen bei der Sozialhilfe und der AHV-Ausgleichskasse sei zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden. Eine Hilfslosenentschädigung bezwecke die Finanzierung der Hilfe, die im täglichen Leben benötigt werde. Dieser Anspruch stehe der hilflosen Person zu und sei ebenfalls nicht dem Einkommen zuzurechnen. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau als Einkommen einen Betrag von CHF 2‘771.00 an (CHF 1‘880.00 IV-Rente, CHF 752.00 Kinderrente, CHF 139.00 Prämienverbilligung der Krankenkasse). 13.2 Hinsichtlich Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung führte der Ehemann aus, diese hätten Auswirkungen auf den Bedarf der Ehefrau, da durch die entsprechenden Sozialversicherungseinrichtungen Gesundheitskosten direkt getragen würden, so dass solche Kosten nicht auch noch im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt werden könnten. Er moniert, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu der mit der IV-Rente zusammenhängenden weiteren sozialversicherungs- und fürsorgerechtlichen Fragen vorgenommen, was mit Blick auf die Kinderunterhaltsfragen durch den Untersuchungsgrundsatz geboten gewesen wäre. Zudem habe der Ehemann ein Rechtsschutzinteresse an dieser Beweismassnahme gehabt, da die IV rückwärtig per 1. November 2012 die IV-Rente leiste und somit auch über eine Zeit, in welcher der Ehemann bereits Unterhalt an die Ehefrau geleistet habe . 13.3 Die Ehefrau führte aus, aufgrund des Zugeständnisses des Ehemannes sei die IV-Rente nur im Umfang von CHF 1‘800.00 zur berücksichtigen. Hinzu kämen in der ersten Phase die Kinderrente von CHF 752.00 und die Prämienverbilligung von CHF 67.45. Die Prämienverbilligung für den Sohn betrage nur CHF 67.45 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 139.00. Hinsichtlich der Ausführungen des Ehemannes zu der Ergänzungsleistung und Hilfslosenentschädigung verwies die Ehefrau auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid. 13.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind allfällige Ergänzungsleistungen subsidiär zum Unterhaltsbeitrag, was der Ehemann auch nicht bestreitet, und daher ohnehin nicht als Einkommen anzurechnen. Was die Hilfslosenentschädigung betrifft, liegen weder Hinweise auf die Ausrichtung von solchen vor, noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen der Hilfe Dritter bedarf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in den angerechneten Gesundheitskosten Beträge enthalten sind, welche durch Hilfslosenentschädigungen vergütet werden. Sollte die Ehefrau Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung haben, würde diese durch entsprechende zusätzliche Aufwendungen ohnehin verbraucht. Auf die Ausführungen des Ehemannes zu Ergänzungsleistungen und Hilfslosenentschädigungen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Der Ehemann hat bei der Ehefrau als IV-Rente die Anrechnung des Betrages von CHF 1‘800.00 zugestanden, so dass dieser Betrag einzusetzen ist. Die Kinderrente sowie die Krankenkassen-Prämienverbilligung für den Sohn wurden bereits in dessen separater Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Eine Krankenkassenprämienverbilligung für die Ehefrau geht aus den Akten nicht hervor. 14. Gebührender Bedarf der Ehefrau 14.1 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe den massgeblichen gebührenden Unterhalt nicht festgestellt. Der Ehemann geht von einem gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 2‘250.00 aus. Er stellt auf den zuletzt gelebten Lebensstandard der Ehegatten ab und führte hierzu in der Klageantwort unter Rz 30 f. aus, den Ehegatten sei vor der Trennung das Einkommen des Ehemannes von monatlich netto CHF 5‘300.00 zur Verfügung gestanden, welches gesamthaft für den laufenden Unterhalt aufgewendet worden sei. Somit sei keine Sparquote angefallen. Von diesem Betrag von CHF 5‘300.00 zieht der Ehemann vorab die Kinderkosten von CHF 800.00 ab und teilt den Restbetrag von CHF 4‘500.00 je hälftig den beiden Ehegatten zu und errechnet so einen gebührenden Unterhalt der Ehefrau von CHF 2‘250.00. Basierend auf diesem gebührenden Unterhalt von CHF 2‘250.00 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von CHF 290.00, abzüglich der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘800.00, kommt der Ehemann auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00. Die Ehe- frau berechnet dagegen den gebührenden Unterhalt für sich mit dem Sohn auf CHF 5‘479.40. 14 .2 Es wurde bereits festgehalten, dass es sich beim gebührenden Unterhalt um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vom Gericht zu konkretisieren ist, weshalb der vom Ehemann diesbezüglich genannte Betrag keine Verbindlichkeit haben kann, auch wenn die Ehefrau diesen Betrag an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 14. April 2014 in ihrer Replik nicht explizit bestritten hat (siehe vorstehende Ausführungen unter Erwägung 7.2). Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer langen und lebensprägenden Ehe die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten (statt vieler: BGE 134 III 577, E. 3; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1 = Pra 3/2012 Nr. 27). Die Ausführungen des Ehemannes zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. der verbrauchten finanziellen Mittel von monatlich CHF 5‘300.00 sind zutreffend. Der Ehemann lässt allerdings für den gebührenden Unterhalt die scheidungsbedingten Mehrkosten ausser Acht. So fallen nach der Trennung - sofern nicht beide Ehegatten in einer neuen Wohngemeinschaft leben - höhere Kosten an indem zwei Wohnungsmietzinsen zu begleichen sind und der Grundbetrag für eine alleinstehende Person höher ist als in ehelicher Lebensgemeinschaft. Es können daher die während dem Zusammenleben für den laufenden Unterhalt verbrauchten Mittel nicht einfach geteilt werden, wie dies der Ehemann macht, sondern es ist der Bedarf unter Berücksichtigung dieser scheidungsbedingten Mehrkosten zu berechnen. Die Vorinstanz führte aus, die Ehegatten hätten keine Ersparnisse geäufnet und das Einkommen der Parteien werde wegen der zusätzlichen Kosten für zwei getrennte Haushalte zur Gänze verschlungen. Deshalb könne von der Berechnung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe abgewichen und die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Aufteilung des Überschusses berücksichtigt werden. Die Vorinstanz berechnete sodann für eine erste Phase den Bedarf der Ehefrau zusammen mit dem Sohn auf CHF 5‘153.60 und für eine zweite Phase den Bedarf der Ehefrau für sich alleine auf CHF 4‘228.00 jeweils inkl. CHF 560.00 Vorsorgeaufbau. Sowohl aus der Berechnung des Vorsorgeaufbaus als auch aus der festgestellten Unterdeckung von monatlich CHF 402.60 für den gebührenden Unterhalt (Dispositiv Ziffer 7) geht hervor, dass die Vorinstanz den gebührenden Bedarf der Ehefrau auf CHF 4‘228.00 inkl. Vorsorgeaufbau bzw. auf CHF 3‘668.00 exkl. Vorsorgeaufbau berechnet hat, bzw. dass der gebührende Bedarf dem erweiterten Existenzminimum der Ehefrau entspricht. Der Ehemann kann daher mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe den gebührenden Unterhalt und damit die Obergrenze für das Leistungsbegehren nicht festgestellt, nicht gehört werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den gebührenden Bedarf dem erweiterten Existenzminimum gleichstellte, da vorliegend das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten vollständig aufgebraucht wird. Die Ehegatten haben selber auch nie einen erhöhten Lebensstandard oder zusätzliche Positionen für Hobbies, Ferien etc. geltend gemacht, so dass die Vorinstanz aufgrund der Verhandlungsmaxime im Bereich des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ohnehin keine solchen hätte berücksichtigen dürfen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gebührenden Bedarf der Ehefrau ihrem erweiterten Existenzminimum gleichgestellt. Auf die einzelnen Positionen in der Unterhaltsberechnung ist nachfolgend einzugehen. 15. Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages 15.1 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Krankheitskosten des Ehemannes von CHF 100.00 gestrichen. Weiter kritisiert er, dass die Vorinstanz als gebührender Unterhalt zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf das Existenzminimum der Ehefrau (bereinigt um die Positionen für den Sohn) abgestellt und zudem trotz Mankosituation Steuern eingesetzt habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Phasen moniert der Ehemann, eine erste Phase könne nur bis zum 16. Altersjahr des Sohnes dauern. Danach seien ein (hypothetischer) Lehrlingslohn zu berücksichtigen sowie ein eigener Versorgungsbeitrag des Sohnes in Höhe von 50%, mindestens aber 30%. Zudem müsse eine Zäsur per Mündigkeit des Sohnes erfolgen, da der Sohn ab Volljährigkeit eine eigene Wohnung beziehen könne und sich die Wohnkosten der Ehefrau reduzieren würden. Wenn der Sohn auch nach Mündigkeit bei der Mutter wohne, liege kein Familienhaushalt mehr vor, sondern ein Haushalt zweier Erwachsener ohne Unterhaltspflichten respektive eine kostensenkende Wohngemeinschaft mit tieferem Grundbetrag. Dies habe Auswirkungen auf den Bedarf der Ehefrau. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Erwägungen vorgenommen. Betreffend Gesundheitskosten rügt der Ehemann, die Vorinstanz habe bei der Ehefrau solche Kosten eingesetzt ohne zu prüfen, ob diese tatsächlich anfallen oder von Sozialversicherungsträgern direkt bezahlt würden. 15.2 Die Ehefrau legte dar, bei welchen Positionen in ihrer Berechnung Differenzen im Vergleich mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zu ihren Gunsten bestehen würden. Es sind dies die Wohnkosten der Ehefrau, ihre Krankenkassenkosten für die Grundversicherung und der Steuerbetrag. Die Ehefrau berechnet für die 1. Phase einen gebührenden Bedarf für sich und den Sohn von CHF 5‘479.40 und in der 2. Phase (nach Wegfall der Ausgaben für den Sohn) von CHF 4‘547.20. Betreffend ihre Eigenversorgungskapazität führte sie aus, sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Sie erhalte eine IV-Rente von CHF 1‘880.00, welche jedoch – da vom Ehemann zugestanden - nur zu CHF 1‘800.00 anzurechnen sei. Die Prämienverbilligung für den Sohn betrage in der ersten Phase CHF 67.45 und nicht wie von der Vorinstanz eingesetzt CHF 139.00. Die Kinderrente betrage CHF 752.00. Weitere Einnahmen habe sie nicht und es entbehre jeglicher Grundlage, einen hypothetischen Lehrlingslohn des Sohnes anzurechnen. Insgesamt habe sie in der 1. Phase Einnahmen von CHF 2‘619.45 und in der zweiten Phase von CHF 1‘800.00. Damit könne sie den gebührenden Unterhalt nicht decken. Die Ehefrau geht sodann auf den Bedarf des Ehemannes ein und rügt, die Vorinstanz habe beim Ehemann zu Unrecht einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 eingesetzt. Da er mit seiner Lebenspartnerin in einer Wohngemeinschaft lebe, wäre ein Grundbetrag von CHF 850.00 (halber Betrag für zwei Personen in Wohngemeinschaft) einzusetzen gewesen. Sofern beim Ehemann nicht mehr von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei auch die Position „auswärtige Verpflegung“ nicht mehr zu veranschlagen. Die geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 100.00 habe der Ehemann nicht belegt, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Der Steuerbetrag des Ehemannes sei im Betrag von CHF 80.00 angemessen. Der Bedarf des Ehemannes betrage CHF 2‘259.00 und die Vorinstanz habe ihm ein um CHF 690.00 zu hohes Existenzminimum berechnet. Nach korrekter Berechnung resultiere ein höherer Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau als von der Vorinstanz verfügt, nämlich für die 1. Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘927.00 und für die 2. Phase von CHF 2‘667.00. Es bestehe daher keine Veranlassung, die Unterhaltsbeiträge noch weiter herabzusetzen. Da die Ehefrau selber auf eine Anfechtung des Scheidungsurteils verzichtet habe, sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich zu bestätigen. 15.3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum nachehelichen Unterhalt korrekt ausgeführt. Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags hat in folgenden drei Schritten zu erfolgen 1) Festlegung des gebührenden Unterhalts, 2) Prüfung, inwiefern jeder Ehegatte diesen gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und schliesslich 3) die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, sofern von einem Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass er für seinen gebührenden Unterhalt selber aufkommen kann (BGE 141 III 465, E. 3.1; BGE 134 III 145, E. 4). Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer langen und lebensprägenden Ehe die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten (siehe vorstehende Erwägung 14.2). Das Gesetz gibt für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Die Vorinstanz hat sich aufgrund der konkreten Verhältnisse für die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung entschieden, was nicht zu beanstanden ist. Denn diese Methode kann auch für die Berechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden (vgl. BGE 134 III 577). Die Vorinstanz hat sodann zwei Phasen unterschieden, eine erste Phase bis zur ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, längstens jedoch bis der Sohn 25 Jahre alt ist, und eine zweite Phase für danach. Nach Entfallen des Kinderunterhaltsbeitrages vergrössert sich beim Ehemann der Überschuss und es ist ihm möglich, einen höheren nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es ist daher durchaus sinnvoll und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine neue Phase nach Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages berechnet. Auch das Kantonsgericht lässt nach Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages eine neue Phase eintreten. Da mit dem vorliegenden Berufungsentscheid der Bedarf und Unterhalt des Kindes jedoch separat berechnet wird (siehe vorstehende Erwägung unter Ziffer 9), ist auch für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag für beide Phasen eine Berechnung des Bedarfs der Ehefrau ohne das Kind vorzunehmen. 15.4 Der Ehemann hat in der Berufung die von der Vorinstanz bei der Ehefrau eingesetzten Bedarfspositionen und Beträge einzig zum Vorsorgeaufbau und bei den Krankheitskosten bestritten. Die anderen Bedarfspositionen sind daher wie von der Vorinstanz festgelegt zu übernehmen. Indem das Kantonsgericht allerdings für den Sohn eine separate Berechnung macht und bei ihm von den Wohnungsmietkosten von CHF 1‘450.00 den Anteil von CHF 450.00 einsetzt, ist bei der Ehefrau in der ersten Phase für die Wohnkosten der Differenzbetrag von CHF 1’000.00 anzurechnen. Für die zweite Phase, ab Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrages, ist wieder der gesamte Mietbetrag von CHF 1‘450.00, welcher angemessen ist, bei der Ehefrau einzusetzen. Für die Gesundheitskosten der Ehefrau hat die Vorinstanz auf die effektiven und belegten Auslagen der Ehefrau abgestellt und einen Mittelwert berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass diese Kosten von Sozialversicherungseinrichtungen übernommen werden, wie der Ehemann vermutet. Die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskosten der Ehefrau von monatlich CHF 325.00 sind folglich zu übernehmen. Der Bedarf der Ehefrau ohne Berücksichtigung des Sohnes bleibt somit bei dem von der Vorinstanz berechneten Betrag exkl. Vorsorgeaufbau von CHF 3‘668.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten CHF 1‘450.00, Krankenkassenprämie CHF 431.00, U-Abo CHF 62.00, Arzt-/Gesundheitskosten CHF 325.00, Steuern CHF 200.00). Der Vorsorgeaufbau ist folglich auf diesem Betrag zu berechnen, was die Vorinstanz zu Recht gemacht hat. Der Ehemann macht diesbezüglich nicht geltend, die Vorinstanz habe eine falsche Berechnung an sich angestellt. Er selber setzt als Basis – zu Unrecht - den Betrag von CHF 2‘250.00 ein und gelangt mit diesem auf einen Vorsorgeaufbau von CHF 290.00. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung auf der Basis von CHF 3‘668.00 ist folglich zu übernehmen und der vorinstanzlich berechnete Vorsorgeunterhalt von CHF 560.00 einzusetzen. 15.5 Den Bedarf des Ehemannes hat die Vorinstanz dagegen zu Gunsten des Ehemannes nicht korrekt berechnet. Sie hat beim Grundbetrag nicht berücksichtigt, dass der Ehemann in einer Wohngemeinschaft lebt, und hat CHF 1‘200.00 anstatt CHF 850.00 (Hälfte des Betrages für zwei Personen in Wohngemeinschaft) eingesetzt. Die auswärtige Verpflegung wäre zudem bei Berücksichtigung der Taggelder nicht einzurechnen. Hinsichtlich der Krankheitskosten hat die Vorinstanz beim Ehemann dagegen zu Recht keinen Betrag eingesetzt, da er keine Krankheitskosten belegte. Selbst wenn jedoch mit den von der Vorinstanz beim Ehemann eingesetzten Beträgen gerechnet wird, ergibt sich keine Änderung zu dessen Gunsten, wie aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen hervorgeht. 15.6. Für die erste Phase , in welcher der Ehemann noch Kinderunterhaltsbeiträge leisten muss, ergibt sich folgende Berechnung: Ehemann CHF Ehefrau CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1'200 alleinerziehender Schuldner 1'350 1'350 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1'700 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 Kind über 10 Jahre 600 15 % Erweiterung bei Gesuch um uR Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 900 1'000 Heiz- und Nebenkosten Hausratversicherung Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), 353 431 Unumgängliche Berufsauslagen Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 220 U-Abo 76 62 Unterhaltsbeitrag für den Sohn 410 Schulung der Kinder (U-Abo: CHF 45.00, Schulmaterial usw.) Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Verschiedene Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) 325 Vorsorgeaufbau 560 Laufende Steuern 200 200 Grundbedarf 3'359 3'928 Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 4'926 1'800 Prämienverbilligung Krankenkasse Vermögensertrag/Spesenanteil 50 % Einkommen 6'726 4'926 1'800 Summe des ehelichen Einkommens 6'726 Summe des ehelichen Grundbedarfs 7'287 Überschuss -561 Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 3'359 3'928 Anteil am Überschuss -3 -558 Total 3'356 3'370 ./. eigenes Einkommen -4'926 -1'800 Unterhaltsbeitrag -1'570 1'570 Kind Ehefrau 1'570 Der Ehemann hat entsprechend dieser Berechnung in der ersten Phase für den Sohn CHF 410.00 und für die Ehefrau CHF 1‘570.00, somit insgesamt CHF 1‘980.00 zu bezahlen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu ändern. Die nunmehr für die erste Phase festgelegten Unterhaltsbeiträge entsprechen indes dem gleichen Gesamtbetrag wie bei der Vorinstanz, welche den Unterhalt für den Sohn auf CHF 740.00 und jenen für die Ehefrau auf CHF 1‘240.00 festlegte. 15.7 Für die zweite Phase stellt sich die Berechnung folgendermassen dar: Ehemann CHF Ehefrau CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1'200 alleinerziehender Schuldner 1'350 1'200 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1'700 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 Kind über 10 Jahre 600 15 % Erweiterung bei Gesuch um uR Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 900 1'450 Heiz- und Nebenkosten Hausratversicherung Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), 353 431 Unumgängliche Berufsauslagen Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 220 U-Abo 76 62 Unterhaltsbeitrag für den Sohn Schulung der Kinder (U-Abo: CHF 45.00, Schulmaterial usw.) Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Verschiedene Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) 325 Vorsorgeaufbau 560 Laufende Steuern 200 200 Grundbedarf 2'949 4'228 Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 4'926 1'800 Prämienverbilligung Krankenkasse Vermögensertrag/Spesenanteil 50 % Einkommen 6'726 4'926 1'800 Summe des ehelichen Einkommens 6'726 Summe des ehelichen Grundbedarfs 7'177 Überschuss -451 Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 2'949 4'228 Anteil am Überschuss 2 -453 Total 2'951 3'775 ./. eigenes Einkommen -4'926 -1'800 Unterhaltsbeitrag -1'975 1'975 Kind Ehefrau 1'975 Für die zweite Phase bleibt der Grundbedarf der Parteien je gleich wie bereits von der Vorinstanz festgelegt. 15.8 Das beim Ehemann in beiden Phasen im Vergleich zum effektiven Taggeld von monatlich CHF 4‘789.00 um CHF 137.00 höher eingesetzte Einkommen wird bei weitem kompensiert durch den bei ihm zu hoch eingesetzten Grundbetrag. Auch die Berücksichtigung der Steuern trotz Unterdeckung fällt zu Gunsten des Ehemannes aus, erhöht sich dadurch doch sein zu schützendes Existenzminimum. Der Unterhaltsbeitrag würde bei der vom Kantonsgericht als korrekt erachteten Berechnung (Grundbetrag beim Ehemann CHF 850.00, keine Steuern zu berücksichtigen) selbst bei Berücksichtigung der effektiven Taggelder des Ehemannes von CHF 4‘789.00 und der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1‘880.00 höher ausfallen als von der Vorinstanz festgelegt. Auch müsste bei Einrechnung der effektiven Taggelder die auswärtige Verpflegung des Ehemannes gestrichen werden, da er diese dann aufgrund der berücksichtigten Erwerbsunfähigkeit nicht beanspruchen könnte. Der Ehemann kann daher keine tieferen nachehelichen Unterhaltsbeiträge geltend machen. Der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag bleibt in der ersten Phase hinsichtlich der Gesamthöhe gleich und wird lediglich bei der Aufteilung des Betrages an das Kind und die Ehefrau abgeändert. Für die zweite Phase ist gar keine Änderung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags vorzunehmen. Lediglich bei der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags (siehe vorstehende Erwägungen Ziffer 11) ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag zu befristen auf 31. Dezember 2021. 15.9 Entsprechend diesen Berechnungen verändert sich die Unterdeckung bei der Ehefrau. Werden in der ersten Phase von ihrem gebührenden Bedarf von CHF 3‘928.00 ihre effektive IV-Rente von CHF 1‘880.00 sowie der nunmehr festzulegende Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘570.00 abgezogen, verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 478.00, wogegen die Vorinstanz diesen in Ziffer 7 des Dispositivs auf CHF 402.60 (recte: 405.60) bezifferte. Für die zweite Phase beträgt der Fehlbetrag der Ehefrau CHF 373.00 (CHF 4‘228 – 1‘880 – 1‘975); die Vorinstanz hat diesen mit CHF 234.00 festgehalten. Da die Ehefrau den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, ist die entsprechende Ziffer 7 des vorinstanzlichen Dispositivs auch nicht zu ihren Gunsten zu ändern. 16. Güterrecht 16.1 Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 des angefochtenes Entscheids festgehalten, der Ehemann schulde der Ehefrau aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen der Unterhaltsspanne März und April 2015 noch einen Betrag von CHF 190.00 zuzüglich Zins von 5% seit 15. März 2015. In der vorangegangenen Ziffer 2 des Entscheids hat sie daher die Teilvereinbarung mit Vorbehalt von Ziffer 3 genehmigt. Der Ehemann moniert, die Vorinstanz halte sich damit nicht an die Dispositionsmaxime und habe auf Antrag der Ehefrau die Teileinigung vom 2. Oktober 2013, in welcher die Saldoeinigung verbindlich getroffen worden sei, abgeändert und ihn unter dem Titel Güterrecht zu einer Zahlung von CHF 190.00 verpflichtet. Der angebliche Unterhaltsausstand sei nicht dem Güterrecht zuzuschlagen, denn mit Einreichung der Scheidungsklage sei das Güterrecht terminlich fixiert und danach entstehende Schulden hätten nichts mehr mit Güterrecht zu tun. Überdies schulde der Ehemann gar nichts mehr, so dass auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorliege. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs. 16.2 Die Ehefrau macht geltend, die Verhältnisse hätten sich im Nachgang zur Teilkonvention vom 2. Oktober 2013 wesentlich verändert. Im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Urteil vom 14. Juli 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen habe sich gezeigt, dass der Ehemann der Ehefrau im März und April 2015 zu wenig Unterhalt im Betrag von CHF 190.00 bezahlt habe. Deshalb habe sie die Nichtgenehmigung der Konvention in diesem Punkt beantragt. Der Ehemann habe den Ausstand nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dieser falle nicht unter das Güterrecht. Der Ehemann liege jedoch falsch, da unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen gegenseitige Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB darstellen würden und in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen seien, ansonsten sie nicht mehr geltend gemacht werden könnten. 16.3 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Ehemann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den behaupteten Fehlbetrag von CHF 190.00 nicht bestritten hat. In rechtlicher Hinsicht ist von Ziffer 3 der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung vom 2. Oktober 2013 auszugehen, wonach sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt erklärt haben. Die Vereinbarung ist für die Parteien mit Abschluss grundsätzlich verbindlich, noch vor der gerichtlichen Genehmigung. Mit Eintritt der Verbindlichkeit verbleibt einem Ehegatten, der an die Vereinbarung einseitig nicht mehr gebunden sein will, die Möglichkeit, das Gericht um deren Nichtgenehmigung zu ersuchen, wobei er die Substantiierungs- und Beweislast für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung trägt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden ( Thomas Sutter - Somm / Nicolas Gut , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 279 N 25). Die Parteien konnten bei Unterzeichnung der Teilkonvention am 2. Oktober 2013 den jetzt strittigen Ausstand gar nicht thematisieren, da die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war. Die Klausel in der Vereinbarung bezog sich somit ausschliesslich auf die bis zur Unterzeichnung entstandenen gegenseitigen Ansprüche. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich als Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren und bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einzubeziehen (Bger 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010, E. 3.2.1). Angesichts der Tatsache, dass die ausstehende Unterhaltsschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung noch gar nicht entstanden war, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden, auch wenn es sich bei Ziffer 3 des Dispositivs eher um eine Ergänzung als um einen Vorbehalt handelt. 17. Vorsorgeausgleich 17.1 Die Ehegatten einigten sich in der Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013 in Ziffer 5 darauf, dass die Pensionskassenguthaben je hälftig aufgeteilt werden sollen und dementsprechend die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen sei, einen Betrag von CHF 38‘435.00 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Ehefrau, Ziffer 5 der Teilkonvention sei dahingehend abzuändern, dass die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen sei, den Betrag von CHF 51‘429.50 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Die Vorinstanz wies mit Ziffer 8 des Dispositivs des Scheidungsurteils die Pensionskasse des Ehemannes an, den Betrag von CHF 50‘383.90 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. 17.2 Der Ehemann macht mit Berufung geltend, obwohl sich die Parteien am 2. Oktober 2013 auf den im Zeitpunkt der Einigung aktenkundig massgeblichen Ausgleichungsbetrag geeinigt hätten, werde diese Teileinigung nicht respektiert, sondern auf die zwischenzeitlich auf Seiten des Ehemannes eingetretene Veränderung im Bestand seiner Austrittsleistung abgestellt. Die Prozessverschleppung sei durch die Ehefrau oder durch das Gericht ohne zwingenden Grund verursacht worden. Es könne daher nicht angehen, dem Ehemann die zeitliche Verzögerung von fast zwei Jahren seit der Teileinigung zu dessen Nachteil vorzuhalten. Die Teilung nunmehr per 20. August 2015 zu berechnen, sei rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben. Die Teileinigung vom 2. Oktober 2013 über die Teilung der Austrittsleistungen müsse auch per 20. August 2015 massgebend bleiben, 17.3 Die Ehefrau entgegnet, im Nachgang zur Scheidungskonvention vom 2. Oktober 2013 hätten sich die Verhältnisse unter den Parteien wesentlich verändert. Das Scheidungs-verfahren habe sich unerwartet in die Länge gezogen, was weder von der Ehefrau noch von der Vorinstanz zu verantworten sei. Aufgrund der Offizialmaxime, welche in diesem Bereich zur Anwendung gelange, könnten die Parteien diesbezüglich gar keine Konvention im technischen Sinne schliessen. Komme keine Vereinbarung zustande und stehen die massgeblichen Austrittsleistungen fest, habe das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis zu entscheiden (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Dies habe die Vorinstanz getan, folglich sei die Anordnung gemäss Ziffer 5 des Urteils nicht zu beanstanden. 17.4 Nach Art. 280 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, die Bestätigung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. Die Parteiautonomie ist in diesem Bereich entsprechend dieser Bestimmung eingeschränkt. Eine Vereinbarung und die Durchführbarkeitsbestätigung führen nicht automatisch zur Genehmigung durch das Gericht ( Hans - Ulrich Stauffer , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 280 N 26). Nach Art. 122 ZGB besteht ein Anspruch auf die hälftige Teilung der während der Ehe angefallenen Freizügigkeitsguthaben. Ein Verzicht auf diesen Anspruch ist nur eingeschränkt zulässig. Im vorliegenden Fall lag der Teilvereinbarung die Austrittsleistung des Ehemannes per Unterzeichnung zugrunde. Aufgrund der Verzögerung des Scheidungsverfahrens lagen bei Auflösung der Ehe im August 2015 geänderte Verhältnisse und Zahlen vor. Der vereinbarte Betrag wich erheblich von der Austrittsleistung des Ehemannes bei Auflösung der Ehe ab und die Vereinbarung war insoweit nicht mehr gesetzeskonform. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei der Ehefrau der Vorsorgefall aufgrund ihrer Invalidität bereits eingetreten ist, da sich die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall ebenfalls an der hälftigen Teilung orientieren muss. Die Teilung der Austrittsleistung des Ehemannes ist möglich und das Vorsorgeguthaben der Ehefrau, welches ihre letzte Arbeitgeberin auf ihr Freizügigkeitskonto überwies, kann ebenfalls angerechnet werden, so dass kein Grund ersichtlich ist, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Ein Verzicht der Ehefrau auf die hälftige Teilung lag nicht vor und wäre angesichts ihrer Lebensverhältnisse auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da ihre entsprechende Altersvorsorge nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit der Ehemann das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 ZGB anruft, ist ihm nicht zu folgen. Das Verfahren hat sich zwar tatsächlich verzögert, was unter anderem auf die Unklarheiten zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau zurück zu führen ist. So hat die Vorinstanz den IV-Rentenentscheid abgewartet, was durchaus sinnvoll war und nicht beanstandet werden kann. Dass jedoch die Ehefrau das Verfahren im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer vorsorgerechtlichen Ansprüche bewusst verzögert haben soll, wird weder rechtsgenüglich behauptet, noch belegt. Soweit dem Gericht die Verfahrensverzögerung vorgeworfen wird, könnte dies – selbst wenn es zuträfe – nicht der Ehefrau angelastet werden. Die Vorinstanz hat entsprechend diesen Ausführungen zu Recht für die Berechnung des zu überweisenden Betrages auf die Austrittsleistung des Ehemannes per Urteilsdatum abgestellt. Die Berufung ist folglich insoweit unbegründet und somit in diesem Punkt abzuweisen. 18. Kosten 18.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorab ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge der Streitwert nicht exakt berechnen lässt, da der Zeitpunkt des Abschlusses der angemessenen Erstausbildung des Sohnes offen ist. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Ehemann mit seiner Berufung betreffend Dauer der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zum grösseren Teil durchdringt, indem die Unterhaltsdauer im Gegensatz zu den von der Vorinstanz festgelegten rund 15 Jahren (vom Scheidungsurteil bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes, d.h. bis und mit Juli 2030) nunmehr im Berufungsverfahren auf rund 6,5 Jahre (bis 31. Dezember 2021) gesenkt wird. Der Ehemann hatte die Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge per Ende Mai 2018 beantragt. Betreffend Dauer der nachehelichen Unterhaltsbeiträge dringt er somit zu rund 70% durch. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag stellt bei den Anträgen finanzieller Art mit Abstand den grössten Posten dar. Der Ehemann dringt sodann beim Kinderunterhaltsbeitrag insofern durch, als dieser separat berechnet und die IV-Kinderrente angerechnet wird. Der Kinderunterhaltsbeitrag wird nunmehr von CHF 740.00 auf CHF 410.00 gesenkt. Allerdings erhöht sich dadurch der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die erste Phase, so dass in der ersten Phase die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und das Kind insgesamt gleich hoch bleiben wie von der Vorinstanz festgelegt und der Ehemann somit hinsichtlich der Gesamthöhe nicht obsiegt. Der Ehemann unterliegt mit seinen Anträgen betreffend der elterlichen Sorge, des Güterrechts und des von seiner Pensionskasse an die Ehefrau zu überweisenden Betrags vollumfänglich, wobei das Güterrecht angesichts des geringen Streitbetrags nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt obsiegt der Ehemann etwas mehr als zur Hälfte. Die Ehefrau hatte für die Erstellung der Duplik zusätzlichen Aufwand, welcher vom Ehemann durch das Einreichen von dessen Replik, welche nicht erforderlich gewesen wäre (darauf wird nachfolgend noch eingegangen) verursacht wurde und daher in Anwendung von Art. 108 ZPO von ihm zu vergüten wäre. Insgesamt scheint es in Anbetracht dieser Ausführungen angebracht, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen. 18.2 Die Gerichtsgebühr, wird in Anwendung § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 10‘000.00 festgesetzt, und wie bereits ausgeführt den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 18.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger beantragte mit dem Berufungsbegehren Ziffer 3, es sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit einem Pauschalhonorar von CHF 5‘000.00 für das Berufungsverfahren zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand zu bestellen. Nach Zustellung der Berufungsantwort beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 19. Januar 2016, es sei ihm eine Frist zur Erstattung seiner Replik zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren ein zweiter Schriftenwechsel nicht angebracht sei. Es wurde dem Ehemann jedoch unbenommen gelassen, sich im Sinne des Replikrechts unaufgefordert zur Berufungsantwort zu äussern. Der Ehemann reichte sodann unaufgefordert mit Eingabe vom 3. Februar 2016 eine 17-seitige Replik sowie die aktualisierte Anwaltsrechnung inkl. dem Aufwand für die Replik mit einem Honorar von insgesamt CHF 6‘836.40 (Zeitaufwand von 30 Stunden, Auslagen von CHF 330.00, MWST) abzüglich des Selbstbehalts von CHF 1‘000.00 ein. Das Kantonsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Replik nicht erforderlich war. Diese enthält keine neuen Ausführungen. Vielmehr legt der Ehemann darin seine Sicht der Dinge dar, zum Teil unter Verweis auf die Akten, und bringt rechtliche Ausführungen vor. Die Replik enthält nichts, was sich nicht bereits aus den vorinstanzlichen Akten und den Berufungsschriften ergibt. Dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht angebracht ist, wurde dem Ehemann bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2016 mitgeteilt. Es kann nicht angehen, dass er den Aufwand für eine dennoch eingereichte Replik gestützt auf die unentgeltliche Rechtspflege vom Kanton vergütet wissen will. Das Replikrecht bezieht sich auf das rechtliche Gehör und löst bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht automatisch eine durch den Kanton zu bezahlende Entschädigung aus. Diese richtet sich vielmehr nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und beinhaltet lediglich die Entschädigung für den angemessenen Aufwand. Entschädigungspflichtig ist allein der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Da die Replik nicht erforderlich und somit nicht notwendig war, ist der hierfür entstandene Aufwand auch nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu vergüten. Folglich ist auf den mit der Berufung gestellten Antrag auf Gewährung eines Pauschalhonorars von CHF 5‘000.00 abzustellen. Von dieser Entschädigung ist der Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 abzuziehen, welcher dem Ehemann für die unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 13. Januar 2016, Ziffer 3, auferlegt wurde. Dem Rechtsvertreter des Ehemannes ist dementsprechend in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 18.4 Die Rechtsvertreterin der Ehefrau machte mit der Honorarnote vom 10. März 2016 einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) geltend. Der Zeitaufwand der Advokatin wird mit 9 Stunden und jener des Mitarbeiters mit 18.16 Stunden aufgeführt. Dieser Aufwand ist angemessen, auch im Vergleich zum aufgeführten Aufwand der Gegenpartei von insgesamt CHF 6‘836.40 (inkl. Auslagen von CHF 330.00 und MWST). Aufgrund der Replik war die Ehefrau zur Vermeidung allfälliger prozessualer Risiken gehalten, zumindest eine kurze Stellungnahme einzureichen. Die Duplik vom 18. Februar 2016 wurde mit fünf Seiten in aller Kürze gehalten und ist somit angemessen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltet nach konstanter hiesiger Praxis auch die vom Substituten der Rechtsvertreterin getätigten Arbeiten. Für diesen befindet sich sodann in den vorinstanzlichen Akten eine Substitutionsbewilligung der Advokatin der Ehefrau. Für den Substituten wird ein Stundenansatz von CHF 130.00 geltend gemacht, was den gesetzlichen Vorgaben von § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) entspricht. Die Honorarnote ist folglich zu genehmigen und der Rechtsvertreterin der Ehefrau in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung von CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) aus der Gerichtskasse auszubezahlen. 18.5 Hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Ehefrau führte der Ehemann aus, es sei unbekannt, ob die Honorarnote der Gegenpartei von der Vorinstanz auf die Frage geprüft worden sei, ob die Leistungen des Substituten unter die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege fallen könne, wobei er hierzu auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_310/2014 verwies. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Ziffer 10 die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen und den Parteivertretungen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angemessene Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern der Berufungskläger ein schützenswertes Interesse an einer Überprüfung des der gegnerischen Rechtsanwältin ausbezahlten Honorars haben soll, zumal keine Parteientschädigung zu Lasten des Ehemannes gesprochen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter einzugehen. 18.6 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 werden aufgehoben und folgendermassen ersetzt: 5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes C. mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 410.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen bzw. Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit des Sohnes resp. bis zum Abschluss von dessen angemessenen Erstausbildung, sofern diese über die Volljährigkeit hinaus dauert, zu bezahlen.
6. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
• CHF 1‘570.00 bis zum Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, jedoch längstens bis 31. Dezember 2021,
• CHF 1‘975.00 nach Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung des Sohnes, jedoch längstens bis 31. Dezember 2021, zu bezahlen. Ab dem 31. Dezember 2021 ist kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Ansonsten gilt das Urteil der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2015 unverändert. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Berufungskläger mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 wird an dessen Rechtsvertreter, Dr. Dieter M. Troxler, ein reduziertes Honorar von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Zufolge vollumfänglicher Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Berufungsbeklagte wird an deren Rechtsvertreterin, Sabrina Stoll, ein Honorar von CHF 4‘931.85 (inkl. Auslagen von CHF 404.90 und MWST von CHF 365.30) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_346/2016) erhoben.