Personenrecht / Gegendarstellung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, so dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist. Für Ansprüche aus Gegendarstellungen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid wurde der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter am 31. Januar 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen endete somit am 10. Februar 2014 und ist eingehalten. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.
E. 2 Gemäss Art. 317 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsbeklagten reichten mit ihrer Berufungsantwort neue Vorbringen und Beilagen hinsichtlich der ZEWO-Zertifizierung der SHMK ein. Ob es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handelt, braucht nicht beantwortet zu werden, da die ZEWO-Zertifizierung für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung ist (siehe Erwägung Ziffer 5.4 dieses Entscheids).
E. 3 Streitig ist im vorliegenden Fall die von der Berufungsklägerin beantragte Gegendarstellung zum publizierten Artikel „Hannah, wir helfen Ihnen – Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch“ . Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Dass der im Streit liegende Artikel in periodisch erscheinenden Medien publiziert wurde, ist nicht umstritten, so dass auf diese Voraussetzung nicht weiter einzugehen ist. Der Anspruch auf Gegendarstellungen besteht nur hinsichtlich Tatsachenbehauptungen. Als Tatsache gilt, was bewiesen werden kann oder könnte und einer objektiven Feststellung zugänglich ist. Es geht um Aussagen, welche konkrete, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen und am Wahrheitsstab messbar sind. Werturteile, die blosse Ansichten einer Person über eine andere Person oder über eine bestimmte Sachlage vermitteln, wie auch Meinungsäusserungen, Bewertungen, Vermutungen, Schlussfolgerungen und künftige Entwicklungen sind nicht gegendarstellungsfähig. Die Abgrenzung kann allerdings Schwierigkeiten bereiten. Eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZBG liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendarstellung in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen und ihr berufliches oder soziales Ansehen beeinträchtigt erscheinen lässt. Die Persönlichkeit muss nicht notwendigerweise verletzt sein. Die Betroffenheit muss aber den Bereich der Persönlichkeit erfassen. Die Tatsachenbehauptung muss einen „nachteiligen Anschein“ erwecken; in der Regel geht es um die Ehre. Massgebend ist dabei das Empfinden eines Durchschnittslesers. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Betroffenheit „unmittelbar“ sein. Dies trifft zu, wenn die Tatsachendarstellung direkt den Persönlichkeitsbereich einer bestimmten, individualisierbaren Person anspricht (BGE 114 II 388, E. 2; Matthias Schwaibold , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 28g N 2 ff.; Regina E. Aebi - Müller , in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 f. zu Art. 28g-l ZGB). Betreffend Form und Inhalt ist der Text der Gegendarstellung in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Der entsprechende Nachweis, dass die Tatsachenbehauptung in der Gegendarstellung unrichtig ist, obliegt dem Medienunternehmen, welches den vollen Gegenbeweis zu erbringen hat ( Regina E. Aebi - Müller , a.a.O., N 7 zu Art, 28g-l ZGB; Matthias Schwaibold , a.a.O., Art. 28h N 7 f.).
E. 4 Die Berufungsklägerin beantragte mit der Berufung, wie auch bereits bei der Vorinstanz, die folgende Gegendarstellung: „ Es trifft auch nicht zu, dass die SHMK durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet sei, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke „Schwangerschaft“, „Embryo“ oder „Fötus“ anstelle von „Kind“ zu verwenden. Richtig ist vielmehr, dass der Ausdruck „Schwangerschaft“ nur für den Zustand der Frau, nicht aber für das Kind zutreffend ist, und die Bezeichnung „Embryo“ nur bis zur achten Schwangerschaftswoche medizinisch korrekt ist. Im diskutierten Fall befand sich die Frau in der neunten Schwangerschaftswoche. Ab diesem Zeitpunkt lautet der medizinisch korrekte Begriff „Fötus“. Doch keine Frau sagt von sich, sie sei mit einem „Fötus“ schwanger, sondern mit einem „Kind“. Die Kritik an der SHMK geht auch fehl, weil selbst die kritisierende Journalistin die Frage stellte: „Was, wenn das Kind dem wahren Vater gleicht?“.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte hierzu unter Ziffer 4.3 der Entscheidbegründung aus, die Journalistin habe die SHMK mit Mail vom 23. August 2013 vorgängig über den geplanten Artikel informiert und dieser verschiedene Aussagen unterbreitet, welche im Artikel thematisiert würden. Sie habe der SHMK die Möglichkeit gegeben, vorab zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Mit Ausnahme der Einleitung hätten die Gesuchsbeklagten die gesamte Stellungnahme der SHMK gleichzeitig und darstellungsmässig im unmittelbaren Anschluss an den streitbezogenen Artikel veröffentlicht. Damit sei für alle Punkte, über welche die Gesuchsklägerin vorinformiert gewesen sei und zu denen sie vorab habe Stellung nehmen können, kein schützenswertes Interesse an einer Gegendarstellung mehr gegeben. Die Journalistin habe in ihrer E-Mail unter Ziffer 2 der thematisierten Punkte geschrieben: „Die Beratungen der SHMK verstossen gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlich finanzierten Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten wird. Eine solche Beratung zeichnet sich insbesondere durch ihre Ergebnisoffenheit aus und hat das Ziel, Frauen dabei zu unterstützen, selbstbestimmt „informierte Entscheidungen“ zu treffen“. Zu diesem Punkt habe sich die SHMK in der abgedruckten Stellungnahme bereits geäussert, indem sie schreibe „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung“ und „Die „ergebnisoffene“ Beratung der staatlichen Beratungsstellen lehnen wir ab“ . Die Vorinstanz kam zum Schluss, es fehle daher an einem schützenswerten Interesse dieses Teils der Gegendarstellung und diese sei in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe in Erwägung Ziffer 4.3 den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder diesen zumindest unzutreffend gewürdigt. Die Berufungsklägerin sei in der E-Mail vom 23. August 2013 mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass ihre Beratung gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung verstosse, da diese nicht ergebnisoffen sei. Im Zentrum sei die Ergebnisoffenheit gestanden, zu welcher die Berufungsklägerin auch Stellung genommen habe. Im E-Mail sei dagegen die Aussage von D. , die Berufungsklägerin verletze Standesregeln sowie Berufsethos, indem ihre Beraterinnen nicht von Embryo und Fötus, sondern von einem Kind sprechen würden, nicht thematisiert worden. Die beiden Vorwürfe seien nicht identisch, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und daher kein schutzwürdiges Interesse an einer Gegendarstellung, unzutreffend sei. Die Tatsachenbehauptung, es gäbe Standesregeln sowie ein Berufsethos, welche die SHMK verletzt habe, indem sie von „Kind“ und nicht von „Fötus“ und „Embryo“ gesprochen habe, sei tatsachenwidrig und geeignet, ein negatives Bild von der SHMK zu zeichnen. Folgerichtig seien die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung erfüllt.
E. 4.3 Die Berufungsbeklagten verwiesen auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führten aus, die hierunter verlangte Gegendarstellung erfülle die gesetzlichen Vorschriften nicht, da keine unmittelbare Betroffenheit bestehe, auf weiten Strecken der konkrete Bezug zum beanstandeten Artikel fehle, die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig und zudem zu lang und weitschweifig sei. Der Verstoss gegen das Berufsethos sei Hauptthema gewesen und der Stiftungspräsident B. habe entgegnet, „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen“. Er habe „carte blanche“ gehabt und habe qualitativ und quantitativ antworten können, was und wie viel er gewollt habe.
E. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die SHMK Anspruch auf die beantragte Gegendarstellung hat, nachdem ihre Stellungnahme bereits publiziert wurde. Die Journalistin hat mit E-Mail vom 23. August 2013 dem Stiftungspräsidenten B. beschrieben, welche Punkte sie im Artikel thematisieren werde und zählte diese sodann in acht Ziffern auf. In Ziffer 1 wurde ausgeführt, die SHMK-Beratungen würden nicht unabhängig und professionell stattfinden, wie dies auf ihrer Website versprochen werde, sondern einzig darauf abzielen, Frauen dazu zu bringen, auf eine Abtreibung zu verzichten. In Ziffer 2 wurde der SHMK vorgeworfen, ihre Beratung verstosse gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlich finanzierten Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten werde. Eine solche Beratung zeichne sich insbesondere durch ihre Ergebnisoffenheit aus und habe das Ziel, Frauen dabei zu unterstützen, selbstbestimmt „informierte Entscheidungen“ zu treffen. In den weiteren Ziffern wurde unter anderem auf die Beratungsmethoden eingegangen und ausgeführt, die Frauen würden über Abtreibungen in einer Weise aufgeklärt, die nicht mit den aktuellen medizinethischen Standesregeln vereinbar seien; es würden Methoden beschrieben, die nicht mehr angewandt werden und die Beschreibungen von Abtreibungen seien drastisch einschüchternd und nicht professionell. Auch die Fristenregelungen seien kein Thema; vielmehr würde den Frauen vermittelt, dass Abtreibungen nicht legal seien, sondern bloss nicht bestraft würden. Die Frauen würden in der Beratung durch suggestive Fragen unter emotionalen Druck gesetzt und zu einer Entscheidung für das Kind gedrängt. Das Behalten des Kindes werde als einzige Option aufgezeigt. Die Journalistin gab dem Stiftungspräsidenten B. bis zum 26. August 2013 Zeit zur Stellungnahme. Den Artikel schickte sie ihm nicht vorab zu. Mit E-Mail vom 26. August 2013 sandte der Stiftungspräsident der Journalistin die Stellungnahme der SHMK zu. Er schrieb darin unter anderem „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung“ und “Die „ergebnisoffene“ Beratung der staatlichen Beratungsstellen lehnen wir ab“ . Am 29. August 2013 wurde der streitbezogene Artikel veröffentlicht wie auch unmittelbar anschliessend die Stellungnahme von B. im gesamten Umfang. Mit Schreiben vom 10. September 2013 wandte sich die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten und forderte sie zur Veröffentlichung der ausformulierten Gegendarstellung auf, was die Berufungsbeklagten jedoch ablehnten. Eine Gegendarstellung soll dem Betroffenen ermöglichen, einer Tatsachendarstellung, die ihn in seiner Persönlichkeit berührt, eine eigene Version entgegenzustellen, dies im Sinne einer Art „Waffengleichheit“. Das Ziel der Gegendarstellung, nämlich im Bereich der öffentlichen Medien in einem gewissen Umfang gleich lange Spiesse zu schaffen, ist erreicht, wenn die Gegendarstellung publiziert wurde und damit an das gleiche Publikum gelangt ist wie der ursprüngliche Artikel (BGE 137 III 433, E. 4.3.1). Im Artikel wurde Folgendes ausgeführt: „In den Beratungen, wie sie D. kennt, wird von „Schwangerschaft“ gesprochen, allenfalls von „Embryo“ oder „Fötus“. Zur Beschreibung eines Abbruchs verwende man „korrekte und wertfreie“ Bezeichnungen. Die SHMK-Beraterin verwendet keines der Wörter, die den Standesregeln entsprechen würden und die verwendet, wer nicht gegen das Berufsethos verstossen will. Bei der SHMK spricht man vom ersten Tag vom Kind“ . In diesem Abschnitt wird ausgeführt, welche Begriffe in den Beratungen, wie sie D. kennt, verwendet werden. Diesbezüglich ist auf einen weiteren, vorgängigen Abschnitt im streitbezogenen Artikel auf S. 12 in der ersten Spalte, unten, einzugehen, welcher lautet: „Was würde Hannah erwarten, wenn sie nicht bei der SHMK Hilfe suchen würde, sondern bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle? „Unser oberstes Prinzip ist die Ergebnisoffenheit der Beratung. Wir informieren neutral, unterstützen Frauen und Paare in ihrer Entscheidungsfindung, zeigen verschiedene Lösungsmöglichkeiten auf und weisen auf Risiken hin“, sagt D. von Sexuelle Gesundheit Schweiz, der Dachorganisation dieser Beratungsstellen.“ Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beratung der SHMK mit den Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen, für welche D. arbeitet, verglichen wird. Es wird dargestellt, nach welchen Regeln die Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Dabei wird insbesondere auf die Ergebnisoffenheit hingewiesen und auf die Verwendung der Begriffe. Ob es allgemeine Regeln und ein Berufsethos für die Beratungen hinsichtlich Schwangerschaftsabbrüche gibt, wird von keiner Partei ausgeführt und ist auch nicht (gerichts-)notorisch. Das spielt vorliegend jedoch insofern keine Rolle, als dem Durchschnittsleser im Gesamtkontext klar ist, dass es um den Vergleich mit den Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen geht sowie deren Standesregeln und Berufsethos. Mit dem Vorwurf, die SHMK verstosse mit ihren Beratungen gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlichen Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten werde, wurde die SHMK bereits im Mail vom 23. August 2013, Ziffer 2, konfrontiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. B. führte in der publizierten Stellungnahme aus, dass sich die Beratungen der SHMK nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen richten, sondern nach dem eigenen Leitbild. Damit ist die Sicht der SHMK bezüglich des Vergleichs mit den Beratungsregeln der staatlich anerkannten Beratungsstellen und dem in diesem Zusammenhang erwähnten Berufsethos durch die publizierte Stellungnahme bereits veröffentlicht und eine weitere Gegendarstellung diesbezüglich hinfällig. Überdies bringt die SHMK nicht vor, dass sie die Begriffe „Embryo“ und „Fötus“ verwende, sondern sie rechtfertigt, weshalb es in der im Artikel beschriebenen Beratung angebrachter gewesen sei, vom Kind zu sprechen. Es handelt sich dabei um eine Meinungsäusserung, welche nicht gegendarstellungsfähig ist, da Meinungen nicht Inhalt einer Gegendarstellung bilden können, sondern nur „Tatsachen gegen Tatsachen“ ( Schwaibold , a.a.O., Art. 28h N 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Journalistin im E-Mail ausführte, eine professionelle Beratung zeichne sich insbesondere durch die Ergebnisoffenheit aus. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutlich, dass es sich um keine abschliessende Nennung von Regeln einer professionellen Beratung handelt. Der SHMK wäre es offen gestanden, auf weitere Regeln einzugehen bzw. ihr eigenes Leitbild näher zu erörtern. Die Berufungsinstanz gelangt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass es der SHMK, nachdem ihre Stellungnahme veröffentlicht worden ist, an einem schutzwürdigen Interesse an der Gegendarstellung für den Absatz hinsichtlich Standesregeln, Berufsethos und Verwendung der Begriffe fehlt.
E. 5 Die Berufungsklägerin beantragte in der Berufung, wie schon bei der Vorinstanz, im Weiteren folgende Gegendarstellung: „Nicht richtig ist, dass hinter der SHMK ein Verein steht (Verein C. ), bzw. die Stiftung zu diesem Verein gehöre. Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist“.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte unter Erwägung 4.5.1 aus, mit dieser Gegendarstellung beziehe sich die Berufungsklägerin auf die Passage des streitbezogenen Artikels, in welcher zunächst die Fragen, welche im Artikel beantwortet werden sollen, aufgeführt würden: „Ich will wissen, wie eine Beratung der SHMK abläuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird.“ Anschliessend würden mehrere Thesen als indirekte rhetorische Fragen in den Raum gestellt: „Oder ob die politische Mission des Vereins C. , der hinter der SHMK steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht. Ich tue dies, weil die Öffentlichkeit ein Recht hat, zu wissen, mit wem die Spitäler in Olten, Einsiedeln, Davos und bald auch in Bellinzona kooperieren, wenn sie sich von der SHMK Babyfenster finanzieren und unterhalten lassen“. Die Vorinstanz er-wog unter Ziffer 4.5.2 betreffend dieses Teils der Gegendarstellung, der Charakter der als indirekte Frage formulierten These als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung sei nicht bestritten. Indem die Gesuchsklägerin auf ihrer Website selber angebe, sie sei vom Verein C. gegründet worden, müsse die Tatsachenbehauptung, dass hinter der Gesuchsklägerin der Verein C. stehe, als richtig betrachtet werden, weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen sei.
E. 5.2 Die Berufungsklägerin moniert diese Annahme der Vorinstanz. Sie führte in der Berufung aus, es werde nicht bestritten, dass die SHMK vom Verein C. errichtet worden sei. Die Journalistin habe der Leserschaft jedoch nicht mitteilen wollen, wer die SHMK errichtet habe. Mit ihrer Tatsachenbehauptung, der Verein C. stehe hinter der SHMK, hätten die Berufungsbeklagten vielmehr das Bild gezeichnet, die Berufungsklägerin sei ein integrierender Bestandteil des Vereins C. und werde von diesem beherrscht, gesteuert und gar vorgeschoben oder benutzt. Es entstehe beim Leser die Assoziation einer Marionette, die für die Zwecke des Vereins C. missbraucht werde. Es liege auf der Hand, dass aufgrund der Errichtung der SHMK durch den Verein C. keineswegs erwiesen sein könne, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz erweise sich demnach als unzutreffend. Die Tatsachenbehauptung sei im Weiteren unrichtig. Die SHMK habe einen klaren Auftrag, der im Statut umschrieben sei und mit den Tätigkeiten verfolgt werde. Politisch engagiere sich die SHMK nicht. Sie sei eine selbständige Rechtsperson und rechtlich unabhängig vom Verein C. . Die Unabhängigkeit ergebe sich auch aus der ZEWO-Zertifizierung, welche voraussetze, dass das Hilfswerk keiner politischen Tätigkeit nachgehe. Mit Ausnahme von B. sei keines der fünf Stiftungsratsmitglieder im Vorstand des Vereins C. aktiv. Die Tatsachenbehauptung sei geeignet, ein negatives Bild von der Berufungsklägerin zu zeichnen. Sie erwecke den Eindruck, dass die Stiftungstätigkeit nicht dem eigentlichen Zweck folge, sondern jenem des Vereins C. , und unterstelle der rein karitativ tätigen SHMK implizit politisches Engagement.
E. 5.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung seien auch hier nicht erfüllt. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit und überdies sei die verlangte Gegendarstellung offensichtlich unrichtig. Es sei nicht bestritten, dass der Verein C. die juristische Mutter der SHMK sei. Beide Organisationen würden in der Abtreibungsfrage, ihrer einzigen Frage, eine rechtskonservative, christlichfundamentalistische, nur auf das von ihr so verstandene Wohl des Kindes ausgerichtete Anschauung vertreten. Der Zweck beider Organisationen sei der Kampf gegen die Abtreibung und auch die Bilder und Videos, mit welchen beide Organisationen gegen die Abtreibung kämpfen würden, seien auf weiten Strecken die gleichen. Die Berufungsbeklagten habe nichts anderes getan, als die Beziehung der beiden Organisationen zueinander wahrheitsgetreu zu thematisieren. Dazu gehöre auch der unbestrittene Hinweis auf die personelle Verflechtung; B. präsidiere beide Organisationen. Die subjektive Wahrnehmung der Berufungsklägerin sei abwegig und entspreche nicht dem, was der Durchschnittsleser objektiv betrachtet verstehe. Es stehe im Artikel nicht, die SHMK gehöre dem Verein C. oder dass die Stiftung vom Verein abhängig sei, so dass eine Gegendarstellung nicht zulässig sei. Dass die beiden Organisationen juristisch unabhängig seien, werde nicht bestritten. Die ZEWO-Zertifizierung, weswegen die Berufungsbeklagte versuche, sich politisch vom Verein C. abzugrenzen, stehe auf dem Spiel.
E. 5.4 Im streitbezogenen Artikel befindet sich folgende Passage: „ Ich will wissen, wie eine Beratung der SHMK abläuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird. Oder ob die politische Mission des Vereins C. , der hinter der SHMK steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht “. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sieht das Kantonsgericht in dieser Passage nicht, dass das Bild gezeichnet werde, die Berufungsklägerin sei ein integrierender Bestandteil des Vereins C. und sie von diesem beherrscht, gesteuert und gar vorgeschoben oder benutzt werde. Es wird lediglich gesagt, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe. Dies bedeutet noch lange nicht, dass die SHMK vom Verein C. gesteuert oder beherrscht werden muss. Vielmehr wird damit gesagt, dass der Verein C. das Engagement der SHMK gutheisst und unterstützt. Die Interpretation der Berufungsklägerin entspricht nicht der Auffassung des Durchschnittslesers. Die zitierte Passage bzw. die Aussage, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe, vermag die Berufungsklägerin beim Durchschnittsleser nicht in ein ungünstiges Licht zu rücken, so dass es bereits an der persönlichen Betroffenheit mangelt. Das Kantonsgericht schliesst sich überdies der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Tatsachenbehauptung, der Verein C. stehe hinter der Gesuchsklägerin, als richtig betrachtet werden muss. Die SHMK wurde vom Verein C. gegründet, was unbestritten ist. Dies zeigt, dass der Verein hinter der Stiftung steht. Auf der Website der SHMK ist ein Link auf den Verein C. und auf der Website des Vereins C. wiederum befindet sich ein Link auf die SHMK. Dies zeigt, dass der Verein auch heute noch, Jahre nach der Gründung, hinter der Stiftung steht, ansonsten wohl kein Link auf die jeweils andere Website hinweisen würde. Weiter besteht eine personelle Verflechtung insofern, als B. sowohl Präsident der SHMK wie auch des Vereins C. ist. Die Tatsachenbehauptung, dass der Verein C. hinter der SHMK steht, ist daher als richtig zu betrachten und die diesbezügliche Gegendarstellung auch aus diesem Grund, nebst der fehlenden persönlichen Betroffenheit, abzuweisen. Dass die SHMK juristisch unabhängig ist, schliesst nicht aus, dass der Verein C. hinter ihr stehen kann, so dass dieses Argument nicht hilfreich ist. Soweit die Parteien in ihren Ausführungen Bezug auf allfällige politische Verflechtungen und Absichten nehmen, ist darauf nicht einzugehen, weil die von der Vorinstanz bewilligte und angeordnete Gegendarstellung, wonach die SHMK keiner politischen Tätigkeit nachgehe, nicht Gegenstand dieser Berufung ist. Die Gesuchsbeklagten haben diesbezüglich eine eigene Berufung eingereicht, welche im Verfahren Nr. 400 14 33 behandelt wird. Auch die ins Feld geführte ZEWO-Zertifizierung ist für die Beantwortung der Frage, ob der Verein C. hinter der SHMK stehe, nicht von Bedeutung.
E. 6 Die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Gegendarstellungstexts werden von der Berufungsklägerin formell nicht beanstandet und sind nicht Gegenstand der Rechtsbegehren. Auf die diesbezüglich dennoch erfolgten Ausführungen der Berufungsklägerin ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7 Entsprechend diesen Ausführungen ist die vorliegende Berufung abzuweisen. Betreffend der vorinstanzlichen Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Berufung der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und der Zeit Online GmbH im Verfahren Nr. 400 14 33 gutgeheissen wurde und die Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 im genannten Berufungsverfahren aufgehoben wurde. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahren sowie des Berufungsverfahrens Nr. 400 14 33 resultiert die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Gegendarstellung. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 9. Januar 2014, Ziffer 2, die Gerichtskosten der Gesuchsklägerin auferlegt und die Gesuchsklägerin überdies verpflichtet, den Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dieser vorinstanzliche Kostenentscheid entspricht nunmehr dem Ausgang des Verfahrens und ist daher nicht zu ändern. Der Eventualantrag der Berufungsklägerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverteilung – welcher auf der teilweisen Gutheissung des vorinstanzlichen Entscheids basiert – ist angesichts der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs hinfällig. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin lediglich die Verteilung der Kosten monierte, nicht jedoch die vorinstanzlich festgelegte Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, so dass auch auf die Höhe nicht einzugehen ist.
E. 8 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand. Angesichts des Umfangs der Berufungsantwort von rund 4,5 Seiten und der Eingabe vom 26. März 2014 sowie in der Annahme, dass noch eine Parteibesprechung erforderlich war, wird ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen betrachtet. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist angebracht; bereits die Vorinstanz hat zu diesem Ansatz berechnet, was von keiner Partei moniert wurde. Die Auslagen werden auf CHF 50.00 geschätzt. Da die Berufungsbeklagten ihren Sitz im Ausland haben, ist bei der Parteientschädigung kein Zusatz für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Somit resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1‘550.00 inkl. Auslagen von CHF 50.00.
Dispositiv
- I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Berufung der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und der Zeit Online GmbH im Verfahren Nr. 400 14 33 gutgeheissen wurde und die Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt wurde: "1. Das Gesuch wird abgewiesen.“ II. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 1‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘550.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Die Klägerin/Berufungsklägerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_474/2014) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.04.2014 400 14 32 (400 2014 32) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.04.2014 400 14 32 (400 2014 32) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.04.2014 400 14 32 (400 2014 32)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. April 2014 (400 14 32) Zivilgesetzbuch Gegendarstellungsrecht nach Art. 28g ff. ZBG Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind , Jurastrasse 2, 4142 Münchenstein, vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat und Laura Manz, Advokatin, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG , Buceriusstrasse, Eingang Speersort 1, DE-20095 Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte Zeit Online GmbH , Buceriusstrasse, Eingang Speersort 1, DE-20079 Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Personenrecht / Gegendarstellung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 A. Für einen Artikel zum Beratungsangebot der Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (im Folgenden „SHMK“ genannt), nahm die Journalistin A. unter falschem Namen und mit einer falschen Vita selbst eine Beratung in Anspruch, wobei sie sich als Hilfe suchende Schwangere ausgab. Mit E-Mail vom 23. August 2013 teilte die Journalistin dem Stiftungspräsidenten der SHMK, B. , mit, dass der Artikel erscheinen würde, nannte ihm die verschiedenen Punkte, welche im Artikel thematisiert würden und gab ihm Frist zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom 26. August 2013 nahm die SHMK Stellung. In der Printausgabe der Zeitschrift DIE ZEIT, Ausgabe für die Schweiz, vom 29. August 2013, S. 12 f., wurde sodann der Artikel „Hanna, wir helfen Ihnen – Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch“ publiziert wie auch die Stellungnahme der SHMK. Der Beitrag wurde zudem auf der Website der DIE ZEIT ONLINE ebenfalls veröffentlicht. Der Artikel enthielt Ausführungen, bezüglich welcher die SHMK eine Gegendarstellung verlangte. Nachdem dies durch den Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und die Zeit Online GmbH, welche den besagten Artikel veröffentlichten, abgelehnt wurde, gelangte die SHMK an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte die Gutheissung der geltend gemachten Gegendarstellung. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim hiess mit Entscheid vom 9. Januar 2014 die Gegendarstellung teilweise gut und verurteilte die Gesuchsbeklagten mit Ziffer 1 des Dispositivs, inhaltlich Folgendes zu veröffentlichen : „Falsch ist die Behauptung der Journalistin, die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind habe politische Absichten, wie zum Beispiel die Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache“. Richtig ist, dass die SHMK keiner politischen Tätigkeit nachgeht“ . Die weitergehende Gegendarstellung wies die Vorinstanz ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die SHMK mit Eingabe vom 10. Februar 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 9. Januar 2014 in dem Sinne aufzuheben, dass die Berufungsbeklagten zusätzlich zum bereits vom Bezirksgericht Arlesheim verfügten Gegendarstellungstext unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten seien, folgenden Gegendarstellungstext der Berufungsklägerin in der nächstmöglichen Print-Ausgabe der DIE ZEIT sowie auf DIE ZEIT ONLINE zu veröffentlichen: Nicht richtig ist, dass hinter der SHMK ein Verein steht (Verein C. ), bzw. die Stiftung zu diesem Verein gehöre. Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist. Es trifft auch nicht zu, dass die SHMK durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet sei, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke „Schwangerschaft“, „Embryo“ oder „Fötus“ anstelle von „Kind“ zu verwenden. Richtig ist vielmehr, dass der Ausdruck „Schwangerschaft“ nur für den Zustand der Frau, nicht aber für das Kind zutreffend ist, und die Bezeichnung „Embryo“ nur bis zur achten Schwangerschaftswoche medizinisch korrekt ist. Im diskutierten Fall befand sich die Frau in der neunten Schwangerschaftswoche. Ab diesem Zeitpunkt lautet der medizinisch korrekte Begriff „Fötus“. Doch keine Frau sagt von sich, sie sei mit einem „Fötus“ schwanger, sondern mit einem „Kind“. Die Kritik an der SHMK geht auch fehl, weil selbst die kritisierende Journalistin die Frage stellte: „Was, wenn das Kind dem wahren Vater gleicht?“. Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK), Postfach, 4011 Basel 2. Die Gegendarstellung sei an gleicher Stelle und in gleicher Weise wie der Artikel „Hannah, wir helfen Ihnen“ vom 29. August 2013 zu veröffentlichen. 3. Es seien die o/e-Kosten des erstinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei der Kostenentscheid des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die o/e-Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO angemessen auf die Parteien zu verteilen, wobei von einem mindestens hälftigen Obsiegen der Berufungsklägerin auszugehen sei. 5. Unter o/e-Kostenfolge.“ Auf die Ausführungen in der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Gesuchsbeklagten haben ihrerseits gegen den gutgeheissenen Teil der Gegendarstellung Berufung erklärt, welche im Verfahren Nr. 400 14 33 behandelt wird. C. Die Berufungsbeklagten beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2014 die Berufung sei abzuweisen, der erstinstanzliche Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen sei zu bestätigen, der Berufungsklägerin seien sämtliche zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen und es sei den Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (einschliesslich MWST) zuzusprechen. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. D. Die Berufungsklägerin reichte mit Eingabe vom 21. März 2014 eine Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein, zu welcher die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 26. März 2014 ihrerseits wiederum eine Stellungnahme vorbrachten. Auf die Ausführungen in diesen Eingaben wird ebenfalls in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. März 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, so dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist. Für Ansprüche aus Gegendarstellungen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid wurde der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter am 31. Januar 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen endete somit am 10. Februar 2014 und ist eingehalten. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 317 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsbeklagten reichten mit ihrer Berufungsantwort neue Vorbringen und Beilagen hinsichtlich der ZEWO-Zertifizierung der SHMK ein. Ob es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handelt, braucht nicht beantwortet zu werden, da die ZEWO-Zertifizierung für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung ist (siehe Erwägung Ziffer 5.4 dieses Entscheids). 3. Streitig ist im vorliegenden Fall die von der Berufungsklägerin beantragte Gegendarstellung zum publizierten Artikel „Hannah, wir helfen Ihnen – Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch“ . Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Dass der im Streit liegende Artikel in periodisch erscheinenden Medien publiziert wurde, ist nicht umstritten, so dass auf diese Voraussetzung nicht weiter einzugehen ist. Der Anspruch auf Gegendarstellungen besteht nur hinsichtlich Tatsachenbehauptungen. Als Tatsache gilt, was bewiesen werden kann oder könnte und einer objektiven Feststellung zugänglich ist. Es geht um Aussagen, welche konkrete, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen und am Wahrheitsstab messbar sind. Werturteile, die blosse Ansichten einer Person über eine andere Person oder über eine bestimmte Sachlage vermitteln, wie auch Meinungsäusserungen, Bewertungen, Vermutungen, Schlussfolgerungen und künftige Entwicklungen sind nicht gegendarstellungsfähig. Die Abgrenzung kann allerdings Schwierigkeiten bereiten. Eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZBG liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendarstellung in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen und ihr berufliches oder soziales Ansehen beeinträchtigt erscheinen lässt. Die Persönlichkeit muss nicht notwendigerweise verletzt sein. Die Betroffenheit muss aber den Bereich der Persönlichkeit erfassen. Die Tatsachenbehauptung muss einen „nachteiligen Anschein“ erwecken; in der Regel geht es um die Ehre. Massgebend ist dabei das Empfinden eines Durchschnittslesers. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Betroffenheit „unmittelbar“ sein. Dies trifft zu, wenn die Tatsachendarstellung direkt den Persönlichkeitsbereich einer bestimmten, individualisierbaren Person anspricht (BGE 114 II 388, E. 2; Matthias Schwaibold , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 28g N 2 ff.; Regina E. Aebi - Müller , in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 f. zu Art. 28g-l ZGB). Betreffend Form und Inhalt ist der Text der Gegendarstellung in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Der entsprechende Nachweis, dass die Tatsachenbehauptung in der Gegendarstellung unrichtig ist, obliegt dem Medienunternehmen, welches den vollen Gegenbeweis zu erbringen hat ( Regina E. Aebi - Müller , a.a.O., N 7 zu Art, 28g-l ZGB; Matthias Schwaibold , a.a.O., Art. 28h N 7 f.). 4. Die Berufungsklägerin beantragte mit der Berufung, wie auch bereits bei der Vorinstanz, die folgende Gegendarstellung: „ Es trifft auch nicht zu, dass die SHMK durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet sei, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke „Schwangerschaft“, „Embryo“ oder „Fötus“ anstelle von „Kind“ zu verwenden. Richtig ist vielmehr, dass der Ausdruck „Schwangerschaft“ nur für den Zustand der Frau, nicht aber für das Kind zutreffend ist, und die Bezeichnung „Embryo“ nur bis zur achten Schwangerschaftswoche medizinisch korrekt ist. Im diskutierten Fall befand sich die Frau in der neunten Schwangerschaftswoche. Ab diesem Zeitpunkt lautet der medizinisch korrekte Begriff „Fötus“. Doch keine Frau sagt von sich, sie sei mit einem „Fötus“ schwanger, sondern mit einem „Kind“. Die Kritik an der SHMK geht auch fehl, weil selbst die kritisierende Journalistin die Frage stellte: „Was, wenn das Kind dem wahren Vater gleicht?“. 4.1 Die Vorinstanz führte hierzu unter Ziffer 4.3 der Entscheidbegründung aus, die Journalistin habe die SHMK mit Mail vom 23. August 2013 vorgängig über den geplanten Artikel informiert und dieser verschiedene Aussagen unterbreitet, welche im Artikel thematisiert würden. Sie habe der SHMK die Möglichkeit gegeben, vorab zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Mit Ausnahme der Einleitung hätten die Gesuchsbeklagten die gesamte Stellungnahme der SHMK gleichzeitig und darstellungsmässig im unmittelbaren Anschluss an den streitbezogenen Artikel veröffentlicht. Damit sei für alle Punkte, über welche die Gesuchsklägerin vorinformiert gewesen sei und zu denen sie vorab habe Stellung nehmen können, kein schützenswertes Interesse an einer Gegendarstellung mehr gegeben. Die Journalistin habe in ihrer E-Mail unter Ziffer 2 der thematisierten Punkte geschrieben: „Die Beratungen der SHMK verstossen gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlich finanzierten Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten wird. Eine solche Beratung zeichnet sich insbesondere durch ihre Ergebnisoffenheit aus und hat das Ziel, Frauen dabei zu unterstützen, selbstbestimmt „informierte Entscheidungen“ zu treffen“. Zu diesem Punkt habe sich die SHMK in der abgedruckten Stellungnahme bereits geäussert, indem sie schreibe „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung“ und „Die „ergebnisoffene“ Beratung der staatlichen Beratungsstellen lehnen wir ab“ . Die Vorinstanz kam zum Schluss, es fehle daher an einem schützenswerten Interesse dieses Teils der Gegendarstellung und diese sei in diesem Punkt abzuweisen. 4.2. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe in Erwägung Ziffer 4.3 den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder diesen zumindest unzutreffend gewürdigt. Die Berufungsklägerin sei in der E-Mail vom 23. August 2013 mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass ihre Beratung gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung verstosse, da diese nicht ergebnisoffen sei. Im Zentrum sei die Ergebnisoffenheit gestanden, zu welcher die Berufungsklägerin auch Stellung genommen habe. Im E-Mail sei dagegen die Aussage von D. , die Berufungsklägerin verletze Standesregeln sowie Berufsethos, indem ihre Beraterinnen nicht von Embryo und Fötus, sondern von einem Kind sprechen würden, nicht thematisiert worden. Die beiden Vorwürfe seien nicht identisch, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und daher kein schutzwürdiges Interesse an einer Gegendarstellung, unzutreffend sei. Die Tatsachenbehauptung, es gäbe Standesregeln sowie ein Berufsethos, welche die SHMK verletzt habe, indem sie von „Kind“ und nicht von „Fötus“ und „Embryo“ gesprochen habe, sei tatsachenwidrig und geeignet, ein negatives Bild von der SHMK zu zeichnen. Folgerichtig seien die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung erfüllt. 4.3 Die Berufungsbeklagten verwiesen auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führten aus, die hierunter verlangte Gegendarstellung erfülle die gesetzlichen Vorschriften nicht, da keine unmittelbare Betroffenheit bestehe, auf weiten Strecken der konkrete Bezug zum beanstandeten Artikel fehle, die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig und zudem zu lang und weitschweifig sei. Der Verstoss gegen das Berufsethos sei Hauptthema gewesen und der Stiftungspräsident B. habe entgegnet, „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen“. Er habe „carte blanche“ gehabt und habe qualitativ und quantitativ antworten können, was und wie viel er gewollt habe. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die SHMK Anspruch auf die beantragte Gegendarstellung hat, nachdem ihre Stellungnahme bereits publiziert wurde. Die Journalistin hat mit E-Mail vom 23. August 2013 dem Stiftungspräsidenten B. beschrieben, welche Punkte sie im Artikel thematisieren werde und zählte diese sodann in acht Ziffern auf. In Ziffer 1 wurde ausgeführt, die SHMK-Beratungen würden nicht unabhängig und professionell stattfinden, wie dies auf ihrer Website versprochen werde, sondern einzig darauf abzielen, Frauen dazu zu bringen, auf eine Abtreibung zu verzichten. In Ziffer 2 wurde der SHMK vorgeworfen, ihre Beratung verstosse gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlich finanzierten Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten werde. Eine solche Beratung zeichne sich insbesondere durch ihre Ergebnisoffenheit aus und habe das Ziel, Frauen dabei zu unterstützen, selbstbestimmt „informierte Entscheidungen“ zu treffen. In den weiteren Ziffern wurde unter anderem auf die Beratungsmethoden eingegangen und ausgeführt, die Frauen würden über Abtreibungen in einer Weise aufgeklärt, die nicht mit den aktuellen medizinethischen Standesregeln vereinbar seien; es würden Methoden beschrieben, die nicht mehr angewandt werden und die Beschreibungen von Abtreibungen seien drastisch einschüchternd und nicht professionell. Auch die Fristenregelungen seien kein Thema; vielmehr würde den Frauen vermittelt, dass Abtreibungen nicht legal seien, sondern bloss nicht bestraft würden. Die Frauen würden in der Beratung durch suggestive Fragen unter emotionalen Druck gesetzt und zu einer Entscheidung für das Kind gedrängt. Das Behalten des Kindes werde als einzige Option aufgezeigt. Die Journalistin gab dem Stiftungspräsidenten B. bis zum 26. August 2013 Zeit zur Stellungnahme. Den Artikel schickte sie ihm nicht vorab zu. Mit E-Mail vom 26. August 2013 sandte der Stiftungspräsident der Journalistin die Stellungnahme der SHMK zu. Er schrieb darin unter anderem „Unsere Beratung richtet sich nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung“ und “Die „ergebnisoffene“ Beratung der staatlichen Beratungsstellen lehnen wir ab“ . Am 29. August 2013 wurde der streitbezogene Artikel veröffentlicht wie auch unmittelbar anschliessend die Stellungnahme von B. im gesamten Umfang. Mit Schreiben vom 10. September 2013 wandte sich die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten und forderte sie zur Veröffentlichung der ausformulierten Gegendarstellung auf, was die Berufungsbeklagten jedoch ablehnten. Eine Gegendarstellung soll dem Betroffenen ermöglichen, einer Tatsachendarstellung, die ihn in seiner Persönlichkeit berührt, eine eigene Version entgegenzustellen, dies im Sinne einer Art „Waffengleichheit“. Das Ziel der Gegendarstellung, nämlich im Bereich der öffentlichen Medien in einem gewissen Umfang gleich lange Spiesse zu schaffen, ist erreicht, wenn die Gegendarstellung publiziert wurde und damit an das gleiche Publikum gelangt ist wie der ursprüngliche Artikel (BGE 137 III 433, E. 4.3.1). Im Artikel wurde Folgendes ausgeführt: „In den Beratungen, wie sie D. kennt, wird von „Schwangerschaft“ gesprochen, allenfalls von „Embryo“ oder „Fötus“. Zur Beschreibung eines Abbruchs verwende man „korrekte und wertfreie“ Bezeichnungen. Die SHMK-Beraterin verwendet keines der Wörter, die den Standesregeln entsprechen würden und die verwendet, wer nicht gegen das Berufsethos verstossen will. Bei der SHMK spricht man vom ersten Tag vom Kind“ . In diesem Abschnitt wird ausgeführt, welche Begriffe in den Beratungen, wie sie D. kennt, verwendet werden. Diesbezüglich ist auf einen weiteren, vorgängigen Abschnitt im streitbezogenen Artikel auf S. 12 in der ersten Spalte, unten, einzugehen, welcher lautet: „Was würde Hannah erwarten, wenn sie nicht bei der SHMK Hilfe suchen würde, sondern bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle? „Unser oberstes Prinzip ist die Ergebnisoffenheit der Beratung. Wir informieren neutral, unterstützen Frauen und Paare in ihrer Entscheidungsfindung, zeigen verschiedene Lösungsmöglichkeiten auf und weisen auf Risiken hin“, sagt D. von Sexuelle Gesundheit Schweiz, der Dachorganisation dieser Beratungsstellen.“ Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beratung der SHMK mit den Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen, für welche D. arbeitet, verglichen wird. Es wird dargestellt, nach welchen Regeln die Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Dabei wird insbesondere auf die Ergebnisoffenheit hingewiesen und auf die Verwendung der Begriffe. Ob es allgemeine Regeln und ein Berufsethos für die Beratungen hinsichtlich Schwangerschaftsabbrüche gibt, wird von keiner Partei ausgeführt und ist auch nicht (gerichts-)notorisch. Das spielt vorliegend jedoch insofern keine Rolle, als dem Durchschnittsleser im Gesamtkontext klar ist, dass es um den Vergleich mit den Beratungen der staatlich anerkannten Beratungsstellen geht sowie deren Standesregeln und Berufsethos. Mit dem Vorwurf, die SHMK verstosse mit ihren Beratungen gegen das Berufsethos einer professionellen Beratung wie sie von öffentlichen Beratungsstellen ähnlicher Art vertreten werde, wurde die SHMK bereits im Mail vom 23. August 2013, Ziffer 2, konfrontiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. B. führte in der publizierten Stellungnahme aus, dass sich die Beratungen der SHMK nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen richten, sondern nach dem eigenen Leitbild. Damit ist die Sicht der SHMK bezüglich des Vergleichs mit den Beratungsregeln der staatlich anerkannten Beratungsstellen und dem in diesem Zusammenhang erwähnten Berufsethos durch die publizierte Stellungnahme bereits veröffentlicht und eine weitere Gegendarstellung diesbezüglich hinfällig. Überdies bringt die SHMK nicht vor, dass sie die Begriffe „Embryo“ und „Fötus“ verwende, sondern sie rechtfertigt, weshalb es in der im Artikel beschriebenen Beratung angebrachter gewesen sei, vom Kind zu sprechen. Es handelt sich dabei um eine Meinungsäusserung, welche nicht gegendarstellungsfähig ist, da Meinungen nicht Inhalt einer Gegendarstellung bilden können, sondern nur „Tatsachen gegen Tatsachen“ ( Schwaibold , a.a.O., Art. 28h N 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Journalistin im E-Mail ausführte, eine professionelle Beratung zeichne sich insbesondere durch die Ergebnisoffenheit aus. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutlich, dass es sich um keine abschliessende Nennung von Regeln einer professionellen Beratung handelt. Der SHMK wäre es offen gestanden, auf weitere Regeln einzugehen bzw. ihr eigenes Leitbild näher zu erörtern. Die Berufungsinstanz gelangt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass es der SHMK, nachdem ihre Stellungnahme veröffentlicht worden ist, an einem schutzwürdigen Interesse an der Gegendarstellung für den Absatz hinsichtlich Standesregeln, Berufsethos und Verwendung der Begriffe fehlt. 5. Die Berufungsklägerin beantragte in der Berufung, wie schon bei der Vorinstanz, im Weiteren folgende Gegendarstellung: „Nicht richtig ist, dass hinter der SHMK ein Verein steht (Verein C. ), bzw. die Stiftung zu diesem Verein gehöre. Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist“. 5.1 Die Vorinstanz führte unter Erwägung 4.5.1 aus, mit dieser Gegendarstellung beziehe sich die Berufungsklägerin auf die Passage des streitbezogenen Artikels, in welcher zunächst die Fragen, welche im Artikel beantwortet werden sollen, aufgeführt würden: „Ich will wissen, wie eine Beratung der SHMK abläuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird.“ Anschliessend würden mehrere Thesen als indirekte rhetorische Fragen in den Raum gestellt: „Oder ob die politische Mission des Vereins C. , der hinter der SHMK steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht. Ich tue dies, weil die Öffentlichkeit ein Recht hat, zu wissen, mit wem die Spitäler in Olten, Einsiedeln, Davos und bald auch in Bellinzona kooperieren, wenn sie sich von der SHMK Babyfenster finanzieren und unterhalten lassen“. Die Vorinstanz er-wog unter Ziffer 4.5.2 betreffend dieses Teils der Gegendarstellung, der Charakter der als indirekte Frage formulierten These als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung sei nicht bestritten. Indem die Gesuchsklägerin auf ihrer Website selber angebe, sie sei vom Verein C. gegründet worden, müsse die Tatsachenbehauptung, dass hinter der Gesuchsklägerin der Verein C. stehe, als richtig betrachtet werden, weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen sei. 5.2. Die Berufungsklägerin moniert diese Annahme der Vorinstanz. Sie führte in der Berufung aus, es werde nicht bestritten, dass die SHMK vom Verein C. errichtet worden sei. Die Journalistin habe der Leserschaft jedoch nicht mitteilen wollen, wer die SHMK errichtet habe. Mit ihrer Tatsachenbehauptung, der Verein C. stehe hinter der SHMK, hätten die Berufungsbeklagten vielmehr das Bild gezeichnet, die Berufungsklägerin sei ein integrierender Bestandteil des Vereins C. und werde von diesem beherrscht, gesteuert und gar vorgeschoben oder benutzt. Es entstehe beim Leser die Assoziation einer Marionette, die für die Zwecke des Vereins C. missbraucht werde. Es liege auf der Hand, dass aufgrund der Errichtung der SHMK durch den Verein C. keineswegs erwiesen sein könne, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz erweise sich demnach als unzutreffend. Die Tatsachenbehauptung sei im Weiteren unrichtig. Die SHMK habe einen klaren Auftrag, der im Statut umschrieben sei und mit den Tätigkeiten verfolgt werde. Politisch engagiere sich die SHMK nicht. Sie sei eine selbständige Rechtsperson und rechtlich unabhängig vom Verein C. . Die Unabhängigkeit ergebe sich auch aus der ZEWO-Zertifizierung, welche voraussetze, dass das Hilfswerk keiner politischen Tätigkeit nachgehe. Mit Ausnahme von B. sei keines der fünf Stiftungsratsmitglieder im Vorstand des Vereins C. aktiv. Die Tatsachenbehauptung sei geeignet, ein negatives Bild von der Berufungsklägerin zu zeichnen. Sie erwecke den Eindruck, dass die Stiftungstätigkeit nicht dem eigentlichen Zweck folge, sondern jenem des Vereins C. , und unterstelle der rein karitativ tätigen SHMK implizit politisches Engagement. 5.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung seien auch hier nicht erfüllt. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit und überdies sei die verlangte Gegendarstellung offensichtlich unrichtig. Es sei nicht bestritten, dass der Verein C. die juristische Mutter der SHMK sei. Beide Organisationen würden in der Abtreibungsfrage, ihrer einzigen Frage, eine rechtskonservative, christlichfundamentalistische, nur auf das von ihr so verstandene Wohl des Kindes ausgerichtete Anschauung vertreten. Der Zweck beider Organisationen sei der Kampf gegen die Abtreibung und auch die Bilder und Videos, mit welchen beide Organisationen gegen die Abtreibung kämpfen würden, seien auf weiten Strecken die gleichen. Die Berufungsbeklagten habe nichts anderes getan, als die Beziehung der beiden Organisationen zueinander wahrheitsgetreu zu thematisieren. Dazu gehöre auch der unbestrittene Hinweis auf die personelle Verflechtung; B. präsidiere beide Organisationen. Die subjektive Wahrnehmung der Berufungsklägerin sei abwegig und entspreche nicht dem, was der Durchschnittsleser objektiv betrachtet verstehe. Es stehe im Artikel nicht, die SHMK gehöre dem Verein C. oder dass die Stiftung vom Verein abhängig sei, so dass eine Gegendarstellung nicht zulässig sei. Dass die beiden Organisationen juristisch unabhängig seien, werde nicht bestritten. Die ZEWO-Zertifizierung, weswegen die Berufungsbeklagte versuche, sich politisch vom Verein C. abzugrenzen, stehe auf dem Spiel. 5.4 Im streitbezogenen Artikel befindet sich folgende Passage: „ Ich will wissen, wie eine Beratung der SHMK abläuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird. Oder ob die politische Mission des Vereins C. , der hinter der SHMK steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht “. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sieht das Kantonsgericht in dieser Passage nicht, dass das Bild gezeichnet werde, die Berufungsklägerin sei ein integrierender Bestandteil des Vereins C. und sie von diesem beherrscht, gesteuert und gar vorgeschoben oder benutzt werde. Es wird lediglich gesagt, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe. Dies bedeutet noch lange nicht, dass die SHMK vom Verein C. gesteuert oder beherrscht werden muss. Vielmehr wird damit gesagt, dass der Verein C. das Engagement der SHMK gutheisst und unterstützt. Die Interpretation der Berufungsklägerin entspricht nicht der Auffassung des Durchschnittslesers. Die zitierte Passage bzw. die Aussage, dass der Verein C. hinter der SHMK stehe, vermag die Berufungsklägerin beim Durchschnittsleser nicht in ein ungünstiges Licht zu rücken, so dass es bereits an der persönlichen Betroffenheit mangelt. Das Kantonsgericht schliesst sich überdies der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Tatsachenbehauptung, der Verein C. stehe hinter der Gesuchsklägerin, als richtig betrachtet werden muss. Die SHMK wurde vom Verein C. gegründet, was unbestritten ist. Dies zeigt, dass der Verein hinter der Stiftung steht. Auf der Website der SHMK ist ein Link auf den Verein C. und auf der Website des Vereins C. wiederum befindet sich ein Link auf die SHMK. Dies zeigt, dass der Verein auch heute noch, Jahre nach der Gründung, hinter der Stiftung steht, ansonsten wohl kein Link auf die jeweils andere Website hinweisen würde. Weiter besteht eine personelle Verflechtung insofern, als B. sowohl Präsident der SHMK wie auch des Vereins C. ist. Die Tatsachenbehauptung, dass der Verein C. hinter der SHMK steht, ist daher als richtig zu betrachten und die diesbezügliche Gegendarstellung auch aus diesem Grund, nebst der fehlenden persönlichen Betroffenheit, abzuweisen. Dass die SHMK juristisch unabhängig ist, schliesst nicht aus, dass der Verein C. hinter ihr stehen kann, so dass dieses Argument nicht hilfreich ist. Soweit die Parteien in ihren Ausführungen Bezug auf allfällige politische Verflechtungen und Absichten nehmen, ist darauf nicht einzugehen, weil die von der Vorinstanz bewilligte und angeordnete Gegendarstellung, wonach die SHMK keiner politischen Tätigkeit nachgehe, nicht Gegenstand dieser Berufung ist. Die Gesuchsbeklagten haben diesbezüglich eine eigene Berufung eingereicht, welche im Verfahren Nr. 400 14 33 behandelt wird. Auch die ins Feld geführte ZEWO-Zertifizierung ist für die Beantwortung der Frage, ob der Verein C. hinter der SHMK stehe, nicht von Bedeutung. 6. Die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Gegendarstellungstexts werden von der Berufungsklägerin formell nicht beanstandet und sind nicht Gegenstand der Rechtsbegehren. Auf die diesbezüglich dennoch erfolgten Ausführungen der Berufungsklägerin ist daher nicht weiter einzugehen. 7. Entsprechend diesen Ausführungen ist die vorliegende Berufung abzuweisen. Betreffend der vorinstanzlichen Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Berufung der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und der Zeit Online GmbH im Verfahren Nr. 400 14 33 gutgeheissen wurde und die Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 im genannten Berufungsverfahren aufgehoben wurde. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahren sowie des Berufungsverfahrens Nr. 400 14 33 resultiert die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Gegendarstellung. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 9. Januar 2014, Ziffer 2, die Gerichtskosten der Gesuchsklägerin auferlegt und die Gesuchsklägerin überdies verpflichtet, den Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dieser vorinstanzliche Kostenentscheid entspricht nunmehr dem Ausgang des Verfahrens und ist daher nicht zu ändern. Der Eventualantrag der Berufungsklägerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverteilung – welcher auf der teilweisen Gutheissung des vorinstanzlichen Entscheids basiert – ist angesichts der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs hinfällig. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin lediglich die Verteilung der Kosten monierte, nicht jedoch die vorinstanzlich festgelegte Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, so dass auch auf die Höhe nicht einzugehen ist. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand. Angesichts des Umfangs der Berufungsantwort von rund 4,5 Seiten und der Eingabe vom 26. März 2014 sowie in der Annahme, dass noch eine Parteibesprechung erforderlich war, wird ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen betrachtet. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist angebracht; bereits die Vorinstanz hat zu diesem Ansatz berechnet, was von keiner Partei moniert wurde. Die Auslagen werden auf CHF 50.00 geschätzt. Da die Berufungsbeklagten ihren Sitz im Ausland haben, ist bei der Parteientschädigung kein Zusatz für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Somit resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1‘550.00 inkl. Auslagen von CHF 50.00. Demnach wird erkannt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Berufung der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und der Zeit Online GmbH im Verfahren Nr. 400 14 33 gutgeheissen wurde und die Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt wurde: "1. Das Gesuch wird abgewiesen.“ II. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 1‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘550.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Die Klägerin/Berufungsklägerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_474/2014) erhoben.