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400 13 179

Basel-Landschaft · 2013-10-29 · Deutsch BL

Unterhalt Kind

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde den Beklagten und Widerklägerinnen am 30.05.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 28.06.2013 somit eingehalten. Die Beklagten und Widerklägerinnen rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend machen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese -vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen -einzutreten. Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 12 N 36). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss aber auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein (BGE 120 II 7 E. 2.a). Soweit die Berufungsklägerinnen mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen, verlangen, ist festzustellen, dass der Vorderrichter ihnen genau dies im Urteilsdispositiv vom 12.04.2013 - wenn auch mit einer sprachlich etwas anderen Formulierung - zugesprochen und damit ihrem diesbezüglichen Antrag entsprochen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Berufung vom 28.06.2013 für die Berufungsklägerinnen eine günstigere Wirkung als Ziff. 2 des angefochtenen Urteils entfalten könnte. Da die Berufungsklägerinnen durch Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils gar nicht beschwert sind, ist auf Ziff. 2 der Berufungsanträge mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zufolge Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung und Rückzugs der neuen Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen gemäss Eingabe vom 06.09.2013 wird der im Zusammenhang mit dem Kindergeld für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung geltend gemachte Antrag des Berufungsbeklagten vom 17.09.2013 auf Verpflichtung der Berufungsklägerinnen, ihm unter Umständen zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten, gegenstandslos. Es kann daher offen gelassen werden, ob dieser Antrag die Vorraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt erfüllte.

E. 2 Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ist der Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festzusetzen oder aufzuheben. Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon in der ursprünglichen Unterhaltsregelung zum Voraus berücksichtigt worden sind. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ausschliesslich darauf an, ob der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung dieser vorhersehbaren Veränderungen festgelegt worden ist. Dabei ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt worden sind (vgl. BGer 5A_547/2008, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklägerinnen machen eine Verbesserung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und eine Erhöhung des Bedarfs der Berufungsklägerin 1 geltend. Sie sind gemäss Art. 8 ZGB für diese Tatsachenbehauptungen beweispflichtig. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ihre diesbezüglichen Rügen am vorinstanzlichen Urteil zutreffen oder nicht.

E. 3 e Die Vorinstanz ist somit entgegen den Rügen der Berufungsklägerinnen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich die massgeblichen Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Berufungsbeklagten seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung nicht wesentlich verändert haben.

E. 4 Für den ab dem vollendeten 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 geltend gemachten erhöhten Bedarf der Berufungsklägerin 1 sind die Berufungsklägerinnen beweispflichtig. Sie machen die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten für die Berufungsklägerin 1 geltend und verweisen diesbezüglich in der Berufung auf ihre Eingabe vom 28.12.2012 an die Vorinstanz. Betragsmässig geht es um selbst zu tragende Schulkosten von CHF 1'500.00 bis CHF 1'800.00 pro Jahr resp. CHF 125.00 bis CHF 150.00 pro Monat (vgl. Beilage 7 zur Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 28.12.2012 an das Bezirksgericht Laufen). Die Berufungsklägerin 2 erhält als IV-Rentnerin seit der Geburt der Berufungsklägerin 1 eine IV-Kinderrente ausgerichtet. Die Kinderrente von Ausgleichskasse und Pensionskasse belief sich 2002 auf CHF 1'371.00 pro Monat und beläuft sich aktuell auf CHF 1'528.00 pro Monat. Sie ist damit mehr als der BSF-Landesindex angestiegen. Sie bildet zwar Einkommen der Berufungsklägerin 2, ist indes nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362 E. 3.2). Sie ist damit beim Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin 1 vorab zu berücksichtigen (BGer 5C.173/2005 E. 2.3.2) und stellt auch keinen Barunterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 dar. Vielmehr leistet die Berufungsklägerin 2 ihren Anteil an den Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Berufungsklägerin 1 durch Pflege und Erziehung, während der Berufungskläger seinen Anteil in Form einer Geldzahlung leistet. Dies steht ganz im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach bei erheblich grösserer Leistungsfähigkeit des einen Elternteils diesem zuzumuten ist, für den gesamten - nicht anderweitig gedeckten (z.B. durch IV-Kinderrenten) - Bedarf des Kindes aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 3.a.cc). Sämtliche Rügen der Berufungsklägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten nicht proportional zu dessen Leistungsfähigkeit festgesetzt worden sei, zielen daher vollends ins Leere. Das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 22.11.2002 bemass die Kinderunterhaltsbeiträge nach der Prozentmethode (15,63% bis 6, 16,83% bis 12 und 18% bis zur Mündigkeit). Damals standen für den Bedarf der Berufungsklägerin monatlich CHF 2'671.00 (IV-Kinderrente von CHF 1'371.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00) zur Verfügung, womit ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich für ein Einzelkind im Alter von 1-6 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung gedeckt werden konnte. Aktuell stehen für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 - ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kindergelds von EUR 184.00 pro Monat - monatlich CHF 3'122.00 zur Verfügung (IV-Kinderrente von CHF 1'528.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1594.00). Die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 haben sich altersentsprechend zwar leicht erhöht, was hingegen durch die Staffelung des Unterhaltsbeitrags u.a. im Alter von 12 Jahren bei der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerinnen bereits gebührend berücksichtigt worden ist. Der aktuelle Unterhaltsbeitrag von indexiert CHF 1'594.00 beträgt 18% des indexierten Basiseinkommens. Mithin steht der Berufungsklägerin weiterhin ein Betrag zur Verfügung, mit welchem ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich (für 13-18 Jährige CHF 2'100.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung) gedeckt werden kann. Da die Berufungsklägerinnen in einer stark ländlich geprägten Gegend wohnen, fallen diverse Positionen des Kindesbedarfs tiefer aus als die vom Jugendamt Zürich getroffenen Annahmen, weshalb die Aargauer Empfehlungen besser auf die hiesigen Lebens-kosten zugeschnitten sind. Ein Vergleich mit dem Bedarf gemäss Aargauer Empfehlungen für ein Einzelkind im Alter von 13-16 Jahren von CHF 1'377.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung ergibt sogar, dass die für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 aktuell zur Verfügung stehenden Mittel mehr als doppelt soviel betragen. Mit dem geltenden Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten kann somit ein Bedarf gedeckt werden, der als sehr grosszügig bemessen zu qualifizieren ist. In dieser grosszügigen Bedarfsschätzung sind folglich auch nach dem Ende des Schulobligatoriums selbst zu tragende Kosten für Schulmaterial und Schullager enthalten. Selbst wenn die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachten Schulkosten von CHF 150.00 pro Monat als bedarfserhöhend zu qualifizieren wären, liesse sich damit aufgrund ihrer betragsmässigen Unerheblichkeit (nicht einmal 5% der bisher für den Kindesbedarf zur Verfügung stehenden Mittel) keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Kindesbedarfs belegen. Den Berufungsklägerinnen ist der Nachweis eines wesentlich höheren Kindesbedarfs ab dem 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 mithin nicht gelungenen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich das Argument der Berufungsklägerinnen, eine Bedarfserhöhung sei durch die in der Schweiz stärker als in Deutschland angestiegenen Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Die Kostenteuerung in der Schweiz ist durch die uneingeschränkte Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss ursprünglicher Unterhaltsfestsetzung vollständig aufgefangen, so dass deren überproportionaler Anstieg gegenüber der Kostenteuerung in Deutschland kein Grund für eine Urteilsänderung bilden kann. Angesichts des mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen vollständig gedeckten, grosszügig bemessenen Kinderbedarfs ist es auch unerheblich, ob der Berufungsbeklagte für die Zeit vor Januar 2009 resp. nach April 2012 Kindergeld mit Erfolg wird beanspruchen können. Er ist ohnehin dabei behaftet worden, sich darum zu bemühen. Zudem hat er sein Bemühen zur Erlangung zusätzlichen Kindergelds aktenkundig belegt und ihm effektiv ausgerichtete Kindergelder unverzüglich den Berufungsklägerinnen überwiesen.

E. 5 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Klage auf Unterhaltsleistungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vom mündigen Kind zu erheben. Ein Anspruch auf vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts besteht in eherechtlichen Verfahren höchstens dann, wenn das unmündige Kind absehbar vor einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung steht (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 23; CHK-Roelli/Meuli-Lehni, Art. 277 ZGB N 6). Im Verfahren der Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB ist für die vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts grundsätzlich kein Raum. Im heutigen Zeitpunkt ist die Berufungsklägerin 1 14-jährig. Es ist noch nicht absehbar, ob die Berufungsklägerin die Schule auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters in 4 Jahren besuchen und ob sie die Schule mit der Matura abschliessen wird. In dieser Hinsicht hat sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 auch gar keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ereignet. Bereits jenes Urteil hat den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt. Mangels veränderter Verhältnisse und zusätzlich auch mangels Absehbarkeit einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung hat die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an die Berufungsklägerin 1 über deren Mündigkeit hinaus verweigert. Hinzu kommt, worauf bereits der Vorderrichter trefflich hingewiesen hat, dass der Mündigenunterhalt von anderen Voraussetzungen als der Unmündigenunterhalt abhängt (vgl. dazu FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-294 N 28 ff.), welche gerade im vorliegenden Fall heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden könnten.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin 2 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Entsprechend dem Antrag des Berufungsbeklagten, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen vollumfänglich abzuweisen und alle ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, ist dem Berufungsbeklagten eine ihm von der Berufungsklägerin 2 zu entrichtende Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin 2 auferlegt. Die Berufungsklägerin 2 hat dem Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 haben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_957/2013).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. Oktober 2013 (400 13 179) Zivilgesetzbuch Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer Klage auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel Parteien Dr. A. , Kläger und Berufungsbeklagter gegen B. ,. vertreten durch C. , wiederum vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, Postfach 1143, 4001 Basel, Beklagte 1, Widerklägerin 1 und Berufungsklägerin 1 C. , vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, Postfach 1143, 4001 Basel, Beklagte 2, Widerklägerin 2 und Berufungsklägerin 2 Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12. April 2013 A. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 wurde der heutige Kläger und Berufungsbeklagte verurteilt, der heutigen Beklagten 2 und Berufungsklägerin 2 an den Unterhalt der heutigen Beklagten 1 und Berufungsklägerin 1, geb. 01.11.1999, monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'300.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von CHF 1'400.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und danach von CHF 1'500.00 bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger dem Kläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Jahreseinkommen des Klägers von DM 124'000, welche damals CHF 99'840.00 entsprachen, und wurde unabhängig von der Einkommensentwicklung des Klägers indexiert. Mit Eingabe vom 18.12.2011 ersuchte der Kläger um eine Abänderung der ihm mit Urteil vom 22.11.2002 auferlegten Unterhaltspflicht. Mit Eingabe vom 08.08.2012 bezifferte er seine Abänderungsklage wie folgt: Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte 1 sei ab Vollendung des 12. Lebensjahres auf EUR 1'000.00, d.h. CHF 1'200.00, festzulegen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und die widerklageweise Verurteilung des Klägers, an den Unterhalt der Beklagten 1 monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00 resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00, zuzüglich allfällige ihm ausbezahlte Kinderzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer Berufsbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit zu leisten. B. Mit Urteil vom 12.04.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage und die Widerklage ab (Ziff. 1). Der Kläger wurde erklärtermassen dabei behaftet, das Verfahren zwecks Bezugs des Kindergeldes in Deutschland soweit in seiner Macht stehend konsequent weiterzuverfolgen, der Beklagtschaft das betreffende Ergebnis zu gegebener Zeit umgehend dokumentiert mitzuteilen und dieser gegebenenfalls aufgezeigte Grundlagen zur direkten Kindergeldbeantragung zur Verfügung zu stellen. Allenfalls zugesprochene laufende und rückwirkende Kinderrenten habe er zusätzlich zum hiermit bestätigten Unterhaltsbeitrag umgehend an die Kindsmutter weiterzuleiten (Ziff. 2). Die Gerichtskosten inkl. derjenigen des Schlichtungsverfahrens wurden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten 2 auferlegt (Ziff. 3). Weiter wurde der Kläger verurteilt, der Beklagtschaft eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 7'500.00 auszurichten (Ziff. 4). Er erwog dabei Folgendes: Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag aufgrund erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebe ihn auf. Erheblich veränderte Verhältnisse würden angenommen, wenn sich die nach Gesetz massgeblichen Beitragsbemessungsfaktoren verändert hätten und diese Veränderung für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht sei. Bemessungsgrundlagen für den Unterhalt seien einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Mache der Kläger eine Unterhaltsabänderungsklage geltend, so habe er den Beweis zu erbringen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert hätten. In den Jahren 2002-2004 habe der Kläger mit rund EUR 130'000.00 pro Jahr ausgesprochen gut verdient. Die von ihm vorgebrachten, erst in den letzten Jahren als zunehmend geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden dem zahnärztlichen Wirken nur mässige Schranken setzen und könnten nicht plausibel darlegen, wieso die einkommensbezogenen "Tiefstwerte" bereits in den Jahren 2005-2007 aufgetreten seien. Das Jahresnettoeinkommen 2008 sei mit EUR 83'951.00 im Vergleich zum Vorjahr wieder rund EUR 21'000.00 höher ausgefallen. 2009 habe er aufgrund diverser Behandlungen seiner gesundheitlichen Beschwerden zwar nicht den gewohnten Verdienst erzielen können, aber zusammen mit dem erhaltenen Ersatzeinkommen wiederum ein Jahresnettoeinkommen von rund EUR 89'000.00 erzielt. Der Kläger könne nicht schlüssig darlegen, ob und wieso die Anzahl der Patienten seiner Zahnarztpraxis dauerhaft und signifikant zurückgegangen sei. Der ausserordentlich auffällige Kurvenverlauf des klägerischen Gewinnaufkommens könne durch äussere allgemeine/berufsspezifische "marktinhärente" und/oder willentlich nicht steuerbare individuelle Ursachen weitestgehend nicht erklärt werden. Vielmehr bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sein Umsatzvolumen ohne Unabwendbarkeit zurückgeführt habe und diese Reduktion seiner Einkünfte in diesem Ausmass als Verzichtseinkommen aufzurechnen sei, welches unterhalts-rechtlich nicht auf das unmündige Kind des Klägers überwälzt werden dürfe. Den Beweis einer nachhaltigen Reduktion des klägerischen Einkommens erachte das Gericht als nicht erbracht. Folglich sei für die Unterhaltsberechnung weiterhin auf ein hypothetisches Einkommen deutscher Zahnärzte abzustellen. Auch die Bedarfssituation des Klägers habe sich nicht massgeblich verändert, so dass sich die Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Klägers seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 unverändert präsentierten. Alles in allem sei von einem erzielbaren Nettoeinkommen des Klägers von rund EUR 98'000.00 exkl. Kindergeld pro Jahr auszugehen, was bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro CHF 117'600.00 oder monatlich CHF 9'800.00 entspreche. Mit der 15%-Faustregel ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'470.00, was sich mit dem vom Appellationsgericht Basel-Stadt errechneten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 ab dem vollendeten 12. Altersjahr decke. Folglich sei dieses Urteil zu bestätigen. Die Beklagten und Widerklägerinnen hätten ihrerseits den Beweis dafür zu erbringen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert hätten, sodass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt erscheine. Der Beklagten 1 stehe eine IV-Kinderrente von derzeit monatlich CHF 1'528.00 zu, welche zwar Einkommen der Mutter bilde, aber zweckkonform für die Tochter zu verwenden sei. Zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag des Vaters stünden der Tochter bereits jetzt schon mehr als CHF 3'100.00 pro Monat zur Verfügung. Darin noch nicht eingerechnet seien das weiterzuverfolgende Kindergeld sowie eine Beisteuerung aus dem nicht ohnehin zweckgebundenen, für das Kind bestimmten Einkommen der Beklagten 2 und Kindsmutter, welcher monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 6'600.00 zur Verfügung stehe, um ihren eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter zu finanzieren. Das Jugendamt des Kantons Zürich habe für 13- bis 18-jährige Einzel-kinder per 01.01.2013 einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von monatlich CHF 2'100.00 errechnet. Folglich sei mit dem zur Verfügung stehenden Betrag von mehr als CHF 3'100.00 der Bedarf der Tochter durchaus grosszügig gedeckt. Es könne auch nicht angenommen werden, es würden heute entwicklungsgerechte Verausgabungen des Kindes präsentiert, welche im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in den wesentlichen Zügen nicht hätten vorhergesehen werden können. Eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Bedarfs des Kindes sei nicht zu erkennen. Der Lebensbedarf der Tochter sei mit der stets der Teuerung angepassten Unterhaltsregelung bis zum Erreichen der Mündigkeit sichergestellt. Eine zusätzliche Anhebung des Unterhaltsbeitrags würde nicht mehr der Abdeckung angemessener Bedürfnisse des Kindes dienen, sondern den durch das Kind gelebten Standard über denjenigen seiner Eltern stellen. Den Eltern sei schliesslich auch eine gewisse Sparquote zuzubilligen, welche nicht zur Unterhaltsbestreitung herangezogen werden müsse. Da sich sowohl die Bedarfssituation der Widerklägerinnen als auch die Einkommensverhältnisse der Kindsmutter seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 nicht massgeblich verändert hätten, sei die Widerklage abzuweisen. Ebenso abzuweisen sei der Antrag der Widerklägerinnen, den Unterhaltsbeitrag über das Erreichen der Mündigkeit der Tochter hinaus zuzusprechen, zumal diese noch in recht weiter Ferne liege und die Voraussetzungen eines Mündigenunterhalts jedenfalls vorliegend von anderen Kriterien als der Unmündigenunterhalt geprägt seien. Diese Voraussetzungen seien zu gegebener Zeit zu überprüfen. Beide Parteien seien mit ihren Anträgen unterlegen. Da der Kläger seine Einkommensverhältnisse vorerst teilweise nur selektiv offengelegt habe, jedoch ein gewisser prozesskonnexer Eigenaufwand des Klägers mit einzurechnen sei, scheine es gerechtfertigt, dem Kläger 3/4 und der beklagten Kindsmutter 1/4 der entstandenen Kosten aufzuerlegen. C. Mit Eingabe vom 28.06.2013 erklärten die Beklagten Berufung und beantragten Folgendes: "1. Es sei Ziffer 1. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen wurde, und es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Abs. 1 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2002 zu verurteilen, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B. mit Wirkung ab Einreichung der Widerklage monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00 resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00 bis und mit Oktober 2019 respektive bis zum Abschluss der Matura durch B. zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss der gerichtsüblichen Klausel zu indexieren. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten.

2.  Es sei Ziffer 2. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen.

3.  Es seien die Ziffern 3. und 4. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten von CHF 1'600.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen.

4.  Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Berufungsklägerinnen Folgendes vor: Die Vorinstanz sei von einem Nettojahreseinkommen des Berufungsbeklagten von rund EUR 98'000.00 exkl. Kindergeld ausgegangen, was rund CHF 117'600.00 entspreche. Konsequenterweise sei von einem hypothetischen Nettoeinkommen aus Praxistätigkeit plus durchschnittliche Kapital- und Mieterträge von EUR 106'402.70 auszugehen, was CHF 127'683.00 entspreche. Ein echtes Novum sei gemäss Jahrbuch 2012 der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) der Anstieg des Erwerbseinkommens bzw. des Medians eines in den alten deutschen Bundesländern praktizierenden Zahnarztes im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr um 3,86% auf EUR 122'780.00. Das Appellationsgericht habe seinerzeit den Median von 1999 zugrunde gelegt. Seither sei eine Steigerung um 52,31% bzw. um durchschnittlich 4,36% pro Jahr erfolgt. Die Berufungsklägerinnen hätten sich versehentlich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Median 2002 statt auf den Median 1999 bezogen, was im folgenden korrigiert werde. Der für 2013 prognostizierte Median entspreche dem Median für 2011 plus 8,72% Anstieg, d.h. EUR 133'486.00. Ein solches Durchschnittseinkommen habe der Berufungsbeklagte in den Jahren 2002-2004 erzielt. Es sei ihm somit offensichtlich möglich, weit mehr Einkommen als nur den jeweiligen Median zu erzielen. Das zumutbare Nettoeinkommen errechne sich wie folgt: Median für 2013 von EUR 133'486.00 abzüglich 60% (recte: 40%) für Einkommenssteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und soziale Sicherung ergebe EUR 80'092.00 plus 30% für Steuern (EUR 24'027.00) gleich EUR 104'119.00, was rund CHF 124'943.00 entspreche. Im Vergleich zum teuerungsbereinigten Basiseinkommen von CHF 106'046.00 habe das anrechenbare Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten um 17,82% zugenommen, was eine erhebliche und dauerhafte Veränderung darstelle. Auch seine Vermögenssituation habe sich erheblich verbessert, habe er doch die auf seiner Praxisimmobilie lastende Hypothekarschuld tilgen können. Er verfüge nun über ein Immobilienvermögen von EUR 446'746.00, liquides Kapitalvermögen von EUR 303'270.00 und CHF 65'498.00 sowie über zwei private, kapitalbildende Lebensversicherungen. Dementsprechend seien 2010 und 2011 durchschnittliche Kapital- und Mieterträge von EUR 7'393.00 resp. CHF 8'871.60 angefallen. Im Jahr 2000 hätten die entsprechenden Erträge noch DM 5'822.00 betragen, was EUR 2'976.00 entspreche, womit die Vermögenserträge seither um 148,42% angestiegen seien. Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen kämen die Erträge hinzu, was total rund CHF 133'815.00 ergebe. Die Gesamteinkünfte hätten sich damit gegenüber dem vom Appellationsgericht seinerzeit zugrunde gelegten und teuerungsbereinigten Einkommen um 26,19% erhöht, was erheblich und dauerhaft sei. Indem die Vorinstanz nicht auf die vorgenannten Einkommenszahlen abgestellt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht nicht richtig erhoben und beim Entscheid über die Widerklage nicht richtig entschieden. Die der Berufungsklägerin 1 zustehende, zweckgebundene IV-Kinderrente von derzeit CHF 1'528.00 stelle Einkommen der Berufungsklägerin 2 dar. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Berufungsklägerin 2 die IV-Kinderrenten vollumfänglich für die Tochter zu verwenden habe, was 22,9% ihres Renteneinkommens von total CHF 6'672.25 ausmache. Die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Berufungsklägerinnen habe sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt teuerungsbereinigt nicht wesentlich verändert, ausser dass sich die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 mit dem Heranwachsen verändert hätten. Sie hätten auch kein Vermögen äufnen können. Nach Gesetz seien die Anteile der Eltern am Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verlegen. Vorliegend bezahle der Berufungsbeklagte an den Unterhalt der Berufungsklägerin 1 einen indexierten monatlichen Betrag von CHF 1'593.42. Dies entspreche lediglich 16,2% seines von der Vorinstanz zugrunde gelegten Einkommens. Gehe man von demjenigen Einkommen aus, welches die Berufungsklägerinnen als dem Berufungsbeklagten anrechenbar bezeichneten, CHF 133'815.00 pro Jahr resp. CHF 11'151.25 pro Monat, so belaufe sich der derzeitige Unterhaltsbeitrag noch auf 14,29% seines Einkommens. Darüber hinaus nehme die Berufungsklägerin 2 die Betreuung der Tochter gänzlich wahr, weshalb dem Berufungsbeklagten kein Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils angerechnet werden könne. Die Betreuungsleistungen der Berufungsklägerin 2 seien gemäss den Ansätzen für die Entschädigung von Pflegeeltern mit CHF 810.00 pro Monat einzusetzen. Sie erbringe somit monatliche Unterhaltsleistungen für die Tochter von CHF 2'338.00 (IV-Kinderrente von CHF 1'528.00 und Pflegeleistungen im Wert von CHF 810.00). Der Entscheid der Vorinstanz trage der gesetzlichen Vorgabe der Tragung der Unterhaltskosten proportional zur jeweiligen Leistungsfähigkeit der Elternteile keine Rechnung. Das gemeinsame anrechenbare Einkommen der Eltern der Berufungsklägerin 1 betrage monatlich CHF 17'823.50, wovon auf die Berufungsklägerin 2 37,44% und auf den Berufungskläger 62.56% entfielen. Mit ihrem Rechtsbegehren um Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf CHF 1'918.00, was einem Anteil von 61,45% entspreche, resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00 werde die Proportionalität entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern einigermassen hergestellt. Die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten verlangten ab dem vollendeten 15. Altersjahr eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'070.00, zumal das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Urteil vom 22.11.2002 den Besuch einer höheren Schule noch nicht berücksichtigt habe. Selbst bei Übernahme des von der Vorinstanz zugrunde gelegten Nettojahreseinkommens des Berufungsbeklagten von rund EUR 98'000.00 seien unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz im Vergleich zu Deutschland die geforderten CHF 1'918.00 resp. CHF 2'070.00 pro Monat immer noch gerechtfertigt. Ein Novum sei auch die per 2012 aktualisierte Tabelle zu vergleichenden Preisniveaus. Es stehe fest, dass die Berufungsklägerin 1 das Gymnasium D. besuche und vorerst gern die Matura machen möchte. Da sie auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht in der Lage sein werde, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten bis zum Erreichen der Matura im Sommer 2019 resp. bis 3 Monate darüber hinaus festzulegen. Der Tochter sei es nicht zuzumuten, einen Mündigenunterhalt gegenüber ihrem Vater noch während des Besuchs des Gymnasiums erstreiten zu müssen. Bezüglich Kindergeld sei der Berufungsbeklagte als Selbständigerwerbender aufgrund der Rangfolge vor der Berufungsklägerin 2 als IV-Rentnerin anspruchsberechtigt. Weil er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, richte sich ein Kindergeldanspruch nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz. Es obliege daher dem Berufungsbeklagten, einen Kindergeldanspruch für die Tochter in Deutschland geltend zu machen. Laut Auskunft der Familienausgleichskasse werde für die Tochter aber kein Kindergeld gewährt, weil die der Berufungsklägerin 2 in der Schweiz zustehenden IV-Kinderrenten dem Kindergeld vergleichbare Leistungen seien. Folglich hätten entgegen der Vorinstanz jegliche Kindergeldleistungen zugunsten der Berufungsklägerin 1 ausser Betracht zu bleiben. Umso mehr sei die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berechtigt, betrage doch die vom Berufungsbeklagten zu entrichtende Unterhaltsleistung bei hypothetischer Hinzurechnung des deutschen Kindergelds von EUR 184.00 resp. CHF 220.80 bereits bis anhin CHF 1'814.00. D. Mit Berufungsantwort vom 11.08.2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung abzuweisen und alle Prozesskosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, und zwar aus folgenden Gründen: Grundsätzlich sei vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dies nicht ausreiche, um den erwiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen herangezogen werden. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden könne, genüge es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten, vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengung ein höheres Einkommen zu erzielen. Ein hypothetisches Einkommen sei nur dann anzurechnen, sofern die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rückgängig gemacht werden könne. Die Kinderrente sei nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden. Somit sei die Kinderrente von CHF 1'528.00 beim Bedarf des Kindes B. vorab zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag diene der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes, eine Sparquote sei darin grundsätzlich nicht enthalten. Er schliesse sich hinsichtlich der Argumentation bezüglich der ersuchten Abweisung der Berufung den Ausführungen der Vorinstanz zur Abweisung der Widerklage an. Die Vorinstanz bleibe allerdings Hinweise darauf, wie er einen Gewinn in der Höhe des Medianwerts der Zahnärzte der alten Bundesländer erzielen könne, schuldig. Es sei ihm aufgrund der für ihn geltenden Gesetze unmöglich, die Vorgabe eines zugrunde gelegten hypothetischen, um bis zu 100% höheren Gewinnes zu erfüllen. Eine freiwillige Einkommensreduzierung habe seinerseits nie stattgefunden. Ende der 90er Jahre sei ein Behandlungsstau entstanden, der in den ersten Jahren nach der Jahrtausendwende habe abgebaut werden müssen, so dass hier eine gewisse Kompensation stattgefunden habe und das Einkommen angestiegen sei. Die Jahre 2002-2004 dürften nur im Zusammenhang mit den Jahren 1998-2001 gesehen werden. In den vergangenen 8 Jahren habe sich erwiesen, dass die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht rückgängig gemacht werden könne. Am 01.01.2004 sei ein neuer Bewertungsmassstab eingeführt worden, mit welchem im Vergleich zum bis dahin gültigen Bewertungsmassstab viele lukrative und vom Berufungsbeklagten häufig angewendete Positionen abgewertet worden seien. Die Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E. (KZVE) habe bewiesen, dass der Honorarverteilungsmassstab vom Berufungsbeklagten nicht erreicht werde. Der einzig wirklich relevante limitierende Faktor sei die Anzahl der Patienten des Berufungsbeklagten. Solange er nicht mehr Patienten habe, könne er seine Umsätze nicht nachhaltig steigern. Über den Patientenverlust könne man nur Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz mache es sich zu leicht, wenn sie ihm vorhalte, er müsse mehr Patienten mobilisieren. Weder Fortbildungen noch erhebliche Investitionen noch intensive Anstrengungen im Rahmen eines umfassenden Recall-Systems seien berücksichtigt worden, ebenso wenig die erhebliche Überversorgung von F. mit Zahnärzten. Mit fast 60 Jahren habe sich auch die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten aufgrund degenerativer Erkrankungen mit den entsprechenden Einschränkungen reduziert. Die Berufsunfallversicherung schliesse die Leistungen bei Erkrankungen der Wirbelsäule und Erkrankungen, die damit in Zusammenhang stünden, nicht ein und laufe mehrere Jahre vor Erreichen des Rentenalters ab. Daher diene das Vermögen als Investitionsrücklage, Alterssicherung und Schutz im Fall von Krankheit und Berufsunfähigkeit. Die Immobilien dienten ausschliesslich dem Eigenbedarf. Die Vermögenszunahme seit 2002 basiere vor allem auf der Auszahlung einer Lebensversicherung (EUR 125'000.00), einer Erbschaft des Vaters und Schenkungen durch die Eltern (etwa EUR 170'000.00) und kaum auf Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Motive des Berufungsbeklagten zur freiwilligen Einkommensreduzierung seien nicht vorhanden und auch nicht vorstellbar. Lediglich der Median eines in den alten deutschen Bundesländern praktizierenden Zahnarztes habe sich erhöht, nicht aber das Einkommen des Berufungsbeklagten. Seine Lebensstellung und Leistungsfähigkeit habe sich seit 2002 nicht verbessert. Ein Anspruch auf Teilhabe an einem bloss hypothetischen Lebensstandard bestehe für das Kind nicht. Die aktuellen Zinsen in Deutschland erreichten nicht einmal die Teuerungsrate, was zu einem deutlichen Absinken der Kapitalerträge geführt habe. Die angegebenen Rücklagen seien 2012 um rund EUR 80'000.00 erheblich zurückgegangen, womit auch die Zinserträge zurückgingen. Das Vermögen müsse für Praxis- und Überbrückungsrücklagen im Fall der Berufsunfähigkeit zwischen dem 61. und 65. Altersjahr des Berufungsbeklagten zur Verfügung stehen. Die Kinderenten seien ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und an den Gesamtbedarf des Kindes anzurechnen. Der Berufungsklägerin 1 stünden CHF 3'352.00 im Monat zur Verfügung: Kinderrenten von CHF 1'528.00, Unterhaltsleistungen von CHF 1'594.00 und deutsches Kindergeld von CHF 230.00. Zuletzt habe die Berufungsklägerin 2 einen Betrag von CHF 3'300.00 als notwendig angegeben - einen sehr hohen Betrag, dessen Berechtigung nach wie vor bestritten werde. Auch die Vorinstanz habe diese Höhe als "durchaus grosszügig" bezeichnet. Dieser Bedarf werde von der zur Verfügung stehenden Summe vollständig gedeckt. Somit erbringe die Berufungsklägerin 2 überhaupt keinen materiellen, sondern nur einen ideellen Anteil für den Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 1, obwohl ihr bei der Höhe ihrer eigenen Renteneinkünfte eine gewisse finanzielle Beteiligung zuzumuten wäre. Das Gesetz verlange nicht, dass die Anteile der Eltern am Unterhalt des gemeinsamen Kindes proportional zu ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit festzulegen sei. Die von der Gegenseite erwähnte Entschädigung von Pflegeeltern für Betreuung und Erziehung entbehre jeglicher Grundlage und sei somit unerheblich. Der Zeitaufwand für Pflege und Erziehung betrage gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich monatlich CHF 310.00. Diese Entschädigung werde bei verwandten Kindern nur gewährt, wenn die Eltern ihre Lebensumstände mit finanziellen Folgen (Reduktion der Arbeitszeit, Verzicht auf Erwerbsarbeit) angepasst hätten, was auf die Berufungsklägerin 2 als Bezügerin einer Invaliditätsrente nicht zutreffe. Sie erbringe demzufolge keinesfalls wie behauptet monatliche Unterhaltsleistungen für die Tochter von CHF 2'238.00. Im Übrigen habe die Berufungsklägerin 2 jahrelang ein Kennenlernen zwischen Vater und Kind trotz einschlägiger Verfügungen und Gerichtsurteile verhindert. Die Berufungsklägerin 2 habe es somit allein zu verantworten, dass der Berufungsbeklagte keinen Beitrag für die Erziehung des Kindes leisten könne. Die Zürcher Empfehlungen seien für das erste bis dritte Drittel bis zur Mündigkeit gestaffelt. Eine weitere diesbezügliche Erhöhung wegen des Besuchs einer höheren Schule sei weder vorgesehen noch gerechtfertigt, zumal der Betrag, welcher der Unterhaltsberechtigten monatlich zur Verfügung stehe, ohnehin sehr grosszügig bemessen sei und die Bedürfnisse des Kindes vollständig abdecke. Bei einem niedrigen regionalen Lebenskostenniveau in eher ländlich geprägten Gebieten wie G. seien gegenüber den Zürcher Empfehlungen, die im vorliegenden Fall um mehr als 50% überschritten würden, durchaus Korrekturen nach unten angebracht. Unerheblich seien die Hinweise auf Unterschiede der Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Deutschland, weil bereits 2002 die Unterhaltszahlungen auf die Verhältnisse in der Schweiz abgestimmt und an den Index gekoppelt worden seien. Eine uneingeschränkte Ausweitung der üblichen Unterhaltsverpflichtung über den Zeitpunkt der Mündigkeit der Berufungsklägerin 1 hinaus sei unangemessen und daher abzulehnen. Ob ihre Absichtserklärung, die Matura machen zu wollen, in mehr als 4 Jahren noch aktuell sein werde, stehe heute keineswegs fest. Mittlerweile habe der Berufungsbeklagte für die Zeit von Januar 2009 bis und mit März 2012 Kindergeld in Deutschland erhalten und den Betrag von EUR 7'036.00 den Berufungsklägerinnen am 26.07.2013 überwiesen. Es treffe daher nicht zu, dass Kindergeldleistungen für die Tochter von gegenwärtig EUR 184.00 pro Monat ausser Betracht zu bleiben hätten. E. Mit unaufgeforderter Replik und Noveneingabe vom 30.08.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen zusätzlich und neu festzustellen, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 verpflichtet sei, die ihm aufgrund einer allfälligen Revision der ihn betreffenden Steuerbescheide ab dem Jahr 2001 allenfalls zugesprochenen Steuervergünstigungen aufgrund von gewährten Kinderfreibeträgen, abzüglich die diesbezüglich bereits geleisteten Kindergeldzahlungen, den Berufungsklägerinnen zu bezahlen. Aufgrund der Günstigerprüfung habe der Berufungsbeklagte bereits seit Geburt der Berufungsklägerin 1 von den Kinderfreibeträgen profitiert, ohne dies der Berufungsklägerin 2 je mitzuteilen. Gemäss Mail des Berufungsbeklagten vom 30.07.2013 habe er die erneute Revision seiner Steuerbescheide ab 2001 beantragt. Falls der Revision stattgegeben werde und ihm folglich die steuerlichen Kinderfreibeträge doch zustünden, sei er verpflichtet, diese an die Berufungsklägerinnen zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte halte entgegen offensichtlicher Beweise daran fest, seine Arbeitszeit und damit sein Erwerbseinkommen nicht freiwillig reduziert zu haben. Durch seine Buchhaltungsunterlagen sei belegt, dass er bei weit überdurchschnittlichen Einkünften 2002-2004 seine Ausgaben für das Praxispersonal ab 2004 deutlich reduziert habe, was nur bei gleichzeitiger Reduktion der Behandlungszeiten möglich gewesen sei. Eine massive zahnärztliche Überversorgung in F. sei nicht belegt. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F. sei zur Zeit des appellationsgerichtlichen Verfahrens gleich hoch gewesen wie heute, weshalb sich daraus eine negative Einkommensentwicklung nicht erklären lasse. Durch den Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten werde seine Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft reduziert. F. Mit Noveneingabe vom 06.09.2013 reichten die Berufungsklägerinnen den Entscheid des Finanzamtes F. vom 30.07.2013 ein, wonach der Revisionsantrag des Berufungsbeklagten abgelehnt worden sei, und zogen gestützt auf dieses Novum das neue Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 30.08.2013 zurück. Da es der Berufungsbeklagte schuldhaft unterlassen habe, Antrag auf Kindergeld zu stellen, hätten sie von November 1999 bis Ende 2008 insgesamt EUR 16'292.85 zu wenig Unterhalt erhalten. Die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags erweise sich hiermit als berechtigt und notwendig. G. Mit Stellungnahme vom 17.09.2013 hielt der Berufungsbeklagte am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung fest. Er habe sich zwischenzeitlich für die Gewährung von Kindergeld eingesetzt und gegen die Befristung des Kindergeldbezugs bis Ende März 2012 am 27.07.2013 vorsorglich Widerspruch eingelegt. Eine Antwort stehe bisher aus. Bereits vor der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 habe er sich um den Erhalt von Kindergeld gekümmert. Die Berufungsklägerin 2 habe selbst einen Antrag auf Kindergeld gestellt, der von der Familienkasse F. abgelehnt worden sei, wogegen sie keinen Widerspruch erhoben habe. Nicht akzeptiert werden könne daher das Ansinnen der Berufungsklägerinnen, ihn a priori zu einer zusätzlichen Zahlung in Kindergeldhöhe zu verpflichten unabhängig davon, ob ihm Kindergeld gewährt werde oder nicht. Im Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unter Umständen zu Unrecht zugesprochene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten. Er halte daran fest, keine freiwillige Arbeits- und Einkommensreduktion vorgenommen zu haben. Die Erträge der Jahre 2002-2004 könnten nur im Zusammenhang mit den vorhergehenden Jahren gesehen werden. Ab 2004 seien vom Berufungsbeklagten nicht beeinflussbare Faktoren zu berücksichtigen. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen sei herabgesetzt worden, nicht der Umfang der Behandlungszeiten. Wenn Patienten und deren Behandlungsbedürftigkeit und -willigkeit nicht in einem Umfang wie zuvor zur Verfügung stünden, werde der Praxisinhaber mit einer erzwungenen Arbeitsreduzierung konfrontiert, nicht mit einer freiwilligen. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F. sei zur Zeit des appellationsgerichtlichen Verfahrens tiefer gewesen als heute. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei durch seit Anfang 2009 wiederkehrendes Auftreten akuter Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen deutlich reduziert, wie in den bisherigen Eingaben dargestellt worden sei. H. Mit Stellungnahme vom 08.10.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen die Abweisung des neuen Antrags des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen gegebenenfalls zu verpflichten, eventuell zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Kindergeldzahlungen zu erstatten. Mangels Bezifferung müsse dieses Begehren abgewiesen werden. Zudem sei es auch verfrüht, weil offen sei, ob er Kindergeldzahlungen zu Unrecht erhalten habe. Zudem sei die Motivation des Berufungsbeklagten, sich für das Kindergeld zugunsten der Berufungsklägerin 1 einzusetzen, umso geringer, als er dieses Kindergeld definitiv an die Berufungsklägerin 2 zugunsten der Berufungsklägerin 1 abgeben müsste. Das Ersuchen der Berufungsklägerinnen, den Kinderunterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des deutschen Kindergelds heraufzusetzen und es dem Berufungsbeklagten zu überlassen, ob er sich für den Erhalt desselben einsetzen wolle, erweise sich umso gerechtfertigter und im Kindesinteresse notwendig. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde den Beklagten und Widerklägerinnen am 30.05.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 28.06.2013 somit eingehalten. Die Beklagten und Widerklägerinnen rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend machen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese -vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen -einzutreten. Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 12 N 36). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss aber auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein (BGE 120 II 7 E. 2.a). Soweit die Berufungsklägerinnen mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen, verlangen, ist festzustellen, dass der Vorderrichter ihnen genau dies im Urteilsdispositiv vom 12.04.2013 - wenn auch mit einer sprachlich etwas anderen Formulierung - zugesprochen und damit ihrem diesbezüglichen Antrag entsprochen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Berufung vom 28.06.2013 für die Berufungsklägerinnen eine günstigere Wirkung als Ziff. 2 des angefochtenen Urteils entfalten könnte. Da die Berufungsklägerinnen durch Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils gar nicht beschwert sind, ist auf Ziff. 2 der Berufungsanträge mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zufolge Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung und Rückzugs der neuen Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen gemäss Eingabe vom 06.09.2013 wird der im Zusammenhang mit dem Kindergeld für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung geltend gemachte Antrag des Berufungsbeklagten vom 17.09.2013 auf Verpflichtung der Berufungsklägerinnen, ihm unter Umständen zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten, gegenstandslos. Es kann daher offen gelassen werden, ob dieser Antrag die Vorraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt erfüllte. 2. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ist der Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festzusetzen oder aufzuheben. Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon in der ursprünglichen Unterhaltsregelung zum Voraus berücksichtigt worden sind. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ausschliesslich darauf an, ob der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung dieser vorhersehbaren Veränderungen festgelegt worden ist. Dabei ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt worden sind (vgl. BGer 5A_547/2008, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklägerinnen machen eine Verbesserung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und eine Erhöhung des Bedarfs der Berufungsklägerin 1 geltend. Sie sind gemäss Art. 8 ZGB für diese Tatsachenbehauptungen beweispflichtig. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ihre diesbezüglichen Rügen am vorinstanzlichen Urteil zutreffen oder nicht. 3. a Ausgangspunkt der Prüfung einer Veränderung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sind die im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 festgestellten Verhältnisse. Dieses Gericht ging damals gestützt auf den Median des Einnahmenüberschusses von Zahnärzten in den alten Bundesländern gemäss KZBV Jahrbuch 2000 (betriebswirtschaftliche Daten 1999) von einem hypothetischen, dem Berufungsbeklagten zumutbaren Einkommen von jährlich DM 124'800 resp. CHF 99'840.00 aus. Die Vermögenserträge des Berufungsbeklagten wurden neben diesem hypothetischen Einkommen nicht berücksichtigt, mutmasslich in der Meinung, dass diese Zusatzeinkünfte zur Abdeckung des angemessenen Kindesbedarfs gar nicht benötigt würden. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sah ferner von einer Koppelung des Unterhaltsbeitrags an die Entwicklung des Medians ab. Das Basiseinkommen, indexiert per November 2011 (x109:102,3), beträgt CHF 106'378.88 pro Jahr resp. bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro rund EUR 89'000.00. Dieses Einkommen ist zu vergleichen mit den im Zeitpunkt der Anhebung der Widerklage (April 2012) vom Widerbeklagten und Berufungsbeklagten tatsächlich erzielten Einkünften. Die Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen kann nicht unbesehen auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei einer Abänderungsklage übernommen werden. Bei der ursprünglichen Unterhaltsregelung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3). Das ist mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in jeglicher Hinsicht geschehen: Gestützt auf das dem Pflichtigen angerechnete, hypothetische Einkommen wurde ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, mit welchem der ausgewiesene Kindesbedarf gedeckt werden konnte. Ferner wurde den teuerungsbedingten Mehrkosten des Kinderunterhalts mit einer Indexklausel Rechnung getragen, und die altersbedingten Mehrkosten des Kinderbedarfs wurden durch eine gerichtsübliche Staffelung bei Erreichen des 6. und 12. Alterjahrs berücksichtigt. Das heisst, dass der ausgewiesene Bedarf der Berufungsklägerin 1 mit den damals gesprochenen Unterhaltsbeiträgen bereits vollständig gedeckt ist, soweit sich deren Bedarf nicht erheblich und dauerhaft verändert haben sollte, worauf später zurückzukommen sein wird. Der Pflichtige ist rechtlich nicht verpflichtet, sich um eine Steigerung des damals zugrunde gelegten, hypothetischen Einkommens zu bemühen, sondern er kann sich darauf beschränken, das damalige Basiseinkommen zuzüglich der aufgelaufenen Teuerung zu erzielen, um die damals festgelegten Unterhaltsbeiträge mit den vorgesehenen automatischen Anpassungen leisten zu können. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten ist damit vollauf gedeckt und beinhaltet insbesondere kein Recht darauf, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen über das damalige Referenzeinkommen hinaus bis zu dem aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung maximal möglichen steigert. Es bleibt mithin dem Unterhaltspflichtigen überlassen, seine Leistungsfähigkeit und seine tatsächlich gelebte Lebenshaltung im Zeitpunkt der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung auch für die Zukunft beizubehalten. Folglich ist es nicht ausreichend, zum Nachweis einer erheblich und dauerhaft verbesserten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen einfach auf das gestiegene statistische Durchschnittseinkommen der Berufsgattung des Pflichtigen zu verweisen und dem Pflichtigen eine entsprechende, rein hypothetische Einkommenssteigerung anzurechnen. Dies führte zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast zulasten des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte substanziiert darlegen und unter Beweis stellen, dass der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Abänderungsklage tatsächlich ein wesentlich höheres Einkommen erzielt, und dass dieser Mehrverdienst nicht nur von zeitlich beschränkter Dauer ist. 3. b Die Vorinstanz hat zunächst Ausführungen zu den Einkünften des Berufungsbeklagten in einzelnen Jahren zwischen 2002 bis 2009 gemacht, für das letztgenannte Jahr ein Einkommen von EUR 89'000.00 festgehalten und sodann festgestellt, dass sich die Einkommenssituation des Berufungsbeklagten nicht nachhaltig verschlechtert und damit nicht massgeblich verändert hat (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 2.c). Wie das Bezirksgericht später zum Schluss kommt, alles in allem könne der Kläger ein ihm hypothetisch anstehendes Nettojahreseinkommen von EUR 98'000.00 resp. CHF 117'600.00 erzielen (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 2.d), ist aufgrund der schriftlichen Urteilsbegründung allerdings nicht nachvollziehbar. Könnte dem Berufungsbeklagten dieses Einkommen zugemutet werden, so hätte das Bezirksgericht beurteilen müssen, ob der entsprechende Einkommensanstieg wesentlich und dauerhaft ist. Auch dazu findet sich nichts im vollmotivierten Urteil der Vorinstanz. Im Ergebnis dürfte die Vorinstanz wohl davon ausgegangen sein, dass die ursprünglich festgelegten, gestaffelten und indexierten Unterhaltsbeiträgen ohne Weiteres ausreichten, den grosszügig bemessenen Bedarf der Berufungsklägerin 1 zu decken (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 3.b). Den Beweis, dass der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Widerklageerhebung wesentlich und dauerhaft tatsächlich mehr verdient hat als indexbereinigt bei der ursprünglichen Unterhaltsfestlegung, haben die Berufungsklägerinnen nicht erbringen können. Sie haben die tatsächlichen Einkünfte des Berufungsbeklagten 2002 bis 2011 in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 30.10.2012 beziffert und begründet, weshalb die Krankentaggeldbezüge in den Jahren 2009 und 2011 zum Erwerbseinkommen hinzuzuzählen sind. Ob und inwiefern weitere Aufrechnungen vorzunehmen wären, haben die Berufungsklägerinnen weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Das effektive Erwerbseinkommen des Berufungsklägers lag in den letzten 10 Jahren, d.h. seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung, im Durchschnitt bei EUR 85'665.50 (von 2002 bis und mit 2011, alles in EUR: 135'701.00, 127'988.00, 134'083.00, 43'017.00, 55'371.00, 62'576.37, 83'951.46, 89'604.00, 55'321.68, 69'042.50) resp. in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt bei EUR 72'099.20. Zudem betrug auch das höchste Jahreseinkommen in den letzten 5 Jahren nie mehr als rund EUR 89'000.00 (2009). Dies entspricht bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro einem Betrag von CHF 106'800.00 und liegt ziemlich genau in Höhe des per Einreichung der Widerklage aufindexierten Basiseinkommens. Damit ist der Beweis einer effektiven Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht gelungen. Die Verweise der Berufungsklägerinnen auf den Anstieg des Medians in den alten deutschen Bundesländern gemäss KZBV Jahrbuch taugen diesbezüglich aus den vorgenannten grundsätzlichen Überlegungen nichts. 3. c Selbst wenn - entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht - zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten auf den Median für die Zahnärzte abzustellen wäre, könnte aus den nachfolgenden Gründen nicht auf eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten geschlossen werden. Für das statistische Durchschnittseinkommen im Zeitpunkt der Widerklageanhebung am 30.04.2012 wäre auf das Datenmaterial betreffend das Jahr 2011 abzustellen. Der Median für das Jahr 2012 und ein prognostizierter Median für 2013 wären mangels Erheblichkeit für das im Frühjahr 2012 statistisch erzielbare Einkommen nicht zu beachten. Der Median 2011 gemäss KZBV Jahrbuch 2012 weist für das Jahr 2011 in den alten Bundesländern einen Einnahmenüberschuss von EUR 122'780.00 aus. Nach Abzug von 40% für Einkommenssteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und soziale Sicherung von EUR 49'100.00 ergibt sich ein verfügbares Einkommen von EUR 73'680.00 (vgl. Berufungsbeilage 2). Dieses ist um einen Steuersatz von ca. 30% zu vermehren, was ein Einkommen von EUR 95'784.00 resp. bei einem Umwandlungssatz von CHF 1.20 pro Euro CHF 114'940.80 vor Steuern pro Jahr ergibt. Dieses Einkommen läge 8% über dem per Einreichung der Widerklage aufindexierten Basiseinkommen von CHF 106'378.88. Eine Veränderung um weniger als 10% wäre nicht als wesentlich zu qualifizieren, weshalb sich daraus kein Abänderungsanspruch für die Unterhaltsberechtigte ergäbe. Beim vorgenannten Einnahmenüberschuss gemäss Median 2011 ist - im Unterschied zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 - zudem noch nicht berücksichtigt, in welcher Altersklasse der Berufungsbeklagte ist. Gemäss KZBV Jahrbuch 2011 weisen die Einnahmen der freiberuflichen Zahnärzte deutliche Unterschiede in Abhängigkeit vom Alter der Betroffenen auf. Während der Berufungsbeklagte (geb. 26.11.1955) zur Zeit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung noch der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen angehörte, zählt er nun zum Kreis der 55- bis 59-Jährigen. In der aktuellen Alterskategorie des Berufungsbeklagten haben Zahnärzte in den alten Bundesländern einen markanten Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen von rund 17% zu verzeichnen. Ab Alter 60, welches der Berufungsbeklagte in 2 Jahren und noch vor der Mündigkeit der Berufungsklägerin 1 erreichen wird, wird der Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen gar 20% betragen (vgl. Beilage zur Eingabe der Berufungsklägerinnen an die Vorinstanz vom 03.08.2012). In Fortführung der Überlegungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt in seinem Urteil vom 22.11.2002 (vgl. E. 4.d) müsste diese statistisch erhärtete, wesentliche und dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dieser massgeblichen Veränderung müsste mit einem Abzug von rund 10% vom genannten Einnahmenüberschuss Rechnung getragen werden. Dies würde dazu führen, dass die Veränderung des statistischen Einkommens gegenüber dem aufindexierten Basiseinkommen geradezu marginalisiert würde. 3. d Die Berufungsklägerinnen zeigen nicht auf, warum es im Unterscheid zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 nunmehr gerechtfertigt sein soll, die Vermögenserträge zusätzlich zum bereits stattlichen Erwerbseinkommen des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Verhältnisse - z.B. durch einen Einbruch des Erwerbseinkommens des Pflichtigen oder durch einen Anstieg des Kindesbedarfs -derart verändert hätten, dass eine Ausserachtlassung der Vermögenserträge nicht mehr vertretbar wäre. Das Vorliegen einer Einkommensreduktion des Pflichtigen hat die Vorinstanz hingegen verneint, und ihr diesbezüglicher Entscheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Zudem wird der ausgewiesene Bedarf der Berufungsklägerin 1 ohnehin mit den heutigen Unterhaltsbeiträgen bereits gebührend gedeckt, worauf sogleich zurückzukommen ist. Ebenso unbegründet ist der Hinweis der Berufungsklägerinnen auf die erhebliche Verbesserung der Vermögenssituation des Berufungsbeklagten. Das Vermögen wäre für den Kindesunterhalt nur dann ein relevanter Bemessungsfaktor, wenn das Einkommen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs unzureichend wäre, was hinsichtlich des Einkommens des Berufungsbeklagten gerade nicht zutrifft. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält demzufolge dafür, dass im vorliegenden Fall sowohl die Vermögenserträge als auch das Vermögen resp. deren allfällige Veränderung seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung vernachlässigt werden können. 3. e Die Vorinstanz ist somit entgegen den Rügen der Berufungsklägerinnen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich die massgeblichen Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Berufungsbeklagten seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung nicht wesentlich verändert haben. 4. Für den ab dem vollendeten 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 geltend gemachten erhöhten Bedarf der Berufungsklägerin 1 sind die Berufungsklägerinnen beweispflichtig. Sie machen die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten für die Berufungsklägerin 1 geltend und verweisen diesbezüglich in der Berufung auf ihre Eingabe vom 28.12.2012 an die Vorinstanz. Betragsmässig geht es um selbst zu tragende Schulkosten von CHF 1'500.00 bis CHF 1'800.00 pro Jahr resp. CHF 125.00 bis CHF 150.00 pro Monat (vgl. Beilage 7 zur Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 28.12.2012 an das Bezirksgericht Laufen). Die Berufungsklägerin 2 erhält als IV-Rentnerin seit der Geburt der Berufungsklägerin 1 eine IV-Kinderrente ausgerichtet. Die Kinderrente von Ausgleichskasse und Pensionskasse belief sich 2002 auf CHF 1'371.00 pro Monat und beläuft sich aktuell auf CHF 1'528.00 pro Monat. Sie ist damit mehr als der BSF-Landesindex angestiegen. Sie bildet zwar Einkommen der Berufungsklägerin 2, ist indes nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362 E. 3.2). Sie ist damit beim Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin 1 vorab zu berücksichtigen (BGer 5C.173/2005 E. 2.3.2) und stellt auch keinen Barunterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 dar. Vielmehr leistet die Berufungsklägerin 2 ihren Anteil an den Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Berufungsklägerin 1 durch Pflege und Erziehung, während der Berufungskläger seinen Anteil in Form einer Geldzahlung leistet. Dies steht ganz im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach bei erheblich grösserer Leistungsfähigkeit des einen Elternteils diesem zuzumuten ist, für den gesamten - nicht anderweitig gedeckten (z.B. durch IV-Kinderrenten) - Bedarf des Kindes aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 3.a.cc). Sämtliche Rügen der Berufungsklägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten nicht proportional zu dessen Leistungsfähigkeit festgesetzt worden sei, zielen daher vollends ins Leere. Das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 22.11.2002 bemass die Kinderunterhaltsbeiträge nach der Prozentmethode (15,63% bis 6, 16,83% bis 12 und 18% bis zur Mündigkeit). Damals standen für den Bedarf der Berufungsklägerin monatlich CHF 2'671.00 (IV-Kinderrente von CHF 1'371.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00) zur Verfügung, womit ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich für ein Einzelkind im Alter von 1-6 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung gedeckt werden konnte. Aktuell stehen für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 - ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kindergelds von EUR 184.00 pro Monat - monatlich CHF 3'122.00 zur Verfügung (IV-Kinderrente von CHF 1'528.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1594.00). Die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 haben sich altersentsprechend zwar leicht erhöht, was hingegen durch die Staffelung des Unterhaltsbeitrags u.a. im Alter von 12 Jahren bei der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerinnen bereits gebührend berücksichtigt worden ist. Der aktuelle Unterhaltsbeitrag von indexiert CHF 1'594.00 beträgt 18% des indexierten Basiseinkommens. Mithin steht der Berufungsklägerin weiterhin ein Betrag zur Verfügung, mit welchem ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich (für 13-18 Jährige CHF 2'100.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung) gedeckt werden kann. Da die Berufungsklägerinnen in einer stark ländlich geprägten Gegend wohnen, fallen diverse Positionen des Kindesbedarfs tiefer aus als die vom Jugendamt Zürich getroffenen Annahmen, weshalb die Aargauer Empfehlungen besser auf die hiesigen Lebens-kosten zugeschnitten sind. Ein Vergleich mit dem Bedarf gemäss Aargauer Empfehlungen für ein Einzelkind im Alter von 13-16 Jahren von CHF 1'377.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung ergibt sogar, dass die für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 aktuell zur Verfügung stehenden Mittel mehr als doppelt soviel betragen. Mit dem geltenden Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten kann somit ein Bedarf gedeckt werden, der als sehr grosszügig bemessen zu qualifizieren ist. In dieser grosszügigen Bedarfsschätzung sind folglich auch nach dem Ende des Schulobligatoriums selbst zu tragende Kosten für Schulmaterial und Schullager enthalten. Selbst wenn die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachten Schulkosten von CHF 150.00 pro Monat als bedarfserhöhend zu qualifizieren wären, liesse sich damit aufgrund ihrer betragsmässigen Unerheblichkeit (nicht einmal 5% der bisher für den Kindesbedarf zur Verfügung stehenden Mittel) keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Kindesbedarfs belegen. Den Berufungsklägerinnen ist der Nachweis eines wesentlich höheren Kindesbedarfs ab dem 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 mithin nicht gelungenen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich das Argument der Berufungsklägerinnen, eine Bedarfserhöhung sei durch die in der Schweiz stärker als in Deutschland angestiegenen Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Die Kostenteuerung in der Schweiz ist durch die uneingeschränkte Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss ursprünglicher Unterhaltsfestsetzung vollständig aufgefangen, so dass deren überproportionaler Anstieg gegenüber der Kostenteuerung in Deutschland kein Grund für eine Urteilsänderung bilden kann. Angesichts des mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen vollständig gedeckten, grosszügig bemessenen Kinderbedarfs ist es auch unerheblich, ob der Berufungsbeklagte für die Zeit vor Januar 2009 resp. nach April 2012 Kindergeld mit Erfolg wird beanspruchen können. Er ist ohnehin dabei behaftet worden, sich darum zu bemühen. Zudem hat er sein Bemühen zur Erlangung zusätzlichen Kindergelds aktenkundig belegt und ihm effektiv ausgerichtete Kindergelder unverzüglich den Berufungsklägerinnen überwiesen. 5. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Klage auf Unterhaltsleistungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vom mündigen Kind zu erheben. Ein Anspruch auf vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts besteht in eherechtlichen Verfahren höchstens dann, wenn das unmündige Kind absehbar vor einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung steht (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 23; CHK-Roelli/Meuli-Lehni, Art. 277 ZGB N 6). Im Verfahren der Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB ist für die vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts grundsätzlich kein Raum. Im heutigen Zeitpunkt ist die Berufungsklägerin 1 14-jährig. Es ist noch nicht absehbar, ob die Berufungsklägerin die Schule auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters in 4 Jahren besuchen und ob sie die Schule mit der Matura abschliessen wird. In dieser Hinsicht hat sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 auch gar keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ereignet. Bereits jenes Urteil hat den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt. Mangels veränderter Verhältnisse und zusätzlich auch mangels Absehbarkeit einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung hat die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an die Berufungsklägerin 1 über deren Mündigkeit hinaus verweigert. Hinzu kommt, worauf bereits der Vorderrichter trefflich hingewiesen hat, dass der Mündigenunterhalt von anderen Voraussetzungen als der Unmündigenunterhalt abhängt (vgl. dazu FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-294 N 28 ff.), welche gerade im vorliegenden Fall heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden könnten. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin 2 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Entsprechend dem Antrag des Berufungsbeklagten, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen vollumfänglich abzuweisen und alle ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, ist dem Berufungsbeklagten eine ihm von der Berufungsklägerin 2 zu entrichtende Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin 2 auferlegt. Die Berufungsklägerin 2 hat dem Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 haben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_957/2013).