Vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren ( Reetz / Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 N 40). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, welche in einem Haupt-verfahren ergehen, ist nicht der Streitwert der Klage entscheidend, sondern derjenige der umstrittenen vorsorglichen Massnahme ( Reetz / Theiler , a.a.O., Art. 308 N 41). Bei der Vorinstanz hat der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 für die Dauer des Scheidungsverfahrens verlangt. Die Ehefrau beantragte, es sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gestützt auf diese Rechtsbegehren ist bereits nach sechs Monaten die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 überschritten. Es hat denn auch keine Partei vorgebracht, dieser Streitwert sei nicht erreicht. Folglich war der vorinstanzliche Entscheid mit Berufung anzufechten. Diese ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid vom 8. November 2012 der Vorinstanz wurde der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter am 15. November 2012 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen endete somit am Montag, 26. November 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am 26. November 2012 eingehalten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Die bislang fällig gewordenen Raten an den Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 wurden fristgerecht geleistet.
E. 2 Mit Entscheid vom 8. November 2012 verpflichtete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Im Rahmen der Berufung beantragt die Ehefrau, es sei der besagte Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet sind. Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwortschrift vom 10. Dezember 2012 Anträge die über die blosse Abweisung des berufungsklägerischen Begehrens hinaus gehen. Er verlangt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, ihm ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen. Damit erhebt der Berufungsbeklagte materiell Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), was jedoch aufgrund von Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Reetz / Theiler , a.a.O., Art. 314 N 23 f.). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten, welcher eine Erhöhung der durch den vorinstanzlichen Entscheid fixierten Unterhaltsbeiträge bezweckt, ist deshalb nicht einzutreten. 3.1 Mit Noveneingabe vom 21. Dezember 2012 lässt die Berufungsklägerin mitteilen, der Berufungsbeklagte sei mittlerweile rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden, weil er keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Der Ausreisetermin sei auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden. Sie habe sodann eine Kopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann lässt entgegnen, die Ehefrau sei persönlich an der massgeblichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen, als auf die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. Die Behauptung, dass dies erst nach Einreichung der Berufungsbegründung bekannt geworden sei, sei daher falsch. Weil sich die Ehefrau weigere, ihren Pflichten zur Bezahlung der vom Bezirksgericht Arlesheim festgelegten Unterhaltsbeiträge nachzukommen, habe die Sozialhilfebehörde Allschwil einspringen müssen. 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren erscheint jedoch gegen Entscheide betr. vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO nicht in jedem Fall sachgerecht, da im Massnahmeverfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können (siehe Seiler , Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, N 1267). Damit das Prinzip der "double instance" nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren geltend zu machen. Die mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 durch die Berufungsklägerin neu beigebrachten Unterlagen sind - so sie denn überhaupt als Noven gemäss der gesetzlichen Umschreibung zu berücksichtigen wären - insoweit irrelevant, als sich der Beklagte nach wie vor in der Schweiz aufhält und von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Ehefrau hat denn auch mit der besagten Eingabe weder eine Klagänderung angemeldet noch anderweitig verlauten lassen, inwiefern die angeführten Noven für das Rechtsmittelverfahren bedeutsam sein sollen. Soweit sich die massgeblichen Verhältnisse künftig tatsächlich verändern sollten, insbesondere weil der Ehemann die Schweiz verlassen hat, hat sich die Ehefrau mit einem Begehren um Anpassung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen an die Vorinstanz zu wenden. Die neuen Tatsachenvorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2012 sind daher nicht weiter zu prüfen. 4.1 Der Berufungsbeklagte hält dafür, auf die Berufung sei mangels Substanziierung nicht einzutreten. Die Berufungsbegründung genüge den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben solle. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weswegen sie Kredite in der Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem Grundbedarf anzurechnen seien. Anlässlich des heutigen Parteivortrages erneuert der Vertreter des Ehemannes diesen Antrag sinngemäss. 4.2 Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der sachbezogenen Auseinandersetzung, die das Gesetz verlangt (vgl. Reetz /THEILER, a.a.O., Art. 311, N 36-38). Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage ( Reetz / Hilber , a.a.O., Art. 311 N 36). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen ( Reetz / Hilber , a.a.O., Art. 310 N 5 f.). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. 4.3 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sieht die Anforderungen an eine Berufungsschrift durch die Eingabe der Klägerin vom 26. November 2012 als klar erfüllt. Die fragliche Rechtsmitteleingabe umfasst sieben Seiten und knüpft an die summarische Begründung der Vorinstanz vom 8. November 2012 an. Aus der Berufungsbegründung kann klar herausgelesen werden, mit welcher Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheides sich die Klägerin nicht abfinden will und wie statt dessen zu entscheiden ist. Sie hält insbesondere dafür, dass das Begehren des Beklagten um Unterhaltsbeiträge aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der Ehe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen und daher abzuweisen sei. Der Beklagte habe sich einzig mit der Absicht, sich von der Klägerin unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm je darum gegangen sei, eine vernünftige Ehe mit der Klägerin zu führen. Im Weiteren hält sie dafür, dass sie den gesamten Überschuss zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf aufbrauche, um ihre Schulden in der Gesamthöhe von CHF 32'065.80 abzutragen. Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Ob der Grundbedarf der Berufungsklägerin um den besagten Zuschlag zu erweitern ist, bleibt letztlich durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der knappen Entscheidbegründung erweist sich die Berufungsschrift als allemal genügend substanziiert, so dass auf die Berufung einzutreten ist. 5.1 Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim verpflichtete die Ehefrau, dem beklagten Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung erwog sie, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art. 163 ZGB als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zur Anwendung, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde mithin die Vereinbarung der Ehegatten für die Unterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation anzupassen habe. Das Gericht dürfe keine "Mini-Scheidung" durchführen und keine in das Scheidungsverfahren gehörenden Fragen beantworten. Die Berufungsklägerin rügt, es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte Unterhaltsforderungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens stellt. Dieser habe sich einzig mit der Absicht, sich von ihr unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm jemals darum gegangen sei, eine Ehe mit ihr zu führen. Sie beruft sich dabei sinngemäss auf eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen worden sei und aus welcher keine Unterhaltsansprüche abgeleitet werden könnten. 5.2 Nach Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu verweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung "insbesondere" andere als die ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (BGE 127 III 65 E. 2). Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Ehe eingegangen wird, um dadurch ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, namentlich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Diesfalls wird die Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2). Trotzdem ist die Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Rechtswirkungen, die grundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347). Liegt eine gültige Ehe vor, kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGE 97 II 7 E. 3; 95 II 209 E. 6). Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört, dass dessen Geltendmachung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint. Ein Rechtsmissbrauch in Form des widersprüchlichen Verhaltens kann - allgemein gesagt -darin bestehen, dass sich ein Ehegatte auf Vorteile aus der Ehe beruft, obwohl er seine Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gar nie gewollt hat und auch nicht will oder geradezu ablehnt. Insoweit könnte sich die Geltendmachung von Unterhalt als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der ansprechende Ehegatte nur eine Scheinehe führen wollte. 5.3 Anlässlich der heutigen Verhandlung lässt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nochmals einlässlich die Ehegeschichte der Parteien vortragen. Die Parteien schildern abwechselnd, wie man sich anfangs 2006 auf der Insel Djerba kennen lernte, anschliessend am 30. Oktober 2006 in Basel heiratete und wie die Ehe daraufhin tatsächlich gelebt wurde. Die Berufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen die Darlegungen der Berufungsschrift, wonach es dem Beklagten bereits nach kurzer Zeit gelungen sei, sie zu überreden, ihn in die Schweiz zu nehmen. Sie habe alsdann zahlreiche angebliche Kosten für die Beschaffung der Ausreisepapiere und für die Reise bezahlt. Sie habe die Masche nicht erkannt, nach welcher solche Vorhaben von jüngeren, tunesischen Männern geradezu systematisch betrieben würden. Der Beklagte habe professionell mit ihren Gefühle gespielt. Im Mai 2007 habe man sich erstmals getrennt, wobei dies aus steuertechnischen Überlegungen allein "auf dem Papier" erfolgt sei und man nach wie vor die Freizeit zusammen verbracht habe. Sie sei gefühlsmässig noch lange am Beklagten gehangen und habe ihm auch helfen wollen. Man habe auch diverse Male gemeinsame Reisen unternommen und Ferien zusammen verbracht. Heute gehe sie davon aus, dass sich der Beklagte nur wegen seines Aufenthaltsstatus immer wieder um sie bemüht habe. Der Beklagte erwidert, es sei umgekehrt gewesen. Die sexsüchtige Ehefrau habe aktiv den Kontakt zu einem jungen Tunesier gesucht. Genau so, wie sie es zuvor mit einem Nigerianer, einem Dominikaner und jetzt wieder mit einem neuen Tunesier gemacht habe. Systematisch suche sie sich junge Männer aus anderen Kontinenten. Es sei offensichtlich, dass sie von keinem getäuscht worden sei, denn sonst würde sie sich nicht auf einen neuen Tunesier einlassen. Er habe sich nicht „einschleusen“ lassen, sondern sei auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau in die Schweiz gekommen. Die Ehefrau habe diverse sinnlose Trennungsbegehren einreichte und diese wieder zurückzog. Dies nur, damit der Ehemann nach mehrjährigem Zusammenleben keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Parteien hätten einen Grossteil der Zeit zwischen Januar 2006 bis Dezember 2009 zusammen verbracht. Anschliessend habe er bis März 2010 im Hobbyraum übernachtet, bis er ausgezogen sei. In der Zeit des Zusammenlebens habe man Ferien in Tunesien, Ägypten, Amsterdam, Barcelona sowie auch in der Schweiz verbracht. 5.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gelangt gestützt auf die Akten und die mündlichen Darlegungen der Parteien zum Schluss, dass ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch, welcher es erlauben würde, dem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu versagen, nicht zureichend erstellt ist. Die Wahrnehmungen der Parteien über die Umstände des Kennenlernens und die Ehegeschichte weichen weitgehend diametral voneinander ab. Die Aussagen sind beidseitig von formelhaften Phrasen geprägt und erscheinen teilweise wenig stimmig. So sieht sich die Ehefrau als Opfer des Beklagten, welcher ihr Gefühle zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme, finanzieller oder materieller Art vorgespielt habe. Während der Ehemann der Klägerin sinngemäss vorhält, sie habe ein (krankhaft) gesteigertes sexuelles Verlangen nach jüngeren ausländischen Männern. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Motive für eine Heirat und der höchstpersönliche Umgang unter den Parteien einem strikten Beweis nicht zugänglich sind. Als Faktum erscheint jedoch, dass sich das Zusammensein der Parteien nicht bloss auf ein sporadisches Zusammenwohnen beschränkte; vielmehr haben die Parteien eine längere Zeit wesentliche Teile des Alltags miteinander gestaltet und als zueinander gehörend erlebt, auch wenn sich die körperliche Anziehung mittlerweile verflüchtigt haben sollte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält im Ergebnis mit der Vorinstanz dafür, dass im Rahmen der Regelung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht bereits die Folgen der Scheidung vorweg genommen werden dürfen. Es sind letztlich keine genügenden Umstände erstellt, die es rechtfertigen würden, dem Berufungsbeklagten ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. 6.1 Das Bezirksgericht hat für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages die Methode der familienrechtlichen Notbedarfsberechnung gewählt, wobei der Überschuss vollumfänglich der Ehefrau zugewiesen wurde. Es stellte ein Existenzminimum des Ehemannes von CHF 2'216.50 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 686.00, Krankenkasse CHF 330.50) und der Ehefrau von CHF 4'020.75 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Grundbetrag Tochter CHF 600.00, Wohnkosten CHF 1'400.00, Krankenkasse CHF 369.70, Auslagen öff. Verkehr 100.00; Steuern CHF 351.05) fest. Auf der Einkommensseite rechnete es der Ehefrau ein Einkommen von CHF 7'002.05 an, während der Ehemann in Anbetracht der verfügten Wegweisung aus der Schweiz keinen Verdienst erzielen könne. Mit der Berufung lässt die Ehefrau vorbringen, sie habe Schulden in Gesamthöhe von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen. Damit wendet sie sich sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Als Beweis verweist die Ehefrau auf die mit der Klage beigebrachten Urkunden, welche ihre Verpflichtungen dokumentieren sollen. Der Berufungsbeklagte entgegnet in der Berufungsantwort, die fraglichen Kredite seien alle nach Einreichung der Scheidungsklage aufgenommen worden. Anlässlich der heutigen Parteibefragung ergänzt die Berufungsklägerin, im Jahre 2011 habe sie den Kredit bei der GE Money Bank aufgestockt. Sie sei im Moment nicht liquid und müsse Waren für den täglichen Bedarf regelmässig über die Kreditkarten finanzieren. Die Schulden würden in erster Linie aus Ferien-reisen, Anschaffung von Gebrauchsgegenstände und Esswaren resultieren. Der Ehemann bestreitet, dass die eingegangenen Darlehensverpflichtungen im Interesse beider Ehegatten eingegangen worden seien. 6.2 Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa; 127 III 68 E. 2b). Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist lediglich angezeigt, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten einverständlich begründet wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (vgl. Hausheer / Spycher , Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.43 ff.). Vor dem Hintergrund der angeführten Lehre und Rechtsprechung steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vorliegend ausser Frage, dass die Schuldentilgung von monatlich CHF 2'731.45 bei der Notbedarfsberechnung der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufungsklägerin versäumt einen schlüssigen Nachweis, dass die fraglichen Schulden für den gemeinsamen Unterhalt beider Ehegatten begründet wurden. Im Ergebnis ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz - soweit sie denn überhaupt angefochten wurde - nicht zu beanstanden. Der Ehefrau verbleibt der gesamte errechnete Überschuss von CHF 764.80, zumal der Ehemann lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 beanspruchte und gegen den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz keine selbständige Berufung erklärte (vgl. E. 2 hiervor). Die Berufung ist somit abzuweisen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 zu bestätigen.
E. 7 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens in erster Instanz bestätigt. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz ( Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Ehefrau überwiegend unterlegen ist, selbst wenn der Berufungsbeklagte mit seinen Standpunkten nicht durchwegs durchgedrungen ist. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der in familienrechtlichen Verfahren ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine vom 27. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 10 ¼ Stunden zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Verhandlung ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 250.00 erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Auch die fakturierten Auslagen von CHF 20.90 sind nicht überhöht. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 bestätigt.
- Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.
- Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2013 400 12 352 (400 2012 352)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 28. Januar 2013 (400 12 352) Zivilgesetzbuch Vorsorgliche Massnahmen / Verweigerung von Unterhaltsbeiträgen wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs Besetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Andreas Linder Parteien A. , vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beklagter Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ziffer 2 des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012. A. Die Ehegatten A. und B. lernten sich anfangs 2006 in Tunesien kennen. Die Ehefrau ist Schweizerin, der Ehemann Tunesier. Sie heirateten am 30. Oktober 2006 in Basel. Die Ehefrau wurde im Jahr 1960 geboren, der Ehemann im Jahr 1983. Der Ehemann kam im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und ist ohne Ausbildung. Die Ehegatten nahmen wiederholt das Getrenntleben auf. Mit Klage vom 8. Juni 2012 gelangte A. , vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, die Ehe mit B. sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. November 2012 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, dass ihm die Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen habe. Mit Entscheid vom 8. November 2012 entsprach die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim diesem Antrag und verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei Art. 163 ZGB Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde die Vereinbarung der Ehegatten für die Unterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation anzupassen habe. Das Gericht dürfe keine "Mini-Scheidung" durchführen und keine in das Scheidungsverfahren gehörende Fragen beantworten, wie bspw. ob die Ehe die finanzielle Situation eines Ehegatten konkret beeinflusst habe. Die Ehegatten sollen den gemeinsam gelebten Lebensstandard soweit möglich weiterleben dürfen. Den Ausführungen der Ehegatten sei zu entnehmen, dass die Ehefrau jeweils ihr Einkommen gehabt habe und der Ehemann nur gelegentlich gearbeitet habe. Die Ehefrau sei somit zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens gehalten, den Ehemann angemessen zu unterstützen. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages stellte die Bezirksgerichtspräsidentin den familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 4'020.00 und des Ehemannes von CHF 2'216.50 dem Einkommen der Ehefrau von CHF 7'002.05 gegenüber. Der resultierende Überschuss von CHF 764.80 wurde der Ehefrau zugeteilt. B. Mit Eingabe vom 26. November 2012 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokat Julliard, gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 betreffend vorsorglicher Massnahmen Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei der besagte Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet seien, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, das Bestehen einer Unterhaltspflicht werde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Getrenntlebens aufgrund des blossen Umstandes des Bestandes der Ehe angenommen. Das entsprechende Begehren des Beklagten erweise sich im vorliegenden Fall indessen aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der Ehe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und sei daher abzuweisen. Der Beklagte habe sich einzig mit der Absicht, sich von der Klägerin unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm je darum gegangen sei, eine vernünftige Ehe mit der Klägerin zu führen. Zur gleichen Erkenntnis sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gekommen. Der Beklagte habe nach der Heirat mit der Klägerin gelegentlich zu arbeiten begonnen. Eine Stelle als Hilfsmaler sei ihm jedoch nach einiger Zeit gekündigt worden, weil er sich offensichtlich nicht an die hiesige Arbeitskultur habe halten können. Der Beklagte habe nie irgendeinen Beitrag an die ehelichen Haushaltskosten geleistet. Die Klägerin sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie habe gegenwärtig Schulden in der Gesamthöhe von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen, womit der gesamte Überschuss zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf aufgebraucht werde. Es sei der Klägerin daher nicht zuzumuten, ihre wirksame Schuldenabzahlung einzustellen, mit der sie endlich aus dem Schuldenstrudel herauskäme. In diesen sei sie durch das Verhalten des Beklagten aus der Zeit, in der die Parteien noch zusammen gelebt hätten, hineingeraten. Der Ehemann sei demgegenüber vollumfänglich arbeitsfähig. Er habe im August dieses Jahres eine Arbeitsstelle innerhalb der Probezeit gekündigt bekommen, was darauf schliessen lasse, dass er keine genügende Arbeitsleistung erbracht habe. Er habe es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn er gegenwärtig einkommenslos sei, zumal er in jungem Alter bei voller Arbeitsfähigkeit und durchaus zureichenden Sprachkenntnissen einer einfachen bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Der Beklagte habe nicht das Recht, einfach nichts zu tun und sich trotz vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auf die Unterstützung durch die Klägerin zu verlassen. Auf die weitergehende Begründung der Berufungsschrift ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. C. In der Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012 liess der Ehemann, vertreten durch Advokat Polatli, beantragen, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vortragen, die Ehefrau sei sexsüchtig und habe zu ihrer Befriedigung Beziehungen zu zahlreichen Männern gehabt. Die Ehegatten hätten sich kennen gelernt, als die Ehefrau ihren Sexurlaub in Tunesien verbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ehemann 23 Jahre alt gewesen, habe eine Arbeitsstelle und eine Wohnung gehabt. Nachdem er zu ihr in die Schweiz nachgezogen sei, habe sie ihm alles verweigert. Er habe gar nichts machen dürfen, weder arbeiten noch einen Deutschkurs absolvieren. Die Ehefrau habe den Ehemann während der gesamten Ehedauer wegen seines Aufenthaltsstatus erpresst und schikaniert. Ohne die Ehe stünde er wesentlich besser da. Die Ehefrau habe deshalb zu helfen, die finanziellen Folgen für den Ehemann abzufedern. Obwohl die Ehegatten verheiratet seien, verweigere die Ehefrau die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann dürfe aufgrund der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung nicht arbeiten. Weil er den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können, habe er seine Wohnung räumen müssen und schlafe jetzt in der Notschlafstelle in Basel. Wie die Vorinstanz festgestellt habe und die Ehefrau in der Berufung nicht bestritten habe, habe der Ehemann einen Grundbedarf von CHF 2‘216.50 und kein Einkommen. Gleichfalls werde in der Berufung nicht bestritten, dass die Ehefrau ein Einkommen in Höhe von CHF 7‘002.05 habe. Angefochten sei lediglich die Höhe des Grundbedarfs der Ehefrau. Während die Vorinstanz festhalte, dass die Ehefrau einen Grundbedarf in Höhe von CHF 4‘020.75 habe, wolle sich die Ehefrau ihre Schulden an ihren Grundbedarf anrechnen lassen. Dazu gelte es festzuhalten, dass die Berufungsbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben soll. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weshalb sie Schulden in Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem Grundbedarf anzurechnen seien. Die Ehefrau habe einen monatlichen Überschuss von CHF 2‘981.30. Es müsse angenommen werden, dass der Überschuss viel höher ausfalle, weil sie bei ihrer Mutter wohne und den Mietzins nicht alleine tragen müsse. Obwohl die Vorinstanz beim Ehemann von einem Grundbedarf von CHF 2‘216.50 ausgehe, habe sie ihm nur einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zugesprochen. In der vorliegenden Anschlussberufung mache der Ehemann den vollen Grundbedarf geltend. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Mit Noveneingabe vom 21. Dezember 2012 teilte die Berufungsklägerin mit, ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Berufungsbeklagte nunmehr rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen sei, weil er keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Nach Auskunft des Amtes für Migration sei der Ausreisetermin auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden. Die Berufungsklägerin habe eine Orientierungskopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 825.00 zuzüglich direkt bezahlte Krankenkassenprämien von CHF 327.00 und Kosten der Notschlafstelle von CHF 1'240.00, total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann liess entgegnen, die Ehefrau sei persönlich an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen, als über die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden und ihm Frist zur Ausreise bis 23. Dezember 2012 angesetzt worden. Die Behauptung, dass dies erst nach Einreichung der Berufungsbegründung bekannt geworden sei, sei daher falsch. Weil die Ehefrau sich weigere, ihren Pflichten zur Bezahlung der vom Bezirksgericht Arlesheim festgelegten Unterhaltsbeiträge nachzukommen, habe die Sozialhilfebehörde Allschwil einspringen müssen. E. Zur heutigen Verhandlung vor der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sind die Parteien mit ihren Rechtsvertretern erschienen. Der Ehemann lässt als Novum vortragen, dass er zur Zeit ohne feste Bleibe sei und bei Bekannten oder der Notschlafstelle übernachte. Er werde von der ORS Service AG mit CHF 8.00 pro Tag unterstützt. In der Folge befragt das Gericht die Ehegatten einlässlich persönlich zur Sache. Die Vizepräsidentin unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings von der Ehefrau und heutigen Berufungsklägerin verworfen wird. Anschliessend halten die Rechtsvertreter der Ehegatten ihre Parteivorträge, in welchen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der Rechtsschriften festgehalten wird. Auf die Parteiaussagen und die mündlichen Ausführungen der Parteivertreter ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen 1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren ( Reetz / Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 N 40). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, welche in einem Haupt-verfahren ergehen, ist nicht der Streitwert der Klage entscheidend, sondern derjenige der umstrittenen vorsorglichen Massnahme ( Reetz / Theiler , a.a.O., Art. 308 N 41). Bei der Vorinstanz hat der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 für die Dauer des Scheidungsverfahrens verlangt. Die Ehefrau beantragte, es sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gestützt auf diese Rechtsbegehren ist bereits nach sechs Monaten die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 überschritten. Es hat denn auch keine Partei vorgebracht, dieser Streitwert sei nicht erreicht. Folglich war der vorinstanzliche Entscheid mit Berufung anzufechten. Diese ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid vom 8. November 2012 der Vorinstanz wurde der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter am 15. November 2012 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen endete somit am Montag, 26. November 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am 26. November 2012 eingehalten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Die bislang fällig gewordenen Raten an den Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 wurden fristgerecht geleistet. 2. Mit Entscheid vom 8. November 2012 verpflichtete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Im Rahmen der Berufung beantragt die Ehefrau, es sei der besagte Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet sind. Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwortschrift vom 10. Dezember 2012 Anträge die über die blosse Abweisung des berufungsklägerischen Begehrens hinaus gehen. Er verlangt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, ihm ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen. Damit erhebt der Berufungsbeklagte materiell Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), was jedoch aufgrund von Art. 314 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Reetz / Theiler , a.a.O., Art. 314 N 23 f.). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten, welcher eine Erhöhung der durch den vorinstanzlichen Entscheid fixierten Unterhaltsbeiträge bezweckt, ist deshalb nicht einzutreten. 3.1 Mit Noveneingabe vom 21. Dezember 2012 lässt die Berufungsklägerin mitteilen, der Berufungsbeklagte sei mittlerweile rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden, weil er keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Der Ausreisetermin sei auf den 23. Dezember 2012 festgelegt worden. Sie habe sodann eine Kopie einer Verfügung der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 6. Dezember 2012 zugestellt erhalten, wonach der Berufungsbeklagte von dieser Behörde Unterstützungsleistungen in Höhe von total CHF 2‘392.00 pro Monat erhalte. Der Ehemann lässt entgegnen, die Ehefrau sei persönlich an der massgeblichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen, als auf die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. Die Behauptung, dass dies erst nach Einreichung der Berufungsbegründung bekannt geworden sei, sei daher falsch. Weil sich die Ehefrau weigere, ihren Pflichten zur Bezahlung der vom Bezirksgericht Arlesheim festgelegten Unterhaltsbeiträge nachzukommen, habe die Sozialhilfebehörde Allschwil einspringen müssen. 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren erscheint jedoch gegen Entscheide betr. vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO nicht in jedem Fall sachgerecht, da im Massnahmeverfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können (siehe Seiler , Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, N 1267). Damit das Prinzip der "double instance" nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren geltend zu machen. Die mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 durch die Berufungsklägerin neu beigebrachten Unterlagen sind - so sie denn überhaupt als Noven gemäss der gesetzlichen Umschreibung zu berücksichtigen wären - insoweit irrelevant, als sich der Beklagte nach wie vor in der Schweiz aufhält und von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Ehefrau hat denn auch mit der besagten Eingabe weder eine Klagänderung angemeldet noch anderweitig verlauten lassen, inwiefern die angeführten Noven für das Rechtsmittelverfahren bedeutsam sein sollen. Soweit sich die massgeblichen Verhältnisse künftig tatsächlich verändern sollten, insbesondere weil der Ehemann die Schweiz verlassen hat, hat sich die Ehefrau mit einem Begehren um Anpassung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen an die Vorinstanz zu wenden. Die neuen Tatsachenvorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2012 sind daher nicht weiter zu prüfen. 4.1 Der Berufungsbeklagte hält dafür, auf die Berufung sei mangels Substanziierung nicht einzutreten. Die Berufungsbegründung genüge den formellen gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere sei es für den Ehemann nicht nachvollziehbar, weshalb das angerufene Kantonsgericht die angefochtene Verfügung aufheben solle. Die Ehefrau äussere sich in der Berufung nicht zur Frage, weswegen sie Kredite in der Höhe von CHF 32‘065.80 habe aufnehmen müssen und diese dem Grundbedarf anzurechnen seien. Anlässlich des heutigen Parteivortrages erneuert der Vertreter des Ehemannes diesen Antrag sinngemäss. 4.2 Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der sachbezogenen Auseinandersetzung, die das Gesetz verlangt (vgl. Reetz /THEILER, a.a.O., Art. 311, N 36-38). Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage ( Reetz / Hilber , a.a.O., Art. 311 N 36). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen ( Reetz / Hilber , a.a.O., Art. 310 N 5 f.). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. 4.3 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sieht die Anforderungen an eine Berufungsschrift durch die Eingabe der Klägerin vom 26. November 2012 als klar erfüllt. Die fragliche Rechtsmitteleingabe umfasst sieben Seiten und knüpft an die summarische Begründung der Vorinstanz vom 8. November 2012 an. Aus der Berufungsbegründung kann klar herausgelesen werden, mit welcher Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheides sich die Klägerin nicht abfinden will und wie statt dessen zu entscheiden ist. Sie hält insbesondere dafür, dass das Begehren des Beklagten um Unterhaltsbeiträge aufgrund des Verlaufes der Bekanntschaft und der Ehe der Parteien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen und daher abzuweisen sei. Der Beklagte habe sich einzig mit der Absicht, sich von der Klägerin unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm je darum gegangen sei, eine vernünftige Ehe mit der Klägerin zu führen. Im Weiteren hält sie dafür, dass sie den gesamten Überschuss zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf aufbrauche, um ihre Schulden in der Gesamthöhe von CHF 32'065.80 abzutragen. Damit wendet sich die Berufungsklägerin sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Ob der Grundbedarf der Berufungsklägerin um den besagten Zuschlag zu erweitern ist, bleibt letztlich durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der knappen Entscheidbegründung erweist sich die Berufungsschrift als allemal genügend substanziiert, so dass auf die Berufung einzutreten ist. 5.1 Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim verpflichtete die Ehefrau, dem beklagten Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung erwog sie, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art. 163 ZGB als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zur Anwendung, auch wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. Berechnungsgrundlage bilde mithin die Vereinbarung der Ehegatten für die Unterhaltsleistungen während der Ehe, wobei das Gericht diese an die veränderte Lebenssituation anzupassen habe. Das Gericht dürfe keine "Mini-Scheidung" durchführen und keine in das Scheidungsverfahren gehörenden Fragen beantworten. Die Berufungsklägerin rügt, es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte Unterhaltsforderungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens stellt. Dieser habe sich einzig mit der Absicht, sich von ihr unterhalten zu lassen, in die Schweiz einschleusen lassen, ohne dass es ihm jemals darum gegangen sei, eine Ehe mit ihr zu führen. Sie beruft sich dabei sinngemäss auf eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen worden sei und aus welcher keine Unterhaltsansprüche abgeleitet werden könnten. 5.2 Nach Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. In den Ziffern 1-3 werden drei Gründe genannt, die es insbesondere rechtfertigen können, den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu verweigern. Die Kann-Vorschrift steht vor dem Hintergrund des Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und schliesst mit ihrer Formulierung "insbesondere" andere als die ausdrücklich genannten Gründe nicht aus (BGE 127 III 65 E. 2). Der erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu prüfen. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Ehe eingegangen wird, um dadurch ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, namentlich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Diesfalls wird die Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2). Trotzdem ist die Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlichen Rechtswirkungen, die grundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347). Liegt eine gültige Ehe vor, kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGE 97 II 7 E. 3; 95 II 209 E. 6). Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört, dass dessen Geltendmachung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint. Ein Rechtsmissbrauch in Form des widersprüchlichen Verhaltens kann - allgemein gesagt -darin bestehen, dass sich ein Ehegatte auf Vorteile aus der Ehe beruft, obwohl er seine Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gar nie gewollt hat und auch nicht will oder geradezu ablehnt. Insoweit könnte sich die Geltendmachung von Unterhalt als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der ansprechende Ehegatte nur eine Scheinehe führen wollte. 5.3 Anlässlich der heutigen Verhandlung lässt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nochmals einlässlich die Ehegeschichte der Parteien vortragen. Die Parteien schildern abwechselnd, wie man sich anfangs 2006 auf der Insel Djerba kennen lernte, anschliessend am 30. Oktober 2006 in Basel heiratete und wie die Ehe daraufhin tatsächlich gelebt wurde. Die Berufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen die Darlegungen der Berufungsschrift, wonach es dem Beklagten bereits nach kurzer Zeit gelungen sei, sie zu überreden, ihn in die Schweiz zu nehmen. Sie habe alsdann zahlreiche angebliche Kosten für die Beschaffung der Ausreisepapiere und für die Reise bezahlt. Sie habe die Masche nicht erkannt, nach welcher solche Vorhaben von jüngeren, tunesischen Männern geradezu systematisch betrieben würden. Der Beklagte habe professionell mit ihren Gefühle gespielt. Im Mai 2007 habe man sich erstmals getrennt, wobei dies aus steuertechnischen Überlegungen allein "auf dem Papier" erfolgt sei und man nach wie vor die Freizeit zusammen verbracht habe. Sie sei gefühlsmässig noch lange am Beklagten gehangen und habe ihm auch helfen wollen. Man habe auch diverse Male gemeinsame Reisen unternommen und Ferien zusammen verbracht. Heute gehe sie davon aus, dass sich der Beklagte nur wegen seines Aufenthaltsstatus immer wieder um sie bemüht habe. Der Beklagte erwidert, es sei umgekehrt gewesen. Die sexsüchtige Ehefrau habe aktiv den Kontakt zu einem jungen Tunesier gesucht. Genau so, wie sie es zuvor mit einem Nigerianer, einem Dominikaner und jetzt wieder mit einem neuen Tunesier gemacht habe. Systematisch suche sie sich junge Männer aus anderen Kontinenten. Es sei offensichtlich, dass sie von keinem getäuscht worden sei, denn sonst würde sie sich nicht auf einen neuen Tunesier einlassen. Er habe sich nicht „einschleusen“ lassen, sondern sei auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau in die Schweiz gekommen. Die Ehefrau habe diverse sinnlose Trennungsbegehren einreichte und diese wieder zurückzog. Dies nur, damit der Ehemann nach mehrjährigem Zusammenleben keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Parteien hätten einen Grossteil der Zeit zwischen Januar 2006 bis Dezember 2009 zusammen verbracht. Anschliessend habe er bis März 2010 im Hobbyraum übernachtet, bis er ausgezogen sei. In der Zeit des Zusammenlebens habe man Ferien in Tunesien, Ägypten, Amsterdam, Barcelona sowie auch in der Schweiz verbracht. 5.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gelangt gestützt auf die Akten und die mündlichen Darlegungen der Parteien zum Schluss, dass ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch, welcher es erlauben würde, dem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu versagen, nicht zureichend erstellt ist. Die Wahrnehmungen der Parteien über die Umstände des Kennenlernens und die Ehegeschichte weichen weitgehend diametral voneinander ab. Die Aussagen sind beidseitig von formelhaften Phrasen geprägt und erscheinen teilweise wenig stimmig. So sieht sich die Ehefrau als Opfer des Beklagten, welcher ihr Gefühle zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme, finanzieller oder materieller Art vorgespielt habe. Während der Ehemann der Klägerin sinngemäss vorhält, sie habe ein (krankhaft) gesteigertes sexuelles Verlangen nach jüngeren ausländischen Männern. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Motive für eine Heirat und der höchstpersönliche Umgang unter den Parteien einem strikten Beweis nicht zugänglich sind. Als Faktum erscheint jedoch, dass sich das Zusammensein der Parteien nicht bloss auf ein sporadisches Zusammenwohnen beschränkte; vielmehr haben die Parteien eine längere Zeit wesentliche Teile des Alltags miteinander gestaltet und als zueinander gehörend erlebt, auch wenn sich die körperliche Anziehung mittlerweile verflüchtigt haben sollte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält im Ergebnis mit der Vorinstanz dafür, dass im Rahmen der Regelung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht bereits die Folgen der Scheidung vorweg genommen werden dürfen. Es sind letztlich keine genügenden Umstände erstellt, die es rechtfertigen würden, dem Berufungsbeklagten ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. 6.1 Das Bezirksgericht hat für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages die Methode der familienrechtlichen Notbedarfsberechnung gewählt, wobei der Überschuss vollumfänglich der Ehefrau zugewiesen wurde. Es stellte ein Existenzminimum des Ehemannes von CHF 2'216.50 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 686.00, Krankenkasse CHF 330.50) und der Ehefrau von CHF 4'020.75 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Grundbetrag Tochter CHF 600.00, Wohnkosten CHF 1'400.00, Krankenkasse CHF 369.70, Auslagen öff. Verkehr 100.00; Steuern CHF 351.05) fest. Auf der Einkommensseite rechnete es der Ehefrau ein Einkommen von CHF 7'002.05 an, während der Ehemann in Anbetracht der verfügten Wegweisung aus der Schweiz keinen Verdienst erzielen könne. Mit der Berufung lässt die Ehefrau vorbringen, sie habe Schulden in Gesamthöhe von CHF 32'065.80 bei verschiedenen Kreditinstituten und sei verpflichtet, diese Schulden vereinbarungsgemäss abzuzahlen. Damit wendet sie sich sinngemäss auch gegen die konkrete Berechnung der Vorinstanz, welche unter dem nämlichen Titel keinen Zuschlag zum familienrechtlichen Grundbedarf vorsah. Als Beweis verweist die Ehefrau auf die mit der Klage beigebrachten Urkunden, welche ihre Verpflichtungen dokumentieren sollen. Der Berufungsbeklagte entgegnet in der Berufungsantwort, die fraglichen Kredite seien alle nach Einreichung der Scheidungsklage aufgenommen worden. Anlässlich der heutigen Parteibefragung ergänzt die Berufungsklägerin, im Jahre 2011 habe sie den Kredit bei der GE Money Bank aufgestockt. Sie sei im Moment nicht liquid und müsse Waren für den täglichen Bedarf regelmässig über die Kreditkarten finanzieren. Die Schulden würden in erster Linie aus Ferien-reisen, Anschaffung von Gebrauchsgegenstände und Esswaren resultieren. Der Ehemann bestreitet, dass die eingegangenen Darlehensverpflichtungen im Interesse beider Ehegatten eingegangen worden seien. 6.2 Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa; 127 III 68 E. 2b). Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist lediglich angezeigt, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten einverständlich begründet wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (vgl. Hausheer / Spycher , Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.43 ff.). Vor dem Hintergrund der angeführten Lehre und Rechtsprechung steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vorliegend ausser Frage, dass die Schuldentilgung von monatlich CHF 2'731.45 bei der Notbedarfsberechnung der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufungsklägerin versäumt einen schlüssigen Nachweis, dass die fraglichen Schulden für den gemeinsamen Unterhalt beider Ehegatten begründet wurden. Im Ergebnis ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz - soweit sie denn überhaupt angefochten wurde - nicht zu beanstanden. Der Ehefrau verbleibt der gesamte errechnete Überschuss von CHF 764.80, zumal der Ehemann lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 beanspruchte und gegen den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz keine selbständige Berufung erklärte (vgl. E. 2 hiervor). Die Berufung ist somit abzuweisen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 zu bestätigen. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens in erster Instanz bestätigt. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz ( Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Ehefrau überwiegend unterlegen ist, selbst wenn der Berufungsbeklagte mit seinen Standpunkten nicht durchwegs durchgedrungen ist. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der in familienrechtlichen Verfahren ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine vom 27. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 10 ¼ Stunden zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Verhandlung ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 250.00 erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Auch die fakturierten Auslagen von CHF 20.90 sind nicht überhöht. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 8. November 2012 bestätigt. 2. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. September 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘216.50 zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Andreas Linder