Löschung einer Dienstbarkeit
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Verfahren lief bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Das angefochtene Urteil vom 14. September 2011 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; im Nachfolgenden "ZPO" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war, so dass diese zur Beurteilung der Angelegenheit zur Anwendung gelangt.
E. 2 lediglich eine Summe von CHF 6'000.00 ergebe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet das Streitwerterfordernis für eine Berufung als erfüllt. Es ist für die Festlegung des Streitwerts darauf abzustellen, was zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Ausser Frage steht, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Dass die genaue Berechnung des Vermögenswertes einer Klage, d.h. des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, macht nämlich die Streitsache noch nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen (Blikenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 308 N 22). Der Begriff und die Berechnung des Streitwerts bestimmt sich nach Art. 91 ff. ZPO. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Bei wiederkehrenden Nutzungen auf ungewisse oder unbeschränkte Dauer gilt der 20-fache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO). Vorliegend beeinträchtigt das streitige Wegrecht generell die Nutzung des fraglichen Grundstücks, so dass nicht allein auf die Fläche des Weges abgestellt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist der massgebliche Streitwert allemal erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die einlässliche schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wurde der Klägerschaft am 22. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung am 30. Dezember 2011 eingehalten, zumal für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ohnehin still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Berufung werden sinngemäss sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem die Berufungsklägerschaft innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 am 12. Januar 2012 geleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten. 3.1. Die Klägerinnen beantragen mit der Berufung, es sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren seien einerseits die Ablösung eines ihre Parzelle in Ost-West-Richtung belastenden Fusswegrechts und andererseits der Bestand eines die selbe Parzelle in Nord-Süd-Richtung überquerenden Fusswegrechts strittig gewesen. Die genauen Rechtsbegehren würden sich aus der Eingabe vom 26. Oktober 2010 und der sich darauf beziehenden Bewilligung der Klagänderung durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 6. November 2010 ergeben. Die Berufung richte sich nicht gegen die verweigerte Ablösung des in ostwestlicher Richtung verlaufenden Fusswegrechtes. Diesbezüglich werde das Urteil der Vorinstanz anerkannt. Angefochten werde einzig die Abweisung des Eventualbegehrens vom 26. Oktober 2010. Die Berufung richte sich einzig gegen die verweigerte Feststellung, dass keine Dienstbarkeit betreffend eines Nord-Süd-Weges bestehe und das damit verbundene Unterlassungsbegehren. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595, GB X., in nordsüdlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten sie hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke. Das neue Rechtsbegehren gehe erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Dies sei vorliegend von grosser Bedeutung, ergebe sich doch aus dem Grundbuchbelegen und den Plänen eindeutig, dass ein von Norden nach Süden verlaufendes Wegrecht bestehe. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Klagänderung werde im Rechtsmittelverfahren wie ein echtes Novum behandelt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf des Beweisverfahrens eingetreten seien, würden von den Klägerinnen nicht geltend gemacht. Die ursprüngliche Lage des Weges ergebe sich aus den von den Klägerinnen eingereichten Belegen. Die Berufung sei demnach abzuweisen. Sollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, das geänderte Rechtsbegehren führe nicht zur Abweisung der Berufung, sondern es gelte das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren, so sei die Berufung auf die Frage zu beschränken, ob sich das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht zugunsten der Beklagten (auch) auf den bestehenden Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. 3.2 Die Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren werden in Art. 317 Abs. 2 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Sie ist jedoch als Ausnahme und deshalb restriktiv zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO, also die Voraussetzungen der Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die erste Voraussetzung, welche für die Zulässigkeit einer Klageänderung erfüllt sein muss, besteht somit darin, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der "alte" Anspruch zu beurteilen ist (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Kumulativ zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart muss der geänderte oder neue Anspruch als zweite Voraussetzung entweder mit dem "alten" Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen ("Konnexitätserfordernis"; Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) oder die Gegenpartei muss der Klageänderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), was indes in der Praxis nur selten vorkommt. Eine Klageänderung ist sodann nur möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruht. Letztere müssen zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sein. Sind sie es nicht, ist die Klageänderung unzulässig (vgl. Reetz / Hilbert, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 81 ff.). Die Klägerinnen beantragten mit der Rechtschrift vom 26. Oktober 2010, es sei festzustellen, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., […] sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im Rahmen der Berufung beantragen sie nunmehr, es sei festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Die beiden Rechtsbegehren unterscheiden sich in der Tat grundlegend. Während im zweitinstanzlichen Verfahren der Bestand des besagten Wegrechts in Frage gestellt wird, wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss bloss das Nutzungsrecht durch die Öffentlichkeit bestritten. Es ist mithin festzustellen, dass die beiden Rechtsbegehren nicht gänzlich denkungsgleich sind, wobei jedenfalls nicht eine blosse Berichtigung oder Verdeutlichung vorliegt. Von vornherein unerheblich ist, ob die massgebliche Differenz beabsichtigt oder unbewusst in den Text eingeflossen ist. Es finden sich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, welche sich zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren äussern. Entgegen dem Antrag der Beklagten ist die Berufung jedoch deswegen nicht abzuweisen, sondern als Rechtsfolge der fehlenden Voraussetzungen der Klagänderung im Berufungsverfahren vorzusehen, dass das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren vom 26. Oktober 2010 nach wie vor Bestand hat. 4.1 Die Klägerinnen machen mit der Berufung geltend, der Gerichtspräsident Laufen habe in seiner Verfügung vom 6. November 2010 ihr Eventualbegehren im Sinne einer Klagänderung zugelassen, das schriftliche Verfahren angeordnet, ihre Eingabe vom 26. Oktober 2010 als schriftliche Klagbegründung entgegengenommen und der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klagantwort angesetzt. Die Beklagte habe in der Folge mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und auch keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichtes, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Die Beklagte erwidert in der Berufungsantwort, man habe bereits mit Eingabe vom 19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit je her in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei geradezu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung, aber auch in Bezug auf die Beweislastverteilung müsse davon ausgegangen werden, dass den Beklagten für ihre Behauptung, ein Weg zu Gunsten der Öffentlichkeit führe nach Norden, der Beweis gelungen sei, während der Gegenbeweis von den Klägerinnen nicht erbracht worden sei. All diese Feststellungen und Beweise würden keine zivilprozessualen Regeln verletzen. 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweisführung ist nur erforderlich, sofern die betreffende Tatsache streitig ist. Diese Einschränkung des Beweisgegenstands folgt aus der Verhandlungsmaxime. Danach obliegt es im Zivilprozess grundsätzlich den Parteien, die für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Ob eine Tatsache streitig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen der Parteien im Verfahren. Kommt der Kläger seiner Behauptungslast nach, indem er sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dargelegt hat, so hat der Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen seiner Bestreitungslast zu bestreiten. Tatsachen und Beweismittel gelten als streitig, wenn der Beklagte die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Klägers konkret in Abrede stellt. Nur wenn der Beklagte eine vom Kläger dargestellte Tatsache vor Gericht ausdrücklich zugesteht, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese sei nicht streitig. In allen anderen Fällen muss der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorträge und des sonstigen Verhaltens der Parteien entscheiden, ob eine bestimmte Tatsache bestritten oder zugestanden wurde (vgl. Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 150 N 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält die vorgenannten prozeduralen Rügen der Berufungsklägerinnen für unbehelflich. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Klägerschaft am 27. Mai 2010 - mithin ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Friedensrichteramtes - direkt beim Bezirksgericht Laufen vorsprach und um "Ablösung des Fusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle Grundbuchblatt 595 X. " ersuchte. Das Bezirksgericht Laufen lud die Klägerschaft und die Vertreter der D. in der Folge zu einer sog. Prozesseinleitungsverhandlung. Nachdem der anlässlich dieser Verhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war, ordnete der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2010 an, dass das Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde. Im Weiteren legte er fest, dass die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen hätten, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen für die Klägerinnen resp. deren Grundeigentum ergeben würden. Die Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Ausserdem habe die Beklagte die Grundlagen der von ihr behaupteten Reichweite (Wegstrecken) zu unterlegen. Zudem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt. In der Folge mandatierte die Klägerschaft einen Rechtsvertreter, welcher alsdann einen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog anschliessend mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, die Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs des Verfahrens erhellt, dass grundsätzlich keine zivilprozessualen Vorschriften verletzt wurden. Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass das vorliegende Verfahren nicht (originär) als schriftliches Verfahren gemäss § 104 ZPO durchgeführt wurde, welches durch eine erhöhte Formalität geprägt ist. Sie blenden insbesondere aus, dass vorgängig das mündliche Verfahren Anwendung fand und die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen bereits an der Prozesseinleitungsverhandlung dem Gericht rechtsgenüglich unterbreiteten. Die Beklagte brachte ihren Standpunkt mit den notwendigen Rechtsbegehren und Beweismitteln bereits vor dem nachfolgenden Schriftenwechsel hinreichend in den Prozess ein. Der Bezirksgerichtspräsident auferlegte den Klägerinnen in der massgeblichen Verfügung vom 8. Juli 2010 denn auch den Hauptbeweis, die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen ergeben würden. In der Folge erachtete der Bezirksgerichtspräsident die Klagantwort vom 14. Februar 2011 als allemal genügend, ansonsten sie in Anwendung von § 106 Abs. 3 ZPO zur Änderung resp. Vervollständigung zurückgewiesen worden wäre. Im Übrigen kann aus der besagten Verlautbarung der Beklagten wenigstens sinngemäss geschlossen werden, dass das Ersuchen bestritten wird. Der Vorwurf der ungenügenden Bestreitung und der mangelnden Beweisanträge durch die Beklagte stösst somit ins Leere. 5.1 Im Weiteren rügen die Berufungsklägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen die Grundbuchunterlagen und Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 nicht zugestellt worden seien. In der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Bezirksgericht seine Absicht kundgetan, die vollständigen Grundbuchbelege amtlich zu den Akten des vorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das Gericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die "Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den Prozess eingeführt und den Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie unterbreitet worden. 5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob eine eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 102 E. 4.3). Es genügt daher nicht, wenn das Gericht eine Prozesspartei über den Eingang solcher Eingaben lediglich orientiert; vielmehr ist der Prozesspartei jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen, andernfalls das Prinzip der Waffengleichheit verletzt ist, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bildet (BGE 133 I 100 E. 4.3.-4.6 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen auch noch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. 5.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet in vorliegender Sachlage den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör als nicht verletzt. Aus den Akten der Vorinstanz erhellt, dass der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 8. Juli 2010 anordnete, dass das Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde, nachdem der anlässlich der Prozesseinleitungsverhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war. Im Weiteren wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt und beim Grundbuchamt Laufen die vollständigen Grundbuchbelege angefordert. In der Folge beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsvertreter, welcher sodann mit Datum vom 26. Oktober 2010 einen einlässlichen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, diese Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Die Beweiseingabe der Beklagtenpartei, welche vorgängig am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingegangen war, wurde der Klägerschaft nicht zugestellt. Dieses Versäumnis der Vorinstanz berührt den Kerngehalt des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör vorliegend allerdings nicht, zumal das Bezirksgerichtspräsidium die entsprechende Eingabe als irrelevant betrachten durfte, nachdem er gestützt auf die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren anordnete. Der fraglichen Eingabe der Beklagtenpartei kam folglich auch keinerlei Bedeutung für das weitere Verfahren zu. Soweit die Klägerinnen ausserdem monieren, die Belege des Grundbuchamtes Laufen seien ihnen nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, verkennen sie augenscheinlich, dass der blosse Beizug von Verfahrensakten nicht einer amtlichen Erkundigung gleichkommt. Mit der amtlichen Erkundigung ersucht das Gericht eine Behörde oder einen Privaten um schriftliche Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt. Zuweilen ersetzt die amtliche Erkundigung die Befragung eines Zeugen indem die betreffende Person um schriftliche Auskunft ersucht wird, um ihr umständliche förmliche Befragungen vor Gericht zu ersparen. Dieses Vorgehen ist namentlich bei Lohnauskünften beim Arbeitgeber einer Partei und für ärztliche Auskünfte üblich. Das Ergebnis der amtlichen Erkundigung ist den Parteien zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (Staehelin / Sutter, Zivilprozessrecht, 1992, § 14 Rz. 135 ff.). Von der amtlichen Erkundigung zu unterscheiden ist hingegen der blosse Beizug von Akten, wie er in vorliegender Angelegenheit erfolgt ist. Der Aktenbeizug ist eine Instruktionsmassnahme, die darin besteht, Akten aus anderen Verfahren in den laufenden Fall einzubeziehen (z.B. Beizug der Scheidungsakten für das Urteilsänderungsverfahren; Beizug von Strafakten für das Haftpflichtverfahren). Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass den Parteien zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Recht auf Akteneinsicht erlaubt es den Parteien namentlich, bei Gericht die Originalakten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein unmittelbarer Anspruch, die beigezogenen Akten ohne Gesuch um Akteneinsicht unaufgefordert zugestellt zu erhalten. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz sogar ausdrücklich davon ausgehen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien, zumal sie ausdrücklich deren Erhebung "zu den Akten" verfügte. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, darf im Übrigen von einem Rechtsvertreter bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Gesuch auf Akteneinsicht Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschafft. Ausserdem wäre es den Klägerinnen resp. ihrem Rechtsvertreter ohne weiteres zumutbar gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2011 die Einrede des mangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben und Einsicht in den massgeblichen Beleg zu verlangen, zumal ein Vertreter der Beklagten zu Beginn der Verhandlung nochmals ausdrücklich auf diesen Beleg aufmerksam machte.
E. 6 Zur Hauptsache bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Stichwort "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" um eine Personaldienstbarkeit und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die sog. Gemeindedienstbarkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass Inhaber der Dienstbarkeit bzw. aus der Dienstbarkeit dinglich berechtigt das Gemeinwesen ist, das Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit aber den Gemeindeeinwohnern oder bestimmten Gemeindeeinwohnern (z.B. den Viehbesitzern bei einem Tränkerecht zu Gunsten der Gemeinde) oder der Allgemeinheit (z.B. bei Wegrechten zu Gunsten der Gemeinde) zusteht. Die Gemeindedienstbarkeiten werden in der Regel als Personaldienstbarkeiten (zu Gunsten einer bestimmten Gemeinde) begründet, können aber auch als Grunddienstbarkeiten (zu Gunsten eines Grundstücks im Eigentum einer Gemeinde) im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, SPR V/1, 1977, § 89/I S. 546 f.). Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (Art. 781 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E. 8). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 E. 3a; 131 III 345 E. 1.1). Ist der Eintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart wird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (vgl. Piotet, a.a.O., § 93/I S. 583). Massgebend sind dabei die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1). Die Schlüsse, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogen hat, erweisen sich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend. Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X., lässt sich entnehmen, dass auf der fraglichen Parzelle ein Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit vermerkt ist. Dieser Eintrag beinhaltet ein unbeschränktes Wegrecht, welches lediglich auf die Benützung durch Fussgänger limitiert ist, währenddem der Benützerkreis offen formuliert ist. Für den Verlauf und die Ausrichtung der fraglichen Dienstbarkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf den Bestellungsakt abgestellt und dazu den Beleg 212 konsultiert. Das Fusswegrecht ist bei der Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern vor dem Inkrafttreten des ZGB im Grundbuch eingetragen worden. Gemäss Anmeldung vom 9. Mai 1910 sind 16 Parzellen, worunter sich auch die klägerische Parzelle Nr. 595 findet, mit dem besagten Fusswegrecht belastet. Als Erwerbstitel der Dienstbarkeit ist in der besagten Anmeldung der Erwerb durch Ersitzung ("seit Menschen-gedenken bestehend") angegeben. Die Behauptung der Klägerinnen, der bestehende Weg sei nie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und lediglich aus Goodwill habe man später die Nutzung des Wegleins durch einige wenige Bekannte aus der näheren Nachbarschaft zugelassen, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Vorinstanz hat alsdann die Voraussetzungen für eine Ablösung der Dienstbarkeit verneint. Hierzu kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im Urteil des Bezirksgerichts Laufen verwiesen werden. Eine Ablösung der Dienstbarkeit allein auf der Parzelle der Klägerschaft würde denn auch bei einem öffentlichen Fusswegrecht, welches sich über mehrere Parzellen erstreckt und somit zum Wegenetz der Gemeinde gehört, sinnwidrig sein. 7.1 Die D. lässt mit einer Anschlussberufung beantragen, es sei Ziffer 2 des Urteils der Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen Vandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von den Klägerinnen keine diesbezüglichen Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime. Die Klägerinnen verlangen die Abweisung der Anschlussberufungsantwort. Es sei zwar kein entsprechender Antrag gestellt worden, die Beklagte habe jedoch dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei somit im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Dispositiv aufgenommen werden. 7.2 Im Zivilprozess gilt in der Regel die Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Es darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Eine eindeutige Verletzung der Dispositionsmaxime ist grundsätzlich verfassungswidrig, weil es sich dabei um einen klaren und unumstösslichen Rechtsgrundsatz handelt (BGE 110 III 113 E. 3c). Die Dispositionsmaxime kann das Gericht aber nicht davon entbinden, das Recht im Rahmen der Parteibegehren von Amtes wegen anzuwenden. Der Richter kann weniger zusprechen, wenn die Klage nicht im vollen Umfang begründet ist. Er darf aber nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Leuenberger / Uffer - Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 4.3; BGE 120 II 172). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungsbeklagten, das Bezirksgericht Laufen habe mit Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Dispositionsmaxime verletzt, als begründet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, hat das Bezirksgericht, indem es die D. dabei behaftete, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen, ein aliud, und nicht einfach weniger als eingeklagt zuerkannt. Die Vorinstanz hat insbesondere keinen eingeklagten Anspruch, der von einem Rechtsbegehren gedeckt ist, in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt. Die Beklagte hat zwar im Verlauf des Verfahrens wiederholt eingeräumt, dafür besorgt zu sein, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen künftig unterblieben. Aus den Akten ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Zusicherungen regelmässig vor dem Hintergrund eines Vergleichs erfolgten (vgl. auch Vergleich vom 21. Juni 2010). Für eine entsprechende Behaftung der Beklagten ausserhalb eines Vergleiches bleibt kein Raum. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung deshalb gutzuheissen und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 aufzuheben.
E. 8 Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die Berufungsklägerinnen somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2'500.00 festgelegt. Darüber hinaus haben die Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat eine vom 6. Mai 2011 datierende Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Honoraransatz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren erscheinen die fakturierten Auslagen von CHF 184.00 für Telefon, Porto, Kopiaturen und Fahrspesen als vertretbar. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 bestätigt.
- Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wird aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 wird den Berufungsklägerinnen auferlegt.
- Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. Mai 2012 (400 11 380) Zivilgesetzbuch Löschung einer Dienstbarkeit Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter René Borer (Referent), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder Parteien A.,. B.,. C., alle vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen gegen D., vertreten durch Advokat Alexander Imhof, Röschenzstrasse 24, Postfach, 4242 Laufen, Beklagte Gegenstand Löschung einer Dienstbarkeit / Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 A. A. (Jg. 1918), B. (Jg. 1948) und C. (Jg. 1952) sind Eigentümerinnen zu gesamter Hand der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X., im Halte von 1'018 m 2. . Zu Lasten des Grundstücks ist im Grundbuch ein als "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" bezeichnete Dienstbarkeit eingetragen, welche auf einer Anmeldung im Rahmen einer Grundbuchbereinigung per 1. Januar 1912 fusst. Am 27. Mai 2010 gelangte B., wohnhaft am Weiherweg 10 in X., an das Bezirksgericht Laufen und ersuchte um "Ablösung des Fusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle Grundbuchblatt 595 X. ". Mit Urteil vom 14. September 2011 wies die Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen die Klage ab. Die D. wurde dabei behaftet, dass das besagte Fusswegrecht ausschliesslich beschränkt auf den im Grundbuch eingetragenen Zweck benutzt werde und Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Entsprechend werde sie dabei behaftet, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen. Die Gerichtskosten wurden den Klägerinnen auferlegt und die sog. ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. In der Urteilsbegründung legte das Bezirksgericht Laufen vorab den Sachverhalt und die Prozessgeschichte dar. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den Standpunkten der Parteien und den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen auseinander. Zusammenfassend erwog das Bezirksgericht Laufen sodann, den Aussagen der Zeugen und der Parteien sei zu entnehmen, dass die besagten Wegstücke rege benutzt und zum Wegnetz der D. gehören würden, welche sie sich schon vor Jahrzehnten gesichert habe, und das Fusswegrecht seither dauerhaft und ohne nennenswerte Zäsur bis heute von der Bevölkerung ausgeübt werde. Es könne keine Rede von einem Wegfall des Interesses der Gemeinde resp. der Öffentlichkeit an diesem Fusswegrecht sein, wobei sich die Klägerinnen vorab auf ein Missverhältnis zufolge Belastungszunahme und Wegfalls des angeblichen Hauptzwecks, nämlich dem Unterhalt eines inzwischen aufgehobenen Weihers, berufen würden. Die von den Klägerinnen behauptete ursprüngliche Zweckbestimmung an die Pflege und Bewirtschaftung dieses Weihers finde in keinem Beweismittel die geringste Stütze, derweil der Grundbucheintrag unter Bezugnahme auf den Beleg 212 ausdrücklich von einem "Fusswegrecht zu Gunsten Öffentlichkeit" spreche. Dieser Eintrag gelte nur darum nicht als unbeschränktes Wegrecht, weil er sich auf die Benützung durch Fussgänger limitiere, derweil der Benützerkreis völlig offen formuliert sei. Der offen beschriebene Benutzerkreis impliziere über die Jahrzehnte hinweg fast unausweichlich, dass vereinzelte Entgleisungen vor allem von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die von den Klägerinnen dargestellten Fehltritte müssten zwar ernst genommen werden, könne jedoch mit Blick auf das von den Zeugen in eher bescheidenem Umfang vorgetragene Volumen und Schädigungsgrad nicht dazu führen, den Fortbestand des Wegrechts als nicht weiter hinnehmbar erscheinen zu lassen. Auch das Anwachsen der Bevölkerung seit Dienstbarkeitserrichtung und das erst nachträglich in seiner Bedeutung wesentlich gewordene Zweckelement der Benutzung des Weges als Schulweg der Kinder vermöge vor der weitgefassten Zweckorientierung des öffentlichen Wegrechts an dessen unverminderter Identität nicht zu rütteln. Den Klägerinnen sei das Wegrecht aufgrund der Würdigung der Verhältnisse weiterhin zuzumuten, soweit sich dessen Ausübung auf das Fusswegrecht beschränke. Die Beklagte sei ihrerseits im Einklang mit ihrer vor Gericht abgegebenen Zusicherung dabei zu behaften, für die Gewährleistung von Korrektheit und Ordnung der Wegbenutzung durch die Bevölkerung zu sorgen und den Weg akkurat zu unterhalten. Es sei somit festzuhalten, dass auf der klägerischen Parzelle Nr. 595, Grundbuch X., grundsätzlich unbestrittenermassen ein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit eingetragen sei. Das Gericht habe jedoch den Inhalt und Umfang resp. Wegverlauf und -ausrichtung dieses Fusswegrechtes aus dem Grundbucheintrag bzw. den dazugehörigen Belegen 212 ("Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 und Nr. 9") sowie den eingereichten Planvorlagen zu eruieren. Es komme mit Hilfe der Auslegungsregeln und dem gebotenen Ermessensspielraum zum Schluss, dass das fragliche Fusswegrecht - auch aufgrund der im Interesse der Klägerinnen mit Dienstbarkeitsvertrag in den 40er-Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts formlos erfolgten Verlegung der Dienstbarkeit - sowohl in einer westöstlichen, als auch einer südnördlichen Ausrichtung Bestand habe und mit diesem teilenden Wegverlauf von der Bevölkerung dauernd benutzt werde. Es sei den Klägerinnen mit ihrem Dienstbarkeitsablösungsbegehren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Gemeinde als Berechtigte kein Interesse mehr an diesem öffentlichen Fusswegrecht habe und deren Interesse im Vergleich zur heutigen Belastung der Klägerinnen auf ein solches Restmass zurückgegangen sei, welches die Aufrechterhaltung des Fusswegrechtes als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lasse. B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 liessen die Klägerinnen, vertreten durch Prof. Dr. Daniel Staehelin, Advokat in Basel, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragten, es sei in teilweiser Aufhebung des besagten Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. In der Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd-Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Im Weiteren monierte die Klägerschaft, in der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Gericht seine Absicht kundgetan, die Grundbuchbelege zu den Akten des vorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das Gericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die "Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den Prozess eingeführt und den Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie zugestellt worden. Im Grundbuch sei auf der Parzelle der Klägerinnen sodann nur ein Fusswegrecht eingetragen. Infolge der Grundbuchklarheit könne es nicht sein, dass auf Grund des Verweises auf ein Fusswegrecht plötzlich mehrere Fusswege auftauchen würden. Rein eventualiter wurde schliesslich behauptet, der Nord-Süd-Weg belaste nicht die Parzelle der Klägerinnen, da er östlich davon nach Norden verlaufe. Der Verlauf des Weges entspreche jedoch nicht dem Verlauf, wie er von der Gemeinde heute behauptet und wie er heute effektiv benutzt werde. Gemäss dem Wortlaut der Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 sei das Fusswegrecht im Parzellenplan der D. durch zwei punktierte Linien eingezeichnet. Die örtliche Umschreibung der Ausübung ergebe sich somit aus dem Grundbuch in Verbindung mit darauf verweisenden amtlichen Dokumenten (Parzellenplan). Dass im Parzellenplan der heutige Verlauf verzeichnet sei, ändere nichts, denn dieser Plan sei einseitig von der Beklagten erstellt und daher kein gültiger Grundbuchbeleg. Die Vorinstanz habe festgestellt, der Verlauf des Wegrechts sei nach Westen verlegt worden. Dies sei von der Beklagten nie behauptet und bewiesen worden. Der Bestand einer Vereinbarung über die Verlegung sei ein Tatbestand und keine Rechtsfolge. Die Vorinstanz verletze diesbezüglich ein weiteres Mal die Dispositionsmaxime, womit das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Die Klägerinnen hätten im Gegenteil ausführen lassen, der heute bestehende Weg sei nie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Lediglich aus Goodwill habe man später die Nutzung des Wegleins durch einige wenige Bekannte aus der näheren Nachbarschaft zugelassen. Diese Behauptung sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Auf die weitergehende Begründung in der Berufungsschrift ist - sofern notwendig -in den Erwägungen zurückzukommen. C. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 17. Februar 2012 liess die D. als Beklagte, vertreten durch Advokat Alexander Imhof beantragen, es sei Ziff. 1 des Urteils der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass das nordsüdlich verlaufende Fusswegrecht, ausgehend vom westöstlich verlaufenden Weg, in einer Linkskurve Richtung Norden führe, wobei es mitten durch den auf Parzelle 595 stehenden Schopf führe. Im Sinne einer Anschlussberufung werde der Antrag gestellt, es sei Ziff. 2 des Urteils der Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten die Klägerinnen hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke. Diese beiden Rechtsbegehren würden sich unterscheiden. Das neue Rechtsbegehren gehe ganz erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Berufung sei daher abzuweisen. Im Zusammenhang mit der Anschlussberufung wurde sodann angeführt, die D. habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen Vandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von den Klägerinnen gar keine entsprechenden Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime. Im Weiteren habe die Beklagte bereits mit Eingabe vom 19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit jeher in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei dazu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Es gebe ferner keine Pflicht des Gerichts, die Grundbuchakten den Parteien unaufgefordert zuzustellen. Aufgrund der Prozesseinleitungsverhandlung habe der Präsident davon ausgehen dürfen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien. Von einem Rechtsvertreter dürfe bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Akteneinsichtsgesuch Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschaffe. Spätestens anlässlich der Hauptverhandlung wäre es den Klägerinnen zumutbar gewesen, die Einrede des mangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie hätten sich jedoch mit der Erhebung der Einrede der unzulässigen Noven begnügt. Ein Novum sei das Kontrollblatt Nr. 6 aber nicht gewesen, habe es sich doch schon seit langem bei den Akten befunden. Die Begründung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien korrekt. Sie bestätige zutreffend, dass der Weg formlos verlegt bzw. die neue Lage des Weges auch von den Grundeigentümern anerkannt worden sei. D. Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort beantragte die Klägerschaft, es sei die Anschlussberufung abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Es sei wohl kein Antrag seitens der Klägerinnen gestellt worden, die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterblieben, denn sie seien der Auffassung gewesen, sowohl das westöstlich wie auch das nordsüdlich verlaufende Wegrecht seien ganz aufzuheben. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne jedoch ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei daher im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden. E. Mit Verfügung vom 8. März 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geladen. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind für die Berufungsklägerinnen B. mit Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin erschienen. Die Berufungsbeklagte wird durch die Gemeindepräsidentin, E., und den Gemeindeverwalter, F., sowie Advokat Alexander Imhof vertreten. Eingangs wird das Ausstandsgesuch der Berufungsklägerinnen vom 4. Mai 2012 gegen den Referenten, Richter René Borer, behandelt. Der entsprechende Zwischenentscheid wird den Parteien anschliessend mündlich eröffnet und auf das entsprechende Ausstandsbegehren nicht eingetreten (vgl. sep. Entscheid vom 7. Mai 2012). Auf Nachfrage des Vorsitzenden melden die Parteivertreter keine neuen Tatsachen und Beweismittel an. Anschliessend werden B. und die Behördenvertreter der D. kurz zur Sache befragt. Nachdem keine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens erreicht werden kann, halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge. Der Advokat der Berufungsbeklagten hält nunmehr ergänzend dafür, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. ZPO nicht erreicht sei. Im Übrigen halten die Rechtsvertreter in ihren Schlussvorträgen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der vorgelegten Rechtsschriften fest. Auf deren mündliche Ausführungen ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen 1. Das vorliegende Verfahren lief bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Das angefochtene Urteil vom 14. September 2011 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; im Nachfolgenden "ZPO" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war, so dass diese zur Beurteilung der Angelegenheit zur Anwendung gelangt. 2. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hält heute dafür, dass die notwendige Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei. Die massgebliche Fläche des streitigen Weges umfasse rund 30 m 2., was bei einem durchschnittlichen Preis für Bauland in X. von CHF 200.00 pro m 2 lediglich eine Summe von CHF 6'000.00 ergebe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet das Streitwerterfordernis für eine Berufung als erfüllt. Es ist für die Festlegung des Streitwerts darauf abzustellen, was zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Ausser Frage steht, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Dass die genaue Berechnung des Vermögenswertes einer Klage, d.h. des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, macht nämlich die Streitsache noch nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen (Blikenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 308 N 22). Der Begriff und die Berechnung des Streitwerts bestimmt sich nach Art. 91 ff. ZPO. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Bei wiederkehrenden Nutzungen auf ungewisse oder unbeschränkte Dauer gilt der 20-fache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO). Vorliegend beeinträchtigt das streitige Wegrecht generell die Nutzung des fraglichen Grundstücks, so dass nicht allein auf die Fläche des Weges abgestellt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist der massgebliche Streitwert allemal erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die einlässliche schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wurde der Klägerschaft am 22. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung am 30. Dezember 2011 eingehalten, zumal für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ohnehin still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Berufung werden sinngemäss sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem die Berufungsklägerschaft innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 am 12. Januar 2012 geleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten. 3.1. Die Klägerinnen beantragen mit der Berufung, es sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren seien einerseits die Ablösung eines ihre Parzelle in Ost-West-Richtung belastenden Fusswegrechts und andererseits der Bestand eines die selbe Parzelle in Nord-Süd-Richtung überquerenden Fusswegrechts strittig gewesen. Die genauen Rechtsbegehren würden sich aus der Eingabe vom 26. Oktober 2010 und der sich darauf beziehenden Bewilligung der Klagänderung durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 6. November 2010 ergeben. Die Berufung richte sich nicht gegen die verweigerte Ablösung des in ostwestlicher Richtung verlaufenden Fusswegrechtes. Diesbezüglich werde das Urteil der Vorinstanz anerkannt. Angefochten werde einzig die Abweisung des Eventualbegehrens vom 26. Oktober 2010. Die Berufung richte sich einzig gegen die verweigerte Feststellung, dass keine Dienstbarkeit betreffend eines Nord-Süd-Weges bestehe und das damit verbundene Unterlassungsbegehren. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595, GB X., in nordsüdlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten sie hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke. Das neue Rechtsbegehren gehe erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Dies sei vorliegend von grosser Bedeutung, ergebe sich doch aus dem Grundbuchbelegen und den Plänen eindeutig, dass ein von Norden nach Süden verlaufendes Wegrecht bestehe. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Klagänderung werde im Rechtsmittelverfahren wie ein echtes Novum behandelt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf des Beweisverfahrens eingetreten seien, würden von den Klägerinnen nicht geltend gemacht. Die ursprüngliche Lage des Weges ergebe sich aus den von den Klägerinnen eingereichten Belegen. Die Berufung sei demnach abzuweisen. Sollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, das geänderte Rechtsbegehren führe nicht zur Abweisung der Berufung, sondern es gelte das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren, so sei die Berufung auf die Frage zu beschränken, ob sich das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht zugunsten der Beklagten (auch) auf den bestehenden Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. 3.2 Die Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren werden in Art. 317 Abs. 2 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Sie ist jedoch als Ausnahme und deshalb restriktiv zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO, also die Voraussetzungen der Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die erste Voraussetzung, welche für die Zulässigkeit einer Klageänderung erfüllt sein muss, besteht somit darin, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der "alte" Anspruch zu beurteilen ist (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Kumulativ zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart muss der geänderte oder neue Anspruch als zweite Voraussetzung entweder mit dem "alten" Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen ("Konnexitätserfordernis"; Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) oder die Gegenpartei muss der Klageänderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), was indes in der Praxis nur selten vorkommt. Eine Klageänderung ist sodann nur möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruht. Letztere müssen zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sein. Sind sie es nicht, ist die Klageänderung unzulässig (vgl. Reetz / Hilbert, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 81 ff.). Die Klägerinnen beantragten mit der Rechtschrift vom 26. Oktober 2010, es sei festzustellen, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., […] sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im Rahmen der Berufung beantragen sie nunmehr, es sei festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X., in nordsüdlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Die beiden Rechtsbegehren unterscheiden sich in der Tat grundlegend. Während im zweitinstanzlichen Verfahren der Bestand des besagten Wegrechts in Frage gestellt wird, wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss bloss das Nutzungsrecht durch die Öffentlichkeit bestritten. Es ist mithin festzustellen, dass die beiden Rechtsbegehren nicht gänzlich denkungsgleich sind, wobei jedenfalls nicht eine blosse Berichtigung oder Verdeutlichung vorliegt. Von vornherein unerheblich ist, ob die massgebliche Differenz beabsichtigt oder unbewusst in den Text eingeflossen ist. Es finden sich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, welche sich zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren äussern. Entgegen dem Antrag der Beklagten ist die Berufung jedoch deswegen nicht abzuweisen, sondern als Rechtsfolge der fehlenden Voraussetzungen der Klagänderung im Berufungsverfahren vorzusehen, dass das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren vom 26. Oktober 2010 nach wie vor Bestand hat. 4.1 Die Klägerinnen machen mit der Berufung geltend, der Gerichtspräsident Laufen habe in seiner Verfügung vom 6. November 2010 ihr Eventualbegehren im Sinne einer Klagänderung zugelassen, das schriftliche Verfahren angeordnet, ihre Eingabe vom 26. Oktober 2010 als schriftliche Klagbegründung entgegengenommen und der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klagantwort angesetzt. Die Beklagte habe in der Folge mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und auch keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichtes, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Die Beklagte erwidert in der Berufungsantwort, man habe bereits mit Eingabe vom 19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit je her in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei geradezu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung, aber auch in Bezug auf die Beweislastverteilung müsse davon ausgegangen werden, dass den Beklagten für ihre Behauptung, ein Weg zu Gunsten der Öffentlichkeit führe nach Norden, der Beweis gelungen sei, während der Gegenbeweis von den Klägerinnen nicht erbracht worden sei. All diese Feststellungen und Beweise würden keine zivilprozessualen Regeln verletzen. 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweisführung ist nur erforderlich, sofern die betreffende Tatsache streitig ist. Diese Einschränkung des Beweisgegenstands folgt aus der Verhandlungsmaxime. Danach obliegt es im Zivilprozess grundsätzlich den Parteien, die für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Ob eine Tatsache streitig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen der Parteien im Verfahren. Kommt der Kläger seiner Behauptungslast nach, indem er sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dargelegt hat, so hat der Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen seiner Bestreitungslast zu bestreiten. Tatsachen und Beweismittel gelten als streitig, wenn der Beklagte die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Klägers konkret in Abrede stellt. Nur wenn der Beklagte eine vom Kläger dargestellte Tatsache vor Gericht ausdrücklich zugesteht, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese sei nicht streitig. In allen anderen Fällen muss der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorträge und des sonstigen Verhaltens der Parteien entscheiden, ob eine bestimmte Tatsache bestritten oder zugestanden wurde (vgl. Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 150 N 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält die vorgenannten prozeduralen Rügen der Berufungsklägerinnen für unbehelflich. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Klägerschaft am 27. Mai 2010 - mithin ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Friedensrichteramtes - direkt beim Bezirksgericht Laufen vorsprach und um "Ablösung des Fusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle Grundbuchblatt 595 X. " ersuchte. Das Bezirksgericht Laufen lud die Klägerschaft und die Vertreter der D. in der Folge zu einer sog. Prozesseinleitungsverhandlung. Nachdem der anlässlich dieser Verhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war, ordnete der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2010 an, dass das Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde. Im Weiteren legte er fest, dass die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen hätten, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen für die Klägerinnen resp. deren Grundeigentum ergeben würden. Die Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Ausserdem habe die Beklagte die Grundlagen der von ihr behaupteten Reichweite (Wegstrecken) zu unterlegen. Zudem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt. In der Folge mandatierte die Klägerschaft einen Rechtsvertreter, welcher alsdann einen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog anschliessend mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, die Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs des Verfahrens erhellt, dass grundsätzlich keine zivilprozessualen Vorschriften verletzt wurden. Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass das vorliegende Verfahren nicht (originär) als schriftliches Verfahren gemäss § 104 ZPO durchgeführt wurde, welches durch eine erhöhte Formalität geprägt ist. Sie blenden insbesondere aus, dass vorgängig das mündliche Verfahren Anwendung fand und die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen bereits an der Prozesseinleitungsverhandlung dem Gericht rechtsgenüglich unterbreiteten. Die Beklagte brachte ihren Standpunkt mit den notwendigen Rechtsbegehren und Beweismitteln bereits vor dem nachfolgenden Schriftenwechsel hinreichend in den Prozess ein. Der Bezirksgerichtspräsident auferlegte den Klägerinnen in der massgeblichen Verfügung vom 8. Juli 2010 denn auch den Hauptbeweis, die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen ergeben würden. In der Folge erachtete der Bezirksgerichtspräsident die Klagantwort vom 14. Februar 2011 als allemal genügend, ansonsten sie in Anwendung von § 106 Abs. 3 ZPO zur Änderung resp. Vervollständigung zurückgewiesen worden wäre. Im Übrigen kann aus der besagten Verlautbarung der Beklagten wenigstens sinngemäss geschlossen werden, dass das Ersuchen bestritten wird. Der Vorwurf der ungenügenden Bestreitung und der mangelnden Beweisanträge durch die Beklagte stösst somit ins Leere. 5.1 Im Weiteren rügen die Berufungsklägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen die Grundbuchunterlagen und Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 nicht zugestellt worden seien. In der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Bezirksgericht seine Absicht kundgetan, die vollständigen Grundbuchbelege amtlich zu den Akten des vorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das Gericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die "Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den Prozess eingeführt und den Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie unterbreitet worden. 5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob eine eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 102 E. 4.3). Es genügt daher nicht, wenn das Gericht eine Prozesspartei über den Eingang solcher Eingaben lediglich orientiert; vielmehr ist der Prozesspartei jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen, andernfalls das Prinzip der Waffengleichheit verletzt ist, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bildet (BGE 133 I 100 E. 4.3.-4.6 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen auch noch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. 5.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet in vorliegender Sachlage den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör als nicht verletzt. Aus den Akten der Vorinstanz erhellt, dass der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 8. Juli 2010 anordnete, dass das Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde, nachdem der anlässlich der Prozesseinleitungsverhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war. Im Weiteren wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt und beim Grundbuchamt Laufen die vollständigen Grundbuchbelege angefordert. In der Folge beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsvertreter, welcher sodann mit Datum vom 26. Oktober 2010 einen einlässlichen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, diese Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Die Beweiseingabe der Beklagtenpartei, welche vorgängig am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingegangen war, wurde der Klägerschaft nicht zugestellt. Dieses Versäumnis der Vorinstanz berührt den Kerngehalt des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör vorliegend allerdings nicht, zumal das Bezirksgerichtspräsidium die entsprechende Eingabe als irrelevant betrachten durfte, nachdem er gestützt auf die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren anordnete. Der fraglichen Eingabe der Beklagtenpartei kam folglich auch keinerlei Bedeutung für das weitere Verfahren zu. Soweit die Klägerinnen ausserdem monieren, die Belege des Grundbuchamtes Laufen seien ihnen nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, verkennen sie augenscheinlich, dass der blosse Beizug von Verfahrensakten nicht einer amtlichen Erkundigung gleichkommt. Mit der amtlichen Erkundigung ersucht das Gericht eine Behörde oder einen Privaten um schriftliche Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt. Zuweilen ersetzt die amtliche Erkundigung die Befragung eines Zeugen indem die betreffende Person um schriftliche Auskunft ersucht wird, um ihr umständliche förmliche Befragungen vor Gericht zu ersparen. Dieses Vorgehen ist namentlich bei Lohnauskünften beim Arbeitgeber einer Partei und für ärztliche Auskünfte üblich. Das Ergebnis der amtlichen Erkundigung ist den Parteien zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (Staehelin / Sutter, Zivilprozessrecht, 1992, § 14 Rz. 135 ff.). Von der amtlichen Erkundigung zu unterscheiden ist hingegen der blosse Beizug von Akten, wie er in vorliegender Angelegenheit erfolgt ist. Der Aktenbeizug ist eine Instruktionsmassnahme, die darin besteht, Akten aus anderen Verfahren in den laufenden Fall einzubeziehen (z.B. Beizug der Scheidungsakten für das Urteilsänderungsverfahren; Beizug von Strafakten für das Haftpflichtverfahren). Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass den Parteien zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Recht auf Akteneinsicht erlaubt es den Parteien namentlich, bei Gericht die Originalakten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein unmittelbarer Anspruch, die beigezogenen Akten ohne Gesuch um Akteneinsicht unaufgefordert zugestellt zu erhalten. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz sogar ausdrücklich davon ausgehen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien, zumal sie ausdrücklich deren Erhebung "zu den Akten" verfügte. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, darf im Übrigen von einem Rechtsvertreter bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Gesuch auf Akteneinsicht Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschafft. Ausserdem wäre es den Klägerinnen resp. ihrem Rechtsvertreter ohne weiteres zumutbar gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2011 die Einrede des mangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben und Einsicht in den massgeblichen Beleg zu verlangen, zumal ein Vertreter der Beklagten zu Beginn der Verhandlung nochmals ausdrücklich auf diesen Beleg aufmerksam machte. 6. Zur Hauptsache bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Stichwort "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" um eine Personaldienstbarkeit und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die sog. Gemeindedienstbarkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass Inhaber der Dienstbarkeit bzw. aus der Dienstbarkeit dinglich berechtigt das Gemeinwesen ist, das Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit aber den Gemeindeeinwohnern oder bestimmten Gemeindeeinwohnern (z.B. den Viehbesitzern bei einem Tränkerecht zu Gunsten der Gemeinde) oder der Allgemeinheit (z.B. bei Wegrechten zu Gunsten der Gemeinde) zusteht. Die Gemeindedienstbarkeiten werden in der Regel als Personaldienstbarkeiten (zu Gunsten einer bestimmten Gemeinde) begründet, können aber auch als Grunddienstbarkeiten (zu Gunsten eines Grundstücks im Eigentum einer Gemeinde) im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, SPR V/1, 1977, § 89/I S. 546 f.). Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (Art. 781 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E. 8). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 E. 3a; 131 III 345 E. 1.1). Ist der Eintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart wird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (vgl. Piotet, a.a.O., § 93/I S. 583). Massgebend sind dabei die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1). Die Schlüsse, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogen hat, erweisen sich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend. Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X., lässt sich entnehmen, dass auf der fraglichen Parzelle ein Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit vermerkt ist. Dieser Eintrag beinhaltet ein unbeschränktes Wegrecht, welches lediglich auf die Benützung durch Fussgänger limitiert ist, währenddem der Benützerkreis offen formuliert ist. Für den Verlauf und die Ausrichtung der fraglichen Dienstbarkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf den Bestellungsakt abgestellt und dazu den Beleg 212 konsultiert. Das Fusswegrecht ist bei der Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern vor dem Inkrafttreten des ZGB im Grundbuch eingetragen worden. Gemäss Anmeldung vom 9. Mai 1910 sind 16 Parzellen, worunter sich auch die klägerische Parzelle Nr. 595 findet, mit dem besagten Fusswegrecht belastet. Als Erwerbstitel der Dienstbarkeit ist in der besagten Anmeldung der Erwerb durch Ersitzung ("seit Menschen-gedenken bestehend") angegeben. Die Behauptung der Klägerinnen, der bestehende Weg sei nie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und lediglich aus Goodwill habe man später die Nutzung des Wegleins durch einige wenige Bekannte aus der näheren Nachbarschaft zugelassen, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Vorinstanz hat alsdann die Voraussetzungen für eine Ablösung der Dienstbarkeit verneint. Hierzu kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im Urteil des Bezirksgerichts Laufen verwiesen werden. Eine Ablösung der Dienstbarkeit allein auf der Parzelle der Klägerschaft würde denn auch bei einem öffentlichen Fusswegrecht, welches sich über mehrere Parzellen erstreckt und somit zum Wegenetz der Gemeinde gehört, sinnwidrig sein. 7.1 Die D. lässt mit einer Anschlussberufung beantragen, es sei Ziffer 2 des Urteils der Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen Vandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von den Klägerinnen keine diesbezüglichen Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime. Die Klägerinnen verlangen die Abweisung der Anschlussberufungsantwort. Es sei zwar kein entsprechender Antrag gestellt worden, die Beklagte habe jedoch dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei somit im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Dispositiv aufgenommen werden. 7.2 Im Zivilprozess gilt in der Regel die Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Es darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Eine eindeutige Verletzung der Dispositionsmaxime ist grundsätzlich verfassungswidrig, weil es sich dabei um einen klaren und unumstösslichen Rechtsgrundsatz handelt (BGE 110 III 113 E. 3c). Die Dispositionsmaxime kann das Gericht aber nicht davon entbinden, das Recht im Rahmen der Parteibegehren von Amtes wegen anzuwenden. Der Richter kann weniger zusprechen, wenn die Klage nicht im vollen Umfang begründet ist. Er darf aber nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Leuenberger / Uffer - Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 4.3; BGE 120 II 172). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungsbeklagten, das Bezirksgericht Laufen habe mit Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Dispositionsmaxime verletzt, als begründet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, hat das Bezirksgericht, indem es die D. dabei behaftete, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen, ein aliud, und nicht einfach weniger als eingeklagt zuerkannt. Die Vorinstanz hat insbesondere keinen eingeklagten Anspruch, der von einem Rechtsbegehren gedeckt ist, in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt. Die Beklagte hat zwar im Verlauf des Verfahrens wiederholt eingeräumt, dafür besorgt zu sein, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen künftig unterblieben. Aus den Akten ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Zusicherungen regelmässig vor dem Hintergrund eines Vergleichs erfolgten (vgl. auch Vergleich vom 21. Juni 2010). Für eine entsprechende Behaftung der Beklagten ausserhalb eines Vergleiches bleibt kein Raum. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung deshalb gutzuheissen und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 aufzuheben. 8. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die Berufungsklägerinnen somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2'500.00 festgelegt. Darüber hinaus haben die Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat eine vom 6. Mai 2011 datierende Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Honoraransatz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren erscheinen die fakturierten Auslagen von CHF 184.00 für Telefon, Porto, Kopiaturen und Fahrspesen als vertretbar. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 bestätigt. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wird aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 wird den Berufungsklägerinnen auferlegt. 4. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder