Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.
E. 1.2 Im vorliegenden Fall hat der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag an das Strafgericht auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB und Art. 95 Abs. 5 StGB beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft eingereicht. Zwar ist der Vollzug nach der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr verfahrensleitende Behörde, doch ist er berechtigt, bei vorbestehender Haft einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog; siehe auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461 ). In vorliegender Konstellation (Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug) rechtfertigt es sich ebenfalls, den Straf- und Massnahmenvollzug als antragsberechtigte Behörde zu bestimmen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung hat das Strafgericht die Verfahrensleitung noch nicht inne, sondern erhält sie erst. Es hat somit auch keine Fallkenntnis. Es kann deshalb nicht innert kürzester Zeit darüber befinden, ob eine sofortige Inhaftierung während des selbständigen nachträglichen Verfahrens sinnvoll ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Zuständigkeiten verschieden geregelt sind, je nachdem ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Strafgericht bereits in Haft befindet ober in Freiheit. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug im vorliegenden Fall berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen. Es ist deshalb noch notwendig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft während der Verhandlung einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr stellen kann.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig.
E. 2 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).
E. 2.1.1 Bei der Auslegung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit, nach welchem zu beurteilen ist, ob eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann (allgemeiner Haftgrund), können die Grundsätze für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO herangezogen werden. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) - wonach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein könnten. Der dringende Tatverdacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: Mark Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2016, S. 141). Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen http.//www.bl.ch/zmg Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019; Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts, d.h. im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme, hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Somit muss sich das Zwangsmassnahmengericht an dieser Stelle nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die fokale Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 aufgrund möglicher Verfahrensmängel (Gewährung der Parteirechte in einem Strafverfahren) verwertet werden kann. Dies wird durch den Sachrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug zu beurteilen sein.
E. 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Eine solche Massnahme wird unter anderem aufgehoben, wenn deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Gericht kann eine Verwahrung anordnen, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebenssituation ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
E. 2.1.3 Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 verlängerte das Kantonsgericht die stationäre Massnahme bis zum 31. Dezember 2016. In der Folge wurde A. per 1. August 2016 in ein Wohn- und Arbeitsexternat versetzt (Verfügung vom 12. Juli 2016). Gleichzeitig wurden ihm Auflagen erteilt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Gegen diese Verfügung hat A. wegen der Abstinenzkontrolle am 25. Juli 2016 eine Beschwerde erhoben, über welche bisher noch nicht befunden worden ist. Am 1. September 2016 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Abstinenzkontrolle erweitert. Soweit dies aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, ist gegen diese Verfügung keine Be- http.//www.bl.ch/zmg schwerde erhoben worden. Am 23. Dezember 2016 erfolgte eine bedingte Entlassung mit einer Probezeit von drei Jahren (Verfügung vom 19. Dezember 2016). Gleichzeitig wurden A. Weisungen auferlegt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Diese Verfügung erscheint ebenfalls in Rechtskraft erwachsen zu sein. Die Weisungen hat A. mehrere Male verletzt (Mail von Dr. B. vom 2., 5., 12. und 26. Januar 2017, Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Januar 2017, Schreiben der UPK vom 10. Januar 2017). Zudem hat Dr. B. mitgeteilt, dass derzeit eine deliktorientierte Psychotherapie und fortlaufende Risikoevaluation nicht stattfinden könne (Mail vom 1. März 2017). Aus dem Bericht von Dr. C. vom 5. März 2017 (fokale Risikoeinschätzung) geht hervor, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Aus der Aktennotiz zum Gespräch vom 30. März 2017 geht hervor, dass A. nicht bereit ist, die ihm auferlegten Weisungen einzuhalten. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug angeordnet wird.
E. 2.2.1 Wie weiter oben ausgeführt, sind bei der Auslegung des Begriffs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung für die Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr aufgestellt hat.
E. 2.2.2 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 10). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden. Vom Vortatenerfordernis kann insbesondere abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände die Sicherheit anderer Personen nicht weniger bedroht ist, als in einem gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) vorgesehenen Fall (BGE 137 IV 13 E. 4 in Pra 8/2011 Nr. 90).
E. 2.2.3 Im vorliegenden Fall ist A. am 2. März 2005 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Dabei hat es sich um ein einziges Delikt gehandelt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob A. wegen weiteren Delikten http.//www.bl.ch/zmg verurteilt worden ist oder andere Vorstrafen vorhanden sind. Somit ist das Vortatenerfordernis entsprechend dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Es muss deshalb geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, d.h. die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr erfüllt wären.
E. 2.2.4 Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird. Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen ( Marc Forster , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 16 ff.).
E. 2.2.5 Aus der fokalen Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 ergibt sich, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Zudem gibt A. selber an, dass der die Weisung nicht einhalten will. Bei Alkohol und Kokain handle es sich um Gesellschaftsdrogen. Es sei schwierig, deren Konsum abzulehnen. Zudem sei er ein IV-Rentner und kümmere sich um seinen eigenen Sohn, den Sohn seiner Freundin und den Haushalt. Ebenso hat er zugegeben, dass er im Besitz einer Waffe und von Munition ist. Er sehe nicht ein, weshalb er zusätzlich eine Arbeitsstruktur von 50% erarbeiten soll. A. ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Es drohen erneut solche Delikte („…einschlägiges deliktisches http.//www.bl.ch/zmg Verhalten…“). Aufgrund der Weigerung von A. , die Weisungen einzuhalten (v.a. Drogen-und Alkoholabstinenz), muss von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen werden. Zudem ist A. im Besitz einer Waffe. Somit liegt derzeit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, da der Drogen- und Alkoholkonsum zu einem unbeherrschten Verhalten führen kann und er im Besitz einer Waffe ist. Des Weiteren sieht A. nicht ein, dass die Weisungen einen präventiven Charakter haben. Dies wird sich allerdings praxisgemäss im Rahmen eines Vorabgutachtens zu bestätigen haben.
E. 2.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind keine ersichtlich, zumal A. sich bisher nicht an die Weisungen gehalten hat. Zudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Vorabgutachtens zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und allfälliger Ersatzmassnahmen erscheint die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von zwei Monaten verhältnismässig. Innert dieser Zeit sollte es dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde möglich sein, ein entsprechendes Vorabgutachten einzuholen. Das Strafgericht wird auch über allfällige Haftentlassungsgesuche befinden müssen. Ebenso fällt ihm als verfahrensleitende Behörde die Kompetenz zu, beim Zwangsmassnahmengericht den Erlass von Ersatzmassnahmen oder die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2017).
E. 3 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.
E. 4 Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Straf- und Massnahmenvollzug einen Bericht vom 6. April 2017 zum Vorführungsbefehl und ein Mail vom 7. April 2017 eingereicht. Diese Unterlagen werden aus dem Recht gewiesen, kann aufgrund der Anzahl der Parteien und der Abwesenheit des Strafgerichts das rechtliche Gehör doch nicht gewährt werden. Es wird e n t s c h i e d e n :
1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft vorläufig für die Dauer von 2 Monaten bis zum 5. Juni 2017 angeordnet.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
3. Für das vorliegende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird Advokat Alain Joset als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dieser erhält eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 64.-- MWST aus der Gerichtskasse. Gegen diesen Entscheid hat A. am 24. April 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 12. Juni 2017 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 17 80).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2017 (350 17 184) Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1 Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz gegen A. vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Gitterlistrasse 8 / Postfach 215, 4410 Liestal Beschuldigte Person Betreffend Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft A . Am 6. April 2017, 10:00 Uhr, wurde A. vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2017, 16:37 Uhr, hat der Straf- und Massnahmenvollzug form- und fristgerecht beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Verweigerungshaltung von A. in Bezug auf die ihm auferlegten Weisungen die Gefahr bestehe, dass dieser eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. B . Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist A. befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dieser beantragt, dass auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht einzutreten sei und A. aus der Haft zu entlassen sei. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen (ambulante Therapie). Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft, ev. Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr beantragt. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat an seinem Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft festgehalten. Erwägungen 1. 1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein. 1.2 Im vorliegenden Fall hat der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag an das Strafgericht auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB und Art. 95 Abs. 5 StGB beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft eingereicht. Zwar ist der Vollzug nach der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr verfahrensleitende Behörde, doch ist er berechtigt, bei vorbestehender Haft einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog; siehe auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461 ). In vorliegender Konstellation (Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug) rechtfertigt es sich ebenfalls, den Straf- und Massnahmenvollzug als antragsberechtigte Behörde zu bestimmen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung hat das Strafgericht die Verfahrensleitung noch nicht inne, sondern erhält sie erst. Es hat somit auch keine Fallkenntnis. Es kann deshalb nicht innert kürzester Zeit darüber befinden, ob eine sofortige Inhaftierung während des selbständigen nachträglichen Verfahrens sinnvoll ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Zuständigkeiten verschieden geregelt sind, je nachdem ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Strafgericht bereits in Haft befindet ober in Freiheit. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug im vorliegenden Fall berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen. Es ist deshalb noch notwendig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft während der Verhandlung einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr stellen kann. 1.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig. 2. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2). 2.1 2.1.1 Bei der Auslegung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit, nach welchem zu beurteilen ist, ob eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann (allgemeiner Haftgrund), können die Grundsätze für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO herangezogen werden. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) - wonach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein könnten. Der dringende Tatverdacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: Mark Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2016, S. 141). Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen http.//www.bl.ch/zmg Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019; Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts, d.h. im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme, hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Somit muss sich das Zwangsmassnahmengericht an dieser Stelle nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die fokale Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 aufgrund möglicher Verfahrensmängel (Gewährung der Parteirechte in einem Strafverfahren) verwertet werden kann. Dies wird durch den Sachrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug zu beurteilen sein. 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Eine solche Massnahme wird unter anderem aufgehoben, wenn deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Gericht kann eine Verwahrung anordnen, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebenssituation ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. 2.1.3 Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 verlängerte das Kantonsgericht die stationäre Massnahme bis zum 31. Dezember 2016. In der Folge wurde A. per 1. August 2016 in ein Wohn- und Arbeitsexternat versetzt (Verfügung vom 12. Juli 2016). Gleichzeitig wurden ihm Auflagen erteilt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Gegen diese Verfügung hat A. wegen der Abstinenzkontrolle am 25. Juli 2016 eine Beschwerde erhoben, über welche bisher noch nicht befunden worden ist. Am 1. September 2016 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Abstinenzkontrolle erweitert. Soweit dies aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, ist gegen diese Verfügung keine Be- http.//www.bl.ch/zmg schwerde erhoben worden. Am 23. Dezember 2016 erfolgte eine bedingte Entlassung mit einer Probezeit von drei Jahren (Verfügung vom 19. Dezember 2016). Gleichzeitig wurden A. Weisungen auferlegt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Diese Verfügung erscheint ebenfalls in Rechtskraft erwachsen zu sein. Die Weisungen hat A. mehrere Male verletzt (Mail von Dr. B. vom 2., 5., 12. und 26. Januar 2017, Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Januar 2017, Schreiben der UPK vom 10. Januar 2017). Zudem hat Dr. B. mitgeteilt, dass derzeit eine deliktorientierte Psychotherapie und fortlaufende Risikoevaluation nicht stattfinden könne (Mail vom 1. März 2017). Aus dem Bericht von Dr. C. vom 5. März 2017 (fokale Risikoeinschätzung) geht hervor, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Aus der Aktennotiz zum Gespräch vom 30. März 2017 geht hervor, dass A. nicht bereit ist, die ihm auferlegten Weisungen einzuhalten. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug angeordnet wird. 2.2 2.2.1 Wie weiter oben ausgeführt, sind bei der Auslegung des Begriffs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung für die Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr aufgestellt hat. 2.2.2 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 10). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden. Vom Vortatenerfordernis kann insbesondere abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände die Sicherheit anderer Personen nicht weniger bedroht ist, als in einem gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) vorgesehenen Fall (BGE 137 IV 13 E. 4 in Pra 8/2011 Nr. 90). 2.2.3 Im vorliegenden Fall ist A. am 2. März 2005 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Dabei hat es sich um ein einziges Delikt gehandelt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob A. wegen weiteren Delikten http.//www.bl.ch/zmg verurteilt worden ist oder andere Vorstrafen vorhanden sind. Somit ist das Vortatenerfordernis entsprechend dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Es muss deshalb geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, d.h. die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr erfüllt wären. 2.2.4 Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird. Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen ( Marc Forster , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 16 ff.). 2.2.5 Aus der fokalen Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 ergibt sich, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Zudem gibt A. selber an, dass der die Weisung nicht einhalten will. Bei Alkohol und Kokain handle es sich um Gesellschaftsdrogen. Es sei schwierig, deren Konsum abzulehnen. Zudem sei er ein IV-Rentner und kümmere sich um seinen eigenen Sohn, den Sohn seiner Freundin und den Haushalt. Ebenso hat er zugegeben, dass er im Besitz einer Waffe und von Munition ist. Er sehe nicht ein, weshalb er zusätzlich eine Arbeitsstruktur von 50% erarbeiten soll. A. ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Es drohen erneut solche Delikte („…einschlägiges deliktisches http.//www.bl.ch/zmg Verhalten…“). Aufgrund der Weigerung von A. , die Weisungen einzuhalten (v.a. Drogen-und Alkoholabstinenz), muss von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen werden. Zudem ist A. im Besitz einer Waffe. Somit liegt derzeit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, da der Drogen- und Alkoholkonsum zu einem unbeherrschten Verhalten führen kann und er im Besitz einer Waffe ist. Des Weiteren sieht A. nicht ein, dass die Weisungen einen präventiven Charakter haben. Dies wird sich allerdings praxisgemäss im Rahmen eines Vorabgutachtens zu bestätigen haben. 2.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind keine ersichtlich, zumal A. sich bisher nicht an die Weisungen gehalten hat. Zudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Vorabgutachtens zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und allfälliger Ersatzmassnahmen erscheint die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von zwei Monaten verhältnismässig. Innert dieser Zeit sollte es dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde möglich sein, ein entsprechendes Vorabgutachten einzuholen. Das Strafgericht wird auch über allfällige Haftentlassungsgesuche befinden müssen. Ebenso fällt ihm als verfahrensleitende Behörde die Kompetenz zu, beim Zwangsmassnahmengericht den Erlass von Ersatzmassnahmen oder die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2017). 3. Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden. 4. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Straf- und Massnahmenvollzug einen Bericht vom 6. April 2017 zum Vorführungsbefehl und ein Mail vom 7. April 2017 eingereicht. Diese Unterlagen werden aus dem Recht gewiesen, kann aufgrund der Anzahl der Parteien und der Abwesenheit des Strafgerichts das rechtliche Gehör doch nicht gewährt werden. Es wird e n t s c h i e d e n :
1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft vorläufig für die Dauer von 2 Monaten bis zum 5. Juni 2017 angeordnet.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
3. Für das vorliegende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird Advokat Alain Joset als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dieser erhält eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 64.-- MWST aus der Gerichtskasse. Gegen diesen Entscheid hat A. am 24. April 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 12. Juni 2017 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 17 80).