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350 2012 49

Basel-Landschaft · 2012-02-10 · Deutsch BL

Dauer Haftanordnung; Fragen zur amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Gegen A. wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs geführt. Er befindet sich seit dem 18. Oktober 2011 in Untersuchungshaft. Am 27. Januar 2012 hat die Staatsanwaltschaft bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage erhoben. Gleichentags hat sie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten beantragt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)

Dauer Haftanordnung; Fragen zur amtlichen Verteidigung

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2012 (350 12 49) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

10. Februar 2012 Anordnung von Sicherheitshaft Dauer Haftanordnung / Fragen zur amtlichen Verteidigung Das Zwangsmassnahmengericht kann bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen, sofern die rechtlich vorgesehene Maximalfrist nicht überschritten wird (bei Haftanordnungen 3 Monate und bei Haftverlängerungen und Haftanordnungen mit vorbestehender Untersuchungshaft in Ausnahmefällen bis zu 6 Monaten [2.5.3]). Voraussetzung der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers und dessen Entschädigung durch das Zwangsmassnahmengericht (4.2-4.4). Sachverhalt Gegen A. wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs geführt. Er befindet sich seit dem 18. Oktober 2011 in Untersuchungshaft. Am 27. Januar 2012 hat die Staatsanwaltschaft bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage erhoben. Gleichentags hat sie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten beantragt. Erwägungen 2.5.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies kann beispielsweise bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein Gutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im Ausland hängig sind oder wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1034; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 227 N 14). 2.5.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten beantragt. Es stellt sich nun die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht bei Vorliegen eines Ausnahmefalles die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft über diesen Antrag hinausgehend für die Dauer von maximal 6 Monate anordnen kann. 2.5.3 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes forscht eine Behörde von Amtes wegen nach den rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis. Dabei ist sie an die tatsächlichen Vorbringungen der Parteien nicht gebunden. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Behörde auch, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Die in einer Rechtschrift geltend gemachten Entscheidgründe müssen geprüft werden. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt aber in denjenigen Verfahren eine Abschwächung, wo ein Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Begehren einer Partei eingeleitet wird. Es obliegt dieser, den Gegenstand der beantragten Anordnung zu definieren. Die Sachverhaltsermittlung einer Behörde kann sich daher in einem Verfahren, das durch Gesuch um Erlass einer Verfügung eingeleitet wird, nicht beliebig entfalten. Sie hat sich vielmehr in dem Rahmen zu bewegen, den die gesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die beantragte Anordnung vorgezeichnet hat. Gemäss Art. 226 Abs. 4 StPO kann das Zwangsmassnahmengerichts anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen, auch wenn die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, oder die Haft zeitlich begrenzen, da es sich dabei um einen weniger starken Grundrechtseingriff handelt als der beantragte. Ebenso kann das Zwangsmassnahmengericht andere als die beantragten Ersatzmassnahmen anordnen, wobei in diesem Fall dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, da es sich um "gleichartige" Grundrechtseingriffe handelt. Hingegen ist es dem Zwangsmassnahmengericht verwehrt, die Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen schweren, sondern auch anders gearteten Grundrechtseingriff als bei beantragten Ersatzmassnahmen. Demgegenüber kann das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen, sofern die rechtlich vorgesehene Maximalfrist nicht überschritten wird (bei Haftanordnungen 3 Monate und bei Haftverlängerungen und Haftanordnungen mit vorbestehender Untersuchungshaft in Ausnahmefällen bis zu 6 Monaten, BG. E 137 IV 180 E. 3.5). In einem solchen Fall wird nicht ein ungleichartiger, schwerer Grundrechtseingriff vorgenommen, sondern der gleiche Grundrechtseingriff, lediglich mit anderen Modalitäten. 2.5.4 Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten, mit Ausnahme desjenigen Einbruchs, bei welchem seine DNA-Spur festgestellt wurde (Fall 6). Hier will er allein gehandelt haben. Ebenso ist B. nur bezüglich derjenigen Vorfälle geständig, welche ihm mittels DNA-Spur nachgewiesen werden können. Er führt allerdings aus, dass er ein Delikt mit dem Beschuldigten begangen habe. In casu sind 10 Einbruchdiebstähle, mutmasslich begangen durch 2 Mittäter, zu beurteilen und der Aktenumfang beträgt 2 Bundesordner. Auch wenn nicht von einem ausserordentlichen grossen Aktenumfang und komplexen Fall auszugehen ist, kann dennoch von einem Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO gesprochen werden, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr innerhalb der nächsten 6 Monate wegfällt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft ist somit für die Dauer von maximal 6 Monaten möglich. Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen erscheint eine solche Verlängerung verhältnismässig. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass die Verfahrensleitung des Strafgerichts noch über allfällige Beweisanträge zu befinden hat. Zusätzlich sind bei Verfahren vor dem Dreiergericht aufwendigere Verfahrensabläufe zu beachten als bei Verfahren vor einem Einzelrichter (insbesondere Aktenzirkulation). 4.2 Der Beschuldigte beantragt die Bewilligung der bisherigen amtlichen Verteidigung auch für das weitere Verfahren. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet. Bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren liegt die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 61 lit. d StPO beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Der Beschuldigte wird im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft durch einen Verteidiger vertreten. Insofern werden seine Interessen im Haftverfahren angemessen gewahrt, weshalb keine zusätzliche amtliche Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu bestellen ist. Für dieses spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder amtliche Verteidigung handelt. Deshalb muss es auch nicht weiter prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) beziehungsweise ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist folglich abzuweisen. 4.3 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt, also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende Gericht ( Viktor Lieber , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 135 N 10). Nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist sodann die Verurteilung auch des amtlich verteidigten Beschuldigten zu den Verfahrenskosten möglich (BG. E 137 IV 339 E. 5.2). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht allerdings vorliegend nicht gegeben sind, muss auch nicht über die Entschädigung in diesem Sinne befunden werden. 4.4 Für den Fall amtlicher Verteidigung oder nachgewiesener Uneinbringlichkeit des Anwaltshonorars bei notwendiger Verteidigung ist jedoch zur Kenntnisnahme der verfahrensabschliessenden Behörde der Zeitaufwand der Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht festzulegen. (Begründung der Kürzung des Honorars)