Geheime Überwachung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 179septies, 180, 181, 186 und 292 StGB).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.yyyy die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung informiert.
E. 3 Laut Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Anordnung betreffend die Auskunft über Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.
E. 5 Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anschlussinhaber und gegebenenfalls die von ihm verschiedene beschuldigte Person der Massnahme vorgängig zustimmen. In diesen Fällen ist ein besonderes Schutzbedürfnis der Betroffenen, insbesondere des Benutzers eines Anschlusses, nicht ersichtlich. Zusätzlich wäre es bei einer Rück-ID dem Anschlussinhaber ohne Weiteres möglich, gestützt auf Art. 45 FMG von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft unter anderem über die Adressierungselemente sowie den Zeitpunkt der Verbindung zu verlangen. Durch die ausdrückliche Einwilligung des Anschlussinhabers bzw. des Benutzers eines Anschlusses liegt zumindest im Fall einer Rück-ID ein die Rechtswidrigkeit der Überwachung ausschliessender Rechtfertigungsgrund vor, so dass es einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf. Die entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft muss trotzdem dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet werden, damit dieses über die Erforderlichkeit einer Genehmigung befinden kann ( Marc Jean - Richarddit - Bressel , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 272 N 6¸ St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006, AK GVP, Nr. 105, S. 294).
E. 6 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Rück-ID seines Anschlusses selbst beantragt, um nachzuweisen, dass er vom Opfer A. im fraglichen Zeitraum aus eigenem Antrieb mittels Anrufen und SMS kontakiert worden sei.
E. 7 In seinem Entscheid vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Rück-ID betreffend den Anschluss eines Geschädigten im Einverständnis mit diesem zur Ermittlung des mutmasslichen Täters nicht genehmigt, da zufolge der Einverständniserklärung keine geheime Überwachung notwendig sei. Vielmehr seien die entsprechenden Informationen in Anwendung von Art. 45 FMG festzustellen. Zusätzlich seien in diesem Fall die Voraussetzungen einer Drittüberwachung nicht gegeben, da der Beschuldigte den Anschluss des Geschädigten nicht wie seinen eigenen gebraucht.
E. 8 In seiner Praxis bis zum Entscheid vom 30. November 2012 ( 350 12 522 ) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass die Überwachung des Anschlusses einer Drittperson, welcher von der beschuldigten Person nicht wie ein eigener benutzt wird, nur im Rahmen einer sog. "Notsuche" gemäss Art. 3 BÜPF zulässig ist. Das heisst, eine Drittüberwachung ist nicht möglich, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person auf den Anschluss der zu überwachenden Drittperson anrufen wird. In seinem Entscheid vom 6. November 2012 ( 1B_563/2012 E. 6. 3 ) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung eines Drittanschlusses gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO möglich ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die beschuldigte Person darauf anrufen wird. In diesen Fällen ist jedoch die Verhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders genau zu prüfen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) im Rahmen der geänderten Praxis bezüglich der Drittüberwachung noch haltbar ist.
E. 9 Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin festzustellen, dass nicht der Anschluss einer Drittperson, sondern derjenige des Beschuldigten überwacht werden soll. Auch wenn es sich nicht um eine geheime Überwachung handelt, ist allerdings festzustellen, dass es fraglich ist, ob die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten gewünschten Informationen gestützt auf Art. 45 FMG erhoben werden können. Art. 81 Abs. 1 VO über die Fernmeldedienste sieht lediglich eine Auskunftspflicht der Anbieter vor, solange die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung besteht.
E. 10 Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation vorliegt, in welcher eine Rück-ID angeordnet werden kann und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig ist. Einerseits liegt das Einverständnis des Anschlussinhabers und Benutzers des Anschlusses für die Massnahme vor. Andererseits können diese Daten nicht auf einem anderen Weg erhoben werden. Demnach ist für die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten im Verfahren gegen ihn wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung keine Genehmigung notwendig.
E. 11 Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. August 2013 ( 350 13 681 ) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
13. August 2013 Geheime Überwachung Rück-ID eines Beschuldigten mit dessen Einverständnis Die Anordnung einer Rück-ID eines Beschuldigten bedarf keiner Genehmigung, wenn sowohl der Anschlussinhaber wie auch die überwachte Person mit dieser Massnahme einverstanden sind. Solche Anordnungen müssen aber dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden, damit dieses über die Erforderlichkeit einer Genehmigung befinden kann. Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 179septies, 180, 181, 186 und 292 StGB). 2. Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.yyyy die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung informiert. 3. Laut Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Anordnung betreffend die Auskunft über Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 4. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen. 5. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anschlussinhaber und gegebenenfalls die von ihm verschiedene beschuldigte Person der Massnahme vorgängig zustimmen. In diesen Fällen ist ein besonderes Schutzbedürfnis der Betroffenen, insbesondere des Benutzers eines Anschlusses, nicht ersichtlich. Zusätzlich wäre es bei einer Rück-ID dem Anschlussinhaber ohne Weiteres möglich, gestützt auf Art. 45 FMG von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft unter anderem über die Adressierungselemente sowie den Zeitpunkt der Verbindung zu verlangen. Durch die ausdrückliche Einwilligung des Anschlussinhabers bzw. des Benutzers eines Anschlusses liegt zumindest im Fall einer Rück-ID ein die Rechtswidrigkeit der Überwachung ausschliessender Rechtfertigungsgrund vor, so dass es einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf. Die entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft muss trotzdem dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet werden, damit dieses über die Erforderlichkeit einer Genehmigung befinden kann ( Marc Jean - Richarddit - Bressel , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 272 N 6¸ St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006, AK GVP, Nr. 105, S. 294). 6. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Rück-ID seines Anschlusses selbst beantragt, um nachzuweisen, dass er vom Opfer A. im fraglichen Zeitraum aus eigenem Antrieb mittels Anrufen und SMS kontakiert worden sei. 7. In seinem Entscheid vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Rück-ID betreffend den Anschluss eines Geschädigten im Einverständnis mit diesem zur Ermittlung des mutmasslichen Täters nicht genehmigt, da zufolge der Einverständniserklärung keine geheime Überwachung notwendig sei. Vielmehr seien die entsprechenden Informationen in Anwendung von Art. 45 FMG festzustellen. Zusätzlich seien in diesem Fall die Voraussetzungen einer Drittüberwachung nicht gegeben, da der Beschuldigte den Anschluss des Geschädigten nicht wie seinen eigenen gebraucht. 8. In seiner Praxis bis zum Entscheid vom 30. November 2012 ( 350 12 522 ) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass die Überwachung des Anschlusses einer Drittperson, welcher von der beschuldigten Person nicht wie ein eigener benutzt wird, nur im Rahmen einer sog. "Notsuche" gemäss Art. 3 BÜPF zulässig ist. Das heisst, eine Drittüberwachung ist nicht möglich, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person auf den Anschluss der zu überwachenden Drittperson anrufen wird. In seinem Entscheid vom 6. November 2012 ( 1B_563/2012 E. 6. 3 ) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung eines Drittanschlusses gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO möglich ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die beschuldigte Person darauf anrufen wird. In diesen Fällen ist jedoch die Verhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders genau zu prüfen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) im Rahmen der geänderten Praxis bezüglich der Drittüberwachung noch haltbar ist. 9. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin festzustellen, dass nicht der Anschluss einer Drittperson, sondern derjenige des Beschuldigten überwacht werden soll. Auch wenn es sich nicht um eine geheime Überwachung handelt, ist allerdings festzustellen, dass es fraglich ist, ob die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten gewünschten Informationen gestützt auf Art. 45 FMG erhoben werden können. Art. 81 Abs. 1 VO über die Fernmeldedienste sieht lediglich eine Auskunftspflicht der Anbieter vor, solange die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung besteht. 10. Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation vorliegt, in welcher eine Rück-ID angeordnet werden kann und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig ist. Einerseits liegt das Einverständnis des Anschlussinhabers und Benutzers des Anschlusses für die Massnahme vor. Andererseits können diese Daten nicht auf einem anderen Weg erhoben werden. Demnach ist für die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten im Verfahren gegen ihn wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung keine Genehmigung notwendig. 11. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.