Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig. Für das Verfahren sind Art. 221 StPO und Art. 229 ff. StPO anwendbar (siehe 350 16 553 Erw. 1.1 und 350 17 54 Erw. 1.1.1).
E. 1.2.1 Im vorliegenden Fall ist seit dem 18. Januar 2017 (rechtskräftig seit dem 30. Januar 2017 bzw. 2. Februar 2017) kein Verfahren beim Strafgericht mehr hängig. Die ursprünglich mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 verlängerte stationäre Massnahme (300 06 132) ist am 4. Juli 2017 ausgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der Hafttitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft weggefallen (siehe 350 17 431 Erw. 14 ). Das Fehlen eines gültigen Hafttitels während einer gewissen Zeitspanne führt allerdings nicht zu einer unverzüglichen Haftentlassung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Haft noch gegeben sind ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 227 N 10). In diesen Fällen kann die verfahrensleitende Behörde, in casu zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung der Straf- und Massnahmenvollzug, ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten ( Marc Forster , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2), da gleichzeitig beim Strafgericht ein Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO eingereicht wird.
E. 1.2.2 Es muss nun noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein http.//www.bl.ch/zmg schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist, auch wenn derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug (hier stationäre Massnahme) und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 350 15 461 vom 29. Juli 2015 Erw. 6, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015).
E. 2 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs-bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).
E. 2.1 . In Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A. geht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 nicht auf die Frage der Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme ein.
E. 2.2 In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Aus dem forensischpsychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass bei unbegleiteten Urlauben das Rückfallrisiko umgehend deutlich erhöht sein wird (S. 75). Zusätzlich beurteilt der Gutachter die Rückfallgefahr bei einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowohl zum jetzigen Zeitpunkt wie auch langfristig als deutlich ausgeprägt (S. 84). Somit muss bei einer Haftentlassung auch kurzfristig von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden.
E. 2.3.1 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2017 ( 350 17 54 ) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A. macht geltend, dass wegen der verschiedenen Verfahrensfehler, welche durch den Straf- und Massnahmenvollzug begangen worden sind, das Verfahren vor Strafgericht nun besonderes beförderlich durchgeführt werden muss, so dass es innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen wird.
E. 2.3.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren ( Ulrich Weder , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13). Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Zudem wird im vorliegenden Fall das Verfahren vor Strafgericht durch die Dreierkammer, allenfalls die Fünferkammer behandelt (§ 14 Abs. 1 lit. b und c EG StPO). Somit bedarf die Hauptverhandlung einer längeren Vorbereitung, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diese innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden kann. Die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme ist erst am 4. Juli 2017 abgelaufen und das aktuelle Verfahren vor Strafgericht erst am 21. August 2017 anhängig gemacht worden.
E. 2.3.3 Wie weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO analog anwendbar, welche die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft regeln. Somit kann die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Da Möglicherweise noch ein neues Gutachten erstellt werden muss, liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Haftgründe dürften auch noch nach drei Monaten gegeben sein.
E. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen. Demzufolge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten gutzuheissen.
E. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.
E. 4.2 . Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters von A. für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. Es wird e n t s c h i e d e n :
1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird vollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum
20. Februar 2018 angeordnet.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. Gegen diesen Entscheid hat A. am 4. September 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 abgewiesen worden (470 17 180).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.08.2017 350 17 454 (350 2017 454)
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.08.2017 (350 17 454) Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Besetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal gegen A. vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich Beurteilte Person Betreffend Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft A . Am 8. Juli 2008 wurde A. durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Gerichtskreises X. vom 15. Januar 2002 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 9. August 2005 bis zum 2. November 2006. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst in Y. vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig wurde A. bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Basel-Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet (300 06 132). Diese wurde ab dem 14. November 2012 in der Integrationsabteilung der Anstalten Z. vollzogen. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig beim Strafgericht die Anordnung einer Verwahrung (300 16 44). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2017 wurde für das Verfahren vor Strafgericht vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. Februar 2017 angeordnet (350 16 553). Am 2. Februar 2017 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 14. August 2017 verlängert ( 350 17 54 ), bevor der Beschluss des Strafgerichts 18. Januar 2017 betreffend Rückweisung des Antrags auf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht auf einen Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht ein, da die stationäre Massnahme gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2012 am 4. Juli 2017 abgelaufen und seit der Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das Strafgericht an den Straf- und Massnahmenvollzug kein Verfahren beim Strafgericht hängig war ( 350 17 431 ). Mit Eingabe vom 21. August 2017 beantrage der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Verlängerung der stationären Massnahme (360 17 39). B Mit Schreiben vom 21. August 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem Zwangsmassnahmengericht eine Kopie des Antrags auf Verlängerung einer stationären Massnahme eingereicht sowie die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen aus, das Kantonsgericht habe die Beschwerde gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 (Aufhebung der stationären Massnahme) gutgeheissen. Das Kantonsgericht habe dabei festgehalten, dass eine definitive Undurchführbarkeit der stationären Massnahme nicht gegeben sei. Das Gutachten gehe immer noch von einer hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte aus. Somit bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht die stationäre Massnahme verlängere. Zudem liege nach wie vor Wiederholungsgefahr vor. In seiner Eingabe vom 24. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A. die Abweisung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt. Allenfalls sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 5. Oktober 2017 zu verlängern. Er macht im Wesentlichen geltend, es für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage geben sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen sei. Aufgrund verschiedener verfahrensrechtlicher Fehler, welche der Straf- und Massnahmenvollzug begangen habe, müsse nun sofort über die Fortsetzung der stationären Massnahme befunden werden. Innerhalb von sechs Wochen sollte es möglich sein, die nötige Verhandlung vor dem Strafgericht durchzuführen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die gesamten Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig. Für das Verfahren sind Art. 221 StPO und Art. 229 ff. StPO anwendbar (siehe 350 16 553 Erw. 1.1 und 350 17 54 Erw. 1.1.1). 1.2 1.2.1 Im vorliegenden Fall ist seit dem 18. Januar 2017 (rechtskräftig seit dem 30. Januar 2017 bzw. 2. Februar 2017) kein Verfahren beim Strafgericht mehr hängig. Die ursprünglich mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 verlängerte stationäre Massnahme (300 06 132) ist am 4. Juli 2017 ausgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der Hafttitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft weggefallen (siehe 350 17 431 Erw. 14 ). Das Fehlen eines gültigen Hafttitels während einer gewissen Zeitspanne führt allerdings nicht zu einer unverzüglichen Haftentlassung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Haft noch gegeben sind ( Markus Hug / Alexandra Scheidegger , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 227 N 10). In diesen Fällen kann die verfahrensleitende Behörde, in casu zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung der Straf- und Massnahmenvollzug, ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten ( Marc Forster , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2), da gleichzeitig beim Strafgericht ein Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO eingereicht wird. 1.2.2 Es muss nun noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein http.//www.bl.ch/zmg schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist, auch wenn derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug (hier stationäre Massnahme) und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 350 15 461 vom 29. Juli 2015 Erw. 6, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015). 2. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs-bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2). 2.1 . In Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A. geht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 nicht auf die Frage der Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme ein. 2.2 In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. November 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Aus dem forensischpsychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass bei unbegleiteten Urlauben das Rückfallrisiko umgehend deutlich erhöht sein wird (S. 75). Zusätzlich beurteilt der Gutachter die Rückfallgefahr bei einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowohl zum jetzigen Zeitpunkt wie auch langfristig als deutlich ausgeprägt (S. 84). Somit muss bei einer Haftentlassung auch kurzfristig von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden. 2.3 2.3.1. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2017 ( 350 17 54 ) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A. macht geltend, dass wegen der verschiedenen Verfahrensfehler, welche durch den Straf- und Massnahmenvollzug begangen worden sind, das Verfahren vor Strafgericht nun besonderes beförderlich durchgeführt werden muss, so dass es innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen wird. 2.3.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnahmen muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren ( Ulrich Weder , in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13). Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Behandlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Zudem wird im vorliegenden Fall das Verfahren vor Strafgericht durch die Dreierkammer, allenfalls die Fünferkammer behandelt (§ 14 Abs. 1 lit. b und c EG StPO). Somit bedarf die Hauptverhandlung einer längeren Vorbereitung, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diese innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden kann. Die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme ist erst am 4. Juli 2017 abgelaufen und das aktuelle Verfahren vor Strafgericht erst am 21. August 2017 anhängig gemacht worden. 2.3.3 Wie weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO analog anwendbar, welche die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft regeln. Somit kann die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Da Möglicherweise noch ein neues Gutachten erstellt werden muss, liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Haftgründe dürften auch noch nach drei Monaten gegeben sein. 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen. Demzufolge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden. 4.2 . Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters von A. für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. Es wird e n t s c h i e d e n :
1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird vollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum
20. Februar 2018 angeordnet.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt. Gegen diesen Entscheid hat A. am 4. September 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 abgewiesen worden (470 17 180).