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350 17 385

Basel-Landschaft · 2017-04-07 · Deutsch BL

Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Ebenso muss es über die Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft befinden (Art. 230 StPO). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.

E. 1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461 ). Gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung aus der (strafprozessualen) Sicherheitshaft selbst anordnen. In denjenigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Für diese Haftentlassungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO stellt das Zwangsmassnahmengericht die (ablehnende) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik. Im Falle eines „Haftentlassungsgesuchs“ des Strafgerichts, gegen welches sich die Staatsanwaltschaft widersetzt, erscheint es sachgerecht, wenn der Antrag des Strafgerichts und die ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Vollzugs der betroffenen Person und deren Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt werden.

E. 1.3.1 Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Ver- http.//www.bl.ch/zmg längerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht in der Regel auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; 350 11 282 ).

E. 1.3.2 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gleichwohl können Haftentscheide nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs-oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen werden. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zugestanden und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens und des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt und gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Beschwerdeinstanz eine Beschwerde erheben kann. Aufgrund dieses Beschwerderechts ist der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die Staatsanwaltschaft unter anderem auch den Antrag stellen, dass die Haft Aufrecht erhalten werden soll, mit anderen Worten, dass ein Haftentlassungsgesuch abzuweisen sei.

E. 1.3.3 In seinen bisherigen Entscheiden (350 16 204, 350 15 461 [bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015]) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen, sofern nicht bereits das Strafgericht die Verfahrensleitung innehat, da er anstelle der Staatsanwaltschaft tritt. Da der Straf- und Massnahmenvollzug in Fragen der Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft anstelle der Staatsanwaltschaft tritt, muss dies auch in den Fällen der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug wird deshalb im vorliegenden Verfahren auch das rechtliche Gehör gewährt. Somit ist er auch berechtigt, im Verfahren betreffend Haftentlassung Anträge zu stellen.

E. 1.3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug aufgrund ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls eines Beschwerderechts im vorliegenden Fall berechtigt sind, unabhängig vom Strafgericht selber einen http.//www.bl.ch/zmg Antrag auf Verlängerung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft zu stellen. Dem ist zuzustimmen. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person anordnet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in Haft, wobei die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft befindet. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der hier vorliegenden. Es macht nun aber keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der strafprozessualen Sicherheitshaft beim Strafgericht einen Antrag auf Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft stellen muss, welches dieses dann als eigenen Antrag (im Falle einer Gutheissung) oder von Amtes wegen (im Falle einer Abweisung) an das Zwangsmassnahmengericht weiterleiten muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen von Sicherheitshaft selbständig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft einreichen kann. Da der Straf-und Massnahmenvollzug bei vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gleich wie die Staatsanwaltschaft behandelt wird, kann auch sie selbständig die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO (analog) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO (analog) und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig und damit auch für die Behandlung von Haftentlassungsgesuch und Haftverlängerungsanträgen.

E. 2 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).

E. 2.1 In Bezug auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion und Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit) kann vollumfänglich auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 ( 350 17 184 ) verwiesen werden.

E. 2.2.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des speziellen Haftgrunds der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 und 7. Juni 2017 ( 350 17 184 und 292) verwiesen werden.

E. 2.2.2 In den beiden bisherigen Entscheiden hat das Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass aufgrund der Ausführungen in der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C. vom 5. März 2017, welches lediglich als Indiz im Anfangsstadium, das durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden muss, verwendet wird, und der besonderen Umstände (Weigerung von A. die Weisungen einzuhalten, Besitz einer Waffe) das Zwangsmassnahmengericht von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen ist. Mit anderen Worten hat das Zwangsmassnahmengericht die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C. und alle anderen durch den Straf- und Massnahmenvollzug eingereichten psychiatrischen Berichte und Verlaufsberichte der Vollzugsinsitutionen als Parteigutachten gewertet. Lediglich den von Gerichten angeordneten Gutachten kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Mittlerweile liegt das gerichtlich bestellte Vorabgutachten von Dr. B. vor. Dieser legt dar, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten im Sinne einer reaktiven Aggression als sehr gering einstufe, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A. allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit deutlich erhöhen. Ritalin und Kokain hätten bei A. eher eine paradoxe Reaktion zur Folge, d.h. sie würden eine beruhigende Wirkung haben, so dass eine strikte Abstinenzkontrolle nicht notwendig sei. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob nicht eine weitere Behandlung in der Forensischen Ambulanz der Z. oder allenfalls bei einem niedergelassenen forensischen Psychiater durchgeführt werden könne.

E. 2.2.3 Das Gericht würdigt ein gerichtlich angeordnetes Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abwei-sungen begründen. Das Abweichen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 129 I 49 E. 4). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Gutachten von Dr. B. um ein Vorabgutachten. Dieses hat nicht dieselbe Fragestellung wie ein definitives forensisch-psychiatrisches Gutachten. Vielmehr beinhaltet es dieselbe Fragestellung wie eine fokale Risikoeinschätzung. Dabei handelt es sich um eine Gefährlichkeitseinschätzung zuhanden der Justizbehörden. Beurteilt http.//www.bl.ch/zmg werden Bedrohungssituationen im Hinblick auf eine allfällige Ausführungsgefahr oder die Risiken im Falle einer Haftentlassung nach erfolgter Tat. Die fokale Risikoeinschätzung macht eine Aussage zur kurz- und mittelfristigen Legalprognose und zu allfälligen flankierenden Massnahmen. Das fokale Vorabgutachten von Dr. C. hat sich allein aufgrund der Akten, d.h. ohne Kontakt mit A. , mit der Frage auseinandergesetzt, was die Folgen der Verletzung der durch A. angefochtenen Weisungen sein könnten.

E. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug machen geltend, dass das Vorabgutachten von Dr. B. inhaltliche Mängel aufweisen würde. Zudem sei es nicht verwertbar, da Dr. B. als befangen gelten müsse. Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901). Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot solche, die mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden erstellt worden sind. Dazu gehören Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit der Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen. Solche verbotene Beweiserhebungsmethoden sind hier nicht ersichtlich und werden durch die Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Auch ist die Frage, ob Dr. B. als Gutachter befangen ist oder sein Vorabgutachten inhaltliche Mängel aufweist, welche die Überzeugungskraft des Vorabgutachtens ernstlich erschüttern können, durch das Sachgericht bzw. die Beschwerdeinstanz zu beantworten. Eine solche Beurteilung kann und darf durch das Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren nicht vorweggenommen werden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass es sich beim Gutachten von Dr. B. um ein Vorabgutachten handelt. An solche sind nicht dieselben Ansprüche zu stellen wie an forensischpsychiatrische Gutachten. Sie haben sich lediglich kurz zur Frage von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr während eines kurzen Zeitraums, d.h. bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu befassen. Solche Vorabgutachten müssen innert weniger Wochen erstellt werden und können deshalb nicht auf einer eingehenden Prüfung aller Akten und Auswertung eigenen Untersuchungsergebnissen oder Prognoseinstrumenten basieren. In der Regel umfassen Vorabgutachten ca. 5 Seiten und stellen auf ein Explorationgespräch und die Auswertung allenfalls vorhandener medizinischer Unterlagen ab. Bisher haben sich Lehre und Rechtsprechung nicht zur Frage geäussert, welche Mindeststandards für Vorabgutachten gelten. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass das Vorabgutachten von Dr. B. zufolge verschiedener Mängel absolut unverwertbar ist und diese Unverwertbarkeit bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festzustellen ist.

E. 2.2.5 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich somit, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei der Frage der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit während http.//www.bl.ch/zmg des hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug auf das gerichtlich angeordnete Vorabgutachten von Dr. B. abzustützen hat und nicht die fokale Risikoeinschätzung durch Dr. C. , da es sich bei dieser lediglich um ein Parteigutachten handelt. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 in seinem bisher unbegründeten Beschluss eine Beschwerde von A. gegen die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C. wie ein gerichtlich angeordnetes Gutachten zu behandeln ist. Dr. B. hat ausgeführt, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten i.S. einer reaktiven Aggression als sehr gering einstuft, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A. allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit deutlich erhöhen. Dr. B. macht allerdings nicht geltend, dass in diesem Fall eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Dies wäre Voraussetzung, dass von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Der Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird anhand der Definition von Wiederholungsgefahr ausgelegt. Somit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur vor, wenn im Rahmen von strafprozessualer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könnte. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, da die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht gegeben sind.

E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach wie vor gegeben ist. Demgegenüber fehlt es am speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Somit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht mehr gegeben. A. ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag des Strafgerichts auf Haftentlassung wird deshalb gutgeheissen und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Haftverlängerung werden abgewiesen.

E. 4 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt. Es wird e n t s c h i e d e n :

1. Das Haftentlassungsgesuch des Strafgerichts vom 13. Juli 2017 wird gutgeheissen und A. ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2017 wird abgewiesen.

3. Der Haftverlängerungsantrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 14. Juli 2017 wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal (Verfahrensdauer, Stellungnahme, Akteneinsicht und Vor- /Nachbesprechung) 3 Stunden und 45 Minuten beträgt. Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 22. August 2017 abgewiesen worden (470 17 141).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.07.2017 (350 17 385) Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1 gegen A. vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Gitterlistrasse 8 / Postfach 215, 4410 Liestal Betreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft A . Gegen A. ist seit dem 6. April 2017 beim Strafgericht ein Verfahren betreffend Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug geführt (360 17 17). Mit Entscheid vom 7. April 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht in diesem Verfahren vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 5. Juni 2017 an ( 350 17 184 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war (470 17 80). Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2017 (350 17 292). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist noch am Kantonsgericht hängig (470 17 111). B . Das Strafgericht hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung des Beschuldigten beantragt, nachdem sie die Staatsanwaltschaft sowie den Straf- und Massnahmenvollzug, welche sich beide mit Schreiben vom 13. Juli 2017 gegen eine Haftentlassung wehren, vorgängig angehört hat (350 17 385). Das Strafgericht begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass aus dem forensischpsychiatrischen Vorabgutachten von Dr. B. hervorgehe, dass die Gefahr spontan verübter Gewalttaten i.S. reaktiver Aggression sehr gering sei, solange beim Exploranden die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Zudem sei aufgrund der bisher geführten Lebensführung die Gefahr gering für einschlägiges deliktisches Verhalten, solange A. kein reger Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu unterhalte. Dies sei in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich. Somit sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 hat der Verteidiger von A. an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten. Am 14. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung, eventualiter für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen. Allenfalls sei die strafprozessuale Sicherheitshaft um drei Monate anzuordnen und das Strafgericht anzuweisen, bei einem unbefangenen Gutachter ein Vorabgutachten einzuholen (Verfahren 350 17 387). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr in den Verfahren betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft Parteistellung zukomme (Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2015). Dies müsse auch in den Verfahren betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft gelten, so dass sie konsequenterweise auch einen Antrag auf Verlängerung von Sicherheitshaft stellen könne, auch wenn sie die Verfahrensleitung nicht inne habe. Dr. B. müsse als ehemaliger Therapeut von A. als befangen gelten, so dass er kein Vorabgutachten erstellen könne. Sein Vorabgutachten könne deshalb aus formellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Zudem sei das Vorabgutachten inhaltlich mangelhaft. Ebenfalls am 14. Juli 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft um sechs Monate beantragt. Zusätzlich sei das Gutachten von Dr. B. wegen Befangenheit aus dem Recht zu weisen (Verfahren 350 17 389). Der Straf- und Massnahmenvollzug macht im Wesentlichen geltend, dass Dr. B. zu A. ein Therapieverhältnis gehabt habe, so dass er als befangen gelten muss. Des Weiteren ermangle es dem Gutachten in inhaltlicher Hinsicht jeglichen wissenschaftlichen Standards. Die Haftgründe seien nach wie vor gegeben. Zudem bestehe auch kurzfristig ein Rückfallrisiko. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht die Verfahren 350 17 385, 350 17 387 und 350 17 389 vereinigt. C . Anlässlich der heutigen Haftverhandlung hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Strafgerichts und Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft festgehalten. Eventualiter sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlich geltend, dass ihr eine uneingeschränkte Parteistellung zukomme, so dass sie berechtigt sei, die genannten Anträge zu stellen. Das Vorabgutachten von Dr. B. sei nicht verwertbar, da dieser befangen sei und das Vorabgutachten sich nicht den vom Strafgericht gestellten Fragen auseinandersetze. Zudem habe sich Dr. B. nicht mit der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C. auseinandergesetzt. Das Vorabgutachten sei auch nicht nachvollziehbar und würde den Mindeststandards für ein Prognosegutachten nicht entsprechen. Die Schlussfolgerung sei nur kurz begründet und deren Herleitung sei unklar. Auch setze es sich nicht mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinander. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Der Rechtsvertreter von A. hat die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs beantragt. Auf die beiden Haftverlängerungsanträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Dr. B. behandle in seinem Vorabgutachten die Frage der akuten Rückfallgefahr. Dieses Vorabgutachten sei besser als die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C. . Dr. B. sei nicht in die Therapie von A. involviert gewesen. Zudem sei das entsprechende Ausstandsbegehren durch das Strafgericht abgewiesen worden und die Staatsanwaltschaft habe keine Beschwerde ergriffen. Der Ausstand könne deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden. Das Vorabgutachten entspreche den wissenschaftlichen Standards. Dr. B. habe nur einen kurzen Zeithorizont beurteilen müssen. Die Prognoseinstrumente würden einen längeren Zeitabschnitt beurteilen, so dass sie im vorliegenden Fall nicht massgebend seien. Zudem habe Dr. B. mit A. ein Explorationsgespräch geführt, Umfeldabklärungen getätigt und eine Fremdanamnese vorgenommen. Eine akute Rückfallgefahr liege nicht vor, so dass auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Ebenso muss es über die Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft befinden (Art. 230 StPO). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein. 1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461 ). Gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung aus der (strafprozessualen) Sicherheitshaft selbst anordnen. In denjenigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Für diese Haftentlassungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO stellt das Zwangsmassnahmengericht die (ablehnende) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik. Im Falle eines „Haftentlassungsgesuchs“ des Strafgerichts, gegen welches sich die Staatsanwaltschaft widersetzt, erscheint es sachgerecht, wenn der Antrag des Strafgerichts und die ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Vollzugs der betroffenen Person und deren Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt werden. 1.3 1.3.1 Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Ver- http.//www.bl.ch/zmg längerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht in der Regel auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; 350 11 282 ). 1.3.2 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gleichwohl können Haftentscheide nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs-oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen werden. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zugestanden und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens und des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt und gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Beschwerdeinstanz eine Beschwerde erheben kann. Aufgrund dieses Beschwerderechts ist der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die Staatsanwaltschaft unter anderem auch den Antrag stellen, dass die Haft Aufrecht erhalten werden soll, mit anderen Worten, dass ein Haftentlassungsgesuch abzuweisen sei. 1.3.3 In seinen bisherigen Entscheiden (350 16 204, 350 15 461 [bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015]) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen, sofern nicht bereits das Strafgericht die Verfahrensleitung innehat, da er anstelle der Staatsanwaltschaft tritt. Da der Straf- und Massnahmenvollzug in Fragen der Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft anstelle der Staatsanwaltschaft tritt, muss dies auch in den Fällen der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug wird deshalb im vorliegenden Verfahren auch das rechtliche Gehör gewährt. Somit ist er auch berechtigt, im Verfahren betreffend Haftentlassung Anträge zu stellen. 1.3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug aufgrund ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls eines Beschwerderechts im vorliegenden Fall berechtigt sind, unabhängig vom Strafgericht selber einen http.//www.bl.ch/zmg Antrag auf Verlängerung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft zu stellen. Dem ist zuzustimmen. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person anordnet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in Haft, wobei die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft befindet. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der hier vorliegenden. Es macht nun aber keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der strafprozessualen Sicherheitshaft beim Strafgericht einen Antrag auf Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft stellen muss, welches dieses dann als eigenen Antrag (im Falle einer Gutheissung) oder von Amtes wegen (im Falle einer Abweisung) an das Zwangsmassnahmengericht weiterleiten muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen von Sicherheitshaft selbständig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft einreichen kann. Da der Straf-und Massnahmenvollzug bei vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gleich wie die Staatsanwaltschaft behandelt wird, kann auch sie selbständig die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen. 1.4 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO (analog) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO (analog) und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig und damit auch für die Behandlung von Haftentlassungsgesuch und Haftverlängerungsanträgen. 2. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2). 2.1 In Bezug auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion und Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit) kann vollumfänglich auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 ( 350 17 184 ) verwiesen werden. 2.2 2.2.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des speziellen Haftgrunds der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 und 7. Juni 2017 ( 350 17 184 und 292) verwiesen werden. 2.2.2. In den beiden bisherigen Entscheiden hat das Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass aufgrund der Ausführungen in der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C. vom 5. März 2017, welches lediglich als Indiz im Anfangsstadium, das durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden muss, verwendet wird, und der besonderen Umstände (Weigerung von A. die Weisungen einzuhalten, Besitz einer Waffe) das Zwangsmassnahmengericht von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen ist. Mit anderen Worten hat das Zwangsmassnahmengericht die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C. und alle anderen durch den Straf- und Massnahmenvollzug eingereichten psychiatrischen Berichte und Verlaufsberichte der Vollzugsinsitutionen als Parteigutachten gewertet. Lediglich den von Gerichten angeordneten Gutachten kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Mittlerweile liegt das gerichtlich bestellte Vorabgutachten von Dr. B. vor. Dieser legt dar, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten im Sinne einer reaktiven Aggression als sehr gering einstufe, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A. allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit deutlich erhöhen. Ritalin und Kokain hätten bei A. eher eine paradoxe Reaktion zur Folge, d.h. sie würden eine beruhigende Wirkung haben, so dass eine strikte Abstinenzkontrolle nicht notwendig sei. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob nicht eine weitere Behandlung in der Forensischen Ambulanz der Z. oder allenfalls bei einem niedergelassenen forensischen Psychiater durchgeführt werden könne. 2.2.3 Das Gericht würdigt ein gerichtlich angeordnetes Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abwei-sungen begründen. Das Abweichen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 129 I 49 E. 4). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Gutachten von Dr. B. um ein Vorabgutachten. Dieses hat nicht dieselbe Fragestellung wie ein definitives forensisch-psychiatrisches Gutachten. Vielmehr beinhaltet es dieselbe Fragestellung wie eine fokale Risikoeinschätzung. Dabei handelt es sich um eine Gefährlichkeitseinschätzung zuhanden der Justizbehörden. Beurteilt http.//www.bl.ch/zmg werden Bedrohungssituationen im Hinblick auf eine allfällige Ausführungsgefahr oder die Risiken im Falle einer Haftentlassung nach erfolgter Tat. Die fokale Risikoeinschätzung macht eine Aussage zur kurz- und mittelfristigen Legalprognose und zu allfälligen flankierenden Massnahmen. Das fokale Vorabgutachten von Dr. C. hat sich allein aufgrund der Akten, d.h. ohne Kontakt mit A. , mit der Frage auseinandergesetzt, was die Folgen der Verletzung der durch A. angefochtenen Weisungen sein könnten. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug machen geltend, dass das Vorabgutachten von Dr. B. inhaltliche Mängel aufweisen würde. Zudem sei es nicht verwertbar, da Dr. B. als befangen gelten müsse. Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901). Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot solche, die mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden erstellt worden sind. Dazu gehören Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit der Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen. Solche verbotene Beweiserhebungsmethoden sind hier nicht ersichtlich und werden durch die Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Auch ist die Frage, ob Dr. B. als Gutachter befangen ist oder sein Vorabgutachten inhaltliche Mängel aufweist, welche die Überzeugungskraft des Vorabgutachtens ernstlich erschüttern können, durch das Sachgericht bzw. die Beschwerdeinstanz zu beantworten. Eine solche Beurteilung kann und darf durch das Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren nicht vorweggenommen werden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass es sich beim Gutachten von Dr. B. um ein Vorabgutachten handelt. An solche sind nicht dieselben Ansprüche zu stellen wie an forensischpsychiatrische Gutachten. Sie haben sich lediglich kurz zur Frage von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr während eines kurzen Zeitraums, d.h. bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu befassen. Solche Vorabgutachten müssen innert weniger Wochen erstellt werden und können deshalb nicht auf einer eingehenden Prüfung aller Akten und Auswertung eigenen Untersuchungsergebnissen oder Prognoseinstrumenten basieren. In der Regel umfassen Vorabgutachten ca. 5 Seiten und stellen auf ein Explorationgespräch und die Auswertung allenfalls vorhandener medizinischer Unterlagen ab. Bisher haben sich Lehre und Rechtsprechung nicht zur Frage geäussert, welche Mindeststandards für Vorabgutachten gelten. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass das Vorabgutachten von Dr. B. zufolge verschiedener Mängel absolut unverwertbar ist und diese Unverwertbarkeit bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festzustellen ist. 2.2.5 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich somit, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei der Frage der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit während http.//www.bl.ch/zmg des hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug auf das gerichtlich angeordnete Vorabgutachten von Dr. B. abzustützen hat und nicht die fokale Risikoeinschätzung durch Dr. C. , da es sich bei dieser lediglich um ein Parteigutachten handelt. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 in seinem bisher unbegründeten Beschluss eine Beschwerde von A. gegen die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C. wie ein gerichtlich angeordnetes Gutachten zu behandeln ist. Dr. B. hat ausgeführt, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten i.S. einer reaktiven Aggression als sehr gering einstuft, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A. allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit deutlich erhöhen. Dr. B. macht allerdings nicht geltend, dass in diesem Fall eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Dies wäre Voraussetzung, dass von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Der Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird anhand der Definition von Wiederholungsgefahr ausgelegt. Somit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur vor, wenn im Rahmen von strafprozessualer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könnte. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, da die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht gegeben sind. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach wie vor gegeben ist. Demgegenüber fehlt es am speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Somit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht mehr gegeben. A. ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag des Strafgerichts auf Haftentlassung wird deshalb gutgeheissen und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Haftverlängerung werden abgewiesen. 4. Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt. Es wird e n t s c h i e d e n :

1. Das Haftentlassungsgesuch des Strafgerichts vom 13. Juli 2017 wird gutgeheissen und A. ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2017 wird abgewiesen.

3. Der Haftverlängerungsantrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 14. Juli 2017 wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal (Verfahrensdauer, Stellungnahme, Akteneinsicht und Vor- /Nachbesprechung) 3 Stunden und 45 Minuten beträgt. Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 22. August 2017 abgewiesen worden (470 17 141).