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350 12 102

Basel-Landschaft · 2012-03-06 · Deutsch BL

Verlängerung Untersuchungshaft

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 E. 2). 2.3 Der Beschuldigte bringt erneut - wie schon in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2011 - vor, dass die Aussage von A. nicht verwertbar sei, da sein Verteidiger nicht zu ihrer Befragung geladen worden sei und ihm bisher noch nicht die entsprechenden vollständigen Akten zur Kenntnis gebracht worden seien. Zusätzlich sei die "Fotokonfrontation" unzulässig durchgeführt worden. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Belastungen seitens A. durch das Zwangsmassnahmengericht nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, so dass die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren nicht zu prüfen ist. Zusätzlich ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwertbarkeit von Beweismitteln in erster Linie vom Sachrichter und nicht vom Haftrichter zu beurteilen ist. Das zeigt sich daran, dass der Sachrichter unter Umständen in Abwägung der betroffenen Interessen auch formwidrig erhobene Beweise berücksichtigen darf (siehe auch: BG. E 131 I. 272. E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2007 vom 23. August 2007 E. 1.2). Die sogenannte Frühwirkung der Beweisverwertungsverbote kann dagegen nur für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten (vgl. Marc Jean - Richarddit - Bressel , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 229 N 3). Somit ist gesagt, dass als formwidrig gerügte Beweise vom Haftgericht dennoch für die Beurteilung des Tatverdachts herangezogen werde können, wenn sie nicht offensichtlich absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102) Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102) Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2012 (350 12 102) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

6. März 2012 Verlängerung Untersuchungshaft Begründung Verlängerungsantrag Umfang der Begründung eines Haftverlängerungsantrags (Erw. 2.2). Überprüfung von Beweismitteln auf ihre Verwertbarkeit hin im Haftverfahren (Erw. 2.3). Erwägungen 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Orientierung, welcher hinsichtlich des Freiheitsentzugs und des Strafverfahrens durch Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV verdeutlicht wird ( Gerold Steinmann , in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 24). Dem Betroffenen muss auf verständliche Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen ihm die Freiheit entzogen wird. Ihm müssen insbesondere die ihm vorgeworfenen Straftaten und die Tatsachen, auf die sich die Festnahme beziehen, mitgeteilt werden (Hans Vest, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 31 N 18). Dieser Informationsanspruch soll es dem Beschuldigten ermöglichen, seine Verteidigung von Beginn an vorzubereiten und zu führen ( Vest , a.a.O., Art. 32 N 23). Diese Grundsatz gilt auch in Zusammenhang mit der strafprozessualen Inhaftierung ( Marc Forster , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 N 2). 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat einem Haftverlängerungsantrag die wesentlichen Akten beizulegen Art. 227 Abs. 2 StPO). Es müssen dabei dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle Untersuchungsakten vorgelegt werden. Es sind nur diejenigen Akten zu übermitteln, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht darf in der Folge seinen Entscheid nur auf Akten abstützen, welche ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in die der Beschuldigte hat Einsicht nehmen können ( Forster , a.a.O., Art. 224 N 5, Fn. 37). Es besteht kein Anspruch auf verfrühte bzw. vollständige Akteneinsicht ( Forster , a.a.O., Art. 225 N. 4). Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte innert Frist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO keine Einsicht in die wesentlichen Akten genommen hat. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass sich in den ihm bekannten Untersuchungsakten Unterlagen befinden, welche ihn entlasten können. Es wäre ihm freigestanden, diese zusammen mit seiner Stellungnahme beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Ebenso hat er darauf verzichtet, die Abnahme von Beweisen beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen, welche ohne weiteres verfügbar sind und den dringenden Tatverdacht entkräften können (Art. 225 Abs. 4 StPO, analog). Einsicht in die vollständigen Akten eines Strafverfahrens sind im Übrigen bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen (Art. 101 f. StPO). Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast bezüglich des Vorliegens von Haftgründen bei der Staatsanwaltschaft liegt (siehe auch: Entscheid ZGM 350 11 207 vom 28. April 2011 E. 2.2.3). Des Weiteren steht es dem Beschuldigten frei, nach Kenntnis allenfalls entlastender Umstände ein Haftentlassungsgesuch einzureichen ( Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittman / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 711). 2.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass sich der Haftverlängerungsantrag vom 23. Februar 2012 äusserst ausführlich auf zwei Seiten mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auseinandersetzt. Insbesondere legt die Staatsanwaltschaft detailliert dar, welche einzelnen Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und aus welchen Beweismitteln sich dieser Verdacht ergibt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse von Telefonkontrollen, die Umstände bei der Anhaltung, die Aussagen des Beschuldigten und eine Hausdurchsuchung bei ihm abstützt. Ebenso ist klar, welchen Umfang des Drogenhandels ihm vorgeworfen wird. Auch die Gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr werden eingehend beschrieben. Hinzu kommen ausführliche Darlegungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Es ist dem Beschuldigten somit möglich, sich sachgerecht und effektiv zu verteidigen, indem er Gründe angibt, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen. Es ist nicht notwendig, dass die Staatsanwaltschaft detailliert angibt, auf welches Telefonprotokoll im Einzelnen sie sich abstützt, zumal sie das Beweisrisiko trägt. Unter diesen Umständen ist der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die eingereichten wesentlichen Akten nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft schon in ihren Eingaben vom 31. Mai 2011, 26. August 2011 und 24. November 2011 auf jeweils 6 Seiten ausführlich dargelegt, weshalb die Haftgründe gegeben sind, wobei es sich jeweils weitgehend um Wiederholungen gehandelt hat. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob nicht sogar ein Verweis auf die vorangegangenen Eingaben möglich gewesen wäre, sofern sich am entsprechenden Sachverhalt nichts geändert hat, zumal es auch für das Gericht zulässig ist, auf Ausführungen in Anträgen bzw. älteren zu verweisen (siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2010 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 5.4; BG. E 123 I 31 E. 2). 2.3 Der Beschuldigte bringt erneut - wie schon in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2011 - vor, dass die Aussage von A. nicht verwertbar sei, da sein Verteidiger nicht zu ihrer Befragung geladen worden sei und ihm bisher noch nicht die entsprechenden vollständigen Akten zur Kenntnis gebracht worden seien. Zusätzlich sei die "Fotokonfrontation" unzulässig durchgeführt worden. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Belastungen seitens A. durch das Zwangsmassnahmengericht nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, so dass die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren nicht zu prüfen ist. Zusätzlich ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwertbarkeit von Beweismitteln in erster Linie vom Sachrichter und nicht vom Haftrichter zu beurteilen ist. Das zeigt sich daran, dass der Sachrichter unter Umständen in Abwägung der betroffenen Interessen auch formwidrig erhobene Beweise berücksichtigen darf (siehe auch: BG. E 131 I. 272. E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2007 vom 23. August 2007 E. 1.2). Die sogenannte Frühwirkung der Beweisverwertungsverbote kann dagegen nur für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten (vgl. Marc Jean - Richarddit - Bressel , in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 229 N 3). Somit ist gesagt, dass als formwidrig gerügte Beweise vom Haftgericht dennoch für die Beurteilung des Tatverdachts herangezogen werde können, wenn sie nicht offensichtlich absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sind.