Revisionsgründe gem. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Es können keine Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Nachträglich entstandene Urkunden – wie beispielsweise eine Steuerveranlagung oder eine IV-Verfügung – berechtigen nicht zur Revision, auch wenn sich diese auf in der Vergangenheit liegende Zustände oder Vorgänge beziehen (E. 1.2 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 23.04.2024 2024-04-23_zr_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.04.2024 2024-04-23_zr_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.04.2024 2024-04-23_zr_2
Revisionsgründe gem. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Es können keine Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Nachträglich entstandene Urkunden – wie beispielsweise eine Steuerveranlagung oder eine IV-Verfügung – berechtigen nicht zur Revision, auch wenn sich diese auf in der Vergangenheit liegende Zustände oder Vorgänge beziehen (E. 1.2 ff.).
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