Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 10bis GebV SchKG eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten einer Abholungsauf-forderung eines Betreibungsamtes an den Verursacher geschaffen. Der gemäss Art. 10bis GebV SchKG für die Kostenauferlegung benötigte Zustellversuch eines ausserkantonalen Betreibungsamtes wird dem rechnungsstellenden Betreibungsamt nicht zugutegehalten, falls dieses Betreibungsamt keinen eigenen Zustellversuch unternimmt (E. 3.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 09.04.2024 2024-04-09_ab-schk_1_rm-02-05 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.04.2024 2024-04-09_ab-schk_1_rm-02-05 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.04.2024 2024-04-09_ab-schk_1_rm-02-05
Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 10bis GebV SchKG eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten einer Abholungsauf-forderung eines Betreibungsamtes an den Verursacher geschaffen. Der gemäss Art. 10bis GebV SchKG für die Kostenauferlegung benötigte Zustellversuch eines ausserkantonalen Betreibungsamtes wird dem rechnungsstellenden Betreibungsamt nicht zugutegehalten, falls dieses Betreibungsamt keinen eigenen Zustellversuch unternimmt (E. 3.2).
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