Fitnessverträge können unter die Konsumentenverträge i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden (E. 2.1 und E. 2.4); eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen teilzwingenden Gerichtsstand enthält (E. 2.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 12.03.2024 2024-03-12_zr_1_rm-14-05 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.03.2024 2024-03-12_zr_1_rm-14-05 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.03.2024 2024-03-12_zr_1_rm-14-05
Fitnessverträge können unter die Konsumentenverträge i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden (E. 2.1 und E. 2.4); eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen teilzwingenden Gerichtsstand enthält (E. 2.3).
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