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2024-01-30_zr_1_rm-13-05

Basel-Landschaft · 2024-01-30 · Deutsch BL

Klagebewilligungen sind nicht anfechtbar: Auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO, die sich gegen eine aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständige Klagbewilligung richtet, kann nicht eingetreten werden (E. 1.2 ff.). Angezeigter Umgang der Schlichtungsbehörde mit mangelhaften Schlichtungsgesuchen (E. 2).

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Klagebewilligungen sind nicht anfechtbar: Auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO, die sich gegen eine aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständige Klagbewilligung richtet, kann nicht eingetreten werden (E. 1.2 ff.). Angezeigter Umgang der Schlichtungsbehörde mit mangelhaften Schlichtungsgesuchen (E. 2).

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