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2023_08_03_sr_1

Basel-Landschaft · 2023-08-03 · Deutsch BL

Begründungspflicht / Rückerstattung der amtlichen Verteidigungskosten / Zusatzangaben zur Anklage / Ersatzforderungsbeschlagnahme / VerfahrenskostenAnforderungen an die Begründung der Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Kostendeckung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; E. II/A/AA).Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; E. II/A/AB/c). Anforderungen an die von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage dem Gericht einzureichende Aufstellung des Beschlagnahmeguts und der Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d und d StPO; E. III/A/AA/c und IV/A/AA/b/(ii)). Eine unterbliebene Ersatzforderungsbeschlagnahme kann durch die zweite Instanz nachgeholt werden. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; E. III/B/BC/a). Grundsätze der Festsetzung der Verfahrenskosten und deren Überbindung an eine beschuldigte Person (Art. 422 und 426 StPO; E. IV/A/AA/c/(ii) und (iii)).

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Begründungspflicht / Rückerstattung der amtlichen Verteidigungskosten / Zusatzangaben zur Anklage / Ersatzforderungsbeschlagnahme / VerfahrenskostenAnforderungen an die Begründung der Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Kostendeckung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; E. II/A/AA).Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; E. II/A/AB/c). Anforderungen an die von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage dem Gericht einzureichende Aufstellung des Beschlagnahmeguts und der Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d und d StPO; E. III/A/AA/c und IV/A/AA/b/(ii)). Eine unterbliebene Ersatzforderungsbeschlagnahme kann durch die zweite Instanz nachgeholt werden. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; E. III/B/BC/a). Grundsätze der Festsetzung der Verfahrenskosten und deren Überbindung an eine beschuldigte Person (Art. 422 und 426 StPO; E. IV/A/AA/c/(ii) und (iii)).

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