Abweisung eines Antrags um rechtshilfeweise Beschlagnahme von VermögenswertenEs trifft zu, dass der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin i.S.v. Art. 61 lit. a StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen ein gewisses Ermessen zusteht, doch die Bedürfnisse des vorliegenden Strafverfahrens, wo es um die Untersuchung schwerwiegender Vermögensdelikte geht, legen eine Beschlagnahme der Vermögenswerte, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt wird, dringend nahe; diese erscheint mithin selbst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als opportun. Allfällige mangelnde personelle Ressourcen, wie sie die Staatsanwaltschaft als Begründung für ihre bisherige Weigerung, die beantragte Zwangsmassnahme anzuordnen, ins Feld führt, können nicht zur Begründung einer Unverhältnismässigkeit in der Sache herangezogen werden. Nicht zuletzt ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen, den die Staatsanwaltschaft zu beachten hat und welcher die Untersuchungsbehörde im Besonderen verpflichtet, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts mit allen geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen vorzunehmen. Nachdem im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass die auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen liegenden Gelder abgehoben bzw. die Konten selbst geschlossen werden, was insbesondere zu einem Beweisverlust, aber auch zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung, den allenfalls aus einer Straftat Geschädigten die ihnen zustehenden Vermögenswerte zurückzugeben, führen kann, ist zudem eine hohe zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Sperrung der genannten Konten gegeben (Erw. II.2.3.4.2 lit. a-e).
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Basel-Land Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_5
Abweisung eines Antrags um rechtshilfeweise Beschlagnahme von VermögenswertenEs trifft zu, dass der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin i.S.v. Art. 61 lit. a StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen ein gewisses Ermessen zusteht, doch die Bedürfnisse des vorliegenden Strafverfahrens, wo es um die Untersuchung schwerwiegender Vermögensdelikte geht, legen eine Beschlagnahme der Vermögenswerte, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt wird, dringend nahe; diese erscheint mithin selbst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als opportun. Allfällige mangelnde personelle Ressourcen, wie sie die Staatsanwaltschaft als Begründung für ihre bisherige Weigerung, die beantragte Zwangsmassnahme anzuordnen, ins Feld führt, können nicht zur Begründung einer Unverhältnismässigkeit in der Sache herangezogen werden. Nicht zuletzt ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen, den die Staatsanwaltschaft zu beachten hat und welcher die Untersuchungsbehörde im Besonderen verpflichtet, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts mit allen geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen vorzunehmen. Nachdem im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass die auf den Bankkonten der drei begünstigten Personen liegenden Gelder abgehoben bzw. die Konten selbst geschlossen werden, was insbesondere zu einem Beweisverlust, aber auch zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung, den allenfalls aus einer Straftat Geschädigten die ihnen zustehenden Vermögenswerte zurückzugeben, führen kann, ist zudem eine hohe zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Sperrung der genannten Konten gegeben (Erw. II.2.3.4.2 lit. a-e).
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