UntersuchungsbefehlAnforderungen an die Begründung eines Untersuchungsbefehls (E. 2.2 und 2.3). Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zur Abklärung des körperlichen oder geistigen Zustands des Lenkers eines auf einem Baustellengelände geführten Baggers verlangt einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, jedoch keinen Verdacht auf eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit. Überdies muss eine solche Anordnung verhältnismässig sein (E. 5).
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Basel-Land Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_4
UntersuchungsbefehlAnforderungen an die Begründung eines Untersuchungsbefehls (E. 2.2 und 2.3). Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zur Abklärung des körperlichen oder geistigen Zustands des Lenkers eines auf einem Baustellengelände geführten Baggers verlangt einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, jedoch keinen Verdacht auf eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit. Überdies muss eine solche Anordnung verhältnismässig sein (E. 5).
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