Sistierung in Fällen von häuslicher GewaltGemäss Art. 55a StGB hängt der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab. Vielmehr liegt nunmehr die Verantwortung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens bei den Behörden, welche neben der autonomen - mithin nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflussten - Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen müssen (E. 3.1.b).Die Sistierung muss geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Dies bedeutet, dass von der Behörde explizit verlangt wird, die Erfolgsaussichten der Sistierung abzuschätzen. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftiger Gewaltausübung durch die beschuldigte Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen (E. 3.1.c).
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Basel-Land Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.05.2023 2023_05_30_sr_2
Sistierung in Fällen von häuslicher GewaltGemäss Art. 55a StGB hängt der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab. Vielmehr liegt nunmehr die Verantwortung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens bei den Behörden, welche neben der autonomen - mithin nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflussten - Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen müssen (E. 3.1.b).Die Sistierung muss geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Dies bedeutet, dass von der Behörde explizit verlangt wird, die Erfolgsaussichten der Sistierung abzuschätzen. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftiger Gewaltausübung durch die beschuldigte Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen (E. 3.1.c).
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