Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:Für Medienschaffende gilt, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (E. 4.5). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung ist objektiv zu beurteilen, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten des betreffenden Mediums zu verstehen ist (E. 6.4.2).
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:Für Medienschaffende gilt, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (E. 4.5). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung ist objektiv zu beurteilen, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten des betreffenden Mediums zu verstehen ist (E. 6.4.2).
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