Sachliche Zuständigkeit: Für Streitigkeiten zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern im Zusammenhang mit Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zuständig, wenn der soziale Zweck der Versicherung erkennbar ist. Andernfalls ist die Zivilgerichtsbarkeit für derartige Streitigkeiten zuständig (E. 1.1). Art. 188 Abs. 2 ZPO: Auch ein schlüssig erscheinendes Gutachten kann Anlass zu einer Oberbegutachtung geben, wenn sich aufgrund eines eingereichten Privatgutachtens ernsthafte Zweifel an dessen Schlussfolgerungen aufdrängen (E. 6.1).
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Basel-Land Kantonsgericht 05.12.2023 2023-12-5_zr_3_rm-22-04 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.12.2023 2023-12-5_zr_3_rm-22-04 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.12.2023 2023-12-5_zr_3_rm-22-04
Sachliche Zuständigkeit: Für Streitigkeiten zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern im Zusammenhang mit Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zuständig, wenn der soziale Zweck der Versicherung erkennbar ist. Andernfalls ist die Zivilgerichtsbarkeit für derartige Streitigkeiten zuständig (E. 1.1). Art. 188 Abs. 2 ZPO: Auch ein schlüssig erscheinendes Gutachten kann Anlass zu einer Oberbegutachtung geben, wenn sich aufgrund eines eingereichten Privatgutachtens ernsthafte Zweifel an dessen Schlussfolgerungen aufdrängen (E. 6.1).
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