Unlautere Medienberichte (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 In formeller Hinsicht ist keine bundesgerichtliche Anweisung zur Neubeurteilung erfolgt. Die Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO sind unverändert erfüllt. Es kann deshalb an dieser Stelle auf die Erwägungen des Erstentscheids unter III. verwiesen werden.
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E. 1.1 24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirt- schaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online)
E. 1.2 3. März 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Fragwürdi- ge Abrechnungen» (Front) und «Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung» (S. 21 und online)
E. 1.4 10. August 2018 unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17 und online)
E. 1.5 13. Dezember 2018 unter den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Ge- schäfte der Wirtschaftskammer» (S. 2 und 3) 2. Das Begehren gemäss Ziffer 2 der Klage vom 23. August 2018 auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Klägerin durch die Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Löschungen
E. 2 Die Klägerin erläuterte mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 zuhanden des Kantonsge- richts, welche Punkte aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils rechtskräftig entschieden wor- den seien und zu welchen eine Neubeurteilung zu erfolgen habe. Zu letzteren lieferte sie eine materielle Begründung, wie die Punkte lauterkeitsrechtlich zu behandeln seien. Die Beklagten monierten in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 11. Juli 2023, dass die Klägerin den Umstand der Rückweisung zum Anlass genommen habe, sich mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 in zivilprozessual unzulässiger Weise neuerlich zur Sache zu äussern. Allerdings belas- sen es auch die Beklagten nicht dabei zu beantragen, die Eingabe der Gegenpartei als unzu- lässig zurückzuweisen, sondern unterbreiten dem Kantonsgericht genauso ihre Sichtweise, wie das Bundesgerichtsurteil im Rahmen der Neubeurteilung interpretiert werden soll. Das Kan- tonsgericht erachtet sowohl die Eingabe der Klägerin vom 26. Juni 2023 als auch diejenige der Beklagten vom 11. Juli 2023 als unbeachtlich. Diese könnten, nachdem ein doppelter Schrif- tenwechsel durchgeführt wurde und der Prozess unverändert im Entscheidstadium steht, unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn neue Tatsa- chen oder Beweismittel eingebracht worden wären. Allerdings wird vorliegend weder von den Parteien in den erwähnten Eingaben dargelegt, es würden solche Noven vorliegen, noch sind solche für das Kantonsgericht ersichtlich. Daraus folgt, dass die Eingaben bzw. die von den Parteien darin vorgetragenen rechtlichen Ausführungen zwar zu den Akten zu nehmen sind, diese jedoch für die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts nicht bindend sind und deshalb auch nicht zwingend beachtet werden müssen, zumal das entscheidende Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).
E. 3 Bei der Neubeurteilung sind sodann dieselben materiellrechtlichen Bestimmungen und Überlegungen einschlägig, wie sie vom Kantonsgericht im Erstentscheid erwogen wurden (vgl. E. IV. 1. f.), zumal das Bundesgericht im Urteil vom 18. April 2023 dieselben rechtlichen Grundlagen als relevant erachtete. Auf eine Wiederholung derselben an dieser Stelle wird des- halb verzichtet. Soweit das Bundesgericht allgemeine rechtliche Fragen beantwortete, seien die entsprechenden wesentlichen Erwägungen kurz zusammengefasst. Auch das Bundesgericht bejahte die Wettbewerbsstellung der Klägerin, welche Grundvoraussetzung für die Anwendbar- keit des UWG darstellt (4A_340/2022 E. 5.3). Sodann decken sich die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen unlauteren Handelns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mit denjenigen des Kantonsgerichts (4A_340/2022 E. 4), was als Bestätigung des Ersturteils in diesem Punkt aufzufassen ist. Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 UWG erwog das Bundesgericht, entgegen den Beklagten könne diese nicht gene- rell damit verneint werden, dass sich die Vorwürfe in der Berichterstattung teilweise primär ge- gen deren Tochtergesellschaften richten würden, zumindest dann, wenn in der Berichterstat- tung ein starker Bezug zur Klägerin selbst gemacht werde, wenn beispielsweise auf personelle Verflechtungen eingegangen werde oder sich die Vorwürfe indirekt auch gegen die Klägerin richten würden, mithin die Klägerin selbst betroffen sei. Soweit sich die Vorwürfe allerdings im Wesentlichen bzw. ausschliesslich gegen Tochtergesellschaften der Klägerin richten würden, fehle es neben der Aktivlegitimation auch an einer Herabsetzung der Klägerin (4A_340/2022
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 6.2.2). Hierauf wird im Rahmen der Neubeurteilung der einzelnen Berichterstattungen zu- rückzukommen sein. Ob die Klägerin auch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG zur Klageerhe- bung legitimiert sei, liess das Bundesgericht indessen ausdrücklich offen (4A_340/2022 E. 6.2.3). Zum Verständnis der Berichterstattungen durch die durchschnittliche Leserschaft führ- te das Bundesgericht sodann aus, den Beklagten sei zwar insofern Recht zu geben, als das Kantonsgericht im Erstentscheid nicht explizit beschrieben habe, von welchem Durchschnittsle- ser es ausgehe. Indirekt würde sich dies aber sehr wohl daraus ergeben, indem es jeweils aus- führe, wie der Durchschnittsleser eine Aussage bzw. eine Berichterstattung verstanden habe. Dies erachtete das Bundesgericht als soweit ausreichend, als dass eine sachgerechte Anfech- tung möglich gewesen sei. Im Ergebnis schützte das Bundesgericht das Vorgehen des Kan- tonsgerichts, das Verständnis des Durchschnittslesers oder der Durchschnittsleserin jeweils zu den einzelnen Berichterstattungen zu analysieren, anstatt allgemein die Durchschnittsleser- schaft der Beklagten 1 zu definieren (4A_340/2022 E. 7). Mit dem vorliegenden Neubeurtei- lungsentscheid beschränkt sich das Kantonsgericht zum einen in seinen Erwägungen darauf, diejenigen Punkte zu beurteilen, zu welchen das Bundesgericht ausdrücklich einen kassatori- schen Entscheid fällte. Zum anderen wird im Rahmen der Neubeurteilung auch über Eventual- begehren entschieden, nachdem das Bundesgericht das jeweilige Hauptbegehren anders als das Kantonsgericht abgewiesen hatte und über die Eventualbegehren bisher nicht entschieden wurde, soweit nach dem Verständnis das Kantonsgerichts nach dem bundesgerichtlichen Ent- scheid Raum dazu besteht, sei es, weil das Bundesgericht das Kantonsgericht ausdrücklich dazu aufgefordert hat oder sei es, dass zwar keine ausdrückliche Anweisung vorliegt, indessen aber auch kein bundesgerichtlicher Entscheid in der Sache erblickt werden kann. Soweit das Bundesgericht den kantonsgerichtlichen Erstentscheid teilweise aufgehoben und reformatorisch entschieden hat, erübrigen sich weitere kantonsgerichtliche Erwägungen. Selbstredend ist der reformatorische Teil des Bundesgerichtsurteils im Rahmen des neu zu verfassenden Entscheid- Dispositivs für das Kantonsgericht bindend und entsprechend zu berücksichtigen.
E. 3.1 Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussage im Artikel vom
E. 3.2 Berichterstattung vom 3. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle- zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel vom 3. März 2018 «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21), mit Ausnahme des Zusatzartikels in der Box, von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Fragwürdige Abrechnungen» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/ epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Brisante Unter- lagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
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E. 3.3 Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussage im Artikel «Weber und die Wirtschaftskammer» (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2)».
E. 3.4 Berichterstattung vom 22. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
22. März 2018 «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3) sowie im Artikel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front), abruf- bar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschafts- kammer-stellte-sich-uebers-Gesetz/story/11719994 sowie im Online- Archiv unter https://verlag.baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschal- tet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front, Titel);
b) «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie ge- heimes Gutachten belegt" (Front, Untertitel);»
c) «Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2)»;
d) «(Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK) res- pektive der federführenden Wirtschaftskammer (festgehalten)» (Front, Spalte 3 f.; nur unterstrichene Passage; Rest in Klammern bleibt)
e) «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3, Titel, und On- line-Ausgabe)
f) «Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online-Ausgabe)
g) «Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU- Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwal- tete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe)
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h) «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Ge- flecht werden nicht Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarz- arbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer.» (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe). Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, den unter https://twitter. com/bazonline abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschaftskammer übers Gesetz stellt.» von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Wirtschafts- kammer Baselland stellte sich übers Gesetz – Vertrauliches Rechts- gutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle.» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
E. 3.5 Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
3. April 2018 «Die Firma», abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084, sowie im On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen:
a) «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhal- tung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe);
b) «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein kom- plexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steu- ergelder zweckentfremden und abführen können.» (S. 17, Spal- te 4 f., und Online-Ausgabe)
E. 3.6 Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
2. Mai 2018 «Wann ist Schluss mit diesem Unsinn?», abrufbar im Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen.» (S. 21, Spalte 1);
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b) «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missstän- den ein.» (S. 21, Spalte 1);
c) «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträ- gen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen.» (S. 21, Spalte 2). d) "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirt- schaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Jour- nalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaf- ten." (S. 21, Spalte 4).
E. 3.7 Berichterstattung vom 10. August 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10. August 2018 «Verbandssprecher Schindler spricht ...» von ihrer Twitter- Timeline zu löschen.
E. 3.8 Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/Joel Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13. Dezember 2018 «Die unsau- beren Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1 bis 3.8 hievor zu lö- schenden Artikel und Textpassagen, gegenüber folgenden Medienda- tenbanken und folgender Internet-Suchmaschinen abzugeben:
a) Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, b) Swissdocs bzw. Swissdocs AG,
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c) SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG,
d) Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Publi- kation der Entscheide des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2021 und vom 14. November 2023 in den Verfahren 430 18 240 und 430 23 125 auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. April 2023 im Verfahren 4A_340/2022 auf der Webseite des Schweizerischen Bun- desgerichts anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Auf- schaltdauer ist das Urteil in der Online-Rubrik «Basel/Land» für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardge- schichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskam- mer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ mit Verweis auf die vollständigen Ur- teilspublikationen auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel- Landschaft und des Schweizerischen Bundesgerichts zu publizieren. 6. Die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 hievor erfolgen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missach- tungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Die Entscheidgebühr von CHF 50’000.00 wird im Umfang von CHF 30’500.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 19’500.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Forderung des Staates wird mit dem seitens der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 50’000.00 verrechnet. Demnach schul- den die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 19’500.00. 9. Die Parteikosten des Verfahrens von je CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250 und 7,7% MWSt auf dem Honorar der Kläge- rin, ausmachend CHF 11’723.25, tragen die Klägerin im Umfang von 61% und die Beklagten 1 und 2 im Umfang von 39%. Demnach hat die Klägerin den Beklagten 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28’922.95 (inkl. Auslagenanteil und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
E. 4 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 Das Bundesgericht hat die Berichterstattung vom 27. Januar 2023 entgegen dem Kantonsge- richt lauterkeitsrechtlich nicht beanstandet und deshalb auch die Löschung des gesamten Be- richts abgelehnt (4A_340/2022 E. 9.3). Hinsichtlich des klägerischen Eventualbegehrens um Löschung einzelner Aussagen (Rechtsbegehren Ziffer 3.1 litera b gemäss Klage vom
23. August 2018) erwog das Bundesgericht zudem in Erwägung 9.3, dass die Klägerin im bun- desgerichtlichen Verfahren in ihrer Beschwerdeantwort bloss pauschal auf ihre Klage verwiesen habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Allerdings hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, es sei nicht ersichtlich, dass einzelne Aussagen des Artikels als qualifiziert herabsetzend zu beurteilen wären. Aufgrund dieser abschliessenden materiellen Beurteilung durch das Bun- desgericht besteht für das Kantonsgericht für eine Neu- oder Nachbeurteilung des betreffenden klägerischen Eventualantrags kein Raum.
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E. 5 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 24. Februar 2018
E. 5.1 Bezüglich der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 ist eine partielle Neubeurteilung erforderlich. So erwog das Bundesgericht zum Einwand der Beklagten und Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung ge- tragen werden könnte, anstatt die integrale Löschung der Berichterstattung anzuordnen. Das Bundesgericht hatte im Rahmen der rechtsgenüglich vorgetragenen Rügen in materieller Hin- sicht lediglich zu beurteilen, ob mit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 eine Herabset- zung der Klägerin einhergehe. Eine solche wurde in der erwähnten Berichterstattung höchst- richterlich indessen nur insoweit festgestellt, als die Klägerin dabei für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK mitverantwortlich gemacht wurde. Dies gilt gemäss Bundesgericht auch insoweit, als sich diese Vorwürfe gegen den Direktor der Klägerin richteten. Die Herabset- zung der Organperson könne als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar sei (4A_340/2022 E. 10.5). Das Bundesgericht erachte- te entsprechend die kantonsgerichtliche Anordnung der kompletten Löschung der Berichterstat- tung gemäss Erstentscheid als unverhältnismässig und wies das Kantonsgericht an zu prüfen, welche Aussagen zu löschen seien, um den Interessen der Klägerin gebührend Rechnung zu tragen (4A_340/2022 E. 10.7). Dabei legte sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich darauf fest, ob das Kantonsgericht diese Prüfung partieller Löschungen auf die Passagen zu beschränken hat, welche gemäss den klä- gerischen Eventualbegehren in der Klage vom 23. August 2018 konkret beantragt wurden, oder ob der gesamte Bericht auf einzelne unlautere Herabsetzungen der Klägerin zu untersuchen ist. Das Kantonsgericht sieht sich allerdings an die (Eventual-)Anträge und Begründung der Klag- partei gebunden, zumal im vorliegenden Verfahren die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.],
3. Aufl., 2016, Art. 55 N 8; zur Dispositionsmaxime im UWG exemplarisch: BGer 4A_314/2021 E. 7.2.2). Demnach hat das Kantonsgericht im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung noch über folgende Rechtsbegehren unter Ziffer 3.2 litera b der Klage vom 23. August 2018 zu befin- den: « Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 24.02.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen:
i. "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammen- hang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." (Front, Spalte 2); ii "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufge- führte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." (S. 21, Spalte 3, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende- auf/story/24803359);
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http://www.bl.ch/kantonsgericht iii. "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz." (S. 21, Spalte 3 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/ vertrau- licher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359); iv. "Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?" (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online- Ausgabe, abrufbar unter:https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt- missstaende-auf/story/24803359);
v. "Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden." (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertrau- licher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359).» 5.2.1 Ad i. führte die Klägerin in ihre Klagebegründung aus, das Strafverfahren der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft habe sich nie gegen die Wirtschaftskammer oder deren Direktor gerichtet, weshalb der Verweis auf diese Strafuntersuchung im vorliegenden Kontext in höchstem Masse irreführend sei und einzig den Zweck verfolge, die Klägerin in den Dunstkreis des Strafrechts zu rücken (Klage Rz 144). Die Beklagten bezeichneten die klägerischen Aus- führungen als unzutreffend mit der Begründung, es hätten tatsächlich Betrugsvorwürfe im Raum gestanden, welche sich explizit gegen Unbekannt gerichtet hätten. Dabei seien allerdings im Wesentlichen neben der ZAK und der AMS auch die Klägerin im Fokus gestanden (Klageant- wort Rz 169). 5.2.2 Das Kantonsgericht weist das klägerische Löschungsbegehren «ad i» ab. Aus dem Kon- text ergibt sich keine behauptete Verantwortlichkeit der Klägerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK. Anders wäre höchstens zu entscheiden gewesen, wenn davon aus- zugehen wäre, der Bericht suggeriere nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leser- schaft, die Schwarzarbeitskontrolle werde durch die ZAK durchgeführt. Solches wird allerdings von der Klägerin nicht substantiiert behauptet, so dass es zusammenfassend mit dem Zitat "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." keine rechtlich rele- vante Herabsetzung der Klägerin im Sinne des erwähnten bundesgerichtlichen Massstabes verbunden ist.
E. 5.3 Ad ii. – v. begründete die Klägerin ihre Löschungsbegehren ebenfalls damit, dass es den Beklagten auch bei den genannten Aussagen einzig darum gehe, die Klägerin in den Dunst einer Strafuntersuchung zu rücken. Auch diese Zitate würden der Klägerin bzw. der ihr gehö- renden AMS vermutungsweise unterstellen, sie habe der ZAK «fingierte» bzw. «erfundene» Stunden verrechnet und möglicherweise (über das Einkassieren von Erwerbsersatzleistungen) sogar «doppelt verdient». Alle diese Unterstellungen würden im Grunde strafrechtliche Vorwürfe enthalten, das Erschleichen unberechtigter Subventionen genauso wie das Fingieren von tat- sächlich inexistenten Arbeitsstunden zu Handen einer Buchhaltung, wodurch – wenn die be- klagtische Berichterstattung denn zutreffen würde – wohl die Straftatbestände des Betrugs und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Urkundenfälschung erfüllt wären. Daran ändere auch die Tatsache nicht das Geringste, dass diese schwerwiegenden Unterstellungen in Frageform oder als Vermutungen präsentiert würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung schütze eine solche Relativierung ihren Urheber nicht vor dem Vorwurf der Persönlichkeits- bzw. Wettbewerbsverletzung (Klage Rz 145). Die Beklagten bestreiten eine qualifizierte Herabsetzung der von der Gegenpartei beanstandeten Passagen, da sie Vermutungen äussern oder eine Frage stellen und keine Tatsachenbehaup- tungen darstellen würden. Sie würden zudem allesamt auf dem mehrfach erwähnten KPMG- Bericht fussen (Klagbeilage 38), aus dem hervorgehe, dass der ZAK Kontrollstunden verrechnet worden seien, ohne dass dem eine Arbeitsleistung gegenübergestanden hätte. Ausserdem sei in der beanstandeten Berichterstattung offengeblieben, ob Erwerbsersatz verlangt worden sei und ob allenfalls Stundenabrechnungen fingiert worden seien (Klageantwort Rz 171). Replican- do entgegnete die Klägerin, dass auch Vermutungen oder Fragen eine unlautere Herabsetzung darstellen könnten. 5.4.1 Werden Vermutungen wie Tatsachen vermittelt, welche offensichtlich unzutreffend sind, können sie den Leser in die Irre führen, was den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfül- len kann. Gleiches gilt für in Frageform in den Raum gestellte Aussagen, solange die Beantwor- tung für die durchschnittliche Leserschaft in der Berichterstattung nicht offenbleibt. Dement- sprechend können insbesondere Suggestivfragen herabsetzend sein, wenn aufgrund der ge- machten Aussage eine Täuschung der Leserschaft hervorgerufen wird. Dementsprechend greift die Entgegnung der Beklagten, Vermutungen und in Frageform aufgestellte Aussagen könnten von Vornherein den Tatbestand der Herabsetzung nicht erfüllen, zu kurz. Im Übrigen gehen die unter Ziffer 5.3 wiedergegebenen Parteistandpunkte am Prozessgegenstand im Sinne des Bundesgerichtsurteils vorbei und nehmen zur Frage, ob mit den eingeklagten Passagen nach dem Verständnis der Leserschaft die unlautere Aussage aufgestellt wird, die Klägerin sei für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK verantwortlich, nicht substantiiert Bezug. 5.4.2 Ad ii.: Bei der fraglichen Textpassage: "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob die- se und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." wird zwar auf die Schwarzarbeitskontrolle Bezug genommen («diese»), was sich ohne weiteres aus dem Kontext mit dem unmittelbar vorstehenden Satz/Absatz ergibt. Eine inhaltliche Bezugnah- me zur Klägerin oder Ausführungen zur behaupteten Verantwortung derselben für die Buchfüh- rung durch die ZAK ist für das Kantonsgericht jedoch nicht ersichtlich. Da auch hier keine her- absetzende Äusserung zum Nachteil der Klägerin erfolgte, ist das entsprechende Löschungs- begehren abzuweisen. 5.4.3 Ad iii.: Gemäss Bundesgericht kann auch eine Herabsetzung der Klägerin bestehen, wenn der Vorwurf für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK verantwortlich zu sein, an den Direktor der Klägerin adressiert wird, sofern die Herabsetzung der Organperson als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden könne, indem ein genügender Bezug erkennbar ist (vgl. E. 5.1 hievor). Die klägerischerseits zur Löschung beantragte Text- Passage "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstun-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht den Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz." erwähnt die Klägerin zwar nicht ausdrücklich. Aufgrund des gesamten Berichts auf Seite 21 der BaZ vom 24. Februar 2018, welcher im Übrigen zum Untertitel hat: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil», ist nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft bei der eingeklagten Text-Passage und der Formulierung «Busers Firmennetz» die Bezugnahme zur Klägerin offensichtlich. Wenn auch mit der Einleitung, dass unklar bleibe, ob das Firmennetz des Direktors der Klägerin für fingierte Arbeitsstunden doppelt öffentliche Gelder kassiert habe (Steuergelder und Erwerbsersatz), der Vorwurf offen und damit abgeschwächt erhoben wird, wird implizit eine entsprechende Vermu- tung unredlichen Geschäftsgebarens aufgestellt. Der Beklagte 2 schliesst den betreffenden Ab- schnitt mit der Feststellung, dass der KPMG-Bericht diese Frage(n) unbeantwortet lasse. Damit bleibt im Raum stehen, dass der Bericht lückenhaft sei und dass er, hätte er sich mit der Frage- stellung einlässlich befasst, zum vermuteten Ergebnis gelangen würde. Die Leserschaft wird nach Ansicht des Kantonsgerichts dadurch in die Irre geführt, dass indirekt die Klägerin für die unsorgfältig geführte Buchführung mitverantwortlich sein soll. Diese unlautere Herabsetzung braucht sich die Klägerin nicht gefallen zu lassen, weil sie nicht als erwiesen zu erachten ist, weshalb das Löschungsbegehren iii. gutzuheissen ist. 5.4.4 Ad iv.: Die von der Klägerin als unlauter beanstandete Aussage «Offen ist: Hat das Fir- mengeflecht doppelt verdient» findet sich im Bericht vom 24. Februar 2018 auf S. 21 im Kasten (Liste der Verfehlungen) zum Bereich «Verbuchte Arbeitsstunden». Es wird angeführt, gemäss KPMG-Bericht seien von der AMS Stunden an die ZAK weiterverrechnet worden, ohne dass eine Arbeitsleistung hierfür erkennbar sei. Diese Feststellung sei im Zusammenhang mit der Verbuchung von Stunden eines Mitarbeitenden, der sich in der Rekrutenschule befunden habe, aufgestellt worden. Weiter lägen der KPMG keine Informationen vor, ob für diesen zusätzlich auch Erwerbsersatz vergütet worden sei. Aufgrund dieser Ausgangslage folgerte der Beklagte: «Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?» Der Abschnitt bezieht sich zwar auf das Zusammenwirken der AMS mit der ZAK. Es wird jedoch keine Aussage darüber gemacht, ob das doppelte Verdienen einen gewollten, bewusst angestrebten Effekt darstelle oder ob dies die nicht beabsichtigte Folge eines fehlerhaften Vorgehens sei. Weil die Frage zu einem zweideuti- gen Sachverhalt formuliert wurde, mangelt es an einer konkreten Herabsetzung der Klägerin im Sinne einer Verantwortung für die behaupteten fehlerhaften Buchungen. Das Löschungsbegeh- ren erweist sich dadurch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 5.4.5 Ad v.: Bei der letzten zur Löschung eingeklagten Textpassage der Berichterstattung vom
24. Februar 2018 ("Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden.") fehlt eine Bezugnahme zur Klägerin nicht nur in der Passage selber, sondern auch im Kontext, in welchem diese Aussage gemacht wurde. Betitelt ist der Textteil in der 1. Spalte im Kasten des Berichts vom 24. Februar 2018 auf S. 21 mit «Lohnaufwände». Wiedergegeben wird der KPMG-Bericht, welcher seinerseits eine Stellungnahme der ZAK zitiert, wonach die entspre- chenden AMS-internen Dokumente zu Anschauungszwecken und für Dritte nachträglich erstellt worden seien, ohne dass die AMS je konkrete Aufwandabrechnungen erstellt habe. Damit fehlt
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http://www.bl.ch/kantonsgericht es bei der eingangs angeführten Frage offensichtlich an einem Bezug zur Klägerin selber. Dies führt zur Abweisung des Löschungsbegehrens, zumal grundsätzlich keine Herabsetzung er- sichtlich ist.
E. 6 Löschung einzelner Aussagen aus dem Zusatzartikel (Box) vom 3. März 2018
E. 6.1 Das Bundesgericht schützte den kantonsgerichtlichen Befund zur Berichterstattung vom
3. März 2018, wonach im unzutreffenden Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen durch den Di- rektor der Klägerin an eine Tochtergesellschaft eine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin zu erblicken sei. So wurde erwogen, die Beklagten hätten nicht darzulegen vermocht, dass das Kantonsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Vorwurf heikler Zahlungsanweisun- gen habe nicht belegt werden können bzw. sei unzutreffend. Auch eine Verletzung von Art. 17 i.V.m. Art. 36 BV sei nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundes- recht die Grundaussage der Berichterstattung als unlauter taxiert habe. Die Klägerin mache diesbezüglich zu Recht geltend, ohne die unlautere Aussage, Christoph Buser habe die Anwei- sung erteilt, der ZAK die gesamten Verwaltungskosten der AMS in Rechnung zu stellen, wäre die Berichterstattung letztlich ihres Sinns entleert. Dementsprechend bestätigte das Bundesge- richt auch die kantonsgerichtliche Anweisung zur Löschung der gesamten Berichterstattung vom 3. März 2018. Von der Löschungsanweisung ausgenommen wurde allerdings vom Bun- desgericht der Zusatzartikel in der Box auf S. 21, in der die Positionierung eines Landrats der Grünen im Zusammenhang mit der Gefak-Berichterstattung wiedergegeben wird, da dieser Teil der Berichterstattung in der Box als Ganzes nach Einschätzung des Bundesgerichts nicht als unlauter zu taxieren ist (4A_340/2022 E. 11.3 f.). Die Klägerin hatte in ihrer Klage vom
23. August 2018 punkto Bericht in der Box ein Eventualbegehren gestellt, für den Fall, dass nicht die gesamte Berichterstattung zu löschen sei. Sie verlangte gemäss Rechtsbegehren
E. 6.2 Gemäss Klagebegründung, Rz 169, fühlt sich Klägerin durch die zitierte Aussage von Csontos qualifiziert herabgesetzt, indem zu Unrecht und unnötig verletzend behauptet werde, es folge «ein Skandal dem anderen». Beim Leser werde dadurch nicht nur fälschlicherweise der Eindruck erweckt, die Klägerin sei ein unseriöser Verband und in diverse Skandale verwickelt, sondern auch, dass die Klägerin ihre Taten durch die aktive Schaffung eines undurchsichtigen Firmenkonstruktes verschleiert habe. Die in den Raum gestellte Abzweigung von Geldern (im Kontext des Artikels sei klar, dass Steuergelder gemeint seien) sei sodann ebenfalls unlauter,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht da herabsetzend und unwahr. Die Äusserung in Form einer Vermutung ändere nichts an dieser Feststellung. Da die angeblichen Skandale von den Beklagten hausgemacht seien und auch keine Steuergelder abgezweigt worden seien, könne konstatiert werden, dass in dieser Aussa- ge nichts der Wahrheit entspreche. Die für die Klägerin massiv schädigende und unlautere Aussagen seien daher zu löschen. Die Beklagten entgegneten einzig, die Klägerin würde ein gemischtes Werturteil beanstanden («ein Skandal nach dem anderen»), welches keine qualifi- zierte Herabsetzung der Klägerin darstelle (Klageantwort Rz 194).
E. 6.3 Ist das eingeklagte Zitat der Aussage des damaligen Grünen-Präsidents, Bàlint Csontos, losgelöst vom übrigen Text in der Box unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin vorliegt. Die Leserschaft kann problemlos einordnen, dass es sich hier um die Mei- nungsäusserung eines pointierten Werturteils aus dem Lager der politischen Gegnerschaft der Klägerin handelt, dessen Aussage sich die Beklagten ohne zusätzliche Kommentierung nicht zu Eigen machen. Zudem ist die Aussage insofern abgeschwächt, als lediglich eine Vermutung geäussert wurde, «womöglich» könnten Gelder für private Interessen abgezweigt worden sein. Somit ist das Eventuallöschungsbegehren zur wiedergegebenen Passage in der Box abzuwei- sen.
E. 7 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Klage: «Es sei die Beklagte zu verpflichten, folgende Aussagen im Artikel "Weber und die Wirtschafts- kammer" (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/ archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: i. "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (S. 17, Spalte 2); ii. "Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen" (S. 17, Kasten, Spalte 4); iii. "Er [der KPMG-Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf" (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.);» Das Kantonsgericht hiess die Klage bezüglich Löschung der ersten und der dritten Aussage gut und wies den klägerischen Löschungsantrag zur zweiten Aussage ab (vgl. E. 7.6.1 ff. und Dis- positiv-Ziffer 3.4 des Erstentscheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung der ersten Aussage ("ihr Ge- schäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern"), kassierte indessen die erstinstanzliche Löschungsanweisung hinsichtlich der dritten Aussage (4A_340/2022 E. 12.4), so dass im Rah- men der Neubeurteilung dieses Prozessergebnis im Urteildispositiv nachzuvollziehen ist (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 3.3).
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E. 8 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 14. März 2018
E. 8.1 Das Bundesgericht hat den kantonsgerichtlichen Erstentscheid im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 14. März 2018 aufgehoben und entschieden, dass der Artikel insge- samt nicht unlauter und deshalb auch nicht zu löschen sei. Begründet wird dies einerseits mit einem fehlenden Bezug zur Klägerin. Abgesehen vom Untertitel, den die Klägerin indessen nicht beanstandet habe, werde die Klägerin in der Berichterstattung nirgends erwähnt. Aus der Berichterstattung ist nach der Einschätzung des Bundesgerichts hinreichend deutlich, dass sich die Vorwürfe bezüglich derer das Kantonsgericht die Unlauterkeit des Artikels in seiner Ge- samtheit begründet hatte (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft), grundsätzlich aus- schliesslich gegen die AMKB richten. Die Klägerin werde im Artikel lediglich soweit erwähnt, als darauf aufmerksam gemacht werde, dass die AMKB von der Klägerin und der Unia im Rahmen der Arbeitsmarktkontrolle gegründet worden sei. Die kantonsgerichtliche Ansicht, dass der Durchschnittsleser namentlich aufgrund des Untertitels davon ausgehen würde, die Vorwürfe (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft) würden sich auch gegen die Klägerin richten, überzeugte das Bundesgericht nicht. Im Artikel seien auch keine entsprechenden Vorwürfe di- rekt an die Klägerin gerichtet worden. Namentlich werde auch nicht gesagt, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen habe oder ähnliches. Ebenso wenig würde sich eine Herabsetzung der Klägerin bereits daraus ergeben, dass Unterlagen bei dieser gelandet sein sollen. Hinsichtlich der Vorwürfe des ungesetzlichen Vorgehens und dem Verdacht der Bevor- zugung von Mitgliedern fehle es somit bereits an einer Herabsetzung der Klägerin. Soweit der Artikel inhaltlich auf eine frühere Berichterstattung vom 7. März 2018 Bezug nehme, in welcher einzelne Aussagen als unlauter taxiert worden seien, könne zwar eine Betroffenheit der Kläge- rin angenommen werden. Weil hier ein gemässigteres Wording verwendet worden sei als noch im Artikel vom 7. März 2018, werde die Klägerin im vorliegend zu beurteilenden Bericht vom
14. März 2018 nicht in unlauterer Weise herabgesetzt. Namentlich erwähnte das Bundesge- richt, dass der Vorwurf eines Abschöpfens von Subventionen nicht das gleiche Gewicht, wie die Aussage: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern", habe (4A_340/2022 E. 13.1.2 f.). Mangels Herabsetzung der Klägerin erachtete das Bundesgericht die beantragte vollständige Löschung der Berichterstattung vom 14. März 2018 als nicht gerechtfertigt, wes- halb es den kantonsgerichtlichen Entscheid in diesem Punkt aufhob. Darüber, wie mit den klä- gerischen Eventualbegehren auf Löschung einzelner Aussagen aus dem Artikel vom 14. März 2018 zu verfahren ist, schweigt sich das Bundesgericht in seinem Urteil aus. Konkret beantrag- te die Klägerin mit Rechtsbegehren 3.5 litera b ihrer Klage vom 23. August 2018: «Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 14.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Willkür auf der Baustelle" (S. 23, Titel); ii. "Tut sie dies nicht, dann besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch" (S. 23, Spalte 1);
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http://www.bl.ch/kantonsgericht iii "Diverse KMU haben sich bei der BaZ gemeldet im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer." (S. 23, Spalte 1) iv. "Den Kritikern ist gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, weshalb sie vermuten, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhält- nismässig sanktioniert wurden. Belegen lässt sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzählt, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrollierte und Wirtschaftskammermitglieder schonte." (S. 23, Spalte 1);
v. "Doch der Maurer wendet sich an einen Anwalt, der ihm bestätigt, dass die von der Wirtschaftskammer und der Unia getragene AMKB die geforderten Unterlagen gar nicht einfordern darf.» (S. 23, Spalte 2); Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 14.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: vi. "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge."» 8.2.1 Fehlt es, wie vom Bundesgericht erwogen, an einer inhaltlichen Betroffenheit und Herab- setzung der Klägerin in der Berichterstattung vom 14. März 2018 als Ganzes, fehlt auch den Eventualbegehren um Löschung einzelner Aussagen die lauterkeitsrechtliche Grundlage. Die- ses Schicksal erleiden die Aussagen gemäss den unter Erwägung 7.1 hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren i., ii., iv. und v. Das Bundesgericht zog im Weiteren eine Betroffenheit der Klä- gerin in Betracht, soweit sie aufgrund einer Bezugnahme auf frühere unlautere Berichterstat- tungen oder unlautere Aussagen aus früheren Artikeln qualifiziert herabgesetzt würde. Aller- dings ist das Bundesgericht auch bezüglich Wiederaufnahme von Aussagen im Artikel vom
14. März 2018 aus früheren Berichterstattungen, namentlich aus derjenigen vom 7. März 2018, der Ansicht, die Aussage «Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer» sei hinsichtlich Schärfe des erhobenen Vorwurfs graduell nicht vergleichbar mit der unlauteren Aussage im Artikel vom 7. März 2018 «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergel- dern». Das Kantonsgericht ist an diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts gebunden und hat diese auch beim Entscheid über die Eventualbegehren nachzuvollziehen, was zur Ab- weisung des Eventualrechtsbegehrens iii. mangels Herabsetzung der Klägerin führt. 8.2.2 Gemäss Dispositiv-Ziffer 3.5 des Erstentscheids verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten 2, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14. März 2018 «Willkür auf der Baustelle...» von seiner Twitter-Timeline integral zu löschen. Das Bun- desgericht hob den kantonsgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der Löschungsanordnung zur Berichterstattung vom 14. März 2018 auf, ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob damit auch die Löschung des Tweets des Beklagten 2 auf der Twitter-Plattform entfalle (4A_340/2022 E. 13.2). Das Kantonsgericht begründete im Erstentscheid die Löschung des Tweets damit, dass die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter einzustufen sei, was auch für die Verlinkung derselben via Twitter gelte. Nachdem das Bundesgericht materiell eine andere Beurteilung vor- genommen und die Unlauterkeit der Berichterstattung als Ganzes verneint hat, ist davon aus- zugehen, dass damit auch die kantonsgerichtliche Löschungsanordnung betreffend den mit dem Titel der Berichtserstattung identischen Tweet des Beklagten 2 vom 14. März 2018 als aufgehoben zu gelten hat. Der Vollständigkeit halber ist zudem über das entsprechende Even- tualbegehren vi. (vgl. E 8.1 hievor) zu entscheiden, wobei die hier klagweise zur Löschung be- antragte Tweet-Aussage "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschafts- kammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge." aufgrund des bundesgerichtlichen Befunds ebenfalls belassen bleiben kann. Der Text unterscheidet sich nicht massgeblich vom Tweet selber und mit der behaupteten unsauberen Kontrolle geht keine Herabsetzung einher. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Eventualbegehrens.
E. 9 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 22. März 2018
E. 9.1 Das Bundesgericht schützte den kantonsgerichtlichen Erstentscheid zur Berichterstattung vom 22. März 2018 im Grundsatz, wonach die Klägerin darin qualifiziert herabgesetzt wird. Das Kantonsgericht habe zu Recht festgehalten, dass bereits im Titel, aber auch in der Berichter- stattung selbst schwerwiegende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben würden, welche zur Her- absetzung geeignet seien. Entgegen den Beklagten sei in der Berichterstattung auch nicht bloss eine Rechtsüberzeugung geäussert worden. Vielmehr werde der Klägerin mehrmals ex- plizit vorgeworfen, sie stelle sich über das Gesetz. Damit werde letztlich unterstellt, dass sich die Klägerin um die Rechtslage foutiere. Es verletze kein Bundesrecht, wenn das Kantonsge- richt erwogen habe, für diesen schwerwiegenden Vorwurf biete das zurückhaltend formulierte Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates keine Grundlage. Auch sei es nicht zu be- anstanden, wenn das Kantonsgericht davon ausgehe, der Begriff des Verschleierns unterstelle der Klägerin ein aktives und somit bewusstes Täuschen. Die Beklagten würden in ihrer Bericht- erstattung aus Sicht des Durchschnittslesers den Eindruck vermitteln, das vertrauliche Gutach- ten erhebe die Vorwürfe in der Form, wie sie in der Berichterstattung erhoben würden. Damit werde die Leserschaft in die Irre geführt, wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten habe. Der Erstentscheid berücksichtige auch zu Recht, dass die Beklagten die Klägerin unbestritte- nermassen nicht um Stellungnahme gebeten hätten (4A_340/2022 E. 14.4). Die umfassende Löschung des Berichts vom 22. März 2018 erachtete das Bundesgericht aus ähnlichen Überlegungen wie in den Erwägungen zum BaZ-Artikel vom 24. Februar 2018 als unverhältnismässig. So erwog es, dass die Klägerin in ihrem Eventualbegehren die Löschung einzelner Aussagen beantragt habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass ihren berechtigten Interessen hier nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass einzelne Aussagen (so beispielsweise der Vorwurf, sich übers Gesetz zu stellen bzw. die angeblich rechtswidrige Rolle zu verschleiern) aus der Berichterstattung zu löschen seien. Denn soweit der Artikel den Um- stand thematisiere, dass es ein kantonales Gutachten geben würde, bestehe unbestrittener- massen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Das Kantonsgericht habe denn auch nicht (jedenfalls in Bezug auf die Verletzung des kantonalen Submissionsrechts) erwogen,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die Vorwürfe überhaupt nicht auf das Gutachten abstützen liessen. Es habe diesbe- züglich nur aber immerhin festgehalten, dass dies nicht in der Deutlichkeit der Fall sei, wie die Berichterstattung glauben lasse. Diesem berechtigten Einwand dürfte aber durch die Löschung einzelner Aussagen hinreichend Rechnung getragen werden können. Dementsprechend wies das Bundesgericht das Kantonsgericht ausdrücklich an, sich im Rahmen einer Neubeurteilung damit auseinanderzusetzen, wie den berechtigten Interessen der Klägerin durch die Löschung einzelner Aussagen Rechnung getragen werden könne (4A_340/2022 E. 14.5).
E. 9.2 Wie bereits unter E. 5.1. hiervor erwogen, hat sich das Kantonsgericht bei der Prüfung einzelner Aussagen auf ihre Unlauterkeit hin an den Eventualanträgen der Klägerin zu orientie- ren und sich auf eine Beurteilung der eingeklagten Passagen zu beschränken, zumal im vorlie- genden Verfahren die Dispositionsmaxime gilt. Demnach ist über folgende Aussagen zu befin- den (vgl. Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3.6 b i. – x. der Klage vom 23. August 2018): «Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 22.03.2018 auf den genann- ten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front, Titel); ii. "Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt" (Front, Untertitel); iii. "Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhal- ten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2); iv. "Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federfüh- renden Wirtschaftskammer festgehalten." (Front, Spalte 3 f.); v. "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3, Titel, und Online-Ausgabe, ab- rufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/11719994); vi. "Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte- sich-uebers-Gesetz/story/1171994); vii. "Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwaltete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, ab- rufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/ 11719994); viii. "Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirt- schaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuergel- der für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer. Mehrfach wurde bereits darüber berich- tet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staats- anwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonlinech/basel/land/ Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers-Gesetz/story/11719994). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschaftskammer übers Gesetz stellt." Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgenden Aussa- gen zu löschen: x. "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz - Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle."» 9.3.1 Das Bundesgericht bestätigte den kantonsgerichtlichen Befund, dass der an die Klägerin in der Berichterstattung vom 22. März 2018 gerichtete Vorwurf, sie stelle sich übers Gesetz bzw. sie verschleiere ihre angeblich rechtswidrige Rolle, qualifiziert herabsetzend sei, weil für diese Anschuldigungen das insgesamt zurückhaltend formulierte Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 20. Juni 2016 keine Grundlage bieten würde. Damit gilt als erstellt, dass die Beklagten bei der durchschnittlichen Leserschaft mit ihrer Berichterstattung den Ein- druck erweckt haben, das vertrauliche Gutachten erhebt dieselben Vorwürfe, wie sie in der Be- richterstattung erhoben wurden, was auf eine Täuschung der Leserschaft hinausläuft. Die Klägerin hat in ihrer Klage einleitend nicht näher begründet, weshalb die in den Eventual- begehren beanstandeten einzelnen Aussagen für sich unlauter seien. Vielmehr wird allgemein behauptet, dass diejenigen Aussagen zu löschen seien, welche die deutlichsten unlauteren Herabsetzungen der Klägerin beinhalten und damit Grundpfeiler der unlauteren Berichterstat- tung darstellen würden (Klage Rz 223). Ergänzend führt sie aber an, dass die in diesen Aussa- gen enthaltenen Unterstellungen, die Klägerin habe gegen das Gesetz verstossen bzw.
– gleichbedeutend – sich über das Gesetz gestellt, bzw. habe sich eine undurchsichtige Orga- nisation gegeben, um Steuergelder unrechtmässig und zweckwidrig für sich selber abzuzwei- gen, und habe ihr rechtswidriges Verhalten jahrelang verheimlicht, diese einerseits im Wettbe- werb herabsetzten würden und andererseits unwahr seien (Klage Rz 224). Diese klägerischen Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der Berichterstattung vom
22. März 2018 durch das Bundesgericht (vgl. E. 9.1 hievor mit Verweis auf 4A_340/2022 E. 14.5). Nachstehend sind demnach die einzelnen Aussagen durch das Kantonsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils rechtlich zu würdigen (vgl. E. 9.3.2 ff.). 9.3.2 Ad i. und ii.: Der Fronttitel («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle»; Rechtsbegehren i.) ist bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht isoliert zu betrachten. Im ebenfalls von der Klä- gerin als unlauter bezeichneten und zur Löschung eingeklagten Untertitel («Baselbieter Wirt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt», Rechtsbegehren ii.) wird die Leserschaft unverkennbar über die tatsächlichen Begebenheiten bezüglich Aussagein- halt und -kraft des Gutachtens im oben umschriebenen Sinn getäuscht. Aufgrund dieser qualifi- zierten Herabsetzung steht der Klägerin bezüglich des Untertitels zweifelsfrei ein Löschungsan- spruch zu. Weil Titel und Untertitel der Frontseite der BaZ vom 22. März 2018 (Beilage 55 zur Klage) in der Wahrnehmung der Leserschaft eine Einheit darstellen, ist auch der Titel als unlau- ter einzustufen und dementsprechend von der Beklagten 1 zu löschen. 9.3.3 Ad iii., v., vi., vii., ix. sowie x.: Den genannten Begehren bzw. den entsprechend bean- standeten Textpassagen gemein ist der Umstand, dass der Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben wird, sie stelle sich übers Gesetz oder verschleiere ihre Rolle. Mit Ausnahme der Aus- sage gemäss Rechtsbegehren vi. wird die Klägerin sodann namentlich aufgeführt, so dass die Passagen für die durchschnittliche Leserschaft keinen Raum für Interpretationen offenlassen und sie nicht anders zu verstehen sind, als dass die Klägerin die geltende Gesetzgebung igno- riere und ihre Rolle im Zusammenhang mit der delegierten Arbeitsmarktkontrolle verschleiere, was sich anhand des bisher geheim gehaltenen Gutachtens des Rechtsdienstes belegen lasse. Auch die Aussage gemäss Rechtsbegehren vi. setzt die Klägerin qualifiziert herab, wenn auch nur vom «Verband» die Rede ist, ohne dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt wird. Die zur Löschung eingeklagte Passage («Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle») ist Teil des Untertitels des Leitartikels auf Seite 3 der BaZ vom 22. März 2018 («Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle»), wel- cher unter dem unlauteren Haupttitel «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (vgl. Rechtsbegehren v.) steht. Auch beim Untertitel ist aufgrund des Kontextes mit dem Haupt- titel offensichtlich die Klägerin gemeint, was für die Leserschaft unschwer erkennbar ist. Dem- entsprechend wird die Klägerin durch diese Aussage qualifiziert herabgesetzt, so dass auch die unter Rechtsbegehren vi. monierte Passage, nebst den Aussagen auf der Front und im Artikel der BaZ vom 22. März 2018 gemäss den Rechtsbegehren iii., v., und vii. in Gutheissung der Klage in diesen Punkten zu löschen ist. Gleiches gilt für die zur Löschung eingeklagten Tweets der Beklagten jeweils ebenfalls vom 22. März 2018 (Rechtsbegehren ix. und x.). 9.3.4 Ad iv. und viii.: Bei diesen Passagen wird der Vorwurf des «Sich übers Gesetz stellens» und der Verschleierung der eigenen Rolle nicht nur gegenüber der Klägerin selber, sondern auch Dritten gegenüber, welche nicht Prozessparteien sind, erhoben, weshalb sich der Löschungsanspruch der Klägerin nur auf denjenigen Textteil beziehen kann, der diese aus- drücklich nennt. Daraus folgt, dass in der Textpassage von Rechtsbegehren iv. nur der Ein- schub «respektive der federführenden Wirtschaftskammer» zu löschen ist und der verbleibende Textteil («Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK festgehalten.») mangels Betroffenheit der Klägerin stehen zu lassen ist. Auch beim Text gemäss Rechtsbegehren viii. ist die Klägerin nur in den ersten beiden Sätzen betroffen, so dass folgende Passage zu löschen ist: «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschafts- kammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuergelder für die Be- kämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Wirtschaftskammer.» Der verbleibende Textteil nennt sodann ausschliesslich die AMS und die ZAK («Mehrfach wurde bereits darüber berichtet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwür- fe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsver- mutung.»), so dass das betreffende Löschungsbegehren abzuweisen ist.
E. 10 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.7 litera a der Klage die Löschung der Be- richterstattung vom 3. April 2018 mit dem Titel «Die Firma» als Ganzes. Eventualiter begehrte sie gemäss Rechtsbegehren 3.7 litera b: «Die Beklagte sei zu verpflichten, im genannten Artikel folgende Aussagen zu löschen: i. "Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/ 26275084); ii. "Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und." (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084); iii. "Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abfüh- ren können." (S. 17, Spalte 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Ausgabe vom 4. April 2018 folgende Aussage zu lö- schen: iv. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zer- schlagen werden?" (S. 17, Header). Das Kantonsgericht erblickte in der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Gesamtheit kei- ne Herabsetzung der Klägerin, weshalb es das Rechtsbegehren 3.7 litera a im Erstentscheid abwies (vgl. E. 10.6.2 des Erstentscheids). Die Eventualbegehren 3.7 litera b i. - iv. hiess das Kantonsgericht dagegen allesamt gut (vgl. E. 10.6.3 f. und Dispositiv-Ziffer 3.7 des Erstent- scheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung gemäss den Eventualbegehren
E. 11 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.9 litera a der Klage die Löschung der Be- richterstattung vom 2. Mai 2018 mit dem Titel «Wann ist Schluss mit dem Unsinn» als Ganzes samt entsprechendem, gleichnamigem Tweet des Beklagten 2 ebenfalls vom 2. Mai 2018. Eventualiter begehrte sie gemäss Rechtsbegehren 3.9 litera b: «Die Beklagte sei zu verpflichten, im genannten Artikel folgende Aussagen zu löschen: i. "Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaf- ten ans Licht" (S. 21, Überschrift); ii. "Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein." (S. 21, Bildlegende); iii. "Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über wel- che die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?" (S. 21, Spal- te 1); iv. "Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerk- schaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen." (S. 21, Spalte 1); v. "Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten einge- zogen." (S. 21, Spalte 1); vi. "Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Ba- selland hat jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet." (S. 21, Spalte 1); vii. "Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein." (S. 21, Spalte 1); viii. "Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeits- marktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschafts- kammer- und Gewerkschaftsbossen." (S. 21, Spalte 2); ix "Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten." (S. 21, Spalte 2); x. "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchie- ren weiter über diese Machenschaften." (S. 21, Spalte 4).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht stufte die Berichterstattung vom 2. Mai 2018 in ihrer Gesamtheit nicht als unlauter ein, weshalb es das Rechtsbegehren 3.9 litera a im Erstentscheid abwies (vgl. E. 10. f. des Erstentscheids). Die Eventualbegehren 3.9 litera b i., iii, iv., v. vii., viii und x. hiess das Kan- tonsgericht gut, während die Eventualbegehren 3.9 litera b ii, vi. und ix. abgewiesen wurden (vgl. E. 10.9.1 ff. und Dispositiv-Ziffer 3.8 des Erstentscheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung gemäss Eventualbegehren 3.9 litera b v. (4A_340/2022 E. 16.1 und 16.4) und kassierte die erstinstanzliche Löschungsanwei- sung hinsichtlich der Aussagen gemäss Eventualbegehren i., iii. und iv. (4A_340/2022 E. 16.2 f.), so dass im Rahmen der Neubeurteilung dieses Prozessergebnis im Urteildispositiv nachzuvollziehen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht die Löschungsanwei- sungen aus dem Erstentscheid gemäss den Eventualbegehren 3.9 litera b vii., viii. und x. nicht überprüft hat, so dass diese ebenfalls ins Urteilsdispositiv zu übernehmen sind (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 3.6).
E. 12 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 13. Juli 2018 Das Bundesgericht hob die kantonsgerichtliche Anordnung zur integralen Löschung der Be- richterstattung vom 13. Juli 2018 gemäss Dispositiv-Ziffer 3.9 des Erstentscheids mit der Be- gründung auf, die Klägerin werde zwar im Untertitel erwähnt, aus der Lektüre des Frontanrisses und des Hauptartikels werde aber bereits einleitend ohne Weiteres klar, dass diese nur erwähnt werde, weil sie die AMKB zusammen mit der Gewerkschaft Unia betreibe. Die Vorwürfe in der Berichterstattung (Zweckentfremdung von Subventionen) richteten sich gemäss Bundesgericht an die AMKB und nicht an die Klägerin, was für den Durchschnittsleser auch erkennbar sei. Die Klägerin werde im Wesentlichen nur insoweit erwähnt, als sie die AMKB zusammen mit der Gewerkschaft Unia gegründet habe. Das Bundesgericht sah dementsprechend im Erstent- scheid eine Verletzung von Bundesrecht, wenn das Kantonsgericht von einer Herabsetzung der Klägerin ausgegangen sei (4A_340/2022 E. 17.2). Von den zunächst klageweise eventualiter begehrten Löschungen einzelner Aussagen in der Kommentarspalte im BaZ-Artikel vom 13. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 3.10 lit. b iii. – v. in der Klage vom 23. August 2018) nahm die Klägerin replicando zufolge Gegenstandslosigkeit wieder Abstand (vgl. Replik Rz 343), nachdem die Beklagten den Online-Bericht und die Leser- kommentare zum Online-Artikel vom 13. Juli 2018 («Weber und die Arbeitsmarktkontrolle») sowie den Tweet des Beklagten 2 gelöscht hatten. Ein kantonsgerichtlicher Entscheid über die- se Eventualbegehren im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung erübrigt sich somit.
E. 13 Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 21. Juli 2018 Das Bundesgericht erachtete anders als das Kantonsgericht im Erstentscheid weder den BaZ- Bericht vom 21. Juli 2018 mit dem Titel: «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» in seiner Gesamtheit noch einzelne Aussagen in diesem für die Durchschnittsleserschaft als Mei- nungskommentar erkennbaren Artikel des Beklagten 2 als unnötig verletzend oder irreführend (4A_340/2022 E. 18.2 und 18.3). Das Bundesgericht setzte die Grenze zur Unlauterkeit bei der Beurteilung eines Meinungskommentars deutlich höher als das Kantonsgericht im Erstentscheid
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http://www.bl.ch/kantonsgericht an. Zudem ist das Bundesgericht wiederum in Abweichung der kantonsgerichtlichen Würdigung zum Schluss gelangt, dass trotz des Titels dem Durchschnittsleser klar sei, dass es sich beim gesamten Artikel um die Wiedergabe der Meinung des Beklagten 2 handle. Aufgrund dieses abschliessenden Befunds des Bundesgerichts verbietet sich eine materielle Beurteilung der eventualiter zur Löschung begehrten Aussagen (vgl. Rechtsbegehren 3.11 lit. b i. – ix. in der Klage vom 23. August 2018) im Rahmen des vorliegenden Entscheids. Das Kantonsgericht hat der Vollständigkeit halber einzig die Abweisung der eventualiter begehrten Löschungen der Aussagen aus der Berichterstattung vom 21. Juli 2018 festzuhalten.
E. 14 Anpassung der Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (Löschung in Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen) Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 4 des Erstentscheids formell vollständig auf (4A_340/2022 Dispositiv-Ziffer 1). In dieser wies das Kantonsgericht die Beklagte 1 an, die not- wendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge für die zu löschenden Artikel und Text- passagen, gegenüber den relevanten Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen abzu- geben (Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache; Swiss- docs bzw. Swissdocs AG; SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH). Erwägungen zu diesem aufhebenden Er- kenntnis finden sich im Bundesgerichtsurteil nicht, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Aufhebung auf diejenigen Artikel und Textpassagen bezog, welche das Bundesgericht als nicht unlauter taxierte. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Entscheid unter Berücksichtigung des reformatorischen Teils des Bundesgerichtsurteils und aufgrund der erfolgten Neubeurtei- lung der Berichterstattung der Beklagten eine entsprechende Anweisung zu ergehen, soweit es sich um unlautere Artikel und Textpassagen handelt.
E. 15 Anpassung der Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (Publikati- on des Entscheids)
E. 15.1 Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der von der Klägerin beantragten Ur- teilspublikation aus, dass das Kantonsgericht vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Er- wägungen (d.h. geringere Zahl von Berichterstattungen, die als unlauter zu qualifizieren sind) erneut zu prüfen haben werde, ob und in welcher Form eine Publikation des Urteils zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21).
E. 15.2 Das Kantonsgericht erwog im Erstentscheid in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen (vgl. E. 21.2.1 mit Literaturhinweisen), dass die öffentliche Bekanntgabe des Urteils in erster Linie dazu dient, weiteren Verletzungen vorzubeugen und das Publikum aufzuklären. Das schutzwürdige Interesse besteht typischerweise in einer Aufklärung der massgeblichen Ver- kehrskreise bzw. einer Beseitigung von Unsicherheiten im Publikum. Dabei genügt es, wenn die betroffenen Kreise wahrscheinlich irregeführt wurden und deshalb der Aufklärung bedürfen. Für die Anordnung einer Urteilspublikation spricht die lange Zeitdauer eines Wettbewerbsverstos- ses und der daraus resultierende hohe Grad an Publizität. Gegen ein schützenswertes Interes-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht se an der Veröffentlichung spricht, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen, wenn sich die Verletzung nur punktuell in Verwechslungen manifestiert oder wenn die Angele- genheit in der Öffentlichkeit kein Aufsehen erregt hat. Dem Gericht steht beim Entscheid dar- über, ob das Urteil zu veröffentlichen ist, ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren.
E. 15.3 Bei der Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall stellte das Kan- tonsgericht einleitend fest (vgl. E. 21.2.2 des Erstentscheids), dass die Beklagten dem grund- sätzlichen Interesse der Klägerin auf Publikation nichts Substantiiertes entgegenzuhalten ver- mochten. Die Klägerin begründete ihr Begehren auf Publikation damit, dass ihr Image durch die Verunglimpfungen der Beklagten immens gelitten habe. Auch Drittmedien, die sich weniger um die Thematik gekümmert hätten, hätten die Thesen und zum Teil sogar die Ausdrucksweise des Beklagten 2 unbesehen übernommen. Es bestehe seitens der Mitglieder, der Öffentlichkeit so- wie der massgeblichen Verkehrskreise ein grosses Interesse an einer Publikation des Gerichts- urteils in den Kanälen der Beklagten 1. Die Beklagten bestritten diese klägerischen Ausführun- gen lediglich pauschal. Zum Thema Verhältnismässigkeit einer Publikation liessen sich die Be- klagten im kantonsgerichtlichen Verfahren gar nicht vernehmen. Das Kantonsgericht anerkann- te im Erstentscheid das grundsätzliche Publikationsinteresse der Klägerin und erachtete es als naheliegend, dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll wie die unlauteren Berichterstattungen selber, also an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Print- ausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1 ab Rechtskraft dieses Entscheids zunächst während 72 Stunden an prominenter Stelle und danach noch während 6 Monaten auf dem Ni- veau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline. Was die sei- tens der Beklagten monierte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange anbe- langt, gilt es auch im Rahmen der Neubeurteilung zu beachten, dass die Beklagten nicht darge- legt haben, inwiefern sie bei der angegebenen Aufschaltdauer (vorab 72 Stunden und danach für weitere 6 Monaten) an angegebener Stelle online bzw. bei einer Verpflichtung der Veröffent- lichung auf der Front der Printausgabe übermässig und deshalb ungerechtfertigt eingeschränkt sein sollen. Mit welchen Rügen die Beklagten eine Publikation im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren angefochten hatten, ist dem Bundesgerichtsurteil nicht zu entnehmen. Nebst einem öffentlichen Interesse an einer Publikation und der Verhältnismässigkeit einer sol- chen besteht für die damit verbundene Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) insbeson- dere auch eine gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 UWG). Das Bundesgericht wies das Kan- tonsgericht ausschliesslich an, vor dem Hintergrund einer geringeren Anzahl unlauterer Be- richterstattungen zu prüfen, ob und in welcher Form eine Urteilspublikation zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21). Die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts im Erstentscheid hat das Bundesgericht dabei nicht beanstandet. Wie vorstehend zusammenfassend dargelegt, hängt das Interesse einer verletzten Partei an der Urteilspublikation nach Ansicht des Kantons- gerichts nicht von der Anzahl unlauterer Berichterstattungen ab. Im Vordergrund stehen viel- mehr die Prävention hinsichtlich weiterer Verletzungen und die Aufklärung der Leserschaft. Die- se Gründe sind im vorliegenden Fall weiterhin gegeben. Insbesondere ist der Umstand, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die unlauteren Berichterstattungen mittlerweile eine gewisse Zeit zurückliegen, von untergeord- neter Bedeutung, weil die politische Resonanz der sog. ZAK-Affäre im Kanton Basel-Landschaft gross war. Die Urteilspublikation erscheint gerechtfertigt, zumal ein Interesse der getäuschten Leserschaft an Aufklärung besteht. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, ist nicht nur der vorliegende Entscheid zu veröffentlichen, sondern im Rahmen der Publikation auch auf den Erstentscheid und das Bundesgerichtsurteil hinzuweisen. Eine Veröffentlichung über die bean- tragte Dauer von rund 6 Monaten sowie vorab während 72 Stunden an prominenter Stelle er- scheint zudem nach wie vor angemessen. Wiederum gilt für die Detailfragen einer Publikation sinngemäss, was bereits im Erstentscheid erwogen wurde. Die klageweise beantragte Publika- tion sämtlicher Entscheide in voller Länge in der Printausgabe wäre nicht umsetzbar. Den Inte- ressen der Klägerin und der Leserschaft ist Genüge getan, wenn die Beklagte 1 richterlich an- gewiesen wird, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter dem Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in der Printaus- gabe der Basler Zeitung auf der Frontseite sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Startseite während 72 Stunden in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die kan- tonsgerichtlichen Urteile sowie das Bundesgerichtsurteil auf den Webseiten des Kantonsge- richts Basel-Landschaft und des Schweizerischen Bundesgerichts anzubringen bzw. aufzu- schalten. Nach 72 Stunden Aufschaltdauer ist die entsprechende Urteilspublikation antragsge- mäss in der Online-Rubrik «Basel/Land» für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschafts- kammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ wiederum mit Verweis auf die vollständigen Urteilspublikationen auf den Webseiten des Schweizerischen Bundesgerichts und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu platzieren.
E. 16 Anpassung der Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (An- drohung der Bestrafung nach Art. 292 StGB) Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 6 des Erstentscheids auf (4A_340/2022 Dispositiv- Ziffer 1), ohne diese Aufhebung zu begründen. Im besagten Urteilspunkt wurden die gerichtli- chen Anordnungen auf Löschung ganzer Artikel oder Textpassagen aus solchen, auf Abgabe von Erklärungen für Löschungsaufträge an Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen sowie auf Urteilspublikation unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB an die Organe der Beklagten 1 und an den Beklagten 2 persönlich im Missachtungsfall gestellt. Zumal an den erwähnten Aufforderungen aufgrund festgestellter Unlauterkeit bestimmter Artikel und Textpas- sagen auch nach erfolgter Neubeurteilung festzuhalten ist und die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Massnahme unverändert erfüllt sind (vgl. Art. 236 Abs. 3 bzw. Art. 337 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die be- antragte Androhung nach Art. 292 StGB wiederum auszusprechen ist.
E. 17 Kostenentscheid
E. 17.1 Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht die Kosten und Entschädigungsfol- gen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ohnehin neu zu verlegen haben werde. Demgemäss verzichtete das Bundesgericht auch, die Rügen zur Kostenbeschwerde zu beurteilen. Immerhin könne festgehalten werden, dass es im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz liege, wenn sie unter Anwendung eines Punktesystems die (vor Bundesgericht nicht mehr umstrittenen und von ihr abgewiesenen) Unterlassungsan- ordnungen und Verbote mit einem Punkt und die (ebenfalls nicht mehr umstrittene und von ihr verneinte) Feststellung einer Medienkampagne mit drei Punkten bewertet habe (4A_340/2022 E. 22).
E. 17.2 Dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO unter den Prozessparteien nach dem Un- terliegensprinzip zu verlegen sind, wobei die Kosten bei nur teilweisem Obsiegen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen sind, wurde im Erstentscheid bereits erwogen. Daran ist für den neu zu fällenden Kostenentscheid festzu- halten. Nachdem das Bundesgericht das vom Kantonsgericht entwickelte Punktesystem mit einer Gewichtung der Rechtsbegehren im Grundsatz geschützt hat, besteht kein Anlass, diese Vorgehensweise beim vorliegenden Kostenentscheid zu hinterfragen. Das Kantonsgericht bleibt dabei, dass bei der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Begehren mit unterschiedlichem Umfang sowie von unterschiedlicher Bedeutung und Komplexität eine rein arithmetische Kos- tenaufteilung im Verhältnis der Anzahl (teilweise) gutgeheissener und abgewiesener Begehren nicht sachgerecht erscheint.
E. 17.3 Somit gilt es nachstehend nach dem Prozessergebnis aus der Erstbeurteilung, soweit die dortigen Dispositiv-Punkte unangefochten blieben, aus den vom Bundesgericht bestätigten oder reformatorisch entschiedenen Entscheidpunkten sowie aus der vorliegenden Neubeurteilung die Obsiegenspunkte neu zu verteilen. Im Erstentscheid wurden für die Feststellungsbegehren insgesamt 14 Punkte vergeben. Im Rahmen der Neubeurteilung hat sich ergeben, dass das Kantonsgericht damals fälschlicherweise von 14 Berichterstattungen ausgegangen ist. Es ver- kannte, dass bei der Berichterstattung vom 7. März 2018 nur ein Löschungsbegehren gestellt wurde, ohne dass die Klage hinsichtlich dieses Artikels auf Feststellung der Unlauterkeit gerich- tet war. Dementsprechend werden für die Feststellungsbegehren neu statt 14 Punkte nur deren 13 vergeben. Die Klägerin obsiegt bezüglich ihrer Feststellungsbegehren zu den Berichterstat- tungen vom 24. Februar, 3. und 22. März, sowie 13. Dezember 2018 vollständig und zu derjeni- gen vom 10. August 2018 teilweise, nachdem der eingeklagte Frontanriss in der BaZ vom
10. August 2018 bereits im Erstentscheid als nicht unlauter eingestuft worden war. Dement- sprechend gehen 4,5 Punkte an die Klägerin. Abgewiesen wird die Klage hinsichtlich der Fest- stellungsbegehren zu den Berichterstattungen vom 27. Januar, 14. März, 3. und 7. April, 2. Mai,
13. und 21. Juli, 10. August 2018 (letztere teilweise; Front) sowie vom 12. Februar 2020. Dar- aus resultieren 8,5 Punkte zu Gunsten der Beklagten. Die Feststellung der Pressekampagne wird erneut und unverändert mit 3 Punkten veranschlagt. Aufgrund der unangefochten geblie- benen Abweisung des entsprechenden klägerischen Antrags im Erstentscheid verbleibt die vol- le Punktzahl bei den Beklagten. Die beantragten Löschungen werden mit 6 Punkten quantifi- ziert, wobei die Klägerin rund mit einem Drittel ihrer Begehren durchdringt, so dass ihr 2 und den Beklagten 4 Obsiegens-Punkte gutzuschreiben sind. Unterlassungsanordnungen bzw. Ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht bote (1 Punkt) wurden bereits im Erstentscheid keine gesprochen. Dieser Teil des Erstent- scheids wurde rechtskräftig, so dass dieser Punkt an die Beklagten geht. Für die Publikation veranschlagt das Kantonsgericht unverändert 3 Punkte, welche aufgrund der bei der Neubeur- teilung bestätigten Urteilspublikation vollumfänglich der Klägerin anzurechnen sind. Für die An- drohung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfall zum Nachteil der Beklagten wird der Klägerin wiederum ein zusätzlicher Punkt zuerkannt. Daraus folgt, dass 10,5 Obsiegenspunkte der Klägerin 16,5 Punkten der Beklagten gegenüberstehen, mithin die Klägerin im vorstehenden Verfahren insgesamt zu 39% und die Beklagten zu 61% obsiegen bzw. umgekehrt die Klägerin zu 61% und die Beklagten zu 39% unterliegen. Entsprechend sind auch die Prozesskosten aufzuteilen.
E. 17.4 Für die Neubeurteilung werden aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung keine zusätzlichen Kosten erhoben (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Die Gerichtskosten sind demnach aufgrund des Streitwerts von CHF 250'000.00 unverändert auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Auf eine Wiederholung der Erwägungen zum Streitwert und zur Bemessung der Gerichtsgebühr wird an dieser Stelle zudem verzichtet, son- dern integral auf die entsprechenden Ausführungen im Erstentscheid verwiesen (vgl. E. V. 1.2 ff. des Erstentscheids). Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Unterliegens im Um- fang von CHF 30'500.00 (61%) der Klägerin und im Umfang CHF 19’500.00 (39%) den Beklag- ten 1 und 2 auferlegt.
E. 17.5 Die Parteikosten, welche nach dem Streitwert zu ermitteln sind, werden wiederum mit je CHF 150'000.00 veranschlagt (§ 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112; vgl. E. V. 1.3.2 des Erstentscheids). Hinzukommen Auslagen von je CHF 2'250.00 (vgl. E. V. 1.3.2 des Erstentscheids). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten ha- ben beantragt, zum Honorar samt Auslagen sei die Mehrwertsteuer (MWSt) von 7,7% hinzuzu- schlagen. Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ist für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz der Zeitpunkt der Leistungserbrin- gung massgebend, so dass für die Festsetzung der Parteientschädigung der bis 31. Dezember 2023 geltende Mehrwertsteuersatz von 7,7% anzuwenden ist. Ist eine Partei selber mehrwert- steuerpflichtig und kann sie die an die eigene Rechtsvertretung geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen, so ist bei der Parteientschädi- gung die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichti- gen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, 400 19 196 E. 10.2 mit Hinweisen). Da die Beklagte 1 mit Sicherheit vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist, ist bei der Parteientschädigung zugunsten der Beklagten kein Mehrwertsteuerzu- schlag gerechtfertigt. Demgemäss betragen die Parteikosten der Klägerin CHF 163'973.25 (CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 sowie 7,7% MWSt auf CHF 152'250.00, ausmachend CHF 11'723.25) und diejenigen der Beklagten CHF 152'250.00 (CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00). Nach Massagabe des Unterliegens hat die Beklagte 39% der klägerischen Parteikosten von CHF 163'973.25, demnach CHF 63'949.55, zu tragen. Auf die Klägerin fallen 61% der Parteikosten der Beklagten von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 152'250.00, was einem Betrag von CHF 92'872.50 entspricht. Werden die von der jeweili- gen Gegenpartei zu tragenden Parteikosten miteinander verrechnet, resultiert eine von der Klä- gerin an die Beklagten zu leistende Parteientschädigung von CHF 28'922.95 (= CHF 92'872.50 abzüglich CHF 63'949.55).
Es wird erkannt: ://: 1. Feststellungen Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben und zwar mit den Berichter- stattungen in der Basler Zeitung vom:
E. 22 März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter den Titeln «Rechtswidri- ge Arbeitsmarktkontrolle» (Front) und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3 und online)
E. 24 Februar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21), sowie im Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front), abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-be- richt-zeigt-missstaende-auf/story/24803359 sowie im Online-Archiv unter https://verlag.baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: «Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fikti- ven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für densel- ben Mitarbeiter Erwerbsersatz.»
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 14. November 2023 (430 23 125) ____________________________________________________________________
Immaterialgüterrecht / Wettbewerbsrecht
Unlautere Medienberichte (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien Wirtschaftskammer Baselland, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Bachmann Rechts- anwälte AG, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Klägerin gegen Tamedia Basler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Beklagte Joël Hoffmann, Hauensteinstrasse 138, 4059 Basel, c/o Tamedia Bas- ler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Beklagter Gegenstand unlauterer Wettbewerb (Neubeurteilung 430 18 240)
A. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nach- stehend: Kantonsgericht) 430 18 240 vom 25. Oktober 2021 (nachstehend: Erstentscheid) er- hoben die Tamedia Basler Zeitung AG (nachstehend: Beklagte 1) und Joël Hoffmann (nachste- hend Beklagter 2) beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil des Schweize-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rischen Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 (nachstehend. Bundesgerichtsurteil) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde und es wurden die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.4, 1.6, 1.7, 3.1, 3.2(a), 3.3(a), 3.4(b), 3.5, 3.6(a), 3.7(a) sowie der letzte Absatz, 3.8(a) - (c), 3.9, 3.10, 4 - 6, 8 und 9 des Erstentscheids aufgehoben und die Sa- che zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des genannten bundesgerichtlichen Urteils an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Das Kantonsgericht eröffnete aufgrund dieser Rückweisung ein neues Dossier mit der Nummer 430 23 125 und teilte den Parteien mit Verfü- gung vom 26. Juni 2023 mit, dass die kantonsgerichtliche Neubeurteilung unter Vorbehalt von Art. 229 Abs. 1 ZPO ohne weiteren Schriftenwechsel oder anderweitige Gehörsgewährung zu Gunsten der Parteien erfolgen könne. Sodann wurden die Akten bei der Dreierkammer erneut in Zirkulation gesetzt und den Parteien angekündigt, dass ohne deren Gegenbericht auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet und den Parteien der Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, über die Neubeurteilung schriftlich begründet eröffnet werde. B. Die Wirtschaftskammer Basel-Landschaft (nachstehend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, nahm mit ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom
26. Juni 2023 zum Bundesgerichtsurteil und den dort beanstandeten Punkten des Erst- entscheids unaufgefordert Stellung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 liess das Kantonsgericht die Eingabe der Klägerin vom 26. Juni 2023 den Beklagten zur Kenntnisnahme zukommen. Zugleich orientierte der instruierende Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Parteien darüber, dass über die Frage der Zulassung dieser klägerischen Eingabe und der Be- rücksichtigung der dort gemachten Ausführungen der Klägerin durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts im Rahmen der Neubeurteilung entschieden werde. C. Die Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, äusserten sich im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 11. Juli 2023 zur Stel- lungnahme der Klägerin vom 26. Juni 2023 sowie zum Bundesgerichtsurteil. Mit Stempelverfü- gung vom 13. Juli 2023 liess das Kantonsgericht die Eingabe der Beklagten vom 11. Juli 2023 der Klägerin zur Kenntnisnahme zukommen. D. Nachdem innert Frist gemäss Verfügung vom 26. Juni 2023 keine der Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung bestanden hat, ergeht der Entscheid über die Neubeurteilung der vom Bundesgericht aufgehobenen Streitpunkte aufgrund der Akten. Erwägungen 1. In formeller Hinsicht ist keine bundesgerichtliche Anweisung zur Neubeurteilung erfolgt. Die Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO sind unverändert erfüllt. Es kann deshalb an dieser Stelle auf die Erwägungen des Erstentscheids unter III. verwiesen werden.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Klägerin erläuterte mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 zuhanden des Kantonsge- richts, welche Punkte aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils rechtskräftig entschieden wor- den seien und zu welchen eine Neubeurteilung zu erfolgen habe. Zu letzteren lieferte sie eine materielle Begründung, wie die Punkte lauterkeitsrechtlich zu behandeln seien. Die Beklagten monierten in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 11. Juli 2023, dass die Klägerin den Umstand der Rückweisung zum Anlass genommen habe, sich mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 in zivilprozessual unzulässiger Weise neuerlich zur Sache zu äussern. Allerdings belas- sen es auch die Beklagten nicht dabei zu beantragen, die Eingabe der Gegenpartei als unzu- lässig zurückzuweisen, sondern unterbreiten dem Kantonsgericht genauso ihre Sichtweise, wie das Bundesgerichtsurteil im Rahmen der Neubeurteilung interpretiert werden soll. Das Kan- tonsgericht erachtet sowohl die Eingabe der Klägerin vom 26. Juni 2023 als auch diejenige der Beklagten vom 11. Juli 2023 als unbeachtlich. Diese könnten, nachdem ein doppelter Schrif- tenwechsel durchgeführt wurde und der Prozess unverändert im Entscheidstadium steht, unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn neue Tatsa- chen oder Beweismittel eingebracht worden wären. Allerdings wird vorliegend weder von den Parteien in den erwähnten Eingaben dargelegt, es würden solche Noven vorliegen, noch sind solche für das Kantonsgericht ersichtlich. Daraus folgt, dass die Eingaben bzw. die von den Parteien darin vorgetragenen rechtlichen Ausführungen zwar zu den Akten zu nehmen sind, diese jedoch für die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts nicht bindend sind und deshalb auch nicht zwingend beachtet werden müssen, zumal das entscheidende Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO). 3. Bei der Neubeurteilung sind sodann dieselben materiellrechtlichen Bestimmungen und Überlegungen einschlägig, wie sie vom Kantonsgericht im Erstentscheid erwogen wurden (vgl. E. IV. 1. f.), zumal das Bundesgericht im Urteil vom 18. April 2023 dieselben rechtlichen Grundlagen als relevant erachtete. Auf eine Wiederholung derselben an dieser Stelle wird des- halb verzichtet. Soweit das Bundesgericht allgemeine rechtliche Fragen beantwortete, seien die entsprechenden wesentlichen Erwägungen kurz zusammengefasst. Auch das Bundesgericht bejahte die Wettbewerbsstellung der Klägerin, welche Grundvoraussetzung für die Anwendbar- keit des UWG darstellt (4A_340/2022 E. 5.3). Sodann decken sich die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen unlauteren Handelns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mit denjenigen des Kantonsgerichts (4A_340/2022 E. 4), was als Bestätigung des Ersturteils in diesem Punkt aufzufassen ist. Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 UWG erwog das Bundesgericht, entgegen den Beklagten könne diese nicht gene- rell damit verneint werden, dass sich die Vorwürfe in der Berichterstattung teilweise primär ge- gen deren Tochtergesellschaften richten würden, zumindest dann, wenn in der Berichterstat- tung ein starker Bezug zur Klägerin selbst gemacht werde, wenn beispielsweise auf personelle Verflechtungen eingegangen werde oder sich die Vorwürfe indirekt auch gegen die Klägerin richten würden, mithin die Klägerin selbst betroffen sei. Soweit sich die Vorwürfe allerdings im Wesentlichen bzw. ausschliesslich gegen Tochtergesellschaften der Klägerin richten würden, fehle es neben der Aktivlegitimation auch an einer Herabsetzung der Klägerin (4A_340/2022
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 6.2.2). Hierauf wird im Rahmen der Neubeurteilung der einzelnen Berichterstattungen zu- rückzukommen sein. Ob die Klägerin auch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG zur Klageerhe- bung legitimiert sei, liess das Bundesgericht indessen ausdrücklich offen (4A_340/2022 E. 6.2.3). Zum Verständnis der Berichterstattungen durch die durchschnittliche Leserschaft führ- te das Bundesgericht sodann aus, den Beklagten sei zwar insofern Recht zu geben, als das Kantonsgericht im Erstentscheid nicht explizit beschrieben habe, von welchem Durchschnittsle- ser es ausgehe. Indirekt würde sich dies aber sehr wohl daraus ergeben, indem es jeweils aus- führe, wie der Durchschnittsleser eine Aussage bzw. eine Berichterstattung verstanden habe. Dies erachtete das Bundesgericht als soweit ausreichend, als dass eine sachgerechte Anfech- tung möglich gewesen sei. Im Ergebnis schützte das Bundesgericht das Vorgehen des Kan- tonsgerichts, das Verständnis des Durchschnittslesers oder der Durchschnittsleserin jeweils zu den einzelnen Berichterstattungen zu analysieren, anstatt allgemein die Durchschnittsleser- schaft der Beklagten 1 zu definieren (4A_340/2022 E. 7). Mit dem vorliegenden Neubeurtei- lungsentscheid beschränkt sich das Kantonsgericht zum einen in seinen Erwägungen darauf, diejenigen Punkte zu beurteilen, zu welchen das Bundesgericht ausdrücklich einen kassatori- schen Entscheid fällte. Zum anderen wird im Rahmen der Neubeurteilung auch über Eventual- begehren entschieden, nachdem das Bundesgericht das jeweilige Hauptbegehren anders als das Kantonsgericht abgewiesen hatte und über die Eventualbegehren bisher nicht entschieden wurde, soweit nach dem Verständnis das Kantonsgerichts nach dem bundesgerichtlichen Ent- scheid Raum dazu besteht, sei es, weil das Bundesgericht das Kantonsgericht ausdrücklich dazu aufgefordert hat oder sei es, dass zwar keine ausdrückliche Anweisung vorliegt, indessen aber auch kein bundesgerichtlicher Entscheid in der Sache erblickt werden kann. Soweit das Bundesgericht den kantonsgerichtlichen Erstentscheid teilweise aufgehoben und reformatorisch entschieden hat, erübrigen sich weitere kantonsgerichtliche Erwägungen. Selbstredend ist der reformatorische Teil des Bundesgerichtsurteils im Rahmen des neu zu verfassenden Entscheid- Dispositivs für das Kantonsgericht bindend und entsprechend zu berücksichtigen. 4. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 Das Bundesgericht hat die Berichterstattung vom 27. Januar 2023 entgegen dem Kantonsge- richt lauterkeitsrechtlich nicht beanstandet und deshalb auch die Löschung des gesamten Be- richts abgelehnt (4A_340/2022 E. 9.3). Hinsichtlich des klägerischen Eventualbegehrens um Löschung einzelner Aussagen (Rechtsbegehren Ziffer 3.1 litera b gemäss Klage vom
23. August 2018) erwog das Bundesgericht zudem in Erwägung 9.3, dass die Klägerin im bun- desgerichtlichen Verfahren in ihrer Beschwerdeantwort bloss pauschal auf ihre Klage verwiesen habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Allerdings hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, es sei nicht ersichtlich, dass einzelne Aussagen des Artikels als qualifiziert herabsetzend zu beurteilen wären. Aufgrund dieser abschliessenden materiellen Beurteilung durch das Bun- desgericht besteht für das Kantonsgericht für eine Neu- oder Nachbeurteilung des betreffenden klägerischen Eventualantrags kein Raum.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 5.1 Bezüglich der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 ist eine partielle Neubeurteilung erforderlich. So erwog das Bundesgericht zum Einwand der Beklagten und Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung ge- tragen werden könnte, anstatt die integrale Löschung der Berichterstattung anzuordnen. Das Bundesgericht hatte im Rahmen der rechtsgenüglich vorgetragenen Rügen in materieller Hin- sicht lediglich zu beurteilen, ob mit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 eine Herabset- zung der Klägerin einhergehe. Eine solche wurde in der erwähnten Berichterstattung höchst- richterlich indessen nur insoweit festgestellt, als die Klägerin dabei für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK mitverantwortlich gemacht wurde. Dies gilt gemäss Bundesgericht auch insoweit, als sich diese Vorwürfe gegen den Direktor der Klägerin richteten. Die Herabset- zung der Organperson könne als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar sei (4A_340/2022 E. 10.5). Das Bundesgericht erachte- te entsprechend die kantonsgerichtliche Anordnung der kompletten Löschung der Berichterstat- tung gemäss Erstentscheid als unverhältnismässig und wies das Kantonsgericht an zu prüfen, welche Aussagen zu löschen seien, um den Interessen der Klägerin gebührend Rechnung zu tragen (4A_340/2022 E. 10.7). Dabei legte sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich darauf fest, ob das Kantonsgericht diese Prüfung partieller Löschungen auf die Passagen zu beschränken hat, welche gemäss den klä- gerischen Eventualbegehren in der Klage vom 23. August 2018 konkret beantragt wurden, oder ob der gesamte Bericht auf einzelne unlautere Herabsetzungen der Klägerin zu untersuchen ist. Das Kantonsgericht sieht sich allerdings an die (Eventual-)Anträge und Begründung der Klag- partei gebunden, zumal im vorliegenden Verfahren die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.],
3. Aufl., 2016, Art. 55 N 8; zur Dispositionsmaxime im UWG exemplarisch: BGer 4A_314/2021 E. 7.2.2). Demnach hat das Kantonsgericht im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung noch über folgende Rechtsbegehren unter Ziffer 3.2 litera b der Klage vom 23. August 2018 zu befin- den: « Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 24.02.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen:
i. "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammen- hang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." (Front, Spalte 2); ii "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufge- führte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." (S. 21, Spalte 3, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende- auf/story/24803359);
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http://www.bl.ch/kantonsgericht iii. "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz." (S. 21, Spalte 3 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/ vertrau- licher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359); iv. "Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?" (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online- Ausgabe, abrufbar unter:https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt- missstaende-auf/story/24803359);
v. "Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden." (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertrau- licher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359).» 5.2.1 Ad i. führte die Klägerin in ihre Klagebegründung aus, das Strafverfahren der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft habe sich nie gegen die Wirtschaftskammer oder deren Direktor gerichtet, weshalb der Verweis auf diese Strafuntersuchung im vorliegenden Kontext in höchstem Masse irreführend sei und einzig den Zweck verfolge, die Klägerin in den Dunstkreis des Strafrechts zu rücken (Klage Rz 144). Die Beklagten bezeichneten die klägerischen Aus- führungen als unzutreffend mit der Begründung, es hätten tatsächlich Betrugsvorwürfe im Raum gestanden, welche sich explizit gegen Unbekannt gerichtet hätten. Dabei seien allerdings im Wesentlichen neben der ZAK und der AMS auch die Klägerin im Fokus gestanden (Klageant- wort Rz 169). 5.2.2 Das Kantonsgericht weist das klägerische Löschungsbegehren «ad i» ab. Aus dem Kon- text ergibt sich keine behauptete Verantwortlichkeit der Klägerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK. Anders wäre höchstens zu entscheiden gewesen, wenn davon aus- zugehen wäre, der Bericht suggeriere nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leser- schaft, die Schwarzarbeitskontrolle werde durch die ZAK durchgeführt. Solches wird allerdings von der Klägerin nicht substantiiert behauptet, so dass es zusammenfassend mit dem Zitat "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." keine rechtlich rele- vante Herabsetzung der Klägerin im Sinne des erwähnten bundesgerichtlichen Massstabes verbunden ist. 5.3 Ad ii. – v. begründete die Klägerin ihre Löschungsbegehren ebenfalls damit, dass es den Beklagten auch bei den genannten Aussagen einzig darum gehe, die Klägerin in den Dunst einer Strafuntersuchung zu rücken. Auch diese Zitate würden der Klägerin bzw. der ihr gehö- renden AMS vermutungsweise unterstellen, sie habe der ZAK «fingierte» bzw. «erfundene» Stunden verrechnet und möglicherweise (über das Einkassieren von Erwerbsersatzleistungen) sogar «doppelt verdient». Alle diese Unterstellungen würden im Grunde strafrechtliche Vorwürfe enthalten, das Erschleichen unberechtigter Subventionen genauso wie das Fingieren von tat- sächlich inexistenten Arbeitsstunden zu Handen einer Buchhaltung, wodurch – wenn die be- klagtische Berichterstattung denn zutreffen würde – wohl die Straftatbestände des Betrugs und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Urkundenfälschung erfüllt wären. Daran ändere auch die Tatsache nicht das Geringste, dass diese schwerwiegenden Unterstellungen in Frageform oder als Vermutungen präsentiert würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung schütze eine solche Relativierung ihren Urheber nicht vor dem Vorwurf der Persönlichkeits- bzw. Wettbewerbsverletzung (Klage Rz 145). Die Beklagten bestreiten eine qualifizierte Herabsetzung der von der Gegenpartei beanstandeten Passagen, da sie Vermutungen äussern oder eine Frage stellen und keine Tatsachenbehaup- tungen darstellen würden. Sie würden zudem allesamt auf dem mehrfach erwähnten KPMG- Bericht fussen (Klagbeilage 38), aus dem hervorgehe, dass der ZAK Kontrollstunden verrechnet worden seien, ohne dass dem eine Arbeitsleistung gegenübergestanden hätte. Ausserdem sei in der beanstandeten Berichterstattung offengeblieben, ob Erwerbsersatz verlangt worden sei und ob allenfalls Stundenabrechnungen fingiert worden seien (Klageantwort Rz 171). Replican- do entgegnete die Klägerin, dass auch Vermutungen oder Fragen eine unlautere Herabsetzung darstellen könnten. 5.4.1 Werden Vermutungen wie Tatsachen vermittelt, welche offensichtlich unzutreffend sind, können sie den Leser in die Irre führen, was den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfül- len kann. Gleiches gilt für in Frageform in den Raum gestellte Aussagen, solange die Beantwor- tung für die durchschnittliche Leserschaft in der Berichterstattung nicht offenbleibt. Dement- sprechend können insbesondere Suggestivfragen herabsetzend sein, wenn aufgrund der ge- machten Aussage eine Täuschung der Leserschaft hervorgerufen wird. Dementsprechend greift die Entgegnung der Beklagten, Vermutungen und in Frageform aufgestellte Aussagen könnten von Vornherein den Tatbestand der Herabsetzung nicht erfüllen, zu kurz. Im Übrigen gehen die unter Ziffer 5.3 wiedergegebenen Parteistandpunkte am Prozessgegenstand im Sinne des Bundesgerichtsurteils vorbei und nehmen zur Frage, ob mit den eingeklagten Passagen nach dem Verständnis der Leserschaft die unlautere Aussage aufgestellt wird, die Klägerin sei für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK verantwortlich, nicht substantiiert Bezug. 5.4.2 Ad ii.: Bei der fraglichen Textpassage: "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob die- se und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." wird zwar auf die Schwarzarbeitskontrolle Bezug genommen («diese»), was sich ohne weiteres aus dem Kontext mit dem unmittelbar vorstehenden Satz/Absatz ergibt. Eine inhaltliche Bezugnah- me zur Klägerin oder Ausführungen zur behaupteten Verantwortung derselben für die Buchfüh- rung durch die ZAK ist für das Kantonsgericht jedoch nicht ersichtlich. Da auch hier keine her- absetzende Äusserung zum Nachteil der Klägerin erfolgte, ist das entsprechende Löschungs- begehren abzuweisen. 5.4.3 Ad iii.: Gemäss Bundesgericht kann auch eine Herabsetzung der Klägerin bestehen, wenn der Vorwurf für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK verantwortlich zu sein, an den Direktor der Klägerin adressiert wird, sofern die Herabsetzung der Organperson als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden könne, indem ein genügender Bezug erkennbar ist (vgl. E. 5.1 hievor). Die klägerischerseits zur Löschung beantragte Text- Passage "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstun-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht den Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz." erwähnt die Klägerin zwar nicht ausdrücklich. Aufgrund des gesamten Berichts auf Seite 21 der BaZ vom 24. Februar 2018, welcher im Übrigen zum Untertitel hat: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil», ist nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft bei der eingeklagten Text-Passage und der Formulierung «Busers Firmennetz» die Bezugnahme zur Klägerin offensichtlich. Wenn auch mit der Einleitung, dass unklar bleibe, ob das Firmennetz des Direktors der Klägerin für fingierte Arbeitsstunden doppelt öffentliche Gelder kassiert habe (Steuergelder und Erwerbsersatz), der Vorwurf offen und damit abgeschwächt erhoben wird, wird implizit eine entsprechende Vermu- tung unredlichen Geschäftsgebarens aufgestellt. Der Beklagte 2 schliesst den betreffenden Ab- schnitt mit der Feststellung, dass der KPMG-Bericht diese Frage(n) unbeantwortet lasse. Damit bleibt im Raum stehen, dass der Bericht lückenhaft sei und dass er, hätte er sich mit der Frage- stellung einlässlich befasst, zum vermuteten Ergebnis gelangen würde. Die Leserschaft wird nach Ansicht des Kantonsgerichts dadurch in die Irre geführt, dass indirekt die Klägerin für die unsorgfältig geführte Buchführung mitverantwortlich sein soll. Diese unlautere Herabsetzung braucht sich die Klägerin nicht gefallen zu lassen, weil sie nicht als erwiesen zu erachten ist, weshalb das Löschungsbegehren iii. gutzuheissen ist. 5.4.4 Ad iv.: Die von der Klägerin als unlauter beanstandete Aussage «Offen ist: Hat das Fir- mengeflecht doppelt verdient» findet sich im Bericht vom 24. Februar 2018 auf S. 21 im Kasten (Liste der Verfehlungen) zum Bereich «Verbuchte Arbeitsstunden». Es wird angeführt, gemäss KPMG-Bericht seien von der AMS Stunden an die ZAK weiterverrechnet worden, ohne dass eine Arbeitsleistung hierfür erkennbar sei. Diese Feststellung sei im Zusammenhang mit der Verbuchung von Stunden eines Mitarbeitenden, der sich in der Rekrutenschule befunden habe, aufgestellt worden. Weiter lägen der KPMG keine Informationen vor, ob für diesen zusätzlich auch Erwerbsersatz vergütet worden sei. Aufgrund dieser Ausgangslage folgerte der Beklagte: «Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?» Der Abschnitt bezieht sich zwar auf das Zusammenwirken der AMS mit der ZAK. Es wird jedoch keine Aussage darüber gemacht, ob das doppelte Verdienen einen gewollten, bewusst angestrebten Effekt darstelle oder ob dies die nicht beabsichtigte Folge eines fehlerhaften Vorgehens sei. Weil die Frage zu einem zweideuti- gen Sachverhalt formuliert wurde, mangelt es an einer konkreten Herabsetzung der Klägerin im Sinne einer Verantwortung für die behaupteten fehlerhaften Buchungen. Das Löschungsbegeh- ren erweist sich dadurch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 5.4.5 Ad v.: Bei der letzten zur Löschung eingeklagten Textpassage der Berichterstattung vom
24. Februar 2018 ("Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden.") fehlt eine Bezugnahme zur Klägerin nicht nur in der Passage selber, sondern auch im Kontext, in welchem diese Aussage gemacht wurde. Betitelt ist der Textteil in der 1. Spalte im Kasten des Berichts vom 24. Februar 2018 auf S. 21 mit «Lohnaufwände». Wiedergegeben wird der KPMG-Bericht, welcher seinerseits eine Stellungnahme der ZAK zitiert, wonach die entspre- chenden AMS-internen Dokumente zu Anschauungszwecken und für Dritte nachträglich erstellt worden seien, ohne dass die AMS je konkrete Aufwandabrechnungen erstellt habe. Damit fehlt
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http://www.bl.ch/kantonsgericht es bei der eingangs angeführten Frage offensichtlich an einem Bezug zur Klägerin selber. Dies führt zur Abweisung des Löschungsbegehrens, zumal grundsätzlich keine Herabsetzung er- sichtlich ist. 6. Löschung einzelner Aussagen aus dem Zusatzartikel (Box) vom 3. März 2018 6.1 Das Bundesgericht schützte den kantonsgerichtlichen Befund zur Berichterstattung vom
3. März 2018, wonach im unzutreffenden Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen durch den Di- rektor der Klägerin an eine Tochtergesellschaft eine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin zu erblicken sei. So wurde erwogen, die Beklagten hätten nicht darzulegen vermocht, dass das Kantonsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Vorwurf heikler Zahlungsanweisun- gen habe nicht belegt werden können bzw. sei unzutreffend. Auch eine Verletzung von Art. 17 i.V.m. Art. 36 BV sei nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundes- recht die Grundaussage der Berichterstattung als unlauter taxiert habe. Die Klägerin mache diesbezüglich zu Recht geltend, ohne die unlautere Aussage, Christoph Buser habe die Anwei- sung erteilt, der ZAK die gesamten Verwaltungskosten der AMS in Rechnung zu stellen, wäre die Berichterstattung letztlich ihres Sinns entleert. Dementsprechend bestätigte das Bundesge- richt auch die kantonsgerichtliche Anweisung zur Löschung der gesamten Berichterstattung vom 3. März 2018. Von der Löschungsanweisung ausgenommen wurde allerdings vom Bun- desgericht der Zusatzartikel in der Box auf S. 21, in der die Positionierung eines Landrats der Grünen im Zusammenhang mit der Gefak-Berichterstattung wiedergegeben wird, da dieser Teil der Berichterstattung in der Box als Ganzes nach Einschätzung des Bundesgerichts nicht als unlauter zu taxieren ist (4A_340/2022 E. 11.3 f.). Die Klägerin hatte in ihrer Klage vom
23. August 2018 punkto Bericht in der Box ein Eventualbegehren gestellt, für den Fall, dass nicht die gesamte Berichterstattung zu löschen sei. Sie verlangte gemäss Rechtsbegehren 3.3 vii. die Löschung der folgenden Text-Passage: (Als Zitat von Grünen-Präsident Bàlint Csontos): "Die Wirtschaftskammer produziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab" (S. 21, Spalte 4). Das Bundesgericht hat hier, anders als zur Berichterstattung vom 21. Juli 2018 (vgl. 4A_340/2022 E. 18.3), hinsichtlich einzelner Aussagen keine Beurteilung vorgenommen, so dass sich das Kantonsgericht gehalten sieht, hierüber im Rahmen der vorliegenden Neube- urteilung zu entscheiden. 6.2 Gemäss Klagebegründung, Rz 169, fühlt sich Klägerin durch die zitierte Aussage von Csontos qualifiziert herabgesetzt, indem zu Unrecht und unnötig verletzend behauptet werde, es folge «ein Skandal dem anderen». Beim Leser werde dadurch nicht nur fälschlicherweise der Eindruck erweckt, die Klägerin sei ein unseriöser Verband und in diverse Skandale verwickelt, sondern auch, dass die Klägerin ihre Taten durch die aktive Schaffung eines undurchsichtigen Firmenkonstruktes verschleiert habe. Die in den Raum gestellte Abzweigung von Geldern (im Kontext des Artikels sei klar, dass Steuergelder gemeint seien) sei sodann ebenfalls unlauter,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht da herabsetzend und unwahr. Die Äusserung in Form einer Vermutung ändere nichts an dieser Feststellung. Da die angeblichen Skandale von den Beklagten hausgemacht seien und auch keine Steuergelder abgezweigt worden seien, könne konstatiert werden, dass in dieser Aussa- ge nichts der Wahrheit entspreche. Die für die Klägerin massiv schädigende und unlautere Aussagen seien daher zu löschen. Die Beklagten entgegneten einzig, die Klägerin würde ein gemischtes Werturteil beanstanden («ein Skandal nach dem anderen»), welches keine qualifi- zierte Herabsetzung der Klägerin darstelle (Klageantwort Rz 194). 6.3 Ist das eingeklagte Zitat der Aussage des damaligen Grünen-Präsidents, Bàlint Csontos, losgelöst vom übrigen Text in der Box unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin vorliegt. Die Leserschaft kann problemlos einordnen, dass es sich hier um die Mei- nungsäusserung eines pointierten Werturteils aus dem Lager der politischen Gegnerschaft der Klägerin handelt, dessen Aussage sich die Beklagten ohne zusätzliche Kommentierung nicht zu Eigen machen. Zudem ist die Aussage insofern abgeschwächt, als lediglich eine Vermutung geäussert wurde, «womöglich» könnten Gelder für private Interessen abgezweigt worden sein. Somit ist das Eventuallöschungsbegehren zur wiedergegebenen Passage in der Box abzuwei- sen. 7. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Klage: «Es sei die Beklagte zu verpflichten, folgende Aussagen im Artikel "Weber und die Wirtschafts- kammer" (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/ archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: i. "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (S. 17, Spalte 2); ii. "Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen" (S. 17, Kasten, Spalte 4); iii. "Er [der KPMG-Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf" (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.);» Das Kantonsgericht hiess die Klage bezüglich Löschung der ersten und der dritten Aussage gut und wies den klägerischen Löschungsantrag zur zweiten Aussage ab (vgl. E. 7.6.1 ff. und Dis- positiv-Ziffer 3.4 des Erstentscheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung der ersten Aussage ("ihr Ge- schäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern"), kassierte indessen die erstinstanzliche Löschungsanweisung hinsichtlich der dritten Aussage (4A_340/2022 E. 12.4), so dass im Rah- men der Neubeurteilung dieses Prozessergebnis im Urteildispositiv nachzuvollziehen ist (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 3.3).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 14. März 2018 8.1 Das Bundesgericht hat den kantonsgerichtlichen Erstentscheid im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 14. März 2018 aufgehoben und entschieden, dass der Artikel insge- samt nicht unlauter und deshalb auch nicht zu löschen sei. Begründet wird dies einerseits mit einem fehlenden Bezug zur Klägerin. Abgesehen vom Untertitel, den die Klägerin indessen nicht beanstandet habe, werde die Klägerin in der Berichterstattung nirgends erwähnt. Aus der Berichterstattung ist nach der Einschätzung des Bundesgerichts hinreichend deutlich, dass sich die Vorwürfe bezüglich derer das Kantonsgericht die Unlauterkeit des Artikels in seiner Ge- samtheit begründet hatte (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft), grundsätzlich aus- schliesslich gegen die AMKB richten. Die Klägerin werde im Artikel lediglich soweit erwähnt, als darauf aufmerksam gemacht werde, dass die AMKB von der Klägerin und der Unia im Rahmen der Arbeitsmarktkontrolle gegründet worden sei. Die kantonsgerichtliche Ansicht, dass der Durchschnittsleser namentlich aufgrund des Untertitels davon ausgehen würde, die Vorwürfe (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft) würden sich auch gegen die Klägerin richten, überzeugte das Bundesgericht nicht. Im Artikel seien auch keine entsprechenden Vorwürfe di- rekt an die Klägerin gerichtet worden. Namentlich werde auch nicht gesagt, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen habe oder ähnliches. Ebenso wenig würde sich eine Herabsetzung der Klägerin bereits daraus ergeben, dass Unterlagen bei dieser gelandet sein sollen. Hinsichtlich der Vorwürfe des ungesetzlichen Vorgehens und dem Verdacht der Bevor- zugung von Mitgliedern fehle es somit bereits an einer Herabsetzung der Klägerin. Soweit der Artikel inhaltlich auf eine frühere Berichterstattung vom 7. März 2018 Bezug nehme, in welcher einzelne Aussagen als unlauter taxiert worden seien, könne zwar eine Betroffenheit der Kläge- rin angenommen werden. Weil hier ein gemässigteres Wording verwendet worden sei als noch im Artikel vom 7. März 2018, werde die Klägerin im vorliegend zu beurteilenden Bericht vom
14. März 2018 nicht in unlauterer Weise herabgesetzt. Namentlich erwähnte das Bundesge- richt, dass der Vorwurf eines Abschöpfens von Subventionen nicht das gleiche Gewicht, wie die Aussage: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern", habe (4A_340/2022 E. 13.1.2 f.). Mangels Herabsetzung der Klägerin erachtete das Bundesgericht die beantragte vollständige Löschung der Berichterstattung vom 14. März 2018 als nicht gerechtfertigt, wes- halb es den kantonsgerichtlichen Entscheid in diesem Punkt aufhob. Darüber, wie mit den klä- gerischen Eventualbegehren auf Löschung einzelner Aussagen aus dem Artikel vom 14. März 2018 zu verfahren ist, schweigt sich das Bundesgericht in seinem Urteil aus. Konkret beantrag- te die Klägerin mit Rechtsbegehren 3.5 litera b ihrer Klage vom 23. August 2018: «Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 14.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Willkür auf der Baustelle" (S. 23, Titel); ii. "Tut sie dies nicht, dann besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch" (S. 23, Spalte 1);
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http://www.bl.ch/kantonsgericht iii "Diverse KMU haben sich bei der BaZ gemeldet im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer." (S. 23, Spalte 1) iv. "Den Kritikern ist gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, weshalb sie vermuten, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhält- nismässig sanktioniert wurden. Belegen lässt sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzählt, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrollierte und Wirtschaftskammermitglieder schonte." (S. 23, Spalte 1);
v. "Doch der Maurer wendet sich an einen Anwalt, der ihm bestätigt, dass die von der Wirtschaftskammer und der Unia getragene AMKB die geforderten Unterlagen gar nicht einfordern darf.» (S. 23, Spalte 2); Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 14.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: vi. "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge."» 8.2.1 Fehlt es, wie vom Bundesgericht erwogen, an einer inhaltlichen Betroffenheit und Herab- setzung der Klägerin in der Berichterstattung vom 14. März 2018 als Ganzes, fehlt auch den Eventualbegehren um Löschung einzelner Aussagen die lauterkeitsrechtliche Grundlage. Die- ses Schicksal erleiden die Aussagen gemäss den unter Erwägung 7.1 hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren i., ii., iv. und v. Das Bundesgericht zog im Weiteren eine Betroffenheit der Klä- gerin in Betracht, soweit sie aufgrund einer Bezugnahme auf frühere unlautere Berichterstat- tungen oder unlautere Aussagen aus früheren Artikeln qualifiziert herabgesetzt würde. Aller- dings ist das Bundesgericht auch bezüglich Wiederaufnahme von Aussagen im Artikel vom
14. März 2018 aus früheren Berichterstattungen, namentlich aus derjenigen vom 7. März 2018, der Ansicht, die Aussage «Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer» sei hinsichtlich Schärfe des erhobenen Vorwurfs graduell nicht vergleichbar mit der unlauteren Aussage im Artikel vom 7. März 2018 «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergel- dern». Das Kantonsgericht ist an diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts gebunden und hat diese auch beim Entscheid über die Eventualbegehren nachzuvollziehen, was zur Ab- weisung des Eventualrechtsbegehrens iii. mangels Herabsetzung der Klägerin führt. 8.2.2 Gemäss Dispositiv-Ziffer 3.5 des Erstentscheids verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten 2, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14. März 2018 «Willkür auf der Baustelle...» von seiner Twitter-Timeline integral zu löschen. Das Bun- desgericht hob den kantonsgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der Löschungsanordnung zur Berichterstattung vom 14. März 2018 auf, ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob damit auch die Löschung des Tweets des Beklagten 2 auf der Twitter-Plattform entfalle (4A_340/2022 E. 13.2). Das Kantonsgericht begründete im Erstentscheid die Löschung des Tweets damit, dass die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter einzustufen sei, was auch für die Verlinkung derselben via Twitter gelte. Nachdem das Bundesgericht materiell eine andere Beurteilung vor- genommen und die Unlauterkeit der Berichterstattung als Ganzes verneint hat, ist davon aus- zugehen, dass damit auch die kantonsgerichtliche Löschungsanordnung betreffend den mit dem Titel der Berichtserstattung identischen Tweet des Beklagten 2 vom 14. März 2018 als aufgehoben zu gelten hat. Der Vollständigkeit halber ist zudem über das entsprechende Even- tualbegehren vi. (vgl. E 8.1 hievor) zu entscheiden, wobei die hier klagweise zur Löschung be- antragte Tweet-Aussage "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschafts- kammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge." aufgrund des bundesgerichtlichen Befunds ebenfalls belassen bleiben kann. Der Text unterscheidet sich nicht massgeblich vom Tweet selber und mit der behaupteten unsauberen Kontrolle geht keine Herabsetzung einher. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Eventualbegehrens. 9. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 22. März 2018 9.1 Das Bundesgericht schützte den kantonsgerichtlichen Erstentscheid zur Berichterstattung vom 22. März 2018 im Grundsatz, wonach die Klägerin darin qualifiziert herabgesetzt wird. Das Kantonsgericht habe zu Recht festgehalten, dass bereits im Titel, aber auch in der Berichter- stattung selbst schwerwiegende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben würden, welche zur Her- absetzung geeignet seien. Entgegen den Beklagten sei in der Berichterstattung auch nicht bloss eine Rechtsüberzeugung geäussert worden. Vielmehr werde der Klägerin mehrmals ex- plizit vorgeworfen, sie stelle sich über das Gesetz. Damit werde letztlich unterstellt, dass sich die Klägerin um die Rechtslage foutiere. Es verletze kein Bundesrecht, wenn das Kantonsge- richt erwogen habe, für diesen schwerwiegenden Vorwurf biete das zurückhaltend formulierte Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates keine Grundlage. Auch sei es nicht zu be- anstanden, wenn das Kantonsgericht davon ausgehe, der Begriff des Verschleierns unterstelle der Klägerin ein aktives und somit bewusstes Täuschen. Die Beklagten würden in ihrer Bericht- erstattung aus Sicht des Durchschnittslesers den Eindruck vermitteln, das vertrauliche Gutach- ten erhebe die Vorwürfe in der Form, wie sie in der Berichterstattung erhoben würden. Damit werde die Leserschaft in die Irre geführt, wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten habe. Der Erstentscheid berücksichtige auch zu Recht, dass die Beklagten die Klägerin unbestritte- nermassen nicht um Stellungnahme gebeten hätten (4A_340/2022 E. 14.4). Die umfassende Löschung des Berichts vom 22. März 2018 erachtete das Bundesgericht aus ähnlichen Überlegungen wie in den Erwägungen zum BaZ-Artikel vom 24. Februar 2018 als unverhältnismässig. So erwog es, dass die Klägerin in ihrem Eventualbegehren die Löschung einzelner Aussagen beantragt habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass ihren berechtigten Interessen hier nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass einzelne Aussagen (so beispielsweise der Vorwurf, sich übers Gesetz zu stellen bzw. die angeblich rechtswidrige Rolle zu verschleiern) aus der Berichterstattung zu löschen seien. Denn soweit der Artikel den Um- stand thematisiere, dass es ein kantonales Gutachten geben würde, bestehe unbestrittener- massen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Das Kantonsgericht habe denn auch nicht (jedenfalls in Bezug auf die Verletzung des kantonalen Submissionsrechts) erwogen,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die Vorwürfe überhaupt nicht auf das Gutachten abstützen liessen. Es habe diesbe- züglich nur aber immerhin festgehalten, dass dies nicht in der Deutlichkeit der Fall sei, wie die Berichterstattung glauben lasse. Diesem berechtigten Einwand dürfte aber durch die Löschung einzelner Aussagen hinreichend Rechnung getragen werden können. Dementsprechend wies das Bundesgericht das Kantonsgericht ausdrücklich an, sich im Rahmen einer Neubeurteilung damit auseinanderzusetzen, wie den berechtigten Interessen der Klägerin durch die Löschung einzelner Aussagen Rechnung getragen werden könne (4A_340/2022 E. 14.5). 9.2 Wie bereits unter E. 5.1. hiervor erwogen, hat sich das Kantonsgericht bei der Prüfung einzelner Aussagen auf ihre Unlauterkeit hin an den Eventualanträgen der Klägerin zu orientie- ren und sich auf eine Beurteilung der eingeklagten Passagen zu beschränken, zumal im vorlie- genden Verfahren die Dispositionsmaxime gilt. Demnach ist über folgende Aussagen zu befin- den (vgl. Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3.6 b i. – x. der Klage vom 23. August 2018): «Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 22.03.2018 auf den genann- ten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front, Titel); ii. "Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt" (Front, Untertitel); iii. "Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhal- ten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2); iv. "Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federfüh- renden Wirtschaftskammer festgehalten." (Front, Spalte 3 f.); v. "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3, Titel, und Online-Ausgabe, ab- rufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/11719994); vi. "Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte- sich-uebers-Gesetz/story/1171994); vii. "Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwaltete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, ab- rufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/ 11719994); viii. "Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirt- schaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuergel- der für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer. Mehrfach wurde bereits darüber berich- tet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staats- anwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonlinech/basel/land/ Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers-Gesetz/story/11719994). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschaftskammer übers Gesetz stellt." Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgenden Aussa- gen zu löschen: x. "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz - Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle."» 9.3.1 Das Bundesgericht bestätigte den kantonsgerichtlichen Befund, dass der an die Klägerin in der Berichterstattung vom 22. März 2018 gerichtete Vorwurf, sie stelle sich übers Gesetz bzw. sie verschleiere ihre angeblich rechtswidrige Rolle, qualifiziert herabsetzend sei, weil für diese Anschuldigungen das insgesamt zurückhaltend formulierte Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 20. Juni 2016 keine Grundlage bieten würde. Damit gilt als erstellt, dass die Beklagten bei der durchschnittlichen Leserschaft mit ihrer Berichterstattung den Ein- druck erweckt haben, das vertrauliche Gutachten erhebt dieselben Vorwürfe, wie sie in der Be- richterstattung erhoben wurden, was auf eine Täuschung der Leserschaft hinausläuft. Die Klägerin hat in ihrer Klage einleitend nicht näher begründet, weshalb die in den Eventual- begehren beanstandeten einzelnen Aussagen für sich unlauter seien. Vielmehr wird allgemein behauptet, dass diejenigen Aussagen zu löschen seien, welche die deutlichsten unlauteren Herabsetzungen der Klägerin beinhalten und damit Grundpfeiler der unlauteren Berichterstat- tung darstellen würden (Klage Rz 223). Ergänzend führt sie aber an, dass die in diesen Aussa- gen enthaltenen Unterstellungen, die Klägerin habe gegen das Gesetz verstossen bzw.
– gleichbedeutend – sich über das Gesetz gestellt, bzw. habe sich eine undurchsichtige Orga- nisation gegeben, um Steuergelder unrechtmässig und zweckwidrig für sich selber abzuzwei- gen, und habe ihr rechtswidriges Verhalten jahrelang verheimlicht, diese einerseits im Wettbe- werb herabsetzten würden und andererseits unwahr seien (Klage Rz 224). Diese klägerischen Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der Berichterstattung vom
22. März 2018 durch das Bundesgericht (vgl. E. 9.1 hievor mit Verweis auf 4A_340/2022 E. 14.5). Nachstehend sind demnach die einzelnen Aussagen durch das Kantonsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils rechtlich zu würdigen (vgl. E. 9.3.2 ff.). 9.3.2 Ad i. und ii.: Der Fronttitel («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle»; Rechtsbegehren i.) ist bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht isoliert zu betrachten. Im ebenfalls von der Klä- gerin als unlauter bezeichneten und zur Löschung eingeklagten Untertitel («Baselbieter Wirt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt», Rechtsbegehren ii.) wird die Leserschaft unverkennbar über die tatsächlichen Begebenheiten bezüglich Aussagein- halt und -kraft des Gutachtens im oben umschriebenen Sinn getäuscht. Aufgrund dieser qualifi- zierten Herabsetzung steht der Klägerin bezüglich des Untertitels zweifelsfrei ein Löschungsan- spruch zu. Weil Titel und Untertitel der Frontseite der BaZ vom 22. März 2018 (Beilage 55 zur Klage) in der Wahrnehmung der Leserschaft eine Einheit darstellen, ist auch der Titel als unlau- ter einzustufen und dementsprechend von der Beklagten 1 zu löschen. 9.3.3 Ad iii., v., vi., vii., ix. sowie x.: Den genannten Begehren bzw. den entsprechend bean- standeten Textpassagen gemein ist der Umstand, dass der Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben wird, sie stelle sich übers Gesetz oder verschleiere ihre Rolle. Mit Ausnahme der Aus- sage gemäss Rechtsbegehren vi. wird die Klägerin sodann namentlich aufgeführt, so dass die Passagen für die durchschnittliche Leserschaft keinen Raum für Interpretationen offenlassen und sie nicht anders zu verstehen sind, als dass die Klägerin die geltende Gesetzgebung igno- riere und ihre Rolle im Zusammenhang mit der delegierten Arbeitsmarktkontrolle verschleiere, was sich anhand des bisher geheim gehaltenen Gutachtens des Rechtsdienstes belegen lasse. Auch die Aussage gemäss Rechtsbegehren vi. setzt die Klägerin qualifiziert herab, wenn auch nur vom «Verband» die Rede ist, ohne dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt wird. Die zur Löschung eingeklagte Passage («Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle») ist Teil des Untertitels des Leitartikels auf Seite 3 der BaZ vom 22. März 2018 («Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle»), wel- cher unter dem unlauteren Haupttitel «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (vgl. Rechtsbegehren v.) steht. Auch beim Untertitel ist aufgrund des Kontextes mit dem Haupt- titel offensichtlich die Klägerin gemeint, was für die Leserschaft unschwer erkennbar ist. Dem- entsprechend wird die Klägerin durch diese Aussage qualifiziert herabgesetzt, so dass auch die unter Rechtsbegehren vi. monierte Passage, nebst den Aussagen auf der Front und im Artikel der BaZ vom 22. März 2018 gemäss den Rechtsbegehren iii., v., und vii. in Gutheissung der Klage in diesen Punkten zu löschen ist. Gleiches gilt für die zur Löschung eingeklagten Tweets der Beklagten jeweils ebenfalls vom 22. März 2018 (Rechtsbegehren ix. und x.). 9.3.4 Ad iv. und viii.: Bei diesen Passagen wird der Vorwurf des «Sich übers Gesetz stellens» und der Verschleierung der eigenen Rolle nicht nur gegenüber der Klägerin selber, sondern auch Dritten gegenüber, welche nicht Prozessparteien sind, erhoben, weshalb sich der Löschungsanspruch der Klägerin nur auf denjenigen Textteil beziehen kann, der diese aus- drücklich nennt. Daraus folgt, dass in der Textpassage von Rechtsbegehren iv. nur der Ein- schub «respektive der federführenden Wirtschaftskammer» zu löschen ist und der verbleibende Textteil («Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK festgehalten.») mangels Betroffenheit der Klägerin stehen zu lassen ist. Auch beim Text gemäss Rechtsbegehren viii. ist die Klägerin nur in den ersten beiden Sätzen betroffen, so dass folgende Passage zu löschen ist: «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschafts- kammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuergelder für die Be- kämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Wirtschaftskammer.» Der verbleibende Textteil nennt sodann ausschliesslich die AMS und die ZAK («Mehrfach wurde bereits darüber berichtet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwür- fe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsver- mutung.»), so dass das betreffende Löschungsbegehren abzuweisen ist. 10. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.7 litera a der Klage die Löschung der Be- richterstattung vom 3. April 2018 mit dem Titel «Die Firma» als Ganzes. Eventualiter begehrte sie gemäss Rechtsbegehren 3.7 litera b: «Die Beklagte sei zu verpflichten, im genannten Artikel folgende Aussagen zu löschen: i. "Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/ 26275084); ii. "Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und." (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084); iii. "Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abfüh- ren können." (S. 17, Spalte 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Ausgabe vom 4. April 2018 folgende Aussage zu lö- schen: iv. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zer- schlagen werden?" (S. 17, Header). Das Kantonsgericht erblickte in der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Gesamtheit kei- ne Herabsetzung der Klägerin, weshalb es das Rechtsbegehren 3.7 litera a im Erstentscheid abwies (vgl. E. 10.6.2 des Erstentscheids). Die Eventualbegehren 3.7 litera b i. - iv. hiess das Kantonsgericht dagegen allesamt gut (vgl. E. 10.6.3 f. und Dispositiv-Ziffer 3.7 des Erstent- scheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung gemäss den Eventualbegehren 3.7 litera b ii. und iii., (4A_340/2022 E. 15.3 und kassierte indessen die erstinstanzliche Lö- schungsanweisung hinsichtlich der Aussagen gemäss Eventualbegehren i. und iv. (4A_340/2022 E. 15.2), so dass im Rahmen der Neubeurteilung dieses Prozessergebnis im Urteildispositiv nachzuvollziehen ist (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 3.5).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Klägerin beantragte gemäss Rechtsbegehren 3.9 litera a der Klage die Löschung der Be- richterstattung vom 2. Mai 2018 mit dem Titel «Wann ist Schluss mit dem Unsinn» als Ganzes samt entsprechendem, gleichnamigem Tweet des Beklagten 2 ebenfalls vom 2. Mai 2018. Eventualiter begehrte sie gemäss Rechtsbegehren 3.9 litera b: «Die Beklagte sei zu verpflichten, im genannten Artikel folgende Aussagen zu löschen: i. "Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaf- ten ans Licht" (S. 21, Überschrift); ii. "Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein." (S. 21, Bildlegende); iii. "Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über wel- che die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?" (S. 21, Spal- te 1); iv. "Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerk- schaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen." (S. 21, Spalte 1); v. "Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten einge- zogen." (S. 21, Spalte 1); vi. "Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Ba- selland hat jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet." (S. 21, Spalte 1); vii. "Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein." (S. 21, Spalte 1); viii. "Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeits- marktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschafts- kammer- und Gewerkschaftsbossen." (S. 21, Spalte 2); ix "Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten." (S. 21, Spalte 2); x. "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchie- ren weiter über diese Machenschaften." (S. 21, Spalte 4).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht stufte die Berichterstattung vom 2. Mai 2018 in ihrer Gesamtheit nicht als unlauter ein, weshalb es das Rechtsbegehren 3.9 litera a im Erstentscheid abwies (vgl. E. 10. f. des Erstentscheids). Die Eventualbegehren 3.9 litera b i., iii, iv., v. vii., viii und x. hiess das Kan- tonsgericht gut, während die Eventualbegehren 3.9 litera b ii, vi. und ix. abgewiesen wurden (vgl. E. 10.9.1 ff. und Dispositiv-Ziffer 3.8 des Erstentscheids). Das Bundesgericht bestätigte den Erstentscheid auf Löschung gemäss Eventualbegehren 3.9 litera b v. (4A_340/2022 E. 16.1 und 16.4) und kassierte die erstinstanzliche Löschungsanwei- sung hinsichtlich der Aussagen gemäss Eventualbegehren i., iii. und iv. (4A_340/2022 E. 16.2 f.), so dass im Rahmen der Neubeurteilung dieses Prozessergebnis im Urteildispositiv nachzuvollziehen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht die Löschungsanwei- sungen aus dem Erstentscheid gemäss den Eventualbegehren 3.9 litera b vii., viii. und x. nicht überprüft hat, so dass diese ebenfalls ins Urteilsdispositiv zu übernehmen sind (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 3.6). 12. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 13. Juli 2018 Das Bundesgericht hob die kantonsgerichtliche Anordnung zur integralen Löschung der Be- richterstattung vom 13. Juli 2018 gemäss Dispositiv-Ziffer 3.9 des Erstentscheids mit der Be- gründung auf, die Klägerin werde zwar im Untertitel erwähnt, aus der Lektüre des Frontanrisses und des Hauptartikels werde aber bereits einleitend ohne Weiteres klar, dass diese nur erwähnt werde, weil sie die AMKB zusammen mit der Gewerkschaft Unia betreibe. Die Vorwürfe in der Berichterstattung (Zweckentfremdung von Subventionen) richteten sich gemäss Bundesgericht an die AMKB und nicht an die Klägerin, was für den Durchschnittsleser auch erkennbar sei. Die Klägerin werde im Wesentlichen nur insoweit erwähnt, als sie die AMKB zusammen mit der Gewerkschaft Unia gegründet habe. Das Bundesgericht sah dementsprechend im Erstent- scheid eine Verletzung von Bundesrecht, wenn das Kantonsgericht von einer Herabsetzung der Klägerin ausgegangen sei (4A_340/2022 E. 17.2). Von den zunächst klageweise eventualiter begehrten Löschungen einzelner Aussagen in der Kommentarspalte im BaZ-Artikel vom 13. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 3.10 lit. b iii. – v. in der Klage vom 23. August 2018) nahm die Klägerin replicando zufolge Gegenstandslosigkeit wieder Abstand (vgl. Replik Rz 343), nachdem die Beklagten den Online-Bericht und die Leser- kommentare zum Online-Artikel vom 13. Juli 2018 («Weber und die Arbeitsmarktkontrolle») sowie den Tweet des Beklagten 2 gelöscht hatten. Ein kantonsgerichtlicher Entscheid über die- se Eventualbegehren im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung erübrigt sich somit. 13. Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung vom 21. Juli 2018 Das Bundesgericht erachtete anders als das Kantonsgericht im Erstentscheid weder den BaZ- Bericht vom 21. Juli 2018 mit dem Titel: «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» in seiner Gesamtheit noch einzelne Aussagen in diesem für die Durchschnittsleserschaft als Mei- nungskommentar erkennbaren Artikel des Beklagten 2 als unnötig verletzend oder irreführend (4A_340/2022 E. 18.2 und 18.3). Das Bundesgericht setzte die Grenze zur Unlauterkeit bei der Beurteilung eines Meinungskommentars deutlich höher als das Kantonsgericht im Erstentscheid
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http://www.bl.ch/kantonsgericht an. Zudem ist das Bundesgericht wiederum in Abweichung der kantonsgerichtlichen Würdigung zum Schluss gelangt, dass trotz des Titels dem Durchschnittsleser klar sei, dass es sich beim gesamten Artikel um die Wiedergabe der Meinung des Beklagten 2 handle. Aufgrund dieses abschliessenden Befunds des Bundesgerichts verbietet sich eine materielle Beurteilung der eventualiter zur Löschung begehrten Aussagen (vgl. Rechtsbegehren 3.11 lit. b i. – ix. in der Klage vom 23. August 2018) im Rahmen des vorliegenden Entscheids. Das Kantonsgericht hat der Vollständigkeit halber einzig die Abweisung der eventualiter begehrten Löschungen der Aussagen aus der Berichterstattung vom 21. Juli 2018 festzuhalten. 14. Anpassung der Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (Löschung in Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen) Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 4 des Erstentscheids formell vollständig auf (4A_340/2022 Dispositiv-Ziffer 1). In dieser wies das Kantonsgericht die Beklagte 1 an, die not- wendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge für die zu löschenden Artikel und Text- passagen, gegenüber den relevanten Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen abzu- geben (Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache; Swiss- docs bzw. Swissdocs AG; SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH). Erwägungen zu diesem aufhebenden Er- kenntnis finden sich im Bundesgerichtsurteil nicht, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Aufhebung auf diejenigen Artikel und Textpassagen bezog, welche das Bundesgericht als nicht unlauter taxierte. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Entscheid unter Berücksichtigung des reformatorischen Teils des Bundesgerichtsurteils und aufgrund der erfolgten Neubeurtei- lung der Berichterstattung der Beklagten eine entsprechende Anweisung zu ergehen, soweit es sich um unlautere Artikel und Textpassagen handelt. 15. Anpassung der Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (Publikati- on des Entscheids) 15.1 Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der von der Klägerin beantragten Ur- teilspublikation aus, dass das Kantonsgericht vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Er- wägungen (d.h. geringere Zahl von Berichterstattungen, die als unlauter zu qualifizieren sind) erneut zu prüfen haben werde, ob und in welcher Form eine Publikation des Urteils zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21). 15.2 Das Kantonsgericht erwog im Erstentscheid in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen (vgl. E. 21.2.1 mit Literaturhinweisen), dass die öffentliche Bekanntgabe des Urteils in erster Linie dazu dient, weiteren Verletzungen vorzubeugen und das Publikum aufzuklären. Das schutzwürdige Interesse besteht typischerweise in einer Aufklärung der massgeblichen Ver- kehrskreise bzw. einer Beseitigung von Unsicherheiten im Publikum. Dabei genügt es, wenn die betroffenen Kreise wahrscheinlich irregeführt wurden und deshalb der Aufklärung bedürfen. Für die Anordnung einer Urteilspublikation spricht die lange Zeitdauer eines Wettbewerbsverstos- ses und der daraus resultierende hohe Grad an Publizität. Gegen ein schützenswertes Interes-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht se an der Veröffentlichung spricht, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen, wenn sich die Verletzung nur punktuell in Verwechslungen manifestiert oder wenn die Angele- genheit in der Öffentlichkeit kein Aufsehen erregt hat. Dem Gericht steht beim Entscheid dar- über, ob das Urteil zu veröffentlichen ist, ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. 15.3 Bei der Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall stellte das Kan- tonsgericht einleitend fest (vgl. E. 21.2.2 des Erstentscheids), dass die Beklagten dem grund- sätzlichen Interesse der Klägerin auf Publikation nichts Substantiiertes entgegenzuhalten ver- mochten. Die Klägerin begründete ihr Begehren auf Publikation damit, dass ihr Image durch die Verunglimpfungen der Beklagten immens gelitten habe. Auch Drittmedien, die sich weniger um die Thematik gekümmert hätten, hätten die Thesen und zum Teil sogar die Ausdrucksweise des Beklagten 2 unbesehen übernommen. Es bestehe seitens der Mitglieder, der Öffentlichkeit so- wie der massgeblichen Verkehrskreise ein grosses Interesse an einer Publikation des Gerichts- urteils in den Kanälen der Beklagten 1. Die Beklagten bestritten diese klägerischen Ausführun- gen lediglich pauschal. Zum Thema Verhältnismässigkeit einer Publikation liessen sich die Be- klagten im kantonsgerichtlichen Verfahren gar nicht vernehmen. Das Kantonsgericht anerkann- te im Erstentscheid das grundsätzliche Publikationsinteresse der Klägerin und erachtete es als naheliegend, dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll wie die unlauteren Berichterstattungen selber, also an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Print- ausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1 ab Rechtskraft dieses Entscheids zunächst während 72 Stunden an prominenter Stelle und danach noch während 6 Monaten auf dem Ni- veau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline. Was die sei- tens der Beklagten monierte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange anbe- langt, gilt es auch im Rahmen der Neubeurteilung zu beachten, dass die Beklagten nicht darge- legt haben, inwiefern sie bei der angegebenen Aufschaltdauer (vorab 72 Stunden und danach für weitere 6 Monaten) an angegebener Stelle online bzw. bei einer Verpflichtung der Veröffent- lichung auf der Front der Printausgabe übermässig und deshalb ungerechtfertigt eingeschränkt sein sollen. Mit welchen Rügen die Beklagten eine Publikation im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren angefochten hatten, ist dem Bundesgerichtsurteil nicht zu entnehmen. Nebst einem öffentlichen Interesse an einer Publikation und der Verhältnismässigkeit einer sol- chen besteht für die damit verbundene Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) insbeson- dere auch eine gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 UWG). Das Bundesgericht wies das Kan- tonsgericht ausschliesslich an, vor dem Hintergrund einer geringeren Anzahl unlauterer Be- richterstattungen zu prüfen, ob und in welcher Form eine Urteilspublikation zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21). Die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts im Erstentscheid hat das Bundesgericht dabei nicht beanstandet. Wie vorstehend zusammenfassend dargelegt, hängt das Interesse einer verletzten Partei an der Urteilspublikation nach Ansicht des Kantons- gerichts nicht von der Anzahl unlauterer Berichterstattungen ab. Im Vordergrund stehen viel- mehr die Prävention hinsichtlich weiterer Verletzungen und die Aufklärung der Leserschaft. Die- se Gründe sind im vorliegenden Fall weiterhin gegeben. Insbesondere ist der Umstand, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die unlauteren Berichterstattungen mittlerweile eine gewisse Zeit zurückliegen, von untergeord- neter Bedeutung, weil die politische Resonanz der sog. ZAK-Affäre im Kanton Basel-Landschaft gross war. Die Urteilspublikation erscheint gerechtfertigt, zumal ein Interesse der getäuschten Leserschaft an Aufklärung besteht. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, ist nicht nur der vorliegende Entscheid zu veröffentlichen, sondern im Rahmen der Publikation auch auf den Erstentscheid und das Bundesgerichtsurteil hinzuweisen. Eine Veröffentlichung über die bean- tragte Dauer von rund 6 Monaten sowie vorab während 72 Stunden an prominenter Stelle er- scheint zudem nach wie vor angemessen. Wiederum gilt für die Detailfragen einer Publikation sinngemäss, was bereits im Erstentscheid erwogen wurde. Die klageweise beantragte Publika- tion sämtlicher Entscheide in voller Länge in der Printausgabe wäre nicht umsetzbar. Den Inte- ressen der Klägerin und der Leserschaft ist Genüge getan, wenn die Beklagte 1 richterlich an- gewiesen wird, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter dem Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in der Printaus- gabe der Basler Zeitung auf der Frontseite sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Startseite während 72 Stunden in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die kan- tonsgerichtlichen Urteile sowie das Bundesgerichtsurteil auf den Webseiten des Kantonsge- richts Basel-Landschaft und des Schweizerischen Bundesgerichts anzubringen bzw. aufzu- schalten. Nach 72 Stunden Aufschaltdauer ist die entsprechende Urteilspublikation antragsge- mäss in der Online-Rubrik «Basel/Land» für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschafts- kammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ wiederum mit Verweis auf die vollständigen Urteilspublikationen auf den Webseiten des Schweizerischen Bundesgerichts und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu platzieren. 16. Anpassung der Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids vom 25. Oktober 2021 (An- drohung der Bestrafung nach Art. 292 StGB) Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 6 des Erstentscheids auf (4A_340/2022 Dispositiv- Ziffer 1), ohne diese Aufhebung zu begründen. Im besagten Urteilspunkt wurden die gerichtli- chen Anordnungen auf Löschung ganzer Artikel oder Textpassagen aus solchen, auf Abgabe von Erklärungen für Löschungsaufträge an Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen sowie auf Urteilspublikation unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB an die Organe der Beklagten 1 und an den Beklagten 2 persönlich im Missachtungsfall gestellt. Zumal an den erwähnten Aufforderungen aufgrund festgestellter Unlauterkeit bestimmter Artikel und Textpas- sagen auch nach erfolgter Neubeurteilung festzuhalten ist und die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Massnahme unverändert erfüllt sind (vgl. Art. 236 Abs. 3 bzw. Art. 337 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die be- antragte Androhung nach Art. 292 StGB wiederum auszusprechen ist.
17. Kostenentscheid 17.1 Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht die Kosten und Entschädigungsfol- gen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ohnehin neu zu verlegen haben werde. Demgemäss verzichtete das Bundesgericht auch, die Rügen zur Kostenbeschwerde zu beurteilen. Immerhin könne festgehalten werden, dass es im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz liege, wenn sie unter Anwendung eines Punktesystems die (vor Bundesgericht nicht mehr umstrittenen und von ihr abgewiesenen) Unterlassungsan- ordnungen und Verbote mit einem Punkt und die (ebenfalls nicht mehr umstrittene und von ihr verneinte) Feststellung einer Medienkampagne mit drei Punkten bewertet habe (4A_340/2022 E. 22). 17.2 Dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO unter den Prozessparteien nach dem Un- terliegensprinzip zu verlegen sind, wobei die Kosten bei nur teilweisem Obsiegen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen sind, wurde im Erstentscheid bereits erwogen. Daran ist für den neu zu fällenden Kostenentscheid festzu- halten. Nachdem das Bundesgericht das vom Kantonsgericht entwickelte Punktesystem mit einer Gewichtung der Rechtsbegehren im Grundsatz geschützt hat, besteht kein Anlass, diese Vorgehensweise beim vorliegenden Kostenentscheid zu hinterfragen. Das Kantonsgericht bleibt dabei, dass bei der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Begehren mit unterschiedlichem Umfang sowie von unterschiedlicher Bedeutung und Komplexität eine rein arithmetische Kos- tenaufteilung im Verhältnis der Anzahl (teilweise) gutgeheissener und abgewiesener Begehren nicht sachgerecht erscheint. 17.3 Somit gilt es nachstehend nach dem Prozessergebnis aus der Erstbeurteilung, soweit die dortigen Dispositiv-Punkte unangefochten blieben, aus den vom Bundesgericht bestätigten oder reformatorisch entschiedenen Entscheidpunkten sowie aus der vorliegenden Neubeurteilung die Obsiegenspunkte neu zu verteilen. Im Erstentscheid wurden für die Feststellungsbegehren insgesamt 14 Punkte vergeben. Im Rahmen der Neubeurteilung hat sich ergeben, dass das Kantonsgericht damals fälschlicherweise von 14 Berichterstattungen ausgegangen ist. Es ver- kannte, dass bei der Berichterstattung vom 7. März 2018 nur ein Löschungsbegehren gestellt wurde, ohne dass die Klage hinsichtlich dieses Artikels auf Feststellung der Unlauterkeit gerich- tet war. Dementsprechend werden für die Feststellungsbegehren neu statt 14 Punkte nur deren 13 vergeben. Die Klägerin obsiegt bezüglich ihrer Feststellungsbegehren zu den Berichterstat- tungen vom 24. Februar, 3. und 22. März, sowie 13. Dezember 2018 vollständig und zu derjeni- gen vom 10. August 2018 teilweise, nachdem der eingeklagte Frontanriss in der BaZ vom
10. August 2018 bereits im Erstentscheid als nicht unlauter eingestuft worden war. Dement- sprechend gehen 4,5 Punkte an die Klägerin. Abgewiesen wird die Klage hinsichtlich der Fest- stellungsbegehren zu den Berichterstattungen vom 27. Januar, 14. März, 3. und 7. April, 2. Mai,
13. und 21. Juli, 10. August 2018 (letztere teilweise; Front) sowie vom 12. Februar 2020. Dar- aus resultieren 8,5 Punkte zu Gunsten der Beklagten. Die Feststellung der Pressekampagne wird erneut und unverändert mit 3 Punkten veranschlagt. Aufgrund der unangefochten geblie- benen Abweisung des entsprechenden klägerischen Antrags im Erstentscheid verbleibt die vol- le Punktzahl bei den Beklagten. Die beantragten Löschungen werden mit 6 Punkten quantifi- ziert, wobei die Klägerin rund mit einem Drittel ihrer Begehren durchdringt, so dass ihr 2 und den Beklagten 4 Obsiegens-Punkte gutzuschreiben sind. Unterlassungsanordnungen bzw. Ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht bote (1 Punkt) wurden bereits im Erstentscheid keine gesprochen. Dieser Teil des Erstent- scheids wurde rechtskräftig, so dass dieser Punkt an die Beklagten geht. Für die Publikation veranschlagt das Kantonsgericht unverändert 3 Punkte, welche aufgrund der bei der Neubeur- teilung bestätigten Urteilspublikation vollumfänglich der Klägerin anzurechnen sind. Für die An- drohung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfall zum Nachteil der Beklagten wird der Klägerin wiederum ein zusätzlicher Punkt zuerkannt. Daraus folgt, dass 10,5 Obsiegenspunkte der Klägerin 16,5 Punkten der Beklagten gegenüberstehen, mithin die Klägerin im vorstehenden Verfahren insgesamt zu 39% und die Beklagten zu 61% obsiegen bzw. umgekehrt die Klägerin zu 61% und die Beklagten zu 39% unterliegen. Entsprechend sind auch die Prozesskosten aufzuteilen. 17.4 Für die Neubeurteilung werden aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung keine zusätzlichen Kosten erhoben (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Die Gerichtskosten sind demnach aufgrund des Streitwerts von CHF 250'000.00 unverändert auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Auf eine Wiederholung der Erwägungen zum Streitwert und zur Bemessung der Gerichtsgebühr wird an dieser Stelle zudem verzichtet, son- dern integral auf die entsprechenden Ausführungen im Erstentscheid verwiesen (vgl. E. V. 1.2 ff. des Erstentscheids). Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Unterliegens im Um- fang von CHF 30'500.00 (61%) der Klägerin und im Umfang CHF 19’500.00 (39%) den Beklag- ten 1 und 2 auferlegt. 17.5 Die Parteikosten, welche nach dem Streitwert zu ermitteln sind, werden wiederum mit je CHF 150'000.00 veranschlagt (§ 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112; vgl. E. V. 1.3.2 des Erstentscheids). Hinzukommen Auslagen von je CHF 2'250.00 (vgl. E. V. 1.3.2 des Erstentscheids). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten ha- ben beantragt, zum Honorar samt Auslagen sei die Mehrwertsteuer (MWSt) von 7,7% hinzuzu- schlagen. Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ist für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz der Zeitpunkt der Leistungserbrin- gung massgebend, so dass für die Festsetzung der Parteientschädigung der bis 31. Dezember 2023 geltende Mehrwertsteuersatz von 7,7% anzuwenden ist. Ist eine Partei selber mehrwert- steuerpflichtig und kann sie die an die eigene Rechtsvertretung geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen, so ist bei der Parteientschädi- gung die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichti- gen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, 400 19 196 E. 10.2 mit Hinweisen). Da die Beklagte 1 mit Sicherheit vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist, ist bei der Parteientschädigung zugunsten der Beklagten kein Mehrwertsteuerzu- schlag gerechtfertigt. Demgemäss betragen die Parteikosten der Klägerin CHF 163'973.25 (CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 sowie 7,7% MWSt auf CHF 152'250.00, ausmachend CHF 11'723.25) und diejenigen der Beklagten CHF 152'250.00 (CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00). Nach Massagabe des Unterliegens hat die Beklagte 39% der klägerischen Parteikosten von CHF 163'973.25, demnach CHF 63'949.55, zu tragen. Auf die Klägerin fallen 61% der Parteikosten der Beklagten von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 152'250.00, was einem Betrag von CHF 92'872.50 entspricht. Werden die von der jeweili- gen Gegenpartei zu tragenden Parteikosten miteinander verrechnet, resultiert eine von der Klä- gerin an die Beklagten zu leistende Parteientschädigung von CHF 28'922.95 (= CHF 92'872.50 abzüglich CHF 63'949.55).
Es wird erkannt: ://: 1. Feststellungen Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben und zwar mit den Berichter- stattungen in der Basler Zeitung vom: 1.1
24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirt- schaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online) 1.2
3. März 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Fragwürdi- ge Abrechnungen» (Front) und «Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung» (S. 21 und online) 1.3
22. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter den Titeln «Rechtswidri- ge Arbeitsmarktkontrolle» (Front) und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3 und online) 1.4
10. August 2018 unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17 und online) 1.5
13. Dezember 2018 unter den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Ge- schäfte der Wirtschaftskammer» (S. 2 und 3) 2. Das Begehren gemäss Ziffer 2 der Klage vom 23. August 2018 auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Klägerin durch die Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Löschungen 3.1 Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussage im Artikel vom
24. Februar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21), sowie im Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front), abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-be- richt-zeigt-missstaende-auf/story/24803359 sowie im Online-Archiv unter https://verlag.baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: «Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fikti- ven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für densel- ben Mitarbeiter Erwerbsersatz.»
3.2 Berichterstattung vom 3. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle- zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel vom 3. März 2018 «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21), mit Ausnahme des Zusatzartikels in der Box, von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Fragwürdige Abrechnungen» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/ epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Brisante Unter- lagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussage im Artikel «Weber und die Wirtschaftskammer» (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2)». 3.4 Berichterstattung vom 22. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
22. März 2018 «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3) sowie im Artikel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front), abruf- bar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschafts- kammer-stellte-sich-uebers-Gesetz/story/11719994 sowie im Online- Archiv unter https://verlag.baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschal- tet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front, Titel);
b) «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie ge- heimes Gutachten belegt" (Front, Untertitel);»
c) «Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2)»;
d) «(Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK) res- pektive der federführenden Wirtschaftskammer (festgehalten)» (Front, Spalte 3 f.; nur unterstrichene Passage; Rest in Klammern bleibt)
e) «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3, Titel, und On- line-Ausgabe)
f) «Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online-Ausgabe)
g) «Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU- Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwal- tete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe)
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h) «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Ge- flecht werden nicht Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarz- arbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer.» (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe). Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, den unter https://twitter. com/bazonline abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschaftskammer übers Gesetz stellt.» von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Wirtschafts- kammer Baselland stellte sich übers Gesetz – Vertrauliches Rechts- gutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle.» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.5 Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
3. April 2018 «Die Firma», abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084, sowie im On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen:
a) «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhal- tung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe);
b) «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein kom- plexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steu- ergelder zweckentfremden und abführen können.» (S. 17, Spal- te 4 f., und Online-Ausgabe) 3.6 Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
2. Mai 2018 «Wann ist Schluss mit diesem Unsinn?», abrufbar im Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen.» (S. 21, Spalte 1);
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b) «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missstän- den ein.» (S. 21, Spalte 1);
c) «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträ- gen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen.» (S. 21, Spalte 2). d) "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirt- schaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Jour- nalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaf- ten." (S. 21, Spalte 4). 3.7 Berichterstattung vom 10. August 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10. August 2018 «Verbandssprecher Schindler spricht ...» von ihrer Twitter- Timeline zu löschen. 3.8 Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/Joel Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13. Dezember 2018 «Die unsau- beren Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1 bis 3.8 hievor zu lö- schenden Artikel und Textpassagen, gegenüber folgenden Medienda- tenbanken und folgender Internet-Suchmaschinen abzugeben:
a) Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, b) Swissdocs bzw. Swissdocs AG,
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c) SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG,
d) Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Publi- kation der Entscheide des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2021 und vom 14. November 2023 in den Verfahren 430 18 240 und 430 23 125 auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. April 2023 im Verfahren 4A_340/2022 auf der Webseite des Schweizerischen Bun- desgerichts anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Auf- schaltdauer ist das Urteil in der Online-Rubrik «Basel/Land» für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardge- schichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskam- mer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ mit Verweis auf die vollständigen Ur- teilspublikationen auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel- Landschaft und des Schweizerischen Bundesgerichts zu publizieren. 6. Die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 hievor erfolgen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missach- tungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Die Entscheidgebühr von CHF 50’000.00 wird im Umfang von CHF 30’500.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 19’500.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Forderung des Staates wird mit dem seitens der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 50’000.00 verrechnet. Demnach schul- den die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 19’500.00. 9. Die Parteikosten des Verfahrens von je CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250 und 7,7% MWSt auf dem Honorar der Kläge- rin, ausmachend CHF 11’723.25, tragen die Klägerin im Umfang von 61% und die Beklagten 1 und 2 im Umfang von 39%. Demnach hat die Klägerin den Beklagten 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28’922.95 (inkl. Auslagenanteil und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher