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2023-10-31_zr_2_rm-19-01

Basel-Landschaft · 2023-10-31 · Deutsch BL

Unterhaltsregelungen, die im Rahmen eines Eheschutzentscheids ergangen sind, fallen mit Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen dahin. Sie leben mit neuerlicher Trennung des Ehepaars nicht wieder auf. Der entsprechende Eheschutzentscheid kann in Bezug auf die in ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden (E. 3.1 ff.). Über erst im Zuge des im Rechtsöffnungsverfahren durchgeführten Schriftenwechsels geltend gemachte Forderungen kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 4.3).

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Unterhaltsregelungen, die im Rahmen eines Eheschutzentscheids ergangen sind, fallen mit Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen dahin. Sie leben mit neuerlicher Trennung des Ehepaars nicht wieder auf. Der entsprechende Eheschutzentscheid kann in Bezug auf die in ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden (E. 3.1 ff.). Über erst im Zuge des im Rechtsöffnungsverfahren durchgeführten Schriftenwechsels geltend gemachte Forderungen kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 4.3).

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