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2023-10-23_sr_1_neu

Basel-Landschaft · 2023-10-23 · Deutsch BL

Ausschluss der Wahlverteidigung:Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung im Strafverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 127 Abs. 3 StPO und Art. 12 lit. c BGFA. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Doppelvertretungen sind somit selbst dann nicht zulässig, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren, gleichwohl aber die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 2.4.1).

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Basel-Land Kantonsgericht 23.10.2023 2023-10-23_sr_1_neu Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.10.2023 2023-10-23_sr_1_neu Basilea Campagna Kantonsgericht 23.10.2023 2023-10-23_sr_1_neu

Ausschluss der Wahlverteidigung:Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung im Strafverfahren ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 127 Abs. 3 StPO und Art. 12 lit. c BGFA. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Doppelvertretungen sind somit selbst dann nicht zulässig, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren, gleichwohl aber die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 2.4.1).

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