Vertraglicher Anspruch auf Gratifikation der Arbeitnehmerin bei drei ausbezahlten, in den Lohnabrechnungen Januar, März und April 2015 separat ausgewiesenen Gratifikationen (E. 2.1 ff.). Unzulässige Verrechnung der ausbezahlten Gratifikationen mit dem vom Personalverleiher vorenthaltenen Lohnzuschlag für Nachtarbeit (E. 3.1 ff.). Liegt ein nicht geringfügiger Verstoss gegen GAVP-Bestimmungen vor, welcher zur Auferlegung einer Konventionalstrafe berechtigt, kann gemäss Art. 38 Abs. 4 GAVP ein nicht geldwerter geringfügiger Verstoss gegen GAVP-Bestimmungen strafschärfend berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung der Konventionalstrafe führen (E. 4.1 ff.).
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Vertraglicher Anspruch auf Gratifikation der Arbeitnehmerin bei drei ausbezahlten, in den Lohnabrechnungen Januar, März und April 2015 separat ausgewiesenen Gratifikationen (E. 2.1 ff.). Unzulässige Verrechnung der ausbezahlten Gratifikationen mit dem vom Personalverleiher vorenthaltenen Lohnzuschlag für Nachtarbeit (E. 3.1 ff.). Liegt ein nicht geringfügiger Verstoss gegen GAVP-Bestimmungen vor, welcher zur Auferlegung einer Konventionalstrafe berechtigt, kann gemäss Art. 38 Abs. 4 GAVP ein nicht geldwerter geringfügiger Verstoss gegen GAVP-Bestimmungen strafschärfend berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung der Konventionalstrafe führen (E. 4.1 ff.).
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