Bei einem ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug können mangels Mitwirkung des Schuldners auf seinen Namen lautende Räumlichkeiten mit Polizeigewalt geöffnet und sich darin befindliche Gegenstände eingepfändet werden (E. 4.1 ff.). Behauptete Dritteigentümer der eingepfändeten Gegenstände können den Pfändungsvollzug nicht anfechten und können ihre Ansprüche nur in einem Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend machen (E. 4.1 und E. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 22.08.2023 2023-08-22_zr_3_rm-03-11 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.08.2023 2023-08-22_zr_3_rm-03-11 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.08.2023 2023-08-22_zr_3_rm-03-11
Bei einem ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug können mangels Mitwirkung des Schuldners auf seinen Namen lautende Räumlichkeiten mit Polizeigewalt geöffnet und sich darin befindliche Gegenstände eingepfändet werden (E. 4.1 ff.). Behauptete Dritteigentümer der eingepfändeten Gegenstände können den Pfändungsvollzug nicht anfechten und können ihre Ansprüche nur in einem Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend machen (E. 4.1 und E. 5).
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht