Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen oder auf einer Haupt- und materiellen Eventualbegründung, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (E. 3). Gerichte sind für den Erlass von richterlichen Verboten für Fussgänger auf öffentlichen Strassen nicht zuständig (E. 4).
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Basel-Land Kantonsgericht 15.08.2023 2023-08-15_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.08.2023 2023-08-15_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.08.2023 2023-08-15_zr_1
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen oder auf einer Haupt- und materiellen Eventualbegründung, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (E. 3). Gerichte sind für den Erlass von richterlichen Verboten für Fussgänger auf öffentlichen Strassen nicht zuständig (E. 4).
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