Das in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelte Recht auf persönlichen Verkehr kann dem nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Elternteil gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB nur dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Kontakt ernsthaft gefährdet wird (E. 2.2). Einer möglichen Gefährdung des Kindes, etwa aufgrund eines gegen dessen nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Vaters eröffneten Strafverfahrens, kann insbesondere über die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden, solange das Wohl des Kindes dadurch gewahrt bleibt (E. 3.1 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 25.07.2023 2023-07-24_zr_1_rm-06-10-_ Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.07.2023 2023-07-24_zr_1_rm-06-10-_ Basilea Campagna Kantonsgericht 25.07.2023 2023-07-24_zr_1_rm-06-10-_
Das in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelte Recht auf persönlichen Verkehr kann dem nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Elternteil gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB nur dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Kontakt ernsthaft gefährdet wird (E. 2.2). Einer möglichen Gefährdung des Kindes, etwa aufgrund eines gegen dessen nicht sorge- resp. obhutsberechtigten Vaters eröffneten Strafverfahrens, kann insbesondere über die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden, solange das Wohl des Kindes dadurch gewahrt bleibt (E. 3.1 ff.).
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