Art. 20 Abs. 2 und 4 URG: Vergütung für den Eigengebrauch. Für die Nutzung von Kopiergeräten und betriebsinternen Netzwerken ist eine pauschale Vergütung geschuldet, auch wenn kein Werk vervielfältigt und das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt wird. Es genügt, dass dem Nutzer die Möglichkeit offensteht, Kopien anzufertigen (E 4.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 28.03.2023 2023-03-28_zr_2_rm-22-05 Bâle-Campagne Kantonsgericht 28.03.2023 2023-03-28_zr_2_rm-22-05 Basilea Campagna Kantonsgericht 28.03.2023 2023-03-28_zr_2_rm-22-05
Art. 20 Abs. 2 und 4 URG: Vergütung für den Eigengebrauch. Für die Nutzung von Kopiergeräten und betriebsinternen Netzwerken ist eine pauschale Vergütung geschuldet, auch wenn kein Werk vervielfältigt und das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt wird. Es genügt, dass dem Nutzer die Möglichkeit offensteht, Kopien anzufertigen (E 4.3).
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht