Prüfungszuständigkeit des Gerichts im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.1 f.). Neben der Tilgung, Stundung und Verjährung kann als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG auch die Verwirkung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind vom Rechtsöffnungsgericht zu prüfen, soweit sie sich nach dem Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids gemäss Art. 80 SchKG verwirklicht haben (E. 3.3.2). Prüfung der Nichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 21.03.2023 2023-03-21_zr_1_rm-22-05 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.03.2023 2023-03-21_zr_1_rm-22-05 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.03.2023 2023-03-21_zr_1_rm-22-05
Prüfungszuständigkeit des Gerichts im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.1 f.). Neben der Tilgung, Stundung und Verjährung kann als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG auch die Verwirkung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind vom Rechtsöffnungsgericht zu prüfen, soweit sie sich nach dem Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids gemäss Art. 80 SchKG verwirklicht haben (E. 3.3.2). Prüfung der Nichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.3).
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