Aktenschluss im summarischen Verfahren (E. 2.3.1); Zulässigkeit unechter Noven in der freiwilligen Replik entsprechend Art. 229 Abs. 2 ZPO (E. 2.3.2 f.); Prüfung der Voraussetzungen der klaren Sach- und Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO (E.3.3.1 ff.). Eine Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich voraus, dass im Rechtsmittel begründet wird, welche Vorbringen die betroffene Partei in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (E. 4.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 07.02.2023 2023-02-07_zr_01_rm-29-03 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.02.2023 2023-02-07_zr_01_rm-29-03 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.02.2023 2023-02-07_zr_01_rm-29-03
Aktenschluss im summarischen Verfahren (E. 2.3.1); Zulässigkeit unechter Noven in der freiwilligen Replik entsprechend Art. 229 Abs. 2 ZPO (E. 2.3.2 f.); Prüfung der Voraussetzungen der klaren Sach- und Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO (E.3.3.1 ff.). Eine Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich voraus, dass im Rechtsmittel begründet wird, welche Vorbringen die betroffene Partei in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (E. 4.3).
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