Vorsorgliche Anordnung von Kontakten bei Aufenthalt des Besuchsberechtigten in Untersuchungshaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 1. Februar 2023 (810 22 271) ___________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Vorsorgliche Anordnung von Kontakten bei Aufenthalt des Besuchsberechtigten in Untersuchungshaft
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____, z. Zt. UG B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Sissach gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegnerin Betreff Vorsorgliche Anordnung von Kontakten zum Vater (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom
25. November 2022)
A. E.____ (geb. XX. XX. 2018) ist das Kind der nicht verheirateten und getrennt leben- den Eltern D.____ (geb. XX. XX. 1991) und A.____ (geb. XX. XX. 1988).
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B. Bereits im Jahr 2018 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) über einen Fall von häuslicher Gewalt durch A.____ informiert. Die im Anschluss durch die Sozialen Dienste F.____ getätigten Abklärungen ergaben, dass keine behördlichen Massnahmen erforderlich sind, weshalb die KESB mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 da- von absah, für E.____ kindesschutzrechtliche Massnahmen anzuordnen.
C. Ein weiteres Abklärungsverfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen wurde im Jahr 2019 durchgeführt. Nachdem der entsprechende Abklärungsbericht vom 6. Septem- ber 2019 ergeben hatte, dass nach wie vor keine Notwendigkeit für behördliche Kindes- schutzmassnahmen bestehe, sah die KESB mit Entscheid vom 24. September 2019 aber- mals von der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für E.____ ab.
D. Wegen eines erneuten Vorfalles von häuslicher Gewalt mit massiver Gewaltanwen- dung von A.____ gegen D.____ am 9. August 2022 wurde der Kindsvater verhaftet und be- findet sich seither in Untersuchungshaft. Aufgrund des entsprechenden Polizeiberichtes vom
10. August 2022 eröffnete die KESB ein Verfahren. Mit Schreiben vom 16. August 2022 in- formierte sie die Kindseltern über die Verfahrenseröffnung, in welchem das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung geprüft und die Erforderlichkeit allfälliger Kindesschutzmassnahmen durch den Sozialdienst F.____ abgeklärt würden. Mit der Abklärung wurde die G.____ GmbH beauftragt.
E. Mit Schreiben vom 2. November 2022 beantragte der Rechtsvertreter von A.____ als vorsorgliche Massnahme ein 14-tägliches Besuchsrecht von zwei Stunden.
F. Mit Sozialbericht Kindesschutz vom 16. November 2022 empfahl H.____ (Sozialar- beiterin bei der G.____ GmbH) der KESB die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember
1907. Dem Beistand sei der Auftrag zu erteilen, die Kontakte zwischen E.____ und seinem Vater sorgfältig aufzubauen und die Begleitung der Besuche sei mit professionellen Fachleu- ten zu organisieren.
G. Mit Entscheid vom 25. November 2022 lehnte die KESB das Gesuch von A.____ um Einräumung von Kontakten zu seinem Sohn E.____ in der Untersuchungshaft vorsorglich ab.
H. Dagegen erhob A.____, vertreten durch André M. Brunner, Advokat in Sissach, mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge: (1) Es sei der Entscheid vom 25. November 2022, Buchstabe A., Ziffer 1, aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn E.____ zu bewilligen, jeweils alle zwei Wochen für die Dauer von zwei Stunden. (2) Es sei festzustellen, dass eine durch die Be-
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schwerdegegnerin verursachte Rechtsverzögerung besteht. (3) Es sei dem Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnen- den als Vertreter zu bewilligen.
I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers weitere Korrespondenz mit und eine Verfügung von der Vorinstanz ein, auf welche soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 liess sich die KESB vernehmen und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter seine Honorar- note ein. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entschei- det die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Geset- zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
1.2 Neben den Begehren um Aufhebung von Buchstabe A., Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und vorsorglicher Bewilligung eines begleiteten Besuchsrechts stellt der Be- schwerdeführer auch ein Feststellungsbegehren (vgl. Sachverhalt lit. H hiervor). Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren aus- geschlossen sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. September 2020 [810 19 229] E. 1.4; KGE VV vom 6. November 2019 [810 19 92] E. 1.3). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KESB vorsorglich die Verwei- gerung des Besuchsrechts angeordnet. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer ein zulässi- ges Leistungsbegehren, indem er mittels einer vorsorglichen Massnahme die Einräumung
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eines begleiteten Besuchsrechts beantragt. Es steht dem Beschwerdeführer also ein zuläs- siges Leistungsbegehren zur Verfügung, weshalb er an der separaten Feststellung, dass eine durch die Vorinstanz verursachte Rechtsverzögerung bestehe, kein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde im Umfang der Leistungsbegehren eingetreten werden.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3. Zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete Verweigerung des Besuchsrechts zu Recht erfolgt ist.
4.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 826). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Eine Reduktion der Be- weisstrenge ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind aber an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen (LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Auflage, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB).
4.2. Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB). Im Übrigen spricht Art. 273 Abs. 1 ZGB von ʺangemessenemʺ persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Be-
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suchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; HÄFELI, a.a.O, Rz. 1080; SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewähr- leisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kön- nen (KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 6.1 m.w.H.). Welche Ordnung des persönli- chen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundes- gerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [810 22 11] E. 5.2). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie ein solcher über E-Mail und SMS. Im Übrigen finden die Besuche regelmässig in der eigenen Umgebung/Wohnung des Besuchsberechtigten statt (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 2, 12 und 17 zu Art. 273 ZGB).
4.3 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die El- tern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Materiell-rechtlich beruht die Einschränkung des Besuchsrechts auf Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (HÄFELI, a.a.O., Rz. 1080). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte, körperliche, seelische oder sittliche Entfal- tung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Eltern- teil bedroht ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf per- sönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1 publiziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ver- bieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkun- gen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesge- richts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu be- gegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für
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eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB).
5.1 Auszugehen ist von der Feststellung, dass bei der Beurteilung des Besuchsrechts das Wohl des Kindes im jeweiligen Einzelfall oberste Richtschnur darstellt (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; vgl. auch E. 4.2 hiervor). Diese konkre- te Einzelfallbeurteilung erfolgt vorliegend nicht anhand einer durch ein ordentliches Endurteil abschliessend geregelten Rechtslage. Vielmehr basieren die nachfolgend zu prüfenden Um- stände ausschliesslich auf einem vorsorglichen Massnahmeentscheid, der seinerseits unter den reduzierten Anforderungen im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes ergangen ist und von Vornherein nur für einen beschränkten Zeitraum Geltung hat (E. 4.1 hiervor).
5.2 Da dem beschwerdeführenden Kindsvater weder die elterliche Sorge noch die Obhut über E.____ zusteht, sind die Voraussetzungen zur Anspruchsprüfung auf persönlichen Ver- kehr grundsätzlich erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der sich in Untersu- chungshaft befindende Beschwerdeführer zurzeit über keine eigene Wohnung verfügt. Denn die Inhaftierung als solche schliesst im Grundsatz ein Besuchsrecht nicht von vornherein aus, selbst wenn diese bereits für sich alleine für das Kindeswohl unbestrittenermassen eine Belastung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.3 publi- ziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Andererseits stellt die Inhaftierung einen besonderen Umstand dar, der im Hinblick auf die Beurteilung des Kindeswohls eine vertiefte Prüfung ei- nerseits der daraus resultierenden Umstände und andererseits der Erfordernisse nach zu- sätzlichen (Kindesschutz)Massnahmen erfordert. Für das Beurteilungskriterium der Wohn- verhältnisse des Besuchsberechtigten bedeutet dies insbesondere, dass ein Ort gewählt beziehungsweise vorhanden sein muss, der dem Kind keinen Schaden zufügt (SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., N 17 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Auch der Sozialbericht Kindesschutz vom
16. November 2022 (vgl. Sachverhalt lit. F hiervor) hält diesbezüglich fest, dass das Kind in einem (örtlich) adäquaten Rahmen Kontakt zu seinem Vater aufbauen können müsse. In der aktuell vorherrschenden Situation bedingt durch die Untersuchungshaft seien die Rahmen- bedingungen zum Aufbau für eine solche adäquate Besuchssituation nicht gegeben. Aus den Verfahrensakten ergibt sich insbesondere, dass E.____ und sein Vater bei einem Be- such vor Ort permanent durch eine Trennscheibe getrennt wären. Dem 4-jährigen E.____, der sowohl von der Untersuchungshaft als auch vom Grund der Inhaftierung keine Kenntnis hat, wäre es dadurch in einer für ihn völlig neuen und unbekannten Umgebung nicht möglich, seinen Vater physisch anzufassen beziehungsweise von ihm in die Arme genommen zu werden, obwohl dies in dieser Situation und nach einer so langen Zeit wohl sein grösstes Bedürfnis wäre. Dass dieser Umstand für E.____ ohne Zweifel traumatisierend wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Auch die Anwesenheit einer Drittperson im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts würde nichts an der beschriebenen Traumatisierung ändern. Deshalb verunmöglichen bereits die momentan in der Untersuchungshaft geltenden strikten
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Besuchsempfangsauflagen eine im Kindeswohl von E.____ liegende Umsetzung der Be- suchskontakte.
5.3.1 Neben den Wohnverhältnissen des Besuchsberechtigten sind insbesondere die fol- genden Umstände und Kriterien bei der konkreten Regelung des Besuchsrechts zu prüfen (KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 6.1): Alter des Kindes, Persönlichkeit und Be- dürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsbe- rechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand aller Beteiligten sowie Entfernung bzw. Erreichbarkeit des Wohnortes des besuchsberechtigten Elternteils. Der aktenkundige Abklärungsstand im vorsorglichen Massnahmeverfahren ermöglicht dazu die folgenden Rückschlüsse:
5.3.2 E.____ ist 4-jährig und damit im Kleinkindalter, in welchem er viele Umstände noch nicht adäquat erfassen, nachvollziehen oder richtig einordnen kann. Ein Kind in seinem Alter hat vor allem das Bedürfnis nach Harmonie zu und unter seinen Eltern. Wie bereits erwähnt, weiss E.____ nicht, dass und weshalb genau sein Vater im Gefängnis ist, sondern meint, dass dieser auf einer Geschäftsreise weilt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte gegen die Mutter von E.____ in Untersuchungshaft befindet, erschwert die altersgerechte Kommunikation gegenüber E.____ um ein Vielfaches. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorgefallenen keinen Kontakt mehr zum Be- schwerdeführer haben will, ist mehr als nachvollziehbar und hat zur Konsequenz, dass eine direkte Absprache und Einigung der Eltern auf absehbare Zeit nicht mehr möglich ist. Er- schwerend kommt hinzu, dass vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht eine gefes- tigte und gut funktionierende Vater-Kind-Beziehung bestand, auf welche nun unter den neu- en erschwerten Voraussetzungen aufgebaut werden könnte. Ein allfälliger Vollzug des Be- suchsrechts, und zwar unabhängig davon ob in der Untersuchungshaft, im ordentlichen Strafvollzug oder in einer geschlossenen Psychiatrie, setzt deshalb voraus, dass E.____ al- tersgerecht über das Vorgefallene und die daraus resultierenden Konsequenzen informiert wird, was aufgrund der beschriebenen Komplexität der Verhältnisse eine gewisse Zeit dau- ert. Dass dies für den Beschwerdeführer unbefriedigend erscheint, ist aus seiner Sicht nach- vollziehbar. Allerdings sind vorliegend nicht die Interessen des Beschwerdeführers, sondern das Kindeswohl von E.____ für die Anordnung und Umsetzung des Besuchsrechts massge- bend. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer die aktuell vorherrschende Situation und die daraus resultierenden Konsequenzen für das Besuchsrecht zwischen ihm und seinem Sohn durch seine Handlungen alleine zu ver- antworten hat.
5.4 Ob ein späterer Vollzug des Besuchsrechts so möglich sein wird, dass er kindes- wohlgerecht umgesetzt werden kann, wird das laufende Abklärungsverfahren zeigen müs- sen. Dazu ist eine sorgfältige Prüfung aller relevanten Umstände und des Erfordernisses von weiterer Massnahmen notwendig. In diese Gesamtbeurteilung sind auch die Ergebnisse des
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zurzeit laufenden forensischen Gutachtens einzubeziehen, damit feststeht, dass es dem Be- schwerdeführer ausschliesslich um das Wohl seines Kindes geht. Es muss mit anderen Wor- ten ausgeschlossen werden können, dass die Besuchsrechtsausübung primär den Interes- sen des Beschwerdeführers dienen soll und dieser aus den Begegnungen für sich den ma- ximalen eigenen Nutzen ziehen möchte, denn das wäre in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht vereinbar mit dem Kindeswohl von E.____. Dabei stellt der Umstand, dass der bisher fehlende Beziehungsaufbau im Rahmen der zu regelnden Besuche nachgeholt werden muss, erhöhte Anforderungen an den besuchsberechtigten Beschwerdeführer. Aus dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass eine Bewilligung des Besuchsrechts, ohne die aufgezeigten erforderlichen Abklärungsergebnisse abzuwarten, zum jetzigen Zeit- punkt eine Gefährdung des Kindeswohls von E.____ darstellt.
5.5.1 Die hiervor beschriebenen notwendigen Abklärungen sind zurzeit in vollem Gange. So hat die KESB nach Anhörung der Kindseltern am 6. und 7. Dezember 2022 mit erneutem Massnahmeentscheid vom 4. Januar 2023 unter anderem vorsorglich einen Erziehungsbei- stand eingesetzt.
5.5.2 Dieser hat die allgemeinen Aufgaben,
- Eltern und Kind beratend zu unterstützen, - die nötigen freiwilligen und angeordneten Unterstützungsmassnahmen zu organi- sieren und zu überwachen, inklusive für deren Finanzierung besorgt zu sein, - E.____ gemeinsam/oder in Absprache mit der Mutter über den Aufenthaltsort des Vaters zu informieren, - dafür zu sorgen, dass E.____ der Brief des Vaters vorgelesen wird und allenfalls weitere vorgelesen werden, - dafür zu sorgen, dass die Kind-Vater-Kontakte umgesetzt werden können, sobald die Rahmenbedingungen bekannt sind, - dafür zu sorgen, dass E.____ die nötige psychologische Unterstützung erhält, - die verschiedenen Unterstützungsmassnahmen und die Tätigkeit der Fachperso- nen zu koordinieren.
5.5.3 Zudem beauftragte die KESB den Erziehungsbeistand insbesondere damit,
- vorsorglich ein Telefonat (oder falls im Rahmen der Untersuchungshaft möglich auch wiederkehrende Telefonate) zu organisieren und - vorsorglich einen zweistündigen, begleiteten und mit E.____ vorbereiteten Besuch (oder wenn im Rahmen der Untersuchungshaft möglich, auch 14-tägliche, zwei- stündige, begleitete Besuche) zu organisieren, insofern diese ohne Trennscheibe in einem zum Aufenthalt mit einem Kind geeigneten Raum stattfinden können und das Kind mit der gebotenen Sorgfalt darauf vorbereitet werden konnte.
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5.5.4 Damit hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die im Hinblick auf das Kindeswohl von E.____ noch nicht entscheidreifen Umstände und Beurteilungskrite- rien mit der nötigen Gründlichkeit und Professionalität abgeklärt werden können. Nach Ab- schluss der erforderlichen Abklärungen im Massnahmeverfahren hat die Vorinstanz in einem Endentscheid (E. 4.1 hiervor) einerseits über das grundsätzliche Bestehen eines Anspruches des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr sowie andererseits betreffend dessen kon- krete Ausgestaltung und die Umsetzungsmodalitäten inklusive allfälliger Kindesschutzmass- nahmen ordentlich zu entscheiden. Entsprechend bewirkt der vorinstanzliche Massnahme- entscheid vom 4. Januar 2023 – auch hinsichtlich des beantragten Besuchsrechts – nicht die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde.
5.6 Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich die von der KESB vorsorglich angeord- nete Verweigerung des Besuchsrechts im jetzigen Stand des Abklärungsverfahrens als an- gemessen erweist und folglich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebüh- ren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemesse- nem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insge- samt Fr. 800.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt beim Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspfle- ge. Diese wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Be- troffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendig- keit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte natur- gemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gege- ben sein (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 17. August 2022 [810 22 76] E. 8.2.1). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmun- gen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Ein Begehren gilt nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
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würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügen- de Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
6.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bei der konkreten Umsetzung und Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr han- delt es sich grundsätzlich nicht um eine schwierige Rechtsfrage, die in jedem Fall eine recht- liche Verbeiständung erforderlich macht, da es primär um die Abklärung und Prüfung von tatsächlichen Umständen geht. Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass noch kein definitiver Entscheid über die grundsätzliche Bewilligung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vorliegt. Beim Recht auf persönlichen Verkehr als solchem handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (E. 4.2 hiervor). Gerade dieser höchstpersönliche Anspruch im Grundsatz bildet Gegenstand des laufenden Abklärungsverfahrens, in welchem sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner momentanen Inhaftierung nur eingeschränkt und unter erschwerten Bedingungen einbringen und mitteilen kann. Aufgrund dieser speziellen Umstände und der noch ausstehenden Ergebnisse aus dem laufenden Abklärungsverfahren erweist sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die Verbeiständung als notwendig. Demzufolge sind die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestützt auf diesen einmaligen speziellen Umstand zu bewilligen.
6.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zulasten der Gerichtskasse.
6.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss Honorarnote vom 25. Januar 2023 einen Aufwand von 7.35 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 75.-- geltend. Bei unentgelt- licher Verbeiständung beträgt das Honorar nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 allerdings Fr. 200.-- pro Stunde. Der geltend ge- machte Zeitaufwand und die Höhe der Auslagen sind dagegen nicht zu beanstanden. Dem- zufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'664.-- (7.35 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 75.--, alles zuzüg- lich 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.5 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Ge- richtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom
22. Februar 2001).
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird bewilligt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'664.-- (inkl. Ausla- gen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber