Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO als nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt auch für einen Rechtsöffnungsentscheid, in dem es vorfrageweise um die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils gegangen ist. Die Beschwerde gegen einen solchen Rechtsöffnungsentscheid ist dabei ausschliesslich aufgrund von Art. 319 lit. a ZPO und nicht etwa gestützt auf Art. 327a ZPO zulässig. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO richtet sich alleine gegen reine Exequaturentscheide (Ziff. 1.1). Bei der Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf in der Regel keine Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts erfolgen und die ausländische Entscheidung darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Ziff. 2.2 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 31.01.2023 2023-01-31_zr_01_rm-03-04 Bâle-Campagne Kantonsgericht 31.01.2023 2023-01-31_zr_01_rm-03-04 Basilea Campagna Kantonsgericht 31.01.2023 2023-01-31_zr_01_rm-03-04
Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO als nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt auch für einen Rechtsöffnungsentscheid, in dem es vorfrageweise um die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils gegangen ist. Die Beschwerde gegen einen solchen Rechtsöffnungsentscheid ist dabei ausschliesslich aufgrund von Art. 319 lit. a ZPO und nicht etwa gestützt auf Art. 327a ZPO zulässig. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO richtet sich alleine gegen reine Exequaturentscheide (Ziff. 1.1). Bei der Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf in der Regel keine Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts erfolgen und die ausländische Entscheidung darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Ziff. 2.2 ff.).
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