Anschlussbewilligungsgebühr
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schrift- lich mitgeteilt. Liestal, 30. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht
vom 26. Januar 2023 (650 22 54)
Abgaberecht – Abwasser
Anschlussbewilligungsgebühr
Die in Rechnung gestellte Leistung, welche das Gemeinwesen im Falle der vorliegend ange- fochtenen Anschlussbewilligungsgebühr erbracht hat, ist die Prüfung der Anschlussbewilli- gung und nicht die Entwässerung oder Erschliessung des gebührenbetroffenen Grundstücks. Die zu entwässernde Fläche hat auf die Anschlussbewilligungsgebühr entgegen dem Stand- punkt des Beschwerdeführers weder tatbestandlich (d.h. gemäss Wortlaut der reglementari- schen Rechtsgrundlage) noch sonst wie einen Einfluss. Mit Einreichung des Anschlussbewil- ligungsgesuchs hat der Beschwerdeführer den Rechtsgrund für die Abgabe gesetzt, welcher es dem Gemeinwesen erlaubt, eine Kanalisationsbewilligungsgebühr für ihre Leistung, das heisst die Prüfung des Kanalisationsbewilligungsgesuchs, zu erheben. (E. 2.2)
650 22 54
Urteil
vom 26. Januar 2023
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin i.V. Evita-Lea Hübscher Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anschlussbewilligungsgebühr Abwasser
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A.
Der Beschwerdeführer ist Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 140 des Grundbuchs der Gemeinde B.____ und der sich darauf befindenden Liegenschaft (X.____strasse 39). An dieser Liegenschaft nahm der Beschwerdeführer bauliche Massnahmen in der Form einer Verlängerung der Terrassenüberdachung vor. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer eingereichten Formulars «Abwasseranschlussgesuch / Bewilligung» vom 15. Juni 2022 und dessen Bewilligung durch den Gemeinderat hat der Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin eine Rechnung zur Kanalanschlussbewilligung in der Höhe von CHF 200.00 erhalten.
B.
Am 23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer an der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht [Ent- Ger]) Beschwerde gegen die Rechnung zur Kanalanschlussbewilligung der Beschwerde- gegnerin vom 18. August 2022. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und führt zur Begründung aus, dass die zu entwässernde Fläche unverändert sei, für die Liegenschaft bereits eine Abwasserbewilligung vorhanden sei und zudem kein neuer An- schuss erforderlich sei. Weiter sei die Rechnung an A.____ und C.____ zuzustellen und die Liegenschaftsadresse sei der Verfügung nicht zu entnehmen. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2022 erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zur Beschwerde Stel- lung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 19. September 2022 (fortan: Beschwerdeant- wort) beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am Gericht ging weder eine Replik noch ein Fristerstre- ckungsgesuch ein. Der Beschwerdeführer erhielt deshalb mit Präsidialverfügung vom
8. November 2022 eine zehntägige Nachfrist, um dem Gericht eine schriftliche Replik im Doppel einzureichen, verbunden mit der Androhung nach unbenutztem Fristablauf ge- stützt auf § 5 Abs. 3 VPO ohne weitere Fristansetzung aufgrund der Akten zu entschei- den. Am Gericht ging innert der Nachfrist keine Replik des Beschwerdeführers ein. Das Enteignungsgericht schloss darum mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2022 den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit dem Präsidenten zum Entscheid und ord- nete eine Urteilsberatung an. Am 13. Dezember 2022 wurde den Parteien die Urteilsbera- tung vom 26. Januar 2023 angezeigt.
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C. Der Beschwerdeführer ist an der heutigen Urteilsberatung anwesend. Auf die schriftlichen Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1. Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungspro- zessordnung) vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung von Kanalisationsanschlussbewilligungsge- bühren der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.
Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteig- nungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2022 be-
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treffend die Kanalisationsanschlussbewilligung der Einwohnergemeinde B.____ in der Höhe von CHF 200.00. Der Streitwert im vorliegenden Fall liegt somit innerhalb der ein- gangs erwähnten Grenze. Entsprechend ist die präsidierende Person der Abteilung Ent- eignungsgericht für die Beurteilung der Streitigkeit funktionell zuständig.
1.2 Beschwerdefrist Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. August 2022 und ist dem Beschwerdeführer somit frühestens am 19. August 2022 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Be- schwerde am 23. August 2022 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteig- nungsgericht aufgegeben. Unabhängig vom effektiven Fristbeginn steht damit fest, dass innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG beim Enteignungs- gericht Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde ein- zutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).
2. Materielles 2.1 Parteivorbringen Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit den Argumenten, dass die zu entwässernde Fläche gemäss Abwasseranschlussgesuch vom 15. Juni 2022 unverändert bleibe, für die Liegenschaft bereits eine Abwasserbewilligung vorhanden sei und kein neuer Anschluss erforderlich sei. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass die Rech- nung der Gemeinde B.____ nicht an die im Gesuch angegebenen Eigentümer, A.____ und C.____, sondern nur an A.____ gestellt wurde und die Adresse der zutreffenden Lie- genschaft nicht auf der Rechnung vermerkt war.
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Die Beschwerdegegnerin hält der Beschwerde entgegen, dass sich die Anschlussbewilli- gungsgebühr gemäss § 17 Ziff. 3 AR grundsätzlich pauschal in Abhängigkeit der Baube- willigungsgebühr bemesse, weshalb die Rechnung jeweils auf die Baugesuchsnummer verweise. Selbst wenn sich an der Abwasserbeseitigung nichts verändert habe, müsse dennoch das Abwasseranschlussgesuch, welches der Beschwerdeführer ohne Aufforde- rung der Gemeinde eingereicht habe, geprüft und bewilligt werden. Eine Anschlussgebühr für die Änderung der Anschlüsse sei nicht in Rechnung gestellt worden. Zudem ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass es keine Rolle spiele, dass nur einem Eigentümer die Rechnung zugestellt wurde. Das Prinzip der einfachen Gesellschaft unterliege zwar der Gesamthandgesellschaft, bei Schulden der einfachen Gesellschaft gelte aber das Solidaritätsprinzip. Die Rechtsabteilung der Bau- und Umweltdirektion Basel-Landschaft habe dies auf Nachfrage bestätigt.
2.2 Gesetzliche Grundlage Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer. Gemäss § 36 RBG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu Erschlies- sungsreglemente, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanla- gen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt ge- regelt werden, zu erlassen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grund- stück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, können zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 EntG).
Kausalabgaben sind öffentliche Abgaben, die als Entgelt für eine bestimmte, der einzel- nen pflichtigen Person individuell zurechenbaren staatlichen Leistung oder als Ausgleich für einen ihr zukommenden besonderen Vorteil zu bezahlen sind (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Kausalabgaben lassen sich in erster Linie in Gebühren und Beiträge unterteilen. Gebüh- ren sind das Entgelt für eine bestimmte, von Abgabepflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung respektive Anstalt und werden zwecks teilweiser oder vollständiger Deckung der Kosten, welche dem Gemeinwesen dadurch entstanden sind erhoben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764). Nach
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dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die strittige Abgabe als Gebühr, genauer als «Bewilligungsgebühr», zu qualifizieren ist.
Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zu- mindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemes- sungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 I 248 E. 2 249 f.).
Die angefochtene Kanalisationsanschlussbewilligungsgebühr basiert auf dem Abwasser- reglement der Gemeinde B.____ (AR). Darin regelt § 16 Ziff. 2 lit. c AR, dass die Kosten der Gemeinde für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten in Form von Gebühren für die Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen den Grundeigentümern weiterbelastet werden. Vorliegend erhebt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Gebühr für die Abwasseranschlussbewilligung. Diese Gebühr be- misst sich grundsätzlich pauschal in Abhängigkeit der Baubewilligungsgebühr, wobei die Gemeindeversammlung die Ober- und die Untergrenze der Gebühr festlegt (§ 17 Ziff. 3 AR). Gemäss Ziff. 3 Anhang 1 AR beträgt die Anschlussbewilligungsgebühr 60% der Baubewilligungsgebühr wobei die Minimalgebühr CHF 200.00 und die Maximalgebühr CHF 5'000.00 beträgt. Die angefochtenen Gebühren basieren somit auf dem AR der Ge- meinde B.____, welches von der Gemeindelegislative am 20. Juni 2019 beschlossen wurde und somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kanalisati- onsanschlussbewilligungsgebühr darstellt sowie den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgaben und deren Bemessungsgrundlage regelt. Die Beschwerdegeg- nerin ist somit befugt eine Abwasseranschlussbewilligungsgebühr zu erheben.
Mit der Rechnung vom 18. August 2022 hat die Beschwerdegegnerin keine Kanalisati- onsanschlussgebühren erhoben, sondern die Kosten für die Prüfung und Bewilligung des Anschlussbewilligungsgesuchs in Rechnung gestellt. Aus der Baubewilligungsgebühr in der Höhe von CHF 298.00 ergibt sich demnach die Abwasseranschlussbewilligungsge- bühr gemäss Ziff. 3 Anhang 1 AR, welche die Beschwerdegegnerin auf den Minimalbetrag in der Höhe von CHF 200.00 festgesetzt hat. Die in Rechnung gestellte Leistung, welche das Gemeinwesen im vorliegenden Fall erbracht hat, ist die Prüfung der Anschlussbewilli-
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gung und nicht die Entwässerung oder Erschliessung des gebührenbetroffenen Grund- stücks. Die zu entwässernde Fläche hat auf die Anschlussbewilligungsgebühr weder tat- bestandlich (d.h. gemäss Wortlaut der reglementarischen Rechtsgrundlage) noch sonst wie einen Einfluss. Mit Einreichung des Anschlussbewilligungsgesuchs hat der Be- schwerdeführer den Rechtsgrund für die Abgabe gesetzt, welcher es dem Gemeinwesen erlaubt, eine Kanalisationsbewilligungsgebühr für ihre Leistung, das heisst die Prüfung des Kanalisationsbewilligungsgesuchs, zu erheben. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die zu entwässernde Fläche gemäss Abwasseranschlussgesuch vom 15. Juni 2022 unverändert geblieben und deshalb keine Gebühr geschuldet sei, erweist sich somit als unbegründet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits eine Kanalisationsanschlussbewilli- gung für seine Liegenschaft vorhanden sei, lässt aussen vor, dass die Liegenschaft mit der Verlängerung der Terrassenüberdachung gegenüber ihrem bisherigen Zustand eine bauliche Änderung erfahren hat. Der Geltungsumfang der vom Beschwerdeführer ange- führten «vorhandenen Bewilligung» erstreckt sich maximal auf die tatsächliche Beschaf- fenheit der betroffenen Liegenschaft, wie sie im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung aktenkundig war. Später hinzutretende bauliche Ergänzungen werden dagegen regel- mässig nicht vom Geltungsbereich früher und in Unkenntnis der fraglichen baulichen Er- gänzung erteilter Bewilligungen erfasst. Mit anderen Worten verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass die neu zur gebührenbetroffenen Liegenschaft hinzugekommene «Verlängerung der Terrassenüberdachung» nicht Gegenstand einer älteren «bereits vorhandenen An- schlussbewilligung» bildet bzw. hat bilden können. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass für die Liegenschaft bereits eine Abwasserbewilligung vorhanden und deshalb keine Bewilligungsgebühr geschuldet sei, erweist sich demnach als unbegründet.
Aus all diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin die Kanalisationsanschlussbewilli- gungsgebühr rechtmässig erhoben.
2.3 Rechnungsstellung Dem Auszug aus dem Grundbuch B.____ ist zu entnehmen, dass als Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 140 eine einfache Gesellschaft mit den Gesellschaftern, C.____ und A.____, eingetragen ist.
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Eine einfache Gesellschaft ist gemäss Art. 530 OR die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemein- samen Kräften oder Mitteln. Sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellver- tretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm gegen- über solidarisch, unter Vorbehalt einer anderen Vereinbarung (Art. 544 Abs. 3 OR). Ist im Gesellschaftsvertrag somit nichts Anderes vorgesehen, so besteht am Vermögen einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR eine Berechtigung der beteiligten Gesell- schafter zur gesamten Hand, also eine Gesamthandgemeinschaft (PESTALOZZI/VOGT, in: Honsell, Vogt, Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Band II, Zürich 2016, Art. 544 OR, Rz. 3). Da eine einfache Gesellschaft nicht rechtsfähig ist, besitzt sie kein Gesellschaftsvermögen. Nach Art. 544 Abs. 3 OR haften deshalb die einzelnen Gesell- schafter für Schulden der Gesellschaft, und zwar persönlich, primär, unbeschränkt und solidarisch (PESTALOZZI/VOGT, a.a.O., Art. 544 OR, Rz. 14 ff.).
Nach dem Ausgeführten haften die vorliegend im Grundbuch als Gesellschafter der an Parzelle Nr. 140 eigentumsberechtigten einfachen Gesellschaft eingetragenen A.____ und C.____ gegenüber der Beschwerdegegnerin (d.h. im Aussenverhältnis) u.a. solida- risch. Solidarhaftung im Aussenverhältnis bedeutet, dass der Gläubiger einer Forderung das Recht hat, seine Forderung gegenüber einem einzigen Gesellschafter in voller Höhe geltend zu machen und nicht jeden ihm solidarisch haftenden Schuldner anteilsmässig ins Recht fassen muss (GRABER, in: Honsell, Vogt, Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht, Band I, Basel/Zürich 2019, Art. 144 OR, Rz. 1). Die Schadloshaltung des im Aussenverhältnis (u.U. über seinen nach dem jeweiligen Rechtsverhältnis zu tragenden Anteil hinaus) in Anspruch genommenen Schuldners beschlägt das Innenverhältnis, vor- liegend also das Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaftern der einfachen Gesell- schaft. Nach dem Ausgeführten war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die an Parzelle Nr. 140 GB B.____ anknüpfende Bewilligungsgebühr allein gegenüber dem Beschwerde- führer geltend zu machen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte die Gebühr auch gegenüber seinem Mitgesellschafter geltend machen müssen, er- weist sich mithin als unbegründet.
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3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemes- senem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Praxisge- mäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. des Obsiegens von den Parteien zu tragen.
Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, [GebT]) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vor- liegend ist eine Urteilsberatung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind ange- sichts des tiefen Streitwerts auf CHF 150.00 festzusetzen und dem unterliegenden Be- schwerdeführer in gesamter Höhe aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zu- gesprochen werden. Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteient- schädigung, sofern der Beizug einer anwaltlichen Vertretung gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Mangels anwaltlicher Vertretung hat die Beschwerdegegnerin als obsiegen- de Partei keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausseror- dentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhof- platz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar um- schriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schrift- lich mitgeteilt.
Liestal, 30. März 2023 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Evita-Lea Hübscher