Aussonderung von VerfahrensaktenÜberwachungen von beschuldigten Personen im Ausland mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 lit. a und b StPO) dürfen aufgrund des Territorialitätsprinzips nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist oder der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis dazu gegeben hat, wobei ein entsprechendes Rechtshilfegesuch unverzüglich zu stellen ist. Allenfalls kann in begründeten Ausnahmefällen um Rechtshilfe im Nachhinein ersucht werden, wenn der ersuchende Staat den ersuchten Staat darauf hinweist, dass eine Gegenseitigkeit nicht garantiert ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beachten, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem oder nationalem Recht nicht nachkommen könnten (Erw. II.2.3.1-2.3.3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 36 E. 2.1 und 2.2; BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1, 1B_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2.2; Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Forumpoenale 6/2020 S. 410 ff.). Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Schweiz und insbesondere im Kanton Basel-Landschaft sind das Gesetz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zu beachten. Es besteht aufgrund der insofern klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Raum für nicht begründbare Ausnahmen. Im vorliegenden Fall liegt weder internationales Recht noch eine vorgängige Zustimmung der jeweiligen ausländischen Behörden, nicht einmal ein zufolge Dringlichkeit sofortiges bzw. unverzügliches Rechtshilfeersuchen und auch kein Hinweis auf eine möglicherweise nicht gewährleistete gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen eines erst nachträglichen Rechtshilfeersuchens vor, wurden doch die Rechtshilfeersuchen an die betroffenen ausländischen Staaten erst zwei Jahre nach Beendigung der technischen Überwachungsmassnahmen und gar erst drei Jahre nach Beginn derselben gestellt, was als klar verspätet anzusehen ist, zumal die Staatsanwaltschaft in casu schon vor Beginn der Überwachungsmassnahmen Anhaltspunkte für einen Auslandbezug hatte und angesichts der Eigenschaft des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vorsorgliche Massnahmen angezeigt waren (Erw. II.2.3.2.2, 2.3.3.2-2.3.4.3, unter Hinweis auf Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1623). Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese, nachdem sie die im Ausland erhobenen rechtswidrigen Daten bestimmt hat, die daraus abgeleiteten Folgebeweise i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO, gegebenenfalls unter Befragung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person, ermitteln und darüber entscheiden kann, ob diese bis zum Abschluss des Verfahrens in den Akten verbleiben oder ebenfalls aus diesen entfernt werden müssen (Erw. II.2.4, unter Hinweis auf BGE 146 IV 36 E. 2.1-2.5; BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.4, 1B_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2.2, 4 und 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 20.12.2022 2022_12_20_sr_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.12.2022 2022_12_20_sr_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.12.2022 2022_12_20_sr_2
Aussonderung von VerfahrensaktenÜberwachungen von beschuldigten Personen im Ausland mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 lit. a und b StPO) dürfen aufgrund des Territorialitätsprinzips nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist oder der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis dazu gegeben hat, wobei ein entsprechendes Rechtshilfegesuch unverzüglich zu stellen ist. Allenfalls kann in begründeten Ausnahmefällen um Rechtshilfe im Nachhinein ersucht werden, wenn der ersuchende Staat den ersuchten Staat darauf hinweist, dass eine Gegenseitigkeit nicht garantiert ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beachten, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem oder nationalem Recht nicht nachkommen könnten (Erw. II.2.3.1-2.3.3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 36 E. 2.1 und 2.2; BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1, 1B_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2.2; Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Forumpoenale 6/2020 S. 410 ff.). Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Schweiz und insbesondere im Kanton Basel-Landschaft sind das Gesetz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zu beachten. Es besteht aufgrund der insofern klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Raum für nicht begründbare Ausnahmen. Im vorliegenden Fall liegt weder internationales Recht noch eine vorgängige Zustimmung der jeweiligen ausländischen Behörden, nicht einmal ein zufolge Dringlichkeit sofortiges bzw. unverzügliches Rechtshilfeersuchen und auch kein Hinweis auf eine möglicherweise nicht gewährleistete gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen eines erst nachträglichen Rechtshilfeersuchens vor, wurden doch die Rechtshilfeersuchen an die betroffenen ausländischen Staaten erst zwei Jahre nach Beendigung der technischen Überwachungsmassnahmen und gar erst drei Jahre nach Beginn derselben gestellt, was als klar verspätet anzusehen ist, zumal die Staatsanwaltschaft in casu schon vor Beginn der Überwachungsmassnahmen Anhaltspunkte für einen Auslandbezug hatte und angesichts der Eigenschaft des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vorsorgliche Massnahmen angezeigt waren (Erw. II.2.3.2.2, 2.3.3.2-2.3.4.3, unter Hinweis auf Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1623). Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese, nachdem sie die im Ausland erhobenen rechtswidrigen Daten bestimmt hat, die daraus abgeleiteten Folgebeweise i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO, gegebenenfalls unter Befragung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person, ermitteln und darüber entscheiden kann, ob diese bis zum Abschluss des Verfahrens in den Akten verbleiben oder ebenfalls aus diesen entfernt werden müssen (Erw. II.2.4, unter Hinweis auf BGE 146 IV 36 E. 2.1-2.5; BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.4, 1B_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2.2, 4 und 5).
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