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2022_08_25_sr_1

Basel-Landschaft · 2022-08-25 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Tierquälerei etc.:Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage besteht kein Strafantragserfordernis (E. II/B/BB).Ein Glaubhaftigkeitsmerkmal bildet insbesondere der Detailreichtum einer Aussage. Dieses Merkmal darf nur als erfüllt angesehen werden, wenn die Details insgesamt zahlreich sind und auch im relevanten Kernbereich auftreten. Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen (E. II/E/EC/a). Strafzumessung:Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen (E. III/D/DA).

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Basel-Land Kantonsgericht 25.08.2022 2022_08_25_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.08.2022 2022_08_25_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.08.2022 2022_08_25_sr_1

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Tierquälerei etc.:Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage besteht kein Strafantragserfordernis (E. II/B/BB).Ein Glaubhaftigkeitsmerkmal bildet insbesondere der Detailreichtum einer Aussage. Dieses Merkmal darf nur als erfüllt angesehen werden, wenn die Details insgesamt zahlreich sind und auch im relevanten Kernbereich auftreten. Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen (E. II/E/EC/a). Strafzumessung:Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen (E. III/D/DA).

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