Raub und Diebstahl Begründung der Anträge im schriftlichen Verfahren:Wird das schriftliche Verfahren durchgeführt, so setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge (Art. 406 Abs. 3 StPO). Daraus muss genau hervorgehen, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Wenn den Parteien eine Frist zur Einreichung einer Begründung ihrer Anträge angesetzt sowie ihnen die Gelegenheit gegeben wurde, zu den betreffenden Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die Parteien sich in ihren Rechtsschriften zum Rechtlichen und Tatsächlichen äussern und keine weitergehenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalten, ist es entbehrlich, mit Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine nochmalige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Begründung anzusetzen (E. I.2.2). Konfrontationsrecht, Verwertbarkeit von Einvernahmen, Beweiswürdigung:Die beschuldigte Person hat als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Wird die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, so darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der früheren Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn die befragte Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Auch wenn das Beschleunigungsgebot von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, in welchem die betroffene Person vom Verfahren tatsächlich beeinträchtigt wird, darf eine vom Beschuldigten nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Einleitung des Strafverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung keinesfalls zu seinem Nachteil ausfallen.Mit der erheblich verzögerten Einleitung der Strafuntersuchung wurde vorliegend die wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts vereitelt, was zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führt. Sodann steht die Beweiswürdigung des Strafgerichts mit den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 2 StPO sowie Art. 10 Abs. 3 StPO nicht im Einklang, weil sie im Ergebnis dem Berufungskläger die Folgen einer Beweislosigkeit anlastet, die er selbst nicht zu verantworten hat, und den aktenkundigen entlastenden Umständen zu wenig Rechnung trägt.(E. II.3.1.4 und II.3.2)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 15.08.2022 2022_08_15_sr_1-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.08.2022 2022_08_15_sr_1-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.08.2022 2022_08_15_sr_1-1
Raub und Diebstahl Begründung der Anträge im schriftlichen Verfahren:Wird das schriftliche Verfahren durchgeführt, so setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge (Art. 406 Abs. 3 StPO). Daraus muss genau hervorgehen, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Wenn den Parteien eine Frist zur Einreichung einer Begründung ihrer Anträge angesetzt sowie ihnen die Gelegenheit gegeben wurde, zu den betreffenden Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die Parteien sich in ihren Rechtsschriften zum Rechtlichen und Tatsächlichen äussern und keine weitergehenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalten, ist es entbehrlich, mit Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine nochmalige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Begründung anzusetzen (E. I.2.2). Konfrontationsrecht, Verwertbarkeit von Einvernahmen, Beweiswürdigung:Die beschuldigte Person hat als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Wird die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, so darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der früheren Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn die befragte Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Auch wenn das Beschleunigungsgebot von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, in welchem die betroffene Person vom Verfahren tatsächlich beeinträchtigt wird, darf eine vom Beschuldigten nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Einleitung des Strafverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung keinesfalls zu seinem Nachteil ausfallen.Mit der erheblich verzögerten Einleitung der Strafuntersuchung wurde vorliegend die wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts vereitelt, was zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führt. Sodann steht die Beweiswürdigung des Strafgerichts mit den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 2 StPO sowie Art. 10 Abs. 3 StPO nicht im Einklang, weil sie im Ergebnis dem Berufungskläger die Folgen einer Beweislosigkeit anlastet, die er selbst nicht zu verantworten hat, und den aktenkundigen entlastenden Umständen zu wenig Rechnung trägt.(E. II.3.1.4 und II.3.2)
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