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2022_07_15_sr_1

Basel-Landschaft · 2022-07-15 · Deutsch BL

Üble NachredeAuch wenn Prostitution als legale und sozial anerkannte Tätigkeit qualifiziert werden kann, wird für einen verheirateten Mann die Geltung als ehrbarer Mensch in Frage gestellt, wenn man ihm vorwirft, er besuche Prostituierte im Alter seiner eigenen Tochter (E. II.3.3.2). Nötigung, AnklageprinzipAus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass bei vielfachen Belästigungen über eine längere Dauer ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung im Sinne von Art. 181 StGB zukommt. Unter bestimmten Umständen erfüllt das sogenannte "Stalking" diese Voraussetzungen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, was voraussetzt, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine Handlungseinheit wird unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen. Vielmehr stellt jede weitere Belästigung eine eigenständige Tathandlung dar. Für das Anklageprinzip bedeutet dies, dass der Anklagesachverhalt auch die (an sich noch nicht tatbestandsmässige) Vorgeschichte enthalten muss, welche letztlich dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt jede erneute Belästigung als vollendete oder versuchte Nötigung qualifiziert werden kann (E. II.3.5.2).

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Basel-Land Kantonsgericht 15.07.2022 2022_07_15_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.07.2022 2022_07_15_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.07.2022 2022_07_15_sr_1

Üble NachredeAuch wenn Prostitution als legale und sozial anerkannte Tätigkeit qualifiziert werden kann, wird für einen verheirateten Mann die Geltung als ehrbarer Mensch in Frage gestellt, wenn man ihm vorwirft, er besuche Prostituierte im Alter seiner eigenen Tochter (E. II.3.3.2). Nötigung, AnklageprinzipAus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass bei vielfachen Belästigungen über eine längere Dauer ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung im Sinne von Art. 181 StGB zukommt. Unter bestimmten Umständen erfüllt das sogenannte "Stalking" diese Voraussetzungen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, was voraussetzt, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine Handlungseinheit wird unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen. Vielmehr stellt jede weitere Belästigung eine eigenständige Tathandlung dar. Für das Anklageprinzip bedeutet dies, dass der Anklagesachverhalt auch die (an sich noch nicht tatbestandsmässige) Vorgeschichte enthalten muss, welche letztlich dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt jede erneute Belästigung als vollendete oder versuchte Nötigung qualifiziert werden kann (E. II.3.5.2).

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