Nichtanhandnahme des Verfahrens (Urkundenfälschung im Amt)Eine Zustellung ist ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Die Beschwerdefrist beginnt aber in jedem Fall zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (E. 1.2.1).
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Basel-Land Kantonsgericht 05.07.2022 2022_07_05_sr_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.07.2022 2022_07_05_sr_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.07.2022 2022_07_05_sr_3
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Urkundenfälschung im Amt)Eine Zustellung ist ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Die Beschwerdefrist beginnt aber in jedem Fall zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (E. 1.2.1).
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